Urteil
4 O 303/12
LG Frankenthal 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2013:0916.4O303.12.0A
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Leitsätze
1. Besteht die Erforderlichkeit, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit - vorliegend Winterdienst - freizustellen, damit Arbeiten nach einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn an Ort und Stelle vorgenommen bzw. beaufsichtigt werden können, hat die Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten, so dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einsatz der Kräfte der Autobahnmeisterei besteht.(Rn.44)
2. Sofern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift bzw. deren Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit außenwirkenden Rechtsnormen unvereinbar ist, entfällt eine etwaige Bindungswirkung der Verwaltung im Innenverhältnis (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2007, 11 ZB 06.279). Die Verwaltungsvorschrift des § 19 der 2. AVVFStr, nach der Dritten für Eigenleistungen Tariflöhne mit einem Zuschlag von 50 % in Rechnung zu stellen sind, verstößt gegen die Regelungen der §§ 249 ff. BGB, da hierdurch nicht mehr mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes in Übereinstimmung zu bringende Berechnungsanweisungen für Schäden in Gestalt einer Pauschalierung erfolgen.(Rn.65)
3. Eine fiktive Berechnung von Lohnkosten durch Addition aller Löhne von Mitarbeitern des Landesbetriebs Mobilität, in dem eine Vielzahl von Dienstposten bis zur Besoldungsgruppe B 5 vorhanden sind, geteilt durch eine Stundenzahl führt zu einer Pauschalierung sämtlicher Stundensätze, die ohne Bezug zum konkreten Schadenereignis stehen.(Rn.68)
4. Ist der konkrete Schaden nicht zu ermitteln, kann im Rahmen der Schadenschätzung nur der geringste Verdienst für die Höhe der Personalkosten in Ansatz gebracht werden.(Rn.69)
5. Da nach § 19 Abs. 2 d 2. AVVFStr nur konkret angefallene Auslagen ersetzungsfähig sind, besteht kein Anspruch auf eine Kostenpauschale.(Rn.77)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.114,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000 € seit 26.12.2011 und aus weiteren 114,88 € seit 31.07.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28% und die Beklagte 72% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht die Erforderlichkeit, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit - vorliegend Winterdienst - freizustellen, damit Arbeiten nach einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn an Ort und Stelle vorgenommen bzw. beaufsichtigt werden können, hat die Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten, so dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einsatz der Kräfte der Autobahnmeisterei besteht.(Rn.44) 2. Sofern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift bzw. deren Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit außenwirkenden Rechtsnormen unvereinbar ist, entfällt eine etwaige Bindungswirkung der Verwaltung im Innenverhältnis (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2007, 11 ZB 06.279). Die Verwaltungsvorschrift des § 19 der 2. AVVFStr, nach der Dritten für Eigenleistungen Tariflöhne mit einem Zuschlag von 50 % in Rechnung zu stellen sind, verstößt gegen die Regelungen der §§ 249 ff. BGB, da hierdurch nicht mehr mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes in Übereinstimmung zu bringende Berechnungsanweisungen für Schäden in Gestalt einer Pauschalierung erfolgen.(Rn.65) 3. Eine fiktive Berechnung von Lohnkosten durch Addition aller Löhne von Mitarbeitern des Landesbetriebs Mobilität, in dem eine Vielzahl von Dienstposten bis zur Besoldungsgruppe B 5 vorhanden sind, geteilt durch eine Stundenzahl führt zu einer Pauschalierung sämtlicher Stundensätze, die ohne Bezug zum konkreten Schadenereignis stehen.(Rn.68) 4. Ist der konkrete Schaden nicht zu ermitteln, kann im Rahmen der Schadenschätzung nur der geringste Verdienst für die Höhe der Personalkosten in Ansatz gebracht werden.(Rn.69) 5. Da nach § 19 Abs. 2 d 2. AVVFStr nur konkret angefallene Auslagen ersetzungsfähig sind, besteht kein Anspruch auf eine Kostenpauschale.(Rn.77) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.114,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000 € seit 26.12.2011 und aus weiteren 114,88 € seit 31.07.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28% und die Beklagte 72% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 71 GVG, 20 StVG. In Person des Landes Rheinland-Pfalz in Gestalt des Landesbetriebs Mobilität liegt auch die Prozessführungsbefugnis vor, da das Land hier im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung aus Art. 90 Abs. 2 GG tätig wird, woraus die Befugnis zur Prozessführung für das Land folgt (BGHZ 73, 1). Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 8.114,88 € aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 VVG i.V.m. § 7 Abs. 3 FStrG und § 32 StVO zu. Durch den Auffahrunfall zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw auf einen voranfahrenden Lkw auf dem Verzögerungsstreifen der BAB 61, Fahrtrichtung Speyer, zur Raststätte Dannstadt mit der Folge der Verteilung von Ladung in Form flüssiger Milchprodukte nebst Verpackungsmaterial und Betriebsstoffen auf Fahrbahn und angrenzendem Gelände kam es im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges zum Eintritt eines Sachschadens. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt dabei nicht vor. Die Beklagte hat daher als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den hieraus resultierenden Schaden der Klägerin als Geschädigter zu ersetzen. Dieser setzt sich dem Grunde nach zusammen aus den ersatzfähigen Kosten für die Beauftragung von Fremdfirmen, den Stoffkosten, den Personalkosten der Klägerin sowie den Geräteeinsatzkosten und Auslagen. Dabei umfassen die schadensersatzrechtlich zu ersetzenden Kosten auch eine angefallene Umsatzsteuer im Rahmen der Hinzuziehung von Drittfirmen (BGH VersR 2004, 1468f.). I. Hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung von Fremdfirmen ist zwischen den Parteien die mit der Rechnung vom 27.01.2009 erfolgte Abrechnung der Tätigkeiten der Firma B für die Arbeiten an den Leitplanken der Höhe nach unstreitig, sodass insoweit ein kausaler Schaden in Höhe von brutto 2.787,25 € gegeben ist. II. Für die seitens der Firma R durchgeführten Arbeiten ist insgesamt ein Betrag von 9.184,50 € als erforderlicher und angemessener Betrag zur Schadensbeseitigung nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB insbesondere auch hinsichtlich der enthaltenen Umsatzsteuer ersetzungsfähig. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und seitens der Parteien im Übrigen unbestritten ausgeführt, dass der Einsatz eines Einsatzleiters sowie von 4 Facharbeitern über die Dauer von 8 Stunden im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Abläufe ebenso nachvollziehbar seien wie auch der Anfall von 2 Facharbeiterstunden für die Einsatznachbereitung an den eingesetzten und gesondert abgerechneten Geräten. Gleiches gilt für die Höhe der jeweils angesetzten Stundensätze, die der Sachverständige im Einzelnen nachvollziehbar sowohl hinsichtlich eines durchschnittlichen Stundenlohns als auch unter Berücksichtigung der Werte für die Rufbereitschaft und den teilweise im Nachtdienst erbrachten Tätigkeiten aufschlüsselt und bewertet. Selbiges gilt für die Kosten des eingesetzten Materials in Gestalt eines Fahrzeugs mit erhöhter Anhängelast, einem Störungsanhänger mit Flutlichtanlage, einem Saugbagger und der Kehrmaschine. Unter Berücksichtigung dieser nach dem Sachverständigengutachten nicht mehr angegriffenen Kosten, die im Hinblick auf den seitens der Zeugen geschilderten Verunreinigungs- und Arbeitsumfang auch schlüssig und nachvollziehbar sind, ergibt sich insoweit bereits hinsichtlich der Kosten folgende Teilrechnung ausweislich der Kostenaufstellung auf Seite 18 des Sachverständigengutachtens (Bl. 181 RS d.A.) für die Rechnung vom 30.11.2008: Fahrzeug mit erhöhter Anhängelast 233,28 € An- & Abfahrt Ölspurreinigungsmaschine 150,00 € Störungsanhänger 284,48 € Saugbagger (incl. Wartezeit & An- & Abfahrt) 930,00 € Kehrmaschine (incl. Wartezeit & An- & Abfahrt) 310,91 € 4 Facharbeiter á 8h (incl. 50% Nachtzuschlag für 5h) 2.192,82 € Maschinenreinigung 2 Facharbeiterstunden 104,42 € 1 Einsatzleiter á 8h (incl. 50% Nachtzuschlag für 5h) 813,75 € Zwischensumme netto 5.019,66 € Hinsichtlich der Kosten für den Einsatz Ölspurbeseitigungsmaschine im Übrigen und den Absetzkipper hat der Sachverständige im Gutachten zunächst Kosten von 628,13 € netto angesetzt. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung mit Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens hat er hierzu ausgeführt, dass die seitens der Firma R hierfür angesetzten Kosten von netto 276,44 € deutlich überhöht seien. Insoweit hat er Bezug genommen auf die Berechnung in der Anlage 1 zu seinem Gutachten und hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, warum die betriebswirtschaftlichen Kosten auch unter Kalkulation eines Anteils von Wagnis und Gewinn von 10% weniger als 50% der abgerechneten Kosten betragen. Kalkuliert man mit einem Gewinn von rund 44% unter Berücksichtigung der sonstigen betriebswirtschaftlichen Kosten ist erst der hälftige Nettobetrag des abgerechneten Betrages erreicht, der abgerechnete Betrag ist dann erreicht, wenn mit unter Berücksichtigung der Herstellkosten, Geschäftskosten und Gemeinkosten mit einem Gewinn von 187,66% kalkuliert wird. Die Kostenposition ist bzgl. des Einsatzes der Ölspurreinigungsmaschine damit unangemessen hoch, da sie auch unter Berücksichtigung des üblichen Gewinns die zu ermittelnden Kosten deutlich überschreitet. Insoweit orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung zu § 309 Nr. 5 a BGB, in welchem die Rechtsprechung für Schadensersatzpauschalierungen, die regelmäßig auch einen entgangenen Gewinn umfassen, im Bereich regelmäßig zwischen 3% bis maximal 30% (im Einzelfall auch bis 50% in der Fernsprechermiete) als wirksam anerkannt hat. Unter fiktiver Berücksichtigung eines Gewinns von 30% (ergibt netto 124,93 €) steht der abgerechnete Preis aber in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung, wobei die Preise nach den Ausführungen des Sachverständigen allein dem Umstand des fehlenden Marktes und des damit wohl vorliegenden jedenfalls faktischen Kontrahierungszwangs geschuldet sind. Der abgerechnete Preis ist damit wucherisch und stellt oberhalb eines angemessenen Betrages, der nach bereicherungsrechtlichen von der Klägerin der eingesetzten Firma zu erstatten wäre, keinen ersetzungsfähigen Schaden dar. Zu ersetzen ist damit der angemessene Betrag. Diesen schätzt das Gericht auf Grundlage der Berechnung des Sachverständigen in der Anlage 1 zum Gutachten vom 07.07.2013 unter Ansetzung eines Gewinns von 30% auf netto 124,93 €. Bezogen auf 3 Einsatzstunden bedeutet dies einen ersatzfähigen Schaden von 374,79 € netto, der um die anfallende Umsatzsteuer noch zu ergänzen ist, da diese tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 BGB. Die angesetzten Kosten für den Saugbagger im Gutachten hat der Sachverständige auch im Rahmen der Befragung überzeugend darzustellen vermocht. Insoweit beruhen seien angesetzten Werte auf eigenen Ermittlungen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Ermittlungen fehlerhaft gewesen sind. Soweit die Kosten für den Einsatz des Absetzkippers der Höhe nach streitig sind, hat der Sachverständige hierzu im Rahmen seiner Anhörung plausibel, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Stundensatz selbst unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls übersetzt ist. Allenfalls ist hier ein Betrag von 120 € inklusive der Kosten des Fahrers zu ersetzen, was bei rund 52 € Personalkosten, die gesondert abgerechnet wurden, zu einem Stundensatz von 68 € führt. Diese hat das Gericht als Nettopreise aufgrund der sachverständigen Darlegung als erforderlich und angemessen geschätzt, § 287 ZPO. Mithin sind die abgerechneten Kosten für die Dauer von 7 Einsatzstunden auf einen Betrag von netto 476,00 € festzusetzen. Mit Ausnahme der Kosten für die Entsorgung der gemischten Verpackung hat der Sachverständige die Seitens der Firma R angesetzten Kosten in der Rechnung mit seitens der Parteien nicht mehr angegriffener, umfangreicher und detaillierter Begründung, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, für erforderlich und angemessen erkannt. Aus den insoweit zu Grunde zu legenden Werten auf Seite 21 des Gutachtens (Bl. 183 d.A.) ergibt sich damit eine Nettogesamtsumme ohne Entsorgung der gemischten Verpackung von 1.390,02 €. Hinsichtlich der Kosten für die Entsorgung der gemischten Verpackung hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zunächst Kosten von 160,00 €/t angesetzt. Im Rahmen seiner mündlichen Ergänzung und Erläuterung hat er hierzu ausgeführt, dass die Kosten mangels Vorlage der Ergebnisse der chemischen Untersuchung nicht näher einzugrenzen sind, es ist lediglich von maximal der Stufe Z2 unterfallendem Material sicher auszugehen, wofür 160 €/to angemessen und ausreichend sind. Das Gericht schätzt daher die Kosten für 2,68t auf 457,60 €, § 287 ZPO. Insoweit ist ein höherer als seitens des Sachverständigen angenommener Satz aber aus Rechtsgründen nicht ersetzungsfähig. Die Klägerin hat insoweit nicht nachgewiesen, dass und in welchem Umfang das streitgegenständliche Entsorgungsmaterial kontaminiert war. Es liegen insoweit weder die Ergebnisse der Beprobung vor, noch ist in sonstiger Weise vorgetragen oder ersichtlich, ob und in welchem Umfang eine Verschmutzung der Milchprodukte-/Bindemittel-/Verpackungsreste- Kombination mit gefährlichen Stoffen vorlag. Es verbleibt damit bei einer Ersetzungsfähigkeit insoweit von160,00 €/t netto, was zu einem ersetzungsfähigen Gesamtbetrag von 1.847,62 € netto führt. Dies führt hinsichtlich der Kosten der Firma R zu folgenden Werten: Zwischensumme Rechnung 30.11.2008 netto 5.019,66 € Ölspurreinigungsmaschine ohne An- & Abfahrt 374,79 € Absetzkipper 476,00 € Rechnung 29.01.2009 1.847,62 € Zwischensumme 7.718,07 € 19% Umsatzsteuer 1.466,43 € Bruttogesamtbetrag 9.184,50 € III. Soweit die Klägerin den Ersatz der Personalkosten der Mitarbeiter der Autobahnmeisterei in Höhe von 2.230,13 € für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter ausweislich der Einsatzzettel (Anlage K9, Bl. 72 f. d.A.) aufgrund der Berechnung von 47,5 Stunden Personaleinsatz á 46,95 € begehrt, steht ihr zwar dem Grunde nach ein entsprechender Anspruch zu, mangels konkretem Vortrags der Klägerin zu den tatsächlichen Kosten des eingesetzten Personals trotz mehrfachem gerichtlichen Hinweises und der fehlenden Grundlage für eine abweichende Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist vorliegend der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch nur in Gestalt eines Mindestschadens von 424,86 € zuzuerkennen. 1.) Die Klägerin ist hinsichtlich der Kosten für den Einsatz der Kräfte der Autobahnmeisterei aktivlegitimiert. Dies folgt aus der Kostentragungslast der Klägerin für die Bundesautobahnen aufgrund der Auftragsverwaltung durch die Bundesländer aus Art. 90 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104a Abs. 2 und Abs. 5 GG. Hiernach hat die Klägerin den Ländern die Kosten zu erstatten, die sich aus der Auftragsverwaltung als Auslagen ergeben, Art. 104a Abs. 2 GG. Selbst wenn hierin dem Grunde nach keine Legalzession für die Erstattung verauslagter Kosten enthalten sein sollte, ergibt sich aus § 7 Abs. 3 FStrG eine der Geschäftsführung ohne Auftrag ähnliche öffentlich-rechtliche Sonderbefugnis zur Vornahme der Beseitigungsarbeiten (vgl. insoweit OVG Münster DÖV 1967, 825; dass. DÖV 1972, 174), die mit einer solchen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechenden Folgen verknüpft ist. Auch unter der hypothetisch unterstellten Voraussetzung, dass hier seitens der Klägerin keine eigenständigen Ansprüche dem Grunde nach bestehen sollten, da die Kosten (zunächst) bei den mit Verwaltung beauftragten Länderbehörden angefallen sind, liegen dann die Voraussetzungen der Rechtsfigur der Drittschadensliquidation für diese Kosten vor. 2.) Die angesetzten Kosten sind aber der Höhe nach aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten heraus nicht zu erstatten. A) Zwar gilt der allgemeine Grundsatz im Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB, dass der eigene Zeitaufwand des Geschädigten zur außergerichtlichen Schadensabwicklung nicht ersatzfähig ist (vgl. Nur Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 59 m.w.Nachw.), der Bundesgerichthof hat in einem obiter dictum jedoch zu erkennen gegeben, dass dies im Fall der Bundesautobahn-Verwaltung durch die Länder lediglich für die mit der außergerichtlichen Schadensabwicklung beauftragten Mitarbeiter gilt. Werden durch die Länder jedoch Schäden in eigener Regie behoben, so soll dies anders zu beurteilen sein (BGHZ 66, 112, 116). Insoweit entsteht ein Anspruch dann, wenn die Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten hat (BGH VersR 1969, 437 ff.). Dies ist dann der Fall, wenn die Erforderlichkeit besteht, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit freizustellen, damit die Arbeiten an Ort und Stelle vorgenommen bzw. beaufsichtigt werden können (BGH VersR 1976, 938 f.). So liegt der Fall hier. Der vernommene Zeuge X hat insoweit unbestritten und zur Überzeugung des Gerichts geschildert, dass die eingesetzten Kräfte vor ihrer Alarmierung mit Tätigkeiten im Winterdienst beschäftigt waren, wegen der Alarmierung zur Straßenmeisterei zurückgefahren sind und dann mit den Verkehrssicherungsmitteln wieder herausgefahren sind. Dies übersteigt eindeutig die Handlung im Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit zu erbringenden Dienstleistungen sondern ist gerade speziell auf den Einzelfall bezogen. Die Tätigkeit stellt damit grundsätzlich eine zu ersatzfähigen Positionen führende Handlung dar. B) Der Höhe nach sind aber die angesetzten Kosten nicht ersetzungsfähig. Die angesetzten Stundensätze sind in der geltend gemachten Höhe nicht ersatzfähig. Die Klägerin bezieht sich für die Berechnung der eigenen Personalkosten zum einen auf eine "Ermittlung des tatsächlichen durchschnittlichen Stundenlohns bezogen auf "produktive Stunden" im Haushaltsjahr 2008" durch den Landesbetrieb Mobilität vom 07.10.2009 (Anlage K 10, Bl. 74 d.A.) und auf die Mitteilung des Landesbetriebs Mobilität aus dem November 2010, in welchem auf ein Schreiben vom 16.06.2008 und der dortigen Festlegung eines einheitlichen Stundensatzes auf 46,95 € verwiesen wird (Anlage K 11, Bl. 75 d.A.). Beide vorgelegten Schriftstücke sind nicht geeignet, eine Höhe der zu ersetzenden Kosten pro Stunde von 46,95 € zu begründen. a) Bereits ausweislich der klägerseits als Anlage K 10 vorgelegten Ermittlung lag im Haushaltsjahr 2008 die Summe aus den Haushaltspositionen "Kap 1210, Titel 52113" und "PGA 2008" bezogen auf die nach klägerischer Vorstellung abrechnungsfähige Position "Stundensatz bezogen auf "produktive Stunden" inklusive Zuschlag nach 2. AVVFStr" (hierzu sogleich im Einzelnen unter b.) bei einem Stundensatz von 46,45 €. Nachdem das Schadensereignis sich im November 2008 ereignete, liegt es mithin genau in dem Zeitraum, den die Anlage K 10 betrachtet. Aufgrund des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots darf der Geschädigte durch die Leistung von Schadensersatz nicht besser stehen, als er ohne schädigendes Ereignis stünde. Hierbei zu Gunsten der Klägerin das Zutreffen der Berechnung des "Stundensatzes bezogen auf "produktive Stunden" inklusive Zuschlag nach 2. AVVFStr" unterstellt, ergibt eine Vermögenssaldierung, dass die Klägerin pro Arbeitsstunde 46,45 € aufwenden musste. Nachdem sie aber 46,95 € ersetzt verlangt, übersteigt der geltend gemachte Stundensatz auch unter Berücksichtigung der günstigsten rechtlichen Umstände für die Klägerin den zu ersetzenden Betrag um 0,50 €/Stunde, sodass sich die Forderung bereits in diesem Punkt als teilweise unbegründet erweist. Nachdem diese Anlage K 10 bereits unter dem 07.10.2009 durch den Landesbetrieb Mobilität aufgestellt wurde, ist keine rechtliche Grundlage für die Geltendmachung des höheren Betrag mit dem unter dem 23.09.2010 erstellten Schreiben von eben jenem Landesbetrieb Mobilität. b) Soweit auf die nach der Anlage K 10 errechneten durchschnittlichen Kosten für produktive Stunden von 30,97 € ein 50%iger Aufschlag erfolgt, ist dieser im Bereich des Schadensersatzrechtes von der Beklagten nicht zu erstatten. Nach der Anlage K 10 ist Grundlage dieses Zuschlags die 2. AVVFStr. Im Rahmen der Bezugnahme kann nur § 19 Abs. 2 der 2. AVVFStr (veröffentlicht im BAnz Nr. 38 vom 23.02.1956) gemeint sein, der folgenden Wortlaut aufweist: "(2) Für Eigenleistungen nach Absatz 1 sind dem Dritten alle Kosten in Rechnung zu stellen, die nachweisbar zur Beseitigung des Schadens erforderlich sind, und zwar a) Tariflöhne mit einem Zuschlag von 50 vom Hundert; damit ist auch die Stellung von Werkzeug und Kleingerät abgegolten, b) Baustoffe nach dem Marktpreis mit anteiligen Fracht- und Fuhrkosten c) Fuhrleistungen nach der Nahverkehrspreisordnung abzüglich 10 vom Hundert d) sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, z.B. Abschleppkosten, Miete für Ersatzfahrzeuge und Geräte, Portoauslagen, Fernsprechgebühren, Reisekosten. " Die Berechnung des Landesbetriebs Mobilität verstößt insoweit bereits unter mehreren Gesichtspunkten gegen die Vorgaben der 2. AVVFStr., wobei hier einstweilen offenbleiben kann, ob eine Ersatzpflicht des Geschädigten hierdurch begründet werden kann. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes in § 19 Abs. 2 lit. a) der 2. AVVFStr sind die Tariflöhne maßgeblicher Ausgangspunkt. Der Landesbetrieb Mobilität rechnet aber nicht mit dem Begriff Tariflöhne sondern weist als Rechnungsposten aus: "OFD-Löhne, Beihilfe, CARLA/Reisekosten, Arbeitsschutzkleidung, ÜB Mayen und Schulung sowie sonstige Ausgaben". Die in der Kalkulation enthaltenen Positionen "CARLA/Reisekosten", "Arbeitsschutzkleidung", "ÜB Mayen und Schulung" sowie "sonstige Ausgaben" finden nicht einmal einen Anhaltspunkt in § 19 Abs. 2 lit. a) der 2. AVVFStr. Vielmehr sind Reisekosten etwa in § 19 Abs. 2 lit. d) der 2. AVVFStr explizit aufgeführt und sollen daher nur beim tatsächlichen Anfall angesetzt werden, Arbeitsschutzkleidung findet sich überhaupt nicht, gleiches gilt für Schulungs- und sonstige Kosten. Insoweit kann Grundlage der Kalkulation nur die Position "OFD-Löhne" sein. Die Kosten für Beihilfe sind hierauf aufzuschlagen, da sie für die verbeamteten Mitarbeiter lohnähnliche Funktion haben. Bereits unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich eine Veränderung der Berechnung dadurch, dass nunmehr als Grundlage nur noch 77.329.557,77 € (77.307.981,04 € +21.576,73 €) verbleiben, was bei 3.425.189,71 Gesamtstunden zu einem Stundensatz von 22,58 € führt und bezogen auf 2.565.104,46 produktive Stunden zu einem Stundensatz von 30,15 €. Schlägt man hierauf den 50%igen Zuschlag ergeben sich Werte von 45,23 €/produktive Stunde und 33,87 €/Gesamtstunde. Die Erhöhung des insoweit ermittelten Stundensatzes um einen 50%igen Zuschlag ist aber seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. Insoweit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Ersatzpflicht seitens der Beklagten. Entsprechend § 249 BGB ist der eingetretene Schaden zu ersetzen, wobei wegen des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots die Kompensation lediglich zu einer Gleichstellung der Vermögensmassen mit und ohne schädigendem Ereignis zu dienen bestimmt ist. Diesem Ausgleich der Vermögenseinbuße wird der 50%ige Zuschlag nicht gerecht. Es fehlt insoweit bereits an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage, die zu einer Bindung des Schädigers gegenüber der Klägerin zu führen geeignet ist. Soweit die Klägerin den die Auftragsverwaltung ausführenden Landesbehörden mit § 19 der 2. AVVFStr eine Anweisung erteilt hat, wie abzurechnen ist, wirkt diese im Rahmen der Fachaufsicht mögliche Anweisung aus verschiedenen Gründen nicht zum Nachteil der Schädiger. Sie ist im Gegensatz zu den Regelungen der § 249 ff. BGB kein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne sondern stellt vielmehr lediglich eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift dar. Bei solchen Vorschriften handelt es sich aber um reines Verwaltungsinnenrecht, was regelmäßig nur in der Lage ist die Verwaltung im Rahmen der Selbstbindung zu verpflichten, entsprechende Sachverhalte vor dem Hintergrund des Art 3 Abs. 1 GG gleich zu entscheiden. Soweit aber die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bzw. deren Anwendung aber zu einem Ergebnis führt, welches mit außenwirkenden Rechtsnormen - in Gestalt der Verfassung, den förmlichen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen - unvereinbar ist, entfällt eine etwaige Bindungswirkung der Verwaltung im Innenverhältnis (Bay. VGH, Beschl. v. 25.09.2007, 11 ZB 06.279, Tz. 15, zitiert nach juris). So liegt die Sache hier. Die Verwaltungsvorschrift verstößt gegen die Regelungen der §§ 249 ff. BGB, bei welchen es sich um förmliche Gesetze handelt, da durch diese Anweisungen nicht mehr mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes in Übereinstimmung zu bringende Berechnungsanweisungen für Schäden in Gestalt einer Pauschalierung erfolgen. Bereits aus der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird deutlich, dass dieser Schadensersatzpauschalen in hohem Maße kritisch gegenüber steht, hat er doch bereits für Schadensfälle außerhalb eines Verkehrsunfalles eine allgemeine Unkostenpauschale von 25 € ohne näheren Vortrag abgelehnt (BGH NJW 2012, 2267 f.). Diese Ablehnung einer Pauschalierung hat entsprechend auch in dem Fall zu gelten, wo der Geschädigte nicht lediglich in einem vergleichsweise geringfügigen Bereich von unter 50 € sich im Schadensfall bewegt, sondern -wie vorliegend - Kosten in Höhe des etwa 100fachen der in Verkehrsunfällen höchstrichterlich gebilligten Pauschale von 25 € ersetzt verlangt. Bei derartigen Beträgen kann auch die in der Vereinfachung der Verkehrsunfallabwicklung als Massengeschäft liegende Begründung des BGH (BGH a.a.O.) nicht mehr ausschlaggebend sein. Im Gegensatz zu den im Zweifel nur schwierigen Nachweisführung von Auslagen im Bereich der Telekommunikation u.ä., die mit der allgemeinen Unkostenpauschale abgegolten werden, ist es der Klägerin vorliegend aufgrund der ohne weiteres zu ermittelnden konkreten Aufwendungen neben dem reinen Personaleinsatz möglich, den Schaden hinreichend zu beziffern. Dass bei den Arbeiten in Gestalt der Installation von fahrzeuggebundenen Verkehrsleitsystemen, wie sie vorliegend vorgenommen wurden, durch Werkzeug und Kleingerät Kosten von rund 15,50 € pro Mann und Stunde zusätzlich zu den gesondert abgerechneten Kosten für den Einsatz der Fahrzeuge anfallen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit auch trotz mehrfachem richterlichen Hinweises zur Frage der Höhe der Personalkosten nichts konkretes vorgetragen. Der Aufschlag von 50% ist mithin nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 249 ff. BGB zu bringen. Auch die Schätzung eines angemessenen Aufschlages ist mangels tatsächlichem Sachvortrags der Klägerin nicht möglich. Folglich sind lediglich die reinen Personalkosten für den streitgegenständlichen Einsatz anzusetzen. Soweit klägerseits zwischen produktiven und nicht produktiven Stunden unterschieden wird und die Kostenberechnung lediglich auf produktiven Stundensätzen erfolgt, verstößt auch diese Außerachtlassung der nichtproduktiven Stunden gegen die aus den §§ 249 ff. BGB folgenden schadensersatzrechtlichen Regeln. Hiernach hat sich der Geschädigte nämlich im Rahmen der Vorteilsanrechnung unter dem Gesichtspunkt der sog. "Sowieso-Kosten" diejenigen Teile des Schadens von seinem Anspruch abziehen zu lassen, die unabhängig vom schädigenden Ereignis ohnehin angefallen wären. Dies ist vorliegend der Fall bzgl. der abgezogenen sog. "nicht produktiven Stunden". Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass diese ohne Bezug zu den tatsächlichen Arbeiten an bzw. im Umfeld der straßenüberwachenden Tätigkeit vorliegen und damit unabhängig von einzelnen Einsätzen zu erbringen sind. Damit sind sämtliche Stunden und nicht lediglich die der Anzahl nach geringeren sog. "produktiven" Stunden anzusetzen, sodass nach der Anlage K 10 bereits nur noch 23.19 €/Mann und Stunde bzw. nach obiger Rechnung lediglich 22,58 € ersatzfähig wären. Aber auch insoweit ist die Berechnung der Klägerin aus Rechtsgründen nicht geeignet eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers in der vorbezeichneten Höhe auszulösen. Der Schädiger hat nämlich grundsätzlich nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nur denjenigen Schaden zu ersetzen, der kausal und objektiv zurechenbar auf seiner schädigenden Handlung beruht. Dies ist aber gerade nicht der Fall bzgl. einer fiktiven Berechnung von hieraus folgenden Lohnkosten durch Addition aller Löhne von Mitarbeitern des Landesbetriebs Mobilität geteilt durch eine Stundenanzahl. Dies führte zu einer Pauschalierung sämtlicher Stundensätze, die dann ohne Bezug zum konkreten Schadensereignis stehen. Es ergibt sich jedoch aus dem im Schadensjahr 2008 geltenden TV-L, dass Mitarbeiter des Landesbetriebs Mobilität, soweit sie mit den tatsächlichen Arbeiten auf den verwalteten Straßen betraut werden können, einerseits in verschiedenen Entgeltgruppen mit wiederum unterschiedlichen Entgeltstufen eingruppiert sind. Insoweit ergeben sich aus den Entgeltgruppen zu Grunde liegenden Ausführungen des TV-L, dass die unterste qualifikationsabhängige Eingruppierung in der Entgeltgruppe 2 für Beschäftigte im Straßenbau erfolgen kann. Entsprechend der Entgelttabelle für das Tarifgebiet West, Geltungsbereich 01.01.2008 bis 28.02.2009 liegt in der Entgeltgruppe 2 das Einstiegsgehalt der Stufe 1 bei brutto 1495,00 € und endet im Falle des Erreichens der Stufe 6 bei 1995,00 € brutto. Die qualifikations- bzw. tätigkeitsabhängige Einstufung in höhere Entgeltgruppen kann etwa auch in Entgeltgruppe 8 erfolgen, wenn der Beschäftigte Kolonnenführer oder Streckenwart ist, was zu einem Bruttogehalt von 1985,00 € in der Stufe 1 bis 2570,00 € in der Stufe 6 reicht. Dass diese Ansätze nach wie vor Gültigkeit haben, ergibt sich ferner aus dem seitens des rheinland-pfälzischen Landtags beschlossenen Haushalts für das Jahr 2012/2013, dort Einzelplan 03 (Ministerium des Inneren, für Sport und Infrastruktur), Kapitel 03 19, aus welchem ersichtlich ist, dass immer noch 5 Mitarbeiter im technischen Dienst und 26,25 Mitarbeiter im nichttechnischen Dienst in der Entgeltgruppe 02 eingruppiert sind (Titel 428 01). Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass im Landesbetrieb Mobilität aktuell eine Vielzahl von Dienstposten bis zur Besoldungsgruppe B 5 (heute 8260,04 € brutto, 2008 noch 7083,95 € brutto) vorhanden sind. Zur Berechnung eines konkret eingetretenen Schadens durch das streitgegenständliche Unfallereignis wäre es daher lediglich erforderlich gewesen, die Eingruppierung der tätig gewordenen Mitarbeiter in die Gruppen und Stufen des TV-L bzw. die der entsprechenden Besoldungsgruppen der Beamten nebst dem Umfang der Beschäftigung (Teilzeit/Vollzeit) vorzutragen. Dies ist aber auch nach mehrfachem richterlichem Hinweis nicht erfolgt, sodass die Eingruppierung der eingesetzten Mitarbeiter nicht erfolgen konnte. Es ist daher für das Gericht unmöglich einen konkreten Schaden zu ermitteln. Unter Beachtung der höchstrichterlichen Vorgaben in derartigen Fällen, die jedenfalls eine richterliche Schätzung der Höhe des Mindestschadens als notwendig erachten, kann daher nur der geringste Verdienst für die Höhe der Personalkosten in Ansatz gebracht werden. Dies ist der Lohn aus der Entgeltgruppe 2 Stufe 1 des TV-L für den Geltungszeitraum zwischen 01.01.2008 und dem 28.02.2009. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zeugenaussage des Zeugen X. Dieser bekundete lediglich, dass er aktuell nach TV-L Gruppe 5 Endstufe bezahlt werde und er als stellvertretender Vorarbeiter beim Unfall tätig geworden sei. Zu seiner damaligen Eingruppierung hingegen machte der Zeuge keine Angaben. Unter Berücksichtigung dieser lediglich möglichen Mindestschadensschätzung führen bei einer Arbeitszeit von 39,00 Stunden wöchentlich bei einer Vollzeitbeschäftigung entsprechend dem TV-L 2008 und 30 Tagen im November zu folgender Berechnung: (1495,00€/ (39,00 h Wochenarbeit x (30 Tage/7 Tage)) x 47,5 Einsatzstunden = Mindestschaden 8,9444444 €/Arbeitsstunde x 47,5 Einsatzstunden = 424,86 € Soweit nach der Aussage des Zeugen X der Einsatz des Mitarbeiters W hinsichtlich des Umfanges streitig ist, würde sich dies im Bereich von etwa 7 Stunden auswirken. Da aber die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass jedenfalls nicht alle eingesetzten Arbeiter in der untersten Entgeltgruppe unterste Stufe bezahlt wurden, hat das Gericht insoweit von einer weiteren Aufklärung abgesehen - zumal die Klägerin die entsprechenden Berechnungen des Sachverständigen unter teilweiser Absetzung der Kosten W nicht beanstandet, was einem Zugeständnis jedenfalls nahekommen dürfte - und berücksichtigt diese Unwissenheit im Rahmen der Schätzung dahingehend, dass jedenfalls bei höheren Entgeltgruppen oder Stufen im Übrigen der Betrag auch nicht niedriger sein würde, selbst wenn der Kalkulation nur 40,5 Stunden als Ausgang zu Grunde gelegt würden. Das Gericht schätzt daher den eingetretenen Mindestschaden auf 424,86 €, § 287 ZPO. Mehr als diesen Betrag vermag die Klägerin nicht zu verlangen. Dass der Sachverständige für die Höhe der abgerechneten Kosten in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist der Schätzung durch das Gericht nicht hinderlich. Insoweit mag der Stundensatz für den Sachverständigen schlüssig sein, es ist jedoch die Aufgabe des Gerichts unabhängig von den tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten deren Ersatzpflicht nach geltendem Recht zu beurteilen. IV. Die seitens der Klägerin eingesetzten eigenen Geräte sind mit 1.714,70 € der geltend gemachten Betragshöhe von insgesamt 2028,00 € im Rahmen des § 249 BGB als erforderliche und angemessene Kosten der Schadensbeseitigung ersetzungsfähiger Schaden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten hierzu ab Seite 22 nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen gemacht, die weder kläger- noch beklagtenseits angegriffen worden sind. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Sachverständigen an, die insbesondere auch vor dem Hintergrund der plastischen Schilderung des Unfallgeschehens und den hierdurch verursachten Verunreinigungen und Maßnahmen durch die vernommenen Zeugen nachvollziehbar und überzeugend sind. V. Soweit die Klägerin eine Auslagenpauschale von 15,00 € ersetzt verlangt, steht ihr diese aus Rechtsgründen nicht zu. Zwar ist im Schadensersatzrecht eine Unkostenpauschale von 25,00 € auch ohne weitergehenden Vortrag bei Verkehrsunfällen ersetzungsfähig (BGH NJW 2012, 2267 f.), im vorliegenden Fall ist es aber der Klägerin verwehrt, sich auf diese Pauschale zu beziehen. Die Klägerin hat in der von ihr herausgegebenen 2. AVVFStr in § 19 Abs. 2 lit. d wörtlich bestimmt: "d) sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, z.B. Abschleppkosten, Miete für Ersatzfahrzeuge und Geräte, Portoauslagen, Fernsprechgebühren, Reisekosten." Diese Verwaltungsvorschrift ist durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht worden. Im Rahmen veröffentlichter Allgemeiner Verwaltungsvorschriften besteht für die Verwaltung aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung eine Selbstbindung der Verwaltung gleichartige, unter den Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften fallende Sachverhalte gleich zu behandeln (vgl. zu Voraussetzungen und Wirkung etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40 Rn.103ff.). Auch wenn diese Rechtsfigur und die aus ihr folgende Rechtsprechung sich primär im verwaltungsrechtlichen Bereich verhält, hat diese jedenfalls über die zivilrechtlichen Generalklauseln, vorliegend also aus § 242 BGB auch im Zivilrecht jedenfalls mittelbare Wirkung zu entfalten. Wegen Nichtbeachtung gegen ihre eigene Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist aus § 242 BGB der Klägerin die Berufung auf Pauschalierungen im allgemeinen Zivilrecht verwehrt. Diesem wird die Klägerin hier dadurch nicht gerecht, dass sie entgegen ihrer eigenen veröffentlichten Verwaltungsvorschrift durch die in ihrem Auftrag tätig gewordene Landesbehörde eine Pauschale ansetzen lässt. Es ist nämlich nicht ausreichend, dass eine nachgeordnete Behörde von der Verwaltungsvorschrift abweicht. Eine Aufhebung der Selbstbindung ist nur durch die die Verwaltungsvorschriften erlassende Behörde möglich (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40 Rn.124), was hier weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich ist. Wegen der Selbstbindung der Verwaltung sind lediglich die konkret angefallenen Kosten ersetzungsfähig, mangels Vortrags der Klägerin hierzu nach richterlichem Hinweis, sind diese nicht feststellbar, sodass insoweit keine Auslagen ersetzungsfähig sind. Soweit die Klägerin insoweit auf eine Unzumutbarkeit der Kostenermittlung abstellt, vermag sie damit nicht durchzudringen, es liegt allein in ihrer Hand, die AVVFStr entsprechend zu verändern. Solange sie das nicht macht, hat sie sich im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung vor Art. 3 Abs. 1 GG hieran zu halten, sodass eine Abwägung nach § 242 BGB insoweit wegen der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten über diese Generalklausel nicht zu ihren Gunsten auszugehen vermag. VI. Die Klägerseits angesetzten Kosten für den Einsatz von RC-Vorsieb zu einem Preis von insgesamt 3,57 € sind beklagtenseits nicht bestritten, sodass sie für die Schadensberechnung vollumfänglich hinzuzurechnen sind. Der ersatzfähige Schaden setzt sich damit aus folgenden Positionen zusammen: Rechnung Firma B 2.787,25 € Tätigkeiten Firma R 9.184,50 € Geräteeinsatzkosten der Klägerin 1.714,70 € Eigene Personalkosten 424,86 € RC-Vorsieb 3,57 € Auslagenpauschale 0,00 € Insgesamt 14.114,88 € In Höhe von 6.000 € ist der Anspruch der Klägerin aufgrund der bereits vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Der Klägerin steht mithin gegen die Beklagte ein Restanspruch aus dem Unfallgeschehen auf Zahlung von 8.114,88 € zu. Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der vorstehenden Ansprüche auf die Einrede der Verjährung beruft, vermag sie damit nicht gehört zu werden. Grundsätzlich verjährt ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall entsprechend §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von der Person des Schuldners sowie den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB), sodass bei dem am 24.11.2008 eingetretenen Schadensereignis mit den bekannten Beteiligten die Verjährung zum Ablauf des 31.12.2008 anlief und zu 31.12.2011 auslief. Die am 16.07.2012 eingereichte Klage vermag daran grundsätzlich auch vor dem Hintergrund des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nichts zu ändern, da die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen warm sodass keine hemmungsfähige Frist mehr lief. Etwas anderes ergibt sich aber im vorliegenden Fall wegen § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bzw. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. Da die Klägerin ihre Ansprüche bereits mit Schreiben vom 23.09.2010 bei der Beklagten als Haftpflichtversicherung angemeldet haben, ist ihr Anspruch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung geltend gemacht worden, sodass grundsätzlich hieraus eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist. Diese Hemmung ist auch bis zur Erhebung der Klage nicht entfallen. Die Hemmung entfällt gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bzw. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. dann, wenn der Versicherer eindeutig und endgültig eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch trifft und diese dem Anspruchssteller schriftlich mitteilt (BGH VersR 1996, 369; KG VersR 2007, 98; OLG Rostock VersR 2003, 363). Auch die erfolgte Abschlagzahlung führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da eine Teilzahlung nur dann die Hemmung beendet, wenn mit ihr gleichzeitig alle weitergehenden Ansprüche abgelehnt werden (BGH VersR1996, 369). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Im Schreiben vom 11.10.2010 ist von einer einstweiligen Zahlungsveranlassung die Rede, eine ausdrückliche Ablehnung ist nicht erkennbar, da die Beklagte hier explizite Nachfragen zur Kostenaufstellung stellte. Auch das Schreiben vom 23.12.2011 ist nicht als endgültige und eindeutige Verweigerung einer Zahlung zu verstehen. Die Beklagte hat vielmehr wörtlich geschrieben: " Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir bei dieser Beweislage vorläufig außergerichtlich keine Nachzahlung an sie veranlassen können." Bereits aus der Wortwahl "vorläufig" wird deutlich, dass keine endgültige Ablehnung hiermit verbunden ist. Sodass die Verjährung weiterhin gehemmt war im Zeitpunkt der Klageerhebung. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Klage noch rechtzeitig erhoben, da entsprechend § 209 BGB der Zeitraum der Verjährungsfrist und den der Hemmung zu verlängern ist, was bei mehr als einjähriger Hemmung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bzw. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. zu einem Ablauf der Verjährung in jedem Fall nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung bedeutet. Der Anspruch ist mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt. Die Zinsentscheidung folgt aus hinsichtlich 8000 € aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und hinsichtlich des weiteren Betrags von 114,88 € aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen ab dem 21.10.2010 verlangt, stehen ihr diesbezügliche Zinsen, die nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB in Frage kommen, nicht zu. Im Zeitpunkt des 21.10.2010 lagen die Voraussetzungen des Verzugs nicht vor. Hierzu erforderlich ist entweder die Mahnung einer fälligen Schuld im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB oder deren Entbehrlichkeit im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB. Eine solche Mahnung liegt in dem Schreiben des Landesbetriebs Mobilität vom 23.09.2010 nicht vor. In der Übersendung der ersten Rechnung liegt in der Regel auch dann keine Mahnung vor, wenn in dieser Übersendung eine Zahlungsfrist gesetzt wird (BGH NJW 2008, 50, 51). Es handelt sich bei diesem Schreiben nicht um eine Mahnung sondern lediglich um die Einräumung eines Zahlungsziels. Mithin war dieses Schreiben nicht geeignet, nach Ablauf des Zahlungsziels ohne weiteres Verzug zu begründen. Auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, da für die Leistung weder eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, noch bestimmbar ist, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, und auch die übrigen Varianten nicht gegeben sind. Eine einseitige Benennung eines Zahlungsziels erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH a.a.O). Selbiges gilt insbesondere auch für die wörtlich geäußerte Bitte um Zahlung binnen des Zahlungsziels (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 852). Auch liegt keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, da die Beklagte mitgeteilt hat, zur Anspruchsprüfung weitere Informationen zu benötigen, was nicht als abschließende Äußerung einer Leistungsverweigerung verstanden werden kann. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ergibt keine Entbehrlichkeit der Mahnung. Die Möglichkeiten einen Anspruch insbesondere bei umfangreichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen zu prüfen müssen einem in Anspruch genommenen zustehen, zudem wäre es der Klägerin durch die Übersendung einer Mahnung nach Ablauf des Zahlungsziels ein leichtes gewesen, die Beklagte in Verzug zu setzen. Ein Verzug folgt aus dem weiteren Schreiben des Landesbetrieb Mobilität vom 14.12.2011 lediglich in Höhe von 8000 €. Insoweit liegt mit dem Schreiben die (Teil-)Forderung des restlichen Betrages von 8.114,88 in Höhe des geforderten Abschlags von 8000 € vor. Eine derartige Teilforderung, die -wie hier- die Voraussetzungen der Mahnung erfüllt, ist dabei regelmäßig geeignet Verzug bezüglich des berechtigterweise geforderten Teilbetrags auszulösen (Palandt/Grüneberg § 286 Rn. 20). Das Schreiben der Beklagten vom 23.12.2011 stellt dabei wiederum keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung dar. Die Beklagte hat vielmehr (erneut) darauf hingewiesen, dass die ihr vorgelegten Unterlagen zur Prüfung der Ansprüche nicht ausreichend seien und ausgeführt, bei dieser Beweislage außergerichtlich vorläufig keine Zahlungen mehr erbringen zu wollen. Damit hat sie aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, berechtigte und prüfbare Ansprüche auch außergerichtlich noch regulieren zu wollen, wozu es aber mangels Vorlage von weiteren Unterlagen nicht mehr gekommen ist. Eine endgültige Leistungsverweigerung ist bereits nach dem Wortlaut des Schreibens nicht gegeben. Die überschießenden 114,88 € sind außergerichtlich nicht in Verzug geraten, sodass insoweit nur Prozesszinsen verlangt werden können, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich für die Klägerin nach § 709 ZPO und für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Verkehrsunfalls. Am 24.11.2008 kam es auf der BAB 61 Fahrtrichtung Speyer auf dem Verzögerungsstreifen zur Raststätte Dannstadt durch das Auffahren des bei der Beklagten versicherten Lkw auf einen weiteren Lkw zu einem Verkehrsunfall. Dabei bemerkte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkws nicht, dass der voranfahrende Lkw mit extrem geringer Geschwindigkeit fuhr. Im Rahmen dieses Verkehrsunfalles wurden beide Fahrzeuge so beschädigt, dass diese nicht mehr fahrbereit waren. Weiterhin wurden Leitplanken an der Unfallörtlichkeit beschädigt. Aufgrund des Herausschleuderns von Teile der Ladung des vorderen Lkw, der Milch- und Sahneprodukte geladen hatte, kam es zu einer Verschmutzung der Fahrbahn, deren Größe und Umfang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Der Unfall führte zu einer Sperrung der BAB 61 in Fahrtrichtung Speyer, die Beseitigungs- bzw. Aufräumarbeiten fanden teilweise unter Flutlicht statt. Dabei wurden Teile der Ladung mittels Schaufeln in Mulden verladen und abgefahren und der Standstreifen und Teile der rechten Fahrbahn seien mittels Ölspurreinigungsmaschine gereinigt worden. Mit der Klage macht die Klägerin restlichen Schadensersatz aus folgender Schadensaufstellung geltend: Fremdleistungen (R, B) 13.066,71 € Stoffkosten 3,57 € Personalkosten der Klägerin 2.230,13 € Geräteeinsatzkosten 2.028,00 € Auslagenpauschale 15,00€ Insgesamt 17.343,41 € Wegen der einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichten Rechnungen und Aufstellungen (Anlagen K 2 bis K 5, Bl. 9-17 d.A.) verwiesen. Diesen Schadensbetrag stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2010 unter Fristsetzung zur Zahlung auf den 21.10.2010 in Rechnung. Unter dem 12.10.2010 hat die Beklagte hierauf zunächst ohne nähere Begründung einen Abschlag von 6.000 € gezahlt, auch nach Übermittlung weitergehender Informationen wurde die Regulierung zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Die Klägerin behauptet, die Verschmutzung auf Fahrbahn und Grünstreifen habe eine Fläche von etwa 50 x 20m umfasst. Sie habe für die Beseitigung der Verunreinigung die Firma R beauftragt. Ferner seien Betriebsstoffe ausgelaufen und auf unbefestigten Boden gelangt, wobei etwa eine Fläche von 30m² mit unterschiedlichem Umfang verunreinigt worden sei. Im Rahmen der Beseitigung sei es zu verschiedenen Unterbrechungen durch die Umsetzung der eingesetzten Maschinen und Mulden gekommen. Durch Betriebsmittel, Milchprodukte und Ladungsreste verunreinigter Boden sei durch einen Saugbagger in einer Tiefe von bis zu 30 cm ausgehoben worden. Ferner seien die durch die Fremdfirmen angesetzten und abgerechneten Einheitspreise angemessen und üblich. Die Personalkosten für einen Einsatz eigener Kräfte von insgesamt 47,5 Stunden seien für die Schadensbeseitigung bzw. die sonstigen Maßnahmen erforderlich und angemessen. Hierfür sei ein einheitlicher Stundensatz von 46,95 € anzusetzen, was sich aus einer Ermittlung der Kosten des produktiven Stundensatzes, wie in den Anlage K 10 un 11 (Bl. 74 f. d.A.) ersichtlich, ergebe Dies gelte auch für den Einsatz eines Mannschaftstransportwagens mit Personalkabine für die Dauer von 13,5h mit einem Kostensatz von 15,26 €/h, einem Lkw für 20h mit einem Kostensatz von 23,10 €/h, einem Unimog (Geräteträger groß) für 11h á 45,31 €, einer Anhänger Absperrtafel zur Unfallstellenabsicherung von 20 Stunden zu je 5,10€, einer Anhängervorwarntafel für die Dauer von 10,5 Stunden für 1,89€/h, einer LED-Anhängervorwarntafel für die Dauer von 14 Stunden á 17,73€/h, einem Anhänngertandem für 4 Stunden á 11,49 €/h und einem Lkw mit Krankonsole für eine Stunde zu 45,55 €. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 26.11.2012 (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen. Bezüglich der eigenen Personalkosten ist die Klägerin der Auffassung, dass ihre Berechnungsmethode rechtlich nicht zu beanstanden sei und den Vorschriften der 2. AVVFStr entspreche. Gleiches gelte auch für die Unkostenpauschale von 15 €, die im Übrigen noch unterhalb der durch die Rechtsprechung ausgeurteilten Pauschale von 25 € liege. Sie ist der Auffassung, dass Verjährung nicht eingetreten sei, da mit dem Schreiben der Klägerin vom 23.09.2010 die Parteien in Verhandlungen eingetreten seien, was sich auch aus einem Antwortschreiben der Beklagten vom 11.10.2010 und einem weiteren Antwortschreiben vom 23.12.2011 auf ein erneutes Schreiben der Klägerin vom 14.12.2011 ergebe. Die Klägerin beantragt mit am 30.07.2012 zugestellter Klage, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.343,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, dass etwaige Unterbrechungen der Arbeiten im Zuge von Umsetzungen vermeidbar gewesen wären. Die Reinigung des Standstreifens und Teilen der rechten Fahrspur durch eine Ölspurreinigungsmaschine seien nicht erforderlich gewesen. Selbiges gelte auch für die den weiteren abgerechneten Positionen zu Grunde liegenden Tätigkeiten im Rahmen der Beseitigung der Unfallfolgen. Auch diese seien weder in dem vorgenommenen Umfang noch der Höhe der Kosten nach erforderlich gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S sowie dessen mündlicher Ergänzung und Erläuterung sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X und Y. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 173- 188 d.A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.12.2012 (Bl. 103- 111 d.A.) sowie vom 16.09.2013 (Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.