Urteil
6 O 185/18
LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die öffentliche Wiedergabe einer Fußballfernsehsendung eines Pay-Tv-Senders in einer Gaststätte ohne entsprechendes gewerbliches Abonnement stellt eine Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts in Form der öffentlicher Zugänglichmachung gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 22 UrhG dar und begründet einen Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz des Senders aus § 97 Abs. 2 UrhG:(Rn.18)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 28. Dezember 2018 ist durch Beschluss vom 5. Februar 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.445,90 € nebst Zinsen iHv. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 9.607,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die öffentliche Wiedergabe einer Fußballfernsehsendung eines Pay-Tv-Senders in einer Gaststätte ohne entsprechendes gewerbliches Abonnement stellt eine Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts in Form der öffentlicher Zugänglichmachung gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 22 UrhG dar und begründet einen Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz des Senders aus § 97 Abs. 2 UrhG:(Rn.18) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 28. Dezember 2018 ist durch Beschluss vom 5. Februar 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.445,90 € nebst Zinsen iHv. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 9.607,70 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf lizenzanalogen Schaden aus § 97 Abs. 2 UrhG sowie einen Anspruch auf Ersatz vorangegangener Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG hat. 1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 8.394,00 € sowie weiterer 7,50 € gem.§ 97 Abs. 2 UrhG zu, weil zur Überzeugung des Gerichts in der Betriebsstätte der Beklagten in Worms am 25.11.2017 die Begegnung SC Freiburg gegen 1. FSV Mainz 05 ausgestrahlt und hierdurch das Sendesignal der Klägerin öffentlich wiedergegeben wurde. a. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert Zur Geltendmachung sind die Personen berechtigt, die Inhaber von nach dem Urheberrechtsgesetz gewährten absoluten Rechten sind. Das sind neben den Urhebern und Weisungsschutzberechtigten auch die ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaber (BeckOK, Urheberrecht-Reber Urhebergesetz § 97 Randnr.2 bis 5, Beck Online). Die Klägerin ist als Filmherstellerin gem. § 89 UrhG Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihr produzierten Fußballsendungen sowie Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentlichen Wiedergabe der Liveberichterstattung an dem wiedergegebenen Livesignal gemäß § 22 UrhG. Auf den seitens des Kontrolleurs gefertigten Lichtbildern von dem Fernsehbildschirm während der Übertragung, welche das Gericht im Termin vom 28.11.2018 in Augenschein genommen hat, ist das Logo der Klägerin zu erkennen, (BI. 107,108 d.A.). aa. Ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG liegt vor, wenn Bild- oder Bildtonfolgen geschaffen werden, die dem Betrachter den Eindruck von der Wiedergabe eines bewegten Geschehensablaufs vermitteln. Ein solcher Film stellt gemäß § 2 Abs. 2 UrhG ein schutzfähiges Werk dar, wenn er eine persönliche geistige Schöpfung enthält, d.h. Werkhöhe erlangt. Bereits die Schnittregie der streitgegenständlichen Fußballsendung, die Bilder aus diversen, auch beweglichen Kameras umfasst und die für das Endprodukt Nahaufnahmen und Zeitlupen, Wiederholungen und Einspielungen von Spielsequenzen miteinander verbindet, stellt eine geistige Schöpfung mit genügend gestalterischem Spielraum dar, um solchen Bewegtbildfolgen die Werkqualität zuzubilligen. Selbst die Führung einer einzelnen bewegten Kamera kann bereits ein Filmwerk entstehen lassen, da bereits die Kameraführung in solchen Fällen Ergebnis einer schöpferischen Leistung sein kann. Die zeitgenössische filmarische Wiedergabe großer Sportveranstaltungen ist keineswegs nur durch die reine Informationsvermittlung geprägt, sondern auch durch ihre ästhetische Gestaltung. Neben der Schnittregie selbst kommen aber noch diverse weitere filmarische Elemente hinzu, die in ihrer Gesamtheit die dem Publikum präsentierte Fernsehsendung ausmachen; dies umfasst Einspielungen etwa vorproduzierter Berichte, Kommentare, Interviews und ähnlicher Zusätze ebenso wie die Einblendungen während des Spiels selbst. Die Schnittregie, die Nahaufnahmen, Zeitlupenwiederholungen und Einspielung von Spielsequenzen geben genügend gestalterischen Spielraum. Jedenfalls in dieser Zusammenstellung erreichen die Fußballsendungen der Klägerin Werkqualität. Diese Bewertung der zeitgenössischen aufwändigen Aufzeichnungen der Bundesliga als Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG ist zudem herrschende Meinung (Wandtke/Bullinger-Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage, § 2 Randnr. 123; OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az. 4 U 50/18). Insbesondere bedarf es keiner körperlichen Fixierung, so dass auch Livesendungen dem Urheberrechtsschutz unterfallen (BGH Z 37, s. 1 ff.). bb. Die Klägerin ist auch ausschließliche Nutzungsberechtigte des Zweitwiedergaberechtes des § 22 UrhG. Gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht zur öffentlichen Wiedergabe umfasst gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 22 UrhG auch das Recht, Funksendungen durch Bildschirm oder ähnliche Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Hierbei folgt aus § 89 Abs. 1 UrhG vorliegend eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die verschiedenen Personen, die sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerkes verpflichtet haben, dem Filmhersteller (der … GmbH im Auftrag des … e.V) das ausschließliche Recht einräumen, das Filmwerk auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Diese Regelung entbindet die Klägerin vorliegend, von der detaillierten Darlegung, dass alle an der Produktion des Filmwerkes beteiligten Miturheber der Klägerin die Nutzungsrechte in ausschließlicher Form eingeräumt haben. Diese Vermutung erfasst dem Gesetzeswortlaut nach auch das vom Urheberrecht umfasste Zweitwiedergaberecht in Form der öffentlichen Wahrnehmbarmachung der ausgestrahlten Fernsehsendung im Sinne des § 22 UrhG. Die Klägerin hat vorliegend zur Rechteinräumung durch die beschäftigten Moderatoren, Regisseure sowie der weiteren kreativen Mitarbeiten die verwendeten entsprechenden Mustervertragsklauseln der Klägerin vorgelegt (Anlage K 3, BI. 31f. d.A.). Hiernach ist die Klägerin gemäß § 89 Abs. 1 UrhG als Filmherstellerin die ausschließlich Nutzungsberechtigte auch mit Blick auf das Zweitwiedergaberecht im Sinne des § 22 UrhG. Gemäß § 31 Abs. 3 UrhG berechtigt das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber zur alleinigen Nutzung des Werkes auf die vom Recht umfasste Weise. Die Klägerin ist mithin aktivlegitimiert. b. Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 22 Urhebergesetz verletzt. Da die Beklagte über kein gewerbliches Abonnement der Klägerin verfügt, war sie nicht berechtigt, in ihrem Gastraum das Programm der Klägerin öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Verletzungshandlung in dieser Form ist zur Überzeugung des Gerichts(§ 286 ZPO) geschehen am 25.11.2017 in …. Diesbezüglich ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Diese kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, S. 3161, 3162). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder "an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die Beweisaufnahme hat hierbei den Vortrag der Klägerin bestätigt, wonach der Kontrolleur, der Zeuge …, die Gaststätte ungehindert betreten konnte und auch kein Hinweis auf eine geschlossene Gesellschaft vorhanden war. Der Zeuge … vermochte sich hierbei sowohl an die Begegnung SC Freiburg gegen 1. FSV Mainz 05 als auch den Wechsel zwischen einem Spiel der Borussia Dortmund zu erinnern und vermochte unter Vorhalt der Lichtbilder, das Lokal des Beklagten präzise zu beschrieben und bestätigte hierbei, unter Vorhalt des entsprechenden Lichtbildes (BI. 107 d.A.), dass er einen Espresso konsumieren konnte, also der reguläre Schankbetrieb lief. Dagegen folgt das Gericht nicht den Aussagen der Zeugen …, … und …. Durch die Aussagen konnte sich das Gericht nicht überzeugen, dass vor dem Kontrollbesuch des Zeugen … jemand in der Gaststätte das Programmangebot von … vorgeführt hat. Keine der Zeugen konnte den Mann aussagekräftig beschreiben. Im Übrigen hat sich der Zeuge … auch keinen Ausweis des vermeintlichen Mitarbeiters zeigen lassen. Auch der Zeuge … kann es nicht gewesen sein, da dieser glaubhaft dargelegt hat, dass die Kontrolleure keine Präsentationen zum Verkauf von … vornehmen, da dies von Sky nicht erwünscht ist. Da es genügt, dass der Zugang für weitere Gäste möglich war kommt es für die Bestätigung der Verletzungshandlung letztlich nicht auf die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes auf BI. 108 d.A. an. Dieses zeigt teilweise zwei weitere Gäste der Gaststätte der Beklagten. Ob diese Aufnahme gegen § 4 BDSG oder § 22 KunstUrhG verstößt, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn dem Beklagten ist es jedenfalls verwehrt das Interesse der Beweisführerin (Klägerin), an der Durchsatzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche, dadurch auszuhebeln, dass er die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines Dritten vorträgt. Bedenken bezüglich einer Beweisführung durch Inaugenscheinnahme des fotografierten Espressos (BI. 108 d.A.), sowie der Räumlichkeiten der Gaststätte „Café …", insbesondere des auf einzelnen Bilden abgebildeten in den Räumlichkeiten zur Tatzeit laufenden Fernsehgerätes (BI. 108 d.A.) bestehen nicht. Das Besitzrecht oder das Sacheigentum begründen ohne hinzukommende Verletzung von Persönlichkeitsrechten keinen Rechtsverstoß. Ohnehin besteht vorliegend ein weit überwiegendes Interesse der Zivilrechtspflege (Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG/ Anspruch auf rechtliches Gehör, welches aus Art. 103 Abs. 1 GG), da der Klägerin durch die nicht lizenzierte Ausstrahlung ihres Programms über einen Privataccount- also durch deliktische Handlungenhohe Schäden drohen und ein anderes gleichsam geeignetes Vorgehen gegen diese rechtswidrigen Handlungen, als das Veranlassen von Kontrollbesuchen und eine Dokumentation der Verstöße nicht ersichtlich ist. c. Auch das für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung notwendige Verschulden ist zu bejahen. Nach der Rechtsprechung ist an die Sorgfaltspflicht grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; leichte Fahrlässigkeit reicht aus (BGH, NJW 1992, 689). d. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist nach lizenzanalogem Schaden der Betrag angemessen, der in der üblichen Lizenzgebühr besteht, § 97 Abs. 2, 3 UrhG. Maßgebend ist der Betrag, der für ein ordnungsgemäß abgeschlossenes gewerbliches Abonnement zu entrichten gewesen wäre. Die zutreffende Berechnung durch die Klägerin ist durch Vorlage des Mustervertrags zur Preisgestaltung (Anlage K 1, BI. 24 ff. d.A.), welcher eine 12- monatige Laufzeit erkennen lässt, schlüssig dargetan. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bestreiten der Beklagten über die Nichtanwendung des „Vertrag Gastronomie" ist im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Welche Preise konkret an Stelle der in der Anlage K 1 enthaltenen Preise gelten sollen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Das Gericht hat demnach bei der Berechnung der Lizenzanalogie die Preisgestaltung der Klägerin anzuwenden, welche sich standardisiert nach der Größe der konzessionierten Fläche und der Lage der Gaststätten im Postleitzahlenbereich bemisst, die deutschlandweit erfasst sind. Das Gericht ist weiter zur Überzeugung gelangt, dass eine Annahme der Fläche von 76-100 qm richtig sei. Es ist der Beklagten verwehrt die Flächen der von ihr betriebenen Gaststätte einfach pauschal zu bestreiten. Hiermit genügt sie Ihrer Darlegungslast nicht. Denn es wäre der Beklagten unproblematisch möglich gewesen die genaue Fläche der Gaststätte mitzuteilen. Zudem passt die angenommene Größe auch zu den Angaben des Zeugen …. Der Zeuge hatte ausgesagt, dass das Café … unter Bezugnahme auf das vorgelegte Lichtbild (BI. 107 d. A.) zweigeschossig ist. Die Klägerin gewährt innerhalb ihres Lizenzmodelles einen weiteren Abschlag von 85,50 € auf Grund der niedrigeren Regionalklasse (D) sowie einen weiteren Abschlag auf Grund der Größe. Damit steht zur richterlichen Überzeug fest, dass der lizenzanaloge Schaden mit 8.394,00 € (699, 50 € x 12 Monate) ordnungsgemäß bemessen ist. e. Der Klägerin steht nach § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m § 249 Abs.1 BGB zudem eine Erstattung der Kosten für die Einholung der Gewerbeauskunft des Beklagten (Anlage K 2, BI. 28 d.A.) i.H.v 7,50 € zu, da dies adäquat kausale Kosten der Rechtsverfolgung sind. f. Dagegen hat die Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m § 249 Abs.1 BGB keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Kontrolleurs i.H.v 161,80 €. Zwar hat der Zeuge … bestätigt, dass die Klägerin ihn zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen einsetzt und hat weiter bestätigt, dass diese ihn auch am Tag der Verletzungshandlung für eine Kontrolle eingesetzt hat. Zudem sind grundsätzlich auch solche Kosten erstattungsfähig, die der Vorbereitung eines bestimmten Prozesses und seiner Anträge dienen. Hierzu könnten theoretisch auch die Kosten für die Beauftragung eines Sky-Kontrolleurs gehören. Dies setzt jedoch im Einzelfall voraus, dass es sich vor Beauftragung des jeweiligen Kontrolleurs bereits um Vorbereitungsmaßnahmen eines Prozesses handelt, welche im Einzelfall zur Rechtsverfolgung erforderlich sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Sache stehen. Im vorliegenden Fall ist der Kontrolleur … in einer rein präventiven Zielrichtung ohne vorherigen Verdachtsmoment tätig gewesen. Der Bezug der Kontrolle zu dem hiesigen Streitgegenstand hat sich hierbei erst im Nachgang herausgestellt. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit gerade von .Detektivkosten", welche die Rechtsprechung teilweise für erstattungsfähig hält, wenn die Ermittlungen in den Prozess eingeführt werden, die Erkenntnisse als Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen und für das Prozessergebnis ursächlich waren. Anders als in diesen bereits entschiedenen Fällen, z.B. bei Verdacht eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls (LG Bremen, Beschluss vom 16. November 2015-- 1 T 417/15--, juris), lag vor Durchführung der Kontrolle im vorliegenden Fall jedoch kein konkreter Verdacht eines Rechtsverstoßes durch die Beklagte vor. Das die Klägerin letztlich in ihrer Preisbildung zwischen einer positiven und einer negativen Kontrolle unterscheidet vermag ebenfalls nicht zu bewirken, dass die Kosten für das eingesetzte Kontrollunternehmen als Kosten bewertet werden können, die für eine spätere Rechtsverfolgung bereits adäquat kausal gewesen sind. Denn letztlich ist vor Durchführung der Kontrolle völlig offen, ob mit einem Rechtsverstoß zu rechnen ist, oder nicht. 2. Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG in Höhe der für das Schreiben vom 08.03.2018 (Anlage K4, BI. 44 d.A.) angefallenen erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Diese belaufen sich zutreffend ermittelt (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. TK-Pauschale) auf 1.044,40 €. Der für das Abmahnschreiben angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 € für den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist zutreffend ermittelt(§ 3 ZPO). Da es sich bei der Beklagten zudem um eine gewerblich handelnde Person handelt und dieser das Werk zudem für seine gewerbliche Tätigkeit verwendet hat, bleibt für eine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a UrhG kein Raum. 3. Die Forderung ist ab Rechtshängigkeit, die vorliegend am 09.05.2018 eintrat (§ 696 Abs. 3, 261 ZPO), zu verzinsen gemäß §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 GKG i.V.m § 3 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 5. Februar 2019 Das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28.12.2018 wird im Tenor wie folgt berichtigt: Statt Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.445,90 € nebst Zinsen iHv. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2018 zu zahlen. Heißt es in Ziffer 1. nunmehr: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.445,90 € nebst Zinsen iHv. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gründe: Das Urteil war insoweit nach vorherigem Antrag der Klägerin zu ergänzen. Aus den Entscheidungsgründen geht klar hervor, dass das Gericht auch über die Kontrollkosten in Höhe von 161,80 € entschieden hat. Das Gericht hat in Ziffer 1 lediglich die um den vorgenannten Betrag verminderte Klagesumme zugesprochen. Da es einen Anspruch insoweit verneint ist der Tenor um eine Klageabweisung im Übrigen in Ziffer 1 zu ergänzen. Die Parteien streiten um lizenzanalogen Schadenersatz aus der Ausstrahlung einer Fußballsendung des Senders Sky am 25.11.2017 in der Gaststätte "…" in …. Die Klägerin betreibt den Pay-TV-Kanal … und bietet unter anderem gegen Bezahlung Sportsendungen an. Hierbei unterscheidet sie in ihren Vertragsmodellen zwischen Privatkunden und gewerblichen Kunden. Privatkunden ist die öffentliche Wiedergabe des Fernsehprogramms der Klägerin nicht gestattet. Die Beklagte ist Inhaberin der Gaststätte "…" in …. Ein gewerbliches Abonnement für die Gaststätte ist nicht vorhanden. Die Klägerin führt zum Schutz ihrer Rechte regelmäßig Kontrollen von beauftragten Personen durch mit dem Ziel, widerrechtlich öffentliche Wiedergaben zu erkennen und zu verfolgen. Ein Besuch der Gaststätte durch einen Kontrolleur, den Zeugen …, fand am 25.11.2017 statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde über die Begegnung SC Freiburg gegen 1. FSV Mainz 05 ausgestrahlt. Die Einzelheiten im Ablauf stehen zwischen den Parteien in Streit. ln der Folge mahnte die Klägerin die Beklagte mittels Schreiben vom 07.12.2017 (Anlage K4, BI. 44 d.A.) ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (BI. 48 d.A.). Die Beklagte gab hieraufhin die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 02.01.2018 ab. Die Klägerin trägt vor, sie sei Inhaberin der von ihr publizierten und ausgestrahlten Fußballfernsehsendung sowie Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentlichen Wiedergabe an dem Livesignal der Spiele der 1. und 2. Fußballbundesliga, UEFA Champions League und DFB-Pokal. Die Rechte würden insbesondere daraus resultieren, dass sie als Herstellerin des Filmwerks sowie die ihr in diesem Zusammenhang von ihren Mitarbeitern eingeräumten Nutzungsrechte innehat. Sie biete als Pay-TV Sender für die gewerblichen Kunden zur öffentlichen Wiedergabe der Sportsendungen unterschiedliche Abonnementsverträge an. Diese seien auf die Besonderheiten der einzelnen Betriebsstätte abgestimmt und bemessen sich nach Größe und Postleitzahlenbereich. Auf das Café … sei der Vertrag Gastronomie anzuwenden. Der Kontrolleur der Klägerin, der Zeuge …, habe am 25.11.2017 gegen 16 Uhr freien Zutritt zur Gaststätte gehabt und habe Getränke konsumiert. Hinweise auf eine private Veranstaltung seien nicht erkennbar gewesen. Dies genüge bereits für die Annahme des Merkmals der "Öffentlichkeit" i.S.d.§ 15 Abs. 3 UrhG. Die Gaststätte sei in die Größenkategorie bis 76 -100 qm einzustufen, wobei zudem ein Abschlag auf Grund der Regionalklasse D vorzunehmen sei. Die Mindestlaufzeit der von ihr angebotenen Abonnementverträge betrage regelmäßig 12 Monate. Hätte der Beklagte einen ordnungsgemäßen Abonnementvertrag abgeschlossen, hätte er bei rechtmäßigem Verhalten eine Nutzungsgebühr in Höhe von 8.394,00 € (809 € Headline Price- 85,50 € Regionalabschlag- 24 € Größenabschlag = 699,50 € x 12 Monate) zahlen müssen. Dies könne sie als Schadenersatz oder als bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe der ersparten Lizenzgebühren gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB, § 102 a Urhebergesetz verlangen. Weiterhin stehe ihr ein Anspruch auf Ersatz der adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu. Hierbei seien die Kosten für eine Beauftragung einer Kontrollagentur bzgl. der Kontrolle des Zeugen … in Höhe von 161,80 €, eine allgemeine Verwaltungsgebühr für eine Gewerbeauskunft von 7,50 €, sowie die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 1.044,40 € zu erstatten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.607,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sie mit Nichtwissen die Aktivlegitimation der Klägerin bestreite. Auch die … biete einen Streaming-Dienst für die Bundesliga und die UEFA Champions League an. Außerdem habe nach Behauptung der Beklagten die Klägerin die falsche Vertragsgrundlage herangezogen. Der Vertrag Gastronomie" sei kein Standardvertrag der Klägerin. Die Website der Klägerin läge viel mehr nahe, dass es auch andere Vertragsangebote speziell für Cafés und Eiscafés gibt. Damit sei die Schadensberechnung falsch. Zudem gehe die Klägerin irrig davon aus, dass es sich bei der Gaststätte um ein Café mit einer Größe von 76 bis 150 qm handelt. Der Gastraum umfasse lediglich 12 Sitzplätze, die vorgetragene Größe bestreite die Beklagte. Es liege nach der Behauptung der Beklagten auch keine Rechtsverletzung vor. Am 25.11.2017 habe um 15:00 Uhr eine Person das Ladenlokal der Beklagten aufgesucht. Dabei habe er in einer Tasche einen Receiver dabeigehabt. Er habe der Beklagten Sky präsentieren wollen, um sie zu einem Vertragsschluss zu überzeugen. Der Mann habe daraufhin das … Sport Paket am Fernseher der Beklagten mit dem Receiver angestellt. Die Beklagte habe daraufhin der unbekannten Person mitgeteilt kein Interesse an … zu haben und habe diesen anschließend gebeten das Lokal zu verlassen. Die Klägerin hat am 01.06.2018 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Der Mahnbescheid ist am 06.06.2018 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beklagte am 11.06.2018 Widerspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren an das LG Frankenthai (Pfalz) abgegeben wurde. Das Gericht hat im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 28.11.2018 {BI. 115 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.11.2018, BI. 130 ff. d.A. verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.