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Urteil

3 O75/18, 4 U 164/18, VI ZB 49/19

LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs hat gegen den Hersteller einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.(Rn.17) 2. Im Rahmen des Schadensersatzes muss sich der Geschädigte nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind.(Rn.43) 3. Der Geschädigte hat keinen Zinsanspruch aus § 849 BGB. Die freiwillige Zahlung das Kaufpreises steht der freiwilligen Überlassung von Geld zu Investitionszwecken von ihrer Bedeutung her näher und ist deshalb nicht als eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (LG Saarbrücken, 14. Juni 2017, 12 O 104/16).(Rn.56)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.840,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.06.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A Typ Maxi Kastenwagen, Fahrgestellnummer: .... 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs A Typ Maxi Kastenwagen, Fahrgestellnummer: ... durch die Beklagte resultieren. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs hat gegen den Hersteller einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.(Rn.17) 2. Im Rahmen des Schadensersatzes muss sich der Geschädigte nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind.(Rn.43) 3. Der Geschädigte hat keinen Zinsanspruch aus § 849 BGB. Die freiwillige Zahlung das Kaufpreises steht der freiwilligen Überlassung von Geld zu Investitionszwecken von ihrer Bedeutung her näher und ist deshalb nicht als eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (LG Saarbrücken, 14. Juni 2017, 12 O 104/16).(Rn.56) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.840,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.06.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A Typ Maxi Kastenwagen, Fahrgestellnummer: .... 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs A Typ Maxi Kastenwagen, Fahrgestellnummer: ... durch die Beklagte resultieren. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage zulässige Klage führt hinsichtlich der Hauptforderung im Wesentlichen zum Erfolg. Soweit die Klage hinsichtlich der Hauptforderung der Abweisung unterliegt, handelt es sich um die vom Kläger gezogenen Nutzungen, die er sich mit insgesamt 4.761,89 € von dem Bruttokaufpreis über20.602,47 € in Abzug bringen lassen muss. Ferner war die Klage mangels Vortrags zu einem Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich des entsprechenden Feststellungsantrags abzuweisen. Ferner waren die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mangels Vortrags zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten ebenfalls abzuweisen. Nach Abzug der Nutzungsentschädigung hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von15.840,58 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung sowie einen Anspruch auf Ersatz möglicher zukünftiger Schäden, so dass der entsprechende Feststellungsantrag ebenfalls erfolgreich war. I. 1. Das Vorgehen der Beklagten hat den objektiven Tatbestand einer sittenwidrigen Täuschung des Klägers erfüllt. Die Beklagte hat unstreitig mehrere Millionen Fahrzeuge der unterschiedlichsten Modellreihen auf den Markt gebracht, bei denen eine Software eingesetzt wird, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi erkennt. Hierbei kommt es im Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfsituation) zu einer höheren, optimierten Abgasrückführungsrate, bei der weniger Stickoxide entstehen. Dagegen kommt es unter Fahrbedingungen im normalen Straßenverkehr zu dem Abgasrückführungsmodus 0, bei dem höhere Stickoxidwerte entstehen, welche die vorgegebenen Grenzwerte nicht einhalten. Die serienmäßige Verwendung von (Manipulations-) Software zur vermeintlichen Einhaltung von vorgegebenen Normen, ist als sittenwidriges Verhalten einzustufen, dass gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Einhaltung von Abgasnormen bei PKW dient primär nicht dem Fahrkomfort des einzelnen Käufers, sondern der Allgemeinheit. Es kommt daher auch bei der Anwendung von § 826 BGB durch serienmäßiges Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die im normalen Fahrbetrieb die Abgaswerte nicht einhalten, nicht darauf an, ob der Käufer genaue Kenntnis von Abgaswerten hatte und ob diese ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung waren. § 826 BGB ist ein Tatbestand zum Vermögensschutz bei Missbrauch wirtschaftlicher oder privater Freiheit zum Nachteil anderer. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens kann sich bei § 826 BGB folglich nur aus der Zwecksetzung des Täters ergeben oder aus dem Einsatz erlaubter Mittel zu unerlaubten Zwecken. Maßgebend ist also die Rechtswidrigkeit des Mittels im Hinblick auf den angestrebten Zweck (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 19-21, beck-online). Rücksichtsloses oder grob eigensüchtiges Verhalten fügt nicht nur einzelnen Mitbürgern Schäden zu und führt zu entsprechenden Kompensationsforderungen, sondern ist auch dazu geeignet, das Vertrauen in rechtliche und marktwirtschaftliche Institutionen zu untergraben und auf diese Weise die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt zu mindern (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 19-21, beck-online). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; denn die möglichen Motivationen, welche die Beklagte zum Inverkehrbringen dieser Motorvariante bestimmt haben, sind geeignet sowohl einzelnen Verbrauchern Schaden zuzufügen als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtliche und marktwirtschaftliche Institutionen, wie in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und ordnungsgemäße Zulassungsprüfung durch das Kraftfahrbundesamt zu untergraben. Zum Einen mag die Beklagte die Software verwendet haben, weil sie ohne ihren Einsatz technisch oder sonst tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, zu dem jeweiligen Zeitpunkt auf andere Art und Weise Fahrzeuge zu entwickeln und in den Verkehr zu bringen, welche die jeweilige Euro-Norm auch im regelkonformen Betriebszustand sowohl im Testbetrieb als auch im Straßenverkehr einhalten. In diesem Fall wären die Fahrzeuge nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen worden und damit schlicht unverkäuflich gewesen. Das Verhalten der Beklagten zielte damit in dieser Konstellation darauf ab, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen, die durch höhere Schadstoffwerte gefährdet und geschädigt werden, den Absatz zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens der Beklagten zu erhalten oder weiter auszubauen. Zum Anderen besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte zwar grundsätzlich zur Produktion geeigneter Dieselfahrzeuge in der Lage war, jedoch sich aus Gründen der Optimierung der Gewinne und der Reduzierung des Aufwandes über die gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzte. Andere Gründe sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt. Beide Alternativen der Motivation zur serienmäßigen Verwendung der Software, entweder um auf Kosten des Umfeldes den Gewinn zu maximieren oder um die Zulassung ohne Einhaltung der Voraussetzungen zu erhalten, sind geeignet sowohl einzelnen Verbrauchern Schaden zuzufügen als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtliche und marktwirtschaftliche Institutionen, wie in die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und ordnungsgemäße Zulassungsprüfung durch das Kraftfahrbundesamt zu untergraben. Selbst wenn die Messung grundsätzlich im Prüfstand erfolgt und daher eine Software zur Erkennung der Prüfsituation nicht grundsätzlich verboten sein sollte, führt aber die Programmierung der Fahrzeuge dergestalt, dass im normalen Fahrbetrieb weit höhere Stickoxide entstehen als im Prüfstand, zu einer rechtswidrigen Zwecksetzung; denn die so gesteuerten Motoren können die Abgasnormen, welche durch staatliche Institutionen vorgeschrieben sind, eben nur in besonderen Situationen einhalten. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass eine derartige Softwaresteuerung, nicht den Vorgaben der Gesetz- und Verordnungsgeber entsprechen kann. 2. Dem Kläger ist hierdurch auch ein Schaden entstanden; denn auf seine Vermögenslage wurde nachteilig eingewirkt. Bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03 –, BGHZ 161, 361-371, Rn. 17). Die Beklagte davon aus, dass entsprechend den Anordnungen des Kraftfahrbundesamtes ein Software-Update erforderlich ist. Damit muss der Kläger nach Ansicht der Beklagten eine Maßnahme dulden, die geeignet ist sein Vertrauen in die Beklagte und die Qualität ihrer Produkte zu erschüttern oder zumindest zu beeinträchtigen. Allein diese Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung ist schadensbegründend und es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Aufspielung eines Software-Updates die Fehler der Abgaswerte beseitigen oder zu sonstigen nachteiligen Folgen für das Fahrverhalten des konkreten Fahrzeuges führen kann. Eine weitere „ungewollte Belastung“ des Klägers lag in der Verpflichtung zur Erfüllung des am 18.06.2012 geschlossenen Kaufvertrages. Die Beklagte hat ein Fahrzeug produziert und auf den Markt gebracht, das der Kläger bei vollständiger Kenntnis der Umstände nicht gekauft hätte. Der Kläger wurde darüber getäuscht, dass der konkrete Motor Schadstoffe ausstößt, die selbst bei den mit den Laborbedingungen des NEFZ vergleichbaren Straßenbedingungen nicht mit den veröffentlichten Werten übereinstimmen. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung von Produktdaten sowie durch die Erwirkung einer falschen Typengenehmigung bzw. Übereinstimmungsbescheinigung den Irrtum erzeugt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte der entsprechenden Euro-Norm im üblichen Fahrbetrieb einhalte. Die Anpreisung ihrer Modelle unter Zuweisung einer bestimmten Euro-Norm für das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges enthält auch die Erklärung, dass dieser Wert im „gewöhnlichen Betrieb“ unter Beachtung der geltenden Rechtslage erreicht werde. Wird jedoch der Wert nur durch die Verwendung von unzulässigen Programmierungen im Rahmen der Motorsteuerung u.a. lediglich scheinbar im „gewöhnlichen Betrieb“ erreicht, weil unzulässigerweise im Rahmen des Testverfahrens eine Programmierung den Schadstoffausstoß günstig beeinflusst, die im „Regelbetrieb“ nicht zur Anwendung kommt, ist diese allgemeine Zuweisung der Euro-Norm unzutreffend. Dem kann die Beklagte nicht entgegengehalten, sie habe niemals zugesichert, dass die auf dem Prüfstand erreichten Laborwerte auch im normalen Straßenbetrieb erzielt würden. Diese Abweichung ist allgemein bekannt und vorliegend bedeutungslos. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Werte auf dem Prüfstand in einem anderen Grundmodus ermittelt wurden. Der Kläger durfte wie jeder Kaufinteressent, der sich über die Fahrzeugdaten informiert, davon ausgehen, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand in demselben Grundmodus betrieben wird, wie im normalen Fahrbetrieb. Damit durfte der Kläger auch annehmen, dass sein Fahrzeug auch im täglichen Normalbetrieb unter den entsprechenden Bedingungen die auf dem Prüfstand gemessenen Grenzwerte erreichen kann. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein Kaufinteressent auf die Idee gekommen wäre, auf dem Prüfstand werde ein anderer Betriebsmodus getestet als im normalen Straßenverkehr. Eine Prüfung der Fahrzeuge wäre vollkommen sinnlos, wenn mit dem Test nicht versucht würde, zumindest annäherungsweise den Schadstoffausstoß zu ermitteln, den die Fahrzeuge auch im normalen Betrieb erreichen oder unter optimalen Bedingungen zumindest erreichen können. 3. Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Der Vorsatz muss sich dabei sowohl auf die Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, als auch auf die Schädigung beziehen. Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 25, juris m.w.N.). Die den Schadstoffausstoß beeinflussende Software wurde willentlich entwickelt, installiert und in die Fahrzeuge eingebaut. Die Wirkungsweise der Software war ebenfalls gewollt, denn gerade das Durchlaufen des Prüfzyklus nach den Maßstäben des „NEFZ“ auf einem Prüfstand wird durch die Software erkannt, die sodann den Schadstoffausstoß während der behördlichen Prüfung durch eine gegenüber dem „Regelbetrieb“ veränderte Motorkonfiguration anpasst, um so durch die vorgetäuschte Einhaltung der Grenzwerte der Schadstoffe die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Aus dem Umstand, dass die Software überhaupt entwickelt, eingebaut und genutzt worden ist, folgt, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst war, dass der von ihr entwickelte Fahrzeugtyp die gesetzlich geforderten Grenzwerte nicht einhält und dass ohne dessen Entwicklung und Einsatz keine Genehmigung nach der entsprechenden Euro-Norm erteilt werden könne. In jedem anderen denkbaren Fall wäre der Einsatz und/oder die Entwicklung einer solchen Software schlicht sinnlos oder unverständlich. Ebenso war der Beklagten bekannt, dass durch die Überschreitung der Grenzwerte und einen höheren Schadstoffausstoß größere Gefahren für die Umwelt drohen und dass die Nichterfüllung der deklarierten Abgasnorm nachteilige Auswirkungen auf die Fahrzeugnutzung, wie Einfahrverbote für Umweltzonen oder höhere Kraftfahrzeugsteuer hat. Trotzdem produzierte und vertrieb die Beklagte derart motorisierte Fahrzeuge und nahm den sich daraus für die Kunden ergebenden Schaden zumindest billigend in Kauf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Beklagte den Kläger kannte oder ihr der konkrete Kaufvertrag bekannt war. Der Vorsatz bezieht sich vielmehr auf die Schädigung irgendeines Kunden und schließt den Kläger mit ein. Die vorsätzliche Schädigung geschah in der eigennützigen Absicht der Beklagten einer Steigerung von Gewinn oder von ihrer Marktstellung. 4. Die sittenwidrige Schädigung ist der Beklagten zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt in einer entsprechenden Anwendung von § 31 BGB. Diese Vorschrift ist auf eine Aktiengesellschaft analog anwendbar (BGH, Urteil vom 09. Mai 2005 – II ZR 287/02 –, juris). Bei der Täuschung durch eine Aktiengesellschaft, kommt es auf die Kenntnis der verfassungsgemäß berufenen Vertreter an, welche bei einer Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstandes sind (§§ 76 ff. AktG). Die Entwicklung und das Aufspielen der Software können nicht fahrlässig erfolgt sein, sondern erfordern einen Vorsatz im Sinne einer Absicht, weil durch die Software gezielt die beiden Betriebsmodi ab- und angeschaltet werden, um die Abgaswerte bei Messungen zu optimieren. Dabei ist es belanglos, ob der Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der manipulierenden Software wusste, ihn gebilligt oder ihn gar angeordnet hat. Der Beklagten ist jedenfalls das Handeln der im Unternehmen tätigen Personen zuzurechnen, welche veranlasst haben, dass die Software entwickelt und verbaut wurde. Juristische Personen sind dazu verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Die Beklagte ist ein weltweit agierender Konzern, welcher Millionen von Fahrzeugen in Verkehr bringt. Dieser Konzern muss so organisiert sein, dass der Vorstand über eine Entwicklung von (Manipulations-) Software, deren Einsatz für die Typenzulassung etlicher Fahrzeugmodelle von Bedeutung ist, und jahrelang in verschiedenen Fahrzeugmodellen aufgespielt wurde, Kenntnis hat. Die Entwicklung und Verwendung einer solchen Software, zu der umfangreiches Know-how erforderlich ist, ohne Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern, ist nicht vorstellbar. Im Übrigen trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast; denn der Kläger kann nicht wissen kann, ob und seit wann der Vorstand der Beklagten vom Einsatz der Software gewusst hat. Die sekundäre Darlegungslast führt dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen (BGH NJW 2008, 982 Rn. 16; BeckOK, ZPO/Bacher, § 284 Rn. 84-87.2, beck-online). Dies ist anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BeckOK, a.a.O). Hier kennt der Kläger die interne Unternehmensstruktur der Beklagten nicht und kann aus eigener Kenntnis nicht vortragen, wer oder welche Abteilung für die Entwicklung der streitgegenständlichen Software zuständig war und wer die unternehmerischen Entscheidungen zum Einsatz der Software traf. Diese Kenntnis hat allein die Beklagte und ihr ist dieser Vortrag auch zumutbar und möglich. Nach der allgemein bekannten Ad-hoc Mitteilung des Vorstandes der Beklagten Herrn Prof. Dr. B vom 23.09.2015, ist der Beklagten seit diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Software verbaut worden ist. Warum nach über zwei Jahren die internen Abläufe noch nicht geklärt werden konnten, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar erläutert und ist für die Kammer auch nicht erkennbar. 5. Die Beklagte haftet dem Kläger auf Schadensersatz im Rahmen der §§ 249 ff. BGB. Im Rahmen der Naturalrestitution hat die Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB denjenigen Zustand herzustellen, der demjenigen entspricht, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sie muss den Kläger also so stellen ist, wie er stände, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Ohne den Erwerb hätte der Kläger keinen Kaufpreis von 20.602,47 € entrichtet, so dass sich sein Vermögen um den gezahlten Kaufpreis erhöht hätte und er von den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag befreit wäre. Dem Kläger stände ohne den Erwerb kein Fahrzeug zur Verfügung und er hätte seinerseits den geleisteten Kaufpreis in Höhe von 20.602,47 € nicht erbracht. Damit steht ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.602,47 € Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges an die Beklagte zu. Jedoch muss sich der Geschädigte im Rahmen des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Aufgrund des aus der strikten Anwendung der Differenzhypothese folgenden schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes darf der Geschädigte im Fall der Zuerkennung von Schadensersatz auch nicht bessergestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis stände (st. Rspr., vgl. BGHZ 30, 29; BGHZ 118, 312; BGH NJW 2001, 673). Dabei ist die Anrechnung auf diejenigen Vorteile begrenzt, die mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmen, d.h. dem Geschädigten zumutbar sind und den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung müssen die Vor- und Nachteile gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein, was im Ergebnis auf dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben basiert (vgl. z.B. BGH BauR 1997, 335; BGHZ 91, 206). Bei dieser wertenden Betrachtung ist festzustellen, dass dem Kläger ohne den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges die damit einhergehenden Nutzungsmöglichkeiten und Vorteile auch nicht zugeflossen wären. Vielmehr hätte er, um die gleichen Vorteile erzielen zu können, ein anderes Fahrzeug erwerben müssen. Damit hat sich die Klagepartei grundsätzlich die mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeuges einhergehenden Belastungen erspart. Dies gilt jedoch nicht in voller Höhe, weil das fiktive Alternativfahrzeug auch der Abnutzung unterlegen hätte und nur hinsichtlich der Nutzung zu Vorteilen beim Kläger hätte. Damit sind diese Nutzungsvorteile auf den Zahlbetrag der Beklagten anzurechnen, um der Besserstellung des Klägers durch die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung entgegenzuwirken. Dabei ist als Kaufpreis der Betrag von 20.602,47 € zugrunde zu legen. Der Höhe nach erfolgt die Berechnung des Nutzungswertes in entsprechender Anwendung der für den Bereich der Rückabwicklung auf vertraglicher Grundlage entwickelten Prinzipien. Nach den insoweit höchstrichterlicher Berechnungsmethoden wird der Nutzungswert ermittelt, indem der Bruttokaufpreis mit der gefahrenen Kilometeranzahl multipliziert und sodann ins Verhältnis zur erwarteten Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges gesetzt wird (vgl. z.B. BGHZ 115, 47; BGH NJW 2004, 2299). Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges schätzt die Kammer in Anlehnung an vergleichbare Fallkonstellationen gemäß § 287 ZPO auf 250.000 Kilometer. Eine Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern liegt in dem Bereich, der durch die Rechtsprechung in der Vergangenheit regelmäßig angenommenen Fahrleistungen zwischen 150.000 und 300.000 km (vgl. Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 261 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich um ein Dieselfahrzeug sowie um ein solches mit neuerem Produktionsdatum handelt, schätzt die Kammer die voraussichtliche Gesamtfahrleistung unter Berücksichtigung aller Umstände auf weniger als 300.000 km aber mehr als 150.000 km, die typischerweise für Fahrzeuge unterer Klassen und mit anderer Motorisierung angesetzt werden. Bei Anwendung der vorstehenden Berechnungsmethoden und Parameter ergibt sich folgende Berechnung der Nutzungsentschädigung: 20.602,47 € * 57.783 km : 250.000 km = 4.761,89 €. Dieser Betrag ist vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Im Umfang von 4.761,89 € ist die Klage unter dem Klageantrag Nr. 1. begründet. II. Der mit dem Klageantrag Nr. 2 begehrten Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten war nicht zu entsprechen, da der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, wann und wie die Beklagte in Annahmeverzug geraten sein soll. III. Dem Klageantrag zu 3. war dagegen statt zu geben, da der Kläger gemäß § 826 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz zukünftiger Schäden hat, die noch nicht abgeschätzt werden können. IV. Hinsichtlich der Nebenforderungen ist die Klage teilweise begründet. 1. Der Kläger kann Verzugszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB auf den von der Beklagten zur Hauptsache geschuldeten Zahlbetrag begehren. 2. Die darüber hinaus geltend gemachten Zinsansprüche aus § 849 BGB greifen nicht durch. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen seien (BGH NAZ 1994, 409; Soergel/Krause BGB § 849 Rdnr. 2; MüKo/Wagner BGB § 849 Rdnr. 4; Staudinger/Viehweg BGB § 849 Rdnr. 4) Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH a.a.O. vgl. ferner BGH VersR 1962, 548). Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (BGHZ 8, 288) oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1253) oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536) erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache (juris PK § 849; OLG Karlsruhe Urteil vom 24.02.2006; recherchierbar über juris). Die freiwillige Zahlung das Kaufpreises (wenn auch vor dem Hintergrund der oben dargelegten Täuschung) steht der freiwilligen Überlassung von Geld zu Investitionszwecken von ihrer Bedeutung her näher und ist deshalb nicht als eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (LG Saarbrücken Urt. v. 14.6.2017 – 12 O 104/16, BeckRS 2017, 120408, beck-online). 3. Ein Anspruch auf Zinszahlung gemäß §§ 286, 288 BGB scheidet ebenfalls aus, da der Kläger hierzu ebenfalls nichts vorgetragen hat. 4. Der Antrag auf Erstattung der Anwaltskosten ist ebenfalls unbegründet, da der Kläger nichts vorgetragen hat, welche konkrete Tätigkeit sein Prozessbevollmächtigter außergerichtlich durchgeführt haben soll. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Klägers auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO und hinsichtlich der Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird in der Gebührenstufe bis 22.000,00 € festgesetzt. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit dem sog. „A-Abgasskandal“. Der Kläger erwarb am 20.07.2015 einen erstmals zum 10.03.2015 zugelassenen A Typ Maxi Kastenwagen, Fahrgestellnummer: ..., zum Bruttokaufpreis von 20.602,47 €. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1, Bl. 21 f. d.A. Bezug genommen. Das Fahrzeug verfügt über einen Motor der Baureihe „EA 189“ und ist vom sog. „A-Abgasskandal“ betroffen. Die Software zur Abgasrückführung kennt bei dieser Motorvariante zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. Im Abgasrückführungs-Modus 1, der bei Durchführung eines bei Erteilung der Typengenehmigung vorgeschriebenen Testlaufes (Neuer Europäischer Fahrzyklus = NEFZ) aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, reduziert die Software den Umfang der Abgasrückführung dauerhaft auf ein geringeres Maß (Abgasrückführungs-Modus 0). Die Beklagte bietet ein Softwareupdate an, mit dem standardmäßig der Modus 1 auch im normalen Straßenverkehr aktiviert wird. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 57.783 km auf. Der Kläger trägt vor, er habe das Fahrzeug von der Beklagten erworben. Er sei durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung von der Beklagten sittenwidrig geschädigt worden. Die Beklagte hafte auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.602,47 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.07.2015 sowie 5 Prozentpunkten seit dem 27.02.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A Typ Maxi Kastenwagen, Fahrgestellnummer: .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs A Typ Maxi Kastenwagen, Fahrgestellnummer: ... durch die Beklagte resultieren. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe das Fahrzeug von der Beklagte Automobile … GmbH erworben. Die Gebrauchstauglichkeit des Pkws sei nicht eingeschränkt. Die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht. Diesem sei auch kein Schaden entstanden. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die umfangreichen Schriftsätze der Parteien und die beigefügten Anlagen verwiesen.