Urteil
2 S 260/16
LG Frankenthal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2017:0628.2S260.16.00
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Leitsätze
1. Ein Zahlungsanspruch gegen einen Treugeber-Kommanditisten kommt nur in Betracht, wenn der Treuhandvertrag eine derartige unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsieht und diesem im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. April 2016, 4 U 171/14).(Rn.15)
2. Ab dem Zeitpunkt einer sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung ist es einem Treuhänder nicht mehr möglich, eine von ihm gehaltene Kommanditeinlage treuhänderisch für den Treugeber im Umfang von dessen weiteren Zahlungen zu erhöhen, weil die Gesellschaft keine neuen Einlagen mehr entgegennehmen kann.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 27.09.2016 zum Az. 31 C 199/16 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zahlungsanspruch gegen einen Treugeber-Kommanditisten kommt nur in Betracht, wenn der Treuhandvertrag eine derartige unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsieht und diesem im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. April 2016, 4 U 171/14).(Rn.15) 2. Ab dem Zeitpunkt einer sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung ist es einem Treuhänder nicht mehr möglich, eine von ihm gehaltene Kommanditeinlage treuhänderisch für den Treugeber im Umfang von dessen weiteren Zahlungen zu erhöhen, weil die Gesellschaft keine neuen Einlagen mehr entgegennehmen kann.(Rn.17) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 27.09.2016 zum Az. 31 C 199/16 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.300,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche A-KG, nimmt den Beklagten, einen ihrer Treugeber-Kommanditisten, auf rückständige Einlagen in Anspruch. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Dies ist auch bei Zulassung der Revision möglich (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 540 Rnr 9). Gegen das klageabweisende Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren, erweitert um einen zusätzlichen Hilfsantrag, weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere an, das Amtsgericht habe über den Hilfsantrag weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen befunden. Zwar richte sich der Kommanditanteil nach der Höhe der geleisteten Einlagen, dies bedeute aber nicht, dass keine weiteren Einlagen geschuldet seien und deren Erbringung im Belieben des Zeichners stünden. Eine solche Unverbindlichkeit der Zeichnung sei von den Parteien nicht gewollt gewesen. Die Einlageforderung der Klägerin resultiere unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. Jedenfalls sei der Beklagte als Quasi-Gesellschafter anzusehen. Zumindest seien entsprechende Ansprüche des Treuhänders wirksam abgetreten. Die Einziehung ausstehender Einlagen in der Liquidation sei möglich und falle in den Aufgabenbereich des Abwicklers. Diese sei zulässig und erforderlich, solange nicht feststehe, ob der Anleger die Einlage in voller Höhe zurückerhalten würde. Es müsse in der vorliegenden Konstellation auch Aufgabe des Abwicklers sein, die für den Ausgleich unter den Gesellschaftern erforderlichen Mittel einzufordern. Vorliegend sei allenfalls mit einer Quote hinsichtlich der bezahlten Einlagen zu rechnen. Eine Kündigung könne lediglich künftige Einlagenforderungen hindern, nicht bereits rückständige. Zumindest im zulässigen Hilfsantrag hätte die Klage Erfolg haben müssen, jedenfalls hätte das Amtsgericht über den Hilfsantrag entscheiden müssen, was allein die Aufhebung des Urteils rechtfertige. Zumindest der neue weitere Hilfsantrag sei zuzusprechen, ein Feststellungsinteresse für dieses Drittrechtsverhältnis bestehe ausnahmsweise. Die Revision sei zuzulassen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen wie mit der Klage beantragt; hilfsweise festzustellen, dass in eine gegenüber der Treuhänderin CERTURO Treuhandgesellschaft mbH (als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Treuhänders Herrn RA B) zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung die ausstehende Einlagenforderung in Höhe von 3.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit der aus dem Haupt- und ersten Hilfsantrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils zu ersehenden Staffelung als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin betreffend die Beteiligung der Beklagtenpartei mit der Vertragsnummer 2669 einzustellen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Entscheidungsgründe und macht insbesondere geltend, ein Direktanspruch der Klägerin gegen ihn bestehe ebenso wenig wie ein abtretbarer Anspruch des Treuhänders. In der Liquidationsphase gebe es keine Einzahlungsverpflichtung. Die Klägerin könne keine Einlagen mehr entgegennehmen, der Treuhänder könne die von ihm für den Treugeber gehaltene Einlage nicht mehr erhöhen, was die Gegenleistung für Zahlungen des Treugebers darstelle, so dass auch Letzterer von seinen Verpflichtungen befreit sei. Jedenfalls sei die Beitreibung etwaiger Ansprüche nicht erforderlich. Auch der neueste Statusbericht stelle die Lage der Klägerin höchst positiv dar. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Eine Gesamtabrechnung sei durch die Klägerin allenfalls im Verhältnis zum Treuhänder durchzuführen, der formal Kommanditist sei, nicht im Verhältnis zum Beklagten als Treugeber. Für den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten weiteren Hilfsantrag fehle dem Beklagten die Passivlegitimation. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Der Klageanspruch besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Berufungsangriffe gehen fehl. 1. Das Amtsgericht hat den Hilfsantrag nicht übergangen. Er ist im Tatbestand aufgeführt, von der Klageabweisung ohne weiteres erfasst und auch in den Entscheidungsgründen berücksichtigt. Haupt- und Hilfsantrag sind, wenn sie beide keinen Erfolg haben, im Tenor nicht gesondert aufzuführen, die Klage wird dann wie geschehen insgesamt abgewiesen. Das Amtsgericht hat auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich angeführt, dass die Klage im Haupt- wie im Hilfsantrag ohne Erfolg bleibt. Dass es nach der Verneinung von Einlageforderungen auf den Hilfsantrag nicht mehr gesondert zurückkommt, ist konsequent. Wenn keine Einlageforderungen bestehen, können solche auch nicht Eingang in eine Abfindungsabrechnung finden. 2. Das Amtsgericht hat zu Recht Einlageforderungen der Klägerin gegen den Beklagten verneint, so dass solche weder zur Zahlung ausgeurteilt noch zur Einstellung in eine Abfindungsrechnung zwischen den Parteien festgestellt werden können. a) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus eigenem Recht besteht, wie das Amtsgericht zutreffend festgehalten hat, nicht, weil ein solcher nur in Betracht kommt, wenn der Treuhandvertrag eine derartige unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsieht und diesem im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.04.2016 zum Az. 4 U 171/14, Rnr 105, 106, zitiert nach Juris). Die Beitrittserklärung verweist für den Treugeber-Kommanditisten ebenso wie der Gesellschaftsvertrag in § 4 auf den gesonderten Treuhandvertrag. Dieser wiederum sieht in § 5 ausdrücklich vor, dass der Treugeber seine Zahlungen auf das Konto des Treuhänders zu leisten hat und dieser die Einlage bei der Klägerin vornimmt. Auch die Zusatzvereinbarung sieht Zahlungen des Treugebers ausschließlich auf das Konto des Treuhänders vor. Die Vorschriften in § 4 und § 7 des Gesellschaftsvertrages geben den Treugeber-Kommanditisten auch nicht die Stellung eines Gesellschafters, sondern treffen, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend festgehalten hat, gerade eigene Regelungen für die Gruppe der Treugeber-Kommanditisten und sehen im Grundsatz vor, dass deren Interessen in der Gesellschaft durch den Treuhänder wahrgenommen werden. b) Auch aus abgetretenem Recht des Treuhänders kann die Klägerin keinen Einlageanspruch gegen den Beklagten herleiten, da der Treuhänder einen solchen Anspruch gegen den Beklagten, der seine Zahlungen erst nach dem Zeitpunkt der sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung eingestellt hat, ab dem Zeitpunkt dieser Anordnung nicht mehr hat. Es ist ihm nicht mehr möglich, die von ihm gehaltene Kommanditeinlage treuhänderisch für den Treugeber im Umfang von dessen weiteren Zahlungen zu erhöhen, weil die Klägerin keine neuen Einlagen mehr entgegennehmen kann. Er kann also seine dem Treugeber für weitere Zahlungen geschuldete Gegenleistung nicht mehr erbringen, so dass der Treugeber, hier der Beklagte, wegen §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGB von einer Zahlungspflicht auch dann befreit wäre, wenn man eine solche entgegen der Argumentation des Amtsgerichts im Grundsatz annehmen wollte (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., Rnr 109,110 m.N., zitiert nach Juris). 3. Auch der in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachte weitere Hilfsantrag verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Zwar hat der Beklagte sich rügelos auf diese Erweiterung der Klage eingelassen. Jedoch fehlt es am Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Klägerseite daran hat, eine Abrechnungsbilanz im Verhältnis zum Treuhänder in einem Prozess mit dem Treugeber zu klären, zu dem sie gerade keine eigene Rechtsbeziehung hat, mit dem sie vielmehr nur über den Treuhänder verbunden ist (vgl. zum Feststellungsinteresse bei Drittrechtsverhältnissen Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rnr 3b). 4. Die Revision ist in Anbetracht abweichender obergerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 zum Az. 14 U 2/15, zitiert nach Juris) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.