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Urteil

3 O 6/22

LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2022:1110.3O6.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren in die Anlagen 1 bis 9 des Plangenehmigungsbescheids der XXC vom 02.06.2021 AZ: 312-202 Lu 17/99 für die Auskiesung des XXX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 375.313,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren in die Anlagen 1 bis 9 des Plangenehmigungsbescheids der XXC vom 02.06.2021 AZ: 312-202 Lu 17/99 für die Auskiesung des XXX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 375.313,81 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich als überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. A. Die Klägerin ist wirksam in das zwischen der Beklagten und der XXX bestehende Vertragsverhältnis aus dem Jahre 1999 eingetreten. Möglich ist eine solche Vertragsübernahme zum einen durch dreiseitigen Vertrag. Anerkannt ist aber – entsprechend § 415 BGB – zumindest auch die Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen ausscheidender und eintretender Vertragspartei, der die verbleibende Partei zustimmt (vgl. ausführlich mit Nachweisen BeckOGK-BGB/Heinig, Stand: 01.03.2022, § 414 Rnr 44; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 398 Rnr 42). Aus den als Anlage K3, K4 und K5 zur Akte gelangten Erklärungen der Beteiligten ergibt sich aus der Sicht eines verständigen Dritten an der Stelle der jeweils übrigen Beteiligten in Anwendung der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessenlage (insbesondere des Interesses des Insolvenzverwalters der XXX und der Klägerin an der Übernahme) und des späteren Verhaltens der Beteiligten (die Klägerin und die Beklagte haben über eine Änderung des Vertrages verhandelt und die Beklagte hat weitere Schritte zur Umsetzung des übernommenen Vertrages unternommen) eine Vertragsübernahme nach dem zweiten genannten Modell, also analog § 415 BGB (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen und deren Ergebnis in einer ähnlichen Situation OLG Dresden, Urteil vom 14.01.2009 zum Az. VI - 2 U (Kart) 7/06, Rnr 59-63, zitiert nach Juris). Die Klägerin und der Insolvenzverwalter der XXX haben sich zunächst in dem als Anlage K2 zur Akte gelangten Vertragswerk über die Möglichkeit der Übernahme von Vertragsverhältnissen der XXX mit Dritten durch die Klägerin geeinigt. Ausweislich des Schreibens des Insolvenzverwalters der XXX an die Beklagte vom 16.07.2010 (Anlage K 4) ist das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 07.06.2010 (Anlage K 3) an diesen gelangt und er hat sein besagtes Schreiben wiederum der Klägerin zugeleitet, so dass die Klägerin und der Insolvenzverwalter der XXX sich zumindest auf diesem Wege darüber ins Benehmen gesetzt haben, dass in Anwendung der mit dem Vertrag Anlage K 2 eröffneten Optionen der streitgegenständliche Vertrag der XXX mit der Beklagten aus dem Jahre 1999 durch die Klägerin übernommen werden soll. Die diesbezügliche Einigung geschah somit auch insgesamt unter Wahrung der Schriftform. Die Beklagte wiederum hat der Übernahme mit ihrem Schreiben vom 22.12.2010 (Anlage K5) an die Klägerin wirksam zugestimmt. Hierbei genügt eine (auch konkludente, also nicht notwendig schriftförmige) Erklärung gegenüber einem der beiden anderen Beteiligten (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rnr 64; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 398 Rnr 43). Die Äußerung, dass der Vertrag nach intensiver Prüfung „fortgelten soll“, kann nicht anders verstanden werden. Eine Frist ist für die Genehmigung nicht zu beachten, insbesondere gelten nicht die Grundsätze des § 147 Abs. 2 BGB, so dass die Genehmigung auch noch nach Jahren wirksam erfolgen kann, solange keine Frist zu ihrer Erklärung analog § 415 Abs. 2 S. 2 BGB gesetzt worden ist, wofür nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist (BeckOGK-BGB/Heinig, Stand: 1.3.2022, § 414 Rn. 53). Die Beklagte hat auch ihre zur Übernahme führende Erklärung nicht angefochten, was der Klägervertreter in der Replik bereits ausdrücklich thematisiert hat. Eine Anfechtung der Genehmigung wäre nach § 123 BGB auch nur möglich, wenn eine den beiden anderen Beteiligten zurechenbare Täuschung der Beklagten vorläge, was nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Der Vertrag hat auch nicht aus sonstigen Gründen vor oder nach der Übernahme geendet. Insbesondere ist § 6 des Vertragswerks nicht zu entnehmen, dass der Vertrag bei Überschreitung der Frist von 2-3 Jahren nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigung ohne weiteres endet; hierfür wird vielmehr ausdrücklich eine Fristsetzung und anschließende Kündigung vorausgesetzt - beides ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich - die Beklagte hat im Gegenteil durch ihr Bemühen um die Verlängerung der ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnis und die Einholung der nunmehr 2021 erteilten Plangenehmigung durchweg ihren Willen zum Ausdruck gebracht, am Vertrag festzuhalten. Auch eine wirksame Änderung des Vertrages ist im Nachhinein nicht zustandegekommen; die Parteien haben zuletzt im Termin unstreitig gestellt, dass der zur Akte gelangte Änderungsentwurf nicht unterzeichnet worden ist; andere wirksame Änderungen sind ebenfalls nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Schließlich sind auch mögliche Erschwernisse der Vertragsumsetzung, insbesondere durch das Verhalten der XXX im Hinblick auf den Abtransport des gewonnenen Kieses auf dem Wasserwege, nicht geeignet, den Bestand des Vertrages zu beeinträchtigen, der vielmehr solche Änderungen der Geschäftsgrundlage antizipiert und in § 10 entsprechende Regelungen enthält, über deren Eingreifen im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. B. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die im Klageantrag genannten Anlagen K1 bis K9 des Plangenehmigungsbescheides sind ausweislich Ziffer II. dieses Bescheides (Anlage K7) die dem Bescheid zugrunde liegenden Planunterlagen und Bestandteil desselben. Da die Beklagte ausweislich § 4 Ziffer 1 des von der Klägerin übernommenen Vertragswerkes gegenüber der Klägerin zur Einholung der Genehmigung verpflichtet war, hat die Klägerin aus dem Vertrag i.V.m. §§ 241, 242 BGB ohne weiteres das Recht, die eingeholte Plangenehmigung mit allen ihren Bestandteilen einzusehen und die Beklagte somit die vertragliche (Neben-) Pflicht, ihr diese Einsicht zu gewähren, zumal die besagten Planunterlagen Umfang und Tragweite der Plangenehmigung erst ersichtlich werden lassen. Dass die Klägerseite diese Planunterlagen bereits kennt oder besitzt, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mit der Kenntnis der eingeholten Genehmigung samt Anlagen ist das Interesse der Klägerseite indes auch erschöpft. Welche weiteren Antragsunterlagen sie einzusehen wünscht und welches Interesse sie aus welchem Grund daran haben sollte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist. Der Klageanspruch ist auch nicht verjährt. Die verlangte Einsicht bezieht sich auf einen Vorgang, der erst im Juni 2021 mit dem Plangenehmigungsbescheid XXX (Anlage K 7, Bl. 35 ff. d. A.) ihren Abschluss fand; die Unterlagen sind wie gezeigt Bestandteil des Bescheids. Eine nach §§ 199, 195 BGB denkbare Verjährung kann somit bei Rechtshängigkeit der Klage am 16.02.2022 nicht vorliegen. C. Die nach § 256 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Widerklage (die Klägerin berühmt sich umfassender Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und der Vertrag, über dessen wirksame Übernahme durch die Klägerin Streit besteht, ist Grundlage des Klageanspruchs) erweist sich im Haupt- wie im Hilfsantrag als unbegründet. Wie oben unter A. ausgeführt, ist die Klägerin in den Vertrag wirksam eingetreten und dieser ist auch nicht aus anderen Gründen beendet. Der Beklagten steht auch kein generelles Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu, wie es hilfsweise mit der Widerklage geltend gemacht wird, insbesondere sind nicht etwa alle denkbaren Ansprüche verjährt, zumal die weitere Durchführung des Vertrages, also die eigentlich vertragsgegenständliche Auskiesung erst mit der 2021 erteilten, von der Klägerin in Umsetzung des Vertrages 2016 beantragten Plangenehmigung beginnen kann. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Sicherheitsleistung ist zu bemessen nach den von Klägerseite aufgrund der Kostenentscheidung zu erstattenden Gebühren sowie den auf Klägerseite im Vollstreckungsfalle drohenden Aufwendungen für die Gewährung der Akteneinsicht. Der Streitwert ist nach folgenden Erwägungen wie tenoriert festzusetzen: Klage und Widerklage betreffen den nämlichen Streitgegenstand, soweit die Widerklage die vertragliche Grundlage des Klageanspruchs leugnet. Das mit der Widerklage verfolgte Ziel geht indes über diese Leugnung hinaus, weil die Beklagte nicht nur die begehrte Akteneinsicht als Nebenpflicht, sondern jegliche Verpflichtung aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis bekämpft, namentlich also auch ihre Hauptverpflichtungen, nämlich die Hinnahme der Auskiesung (vgl. zum Ganzen BGH, NZM 2006, 138, Ziffer 18, zitiert nach Beck-online). Das Interesse an dieser Auskiesung - und damit auch deren Verhinderung - bemisst die Klägerseite bei ihren Betrachtungen zum Streitwert zutreffend aus der im Vertrag zugrunde gelegten, nicht zu vergütenden Mindestmenge im vertragsgemäß angesetzten Wert von 2,77 DM netto mal 265.000 Kubikmetern gleich 737.050,00 DM, entspricht 375.313,81 Euro, wovon bei negativen Feststellungsklagen kein Abzug zu machen ist (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rnr 16.76). Mit der Klage begehrt die Klägerin Auskunft und Akteneinsicht in Plangenehmigungsunterlagen im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Auskiesung des XXX. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Klägerseite nicht wirksam in das besagte Vertragsverhältnis eingetreten ist. Die Beklagte ist Eigentümerin des sogenannten XXX, aus dem Kies als Rohstoff zur Betonherstellung gewonnen werden kann. Die Klägerin betreibt u. a. die Kiesförderung. Im Jahr 1999 wurde zwischen dem Unternehmen XXX (im Folgenden: XXX) sowie der Beklagten ein Vertrag über die Auskiesung des „XXX“ geschlossen (siehe Vertrag in Anlage K 1, Bl. 10 ff. d. A.). In diesem Vertrag ist in § 2 der Umfang der Kiesentnahme sowie in § 3 die Abrechnung geregelt. Bis zu einer Menge von 265.000 Kubikmetern soll die Auskiesung vergütungsfrei sein. Darüber hinaus wird ein Preis in Höhe von 2,77 DM netto pro Kubikmeter berechnet. Sollte die geförderte Kiesmenge unter dem Anspruch von 265.000 Kubikmetern liegen, so zahlt die Beklagte für die Fehlmenge 2,77 DM netto pro Kubikmeter. § 4 des Vertrages regelt u. a. die Pflicht der Beklagten zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen. In § 6.1 und 6.2 heißt es: „1. Die Fa. XXX hat das Recht zur Kiesentnahme aus dem XXX […] ab Erteilung der dazu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen […] auf die Dauer von zwei bis drei Jahren. […] 2. Sollte die Baggerung und Herrichtung des Geländes vor der Zwei bis Drei – Jahres – Frist abgeschlossen sein, endet der Vertrag.“ § 11.1 des Vertrags bestimmt: „Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung rechtsverbindlich in Form eines Nachtrages.“ Im Jahr 2000 lagen die behördlichen Genehmigungen vor. Die wasserrechtliche Genehmigung war ausweislich des Vermerks Anlage B 1 offenbar 2002 geändert worden und ursprünglich bis 2007 befristet. Im Jahr 2007 begann die Fa. XXX mit der Auskiesung. Kurze Zeit später wurden die Arbeiten wieder eingestellt; der Grund ist streitig. Die Beklagte erreichte eine Verlängerung der wasserrechtlichen Genehmigung bis zum 12.03.2012. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 01.04.2010 wurde über das Vermögen der XXX das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Vertrag vom 31.03./01.04.2010 fand die Veräußerung des Vermögens der XXX über den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt XXX an die Klägerin, damals noch firmierend als XXX, statt (siehe Vertrag Anlage K 2, Bl. 20 ff. d. A.). Im Vertrag enthielt auch Regelungen zum Eintritt des Erwerbers in laufende vertraglichen Beziehungen der Insolvenzschuldnerin mit Dritten. Die Klägerin richtete unter ihrer damaligen Firmierung XXX das Schreiben vom 07.06.2010 (Anlage K 3, Bl. 31 d. A.) an die Beklagte, informierte darin die Beklagte über den Erwerb, schrieb weiter, dass sie in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sei, und endete mit der Formulierung: „Wir bitten Sie, diesem Eintritt zuzustimmen und uns die Zustimmung schriftlich zu bestätigen.“ Der Insolvenzverwalter wandte sich unter Bezugnahme auf vorgenanntes Schreiben seinerseits an die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2010 (Anlage K 4, Bl. 32 d. A.), und erklärte „nochmals ausdrücklich“, dass er mit der Übernahme der genannten Verträge der Firma XXX einverstanden sei. Die Klägerin firmierte im August 2010 auf ihre derzeitige Bezeichnung um. Mit Schreiben vom 22.12.2010 (Anlage K 5, Bl. 33 d. A.) wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte „nach intensiver interner Prüfung“ mit, dass der Vertrag fortgelten solle. Im Jahre 2011 korrespondierten die Parteien (Anlagen K 16 bis K 22 und B2 bis B3) über eine Änderung des Vertrags, zur Akte gelangt ist als Anlage K 15 ein Nachtragsentwurf, zu dessen Unterzeichnung es jedoch, wie die Parteien im Termin vor der Kammer unstreitig stellten, nie kam. Im Juni 2021 erging (zur Korrespondenz zwischen den Parteien im Vorfeld Anlagen K 8 bis K 12) auf einen 2016 gestellten Antrag der Beklagten der neuerliche Plangenehmigungsbescheid durch die XXX (Anlage K 7, Bl. 35 ff. d. A.). Parallel zeichnete sich ab, dass das ursprünglich vorausgesetzte Einvernehmen der XXX zur Überfahrt über den anderen Teil des XXX zum Abtransports des Kieses auf dem Wasserwege zum Rhein hin (vgl. Besprechungsprotokoll aus dem Jahre 2007, Anlage B 1) nicht mehr ohne Weiteres als gegeben angesehen werden konnte, diese Firma vielmehr, vertreten durch die hiesigen Klägervertreter, zumindest im Gegenzug eine Beteiligung an den Erlösen der Ausbeutung zu erreichen versucht (vgl. die als Anlage B 4 bis B 6 zur Akte gereichten Schreiben von 2013/2014 und den Vermerk Anlage K 6 vom 04.06.2020) und die Klägerin in Anbetracht dessen ihrerseits Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte geltend machte (vgl. Schreiben eines XXX für die Klägerin Anlage B 7 vom 29.04.2021). Die Klägerin trägt vor, eine über den unstreitig 2007 für kurze Zeit erfolgten Beginn der Maßnahme hinausgehende Auskiesung sei an der XXX (XXX) gescheitert. Der Vertrag sei nicht ausgelaufen, insbesondere trage Ziffer 6.1 eine Befristung nicht, die Voraussetzungen von Ziffer 6.2 seien nie eingetreten (was die Klägerseite auch nicht behauptet). Es greife § 6.3 ein, wonach der Vertrag in Ermangelung entsprechender von bestimmten Voraussetzungen abhängender Gestaltungserklärungen gerade nicht automatisch ende. Die Beklagte könne sich nicht auf die Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 242 BGB berufen, da sie das Zustandekommen der Nachtragsvereinbarung vereitelt habe. Die Klägerin beantragt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren in die Anlagen 1 bis 9 sowie in alle sonstigen von der Beklagten im behördlichen Genehmigungsverfahren eingereichten Antragsunterlagen des Plangenehmigungsbescheids XXX vom 02.06.2021 AZ: 312-202 Lu 17/99 für die Auskiesung des XXX. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt widerklagend zu erkennen: Es wird festgestellt, dass die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Beklagten und der XXX am 31.05.1999 geschlossenen Vertrag über Kiesentnahmen aus dem „XXX“ in der Gemarkung XXX nicht auf die Klägerin übergegangen sind und dass der Klägerin aus diesem Vertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend zu erkennen: Es wird festgestellt, dass die Beklagte berechtigt ist, die von ihr geschuldeten Leistungen aus dem zwischen der Beklagten und der XXX am 31.05.1999 geschlossenen Vertrag über Kiesentnahmen aus dem „XXX“ in der Gemarkung XXX zu verweigern. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, durch die Regelungen in Ziffer 6.1 und 6.2. des Vertrages und der dort enthaltenen Frist von 2 bis 3 Jahren sei dieser bereits vor 2007 ausgelaufen gewesen, nach den Maßnahmen 2007 aber jedenfalls im Jahre 2010 noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Vertrag von 1999 habe schon deshalb nicht auf die Klägerin übergehen können. Die abgegebenen Erklärungen seitens der Klägerin, der Beklagten und des Insolvenzverwalters trügen einen Eintritt der Klägerin in den Vertrag aber ohnehin nicht, dabei seien auch Formfragen wegen § 11.1 des Vertrages und die Frist des § 147 Abs. 2 BGB zu beachten. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.