Beschluss
1 T 6/25
LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2025:0221.1T6.25.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.12.2024, Az. 3 b IN 247/24 LU, wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftsführer der Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.12.2024, Az. 3 b IN 247/24 LU, wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftsführer der Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. I. Auf Antrag der XXX vom 05.06.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 27.06.2024 u.a. RA XXX zum Sachverständigen, der mittlerweile mit Beschluss vom 21.11.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Über die Insolvenzeröffnung ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 23.09.2024 (Bl. 59 d.A. erster Instanz) ordnete das Amtsgericht die Anhörung des Geschäftsführers der Schuldnerin, der ehemaligen Geschäftsführerin der Schuldnerin XXX und des ehemaligen Gesellschafters der Schuldnerin XXX an und gab den beiden Zuerstgenannten auf, sämtliche Geschäftsunterlagen zum Termin mitzubringen. Bereits in diesem Beschluss wurde auf die Möglichkeit der Anordnung von Haft hingewiesen. Zum Anhörungstermin übergab der Geschäftsführer der Schuldnerin zwei Darlehensverträge betreffend frühere Insolvenzanträge bzw. zu deren Abwendung geleisteter Zahlungen. Weitere Geschäftsunterlagen hatte er nicht dabei, insbesondere nicht zu den von der Schuldnerin verkauften Fahrzeugen oder Buchhaltungsunterlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf das Protokoll (Bl. 78 ff. d.A. erster Instanz) verwiesen werden. Im Nachgang zum Anhörungstermin wurden dem Insolvenzverwalter lediglich noch Kaufverträge betreffend die Gesellschaftsanteile der Schuldnerin vorgelegt. Weitere Unterlagen, zu deren Vorlage er nochmals im Anhörungstermin aufgefordert worden war, legte der Geschäftsführer der Schuldnerin in der Folge nicht vor. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.12.2024 (Bl. 112 d.A. erster Instanz) erließ das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Grund der Nichterteilung von Auskünften und der Nichtvorlage von Unterlagen. Wegen der im Einzelnen im Beschluss ausdrücklich tenorierten zu erteilenden Auskünfte und fehlenden Unterlagen kann auf diesen verwiesen werden. Gegen diesen dem Geschäftsführer der Schuldnerin am 04.12.2024 zugestellten Beschluss richtet sich seine sofortige Beschwerde vom 16.12.2024, mit der er geltend macht, die vorgetragenen Vermögenswerte bestünden nicht. Die Fahrzeuge seien nicht im Besitz der Gesellschaft. Er sei auch gar nicht im Besitz weiterer Unterlagen. Die Anordnung von Haft sei unverhältnismäßig. 95 Euro für die Erstellung von Kontoauszügen könne er nicht aufbringen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Haft gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin angeordnet, da dieser seinen gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, §§ 20 Abs. 1, 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Die Anordnung der Haft wegen Verweigerung der Auskunft oder Mitwirkung setzt voraus, dass der Schuldner einem bestimmten Auskunfts- und Mitwirkungsbegehren nicht Folge geleistet hat. Im anordnenden Teil des Haftbefehls sind die Handlungen des Schuldners, die erzwungen werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, welche Auskünfte oder sonstigen Mitwirkungshandlungen von ihm verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 – IX ZB 62/04 –, BGHZ 162, 187-199). Die Auskunftspflicht des Schuldners nach §§ 20 Abs. 1 S. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht und dem von diesem beauftragten Sachverständigen erstreckt sich im Eröffnungsverfahren auf alle von Amts wegen zu beachtenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die in irgendeiner Weise für die Entscheidung über die Eröffnung oder für eine sonstige gerichtliche Entscheidungen in diesem Verfahrensabschnitt von Bedeutung sein können. Der Schuldner hat in diesem Rahmen seine gesamten Rechts- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, die gegenwärtigen und für die Zukunft absehbaren ebenso wie die vergangenen, soweit sie für die Gegenwart oder die Zukunft erheblich sein können (MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO § 20 Rn. 25, beck-online m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – IX ZB 62/14 –, Rn. 11 ff., juris m.w.N.). Der Schuldner hat die Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß, also richtig und vollständig zu erteilen (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 1 InsO). Er hat sich auf die Erteilung seiner Auskünfte so sorgfältig vorzubereiten, dass er sachdienliche und möglichst genaue Angaben machen kann, die dem künftigen Insolvenzverwalter eine hinreichende Grundlage für die effektive Ausübung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts geben. Zu diesem Zweck hat er im erforderlichen Maße seine Unterlagen einzusehen und gründlich durchzuarbeiten; bei einer arbeitsteiligen Geschäftsorganisation hat er sich durch seine Angestellten informieren zu lassen. Sind die Unterlagen nicht in seinem Besitz, hat er sich mit der gebotenen Sorgfalt um ihre Beschaffung zu bemühen. Er kann sich seiner Auskunftspflicht nicht durch den Hinweis entledigen, die Geschäftsunterlagen befänden sich beim Steuerberater oder seien von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Auch in einem solchen Fall hat er im Rahmen seiner Kenntnis Auskunft zu erteilen; notfalls muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. Zu einem gerichtlichen Vernehmungstermin hat er die Unterlagen mitzubringen, wenn das Gericht ihn dazu auffordert oder sonst ersichtlich ist, dass er nur auf ihrer Grundlage verwertbare Angaben machen kann. Unterlässt der Schuldner die erforderliche Vorbereitung, kann dies nach den Umständen, insbesondere bei Missachtung einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts, als Verweigerung der Auskunft gewertet werden und zumindest nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Anordnung der Haft nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO rechtfertigen (MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO § 20 Rn. 33, beck-online m.w.N.; ferner auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 – IX ZB 14/03 –, juris). Auch an die Zumutbarkeit des finanziellen und zeitlichen Aufwands zur Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sind strenge Maßstäbe anzulegen. Dem Schuldner ist eine Handlung umso eher zuzumuten, je mehr die Notwendigkeit der Auskunft oder der Mitwirkung auf sein vorangegangenes Verhalten zurückgeht. Hat der Schuldner etwa eine seinen geschäftlichen Verhältnissen entsprechende ordnungsmäßige Buchführung oder eine angemessene Ordnung seiner privaten vermögensbezogenen Unterlagen versäumt und damit die Schwierigkeiten bei der Aufklärung selbst verursacht, muss er bei den Auskünften und Mitwirkungshandlungen in erhöhtem Maße Aufwand und Mühe auf sich nehmen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner die Buchhaltung auf einen Steuerberater oder einen anderen Dritten übertragen hat und er diesem gegenüber seine vertraglichen Pflichten nicht einhält. Er kann sich seiner Pflicht nicht dadurch entledigen, dass er auf diesen Dritten verweist. Unter Umständen ist ihm auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens sogar zuzumuten, ein Zurückbehaltungsrecht des Dritten, das ihm die ordnungsgemäße Auskunft oder Mitwirkung erschwert, durch Zahlung des Honorars zu beseitigen. Die strengen Maßstäbe der Zumutbarkeit gelten auch und gerade für organschaftliche Vertreter des Schuldners einschließlich der Mitglieder des Aufsichtsorgans (§ 101 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO). Je mehr sie durch ihr Verhalten im Vorfeld der Insolvenz die spätere Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erschwert und Ermittlungen des Insolvenzgerichts erforderlich gemacht haben, desto höher sind die Anforderungen, die an ihre Bemühungen zur Förderung des Verfahrens zu stellen sind. Dies kann auch bei ihnen dazu führen, dass sie zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eigene Finanzmittel einsetzen müssen. In besonderem Maße kommt ein solcher Einsatz in Betracht, wenn sie zugleich ihre Organpflichten gegenüber dem Schuldner verletzt haben (MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO § 20 Rn. 51, 52, beck-online m.w.N.). Ausgehend davon ist vorliegend die Haft hinsichtlich aller im angefochtenen Beschluss aufgezählten Versäumnisse des Geschäftsführers der Schuldnerin weiterhin gerechtfertigt, weil sich der Geschäftsführer der Schuldnerin seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten weitestgehend entzieht. Die von ihm begehrte Auskunft sowie die begehrte Vorlage von Unterlagen sind im Haftbefehl hinreichend konkret in der Weise bezeichnet, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin erkennen kann, welche Unterlagen er vorlegen und wozu er Auskünfte erteilen soll. Eine nähere Präzisierung ist nicht möglich, da Einzelheiten - auch infolge der bislang allenfalls mangelhaften Mitwirkung des Geschäftsführers der Schuldnerin - nicht bekannt sind, insbesondere welche Unterlagen hier im einzelnen vorhanden sind. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat den ihm vom Sachverständigen und vorläufigen Insolvenzverwalter übersandten Fragebogen nicht zurückgereicht. Selbst seiner eigenen Ankündigung, Unterlagen vorzulegen (vgl. Bl. 78 f., 87 f., 90 d.A.), hat er weitgehend keine Taten folgen lassen. So hat er keinerlei nachvollziehbare Angaben zum Verbleib der Kraftfahrzeuge gemacht. Es waren in der Vergangenheit zahlreiche Fahrzeuge auf die Schuldnerin angemeldet. Es fehlen jegliche detaillierten Angaben dazu, wer Eigentümer dieser Fahrzeuge war, ob Fahrzeuge von der Schuldnerin verkauft wurden usw. Dasselbe gilt für die weiteren Mitwirkungspflichten hinsichtlich derer die Haft angeordnet wurde (zum Fortbestand trotz der bereits erfolgten Auskünfte im Folgenden). Der Geschäftsführer der Schuldnerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, er habe keine weiteren Unterlagen in seinem Besitz und eine Buchhaltung sei nicht erstellt worden. Denn er hat es selbst zu verantworten, wenn für die Schuldnerin keine Buchhaltungsunterlagen existieren sollten. Es ist seine Aufgabe als Geschäftsführer der Gesellschaft, den handels- und steuerrechtlichen Pflichten nachzukommen, wozu auch die Erstellung einer Buchhaltung zählt. Dieser Umstand führt vorliegend gerade dazu, dass die Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachforschungspflichten beim Geschäftsführer der Schuldnerin besonders gesteigert sind. Er wird die Buchhaltung daher soweit Auskunft verlangt wurde selbst und auf eigene Kosten erstellen (lassen) müssen (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 2. Mai 2001 – 7 T 78/01 –, juris). Dafür wird er nötigenfalls sämtliche relevanten Geschäftsvorfälle im Nachhinein mit allen verfügbaren Mitteln nachzuvollziehen haben. Im Übrigen sind ihm nähere Darlegungen zum Verbleib vormals vorhandener Geschäftsunterlagen ebenso zumutbar wie eigene Anstrengungen, an diese zu gelangen. Dass ihm die verlangte Auskunft und Urkundenvorlage unmöglich wäre, ist nicht ersichtlich. Insoweit hätte es einer detaillierten Darlegung der erfolglos unternommenen Schritte bedurft (vgl. MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO § 20 Rn. 53, beck-online m.w.N.); pauschale Behauptungen genügen nicht. Denn es genügt nicht, dass der Schuldner derzeit selbst nicht im Besitz von Informationen und Unterlagen ist. Er hat im Rahmen der - sehr weitgehenden - Zumutbarkeit alles dafür zu tun, sich diese zu beschaffen. Dementsprechend genügen auch die bislang erfolgten Auskünfte des Geschäftsführers der Schuldnerin und des weiteren Zeugen XXX XXX zu den Zahlungen, die im Zusammenhang mit weiteren Insolvenzeröffnungsanträgen erfolgt sind, nicht. Denn der Geschäftsführer der Schuldnerin hat auch hier nicht dargelegt, dass er sich selbst erfolglos darum bemüht hat, an die weiteren nach dem angefochtenen Beschluss herauszugebenden Informationen und Unterlagen zu gelangen. Er begnügt sich damit, vorzutragen, er habe keine weiteren Unterlagen. Das genügt nach dem Vorgesagten gerade nicht. Er wird sich um die Herbeischaffung und/oder Erstellung nach Kräften zu bemühen haben. Erst wenn er nachweist, dass er alles ihm mögliche und zumutbare unternommen hat, scheidet die Anordnung von Haft aus. Die Haft erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hatte hinreichend Gelegenheit, freiwillig seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 – IX ZB 62/04 –, BGHZ 162, 187-199, Rn. 23; ferner bereits Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2000 – 5 W 98/00 –, juris). Er hat keine hinreichenden Auskünfte erteilt, nur einzelne Unterlagen vorgelegt und dabei immer wieder nur die Vorlage weiterer Unterlagen in Aussicht gestellt, seinen Ankündigungen aber weitestgehend keine Taten folgen lassen. Dass er seinen Pflichten freiwillig nachkommen wird, steht nicht mehr zu erwarten. Dass er seinen Pflichten zeitnah nachkommt, ist aber für eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens - insbesondere für die Prüfung möglicherweise anfechtungsrelevanter Sachverhalte zur Feststellung einer kostendeckenden Insolvenzmasse - unabdingbar, so dass sich die Durchsetzung mittels Freiheitsentziehung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne erweist. Die Interessen der Gläubigergemeinschaft und der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens überwiegen jeweils für sich das grundrechtlich geschützte Interesse des Geschäftsführers der Schuldnerin an seiner Freiheit, zumal er selbst in der Hand hat, den Vollzug der Haft durch Auskunftserteilung abzuwenden. Sobald der Schuldner die von ihm verlangte Auskunft vollständig erteilt oder sämtliche ihm zumutbaren Bemühungen, seinen Pflichten nachzukommen, unternommen hat, entfallen die Voraussetzungen für die Haft. Der Haftbefehl ist dann von Amts wegen aufzuheben (§ 98 Abs. 3 Satz 2 InsO) und ein bereits durchgeführter Haftvollzug umgehend zu beenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 – IX ZB 62/04 –, BGHZ 162, 187-199, Rn. 25) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO sind nicht gegeben.