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Beschluss

2 S 232/15

LG Frankenthal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2015:0901.2S232.15.0A
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Tenor
I. Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 19.05.2015 (2e C 173/15) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungskläger je zur Hälfte. III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.000,00 €.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 19.05.2015 (2e C 173/15) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungskläger je zur Hälfte. III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.000,00 €. Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 19.05.2015 (2e 173/15) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Es ist auch nicht etwa die Zulassung der Revision veranlasst. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung wird auf die vorausgegangene Verfügung der Kammer vom 17.07.2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerseite mit Schriftsatz vom 20.08.2015 gibt zu einer abweichenden, den Verfügungsklägern günstigeren Entscheidung keinen Anlass. Die Entscheidung des Erstrichters, dass die Verfügungsbeklagte wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses, auch seitens der Verfügungsklägerin zu 2), den Betreuungsvertrag zu Recht gekündigt hat, ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin zu 2) hat sich von den Äußerungen des Verfügungsklägers zu 1) weder in den Internetforen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Erstrichter distanziert. Im Gegenteil hat auch sie ihr Misstrauen gegenüber der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 03.03.2015 zum Ausdruck gebracht. Auch sie ist auf das Angebot einer gesprächsweisen Klärung der Angelegenheit nicht eingegangen. Zur weiteren Begründung wird auf die vorausgegangene Verfügung der Kammer vom 17.07.2015 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung von § 3 ZPO bestimmt.