Urteil
6 O 187/17
LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Formulierung "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG erfasst den Kartenausschnitt einer topografischen Landkarte (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 2. Juli 1987, I ZR 232/85, GRUR 1988, 33).(Rn.16)
2. § 5 Abs. 1 UrhG kann auch dann eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern.(Rn.18)
3. Die öffentliche Darlegung der sogenannten "atypischen Fallgestaltung" i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO kann eine Bekanntmachung mit rechtlicher Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG sein.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Formulierung "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG erfasst den Kartenausschnitt einer topografischen Landkarte (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 2. Juli 1987, I ZR 232/85, GRUR 1988, 33).(Rn.16) 2. § 5 Abs. 1 UrhG kann auch dann eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern.(Rn.18) 3. Die öffentliche Darlegung der sogenannten "atypischen Fallgestaltung" i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO kann eine Bekanntmachung mit rechtlicher Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG sein.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung wie beantragt zu. 1. Ein solcher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagte auf Unterlassung ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG. a. Die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich des Anspruches aus § 97 UrhG ist ausreichend nachgewiesen durch Vorlage des Werkvertrages (Anlage K1, Bl. 6f.), welche die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an der streitgegenständlichen Karte in § 3 belegt. Die Beklagte hat die dargelegte Rechteinhaberschaft der Klägerin nicht substantiiert bestritten, so dass vorliegend auch keine zu hohen Hürden an die Voraussetzungen der §§ 7 ff. UrhG gestellt werden dürfen. Der Vortrag zur Erstellung der digitalisierten Karten nach Vorgabe des Zeichenschlüssels durch den Alleinvorstand der Klägerin, Herrn Dr. h.c. C (Bl. 24 d.A.), durch die Fa. B ist daher als zugestanden anzusehen. Bei der streitgegenständlichen Karte handelt es sich auch um eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützten Darstellung. Nach allgemeiner Ansicht ist die Formulierung „wissenschaftlicher oder technischer Art“ weit auszulegen (Wandtke/Bullinger/Bullinger UrhG § 2 Rn. 131-134, beck-online). Sie erfasst jedenfalls auch den vorliegenden Kartenausschnitt einer topografischen Landkarte (Vgl. BGH GRUR 1979, 464, 465 – Flughafenpläne; BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1998, 916, 917 – Stadtplanwerk; BGH GRUR 1988, 33, 35 - topographische Landeskarten; Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 236). Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 97 Abs. 1 Urhebergesetz berechtigt. Ob die Urheberrechte originär bei dem Vorstand der Klägerin entstanden sind, oder ob eine Übertragung der Nutzungsrechte durch die mit der Erstellung beauftragten Personen der Firma B stattgefunden hat, kann offenbleiben. b. Einem Werkschutz nach dem Urheberrechtsgesetz steht vorliegend jedoch die Wertung des § 5 Abs. 1 UrhG entgegen. Die Bekanntmachung der Beklagten i.S.d § 11 Abs. 3 BauNVO nimmt hierbei auf die Unterlagen eines privaten Planungsbüros Bezug, welche wiederum auf das Werk der Klägerin Bezug nimmt (Wiedergegeben auf S. 27 der Bekanntmachung). Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (Vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03). Bei der Auslegung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Begriff der in § 5 Abs. 1 UrhG genannten „amtlichen Bekanntmachung“ zwar kein verwaltungsrechtlicher, sondern urheberrechtlicher Natur ist, weshalb er grds. nicht eine jede informative Äußerung des jeweiligen Amtes erfassen kann. Umfasst sein müssen aber jedenfalls Bekanntmachung den die nicht einen bloßen Informationscharakter haben, sondern denen zugleich eine rechtliche Wirkung innewohnt. Bei dieser Betrachtung wiederum müssen die Wertungen des Verwaltungsrechts zumindest wertend berücksichtigt werden. Die öffentliche Darlegung der sog. „atypischen Fallgestaltung“ i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO ist jedenfalls hinsichtlich der Aussagen des Planungsbüros, welche sich die Beklagte hier gerade zu Eigen machen wollte, sowie bezüglich der enthaltenen Handlungsempfehlung, vor diesem Hintergrund eine Bekanntmachung mit rechtlicher Wirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG. Sinn des § 5 UrhG ist es, dass die Öffentlichkeit Äußerungen von Hoheitsträgern, die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen kann, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein. Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich daher bereits auf allgemeine Bekanntmachungen, denen nur eine eingeschränkte Außenwirkung zukommt, wie Vergaberegeln (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger beabsichtigte rechtlich relevante Maßnahme rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen). Die Stadt Beklagte hat im Rahmen einer atypischen Fallgestaltung im Sinne des § 11 Abs.3 BauNVO die Allgemeinheit informiert. Zwar war die eigentliche Auftraggeberin für das Exposé selbst die D GmbH & Co. KG, die hierfür wiederum das Büro für Umweltplanung und Städtebau E beauftragte, welche letztlich die streitgegenständliche Karte in das Exposé ein gearbeitet haben. Die Beklagte hat das Exposé aus Informationszwecken online gestellt, um ihrer Verpflichtung als Hoheitsträger nachzukommen um ihre beabsichtigte Entscheidung zu legitimieren und hat diesbezüglich die Informationen der D GmbH & Co. KG öffentlich bereitgestellt. Dass diese über das Internet erfolgt ist steht einer Anwendung des § 5 UrhG gerade nicht entgegen. Denn § 4 a Abs. 4 BauGB fordert gerade von der jeweiligen handelnden Baubehörde, dass die Veröffentlichung der sog. „atypischen Fallgestaltung“ i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO neben der ortsüblichen zusätzlich auch über das Internet erfolgt. Die Beklagte war demnach im vorliegenden Fall sogar gesetzlich zur Veröffentlichung im Internet verpflichtet. Bereits daher erschiene es widersinnig das vorliegende Gutachten nicht als Fall des § 5 Abs.1 UrhG zu bewerten. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Bekanntmachung der Beklagten um einen Anwendungsfall des § 5 Abs. 1 UrhG handelt ist auch daran erkennbar, dass es sich bei dem im Gutachten in Bezug genommen Bebauungsplan eindeutig um ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG handelt. Für die öffentliche Darlegung der sog. „atypischen Fallgestaltung“ i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO ist es gerade nicht notwendig dass diese zusammen mit dem Bebauungsplan veröffentlicht wird, so dass dieser Verweis der beabsichtigten Rechtsfolge aus dem Gutachten selbst heraus genügt, um den hoheitlichen Bezug zu verdeutlichen. Dass das Gutachten nach der Darstellung der Klägerin ohne den Bebauungsplan online abrufbar war, was die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat und wovon das Gericht daher auch ausgeht, steht einer Anwendung des § 5 Abs. 1 UrhG nicht entgegen. Denn entscheidend ist vorliegend, dass ein Gutachten in der vorliegenden Art, gerade notwendig ist um den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an die schlüssige Darlegung einer „atypischen Fallgestaltung“ nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu entsprechen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2018, Az. 2 A 2365/17 ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2017, Az. 1 ZB 15.1561; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 6a K 2068/14). In seinem Urteil vom 24. November 2005 führt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.2005 - BVerwG 4 C 8.05) aus, dass Einzelhandelsbetriebe (erst dann) großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Genau dies betrifft aber den Fall des D Ausbaus in Beklagte (Bl. 83 S. 1 der Darstellung). In solchen Fällen wird von dem Verordnungsgeber grds. vermutet, dass der Betrieb negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung hat mit der Rechtsfolge, dass der Betrieb nur in bestimmten Baugebieten zulässig ist (Kerngebiete, bestimmte Sondergebiete nach § 11 Abs. 3 BauNVO). Diese Vermutung kann durch ein Gutachten widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte wie z.B. das Warenangebot die Annahme einer atypischen Betriebsform nahelegen (widerlegbare Regelvermutung). Die Offenlegung der Planungsunterlagen stand also vorliegend also gerade offensichtlich im Zusammenhang dem hoheitlichen Handeln der Beklagten. Sie informierte die Bürger, um ihre beabsichtigte Entscheidung nachvollziehbar und öffentlich zu präsentieren. Würde man in einer solchen Konstellation den Schutz des Urheberrechts, auch über den Schutz der öffentlichen politischen Meinungsbildung stellen, so wäre die Arbeit der unteren Baugenehmigungsbehörden zukünftig erheblichen Risiken ausgesetzt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt gerade im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228). Zwar hat die Klägerin unstreitig einer Veröffentlichung der streitgegenständlichen Karte nicht zugestimmt. Auf Grund der Wertung des § 5 Abs. 1 UrhG (s.o.) kann die Klägerin jedoch hiergegen nicht mit einem Unterlassungsbegehren nach § 97 Abs. 1 UrhG vorgehen. Vielmehr ist ein ausreichender Rechtsschutz für Fälle dieser Art für Personen, in deren urheberrechtlich geschützte Positionen eingegriffen wird, über einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG gewährleistet (Büscher/Dittmer/Schiwy, Obergfell, Kapitel 10, § 5 UrhG Rn. 7f. M.w.N.w). 2. Der begehrte Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch auch nicht aus § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG. Unabhängig von der nicht passenden Rechtsfolge sind die Voraussetzungen dieses Anspruches durch die Klägerin nicht dargetan. Insbesondere fehlt die Darlegung eines Verschuldens der Beklagten. Ohnehin wäre die 6. Zivilkammer insoweit als entscheidendes Gericht aber auch gar nicht zuständig über diese Ansprüche zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S. 1ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert folgt aus § 48 GKG i.V.m § 3 ZPO. Die Klägerin betreibt unter der Internetadresse www....de einen Stadtplandienst. Die Beklagte ist die im Impressum der Homepage www.stadt-...-....de genannte Betreiberin, die Verbandgemeinde Beklagte. Die Klägerin bietet im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Stadtplandienst, umfangreiches Kartenmaterial an, welches öffentlich zugänglich gemacht wird. Internetnutzer können sich unter Eingabe einer Adresse kostenlos einen bestimmten Kartenausschnitt anzeigen lassen. Eine darüberhinausgehende Nutzung wird zur Lizenzierung angeboten. Beispielsweise stellt die Klägerin die Onlinenutzung des Kartenmaterials zahlreichen Stadtportalen, wie zum Beispiel www.berlin.de zur Verfügung. Die Klägerin räumt auch einzelnen Gewerbetreibenden oder Privatpersonen Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial ein. Dies betrifft insbesondere das Recht einen, oder mehrere Kartenausschnitte auf ihren Internet-Präsenzen zu verwenden. Die Kartensubstanzen beinhalten sowohl Landkarten als auch bis auf die Hausnummer genaue Stadtpläne. Unter der URL http://www.stadt-Beklagte.de/fileadmin/user_upload/downloads/Bebauungsplaene/Beklagte/Beklagte_D/D_BeklagteAtypik_klein.pdf?PHPSESSID=307d7ce809a41709a65126177e1fd40d wurde unter anderem eine Karte der Klägerin im Rahmen eines Gutachtens des Architekturbüros A zur Darlegung einer sog. „atypischen Fallgestaltung“ i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO ins Internet gestellt. Über diesen Vorgang steht zwischen den Parteien Streit. Mittels Schreiben vom 6. Juli 2017 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zugleich machte sie dort ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.915 € sowie 1.626,90 € Aufwendungsersatz geltend, den sie mit der Klage nicht weiterverfolgt. Zugleich bot sie den Abschluss eines Lizenzvertrages an. Die Klägerin trägt vor, die streitgegenständliche Karte stamme aus dem Bestand der Klägerin. Dies belege der Werkvertrag K1 (Bl. 6 d.A.) sowie der Auszug aus dem Archiv der Klägerin, K 4 (Bl. 41 d.A.). Sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Kartenmaterial. Hierbei handele es sich um originale Kartographiesubstanzen, die im Auftrag der Klägerin von der Firma B Ltd. ab dem 16. Oktober 2003 neu hergestellt worden seien. Nach § 2 des vorgelegten Werkvertrags K1 habe die B nach dem vorgegebenen Verfahren des Dr. h.c C die Karten erstellt und habe hierbei dessen „Zeichenschlüssel“ (Bl. 24f. d.A.) angewendet. Nach § 3 Nr. 1 des Werkvertrags habe die Firma B der Firma Klägerin das ausschließliche Recht zur unbeschränkten Nutzung bzgl. der vertragsgegenständlichen Kartenwerke in gedruckter oder elektronischer Form eingeräumt (Im Einzelnen: Bl. 7 d.A.). Die Beklagte habe die Karte ins Internet gestellt, obwohl sie das hierfür erforderliche Nutzungsrecht im Vorfeld nicht erworben habe. Hierbei sei die Karte als Teil des Gutachtens (Anlage B1) in isolierter Form, also ohne Verbindung mit dem Bebauungsplan, über die Homepage der Beklagten öffentlich abrufbar gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte daher gemäß §§ 97 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr. 7, 19a UrhG auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne. Zum Zeitpunkt der Abmahnung, sei das Kartenmaterial auch noch öffentlich zugänglich gewesen. Dies ergebe der vorgelegte Suchmaschinenverlauf, K7 (Bl. 117 d.A.). Ohnehin ließe die nachträgliche Löschung die Wiederholungsgefahr nicht wieder entfallen. Die veröffentliche Karte falle auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 UrhG. Die Klägerin beantragt, Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000€, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt, die nachfolgend abgebildeten Kartenausschnitte der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL: http://www.stadt-Beklagte.de/fileadmin/user_upload/downloads/Bebauungsplaene/Kastelaun/Beklagte_D/D_BeklagteAtypik_klein.pdf?PHPSESSID=307d7ce809a41709a65126177e1fd40d Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt vor, es fehle bereits an der Passivlegitimation. Die Beklagte habe lediglich Unterlagen im Rahmen eines Bebauungsplans bereitgestellt. Hintergrund sei eine Darlegung der Fallgestaltungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung gewesen, da der D-Markt in Beklagte erweitert werden sollte. Auftraggeber des Exposés sei die D GmbH & Co. KG, die sich hierfür an das Büro für Umweltplanung Städtebau Und Hausmann gewandt habe (B1, Bl. 82f. Exposè, dort auf S. 27 des Exposè, Bl. 96 d.A.). Die Beklagte selbst habe die Unterlagen lediglich in ihrem Bebauungsplan bereitgestellt. Eine Überprüfung sei auch nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe bei Einschaltung eines professionellen Planungsbüros auch darauf vertrauen können, dass ihr geprüftes Material vorgelegt werde. Sie sei bei der Veröffentlichung lediglich ihren Verpflichtungen als Hoheitsträger nachgekommen. Einem Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG stünde entgegen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Karte überhaupt nicht um ein nach § 5 Abs. 1 UrhG geschütztes Werk handele, da es sich bei dem veröffentlichten Plan um ein Bild im Rahmen eines Bebauungsplanes gehandelt habe. Bereits deswegen sei es zulässig, urheberrechtlich geschützte Karten der Klägerin in den Bebauungsplan zu reproduzieren. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte auf die Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 06.07.2006 hin – I ZR 175/03. Zudem seien die Karten zum Zeitpunkt der Abmahnung für die Öffentlichkeit gar nicht mehr zugänglich gewesen, sämtliche Daten habe man inzwischen gelöscht. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.