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Urteil

2 S 94/22

LG Frankenthal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einem Unfall auf einem straßenbegleitenden (durch Verkehrsschild 240 gekennzeichneten) Radweg ist zur Beurteilung des Vorfahrtrechtes durch die Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Verkehrssituation auf die für diese erkennbaren örtlichen Verhältnisse am konkreten Unfallort abzustellen. Insbesondere kann nicht maßgeblich sein, wie der Radweg in 1 km Entfernung an einer Autobahnauffahrt verläuft oder ob an anderen Einmündungen oder Kreuzungen gegebenenfalls andere Regelungen gelten.(Rn.28) 2. Verläuft der Radweg über die gesamte von der Einmündung des von dem Pkw-Fahrer befahrenen Feldwegs übersehbare Strecke parallel zur Landstraße und ist er nur durch eine schmale bewachsene Fläche von der übrigen Fahrbahn der Landstraße getrennt, ist von einem straßenbegleitenden Radweg auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der der Radweg weniger als 5 m von der Fahrbahn entfernt verläuft.(Rn.29) 3. Fährt der Fahrer eines Pkw von einem Feldweg auf einen straßenbegleitenden Radweg, um auf die anliegende Landstraße zu fahren und kollidiert er mit einem von links herankommenden Radfahrer, verletzt er die aus § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO folgende Vorfahrt des Radfahrers und haftet allein für den Unfall.(Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24.05.2022, Az. 6 C 485/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.294,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Unfall auf einem straßenbegleitenden (durch Verkehrsschild 240 gekennzeichneten) Radweg ist zur Beurteilung des Vorfahrtrechtes durch die Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Verkehrssituation auf die für diese erkennbaren örtlichen Verhältnisse am konkreten Unfallort abzustellen. Insbesondere kann nicht maßgeblich sein, wie der Radweg in 1 km Entfernung an einer Autobahnauffahrt verläuft oder ob an anderen Einmündungen oder Kreuzungen gegebenenfalls andere Regelungen gelten.(Rn.28) 2. Verläuft der Radweg über die gesamte von der Einmündung des von dem Pkw-Fahrer befahrenen Feldwegs übersehbare Strecke parallel zur Landstraße und ist er nur durch eine schmale bewachsene Fläche von der übrigen Fahrbahn der Landstraße getrennt, ist von einem straßenbegleitenden Radweg auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der der Radweg weniger als 5 m von der Fahrbahn entfernt verläuft.(Rn.29) 3. Fährt der Fahrer eines Pkw von einem Feldweg auf einen straßenbegleitenden Radweg, um auf die anliegende Landstraße zu fahren und kollidiert er mit einem von links herankommenden Radfahrer, verletzt er die aus § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO folgende Vorfahrt des Radfahrers und haftet allein für den Unfall.(Rn.28) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24.05.2022, Az. 6 C 485/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.294,50 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 8.7.2020 ereignete sich gegen 17:00 Uhr an der L530 zwischen ... und ..., Höhe ..., ..., ein Verkehrsunfall zwischen der Klägerin, die dort mit ihrem Pkw unterwegs war und dem Beklagten, der auf seinem Fahrrad unterwegs war. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw, amtliches Kennzeichen ... den an der Unfallstelle in die L530 einmündenden Feldweg in Richtung der L530. Beim Überqueren des entlang der L530 verlaufenden Fahrradwegs kollidierte der mit seinem Fahrrad aus der Sicht der Klägerin von links kommende Beklagte mit dem klägerischen Fahrzeug. An beiden Fahrzeugen entstand ein Schaden, den die Klägerin hinsichtlich ihres Pkw mit 2.269,50 € netto bezifferte. Der Abstand zwischen dem Radweg und der L530 betrug an der Unfallstelle nicht mehr als 5 Meter. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie habe sich lediglich mit Schrittgeschwindigkeit der Landstraße genähert. Der Beklagte sei ungebremst mit ihrem Fahrzeug kollidiert. Der Radweg sei für sie nicht erkennbar und nicht einsehbar gewesen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht vorfahrtsberechtigt gewesen. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.294,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 15.8.2020 zu bezahlen und 2. den Beklagten des weiteren zu verurteilen, an die Klägerin entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 326,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat der Beklagte erstinstanzlich beantragt, 1. die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten 500,57 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020; 2. die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020; 3. die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, in Höhe von 255,85 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie hilfsweise zum Antrag 3 die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Beklagten freizustellen in Höhe dieser Kosten von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber der Kanzlei RA ... in Neustadt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, er habe noch versucht, den Unfall durch Abbremsen zu vermeiden. Durch den Unfall habe er eine schmerzhafte Prellung rechts am Knie sowie eine Prellung der Hüfte rechts erlitten. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klägerin und den Beklagten informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. .... Mit Urteil vom 24.5.2022 hat das erstinstanzliche Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Seine Entscheidung hat das erstinstanzliche Gericht damit begründet, dass der Beklagte an der Unfallstelle vorfahrtberechtigt gewesen sei. Die Vorfahrt erstrecke sich dabei auf die gesamte Straßenbreite der L530, einschließlich des neben der Fahrbahn verlaufenden Radweges. Bei dem vorliegenden Zusammenstoß zwischen einem bevorrechtigten und einem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer spreche der erste Anschein für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung durch die Klägerin. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin weder widerlegt noch erschüttert. Schließlich sei auch nicht von einem Mitverschulden des Beklagten auszugehen, da er aufgrund seiner Vorfahrtberechtigung und der günstigen Witterungsverhältnisse keinen Anlass gehabt habe, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage durch das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, es handele sich bei dem von dem Beklagten benutzten Fahrradweg nicht um einen fahrbahnbegleitenden Fahrradweg, sondern um einen selbständigen, von einer Straße losgelösten Fahrradweg. Der Radweg verlaufe in beiden Richtungen teilweise mit einem Höhenunterschied von 1 bis 2 Metern zur Landstraße. An den jeweiligen Kreuzungen und Einmündungen zu anderen Landstraßen sei er nicht vorfahrtsberechtigt. Die Abtrennung zur Fahrbahn erfolge auch durch einen Baumbestand. Darüber hinaus spreche die Beschilderung des Weges mit dem Zeichen 240 für einen eigenständigen Radweg. Sie ist der Auffassung, selbst wenn man hier einen Grenzfall zwischen fahrbahnbegleitendem und selbständigem Fahrradweg annehmen würde, hätte dies zur Folge, dass aufgrund der unklaren Verkehrslage ein beidseitiges Verschulden vorliege. Die Klägerin beantragt, 1. auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neustadt, Az.: 6 C 485/20, vom 24.05.2022 abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.494,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu bezahlen; 2. auf die Berufung wird der Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 326,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die erstinstanzliche Entscheidung. II. Die keinen formellen Bedenken begegnende Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zurecht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dem hat die erkennende Kammer lediglich noch Folgendes hinzuzufügen: Die Klägerin hat die aus § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO folgende Vorfahrt des Beklagten verletzt, indem sie an der Unfallstelle von einem Feldweg auf den von dem Beklagten befahrenen Radweg gefahren ist, der als straßenbegleitender Radweg insoweit zur L530 gehört und deshalb an deren Vorfahrtsrecht teilnimmt. Ein straßenbegleitender Radweg liegt dann vor, wenn nach allen äußeren Umständen, insbesondere aufgrund seiner Beschaffenheit und seinem Verlauf, insgesamt von der Zugehörigkeit des Radwegs zu einer Straße auszugehen ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23. 1. 2004 - 24 U 118/03, NJOZ 2004, 1668; VG Freiburg, Urt. v. 9.12.2021 – 4 K 4099/19, BeckRS 2021, 53481). Dabei ist angesichts der notwendigen Beurteilung des Vorfahrtsrechtes durch die Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Verkehrssituation auf die für diese erkennbaren örtlichen Verhältnisse am konkreten Unfallort abzustellen. Insbesondere kann nicht maßgeblich sein, wie der Radweg in 1 km Entfernung an einer Autobahnauffahrt verläuft oder ob an anderen Einmündungen oder Kreuzungen gegebenenfalls andere Regelungen gelten. An der Unfallstelle verläuft der Radweg über die gesamte von der Einmündung des von der Klägerin befahrenen Feldwegs übersehbare Strecke parallel zur L530. Er ist nur durch eine schmale bewachsene Fläche von der übrigen Fahrbahn der L530 getrennt, was außerorts für einen Fahrradweg typisch ist. Der enge räumliche Zusammenhang von Straße und Fahrradweg an der Unfallstelle schließt eine andere Charakterisierung des Weges aus. Dies ist aus den beklagtenseits vorgelegten Lichtbildern ersichtlich. Von einer unklaren Verkehrssituation kann insoweit keine Rede sein. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind für die Verkehrsteilnehmer hier ohne weiteres erkennbar. Insbesondere ist der Fahrradweg trotz der Rebstöcke und nicht zuletzt anhand der Beschilderung mit dem Zeichen 240 gut sichtbar. Zu den tatsächlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle zählt zudem, dass der Radweg dort unstreitig weniger als 5 m von der Fahrbahn entfernt verläuft. Unter Berücksichtigung der VwV-StVO zu § 9 Abs. 3 StVO, die zur Auslegung der Vorfahrtsregeln heranzuziehen ist, ist gerade bei einem solchen Abstand zwischen Radweg und Fahrbahn davon auszugehen, dass der Radverkehr neben der Fahrbahn verläuft und damit ein etwaiger der Fahrbahn zukommender Vorrang auch den Radweg umfasst. Hieran ändern auch entlang des Radwegs vorhandene Höhenunterschiede oder eine Baumbepflanzung zur Straße hin nichts, insbesondere wenn sie - wie vorliegend - im unmittelbaren Kreuzungsbereich nicht vorhanden sind. Böschungen sind an außerorts verlaufenden Radwegen nicht unüblich. Am Unfallort liegt auch keine Verschwenkung des Radwegs vor, durch die ein Radfahrer von der Straße weggeleitet würde und eine Unterbrechung der parallel zur Straße verlaufenden Führung des Radwegs entstünde. Anders, als die Klägerin meint, spricht auch das Zeichen 240 nicht dafür, dass der streitgegenständliche Radweg von der Straße eigenständig bzw. abgesetzt wäre. Es gilt das Gegenteil. Die Nr. 19 der Anlage 2 zur StVO, die das Zeichen 240 regelt, nimmt ausdrücklich Bezug auf den Zusammenhang zwischen Radverkehr und Fahrbahn. Die Radwegbenutzungspflicht wird dort dahingehend angeordnet, dass „der Radverkehr [...] nicht die Fahrbahn [benutzen darf], sondern [...] den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen [muss]“. Die Verwendung des Zeichens 240 an der Unfallstelle verstärkt daher den aus den örtlichen Gegebenheiten auch sonst schon offensichtlichen Umstand, dass es sich um einen straßenbegleitenden Radweg handelt. Andernfalls wäre eine Nutzungspflicht nicht auszusprechen und ein grünes Radwegschild ausreichend gewesen. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertbemessung erfolgt gemäß §§ 47, 48 GKG.