Urteil
3 O 293/22
LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Anschreiben an die Bewohner einer Einrichtung, in welchem die bisherigen und die künftig verlangten Entgelte hinreichend nach den einzelnen Bestandteilen aufgeschlüsselt werden, ist im Hinblick auf die Anforderungen an ein solches Schreiben als ausreichend anzusehen. Durch eine Kenntlichmachung der die Erhöhung bewirkenden Kostenposition, insbesondere der Investitionsaufwendungen, unter ausdrücklicher Erwähnung der konkreten innerhalb dieser Position betroffenen Einzelfaktoren, wie eine konkret datierte Pachterhöhung und höhere Instandhaltungskosten für Haus und Technik, wird dem Bewohner hinreichend deutlich, welche Unterlagen er, wenn er die behaupteten Kostensteigerungen im Wege der Einsichtnahme nachprüfen möchte, in Augenschein nehmen muss. (Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.350,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anschreiben an die Bewohner einer Einrichtung, in welchem die bisherigen und die künftig verlangten Entgelte hinreichend nach den einzelnen Bestandteilen aufgeschlüsselt werden, ist im Hinblick auf die Anforderungen an ein solches Schreiben als ausreichend anzusehen. Durch eine Kenntlichmachung der die Erhöhung bewirkenden Kostenposition, insbesondere der Investitionsaufwendungen, unter ausdrücklicher Erwähnung der konkreten innerhalb dieser Position betroffenen Einzelfaktoren, wie eine konkret datierte Pachterhöhung und höhere Instandhaltungskosten für Haus und Technik, wird dem Bewohner hinreichend deutlich, welche Unterlagen er, wenn er die behaupteten Kostensteigerungen im Wege der Einsichtnahme nachprüfen möchte, in Augenschein nehmen muss. (Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 10.350,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage (die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 6 UKlaG) erweist sich als unbegründet. Die Klägerseite hat nicht den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung und Folgenbeseitigung gemäß §§ 2 Abs.1, Abs. 2 Nr. 10, 9 Abs. 2 WBVG. 1. Dass die Klägerseite Anspruchsberechtigte Stelle im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Ebenso ist unstreitig, dass die Vertragsverhältnisse der Beklagten mit den adressierten Bewohnern in den Anwendungsbereich des WBVG (dort bestimmt in §§ 1, 2) fallen. 2. Die Begründungstiefe des Anschreibens erscheint der Kammer noch ausreichend. Es führt die bisherigen und die künftig verlangten Entgelte hinreichend nach den einzelnen Bestandteilen aufgeschlüsselt an. Der Umlagemaßstab ist in der ausdrücklich an alle Bewohner gleichlautend gerichteten Mitteilung in Anbetracht der Aufschlüsselung nach Pflegegraden und der ausdrücklichen Bemessung nach Pflegetagen sowie der aufgezeigten Berechnung für Einzel- und Doppelzimmer hinreichend verdeutlicht; insbesondere wird damit deutlich, dass nicht etwa eine Umlegung nach Quadratmetern oder dergleichen geschieht, was im Übrigen, wie die Klägerseite selbst einräumt, für eine solche Einrichtung auch ungewöhnlich wäre und deshalb keinen Anlass für Missverständnisse bietet. Die Kalkulation an sich ist komplex und dem Laien ohnehin kaum verständlich, weshalb eine verständliche Zusammenfassung des Ergebnisses im Anschreiben genügt und in einschlägigen Kommentierungen angeraten wird (Bauer/Klie/Lütgens/Schwedler/Harm, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Dokumentenstand 114. Lieferung, 8/2017). Nicht geschuldet ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Darlegung, die eine Plausibilitätskontrolle oder gar eine vollständige inhaltliche Überprüfung der materiellen Berechtigung zur Entgelterhöhung ermöglicht (vgl. im Einzelnen OLG Dresden, Urteil vom 02.08.2022 zum Az. 4 U 143/22, Rnr 11, 12, zit. nach Juris). Gemessen an diesen Anforderungen erscheint die hier erfolgte Kenntlichmachung der die Erhöhung bewirkenden Kostenposition (namentlich der Investitionsaufwendungen) unter ausdrücklicher Erwähnung der konkreten innerhalb dieser Position betroffenen Einzelfaktoren (konkret datierte Pachterhöhung und höhere Instandhaltungskosten für Haus und Technik) ausreichend. Dem Bewohner wird damit hinreichend deutlich, welche Unterlagen er, wenn er die behaupteten Kostensteigerungen im Wege der Einsichtnahme (nötigenfalls mit sachverständiger oder rechtlicher Unterstützung) nachprüfen möchte, in Augenschein nehmen muss; seine Rechte erscheinen damit hinreichend gewahrt. 3. Das Schreiben erscheint auch im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung der Bewohner noch ausreichend gestaltet. Insbesondere kann die von Beklagtenseite verlangte Beifügung einer schriftlichen zweiseitigen Änderungsvereinbarung schon deshalb nicht verlangt werden, weil das Gesetz selbst eine Zustimmung auf eine wirksame Änderungsmitteilung (die ihrerseits bereits ein Angebot auf Vertragsänderung darstellt) genügen lässt und diese Zustimmung auch formlos und sogar konkludent, namentlich durch widerspruchsfreie Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der durch die Mitteilung ausgelösten Sonderkündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG erteilt werden kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 02.08.2022 zum Az. 4 U 143/22, Rnr 4 a.E. m.N.; BGH, Urteil vom 12.05.2016 zum Az. III ZR 179/15, Rnr 31 m.N.; zit. nach Juris). Dass die Beklagte sich auf eine Klausel beruft, die ein einseitiges Anpassungsrecht begründet und die unwirksam wäre (BGH, Urteil vom 12.05.2016 zum Az. III ZR 179/15, zit. nach Juris), ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, es ist auch sonst nicht ersichtlich oder vorgetragen. 4. In Ermangelung eines Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs ist auch kein Raum für die weiter geltend gemachten Forderungen, die davon abhängen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der XXX nimmt die Beklagte als XXX wegen eines eine Entgelterhöhung betreffenden Schreibens auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte betreibt die XXX. Der XXXX ist in die beim XXX eingetragen. Die Beklagte versandte an ihre Bewohner das als Anlage K 1 zur Akte gelangte Schreiben vom 01.06.2022 betreffend eine Entgelterhöhung zum 01.07.2022. Der Kläger wandte sich in dem als Anlage K 2 zur Akte gereichten Schreiben mit einem dem Klagebegehr entsprechenden Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an die Beklagte, was diese mit dem Schreiben Anlage K 3 zurückwies. Der Kläger führt an: Das Anschreiben unterscheide nicht hinlänglich zwischen Einzel- und Doppelzimmern und führe den Umlagemaßstab nicht an. Die Begründung für die einzelnen Kostensteigerungen sei nicht hinreichend dargetan. Die Mieterhöhung und die Instandhaltungskostensteigerungen hätten konkret beziffert werden müssen. Ferner werde der Eindruck erweckt, dass die Erhöhung auch ohne Zustimmung des Bewohners wirksam werde. Es hätte eine von beiden Seiten zu unterzeichnende Nachtragsvereinbarung vorgesehen werden müssen. Die Klägerseite beantragt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen Heimverträge bestehen, Entgelterhöhungen geltend zu machen, a. ohne die beabsichtigte Entgelterhöhung in den einzelnen Positionen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, kalkulatorisch nachvollziehbar zu begründen, und/oder b. dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geltend gemachten Entgelterhöhungen auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Verbraucher wirksam sind, wenn dies jeweils wie in den Schreiben der Beklagten vom 01.06.2022 (Anlage K1) geschieht; 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Entgelterhöhung ab 01.07.2022 gegenüber den betroffenen Verbrauchern oder deren Rechtsnachfolgern zurückzunehmen, indem sie binnen zwei Wochen individualisierte Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts erstellt und versendet: Sehr geehrte/r Frau/Herr wir hatten von Ihnen mit Schreiben vom 01.06.2022 für die vollstationäre Pflege mit Wirkung ab dem 01.07.2022 die Erhöhung der von Ihnen zu zahlenden Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung geltend gemacht. Solche Erhöhungsverlangen unterliegen bestimmten gesetzlichen Anforderungen, die in § 9 Absatz 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes festgelegt sind. Diese gesetzlichen Anforderungen haben wir mit dem Schreiben vom 01.06.2022 leider nicht erfüllt. Damit sind diese Erhöhungsschreiben unwirksam, und wir dürfen aufgrund dieser Schreiben die Erhöhungsbeträge nicht verlangen. Mit freundlichen Grüßen XXX Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Das Schreiben sei formell nicht zu beanstanden. Die Investitionskosten seien die einzige Kostenposition, bei der eine Differenzierung zwischen Einzel- und Doppelzimmern in Betracht komme, die deshalb auch nur dort - hinlänglich - vorgenommen worden sei. Die Investitionskosten seien auch der einzige Kostenpunkt, der sich erhöhe, was das Schreiben auch hinreichend verdeutliche. Die Gründe seien mit der Pachterhöhung und dem Anstieg der Instandhaltungskosten auch hinreichend verdeutlicht. Der Umlagemaßstab sei mit „pflegetäglich“ für „alle Bewohner“ und der besagten Differenzierung zwischen Einzel- und Doppelzimmer auch ausreichend verdeutlicht. Weitere Differenzierungen seien nicht denkbar. Weitere Details unterlägen dem Einsichtnahmerecht. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.