Urteil
2 S 72/20
LG Frankenthal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Klausel, die dem Verwender ein freies und an keine weitergehenden Voraussetzungen gebundenes Recht einräumt, die Leistung oder einzelne Komponenten zu bestimmten, ist stets und auch im unternehmerischen Rechtsverkehr unwirksam.(Rn.12)
2. Eine vertragliche Klausel hinsichtlich des für die Herbeiführung des gewünschten Werbeerfolges maßgeblichen Aufstellortes eines Infokastens benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, wenn die Werbewirksamkeit der Anzeige allein in die Hände eines nicht am Vertrag beteiligten und auch nicht in seiner Ermessensausübung gebundenen Dritten gelegt wird und sich der Werkunternehmer weiter formularmäßig von jeglicher Haftung für die Standortwahl des Dritten freizeichnet, sodass der Vertragspartner sowohl gegenüber dem Unternehmer als auch gegenüber dem Dritten rechtlos gestellt wird.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 03.03.2020, Az. 3b C 169/18, abgeändert. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 25.06.2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird in der Gebührenstufe bis 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klausel, die dem Verwender ein freies und an keine weitergehenden Voraussetzungen gebundenes Recht einräumt, die Leistung oder einzelne Komponenten zu bestimmten, ist stets und auch im unternehmerischen Rechtsverkehr unwirksam.(Rn.12) 2. Eine vertragliche Klausel hinsichtlich des für die Herbeiführung des gewünschten Werbeerfolges maßgeblichen Aufstellortes eines Infokastens benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, wenn die Werbewirksamkeit der Anzeige allein in die Hände eines nicht am Vertrag beteiligten und auch nicht in seiner Ermessensausübung gebundenen Dritten gelegt wird und sich der Werkunternehmer weiter formularmäßig von jeglicher Haftung für die Standortwahl des Dritten freizeichnet, sodass der Vertragspartner sowohl gegenüber dem Unternehmer als auch gegenüber dem Dritten rechtlos gestellt wird.(Rn.12) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 03.03.2020, Az. 3b C 169/18, abgeändert. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 25.06.2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird in der Gebührenstufe bis 2.000 € festgesetzt. I.Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO). II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten, mit welcher diese ihr Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgt, führt zu einem vollständigen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu. 1. Ein Anspruch der Klägerin kann nicht auf §§ 631, 632 BGB i.V.m. dem Vertrag vom 24.08.2017 gestützt werden. In diesem Vertrag und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt es an einer ausdrücklichen und wirksamen Bestimmung hinsichtlich des Aufstellungsortes des Infokastens. Die Kammer teilt die Auffassung der Berufung, dass vorliegend im Vertrag keine ausdrückliche wirksame Bestimmung hinsichtlich des Aufstellungsortes des Infokastens getroffen wurde. Der Vertragstext selbst trifft hierzu - anders als das Amtsgericht meint - keine Feststellung. Der Vertrag selbst enthält lediglich die vorgedruckte Formulierung „Präsentation auf einer Infotafel für“ welche dann händisch in einem vorgesehenen Freifeld hierunter mit „… weiter ausgeführt wird. Hieraus ergibt sich aber kein Aufstellungsort der Tafel, sondern lediglich die Vereinbarung, dass die Präsentation auf einer für den Yachtclub dienenden Informationstafel angebracht werden soll. Es wird also hiermit die Art der Werbung bestimmt, ohne zugleich den Ort der Werbung festzulegen. Insoweit geht auch der Einwand der Klägerin fehl, aus dieser Formulierung ergebe sich zugleich eine örtliche Vereinbarung. Zwar ist es zutreffend, dass eine solche Infotafel auf dem Vereinsgelände oder an einem Vereinsgebäude angebracht werden kann. Zwingend ist ein solcher Aufstellungsort jedoch nicht, denn es ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass diese an einem anderen Gebäude oder bspw. an einer Gesamtwand für alle interessierten Vereine etwa am Rathaus oder Gemeindezentrum angebracht wird. Hierfür spricht auch die Formulierung in Ziffer 4. der allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Standortwahl im Belieben und der Entscheidung des Vereins bzw. weiter formuliert des am Vertrag indirekt partizipierenden Dritten liegt. Auch aus der Aussage des Zeugen … folgt nichts anderes. Aus den vom Zeugen vorgenommenen Eintragungen in der Vertragsurkunde folgt nach dem soeben ausgeführten gerade keine Vereinbarung über den konkreten Standort. Soweit der Zeuge ausgeführt hat, dass klar gewesen sei, dass die „… auf diesem Schiff aufgestellt wird“, folgt hieraus nichts anderes. Allein dass dies dem Zeugen klar gewesen sein mag, führt nicht zu einer wirksamen Standortvereinbarung, denn dass er dies der Beklagten mitgeteilt und die Parteien sich hierüber verständigt haben, hat der Zeuge bereits nicht ausgesagt. Damit stellt diese vertragliche Klausel keine wirksame Regelung hinsichtlich des für die Herbeiführung des gewünschten Werbeerfolges maßgeblichen Aufstellortes des Infokastens dar. Eine solche Regelung verstößt, wie die Kammer bereits entschieden hat (Kammerurteil vom 18.04.2012 - 2 S 343/11) auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegen die Vorschrift des § 307 BGB, weil sie die Beklagte als Vertragspartnerin der klauselverwendenden Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass mit den Vorschriften der §§ 315, 317 BGB die Möglichkeit besteht, Dritten die Bestimmung wesentlicher Vertragsbestandteile zu überlassen. Eine Klausel, die dem Verwender ein freies und an keine weitergehenden Voraussetzungen gebundenes Recht einräumt, die Leistung oder einzelne Komponenten zu bestimmten, ist stets und auch im unternehmerischen Rechtsverkehr unwirksam. Im vorliegenden Fall liegt die unangemessene Benachteiligung bereits darin, dass die Risikoverteilung von dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken, nach welchem die Klägerin als Werkunternehmerin für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges einzustehen hat, abweicht. Die Werbewirksamkeit der Anzeige wird allein in die Hände eines nicht am Vertrag beteiligten und auch nicht in seiner Ermessensausübung gebundenen Dritten gelegt, ohne dass der Vertragspartner - hier die Beklagte - darauf Einfluss nehmen kann. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich formularmäßig von jeglicher Haftung für die Standortwahl des Dritten freizeichnet, sodass die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Dritten rechtlos gestellt wird. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert. Anders als in der Entscheidung der Kammer vom 18.04.2012 liegt hier keine stillschweigende Genehmigung des Aufstellungsortes durch den Vollzug der ersten Aufstellungsperiode vor. Vielmehr streiten sich die Parteien seit Beginn der ersten Aufstellung um eben jenen Aufstellungsort. Damit fehlt es für die von der Kammer in der vorbezeichneten Entscheidung vorgenommen ergänzende Vertragsauslegung an einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage. Auch aus den sonstigen Umständen ist eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich. Es fehlt nach wie vor an jeglicher Begrenzung des Aufstellungsortes, solange dieser einen wie auch immer gearteten Bezug zu dem Yachtclub hat. Für die Werbewirkung ist es von nicht von der Hand zu weisender Bedeutung, ob die Anbringung auf einem privaten Vereinsgelände - welches üblicherweise zumindest in Teilen auch nicht öffentlich zugänglich ist - oder im allgemein zugänglichen Bereich oder im Stadtbereich von … erfolgt, denn je nach dem konkreten Aufstellungsort ist die Wahrnehmbarkeit und die Häufigkeit und Anzahl der potentiellen Betrachter erheblich unterschiedlich. Zudem stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Auswahl, um die Ausfüllung der Vertragslücke vorzunehmen. Dies kann von der leichten, aber zugleich hinreichenden Beschränkung der Standortwahl durch den Dritten bis hin zu einer Festlegung eines konkreten Standortes gehen. Kommen jedoch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Vertragslücke in Betracht, muss eine ergänzende Vertragsauslegung unterbleiben, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 147, 99 (106); 143, 103 (121); 90, 69 (80); BGH NJW 2015, 49 Rn. 24; 2009, 1482 Rn. 24; NJW-RR 2005, 1619 (1621); 2005, 458 (459 f.); NJW 2002, 2310 (2311)). So liegt der Fall hier. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche Regelungen die Parteien getroffen hätten, wenn sie den Mangel erkannt hätten. Schließlich geht der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes VII ZR 70/17 fehl. Der dort zu entscheidende Fall liegt anders als der vorliegende, denn dort war bei Werbung im Internet die konkrete Domain - und damit der „Ort im Internet“, an welchem die Werbung erfolgen sollte - bezeichnet. Dies ist hier nicht der Fall. 2. Auch ein etwaiger Bereicherungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Denn sie hat trotz des ausdrücklichen Vortrages in der Berufungsbegründung keinen Vortrag zum Umfang der Bereicherung der Beklagten gehalten, sodass die Kammer keine Bereicherung auch nur im Mindestmaß zu schätzen vermag. 3. Mangels Bestehen eines wirksamen Vertrages kommt auch ein Rückgriff der Klägerin auf § 648 BGB nicht in Betracht. 4. Mangels Anspruches in der Hauptsache stehen der Klägerin auch die geltend gemachten weiteren Forderungen in Gestalt von Mahnkosten, Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO werden sind vorgetragen; sie liegen auch nicht vor. Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 47, 48 GKG.