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Urteil

3 O 186/19

LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2020:0219.3O186.19.00
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Leitsätze
1. Erfolgte die Zustellung einer Klageschrift auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein, ist es unerheblich, dass der Rückschein nicht zur Akte gelangt ist, wenn die Zustellung - wie hier - durch eine Verteidigungsanzeige des Beklagten nachgewiesen wird.(Rn.31) 2. Ist ein Genussrechteinhaber ausgehend von den Genussrechtsbedingungen dann zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, ist ein solcher wichtiger Grund gegeben, wenn entgegen den Vorgaben in den Genussrechtsbedingungen die ehemaligen Genussrechte und die durch eine Umwandlung erhaltenen Aktien nicht gleichwertig sind.(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 850,37 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgte die Zustellung einer Klageschrift auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein, ist es unerheblich, dass der Rückschein nicht zur Akte gelangt ist, wenn die Zustellung - wie hier - durch eine Verteidigungsanzeige des Beklagten nachgewiesen wird.(Rn.31) 2. Ist ein Genussrechteinhaber ausgehend von den Genussrechtsbedingungen dann zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, ist ein solcher wichtiger Grund gegeben, wenn entgegen den Vorgaben in den Genussrechtsbedingungen die ehemaligen Genussrechte und die durch eine Umwandlung erhaltenen Aktien nicht gleichwertig sind.(Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 850,37 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klage ist zulässig und der Beklagten wirksam zugestellt worden. 1. Es besteht ein Gerichtsstand im Sinne von Art 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO, nachdem insoweit ein schlüssiger Vortrag der entsprechenden Voraussetzungen durch die Klagepartei ausreicht (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 13, m.w.N.). Entsprechend dem Hinweis der Kammer mit Verfügung vom 02.10.2019 (Bl. 65 d. A.) gilt dies auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (BGH, Urt. v. 09.02.2017 - IX ZR 67/16, BeckRs 2017, 103609, beck online, Rn. 53). 2. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der gemäß Art. 19 der VO (EG) Nr. 1393/2007 (EuZVO) war nicht geboten. Die Zustellung erfolgte ausweislich der Verfügung der Geschäftsstelle vom 22.08.2019 durch Übersendung der Klageschrift an die Adresse der Beklagten auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein (Bl. 48 d.A.). Dies ist nach Art. 14 EuZVO zulässig. Soweit ein Rückschein nicht zur Akte gelangt ist, ist dies unerheblich. Wird der Rückschein nicht zurückgeschickt, ist zum Nachweis der Zustellung auch jedes andere Beweismittel zulässig. Als gleichwertiger Beleg ist nach Ansicht des EuGH jedes Mittel zur Zustellung eines Schriftstücks und zum Beweis dieser Zustellung anzusehen, das vergleichbare Garantien hinsichtlich des Erhalts des Schriftstücks durch den Empfänger und der Umstände davon wie ein Einschreiben mit Rückschein aufweist. Dies kann insbesondere ein anderes Dokument sein, mit dem die die Rechte des Empfängers wahrende Zustellung nachgewiesen wird (Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, VO (EG) 1393/2007 Art. 14 Rn. 15, 16, beck-online). Vorliegend ist die Zustellung durch die Verteidigungsanzeige des Beklagten vom 10.09.2019 nachgewiesen. Dort hat der Beklagtenvertreter ausgeführt: „Die Beklagte wird sich verteidigen“. Damit hat er zugestanden, die Klage erhalten zu haben, denn ein anderer Weg auf dem die Beklagte etwas erhalten haben soll, gegen das er sich verteidigen will, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus hat der Beklagtenvertreter mit der Klageerwiderung vom 26.09.2019 klargestellt einen Briefumschlag erhalten zu haben, der „die Klageschrift“ enthielt, so dass auch deshalb von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist. Soweit der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.11.19 darauf hinweist, dass der vermeintlich verfahrenseinleitende Schriftsatz dem vertretungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates nicht übergeben wurde, ist dies unverständlich, da ausweislich der Klageerwiderung der Beklagten ein Briefumschlag übermittelt wurde (Bl. 58 d.A.). Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass die Mandatierung des Beklagtenvertreters durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigten Person erfolgte, so dass es für eine Zustellung ausreicht, wenn der ordnungsgemäß Bevollmächtigten Beklagtenvertreter die Klage erhalten hat. 3. Die Beklagte war auch nicht gemäß Art. 8 EG-ZustellVO zur Verweigerung der Annahme des Schriftstücks berechtigt und auch nicht darüber zu belehren, da das Schriftstück in einer der Sprachen abgefasst war, die die Beklagte versteht. Insoweit kann jedenfalls auf das Verständnis des Geschäftsführers der Beklagten abgestellt werden. Davon dass dieser hinreichend der deutschen Sprache mächtig ist, war bereits bei Vorliegen der Klageschrift auszugehen, da der Klageschrift ein von diesem unterzeichnetes Schriftstück vom 27.06.2019 (Bl. 26ff. d.A.) beigefügt war, in welchem ausführlich auch komplizierte juristische Sachverhalte dargestellt werden, so dass von einem ausgesprochen guten Sprachverständnis des Direktors der Beklagten ausgegangen werden konnte (Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.5.2015 – 2 UF 19/15, NJW-RR 2015, 1157, beck-online). 4. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass elektronisch signierte Dokumente für eine Auslandszustellung nicht geeignet wären, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die EuZVO regelt lediglich, wie zustellungsbedürftige Schriftstücke zu übermitteln sind und nicht welche Form zuzustellende Schriftstücke haben müssen. 5. Es kann dahinstehen, ob die Einlassungsfrist für den Beklagten nicht ausreichend gewesen sein soll, da dies die Gültigkeit der Klageerhebung nicht berührt (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 274 Rn. 16). Nachdem eine Verteidigungsanzeige erfolgt ist, ist der Erlass eines Versäumnisurteils gemäß § 331 ZPO ausgeschlossen und die Erwägungen des Beklagtenvertreters hierzu unerheblich. B. Die Klage ist begründet. 1. Entsprechend der Rechtsauffassung beider Parteien ist der Kläger ausgehend von den Genussrechtsbedingungen dann zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Hiervon geht auch die Beklagte auf S. 4 des Schriftsatzes vom 26.09.2019 aus. Vorliegend ist ein solcher wichtiger Grund gegeben. Entgegen den Vorgaben in den Genussrechtsbedingungen sind die ehemaligen Genussrechte des Klägers und die durch die Umwandlung erhaltenen Aktien nicht gleichwertig im Sinne der Bedingungen. Der Kläger hat insofern von der Beklagten unwidersprochen darauf hingewiesen, dass er nunmehr nicht börsennotierte Aktien erhalten habe und entgegen der Rechtslage zum Zeitpunkt des Bestehens der Genussrechte kein direkter Anspruch auf Kündigung bzw. Auszahlung der Genussrechte bestünde. Entsprechend ist bei den nunmehr dem Kläger zugeschriebenen Aktien eine Kapitalisierung nur durch Verkauf oder Rückgabe und nicht durch Kündigung möglich. In diesem Falle würde der Wert der Anlage nicht entsprechend der Genussrechtsbedingungen bestimmt und daher auch nicht in Orientierung am ursprünglichen Einzahlungsbetrag erfolgen. Die Beklagte selbst hatte noch in der Anlage zu ihrem Schreiben vom Februar 2019 auf der letzten Seite darauf hingewiesen, dass gegenwärtig eine Veräußerung nur zu einem Nennwert in Höhe von 0,001 € möglich wäre. Das dies zum damaligen Zeitpunkt auch für die Genussrechtsbeteiligungen der Fall gewesen wäre, hat die Beklagte insofern nicht nachgewiesen. Anders als die Beklagte meinte, reichen nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Genussrechtsbedingungen gleichwertige Rechte nicht aus, unabhängig von der Frage, ob es Genussrechte in Großbritannien gibt oder nicht. Für den Fall, dass dies nicht so wäre, hätte es der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin oblegen, sich nicht an einem derartigen Umwandlungsprozess ohne Zustimmung der Genussrechtsinhaber zu beteiligen. 2. Der Anspruch besteht in Höhe des ursprünglich eingezahlten Nennbetrages in Höhe von 12.000,00 €. Einen Gewinn und damit einhergehenden einen darüberhinausgehenden Zahlungsanspruch konnte der Kläger nicht nachweisen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 21.12.2017, aus dem sich eine Differenz des Saldos der Anlage zum Rückzahlungsbetrag ergibt. Mit seiner in der Klageschrift erfolgten Berechnung der Klageforderung hat der Kläger zu verstehen gegeben, dass er sich das Zahlenwerk in dem dortigen Schreiben nicht zu eigen macht, da er nicht auf den dort ausgewiesenen Rückzahlungsbetrag von 10.305,42 € die Klage gestützt hat, so dass es ihm auch verwehrt ist, die sich aus dem Schreiben ergebende Differenz aus dem Endsaldo zum Rückzahlungsbetrag als Gewinn der Anlage zu eigen zu machen. Aus der Fußnote 11 zu diesem Schreiben ergibt sich, dass die Beklagte die Differenz nicht selbst als Gewinn angesehen hat. Verluste der Anlage hat die Beklagte demgegenüber nicht nachgewiesen. Für Verluste der Anlage wäre die Beklagte nach allgemeinen Beweislastregelungen beweispflichtig gewesen. C. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge zu Ziff. 2 war nicht geboten, nachdem die Klage teilweise begründet war. Der Kläger hat in der Klageschrift klargestellt, dass über diese Anträge nur entschieden werden soll, wenn die Kammer davon ausgeht, dass ein Zahlungsanspruch mangels Abrechnung zum Datum der außerordentlichen Kündigung nicht begründet ist (S. 5 d. Klageschrift, Bl. 5 d. A.). Insofern hat er den Antrag nicht unter der Bedingung des teilweisen Unterliegens im Hauptantrag, sondern lediglich unter der Bedingung des vollständigen Unterliegens im Hauptantrag gestellt, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist. D. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten ergibt sich aus § 280 BGB, nachdem die Umwandlung der … in die Beklagte entgegen den Genussrechtsbedingungen erfolgte. Die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten ist von der Beklagten nicht beanstandet worden. Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 280, 286, 291 BGB. E. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.654,40 € festgesetzt. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Auszahlung und Abrechnung eines Auseinandersetzungsguthabens aus Genussrechtsbeteiligungen in Anspruch. Die Beklagte ist eine englische Ltd. und Rechtsnachfolgerin der … AG, welche ihren Sitz in Österreich hatte (…). Die … ist aus der … AG (…) hervorgegangen, an welcher sich der Kläger durch Zeichnung von vinkulierten Namens-Genussrechten vom 27.09.2008 in Höhe von 12.000,00 € beteiligt hat (Anlagen K 1 und K 2, Bl. 8 ff. d. A.). Bei der Zeichnung wurden die Genussrechtsbedingungen der … zugrunde gelegt (Anlage K 3, Bl. 15 ff. d. A.). Dort heißt es u.a.: „§ 5 Abs. 4 Die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber gemäß § 6 Abs. 4 dieser Bedingungen reduzieren sich entsprechend der Höhe des etwaigen Verlustanteils gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Verlustanteile der Genussrechte während der Laufzeit nicht gemäß Abs. 3 wieder aufgefüllt worden sind. § 6 Abs. 4 Die Rückzahlung der Genussrechte erfolgt zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 dieser Bedingungen (Rückzahlungsbetrag). Der Rückzahlungsanspruch ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 dieser Bedingungen fällig. § 8 Bestandsschutz 1. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsprozess oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt. 2. Im Falle einer Maßnahme nach Abs. 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen.“ Mit Schreiben vom 21.12.2017 hat die … den Saldo der Anlage mit 9.651,02 € und den Rückzahlungsbetrag per 31.12.2016 mit 10.305,42 € beziffert. Hierzu heißt es in der Fußnote auf S. 2: „11. Der ausgewiesene Rückzahlungsbetrag entspricht dem Beteiligungsbuchwert der Genussrechte per 31.12.2016 einschl. der rechnerischen Basisdividende brutto bis 31.12.2016 wenn zu diesem Zeitpunkt die Beteiligung beendet worden wäre, abzüglich der unverbuchten Verluste. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag für die Basisdividende bis 31.12.2016 verringert sich um die darauf entfallenden Steuern. Rückzahlungen, die ggf. aus ihrer Anlage nach dem 31.12.2016 bereits erfolgten, sind hierbei nicht berücksichtigt.“ Ausweislich eines Schreibens vom Februar 2019 teilt die … dem Kläger mit, dass die … mit der Beklagten zum Stichtag des 31.12.2018 verschmolzen worden wäre und hierdurch automatisch der Wandel der Genussrechte/-scheine in Aktien erfolge (Bl. 17 d. A.). In der Fußzeile dieses Schreibens ist die Adresse der Beklagten aufgeführt worden. Mit Schreiben vom 17.06.2019 haben die Klägervertreter für den Kläger die außerordentliche Kündigung erklärt (Bl. 22 ff. d. A.). Mit Schreiben der Beklagten vom 27.06.2019 hat die Beklagte auf 2,5 Seiten in deutscher Sprache zu dem Schreiben vom 17.06.2019 Stellung genommen. Das Schreiben ist vom vertretungsberechtigten Direktor der Beklagten unterzeichnet worden (Bl. 26 ff. d. A.). Der Kläger trägt vor, dass es sich bei den ihm statt der Genussrechtsscheine zugeteilten Aktien nicht um vergleichbare Einlagen entsprechend der Genussrechtsbedingungen handeln würde und er daher zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen wäre. Ausgehend von der Bestandsmitteilung aus Februar 2019 sei von einem Nennbetrag der Genussrechtsbedingungen in Höhe von 12.654,40 € auszugehen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.654,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 zu zahlen. 2. Hilfsweise wird beantragt wie folgt zu erkennen: a) Die Beklagte wird verurteilt, die Genussrechtsbeteiligung des Klägers zu der Nr. … auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2018 abzurechnen, hilfsweise auf den Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung vom 17.06.2019. b) Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, das abgerechnete Guthaben an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019. c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13,14 Nr. 2300 VV AVG in Höhe von 850.37 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die dem Kläger zugewiesenen Aktien vergleichbare Beteiligungen im Sinne der ehemaligen Genussrechtsbedingungen wären und eine außerordentliche Kündigung nicht möglich gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Gerichtsakte Bezug genommen.