Urteil
7 KLs 5221 Js 13885/19 jug
LG Frankenthal 1. Jugendkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Angeklagte ist der Vergewaltigung und 2 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1 und 2, 176 a Abs. 1 und 6, 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1,52, 53, 54, 63 StGB.
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte ist der Vergewaltigung und 2 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1 und 2, 176 a Abs. 1 und 6, 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1,52, 53, 54, 63 StGB. I. Der jetzt 33-jährige, deutsche Angeklagte wurde in ... als viertes von fünf Geschwistern geboren und wuchs im elterlichen Haushalt auf. Der Vater war als Maurer tätig, die Mutter trug zum Familieneinkommen durch eine Tätigkeit als Putzkraft bei. Nach dem Besuch des Kindergartens, wechselte der Angeklagte - bei dem eine sogenannte leichte Intelligenzminderung (festgestellter IQ 50) vorliegt - auf eine Lernbehinderten-Sonderschule, die er nach der 9. Klasse mit 17 Jahren ohne Abschluss verließ; bis heute kann er nicht richtig lesen und schreiben. Der Versuch, im Rahmen der Abendschule einen höheren Alphabetisierungsgrad zu erreichen, scheiterte ebenfalls. Bereits mit 16 Jahren verließ der Angeklagte den elterlichen Haushalt und lebte zunächst in einem betreuten Wohnen in .... Nachdem er für kurze Zeit in einem Mehrgenerationenhaus in ... als Feldarbeiter beim Kartoffelanbau geholfen hatte, besuchte er in ... die Schule für Arbeit und Bildung (ZAB), um wie sein Vater Maurer zu lernen. Der Angeklagte verlor jedoch schnell Lust und Interesse an diesem Beruf und zog es vor, den Tag mit seinem Vater zu verbringen, der zu diesem Zeitpunkt bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig war. In ... geriet der Angeklagte in Kontakt mit Alkohol und Drogen, die er fortan regelmäßig konsumierte. Nach eigenen Angaben nahm er nahezu jedes Betäubungsmittel außer Heroin zu sich und entwickelte zusätzlich eine Alkoholabhängigkeit. Er zog sodann in eine Wohngemeinschaft in ... und arbeitete in einer Behindertenwerkstatt in .... Jedoch hielt sich der Angeklagte auch an seinem neuen Wohnort in einer größeren Clique auf, die viel Alkohol konsumierte. Zu dieser Zeit erlag die Mutter des Angeklagten, zu der er ein sehr inniges Verhältnis hatte, einem Krebsleiden. Der Angeklagte fiel aufgrund dessen in ein emotionales Loch und ließ sich hängen, woraufhin er seine Stelle in der Behindertenwerkstatt verlor und zurück zum Vater zog, wo er fortan weitgehend beschäftigungslos in den Tag hineinlebte. Der Vater fungierte zu dieser Zeit auch als sein gesetzlicher Betreuer. Am 12.10.2007 wurde der Angeklagte wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zunächst festgenommen und vorläufig im Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie in Klingenmünster untergebracht. Nachdem das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 13.02.2008 eine dauerhafte Unterbringung gemäß § 63 StGB ausgesprochen hatte, wurde der Maßregelvollzug bis zum 21.03.2012 in Klingenmünster und anschließend bis 2017 in der Klinik Nette-Gut für Forensische Psychiatrie vollzogen. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte in Übereinstimmung mit dem angehörten Sachverständigen festgestellt, dass aufgrund der leichten Intelligenzminderung des Angeklagten in Zusammenspiel mit seiner Neigung zu aggressiven Impulsausbrüchen, einer zu schwach ausgebildeten Frustrationstoleranz und einer allgemein geringen emotionalen Stabilität die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten erheblich herabgesetzt gewesen sei. Der Angeklagte verfüge über wenig Möglichkeiten, adäquat auf Zurückweisungen im sozialen Kontakt zu reagieren, so dass sich aufgrund dieser Einschränkungen beim Angeklagten eine psychopathologische Persönlichkeitsdisposition für Sexualstraftaten an Minderjährigen herausgebildet habe: Kränkungen in seinem sozialen Umfeld versuche er durch „Erfolge“ im Kontakt mit seinem Intelligenzniveau eher entsprechenden Sexualpartnerinnen zu kompensieren. In Zuständen erhöhter motorischer und psychischer Erregung agiere der Angeklagte dabei seinen Sexualtrieb aus, ohne adäquat auf die wechselnden Erfordernisse der Situation (insbesondere Außenreize wie das Hinzukommen Dritter) reagieren zu können oder auf eine planvolle Verdeckung der Tat Rücksicht zu nehmen; nach vollzogenem Geschlechtsverkehr komme es alsbald zu einem abrupten Rückzug von der Sexualpartnerin. Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung gemäß § 67e StGB hatte 2017 die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz erneut über die Fortdauer der mittlerweile bereits 10 Jahre andauernden Unterbringung zu entscheiden. Hierbei zog das Landgericht die Gutachten der externen Sachverständigen Dr. ... vom 09.10.2013 und Dr. ... vom 21.08.2017 sowie eine Stellungnahme der Klinik Nette-Gut vom 15.12.2016 zu Rate. Dr. ... hatte in seinem Gutachten im Oktober 2013 ausgeführt, dass sich faktisch keine Hinweise darauf finden ließen, dass der Angeklagte bei einer grundsätzlich gegebenen heterosexuellen Orientierung jemals in irgendwelchen Beziehungen psychopathologische Auffälligkeiten gezeigt habe. Seine sexuellen Bedürfnisse hätten sich altersgerecht entwickelt. Die 2008 abgeurteilten Taten seien nicht vor dem Hintergrund einer sexuellen Normabweichung oder von psychosexuellen Auffälligkeiten eines intelligenzgeminderten Menschen zu Stande gekommen, sondern vor dem Hintergrund, dass ein intelligenzgeminderter Mensch unter unkontrollierten dissozialen Rahmenbedingungen agiert habe, was durch die unzureichende Normverinnerlichung aufgrund der intellektuellen Minderbegabung begünstigt worden sei. Im Lauf der Jahre habe deutlich erkennbar ein Reifeprozess beim Angeklagten stattgefunden. Im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose sei daher zu konstatieren, dass bei stabilen Lebensumständen die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten erheblich gesenkt wäre. In der Stellungnahme der Klinik Nette-Gut vom 15.12.2016 schilderte Dr. med. ... hingegen, dass dem Angeklagten nach wie vor die Übernahme von Verantwortung an den Delikten schwerfalle. So habe er in Einzelgesprächen beispielsweise geäußert, dass zu einer Sexualstraftat immer zwei gehörten und sich einige Mitarbeiterinnen nicht wundern dürften, wenn etwas passiere, „so wie sie hier herumliefen“. Später habe er dies relativiert und gesagt, er sei missverstanden worden. Er fühle sich einfach nicht wohl, „wenn Frauen aufreizend gekleidet seien“. Jedoch sei auch im spezifischen Teil des für intelligenzgeminderte Patienten modifizierten Behandlungsprogramms für Sexualstraftäter (BPS-R(M2)) weiterhin eine ausgeprägte Tendenz des Angeklagten zur Schuldexternalisierung und kognitiven Verzerrung deutlich geworden. So habe der Angeklagte seine Opfer als äußerst triebhaft dargestellt und seine eigenen Anteile an den Taten kaum benennen können. Dies sei aus prognostischer Sicht als ungünstig einzustufen, weswegen zum damaligen Zeitpunkt eine Entlassung des Angeklagten auf Bewährung von der Klinik nicht befürwortet wurde. Dr. ... erkannte in ihrem Gutachten vom 21.08.2017 nur ein statistisch niedriges Rückfallrisiko für den Angeklagten. Sie wies zugleich darauf hin, dass bei Schaffung eines adäquaten Empfangsraums eine weitere Reduktion der Risikenvariablen rasch erreicht werden könne. Es habe in den letzten zehn Jahren ein Nachreifungsprozess stattgefunden, der sich am ehesten an der Arbeitseinstellung (Arbeitsmotivation, Fleiß, Gewissenhaftigkeit) des Angeklagten zeige. Dieser Nachreifungsprozess lasse auch in sexueller Hinsicht erwarten, dass der Angeklagte sich nun in Beziehungen mit gleichaltrigen Frauen weniger unsicher fühlen werde und es ihm gelingen könne, längerfristige Beziehungen aufzubauen. Um diese positive Entwicklung weiter zu unterstützen, sei die Unterbringung des Angeklagten in einer offen geführten betreuten Wohneinrichtung erforderlich. Zudem bedürfe er Unterstützung und Struktur bei der erfolgversprechenden sozialen Reintegration, die sowohl den Arbeits- als auch den Freizeitbereich umfassen sollte. Kontraindiziert sei allerdings eine unstrukturierte Lebenssituation. Auf der Grundlage dieser Gutachten erklärte das Landgericht Koblenz durch Beschluss vom 22.09.2017, rechtskräftig seit 10.11.2017, die Unterbringung des Angeklagten für erledigt. In der Folge wurde der Angeklagte im November 2017 entlassen. In seiner Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, dass bei Einhaltung der Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht als Stabilisator der Lebensführung keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr vom Angeklagten zu erwarten seien. Eine negative Kriminalprognose sei daher nicht zu begründen. Im Übrigen sei die Erledigung der Maßregel auch wegen der Unverhältnismäßigkeit eines längeren Vollzugs geboten. Im Rahmen der Führungsaufsicht wies das Landgericht Koblenz den Angeklagten - gerade auch mit Blick auf die von Dr. ... in ihrem Gutachten getätigten Ausführungen - an, unverzüglich seinen Wohnsitz in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen zu nehmen. Wohnsitzwechsel seien nur nach vorheriger Absprache mit dem Bewährungshelfer gestattet, Übernachtungen außerhalb der Wohneinrichtung nur mit Zustimmung des Wohnheims vorzunehmen. Sollten bei den Übernachtungen gleichzeitig Minderjährige aufenthältlich sein, dürfe ein Kontakt nur unter gleichzeitiger Anwesenheit eines Erwachsenen stattfinden. Des Weiteren wurde der Angeklagte angewiesen, sich umgehend in Zusammenarbeit mit seinem Betreuer und dem Bewährungshelfer um eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu bemühen. Darüber hinaus wurde ihm die strafbewehrte Weisung erteilt, sich nicht an Orten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, aufzuhalten: Spielplätze, Schwimmbäder, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Kinder- und Jugendheime, Jugendtagesstätten, Jugendtreffes und andere Freizeiteinrichtungen, die Kinder oder Jugendlichen dienen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Außengelände, Räume, in denen sich Kinder und/oder Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten befinden, Sport- oder Veranstaltungsgelände bei Veranstaltungen mit Kindermannschaften oder Jugendmannschaften. Außerdem dürfe der Angeklagte Tätigkeiten, die nach den Umständen zu weiteren Straftaten ähnlich den Anlasstaten missbrauchten werden könnten, gleich ob als Arbeitnehmer, Selbständiger oder als sonst formell oder faktisch leitende Person, nicht ausüben. Ferner habe es der Angeklagte zu unterlassen, alkoholische Getränke oder andere Drogen zu sich zu nehmen und sich auf Anweisung der Bewährungshilfe beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt auf eigene Kosten einmal jährlich einer Alkoholkontrolle sowie einem Drogenscreening zu unterziehen. Trotz dieser Weisungen und obwohl die behandelnden Ärzte in der Klinik Nette-Gut sowie das Gutachten vom Frau Dr. ... davon abgeraten hatten, kehrte der Angeklagte nach seiner Entlassung in die Nachbarschaft seiner Familie in ... und in seine früheren Lebensumstände zurück. Zwar wohnte der Angeklagte selbständig in einer Wohnung, besuchte jedoch täglich seinen Vater und seine Geschwister, mit denen er sich nach wie vor gut verstand und die seiner Situation und seinem bisherigen Lebensweg unkritisch gegenüberstanden. Der Versuch seines Betreuers, ihm einen Platz in einem Betreuten Wohnen bei der Lebenshilfe e.V. zu verschaffen, scheiterte an der fehlenden Mitarbeit des Angeklagten. Die Lebenshilfe e.V. - einer der wenigen Vereine, die überhaupt bereit waren, den Angeklagten aufgrund seiner Vorgeschichte aufzunehmen - hatte einen Wohnplatz an die Bedingung der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei ihnen gebunden. Dies lehnte der Angeklagte jedoch nach kurzer Probephase ab, da er es vorzog, in den Tag hineinzuleben und die Zeit mit seinem Vater zu verbringen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 17.07.2002 hat die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) ein Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. 2. Am 30.07.2002 sah die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) in einem weiteren Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. 3. Am 16.04.2003 stellte die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) ein Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein. 4. Am 13.02.2008 verhängte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hierzu wurden folgende Feststellungen getroffen: Zum Sachverhalt: „1) Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 01. und dem 25. Dezember 2005 traf der Angeklagte am Bahnhof ... auf die sechzehnjährige ..., mit der er eine Woche zuvor eine sich allerdings auf Küsse beschränkende Beziehung, eingegangen war, und lud diese in Anbetracht der winterlich-kalten Temperaturen in seine Wohnung im ... ein. Dort angekommen sahen sich Angeklagter und Zeugin zunächst einen Film auf DVD an und hörten anschließend gemeinsam Musik; hierbei kam es zu - anfänglich einvernehmlichen - Zärtlichkeiten und Küssen. Nach einer Weile wurde der Angeklagte zudringlicher und versuchte, den Hosenknopf der Zeugin zu öffnen, was diese jedoch abwehrte; auf seine Frage, warum sie nicht mit ihm schlafen wolle, entgegnete ..., sie sei hierzu noch nicht bereit. ...s fand sich zunächst mit dieser Antwort ab und legte eine andere CD in den DVD-Spieler ein; das Paar nahm die anfänglichen Zärtlichkeiten wieder auf. Nach einiger Zeit begann der Angeklagte erneut damit, der Geschädigten die Hose zu öffnen; trotz deren wiederholter Aufforderung, damit aufzuhören, da sie dies nicht wünsche, ließ er nicht von seinem Vorhaben ab, sondern erklärte mit lauter Stimme, das sei ihm egal. Sodann drückte er die Sechzehnjährige am Oberkörper auf die Couch und zog ihr - trotz heftiger Gegenwehr - Hose und Unterhose bis zur Hälfte der Oberschenkel herab. Anschließend öffnete er seine eigene Hose, hielt die Hände der Geschädigten fest und berührte mit seinem erigierten Penis ihre Scheide; aufgrund des massiven Widerstands der Jugendlichen scheiterte jedoch die beabsichtigte Penetration. Schließlich gelang es der Geschädigten, den Angeklagten wegzustoßen; ... beschimpfte sie als 'Angsthase', ließ es aber zu, dass sie ihre Hosen hochzog und umgehend seine Wohnung verließ. 2) Am 06. 05. 2006 traf der Angeklagte am ... Bahnhof zufällig auf seine am ... geborene Bekannte ..., deren Alter ihm aufgrund einer früheren Beziehung bekannt war. Die Dreizehnjährige flirtete mit dem Angeklagten und streichelte seinen Rücken, bis ... sie schließlich dazu aufforderte, mitzukommen, da er mit ihr reden müsse. Gemeinsam begaben sie sich in das Parkhaus ,...‘, wo sie auf einem Parkdeck einvernehmliche Zärtlichkeiten austauschten. Der Angeklagte gab der Geschädigten einen Zungenkuss, zog ihr Jeanshose und String-Tanga herab und drang mit einem Finger in ihre Scheide ein, was das Mädchen zwar als unangenehm empfand, jedoch widerspruchslos duldete. Als er nachfolgend seinen erigierten Penis in ihre Scheide ein führen wollte, stieß sie ihn weg, erklärte ihm, dass er sich strafbar mache und drohte ihm, als er dennoch nicht von seinem Vorhaben ablassen wollte, damit, ihrer Mutter von dem Vorkommnis zu berichten. Daraufhin onanierte der Angeklagte bis zum Samenerguss und ließ das Ejakulat auf den Oberschenkel der Geschädigten tropfen. Beim anschließenden Anziehen bezeichnete er die Dreizehnjährige als , Memme’ und verließ in ihrer Begleitung das Parkhaus. 3) Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende März oder Anfang April 2007 war die am ... geborene Nebenklägerin ... einige Tage lang die Freundin des Angeklagten; ... war dabei bewusst, dass das Mädchen erst 11 Jahre alt war. Ihre gemeinsame Zeit verbrachte das Paar zumeist in Gesellschaft eines losen Freundeskreises im ...-Parks; anlässlich eines dieser Treffen entfernten sich Angeklagter und Nebenklägerin von der Gruppe und begaben sich hinter einen Gedenkstein, wo sie auf Drängen der 11jährigen, die sich in ... verliebt hatte, den Geschlechtsverkehr - anfangs im Stehen, später im Liegen - vollzogen. 4) An einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag Mitte September 2007, möglicherweise zur Zeit des ...-Markts, trafen sich Angeklagter und Nebenklägerin zufällig auf dem Gelände der Realschule ...; gemeinsam liefen sie zwei Kilometer hinaus aufs Feld und vollzogen dort den Geschlechtsverkehr, obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass ... das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. 5) Am 11. Oktober 2007 traf sich der Angeklagte gegen 18.00 Uhr mit der oben genannten ... auf dem Bahnsteig des Bahnhofes ..., um im Einvernehmen mit dieser dort den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es kam zunächst zum Austausch von Küssen und anderen Zärtlichkeiten; nachdem sich Angeklagter und Nebenklägerin jeweils selbst die Hosen herabgezogen hatten, griff ... an den Penis des Geschädigten, während ihr dieser an die Brust fasste. Außerdem führte ... auf den ausdrücklichen Wunsch der Zwölfjährigen hin einen Finger in ihre Scheide ein. Zu weiteren sexuellen Handlungen kam es nicht, da die Schwester der Geschädigten, ..., gemeinsam mit ihrer Freundin ... vor Ort erschien und sich Angeklagter und Geschädigte genötigt sahen, die Flucht anzutreten. Aufgrund einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung sowie einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters war der Angeklagte bei Begehung sämtlicher vorgenannter Taten nur in erheblich eingeschränktem Maße in der Lage, gemäß seiner (in Grundzügen erhaltenen) Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln.“ Bezüglich der Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB machte das Landgericht Frankenthal unter V. folgende Feststellungen: „Der Angeklagte hat insgesamt fünf Sexualdelikte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen; gemäß § 63 StGB ist vorliegend seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, da von ihm infolge seiner - auf einer erheblichen Intelligenzminderung sowie der damit einhergehenden Beeinträchtigung seiner sozialen Kompetenzen fußenden - mangelnden Impulskontrolle auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die intellektuellen Einschränkungen des Angeklagten (welche das nunmehrige Kompensationsverhalten auf sexuellem Bereich bedingen und begünstigen) bestehen seit frühester Kindheit und werden auch in Zukunft das Erleben und Verhalten des Angeklagten bestimmen; seine latente Gewaltbereitschaft sowie seine Neigung, in unreflektierter, impulshafter Triebhaftigkeit seinen Willen durchzusetzen, ist dabei im gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend unbehandelt. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zunehmend kürzeren Tatintervalle ist von einer hohen störungsimmanenten Gefährlichkeit des Angeklagten auszugehen. Auch im Interesse eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit kann daher die Vollstreckung der Unterbringung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da derzeit ausgeschlossen erscheint, dass der Zweck der fraglichen Maßnahme mit deren bloßer Anordnung zu erreichen ist (§ 67 b StGB). Es steht jedoch durchaus zu erwarten, dass es dem Angeklagten gelingen wird, unter intensiver psychologischer und sozialpädagogischer Betreuung Verhaltensmuster zu erlernen, welche zu einer Stärkung seiner emotionalen Stabilität beitragen und ihm letztlich eine nachhaltige Abkehr von den bislang präferierten, delinquenten Sexualpraktiken ermöglichen werden; sofern eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht, welche den Angeklagten in einem eng begrenzten, strukturgebenden und zugleich schützenden Rahmen betreuen und psychologisch weiterbehandeln kann, wird zu gegebener Zeit eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung zu prüfen sein.“ In hiesiger Sache ist der Angeklagte aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.04.2019, Az. 4a Gs 82/19, seit dem 10.04.2019 in der LNK Pfalzklinik vorläufig untergebracht. II. Am Nachmittag des 09.04.2019 hielt sich der Angeklagte am Bahnhof von ... auf und traf dort auf die späteren Geschädigten, die 13jährige ... sowie die 15jährigen ... und .... Die drei Mädchen waren dem Angeklagten bekannt. Die Familie der Geschädigten ... kannte der Angeklagte bereits seit Jahren, wobei der Kontakt zur Geschädigten ... sich bis dato auf wenige, oberflächlich gebliebene Begegnungen beschränkt hatte, die Geschädigten ... und ... hatte der Angeklagte über eine gemeinsame Freundin kennengelernt. Die Geschädigte ... lebte zu dieser Zeit in einem Wohnheim in ... und war an diesem Tag, wie schon viele Male zuvor, unerlaubt abgängig. Die Geschädigte ... war nach einem Streit von ihrer Mutter des Hauses verwiesen worden und auf der Suche nach einer Übernachtungsgelegenheit. Der Angeklagte kam mit den drei Mädchen ins Gespräch. Er bot der Geschädigten ... an, bei ihm übernachten zu können, was diese jedoch ablehnte. Im Rahmen dieses Gesprächs äußerte der Angeklagte unter anderem gegenüber den Geschädigten ... und ..., diese heiraten und acht bzw. vierzehn Kinder mit ihnen bekommen zu wollen und gegenüber der Geschädigten ..., dass diese „Fickaugen“ habe. Des Weiteren zog er den Ausschnitt des Oberteils der Geschädigten ... auf, um mit der Anmerkung, dass er solche Oberteile nicht möge, hineinschauen zu können. Die Geschädigte ... zog daraufhin den Reißverschluss der Jacke der Geschädigten ... zu, um das von ihr als bedrängend wahrgenommene Handeln des Angeklagten gegenüber der Zeugin ... zu unterbinden. Im weiteren Verlauf trennte sich die Gruppe zunächst wieder und der Angeklagte begab sich zum Onkel der Geschädigten .... Dort erhielt er einen Anruf von der Geschädigten ... die ihn bat, zu seiner Wohnung zu kommen, da die Geschädigten ... und ... ihre Jacken, die sie bei einer anderen Gelegenheit in seiner Wohnung abgelegt hatten, abholen wollten. Der Angeklagte kehrte daraufhin zu seiner Wohnung im ... in ... zurück, wo bereits die drei Mädchen warteten, die vom Zeugen ..., dem Freund der Geschädigten ..., begleitet wurden. Der Angeklagte, die drei geschädigten Mädchen sowie der Zeuge ... begaben sich zunächst ins Wohnzimmer des Angeklagten, wo die Mädchen mit Erlaubnis des Angeklagten ihre Handys aufluden und sich Zigaretten mit seinem Tabak stopften. Hierbei hörte die Gruppe laute Musik. 1. Der Angeklagte begab sich sodann in das Badezimmer und rief die Mädchen einzeln zu sich, um mit ihnen zu reden, beginnend mit der Geschädigten .... Im weiteren Verlauf befanden sich sowohl die Geschädigte ... als auch die Geschädigte ... im Badezimmer und der Angeklagte forderte die Mädchen - in Kenntnis ihres Alters - auf, ihm ihren Körper, insbesondere ihre entblößte Brust zu zeigen. Nachdem die Mädchen dies zunächst ablehnten, holte der Angeklagte auch die Geschädigte ... hinzu. Der Angeklagte, der auf dem Badewannenrand saß, forderte die Geschädigte ... auf, sich auf seinen Schoß zu setzen und zog sie an den Handgelenken zu sich. Als die Geschädigte ... seitlich auf seinen Beinen saß, fasste er ihr anhaltend oberhalb der Kleidung an das Gesäß und die Scheide, obwohl das Kind ... ihm ihren entgegenstehenden Willen ausdrücklich mitteilte, indem sie seine Hände wegschob und sagte: „Lass es!“. 2. Im Anschluss wiederholte der Angeklagte seine Aufforderung an die drei Mädchen, ihre Oberbekleidung nach oben zu ziehen und ihre Brüste zu zeigen. Als die Mädchen zögerten, fügte der Angeklagte an, es sonst selbst zu tun. Aus Überforderung, aber auch aus Angst, was der Angeklagte tun könnte, wenn sie dem Ansinnen nicht nachkämen, gaben die Mädchen nach. Die Geschädigte ... und die Geschädigte ... zogen sodann ihre Oberbekleidung mitsamt BH nach oben, die Geschädigte ... zog zwar ebenfalls ihre Oberbekleidung, nicht jedoch ihren BH nach oben. Der Angeklagte fasste daraufhin mit der Hand an die entblößten Brüste der drei Mädchen, wobei er bei der Geschädigten ... von oben in das BH-Körbchen griff, und berührte alle 3 Mädchen an den Brustwarzen. Danach forderte der Angeklagte die Mädchen auf, sich auch gegenseitig zu berühren. Auch dieser Forderung kamen die Mädchen aus Angst nach und berührten sich gegenseitig mit einem Finger an der entblößten Brust. Als der Angeklagte daraufhin forderte, sie sollten es doch „richtig machen“, fasste das geschädigte Kind ... der Geschädigten ... mit der ganzen Hand an die Brust. Der entgegenstehende Wille der Mädchen war dem Angeklagten hierbei aufgrund der mehrfachen Äußerungen der Mädchen, dies nicht zu wollen, bewusst. 3. Die drei Mädchen wollten aufgrund der vorgenannten, ihnen unangenehmen Vorfälle das Badezimmer verlassen, der Angeklagte rief jedoch die Geschädigte ... zurück. Da die Badezimmertür kaputt war und sich nicht richtig schließen ließ, schloss der Angeklagte die Tür soweit wie möglich und stellte ein Paar seiner Schuhe sowie Dreckwäsche davor, damit diese geschlossen blieb. Die beiden anderen Mädchen waren zum Zeugen ... ins Wohnzimmer zurückgekehrt, wo immer noch laute Musik gespielt wurde. Der Angeklagte forderte die Geschädigte ... auf, sich auszuziehen. Diese antwortete jedoch, dass sie das nicht wolle. Der Angeklagte zog daraufhin der Geschädigten ... sowohl Jogginghose als auch Unterhose bis zu den Knöcheln herunter, drehte sie herum und fasste ihr anschließend mit einer Hand an die Scheide und führte einen Finger in ihre Vagina ein. Der Angeklagte sagte der Geschädigten ..., dass er sie gerne „am Arsch ficken“ möchte, was diese jedoch ablehnte. Der Angeklagte forderte die Geschädigte auf, still zu stehen oder sich zu bücken, da er sie ansonsten runterdrücken würde. Nachdem die Geschädigte ... sich nicht bewegte, drückte er ihren Oberkörper leicht nach unten und drang im Stehen mit seinem erigierten Glied anal in sie ein. Der entgegenstehende Wille der ..., die sich nur aus Angst und Überforderung nicht zur Wehr setze, war ihm hierbei bewusst. Die Geschädigte ... sagte nach dem Eindringen mehrfach, dass sie nach Hause gehen müsse und der Angeklagte sie bitte gehen lassen solle, der Angeklagte ließ jedoch nicht von ihr ab, sondern vollzog den analen Geschlechtsverkehr. Selbst als ... an die Tür klopfte und den Angeklagten darauf aufmerksam machte, dass sein Handy klingele, unterbrach er den Geschlechtsverkehr nicht, sondern schickte ... fort. Nachdem der Angeklagte von der Geschädigten ... abgelassen hatte, küsste er diese auf den Mund und sagte, dass er sie liebe. Die Geschädigte ... verließ daraufhin das Bad und kurz darauf mit ihren Freunden auch die Wohnung des Angeklagten. Nach Verlassen der Wohnung vertraute sich die Geschädigte ... sofort der Geschädigten ... und ... sowie dem Zeugen ... an. Aufgrund seiner leichten an der Grenze zur mittelgradigen Intelligenzminderung war der Angeklagte bei Begehung sämtlicher vorgenannter Taten hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Aus diesem Grund war er nur in erheblich eingeschränktem Maße in der Lage, gemäß seiner (in Grundzügen erhaltenen) Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln er war jedoch weiterhin in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus in der Anklageschrift vom 09.08.2019 unter Ziffer 1 zur Last gelegt wurde, die Geschädigte ... oberhalb des Knies an der bekleideten Oberschenkelinnseite gestreichelt und wiederholt gezwickt zu haben, sie anschließend am Oberarm in seine Richtung gezogen und mit beiden Armen um sie herum gefasst zu haben, um ihr bekleidetes Gesäß zu streicheln, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss der Kammer vom 18.10.2019 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., den Feststellungen aus den verlesenen Gutachten der Klinik Nette-Gut vom 15.12.2016, dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13.02.2008 (Az. 5221 Js 36712/07) sowie dem Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 22.09.2017 (Az. 14a StVK 144/17). 2. Die Feststellungen unter II. stützen sich auf die Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Im Übrigen wurde der Angeklagte durch die Angaben der Zeugen ..., ..., ... und ... sowie durch die weiteren sich aus den Hauptverhandlungsprotokollen ergebenden Beweismitteln überführt. a) Angaben des Angeklagten Durch schriftliche Verteidigererklärung vom 19.09.2019 ließ sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 20.09.2019 wie folgt ein; weitere Fragen wurden hierzu nicht beantwortet: Er sei am 09.04.2019 heimgekommen, da er telefonisch zu seiner Wohnung gerufen worden sei. Die Zeugin ... habe ihn auf seinem Handy angerufen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bei ... Onkel aufgehalten. Es sei um Jacken gegangen, die die Zeuginnen ... und ... zuvor in seiner Wohnung abgelegt hätten. Es habe schon vor diesem Tag Kontakt zu den drei Zeuginnen gegeben. Sie seien öfter zum Zigarettenstopfen vorbeigekommen und man habe geredet. Es habe auch WhatsApp-Kontakt gegeben. Er könne nicht lesen und schreiben und verschicke daher Sprachnachrichten. Er habe die Telefonnummern und die dazu gehörigen Namen nicht selbst in sein Handy eingegeben, sondern das hätten die Mädchen getan: Der Name und das Alter. Die Zeugin ... sei im März schon einmal zusammen mit dem Zeugen ... vor seinem Fenster gestanden. Man habe damals miteinander gesprochen. Sie sei plötzlich auf das Thema Heiraten, Liebe und Sex gekommen. Er habe gar nicht wissen wollen, wie oft sie mit ... usw. Die Zeugin ... habe hierbei auch erzählt, dass sie mal auf der Flucht gewesen sei und hierbei mit einem älteren Mann Sex gehabt habe. Der Zeuge ... habe hierzu nichts gesagt. Am 09.04.2019 hätten ..., ..., ... und ... Freund ... bereits auf ihn bei seiner Adresse gewartet und seien mit in die Wohnung gekommen. Sie hätten etwas trinken wollen. Danach hätten sie noch Zigaretten stopfen wollen. Er habe gesagt, dass er noch wohin müsse. Sie wollten jedoch noch 5 Minuten bleiben, um ihre Handys aufzuladen. Sie hätten dann Musik angemacht. Alle hätten gelacht, nur ... sei traurig gewesen wegen ihres Freundes. Er habe die Gruppe aufgefordert zu gehen, da es ihm nicht so gut gegangen sei, aber sie wollten noch bleiben. Er sei dann kurz allein im Bad gewesen. Er sei dann wieder rausgegangen und habe zuerst ... aufgefordert, mit ihm zu kommen, da er mit ihr sprechen wollte. Sie sei auf der Badewanne gehockt und er habe auf der geschlossenen Toilette gesessen. Bei dem Gespräch sei das Badezimmerfenster offen gestanden. ... habe unter anderem berichtet, dass sie sich in ihrem Körper nicht so wohl fühle. Sie habe Scham gefühlt. Er habe sie aufmuntern wollen und gesagt, dass sie eine gute Figur habe. Er habe sie dann aufgefordert, ihm ihren Bauch zu zeigen. Sie habe dann ihr T-Shirt hochgezogen. Er habe ... dazu holen wollen und habe beim Aufstehen versehentlich ... Brust berührt. Er habe dann kurz mit ... gesprochen und diese sei dann auch ins Bad gekommen. ... sollte dann ... zeigen, dass sie nicht dick sei. ... habe dann ihr T-Shirt wieder hochgezogen. Sie habe etwas gezögert. ... habe dann auch ihren Bauch gezeigt und ... dazu gerufen. Nachdem sie zu viert im Badezimmer gewesen seien, habe ... auf seinem linken Knie gesessen. Er habe auf der Badewanne gehockt. Er habe sie zu keinem Zeitpunkt an den Handgelenken gepackt, sondern nur ihre Handfläche locker gehalten. Er habe ... nicht angepackt. Dann sollten alle drei ihren Bauch zeigen. Die Mädchen hätten das lustig gefunden. Bei ... und ... sah man die Brust. Er habe dann gesagt, sie sollten sich an die Brust fassen. Sie hätten das dann auch gemacht. ... habe dabei gelacht. ... habe ihr T-Shirt nicht hoch genug ziehen können, man habe nur den unteren Rand der Brust sehen können. ... habe dann Zigaretten stopfen wollen und ... habe es ihr zeigen wollen, so dass beide Mädchen das Bad verlassen hätten. Er sei mit ... zurückgeblieben. Sie hätten über ihre Probleme mit ihrem Bruder gesprochen. Er habe sie in den Arm genommen. Sie hätten sich beide angesehen und er habe ... gefragt: „Ist was?“. Sie habe nur gegrinst, weil sie nicht viel rede. Ihr Kopf sei aber immer nähergekommen und sie hätten sich etwas länger auf den Mund geküsst. Sie hätten sich gegenseitig eng im Arm gehalten und habe zu ihr gesagt: „Das geht nicht gut!“ Er habe sie dann gefragt, ob sie das wirklich wolle. Sie habe dreimal hintereinander „Ja.“ gesagt. Sie hätten sich dann immer mehr geküsst. Er habe sie dann an der Brust gepackt. ... habe immer schwerer geschnauft. Dann habe er ihr die Finger in die Scheide eingeführt. Er habe sie wieder gefragt, ob sie das wolle. Er habe sie jedes Mal gefragt. Er habe auch gefragt: „Darf ich in dich eindringen?“. Sie habe geantwortet: „Ist mir egal!“. Von vorne habe sie aber nicht gewollt, weil sie Angst gehabt habe, schwanger zu werden. Sie habe sich auch selbst herumgedreht und die Bewegungen mitgemacht. Zwischendurch habe ... an die Tür geklopft, weil sein Handy geklingelt habe. ... habe darauf geantwortet: „Wir sind gleich fertig!“ Als sie fertig gewesen seien, habe er zu ... gesagt, dass er gerade einen Fehler gemacht habe. Sie habe darauf geantwortet, dass da nichts passiere. Dann seien ... und die anderen gegangen. Sie hätten sich normal verabschiedet. ... habe ihre Tasche vergessen. Das habe er ... sagen wollen, aber sie sei nicht mehr ans Handy gegangen und habe auch auf Sprachnachrichten nicht mehr reagiert. Er habe dann gesehen, dass auch ... ihn geblockt habe. Er sei daraufhin traurig geworden und habe die zweite Sprachnachricht an ... geschickt. Er habe ihr gesagt, dass es ihm leid tue. Er habe gedacht, er habe ihre Gefühle verletzt. Er sei sich nicht mehr sicher gewesen, ob er etwas falsch gemacht habe. Er habe gedacht, er habe ihr weh gemacht und mit ihren Gefühlen gespielt. Er habe nichts Festes gewollt, sondern nur eine Freundschaft plus. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf dem Schriftsatz der Verteidigung vom 19.09.2019 verwiesen. b) Beweiswürdigung aa) Tat zum Nachteil des geschädigten Kindes ... (vgl. II 1.) Die Angaben des Angeklagten, die Geschädigte ... nicht „angepackt“ zu haben, wurden durch die Angaben der Zeuginnen widerlegt. Zwar konnte sich die Geschädigte ... im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr genau an die Berührungen erinnern, jedoch hatte sie den Vorfall, wie in der Anklageschrift skizziert, in ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert und wurde insoweit auch von den Wahrnehmungen der Zeuginnen ... und ... gestützt. Die Geschädigte ... gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass sie zweimal bei verschiedenen Gelegenheiten auf dem Schoß des Angeklagten gesessen habe. Als sie allein mit dem Angeklagte gewesen sei, habe er sie auf seinen Schoß gezogen. Hierbei habe er sie mit einer Hand an der Hüfte berührt. Ob er sie auch an einer anderen Stelle berührt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe auch versucht, sie zu küssen. Sie habe das nicht gewollt und habe das Badezimmer verlassen. Später habe sie nochmals auf seinem Schoß gesessen. Sie könne jedoch nicht mehr sagen, ob dies vor oder nach dem Vorfall mit den T-Shirts gewesen sei und ob der Angeklagte sie hierbei berührt oder festgehalten habe. In ihrer polizeilichen Vernehmung am 11.04.2019 hatte die Geschädigte jedoch gegenüber der Vernehmungsbeamtin PHKin ..., wie diese der Kammer glaubhaft versicherte, bekundet, dass der Angeklagte, als sie zu dritt mit ihm im Badezimmer gewesen seien, sie an den Handgelenken zu sich und auf seinen Schoß gezogen habe. Sie habe so halb auf seinem Bein gesessen. Er habe ihr oberhalb der Kleidung absichtlich an den „Arsch“ und zwischen die Beine gegriffen. Der Griff sei hierbei mittelfest gewesen. Bei dieser Schilderung habe sich ... mit der Hand zur Verdeutlichung in den Vaginalbereich und an den After gegriffen. Er habe sie gefragt, ob alles ok sei und sie habe dies dann verneint und sei aufgestanden. Sie habe sich hierbei unwohl gefühlt. Diese Darstellung wurde im Rahmen der Hauptverhandlung auch von der Zeugin ... bestätigt. Diese hatte an den Vorfall noch eine gute Erinnerung und schilderte gegenüber der Kammer, dass der Angeklagte ... unten an der Jeans angefasst habe - hierbei zeigte die Zeugin auf ihren Vaginalbereich - als ... auf seinem Schoß gesessen habe. Sie und ... seien zu dem Zeitpunkt auch im Badezimmer gewesen. ... habe dies nicht gewollt und die Hände des Angeklagten „weggemacht“. Er habe ... auch „am Arsch“ angefasst. ... habe dann zu ihm gesagt: „Lass es!“. Diese Angaben deckten sich auch mit ihren Schilderungen in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 11.04.2019. Dort hatte die Zeugin ... gegenüber der Zeugin KHKin ..., wie diese der Kammer bekundete, ebenfalls angegeben, dass der Angeklagte ... „am Arsch“ gestreichelt habe, als diese seitlich auf seinem Schoß gesessen habe.... habe die ganze Zeit gesagt: „Hör auf damit!“. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Der Angeklagte habe ... dann noch „da unten hingelangt“ und ... habe ihm gesagt, dass er das lassen solle. Der Angeklagte habe ihr dann angeboten, sie könne ihm jetzt dafür eine Backpfeife geben, aber ... habe dies abgelehnt und sei stattdessen aufgestanden. Auch die Angaben der Zeugin ... stützen diesen Ablauf. Zwar konnte sich die Zeugin, wie auch die Geschädigte ..., im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr an diese konkreten Zusammenhänge erinnern, versicherte jedoch glaubhaft, dass ihre polizeilichen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. In ihrer Vernehmung am 09.04.2019 hatte sie geschildert, dass der Angeklagte ... richtig zwischen die Beine gefasst und ihrer Meinung nach auch dort gerieben habe, als ... auf seinem Schoß saß. Aufgrund der glaubhaften, in sich stimmigen und sich deckenden Angaben der Zeuginnen, die diese sowohl bei ihren polizeilichen Vernehmungen als auch im Rahmen der Hauptverhandlung konstant wiederholt haben, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Tat wie unter II.1. festgestellt zum Nachteil des geschädigten Kindes ... begangen hat. bb) Tat zum Nachteil aller drei Geschädigten (vgl. II 2.) Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Entblößen und Berühren der Brüste aller Mädchen beruhen die Feststellungen, soweit sie über die vom Angeklagten eingeräumten Tathandlungen hinausgingen, auf den glaubhaften Angaben der drei Geschädigten. Die Geschädigte ... schilderte gegenüber der Kammer, dass der Angeklagte alle Mädchen ausgefordert habe, ihre T-Shirts „hochzumachen“, und er an diese Aufforderung angefügt habe, dass er es sonst machen werde. Sie und die beiden anderen Mädchen wären seinem Ansinnen nachgekommen und hätten sowohl Oberbekleidung als auch BH hochgezogen, so dass die nackte Brust zu sehen gewesen sei. Der Angeklagte habe allen drei Mädchen sodann mit der ganzen Hand kurz an die entblößten Brüste gefasst. Danach habe der Angeklagte sie aufgefordert, sich gegenseitig an der Brust zu berühren. Das hätten sie auch getan, wobei sie nur mit einem Finger kurz die Haut der Brust der jeweils anderen berührt und nicht richtig zugepackt hätten. Anschließend habe der Angeklagte ... und ... aus dem Bad geschickt. So hatte es die Nebenklägerin ... auch schon im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 09.04.2019 gegenüber KHK ... und am 11.04.2019 gegenüber KHKin ... angegeben. Dort hatte sie noch zusätzlich angegeben, dass alle Mädchen die ganze Zeit zum Angeklagten gesagt hätten, dass sie das nicht wollten und nur aus Angst den Aufforderungen nachgekommen seien. Sie betonte, dass auch ... ihre Kleidung vollständig angehoben habe und man ihre nackten Brüste sehen konnte. Sie habe ... an den Augen angesehen, dass es ihr nicht gutgehe. Auch ... und sie hätten aus Angst ihre Brüste gezeigt. Sie hätten mehrfach kundgetan, dass sie das nicht wollten. Die Geschädigte ... bestätigte die Angaben der Nebenklägerin .... Sie schilderte der Kammer, dass der Angeklagte sie gefragt habe, ob sie sich für ihren Körper schäme, weil sie ihm ihre Brüste nicht zeigen wollten. Er habe gesagt: „Du hast schon große Brüste! Darf ich mal gucken?“. Er habe dann alle drei aufgefordert, ihre Oberbekleidung hochzuziehen. Sie habe dies zunächst abgelehnt. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr nicht passe und sie sich für ihren Körper schäme. Er habe geantwortet, dass sie sich nicht zu schämen bräuchte. ... habe dann zuerst ihr Oberteil angehoben. Sie habe es dann auch getan, aber nur das Oberteil hochgehoben, nicht jedoch ihren BH. Bei ... und ... sei mehr zu sehen gewesen. Er habe dann sie und ... angefasst und an ihrer Brust „rumgespielt“, auch an der Brustwarze. Er habe seitlich von oben in ihr BH-Körbchen reingefasst. Er habe zuvor gefragt, ob er das dürfe und sie habe es verneint. ... habe aber „ja“ gesagt und dann habe er es auch bei ihr getan. Sie sei erst schockiert und starr gewesen, dann habe es in ihrem Kopf „Klick“ gemacht und sie habe dann gesagt, dass sie das nicht wolle und er habe aufgehört. Sie hätten alle drei Angst davor gehabt, was passieren könne, wenn sie nicht mitmachten. Er habe dann gewollt, dass sie sich gegenseitig anfassen. Er habe zu ihnen gesagt: „Fasst euch auch mal an!“. Sie hätte dann mit einem Finger die Brust der anderen Mädchen „angestupst“. Er habe dann gesagt: „Mach doch richtig!“. ... habe daraufhin einmal „richtig hingepackt“ bei ihr. So hatte es die Geschädigte ... bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung am 09.04.2019 gegenüber POK ... und am 11.04.2019 gegenüber KOK ... geschildert. Die Geschädigte ... stützte ebenfalls diese Darstellung, auch wenn sie von allen drei Mädchen die geringste Erinnerung an den Vorfall hatte. Auch sie bestätigte, dass die Aufforderung, die T- Shirts hochzuziehen, vom Angeklagten erfolgt sei. Sie sei dem nachgekommen, wisse aber nicht mehr, ob sie auch ihren BH angehoben habe. An Berührungen vom Angeklagten oder zwischen den Mädchen hatte sie keine Erinnerung mehr. Sie versicherte jedoch, dass sie dem Angeklagten gesagt hätten, dass sie dies nicht wollten. Anschließend hätten ... und sie das Bad verlassen und nur ... sei zurückgeblieben. Aufgrund der konstanten und gleichbleibenden Schilderungen der drei Mädchen, insbesondere der Zeuginnen ... und ..., steht der Sachverhalt wie unter II. 2. festgestellt zur Überzeugung der Kammer fest. Die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen wurde durch ihre Erinnerungslücken nicht geschmälert. Diese waren im Hinblick auf die kognitiven Fähigkeiten der drei Mädchen und den Versuch, das Erlebte durch Vergessen zu verdrängen, erklär- und nachvollziehbar. So gab die Geschädigte ... an, dass sie heute keine Angst vor dem Angeklagten habe und eigentlich schon alles vergessen hätte. Keines der Mädchen zeigte gegenüber dem Angeklagten einen erheblichen Belastungseifer. Bei der Zeugin ... war vielmehr die deutliche Tendenz zu erkennen, die Schuld für das Geschehen bei sich und den beiden anderen Mädchen zu suchen. So gab sie gegenüber der Kammer auf die Frage, ob der Angeklagte ihrer Meinung nach bestraft werden solle, an, dass sie ja selbst dran schuld sei, weil sie sich gegen die Handlungen des Angeklagten nicht gewehrt hätte. Auf die Frage, ob sie das Berühren ihrer nackten Brust durch den Angeklagten als schlimm empfunden habe, sagte sie nur, dass sie damals schockiert gewesen sei, aber im Nachhinein könne man ja nichts mehr dagegen tun, da es ja eh passiert sei. cc) Tat zum Nachteil der Geschädigten ... (vgl. II. 3.) Die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen zum Nachteil der Geschädigten ... waren zur Überzeugung der Kammer zum weit überwiegenden Teil als Schutzbehauptung anzusehen. Daran, dass es entgegen der Einlassung des Angeklagten gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin ... zu analem Geschlechtsverkehr sowie der vaginalen Penetration mit dem Finger gekommen war, besteht nach der umfassenden Würdigung der Aussage der Nebenklägerin ..., die durch die Angaben der Zeugen ..., ... und ... gestützt wurden, kein Zweifel. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung war als wenig überzeugend und insgesamt unglaubhaft zu bewerten. Zum einen muss es bereits als eher ungewöhnlich (wenngleich nicht undenkbar) bezeichnet werden, dass die erst 15jährige Geschädigte ... einverstanden gewesen sein soll, mit dem wesentlich älteren Angeklagten, den sie nur flüchtig kannte, in dessen Badezimmer im Stehen unvorbereitet und ohne weitere Hilfsmittel den analen Geschlechtsverkehr zu vollziehen - den sie nach eigenen Angaben zuvor noch nie durchgeführt hatte -, während ihr Freund und zwei ihrer Freundinnen nur wenige Meter weiter im Wohnzimmer saßen. Die angebotene Erklärung des Angeklagten, dass die Nebenklägerin aus Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft den analen Geschlechtsverkehr vorgezogen hätte, war im Hinblick darauf, dass die Zeugin ... regelmäßig die Pille nahm, nicht überzeugend. Zum anderen belegt die vom Angeklagten im Anschluss an die Tat an die Nebenklägerin ... verschickte Sprachnachricht, dass es sich nicht um den vom Angeklagten geschilderten liebevollen, spontan entstandenen und einvernehmlichen Geschlechtsakt gehandelt hat. In der am 09.04.2019 um 20:34 Uhr und damit unmittelbar nach der Tat per WhatsApp verschickten Sprachnachricht, die die Kammer im allseitigen Einverständnis in Augenschein genommen hat, übermittelt der Angeklagte der Nebenklägerin folgende Nachricht: „Ähm, ... Alter, is schwer ... ich f... ich f... ich f... ich fühle mich grad richtig mega scheiße! Worum hot mi, warum hot mi die ... jetzt jetzt geblockt? Ich pack‘ grad mei Koffer un geh jetzert zurück in in in de Knascht, weil ich dir tierisch weh, weh gemacht hab. Mer tut des mega leid, Alter. Ruf mich mal oder wink mer mal zu bitte oder schick mer bitte ä Sprachnachricht, ich fühle mich grad voll mega scheiße!“ Eine solche Nachricht wäre bei einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und dem vom Angeklagten vorgetragenen Verhalten der Geschädigten nicht zu erklären gewesen. Hieran vermochte auch die Erklärung des Angeklagten, er habe gedacht, er habe ihre Gefühle verletzt, da er keine feste Beziehung, sondern nur eine Freundschaft plus von ihr gewollt habe, nichts zu ändern. Weder der Angeklagte noch die Geschädigte haben angegeben, dass über das Thema Beziehung jemals gesprochen worden sei. Die Geschädigte ... konnte folglich gar nicht wissen, dass der Angeklagte keine Beziehung mit ihr wollte. Im Übrigen ergeben sich auch aus der Schilderung des Angeklagten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Geschädigte ... sich eine solche Beziehung mit dem Angeklagten gewünscht habe und daher enttäuscht oder verletzt sein könnte, zumal die Geschädigte bekanntermaßen zum Tatzeitpunkt mit dem Zeugen ... liiert war. Ferner sprach gegen diese Darstellung, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin PHKin ..., die ihn unmittelbar nach der Tat in seiner Wohnung aufsuchte, äußerte, dass er „Scheiße gebaut“ habe. Die Zeugin ... schilderte der Kammer glaubhaft, dass der Angeklagte ihr gegenüber sogleich angegeben habe, dass er unter laufender Bewährung stehe und es nicht gut sei, was er getan habe. Er habe Besuch von drei Mädchen gehabt und mit diesen auch rumgemacht. Er müsse jetzt in den Bau, weil er einen Fehler gemacht habe. Auch dies spricht gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Sprachnachricht von verletzten Gefühlen gesprochen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte davon ausging, ins Gefängnis oder eine psychiatrische Einrichtung zu müssen, weil er die Gefühle der Geschädigten ... nicht im gleichen Maße erwiderte. Die Angaben des Angeklagten waren daher als Schutzbehauptung einzuordnen. Im Übrigen wurde ein Tatnachweis bereits aufgrund der Angaben der vollumfänglich glaubwürdigen Nebenklägerin ... geführt, die durch die Angaben der Zeugen ..., ... und ... sowie durch das Ergebnis des biologischen Gutachtens des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz vom 07.08.2019 untermauert wurden. Bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zeigte sich die Nebenklägerin schüchtern, zurückhaltend und emotional hoch betroffen. Sie berichtete zunächst stockend und mit leiser Stimme, aber in freier Rede einen Geschehensablauf, der im Wesentlichen den unter II. 3. getroffenen Feststellungen entsprach. Hierbei erwähnte sie insbesondere fast alle Tathandlungen des Angeklagten - die meisten davon auch spontan und ohne Nachfrage - und vermochte sich zudem an zahlreiche, wenngleich nicht mehr an alle Einzelheiten des Randgeschehens zu erinnern. Ihre Darstellung stand hierbei in weitgehender Übereinstimmung mit ihren früheren Angaben bei der Polizei, von denen die Zeugen PHKin ..., KHK ... und KHKin ... in der Hauptverhandlung berichteten, sowie den Angaben der ebenfalls in der Hauptverhandlung hierzu gehörten Zeugen ..., ... und ... unmittelbar nach der Tat. Durchgreifende Widersprüche traten bei Vergleich ihrer zu den verschiedenen Zeitpunkten gemachten Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens nicht zu Tage. Im Rahmen der eigentlichen Glaubwürdigkeitsbeurteilung negierte die Kammer, ausgehend von der sogenannten Nullhypothese, zunächst die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ..., unterzog im Rahmen alternativer Erklärungsversuche die Annahme, die Nebenklägerin könnte ihre Angaben frei erfunden oder (intentional oder unbewusst) von anderen Personen übernommen, anderweitige Erfahrungen oder aus sonstigen Quellen stammende Informationen fälschlich auf die Person des Angeklagten übertragen oder ihre Darstellung zumindest stark übertrieben haben, einer sorgfältigen Überprüfung. Sämtliche Hypothesen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen. (1) Als authentisch und psychologisch plausibel ist zunächst bereits die Art und Weise der Aussageentstehung zu bewerten: Aus den in etwa deckungsgleichen Angaben der Zeugen ..., ... und ... zum Nachtatgeschehen lässt sich rekonstruieren, dass die Nebenklägerin, nachdem sie das Badezimmer verlassen hatte, zunächst ins Wohnzimmer zu ihren Freunden zurückkehrte. Dort sagte sie zur Zeugin ... „Lass uns gehen!“ und „..., wir müssen später reden!“. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin ... habe die Nebenklägerin nach dem Verlassen des Badezimmers deutlich gezittert, wollte aber erst nach dem Verlassen der Wohnung des Angeklagten den Grund für ihre Aufgewühltheit erzählen. Die Gruppe sei dann wenige Zeit später aufgebrochen. Draußen habe die Nebenklägerin sich sofort der Zeugin ... und der Zeugin ... anvertraut und erzählt, dass der Angeklagte sie „von hinten vergewaltigt“ habe. Der Angeklagte habe sie gegen ihren Willen ausgezogen. Die Zeugin ... konnte sich gegenüber der Kammer noch gut daran erinnern, dass die Nebenklägerin unter Tränen zu ihr gesagt habe: „Er hat mich gefickt!“ und „Hilf mir!“. Die Nebenklägerin habe ihr gegenüber mehrfach bekundet, dass sie das nicht gewollt habe. Sie habe während des Erzählens die gesamte Zeit gezittert und geweint und mehrfach geäußert, dass sie Angst habe. Diese Reaktion wurde von der Zeugin ... bestätigt. Auch der Zeuge ..., dem sich die Nebenklägerin ebenfalls noch am Tatabend anvertraute, berichtete, dass die Nebenklägerin geweint habe und es ihr nicht gut gegangen sei. Unmittelbar nach der Erstoffenbarung der Nebenklägerin gegenüber ihren Freunden wurde die Gruppe von den eintreffenden Polizeibeamten vernommen. Diese waren zuvor nicht von den Mädchen, sondern vom Angeklagten, der durch eine Gruppe männlicher Freunde der Mädchen bedroht wurde, und vom Wohnheim der abgängigen Zeugin ... alarmiert worden. Auch gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten schilderte die Geschädigte ... das Tatgeschehen in den wesentlichen Grundzügen, wie die Zeugin PHKin ... der Kammer darlegte: zunächst seien die Mädchen einzeln, dann gemeinsam ins Bad gerufen worden, zum Schluss sei nur noch sie mit dem Angeklagten im Badezimmer gewesen, er habe ihr sodann Hose und Unterhose heruntergezogen und sie „von hinten gefickt“. Auch in der weiteren Vernehmung durch den Zeugen KHK ... noch in derselben Nacht (Vernehmung vom 09.04.2019) und in einer weiteren Vernehmung zwei Tage später am 11.04.2019 gegenüber der Vernehmungsbeamtin KHKin ... schilderte die Geschädigte ... den Ablauf gleichbleibend, ebenso gegenüber den behandelnden Ärzten im Krankenhaus, wie es sich aus dem im allseitigen Einverständnis verlesenen Formblatt zur Dokumentation und Untersuchung bei sexualisierter Gewalt ergab. Die besonderen Umstände dieser Erstoffenbarungssituation lassen sich mit der Annahme eines frei erfundenen Vergewaltigungsvorwurfs nicht in Einklang bringen. Die Geschädigte berichtete unmittelbar nach Verlassen der Wohnung, nur ca. 15 bis 20 Minuten nach der Tat, erstmals ihren Freundinnen von der Tat und wiederholte diese Darstellung sodann mehrfach gegenüber den verschiedenen Ermittlungsbeamten und Ärzte in gleichbleibender Art und Weise. Zum Erfinden der notwendigen Details wäre ihr daher kaum Zeit geblieben. Die Nebenklägerin zeigte sich hierbei gegenüber den Zeugen ..., ... und ... bereits unmittelbar nach der Tat beim Verlassen des Badezimmers verstört und ängstlich und brach nach dem Verlassen der Wohnung sofort in Tränen aus. Sie müsste somit bereits beim Verlassen des Badezimmers den Entschluss gefasst haben, den Angeklagten falsch zu belasten und zur Unterstützung dieses falschen Vorwurfs unmittelbar begonnen haben, eine falsche Betroffenheit zu simulieren und diese Simulation durchgehend den gesamten Abend und Nacht gegenüber allen ihr begegneten Zeugen aufrechterhalten haben. Dies hält die Kammer im Hinblick auf die geringe Zeit zur Vorbereitung, die kognitiven Fähigkeiten der Geschädigten sowie die zunehmende Müdigkeit im weiteren Verlauf für lebensfremd. Auch die Annahme, dass es im Zuge der fraglichen Erstoffenbarungssituation zu versehentlichen Suggestionen falscher Aussageinhalte seitens eines der Aussageempfänger auf das Mädchen gekommen sein könnte, erachtet das Gericht für abwegig. Gegenüber den Zeuginnen ... und ... machte die Geschädigte zunächst keine detaillierteren Angaben, sondern gab nur an, „von hinten vergewaltigt“ worden zu sein. Beim erstvernehmenden Beamten, der Zeugin PHKin ... war eine solche Verfälschung aufgrund der Vorgehensweise der Befragung nicht zu befürchten. Die Polizeibeamten ließen die drei geschädigten Mädchen frei erzählen. Nach einem kurzen Überblick, wurden die Mädchen separiert und noch einmal vernommen. Die Zeugin PHKin ... schilderte, dass alle drei auf die Befragung hin mehrfach, schnell und direkt das Gleiche berichtet hätten. Eine Suggestion wesentlicher falscher Aussageelemente im Zuge der Geschädigtenvernehmungen vom 09.04.2019 oder 11.04.2019 scheidet gleichfalls aus, da die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt die meisten zentralen Tatvorwürfe bereits bestätigt hatte. (2) Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ist überdies die Analyse der in Betracht zu ziehenden Motivationen für eine (intentionale) Falschbeschuldigung. Hierbei ist vorliegend zu konstatieren, dass die Geschädigte selbst nicht den geringsten Beweggrund besaß, sich den belastenden Tatvorwurf zu Lasten des Angeklagten auszudenken: von einer Falschbezichtigung hatte sie keine Vorteile, sondern lediglich Nachteile, zu erwarten, was sich in der Folge so auch realisiert hat. Noch in der Tatnacht wurde die Nebenklägerin von der Schwester des Angeklagten aufgrund des Vergewaltigungsverdachts als „Assi“ und „Hure“ beschimpft, wie sowohl die Nebenklägerin als auch der Zeuge ... der Kammer glaubhaft versicherten. Die Nebenklägerin schilderte der Kammer glaubhaft, dass es nach der Tat einen „Riesenstress“ gegeben habe. Es seien jede Menge Personen zu ihr gekommen und hätten behauptet, dass sie es auch gewollt habe. Die Nebenklägerin kannte den Angeklagten nur flüchtig. Keiner der Beteiligten berichtete von einem vorangegangenen Streit, der der Nebenklägerin hätte Anlass geben können, diesen bewusst falsch zu belasten. Auch eine bewusste Falschbezichtigung aufgrund eines zurückgewiesenen Beziehungswunsches der Nebenklägerin, wie es der Angeklagte in seiner Einlassung suggerierte, sieht die Kammer im Hinblick darauf, dass die Nebenklägerin einen solche nie geäußert hat und sich zu dieser Zeit - im Übrigen bis heute - mit dem Zeugen ... in einer Beziehung befand, als unwahrscheinlich an. Die Nebenklägerin zeigte in ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung auch keinen gesteigerten Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten, sondern relativierte sogar teilweise seine Tathandlungen hinsichtlich Intensität und Auswirkung. So verneinte sie beispielsweise auf Nachfrage, während der Tat Schmerzen empfunden zu haben, obwohl sogar der Angeklagte selbst in seiner Sprachnachricht an die Nebenklägerin von einem schmerzhaften Geschehen ausgegangen ist. Auf die Frage, ob er sie festgehalten habe, bestätigte sie zwar, dass er sie am Arm gehalten habe, betonte aber sofort und spontan, dass dies nicht fest gewesen sei. Auch das Herunterdrücken ihres Rückens vor der Penetration beschrieb sie von sich aus als kurz und leicht. Des Weiteren betonte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte, nachdem sie sein Ansinnen sich selbst auszuziehen abgelehnt habe, ganz freundlich zu ihr gesagt habe: „Ich ziehe jetzt deine Hose runter!“. Auch bei den Zeugen ..., ... und ... als Empfänger der spontanen Erstaussage ist ein objektiv schlüssiges Motiv für eine Suggestion falscher Beschuldigungen an die fünfzehnjährige Nebenklägerin nicht erkennbar. Keiner der Zeugen hatte einen ersichtlichen Grund, den Angeklagten falsch zu belasten. Die Zeuginnen ... und ... waren bis zu diesem Tag gut auf den Angeklagten zu sprechen und hatten ausschließlich Vorteile daraus ziehen können, dass der Angeklagte mehrfach seine Wohnung als Rückzugsort zur Verfügung gestellt hatte. Der Zeuge ... kannte den Angeklagten zuvor nicht und hatte ebenfalls kein Motiv für eine Falschbelastung. Im Übrigen hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der Zeuge ..., der ebenfalls nicht Lesen und Schreiben kann und unter Betreuung steht, die kognitiven Fähigkeiten hätte, der Nebenklägerin in so kurzer Zeit durch bewusste, wahrheitswidrige Suggestion zu einer Falschaussage zu bewegen. (3) Auch die Entwicklung der Aussage ... im zeitlichen Verlauf (Aussagekonstanz) spricht vorliegend für deren Realitätsbezug; so findet sich zwischen den verschiedenen Vernehmungen ein durchweg beachtlicher Grad an inhaltlicher Übereinstimmung, ohne dass jeweils sämtliche Details zur Sprache kämen oder die Vorwürfe wortgetreu und stereotyp wiederholt würden. Ihre Schilderungen waren im Hinblick auf ihre zuvor gemachten Angaben gegenüber den Zeuginnen ... und ..., dem Zeugen ..., gegenüber dem behandelnden Arzt im Krankenhaus, den Polizeibeamten am Tatort sowie gegenüber den Vernehmungsbeamten konstant und in sich stimmig. Soweit die Nebenklägerin in Abweichungen zu ihren vorherigen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung angab, dass der Angeklagte bei ihr den vaginalen und nicht den analen Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, war bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin bei der Vernehmung durch die Kammer sichtlich aufgeregt und peinlich berührt war. Auf Hinweis der Kammer, dass sie zuvor von einem analen Eindringen mit dem Penis berichtet habe, erklärte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte den analen Geschlechtsverkehr gewünscht, sie dies aber ausdrücklich abgelehnt habe. Sie wisse, was „anal“ bedeute. Analer Geschlechtsverkehr tue weh, sie habe aber keine Schmerzen gehabt. Die Nebenklägerin stand während der Tat mit dem Rücken zum Angeklagten, so dass sie das Geschehen nicht gesehen, sondern lediglich gespürt hat. Es war daher davon auszugehen, dass die Nebenklägerin aufgrund der fehlenden Schmerzerinnerung hinsichtlich des Eindringens im Nachhinein für sich den Schluss zog, dass der Angeklagte bei ihr den vaginalen Geschlechtsakt und nicht - wie sie es zuvor konstant wiedergegeben hatte - den analen Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte. Dies war im Hinblick auf das junge Alter der Nebenklägerin, ihre sexuelle Unerfahrenheit, insbesondere mit analem Geschlechtsverkehr, den Zeitablauf und die hohe emotionale Belastung durch die Hauptverhandlung auch für die Kammer nachvollziehbar und weckte keine nachhaltigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Im Übrigen ging der Angeklagte selbst unmittelbar nach der Tat davon aus, dass es für die Nebenklägerin schmerzhaft war, wie seine WhatsApp-Sprachnachricht ergeben hatte. Dass der Angeklagte tatsächlich den analen Geschlechtsverkehr ausgeübt hat, stand aufgrund des Ergebnisses des biologischen Gutachtens des Landeskriminalsamts Rheinland-Pfalz vom 07.08.2019, Az. 21 05_2019_04081, zur Überzeugung der Kammer fest und wurde im Übrigen vom Angeklagten selbst auch in dieser Form eingeräumt. Laut dem Gutachten wurde sowohl am Abrieb vom Penisschaft des Angeklagten als auch am analen Abrieb bei der Nebenklägerin eine eindeutig zuordenbare Mischspur aus Spuren des Angeklagten und der Nebenklägerin aufgefunden. Ferner konnte beim analen Abrieb bei der Nebenklägerin eine Spermienspur des Angeklagten nachgewiesen werden. Beim vaginalen Abrieb hingegen konnten nur Spuren der Nebenklägerin festgestellt werden. Insgesamt wiesen die Angaben der Nebenklägerin ... vorliegend ein Maß an Aussagekonstanz auf, welches von einem authentischen Erlebnisbericht erwartet werden kann. (4) Auch die formelle Beschaffenheit der fraglichen Anschuldigungen weist vorliegend eine Qualität auf, welche nicht mit der Annahme einer fantasiegenerierten, fremdsuggerierten, übersteigerten oder fälschlich übertragenen Aussage in Einklang zu bringen ist. Die Aussagen der Nebenklägerin wiesen einen durchaus beachtlichen Detailreichtum auf. So schilderte die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte die Badezimmertür, die sich nicht richtig schließen ließ, mit seinen Schuhen - diese seien pink und nicht das Paar gewesen, das er zuvor getragen habe - und einem Stapel dreckiger Wäsche - Pullover, T-Shirt und Hose - blockiert habe, so dass sie geschlossen blieb. Des Weiteren beschrieb sie ausführlich, wie der Angeklagte sie aufforderte sich auszuziehen und nachdem sie dies abgelehnt hatte, freundlich zu ihr sagte: „Ich ziehe jetzt deine Hose runter!“. Dann habe er ihr Hose und Unterhose herunter- aber nicht ausgezogen. Auch die einzelnen Tathandlungen konnte sie hinsichtlich der Positionen bzw. Körperhaltungen und den eigenen Wahrnehmungen adäquat beschreiben. So gab sie an, dass er hinter ihr an der Badewanne gestanden habe. Er habe zunächst einen Finger von hinten in ihre Vagina eingeführt. Diesen habe sie ein bisschen gespürt, aber es habe nicht weh getan. Sie habe es „freiwillig“ gemacht, weil sie Angst gehabt habe. Er habe dann zu ihr gesagt, dass sie stehen oder sich bücken solle. Wenn sie nicht stillhalte, würde er sie herunterdrücken. Sie habe sich hingestellt und er habe sie kurz und leicht nach unten gedrückt. Er habe sich selbst die Hose heruntergezogen. Sie habe seinen Penis gesehen, er sei groß und steif gewesen. Er habe zu ihr gesagt, dass er sie „am Arsch ficken“ wolle. Sie habe „nein“ sagen wollen, aber es nicht getan. Sie habe seine Hand weggemacht. Er sei mit seinem Penis in sie eingedrungen. Sie habe keine Schmerzen empfunden. Sie habe dann mehrfach gesagt, dass sie nach Hause müsse, es sei schon spät. Er solle sie gehen lassen. Er habe jedoch nicht aufgehört. Er habe sie am Arm gehalten, aber nicht fest. Sie schilderte auch originäre Details, die mit den Angaben des Angeklagten, aber auch der anderen Zeugen in Einklang zu bringen waren. So habe während des Geschlechtsakts ... oder ... an die Tür geklopft, weil das Handy des Angeklagten geklingelt habe. Er habe durch die geschlossene Tür gerufen: „Lass es klingeln!“. Nach der Tat habe er sie auf den Mund geküsst und gesagt, dass er sie liebe. Er habe zu ihr gesagt, dass sie ihrem Freund nichts sagen solle. Die Zeugin ... bestätigte den Vorfall mit dem Klopfen an der Tür und gab in Übereinstimmung mit der Nebenklägerin an, dass nicht die Geschädigte ... - wie es der Angeklagte in seiner Einlassung behauptet hatte - sondern der Angeklagte es verbal ablehnte, das Gespräch anzunehmen und zur Geschädigten ... sagte, dass sie nicht hereinkommen dürfe. Die Nebenklägerin räumte darüber hinaus offen ein, ihre Ablehnung anfangs nicht sehr deutlich verbalisiert zu haben. Sie habe erst nach dem analen Eindringen mit dem Penis zum Angeklagten gesagt, dass sie nach Hause müsse und er sie gehen lassen solle. Des Weiteren schilderte sie, dass die Tür nicht verschlossen gewesen sei, sie nur leicht am Handgelenk gehalten worden sei und die Zeugin ... während der Tat an der Tür klopfte, und setzte sich damit von Anfang an dem möglichen Vorwurf aus, warum sie sich nicht deutlich gegen den Angeklagten zur Wehr gesetzt habe. Stattdessen schilderte die Nebenklägerin konstant, aufgrund der Überforderung in der Situation und aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten sich nicht gewehrt zu haben und „freiwillig“ das Eindringen seines Fingers in ihre Vagina zugelassen zu haben. 5.) Die Bewertung der Angaben der Nebenklägerin ... als glaubhaft widerspricht dabei vorliegend auch keinen erwiesenen Tatsachen und Ermittlungsergebnissen: Der Angeklagte hat den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin im Badezimmer eingeräumt. Auch aus dem eigenen Verhalten der Geschädigten lassen sich keinerlei durchgreifende Verdachtsmomente entnehmen: so hat sie insbesondere die Tatsache, dass sie zu keinem Zeitpunkt um Hilfe rief, sich gegen die Vornahme der sexuellen körperlichen Handlungen nicht aktiv zur Wehr setzte oder das Badezimmer einfach verließ, durchaus schlüssig mit ihrer Furcht vor der Reaktion des Angeklagten und der Überforderung mit der Situation erklärt. Nach alledem erachtet die Kammer vorliegend sämtliche alternativen Hypothesen über das Zustandekommen der belastenden Angaben der Zeugin ... für widerlegt und ist ohne jeden Zweifel vom Realitätsbezug der Angaben der Geschädigten überzeugt. IV. In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat II. 1. zum Nachteil des Kindes ... wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1, 177 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Das anhaltende Berühren des geschädigten Kindes im Vaginal- und Analbereich ist auch oberhalb der Kleidung als erhebliche sexuellen Handlung im Sinne des § 184h StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2006, Az 2 StR 575/05 in NStZ-RR 2007, 12; Urteil vom 17.11.1999, Az. 2 StR 453/99 in NStZ-RR 2000, 299; Fischer StGB, 2019, § 184h Rn 6; Hörnle in MüKo StGB, 2017, § 184h Rn. 27; Lackner/Kühl/Heger StGB, 2018, § 184h Rn 6). Gerade bei Kindern sind an den Erheblichkeitsbegriff weniger strenge Maßstäbe anzulegen (ständige Rspr. des BGH, vgl. beispielhaft Urteil vom 14.08.2007, Az. 1 StR 201/07 in NStZ 2007, 700). Aufgrund des erkennbaren entgegenstehenden Willen der Geschädigten ... hat der Angeklagte tateinheitlich auch den Straftatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Jedoch geht die Kammer aufgrund der Angaben der Geschädigten ... im Rahmen der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe sie zwar am Handgelenk zu sich gezogen, sie könne jedoch nicht sagen, ob er sie anschließend noch festgehalten habe, gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo nicht davon aus, dass die Schwelle zur Gewalt im Sinne des § 177 Absatz 5 Nr. 1 StGB bereits überschritten wurde. Da die Voraussetzungen des § 176a Absatz 1 StGB erfüllt waren, handelt es sich vorliegend auch um einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Der Angeklagte war mit Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13.02.2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Dies liegt zwar länger als 5 Jahre vor dem hiesigen Tatzeitpunkt am 09.04.2019 zurück, jedoch war gemäß § 176a Absatz 6 StGB bei der Fristberechnung die Zeit nicht einzurechnen, in welcher der Angeklagte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden war. Da der Angeklagte erst im November 2017 aus der psychiatrischen Einrichtung, in der er nach § 63 StGB untergebracht war, entlassen wurde, konnte die Frist somit erst zu diesem Zeitpunkt beginnen und war somit zum Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen. Bezüglich der Tat II. 2. hat der Angeklagte den Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 1, Abs. 2, 176a Abs. 1, 177 Abs. 1, 52 StGB erfüllt. Auch das Auffordern an die drei Mädchen ihre Brüste zu entblößen und das anschließende Berühren der nackten Brustwarzen durch den Angeklagten muss sowohl bei der 13jährigen ... als auch bei den bereits 15jährigen Geschädigten ... und ... als erhebliche sexuelle Handlung angesehen werden. Darüber hinaus bestimmte er alle drei Mädchen dazu, sich auch gegenseitig an den nackten Brüsten zu berühren, wobei er insbesondere auch das Kind ... durch die Aufforderung, es „richtig“ zu machen, dazu animierte, die Brust der Geschädigten ... nicht nur mit einem Finger, sondern mit der ganzen Hand zu berühren. Der entgegenstehende Wille aller drei Mädchen war dem Angeklagten hierbei durch ihre konstanten Bekundungen, dies nicht zu wollen, ihr zögerliches Verhalten und der Tatsache, dass es erst durch seine nachdrückliche Forderung und seiner Drohung, es sonst selbst zu tun, zu den gewünschten Handlungen kam, bewusst. Auch diese Tat lag in Bezug auf das geschädigte Kind ... und im Hinblick auf die vollstreckte Unterbringung noch innerhalb der 5-Jahresfrist des § 176a Absatz 1 StGB. Hinsichtlich der Tat II. 3. zum Nachteil der Nebenklägerin ... war der Angeklagte wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs.1, Abs. 6 Nr. 1 StGB zu bestrafen. Der Angeklagte hat gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten erst einen Finger vaginal in sie eingeführt und anschließend den analen Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin ... war hierbei bereits durch ihre Weigerung sich auszuziehen, das nicht Einnehmen der gewünschten Position, die verbale Ablehnung des vom Angeklagten gewünschten analen Geschlechtsakts sowie ihrer mehrfachen Äußerungen, dass sie nach Hause müsse und der Angeklagte sie gehen lassen solle, auch deutlich für diesen erkennbar. Die Taten stehen jeweils in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Der Angeklagte beging die Taten jeweils im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der den Angeklagten zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und zu Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB begutachtet hatte, war bei Begehung der Taten aufgrund einer leichten Intelligenzminderung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte unter einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10: F 70.0) leide. Er habe einen festgestellten IQ-Wert von 50 und läge damit gerade auf der Schwelle zur mittelgradigen Intelligenzminderung, die bei einem IQ- Wert von 49 beginne. Diese Intelligenzminderung gehe mit ganz erheblichen intellektuellen Einschränkungen einher und sei in ihrem Ausmaß ausreichend, um das Eingangsmerkmal des Schwachsinns zu erfüllen. Aufgrund seiner Intelligenzminderung läge beim Angeklagten eine deutlich reduzierte Fähigkeit zur Entaktualisierung eigener, auch sexueller Bedürfnisse vor. Zwar habe trotz seiner intellektuellen Einschränkungen die Einsichtsfähigkeit in die Strafbarkeit seiner Handlungen bestanden, jedoch sei die Steuerungsfähigkeit aufgrund der beschriebenen Störungen bei der Kontrolle der triebhaften Impulse erheblich vermindert gewesen. Dies führe zwar nicht zu einer völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit, jedoch seien die Voraussetzungen einer verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als erfüllt zu betrachten. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde und Erfahrung der Kammer seit Jahren und einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. V. Die Kammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des minder schweren Falles gemäß §§ 176a Abs. 4, Abs.1, § 177 Abs. 5, Abs. 1 StGB in den Fällen II. 1 und II. 2. geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass ... mit 13 Jahren kurz vor der Altersgrenze als Kind stand und der Angeklagte keine unmittelbare Gewalt einsetzte, um den Widerstand der Geschädigten zu überwinden, kann vorliegend unter Berücksichtigung der erheblichen einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nicht von minder schweren Fällen ausgegangen werden. Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen jeweils gemäß §§ 21, 49 StGB zu reduzieren. Im Rahmen dessen war bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten sein Teilgeständnis, soweit ihm gefolgt werden konnte, zu werten. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass bei den Taten II. 1. und II. 2. der Angeklagte am unteren Rand der Strafbarkeit geblieben war und es zu keiner Gewaltanwendung kam. Ferner resultierten die Taten nicht aus einem gezielten Vorgehen des Angeklagten, sondern es handelte sich um Spontantaten in einem engen zeitlichen Zusammenhang aus der Gelegenheit heraus. Des Weiteren hat die Kammer positiv gewertet, dass zumindest die Geschädigten ... und ... das Geschehene gut verarbeitet haben und keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen zurückgeblieben sind. Zum Nachteil des Angeklagten waren jedoch seine einschlägigen Vorbelastungen und seine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu sehen. Der Angeklagte war zehn Jahre lang wegen gleichgelagerter Fälle in einer psychiatrischen Klinik untergebracht gewesen und erst im November 2017 entlassen worden. Er stand zum Zeitpunkt der Taten dementsprechend noch unter Führungsaufsicht. Im Rahmen der Auflagen und Weisungen der Führungsaufsicht war dem Angeklagten sowohl durch seine Bewährungshelferin als auch durch seinen Betreuer wiederkehrend und noch zum Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme zu den Geschädigten verdeutlicht worden, dass er sich von jungen Menschen, insbesondere von Mädchen, fernhalten soll. Gegen den Angeklagten sprach weiterhin, dass es drei Geschädigte waren und alle drei Geschädigten sehr jung und somit besonders schutzbedürftig waren. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin ... war ferner zu werten, dass der Angeklagte gleich zwei Formen des Eindringens in den Körper verwirklicht hat, wobei der Analverkehr hierbei als für das Opfer besonders erniedrigend angesehen werden muss. Ebenso sprach gegen den Angeklagten, dass er den analen Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeübt hat und die Nebenklägerin somit der potentiellen Gefahr einer Ansteckung mit einer durch Geschlechtsverkehr übertragbaren Krankheit ausgesetzt hat. Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war für die Tat II. 1. zum Nachteil ... eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat und für die Tat II. 2. zum Nachteil ..., ... und ... eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und für die Tat II. 3. zum Nachteil ... eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten als tat- und schuldangemessen anzusehen. Aus diesen war unter nochmaliger Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungserwägungen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu bilden, die allen Strafzwecken gerecht wird. VI. Gemäß § 63 StGB war vorliegend auch erneut die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. § 63 StGB sieht eine Unterbringung dann vor, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Konkretisierung dann vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Gesetzesbegründung in BT - Drucksache 18/7244, S.17, bezugnehmend auf BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, Az. 2 BvR 298/12; BGH, Beschluss vom 18.07.2013, Az. 4 StR 168/13). Generell ist hierbei auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung abzustellen (vgl. Gesetzesbegründung in BT - Drucksache 18/7244, S.17, bezugnehmend auf BGH, Beschluss vom 26.04.2001, Az. 4 StR 538/00). Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten sah die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. ... beim Angeklagten eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für weitere, zukünftige Taten der Art, wie sie im hiesigen Urteil und im Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13.02.2008 festgestellt wurden. Bei den vom Angeklagten begangenen Taten handelte es sich auch um solche von erheblicher Bedeutung. Die Taten des Angeklagten, die sich allesamt gegen die sexuelle Selbstbestimmung richteten, sind jeweils mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen, zumal keine der Geschädigten über 18 Jahre alt und daher als besonders schutzbedürftig anzusehen waren. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., die sich die Kammer zu eigen macht, handelt es sich bei der festgestellten Intelligenzminderung des Angeklagten um eine überdauernde Störung. Der Angeklagte werde sein Leben lang keine verbesserte Intelligenzleistung erreichen. Aufgrund dieser Intelligenzminderung bestehe beim Angeklagten auch eine deutlich reduzierte Fähigkeit zur Entaktualisierung eigener, auch sexueller Bedürfnisse. Zwar habe die Einsichtsfähigkeit in die Strafbarkeit seiner Handlungen bestanden, wie sich aus der Sprachnachricht an die Geschädigte ... unmittelbar nach der Tat, sowie den wiederholten Nachfragen bei seiner Bewährungshelferin und seinem Betreuer hinsichtlich erlaubten und nicht erlaubten Handeln zweifelsfrei ergeben habe, jedoch seien die Möglichkeiten des Angeklagten, in Situationen sexueller Erregung alternative Handlungsweisen zu finden, zumindest deutlich eingeschränkt, wenn nicht sogar ganz fehlend. Hinzu komme, dass in der Gesamtschau der früheren und der hiesigen Taten beim Angeklagten nunmehr durchgängig von einer sexuellen Ansprechbarkeit deutlich jüngerer Frauen - insbesondere Frauen zwischen dem präpubertären und pubertären Alter, also im Alter zwischen 12 und 16 Jahren - ausgegangen werden müsse. Insofern sei vor diesem Hintergrund zusätzlich die Diagnose der Pädophilie (ICD 10: F 65.4) zu stellen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte auch in Zukunft junge Mädchen ansprechen und ihnen sexuelle Avancen machen werde. Diese Mädchen seien aufgrund ihres Alters, ihrer Unerfahrenheit und ihrer geistigen Reife in der Regel leichter anzusprechen, unkritischer im Umgang mit dem Angeklagten und würden weniger Widerstand gegen die sexuellen Ansinnen des Angeklagten leisten, da ihnen weniger Möglichkeiten zur Verfügung stünden, sich dem Druck des Angeklagten zu widersetzen. Umgekehrt falle es dem Angeklagten aufgrund seiner Intelligenzminderung sehr schwer, wenn er einmal sexuell erregt sei, sich die Strafbarkeit seines Handelns vor Augen zu führen, sein sexuelles Verlangen zu kontrollieren und wieder einen Schritt zurückzugehen. Aufgrund dessen müsse auch zukünftig von gleichgelagerten Taten ausgegangen werden. Für eine hohe Rückfallgefährdung spreche auch die schnelle Rückfallgeschwindigkeit nach der Entlassung des Angeklagten aus der Unterbringung. Darüber hinaus befände er sich in einem wenig haltgebenden und dissozial geprägten Umfeld. Die Weisungen des Landgerichts Koblenz, das sich der Problemfelder des sozialen Empfangsraums beim Angeklagten schon bewusst gewesen sei, hätten in der praktischen Umsetzung trotz erheblicher Bemühungen seines Betreuers und der Bewährungshilfe keine Bedeutung gefunden. Therapiemaßnahmen zur Korrektur der Verhaltensweise des Angeklagten seien aufgrund der Intelligenzminderung - und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bereits 10 Jahre therapiert wurde, - nur als wenig erfolgversprechend anzusehen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Die bestehende Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in die Strafbarkeit seiner Handlungen ergibt sich deutlich aus den Angaben der Zeugen ... und ... sowie der nach der Tat an die Nebenklägerin ... verschickten Sprachnachricht und den hierzu passenden Äußerungen gegenüber PHKin ... unmittelbar nach der Tat. Der Zeuge ..., der Betreuer des Angeklagten, als auch die Zeugin ... als die für den Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht zuständige Bewährungshelferin gaben gegenüber der Kammer übereinstimmend an, den Angeklagten mehrfach darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass er keinen unbeaufsichtigten Umgang mit Kindern oder Jugendlichen haben darf. Die Zeugin ... schilderte der Kammer darüber hinaus, dass der Angeklagte auch mehrfach von sich aus hinsichtlich seiner Weisung in der Führungsaufsicht nachgefragt habe, was er dürfe und was nicht, insbesondere wenn es um einen Aufenthaltsort gegangen sei, bei dem auch Jugendliche hätten angetroffen werden können. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten die Strafbarkeit seiner Handlungen bewusst war. Inwieweit beim Angeklagten zusätzlich zur Diagnose der leichten Intelligenzminderung nun auch die der Pädophilie hinzugekommen ist, kann jedoch dahinstehen, da aufgrund der hiesigen und früheren Taten in jedem Fall von einer sexuellen Ansprechbarkeit des Angeklagten durch junge Mädchen im präpubertären bis pubertären Alter auszugehen ist. Hierbei stellte es für den Angeklagten in der Vergangenheit weder eine Hemmschwelle noch ein Hinderungsgrund dar, wenn die von ihm als attraktiv empfundenen Mädchen das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht hatten. Aufgrund dessen muss auch künftig in ähnlich gelagerten Situationen mit großer Wahrscheinlichkeit mit gleichartigen oder auch schwerwiegenderen Delikten gerechnet werden, bei denen der Angeklagte gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten an diesen sexuelle Handlungen vornimmt, und es nur vom Zufall abhängen wird, ob diese bereits 14 Jahre alt sind oder nicht. Aufgrund der unveränderten Lebenssituation des Angeklagten muss auch von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der Angeklagte lebt nach wie vor in einem für ihn höchst ungünstigen sozialen Empfangsraum. Statt in einem betreuten Wohnen lebt er allein in einer Wohnung, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner - sich ihm und seiner Situation unkritisch zeigenden - Familie befindet. Aufgrund der unveränderten sozialen und familiären Situation des Angeklagten muss davon ausgegangen werden, dass er in Kürze wieder in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird. Er geht nach wie vor keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebt in den Tag hinein und verbringt viel Zeit am ... Bahnhof, wo er zwangsläufig auch in Kontakt mit jungen Mädchen kommt. Eine Änderung dieser Situation ist im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte in seiner jetzigen Lebenssituation wohlfühlt, sich in der Vergangenheit als arbeitsscheu erwiesen hat und jegliche Hilfestellung durch seinen Betreuer oder die Bewährungshilfe abgelehnt hat, nicht zu erwarten. Der Angeklagte ist daher als für die Allgemeinheit gefährlich anzusehen. Die Vollstreckung der Unterbringung konnte auch nicht gemäß § 67 b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zum einen hat das verhängte Strafmaß bereits eine solche ausgeschlossen, zum anderen hat sich die Lebenssituation des Angeklagten nicht in einer Weise geändert, dass sie die Erwartung rechtfertigt, dass der Zweck der Maßregel auch ohne die Unterbringung erreicht werden kann. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass bei der Entlassung aus dem Maßregelvollzug 2017 entgegen der eindeutigen Weisung des Landgerichts Koblenz der Angeklagte nicht unmittelbar in einer betreuten Einrichtung eine Wohnung nehmen konnte und sich folglich nicht in solch einer Umgebung hat beweisen können. Die Gründe hierfür waren im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufklärbar; allerdings ist gerichtsbekannt, dass die Anzahl geeigneter Angebote nicht groß ist und diese auch nicht zu jedem anstehenden Entlasszeitpunkt lückenlos verfügbar sind. In der Folge verfiel der Angeklagte unmittelbar nach seiner Rückkehr in das familiäre Umfeld in ... wieder in seinen vor der ersten Inhaftierung bestehenden unstrukturierten Tagesablauf. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, dass dem Angeklagten durch seinen Betreuer zeitnah konkrete Betreuungs-, Arbeits- und Wohnangebote gemacht wurden, deren Finanzierung bereits geklärt waren und die den Anforderungen der Gutachter ... und ... entsprochen hätten. Dennoch verweigerte der Angeklagte mehrfach eine adäquate Kooperation und zeigte keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit eines betreuten Wohnens. Soweit der Angeklagte seine ablehnende Haltung damit rechtfertigte, er erhalte für seine Arbeit auf dem Hof keine angemessene Entlohnung, mag dies aus der Sicht eines normalen Arbeitnehmers nachvollziehbar sein; offensichtlich ist der Angeklagte jedoch nicht in der Lage einzusehen, dass Wohnen und Arbeiten in seinem Fall ein kombiniertes Angebot darstellen und er in einem solchen geschützten Rahmen weniger den Reizen ausgesetzt ist, die bereits zu seiner ersten Verurteilung geführt hatten. Ausgehend von den Feststellungen der Gutachterin Dr. ..., bei dem Angeklagten sei eine Nachreifung und Veränderung seiner Arbeitseinstellung zu verzeichnen, die auch auf einen nunmehr verantwortungsvolleren Umgang mit seinen sexuellen Bedürfnissen schließen lasse, spricht diese Abwehrhaltung des Angeklagten jedenfalls gegen die Annahme einer dauerhaften Verhaltensänderung, die auch außerhalb der restriktiven Strukturen einer Maßregeleinrichtung Bestand haben kann. Bei der Beurteilung seiner Lebenssituation zum Zeitpunkt der Taten ist darüber hinaus zu bedenken, dass der Angeklagte in hoher Regelmäßigkeit in Kontakt mit der Bewährungshelferin stand und zudem sein Betreuer, der Zeuge ..., im selben Haus wie der Angeklagte lebte und dadurch eine tägliche Aufsicht bestand. Hierdurch konnte eine Kontrollsituation geschaffen werden, die zumindest annähernd dem Rahmen eines betreuten Wohnens entsprach und dennoch den Angeklagten nicht von der Begehung seiner Straftaten abhalten konnte. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.