Urteil
3 O 323/18
LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Die Klägerin macht vorliegend die Zahlung eines Schmerzensgeldes geltend, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Ein entsprechender Antrag ist dann zulässig, wenn er wenigstens die ungefähre Größenordnung des Anspruchs erkennen lässt (BGH NJW 1982, 340). Dem ist die Klägerin dahingehend nachgekommen, dass sie hinsichtlich einer Vielzahl von schädigenden Handlungen jeweils ein von ihr als angemessen angesehenes Schmerzensgeld angegeben hat, teilweise als Mindestbetrag. Insgesamt meint die Klägerin gegenüber dem ... Schmerzensgeldansprüche von mindestens 2.898.605,00 € zu haben. Gleichzeitig führt die Klägerin auf Bl. 81 d.A. ausdrücklich aus, dass sie nur Ansprüche in Höhe von insgesamt 320.000,00 € geltend macht. Die Klägerin macht also Schmerzensgeldansprüche im Wege einer offenen Teilklage geltend. Grundsätzlich ist auch eine offene Teilklage im Schmerzensgeldprozess zulässig (BGH NJW 2004, 1243). Im vorliegenden Fall ist allerdings vor dem Hintergrund, dass für eine Vielzahl von Handlungen auch eine Vielzahl von Schmerzensgeldansprüchen verlangt wird, eine Individualisierung erforderlich. Der jeweilige Teilschmerzensgeldanspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (ständige Rechtsprechung: BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; BGH, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13; Urteil vom 21. Oktober 2008 – XI ZR 466/07 –, Rn. 18, juris). Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 hat die Klägerin ihren Vortrag dahingehend konkretisiert, dass sie jeweils ... € Schmerzensgeld für die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Inobhutnahme der Kinder ..., begehre. Damit ist ausreichend konkretisiert, welche Ansprüche die Klägerin geltend macht. Die Zulässigkeit scheitert auch nicht daran, dass sie in der Klageschrift (Bl. 70 d.A.) für die Entziehung des Sohnes ... lediglich ... € begehrt und nunmehr aufgrund des Schriftsatzes vom 25.07.2019 ein Schmerzensgeld von ... €. Dies ist entgegen der Ansicht der Beklagten eine Frage der Begründetheit, nämlich der Feststellungen, ob der Anspruch tatsächlich in der entsprechenden Höhe besteht. Entscheidend für die Frage der Zulässigkeit ist, dass hinreichend konkretisiert und klargestellt ist, dass mit der Klage vollständig über einen möglichen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit der Entziehung des Sohnes ... zu entscheiden ist. II. Die Klage ist allerdings unbegründet, weil der Klägerin kein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 249, 253 BGB zusteht und die Beklagte den Ansprüchen der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann. 1. Da die Klägerin mit der vorliegenden Klage nur Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit der Wegnahme ihrer Kinder geltend macht, kommen als schädigende Handlungen nur der Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 04.11.2013, Az. ... und der Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 18.06.2014, Az. ... und ggfs. die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ... in ... und ... als schädigende Handlungen in Betracht. Alle diese Beschlüsse fallen unter das sog. Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB. Anders als noch vom Reichsgericht (RGZ 62, 367 [369 ff.]) noch vertreten, ist der Begriff des „Urteils in einer Rechtssache“ nicht im rein prozesstechnischen Sinn zu verstehen, sondern umfasst auch alle diejenigen richterlichen Entscheidungen, die ihrem Wesen nach einem Urteil gleichzusetzen, also „urteilsvertretende Erkenntnisse” sind (BGH NJW 1962, 1500, [1502] m.w.N. beck-online). Daher scheiden auch die Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht per se aus dem Anwendungsbereich des § 839 Abs. 2 BGB aus (BGH a.a.O.). Die vorliegenden Entscheidungen entsprechen den Voraussetzungen als „urteilsvertretende Erkenntnisse“. Dies gilt nach neuer BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 436 [437] zu einem Verfahren nach § 123 VwGO; anders noch BGH NJW 1953, 1298 [1299]) auch im Hinblick auf Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist daher gemäß § 839 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG, dass die Pflichtverletzung in einer Straftat, insbesondere einer Rechtsbeugung i.S.d. § 339 StGB besteht. Dass der zuständige Richter des Amtsgerichts ... oder ein Mitglied des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts ... im Zusammenhang mit den vorgenannten Entscheidungen wegen Rechtsbeugung verurteilt worden wäre, wurde von keiner Seite vorgetragen. Vielmehr hat die Klägerin auf Seite 16 der Klageschrift vorgetragen, dass ein Strafverfahren gegen den zuständigen Familienrichter des Amtsgerichts ... anhängig sei, aber davon auszugehen sei, dass dieses eingestellt werde. Auch nach dem der Kammer vorliegenden Sachverhalt ist eine vorsätzliche Rechtsbeugung i.S.d. § 339 StGB nicht gegeben. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung erfüllt nämlich nur dann den objektiven Tatbestand einer Rechtsbeugung, wenn die Auffassung des Richters nicht einmal mehr vertretbar erscheint, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung in aller Regel allein noch keine Rechtsbeugung begründet (vgl. BGHSt 47, 109, BGH NStZ-RR 2010, 310 m.w.N.). Vielmehr wird der Begriff der „Beugung“ auf zweifache Weise normativiert: Erstens ist erforderlich ein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege. Rechtsbeugung begehe zudem nur der Richter usw., der sich bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz entferne und sein Handeln statt an Gesetz und Recht an Maßstäben ausrichte, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben (Schönke/Schröder/Heine/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 339 Rn. 10 mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung). Ein solcher elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege findet sich in den Entscheidungen des Amtsgerichts ... nicht. Es kann insoweit dahinstehen bleiben, ob die Entscheidungen materiell richtig waren oder nicht. Sie beruhten jedenfalls darauf, dass der zuständige Richter den Sachverhalt durch Einholung eines Gutachtens aufklärte und hierauf seine Entscheidungen stützte. Auch ein vorsätzliches Verhalten des zuständigen Richters ist nicht erkennbar. Dabei reicht selbst die Erklärung des Richters, er kenne „alle BVerfG-Entscheidungen“ nicht aus, um eine vorsätzliche Rechtsbeugung anzunehmen, da insoweit auch ein fahrlässiges Verhalten des Richters in Betracht kommt, was von der Klägerin selbst als Möglichkeit aufgezeigt wird. Warum das Amtsgericht ... nicht für den Erlass der einstweiligen Anordnung vom 18.06.2014 zuständig gewesen sein soll, ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt. Eine Rechtsbeugung durch Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts in ... ist ebenso wenig erkennbar. Insbesondere stellen die in den jeweiligen Telefonnotizen niedergelegten Telefonate der zuständigen Richterin keine unzulässige Rechtsberatung dar, sondern sind Ausfluss des in § 28 Abs. 2 FamFG statuierten Grundsatzes, wonach das Gericht im Antragsverfahren darauf hinzuwirken hat, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden. 2. Möglichen Ansprüchen der Klägerin könnte die Beklagte zudem ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten; denn Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin sind verjährt. Das beklagte ... hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und damit auch Ansprüche gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verjähren innerhalb der 3-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB (Ellenberger in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 195 Rn. 4; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 195 Rn. 7). Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres an dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unter der Voraussetzung, dass die von der Klägerin begehrten Schmerzensgeldansprüche entgegen der Ansicht der Kammer bestehen, sind diese entweder mit Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - ... in ..., am 04.11.2013, mit Inobhutnahme der Kinder am 13.11.2013, mit Erlass des Beschlusses in dem Verfahren ... am 18.06.2014 entstanden. Der späteste Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs war der 01.08.2014, als alle ... Kinder nach entsprechenden Aufhebungen des Entziehungsbeschlusses durch das Oberlandesgericht ... und durch das Familiengericht wieder in die Obhut der Klägerin zurückkehren konnten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eingriffe, welche der Klägerin auf ihre Elternrechte erleiden musste, abgeschlossen und erledigt. Da die Klägerin alle Beschlüsse, welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahme nach §§ 27 ff. SGB VIII für ihre ... Kinder betrafen, im Jahr 2013 bzw. 2014 erhalten hatte, konnte sie auch Kenntnis über die anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten. Dabei ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH NJW 2008, 1729 Tz. 26). Der Klägerin war insbesondere auch spätestens am 29.01.2014 das Sachverständigengutachten ... bekannt; denn sie hatte sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht ... im Verfahren ... bereits mit diesem Gutachten, auf dem die Beschlüsse zur Herausgabe der Kinder im Wesentlichen beruhen, inhaltlich auseinander gesetzt. Eine Kenntnis aller Umstände ist insbesondere bei Schadensersatzansprüchen nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage einreichen kann ( Ellenberger in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 199 Rn. 28 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Genau dies war der Klägerin bereits im Jahr 2014 möglich. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie erst durch das Gutachten des Sachverständigen ... im Verfahren vor dem Landgericht ..., Az.: ..., am 28.02.2018 Kenntnis von den gravierenden Mängeln des Gutachtens der Diplom-Psychologin ... erhalten habe, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem Vortrag in der Klageschrift, wonach das Gutachten ... „für jedermann erkennbar unfachlich und falsch“ sei. Zudem hat die Klägerin selbst in dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht ..., Az. ... am 29.01.2014 geltend gemacht hat, dass das Gutachten ... unbrauchbar sei. Daher sind mögliche Ansprüche der Klägerin zum 31.12.2017 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung ist nicht eingetreten. Die Klägerin trägt zwar vor, dass Verhandlungen mit dem Oberlandesgericht ... stattgefunden hätten, die gemäß § 203 BGB zu einer Hemmung der Verjährung geführt hätten. Die Klägerin hat aber selbst vorgetragen, dass „auch das OLG eine Diskussion in der Sache ablehnte“. Wenn aber keine Diskussion in der Sache stattfand, gab es auch keine Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB. Eine die Hemmung der Verjährung auslösende Verhandlung ist nur dann gegeben, wenn der Anspruchsgegner sich auch auf eine Verhandlung über die gestellten Ansprüche einlässt oder zumindest ein solches Einlassen auf eine Verhandlung in Aussicht stellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 320.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin macht im Wege einer offenen Teilklage Schmerzensgeldansprüche wegen Amtspflichtverletzungen geltend. Die Klägerin ist Mutter von ... Kindern. Die Klägerin ist ..., ausgebildet als ..., und war zuletzt als ... bei der ... tätig. Die Klägerin war mit dem Vater der ... Kinder, ihrem Ehemann ..., verheiratet. Nach dem Scheitern der Ehe wurde diese am ... durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... geschieden. Die Kinder lebten nach der Trennung und Scheidung der Eltern weiterhin im Haushalt der Klägerin, wobei ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern bestand. Am 18.06.2013 stellte der Vater einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für alle ... Kinder, dem die Klägerin entgegentrat. Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht ... – Familiengericht – unter dem Aktenzeichen ... geführt. In diesem Verfahren hat der zuständige Familienrichter mit Beschluss vom 22.07.2013 ein Gutachten der ... eingeholt. Das Gutachten schließt mit der Empfehlung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt zu übertragen und die Kinder bis auf weiteres in einer geeigneten Einrichtung fremd unterzubringen, da ihr Wohl zum Untersuchungszeitpunkt sowohl im mütterlichen als auch im väterlichen Haushalt als latent bzw. teilweise akut gefährdet eingeschätzt werde. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf das Gutachten vom 29.10.2013 (Anlage K 27, Anlagenband) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 04.11.2013, Az.: ..., Anlage K 3, Anlagenband, hat das Amtsgericht ... im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern das Aufenthaltbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII für alle ... Kinder entzogen und diese Rechte dem Jugendamt der Kreisverwaltung ... als Ergänzungspfleger übertragen. Die Herausgabe der Kinder an den Ergänzungspfleger wurde angeordnet; zur Vollstreckung sollte unmittelbarer Zwang gegen die Klägerin und die Kinder mit der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane zugelassen sein. Der Beschluss des Familiengerichts erging ohne mündliche Verhandlung und die Vollstreckung vor der Zustellung des Beschlusses an die Betroffenen wurde zugelassen. Für die Kinder war kein Verfahrensbeistand bestellt worden. Die einstweilige Anordnung stützte sich im Wesentlichen auf das im Sorgerechtsverfahren eingeholte Gutachten der ... und deren Empfehlungen. Der Klägerin wurde die einstweilige Anordnung am 13.11.2013 auf ihrer Arbeitsstelle eröffnet. Weiter wurden die Kinder aus der mütterlichen Familie an diesem Tag ohne Anwendung von Zwangsmitteln abgeholt und im Kinder- und Jugendheim ... untergebracht. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht ... vom 29.01.2014, Az.: ... hat die Klägerin vorgetragen, dass das Gutachten der Sachverständigen ... rechtswidrig sei, weil die Gutachterin nicht wissenschaftlich gearbeitet habe. Die Klägerin hat gleichzeitig die Vorlage eines Gegengutachtens am 19.02.2014 angekündigt und die Rückkehr der Kinder bis zur Vorlage des Gutachtens beantragt. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ..., Az.: ..., vom 03.02.2014 zurückgewiesen (Anlage K 2, Anlagenband). Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 22.05.2014, Az.: ..., ergangen im schriftlichen Verfahren (Anlage K 1, Anlagenband), wurde den Eltern für alle ... Kinder das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahme nach §§ 27 ff. SGB VIII entzogen, die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte auf das Jugendamt der Kreisverwaltung ... übertragen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 26.05.2014 und 28.05.2014 zugestellt. Am 10.06.2014 legte sie Beschwerde ein, welche am 17.06.2014 beim AG ... einging und am 18.06.2014 an das Beschwerdegericht weitergeleitet wurde. Bei dem Oberlandesgericht in wurde die Beschwerde unter dem Aktenzeichen ... geführt. Am 11.06.2014 hat die Klägerin die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die ... Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Zwischenzeitlich war der Sohn ... am 13.06.2014 aus dem Kinderheim entlaufen. Am 16.06.2014 hat er sich bei der Klägerin befunden, eine freiwillige Herausgabe an das Jugendamt ... hat die Klägerin am 16.06.2014 unter Berufung auf den entgegenstehenden Wunsch des Sohnes abgelehnt. Das Jugendamt der Kreisverwaltung ... hat hierauf am Nachmittag des 16.06.2014 beim Oberlandesgericht ... die Herausgabe des Sohnes im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt (Anlage K 20, Anlagenband). Da das Oberlandesgericht nach Beratung des Senats vom 18.06.2014 keine Zuständigkeit für die beantragte Eilentscheidung sah, wurde dies den Sachbearbeitern der Kreisverwaltung mitgeteilt (Telefonvermerke Anlagen K 17, K 18, K 19, Anlagenband). Mit Beschluss vom 18.06.2014 wies das OLG ..., im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass beabsichtigt sei, aufgrund des auf Anregung des Senats von dem zwischenzeitlich bestellten Verfahrensbeistand der Kinder am 18.06.2014 gestellten Antrags das Verfahren wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Gleichzeitig regte der Senat bei der Klägerin an, ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11.06.2014 zurückzunehmen (Beschluss vom 18.06.2014, Anlage K 7, Anlagenband). Ebenfalls am 18.06.2014 erließ das Amtsgericht ..., Az.: ..., (Anlage K 4, Anlagenband), einen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung wonach die Herausgabe des Kindes ... an den Ergänzungspfleger Jugendamt der Kreisverwaltung ... gegenüber der Klägerin angeordnet wurde. Zur Vollstreckung wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet, wobei die Vollstreckung des Beschlusses vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig sein sollte. Ein Vollstreckungsversuch durch den zuständigen Gerichtsvollzieher vom 20.06.2014 scheiterten, weil der Sohn ... nach den Angaben der Klägerin mit den Worten „er bringe sich um“ weggelaufen war, sodass eine Fahndung ausgelöst wurde. Der Junge wurde am 17.07.2014 unverletzt bei einem entfernten Bekannten der Klägerin aufgefunden. Mit Beschluss vom 08.07.2014, Az.: ... (Anlage K 16, Anlagenband), hat das Oberlandesgericht ... den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Am 15.07.2014 hat das Oberlandesgericht ... das Beschwerdeverfahren entschieden (Anlage K 16, Anlagenband). Das Verfahren wurde wegen wesentlicher Verfahrensmängel, u.a. wegen der fehlenden mündlichen Anhörung der Kinder und der Kindeseltern an das Amtsgericht ... zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 13.08.2014, Az. ... (Anlage K 22, Anlagenband) hat das Amtsgericht - Familiengericht – ... seinen Beschluss vom 18.06.2014 aufgehoben. Seit dem 01.08.2014 leben alle ... Kinder wieder bei der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, das Gutachten ... sei für jedermann erkennbar unfachlich und falsch. Die Kinder seien im Heim in ... geschlagen, medizinisch vernachlässigt worden und seien psychischem Terror und Zwangsmedikation ausgesetzt gewesen. Sie mache vorläufig in Form einer offenen Teilklage die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 320.000,00 € geltend und zwar jeweils ... € Schmerzensgeld für die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Inobhutnahme der Kinder .... Erst in einem gegen die Sachverständige ... im Jahr 2016 beim Landgericht ... geführten Zivilprozess habe sie von der Fehlerhaftigkeit deren Gutachtens erfahren. Weitere Schmerzensgeldzahlungen schulde das ... für die ihr gegenüber erfolgte diskriminierenden und rechtswidrigen Behandlungen als ... am Arbeitsplatz. Die Klägerin beantragt, das beklagte ... wird verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen Schmerzensgeld, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Die Beschlüsse des Amtsgerichts ... seien nicht rechtswidrig. Außerdem seien Ansprüche der Klägerin verjährt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 (Bl. 215 d.A.) haben beide Prozessbevollmächtigten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 19.08.2019 hat die Kammer das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.