OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 T 15/24

LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2024:0612.1T15.24.00
5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.01.2024, Az. 3 d IN 389/23 Ft, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 08.12.2023 auf Stundung der Verfahrenskosten zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.01.2024, Az. 3 d IN 389/23 Ft, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 08.12.2023 auf Stundung der Verfahrenskosten zurückverwiesen. I. Am 23.08.2018 stellte der Antragsteller bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einen Antrag auf Restschulbefreiung und beantragte Verfahrenskostenstundung (Az 3d IN 266/18 Ft). Mit Beschluss vom 30.10.2018 hat das Amtsgericht diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller stellte am 12.12.2023 erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einen Antrag auf Restschuldbefreiung und beantragte Verfahrenskostenstundung. In dem vom Amtsgericht Ludwigshafen bereitgestellten Formular „Erklärung zum Antrag auf Restschuldbefreiung“ setzte er ein Kreuz bei der Erklärung, „dass ich einen Antrag auf Restschuldbefreiung bisher nicht gestellt habe“ und versicherte die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit Beschluss vom 09.01.2024 ab und führte hierzu aus, die falsche Erklärung über den zuvor bereits gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung stelle einen Versagungsgrund nach § 290 InsO dar, da der Schuldner gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Insbesondere die Versicherung nach § 287 Abs. 1 S. 4 InsO solle eine besondere Gewähr für wahrheitsgemäße Angaben bieten. Aus diesem Grund sei auch die Kostenstundung nicht zu gewähren, da das Insolvenzverfahren den Zweck der Befreiung von Restverbindlichkeiten nicht mehr erreichen könne. Eine Versagung der Restschuldbefreiung erscheine auch nicht als unverhältnismäßig, da entsprechende Informationen über eine Abfrage bei dem Schuldnerverzeichnis nicht in vollem Umfang zugänglich seien. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 18.01.2024. Er macht geltend, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein und durch einen Dolmetscher unterstützt worden zu sein. Er habe den Antrag nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Dabei habe er lediglich ein falsches Häkchen gesetzt. Hierdurch seien keine Schäden entstanden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.01.2024 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts vorgelegt. Es hat ausgeführt, eine Verletzung von § 290 Nr. 5 InsO müsse nicht vorsätzlich erfolgen; ein grob fahrlässiges Verhalten genüge. Die sei zu bejahen, da die gezielte Fragestellung keine Unklarheit über die zu machenden Angaben aufkommen lassen könne. Ausreichend sei zudem die Eignung, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen. II. Die gemäß § 4d Abs. 1 InsO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Schuldners führt in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Schuldners zurückzuverweisen, da der durch das Amtsgericht angenommene Versagungsgrund nicht vorliegt. Zwar entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Verfahrenskostenstundung nicht in Betracht kommt, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, etwa weil die tatsächlichen Voraussetzungen von Versagungsgründen gem. § 290 Abs. 1 InsO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten zweifelsfrei feststehen, der Schuldnerantrag unzulässig ist oder weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist nur gerechtfertigt, wenn das Ziel einer Restschuldbefreiung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Neubeginns auch erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 13.02.2020 – IX ZB 39/19, DB 2020, 554-556). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Es ist mit dem durch das Amtsgericht angeführten Grund des nicht mitgeteilten früheren Insolvenzantrags nicht ausgeschlossen, dass die Restschuldbefreiung erreicht werden kann. a) Nach § 287a Abs. 2 InsO ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn 1. dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder 2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. Diese Fälle liegen hier nicht vor. Zwar ist bereits ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden. Dieser wurde jedoch mit Beschluss vom 30.10.2018, zugestellt am 02.11.2018, als unzulässig zurückgewiesen. Eine Sperrfrist ist für diesen Fall nicht angeordnet und auch im Wege einer Analogie nicht z begründen (vgl. BGH NZI 2017, 627). b) Nach § 300 Abs. 3 InsO, § 290 Nr. 6 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen wenn der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Nach § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO hat der Schuldner dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Mit der Regelung soll der Schuldner angehalten werden, genaue Angaben zum Vorliegen von Gründen zu machen, die die Zulässigkeit seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung beeinträchtigen könnten (Andres/Leithaus/Andres, 4. Aufl. 2018, InsO § 290 Rn 28). Im Hinblick auf diesen Inhalt der nach § 287 Absatz 1 S. 3 InsO abzugebenden Erklärung, der darauf beschränkt ist, ob ein Fall des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 InsO vorliegt, ist die Erklärung jedoch nicht unrichtig. Relevant ist für die Erklärung, ob eine Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den dort genannten Fristen erfolgte (K. Schmidt InsO/Henning, 20. Aufl. 2023, InsO § 287 Rn. 23). Unschädlich ist also, wenn der Schuldner eine nicht in § 287a Abs. 2 aufgeführte Versagung fehlerhaft angibt (Braun/Pehl, 9. Aufl. 2022, InsO § 287 Rn. 4). Nach Ablauf der Sperrfristen kann der Schuldner das Vorliegen eines Sperrgrundes verneinen (HK-Privatinsolvenz/Pape, 2. Aufl. 2022, InsO § 290 Rn. 87). Im Hinblick auf das Vorliegen eines Sperrgrundes ist also eine unrichtige Erklärung nicht erfolgt; ein solcher liegt -wie unter a) ausgeführt- nicht vor. Dass das vorgelegte Formular eine über den Wortlaut des § 287 Absatz 1 S. 3 i.V.m. § 287a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 InsO hinausgehende Erklärung dazu verlangt, ob bereits ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, kann nachteilige Folgen für den Schuldner nicht begründen (vgl. zu über den Gesetzeswortlaut hinausgehend geforderten Wertangaben zu unbeweglichem Vermögen BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – IX ZB 54/07 –, juris). c) Nach § 300 Abs. 3 InsO, § 290 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen wenn der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Angesprochen ist hiermit die in § 97 normierte Pflicht des Schuldners zur Auskunft und Mitwirkung, die über die Regelung des § 20 auch im Eröffnungsverfahren gegeben ist (BGH NZI 2005, 232; BeckRS 2008, 00804). Es sind also nicht nur Verstöße während des Insolvenz- sondern auch des Eröffnungsverfahrens oder bei der Erklärung nach § 287 Abs 2 erfasst (Andres/Leithaus/Andres, 4. Aufl. 2018, InsO § 290 Rn. 27). Die Auskunftspflicht des Schuldners bezieht sich auf alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse wirtschaftlicher, rechtlicher und tatsächlicher Art (BGH Beschluss v. 3.2.2011 – IX ZB 3/10), auch solche, die für die Entscheidung über die Kostenstundung von Bedeutung sind. Da ein als unzulässig zurückgewiesener Antrag jedoch für die Kostenstundung mangels einer in diesem Fall greifenden Sperrfrist -wie ausgeführt- nicht relevant ist, bezieht sich hierauf auch die Auskunftspflicht nicht. Auch vor dem Hintergrund der systematischen Auslegung sind Verstöße bei der Erklärung nach § 287 Absatz 1 S. 3 InsO von Abs. 1 Nr. 5 nicht erfasst. Denn diese sind in Abs. 1 Nr. 6 als besonderer Fall der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Schuldners geregelt (HK-Privatinsolvenz/Pape, 2. Aufl. 2022, InsO § 290 Rn. 87). Diese auf die Fälle des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 InsO beschränkte Auskunftspflicht würde bei Heranziehung des Abs. 1 Nr. 5 für weitere Angaben über bereits durchgeführte Restschuldbefreiungsverfahren unzulässig erweitert. Anderenfalls entstünden auch Wertungswidersprüche zu anderen Versagungsgründen. So hat der Schuldner auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Insolvenzstraftat nur anzugeben, wenn der zeitliche Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO noch gegeben ist (K. Schmidt InsO/Henning, 20. Aufl. 2023, InsO § 290 Rn. 52). Da eine erschöpfende Prüfung der Kostenstundung noch nicht stattgefunden hat, ist über den Antrag erneut zu befinden.