Urteil
8 O 29/22
LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2022:1028.8O29.22.00
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Leitsätze
Eine Klausel, die die Nutzer eines Flirtportals darauf hinweist, dass das Unternehmen Controller/Controllerinnen einsetzen kann, die unter mehreren Identitäten an der Kommunikation teilnehmen können, ist intransparent und benachteiligt die Nutzer unangemessen. Eine derartige Klausel ist nicht geeignet, die durch die Werbung hervorgerufene Irreführung, die Nutzer könnten andere Nutzer kennenlernen, noch vor der Entscheidung der Nutzer, sich mit dem Angebot zu befassen, ausräumen.(Rn.41)
(Rn.42)
(Rn.43)
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet
1. in Bezug auf Verträge über die Nutzung einer digitalen Flirt- und Kennenlernplattform folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden:
Das Unternehmen weist ausdrücklich darauf hin, dass im Chat durch das Unternehmen beschäftigte Controller/Controllerrinnen eingesetzt werden und tätig sind, die unter mehreren Identitäten am Chat teilnehmen insbesondere Dialoge mit anderen Teilnehmern führen. Diese sind nicht ausdrücklich als Controller/Controllerinnen gekennzeichnet oder wahrnehmbar, sondern über Scheinaccounts/-Profile im Chat tätig. Es ist also möglich, dass ein externer angemeldeter Teilnehmer Dialoge mit einem für das Unternehmen tätigen Controller bzw. einer für das Unternehmen tätigen Kontrolleuren führt, ohne dass dieser/diese sich als solcher/solche zu erkennen gibt. Der Einsatz von für das Unternehmen tätigen Controller bzw. Controllerrinnen dient insbesondere dazu, eine Austauschmöglichkeit auch bei einem ggf. temporären Mangel an sonstigen (externen) Teilnehmern zu gewährleisten und die Einhaltung der Teilnehmerpflichten zu überwachen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die den einzelnen Profilen zugeordneten Personenabbildungen nicht zwingend mit der tatsächlich hinter dem Profil stehenden natürlichen Person übereinstimmen. Insbesondere und auch gilt dies für die vom Unternehmen eingesetzten Controller/Controllerrinnen, die unter verschiedenen Profilen/Identitäten (m/w) tätig sein können.“
2. für die Nutzung eines Flirtportals wie in Anlage K 1 abgebildet, zu werben bzw. werben zu lassen, in dem Verbraucher mit anderen Nutzern in Kontakt treten können, wenn sich hinter Profilen, die Nutzern erscheinen, nicht ausschließlich Privatpersonen befinden, sondern auch Profile, die durch sogenannte Controller, d.h.. Mitarbeitende, künstlich angelegt und inhaltlich bedient werden.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Zur Vollstreckung aus dem Tenor zu I. wird die Höhe der Sicherheit auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt; im Übrigen beträgt die Sicherheitsleistung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Beschluss: Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klausel, die die Nutzer eines Flirtportals darauf hinweist, dass das Unternehmen Controller/Controllerinnen einsetzen kann, die unter mehreren Identitäten an der Kommunikation teilnehmen können, ist intransparent und benachteiligt die Nutzer unangemessen. Eine derartige Klausel ist nicht geeignet, die durch die Werbung hervorgerufene Irreführung, die Nutzer könnten andere Nutzer kennenlernen, noch vor der Entscheidung der Nutzer, sich mit dem Angebot zu befassen, ausräumen.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet 1. in Bezug auf Verträge über die Nutzung einer digitalen Flirt- und Kennenlernplattform folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden: Das Unternehmen weist ausdrücklich darauf hin, dass im Chat durch das Unternehmen beschäftigte Controller/Controllerrinnen eingesetzt werden und tätig sind, die unter mehreren Identitäten am Chat teilnehmen insbesondere Dialoge mit anderen Teilnehmern führen. Diese sind nicht ausdrücklich als Controller/Controllerinnen gekennzeichnet oder wahrnehmbar, sondern über Scheinaccounts/-Profile im Chat tätig. Es ist also möglich, dass ein externer angemeldeter Teilnehmer Dialoge mit einem für das Unternehmen tätigen Controller bzw. einer für das Unternehmen tätigen Kontrolleuren führt, ohne dass dieser/diese sich als solcher/solche zu erkennen gibt. Der Einsatz von für das Unternehmen tätigen Controller bzw. Controllerrinnen dient insbesondere dazu, eine Austauschmöglichkeit auch bei einem ggf. temporären Mangel an sonstigen (externen) Teilnehmern zu gewährleisten und die Einhaltung der Teilnehmerpflichten zu überwachen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die den einzelnen Profilen zugeordneten Personenabbildungen nicht zwingend mit der tatsächlich hinter dem Profil stehenden natürlichen Person übereinstimmen. Insbesondere und auch gilt dies für die vom Unternehmen eingesetzten Controller/Controllerrinnen, die unter verschiedenen Profilen/Identitäten (m/w) tätig sein können.“ 2. für die Nutzung eines Flirtportals wie in Anlage K 1 abgebildet, zu werben bzw. werben zu lassen, in dem Verbraucher mit anderen Nutzern in Kontakt treten können, wenn sich hinter Profilen, die Nutzern erscheinen, nicht ausschließlich Privatpersonen befinden, sondern auch Profile, die durch sogenannte Controller, d.h.. Mitarbeitende, künstlich angelegt und inhaltlich bedient werden. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Zur Vollstreckung aus dem Tenor zu I. wird die Höhe der Sicherheit auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt; im Übrigen beträgt die Sicherheitsleistung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. V. Beschluss: Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt. A Die Klage hat Erfolg. I. Der Antrag, der Beklagten die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen, soweit sie den Einsatz von Controllern oder Controllerinnen und fiktiven Profilen erlauben, ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt. 2. Der Antrag ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 1 UKlaG verlangen, dass diese es unterlässt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Plattform „a...“ enthaltenen Klauseln, die, wie jene unter (3) zur „Beschreibung des Service“, es zulassen, dass beschäftigte Controller und Controllerinnen unter fiktiven Profilen die Kommunikation mit den Nutzern führen können, zu verwenden. a) Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. b) Die angegriffenen Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, auch wenn sie den Leistungsgegenstand des Vertrages beschreiben. Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dabei handelt es sich um diejenigen Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, sodass Allgemeine Geschäftsbedingungen insoweit der Inhaltskontrolle unterwerfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 212/20, Rn. 43). Indessen bewirken die Klauseln, die die Beklagte zum Einsatz von Controllern und Controllerinnen berechtigt, die die Kommunikation mit den Nutzern unter fiktiven Profilen führen, eine Freistellung von der Leistungspflicht, einen Kontakt mit solchen Nutzern herzustellen, die die Plattform nutzen, um andere Menschen kennenzulernen. Die Natur des Vertrags zwischen dem Betreiber eines Kommunikationsportals - hier zum Flirten - und dessen Nutzern liegt darin, dass der Betreiber dem Nutzer die Möglichkeit verschafft, über das Portal Kontakt zu anderen Personen unter Berücksichtigung eines bestimmten Ziels der Kontaktaufnahme herzustellen. Der Betreiber des Portals erbringt dabei in rechtlicher Hinsicht regelmäßig eine Dienstleistung. Dabei stehen sich als wesentliche Leistungen der Beteiligten einerseits die Möglichkeit des Nutzers, zu anderen Nutzern entsprechend dem Zweck des Portals in Kontakt zu treten, und - im Regelfall - andererseits die Pflicht des Nutzers zur Zahlung eines Entgelts gegenüber. Leitbild des Kontakt-Plattform-Vertrags ist damit hinsichtlich der Betreiberleistung die Verschaffung der Möglichkeit, nicht jedoch der Pflicht für den Nutzer, mit anderen Nutzern, die bestimmte Merkmale in ihrem Profil aufweisen, in Kontakt zu treten (vgl. LG München I, Endurteil v. 11.10.2018, 12 O 19277/17, Rn. 29, beck-online). Auch die Werbung der Beklagten verspricht dem Kunden die Vermittlung von Kontakten mit anderen Nutzern, die - wie sie selbst - die Plattform „a...“ in der Absicht nutzen, mit anderen Menschen zu chatten, mit ihnen zu flirten, sie kennenzulernen, sie zu treffen und ggfs. eine weitergehende persönliche Beziehung mit ihnen aufzubauen. Das Versprechen, eine persönliche Beziehung mit anderen Menschen zu vermitteln, trägt schon der Name der Plattform „a...“, was sich aus dem französischen Wort „amour“ (Liebe) ableitet, in sich. Auch die Darstellung des Buchstabens „m“ im Wort a... in der stilisierten Form eines Herzens signalisiert dem Kunden, dass die Nutzung der Plattform auch auf die Möglichkeit bieten kann, mit anderen Menschen so in Kontakt zu treten, dass sich daraus eine Liebesbeziehung entwickeln kann. Das aber setzt voraus, dass der Nutzer mit tatsächlich existierenden Personen kommuniziert, sie über diese Kommunikation in einer Weise kennenlernen kann, dass er in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein persönliches Treffen vorliegen, was wiederum Grundlage für die Entwicklung einer engeren persönlichen Beziehung ist. Der Eindruck der Nutzer, dass es bei der Inanspruchnahme des Angebots der Beklagten möglich ist, über eine zunächst anonyme, unpersönliche Kommunikation mit einer anderen Person zu einem persönlichen Kennenlernen und sodann zu einer vertieften Beziehung zu gelangen, wird durch die weiteren Werbeaussagen auf der Internetseite der Beklagten gefördert. Nach der Eigendarstellung vermittelt die Plattform „F…“. Der Flirt ist nach dem Duden die Bekundung von Zuneigung durch bestimmtes Verhalten, durch Gesten, Blicke oder auch Worte. Die Aufforderung „Chatte mit Singles aus Deiner Nähe“ hebt sowohl die Relevanz des Personenstandes des anderen Nutzers / der anderen Nutzerin wie auch die örtliche Nähe zu ihm / zu ihr hervor. Beide Merkmale - Personenstand und Wohnort - sind in der Regel nur bei der Partnersuche von Bedeutung, weil es dann darauf ankommen kann, ob der andere Nutzer frei von persönlichen Bindungen ist und die Voraussetzungen für ein weiteres persönliches Kennenlernen und von regelmäßigen Begegnungen nicht durch die Entfernung der Wohnorte unzumutbar erschwert wäre. Die Möglichkeit, auf der Startseite noch vor der Registrierung sein eigenes Geschlecht anzugeben („Ich bin [...] und suche [...]“) unterstreicht, dass die Dienstleistung auch auf die Vermittlung von partnerschaftlichen Kontakten gerichtet ist. c) Die Klauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich zum einen daraus, dass entsprechend § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, durch die Regelung so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Zum anderen folgt die Benachteiligung daraus, dass die Klausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar und verständlich ist. (1) Die Klausel, dass die Beklagte bei ihr beschäftigte Controller oder Controllerinnen einsetzen darf, die mit fiktiven Profilen an der Kommunikation mit den Nutzern teilnehmen, gefährdet den Vertragszweck, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine Kommunikation mit Controllern kann den beworbenen und von den Nutzern angestrebten Erfolg, einen anderen Menschen persönlich kennenzulernen, nicht erreichen. Die Geschäftsbedingungen erlauben es der Beklagten, Nutzer zum Zwecke der Kommunikation an von der Beklagten beschäftigte Controller / Controllerinnen zu vermitteln, die mit Scheinprofilen und unter mehreren Identitäten auftreten können. Professionelle Chatpartner haben indessen kein Interesse daran, ihre wahren Motive und ihre Persönlichkeit zu offenbaren, was Voraussetzung für ein Kennenlernen ist. Mit der Anlage von Scheinprofilen soll die wahre Identität des Controllers vor dem Nutzer geheim werden, was bei Aufrechterhaltung dieser Anonymität durch den Controller - was der Regelfall sein dürfte - ein Kennenlernen unmöglich macht. (2) Die Klausel ist auch intransparent, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Der Verwender von AGB ist verpflichtet, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das bedeutet nicht nur, dass eine Klausel in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch, dass sie die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen muss. Der Vertragspartner soll davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden (Roloff/Looschelders, in: Erman, BGB- Kommentar, 16. Aufl. 2022, BGB § 307, Rn. 20, Juris). Die Klausel lässt den Nutzer im Unklaren, wann und wie oft ein Controller oder eine Controllerin eingesetzt wird. Der Nutzer muss die gekauften Flirtchips einsetzen, bevor er erkennen kann, ob er mit einem Nutzer bzw. einer Nutzerin oder einem Controller bzw. einer Controllerin kommuniziert. Der Nutzer hat aber ein Interesse daran, zu erfahren, ob er mit einem „echten“ Nutzer oder mit einem Controller kommuniziert. Die Kommunikation mit einem Controller wird in der Regel nicht zu einem weitergehenden persönlichen Kontakt führen, weil der Controller hieran kein Interesse hat. Der Controller chattet, weil er hierfür ein Entgelt erhält. Er und die Beklagte haben ein Interesse daran, dass die Nutzer möglichst häufig und möglichst lange chatten, weil mit der Häufigkeit und der Dauer der Kommunikation sich auch die Zahl der hierzu benötigten Flirtchips erhöht, die der Nutzer von der Beklagten erwerben muss, um an der Kommunikation teilnehmen zu können. Da die Controller mit fiktiven Profilen an den Chats teilnehmen und sich nicht als solche offenbaren müssen, kann der Nutzer zunächst nicht erkennen, dass der Controller ausschließlich aus monetären Gründen an häufigen Chatkontakten interessiert ist und kein ideelles Interesse verfolgt. Damit wird der Nutzer über das Interesse des anderen Teilnehmers am Chat getäuscht. Das Vorenthalten der Information, dass es sich bei dem anderen Chatteilnehmer um einen Controller mit einem fiktiven Profil handelt, berührt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht des Nutzers, aus dem auch das Recht des Nutzers abgeleitet wird, selbst zu entscheiden, mit welchen anderen Nutzern er in Kontakt treten möchte (vgl. LG München I, Endurteil v. 11.10.2018, 12 O 19277/17, Rn. 29, beck-online mit Hinweis auf Kappus in: v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Partnervermittlungsvertrag, Rn. 30). d) Die Verwendung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet auch Vermutung der Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist. Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte die Internetseite inzwischen nicht mehr betreibt, da diese jederzeit wieder online gestellt werden könnte. An die Widerlegung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Allein durch die faktische Beendigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens entfällt sie grundsätzlich nicht (OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, I-6 U 78/15, Rn. 27, juris). Es reicht nicht aus, wenn der Verwender die beanstandete Klausel ändert oder wenn er ankündigt, er werde die Klausel nicht mehr verwenden. Vielmehr ist, wie sich auch aus der Verweisung auf § 13 I 1 UWG in § 5 UKlaG ergibt, grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich (Köhler, in: Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, UKlaG, § 1 Rn. 10). e) Der Antrag enthält kein - unzulässiges - allgemeines Verbot, diese Klausel zu verwenden. Der Verbotsantrag bezieht sich auf die Verwendung der Klausel in Verträgen zur Nutzung einer Flirt- und Kennenlernplattform. Mit dem Betrieb einer Kommunikationsplattform, die damit wirbt, durch ihre Nutzung andere Menschen kennen lernen zu können, sind Geschäftsbedingungen, die die Vermittlung von Nutzern an Controller bzw. Controllerinnen, die unter fiktiven Profilen und Identitäten auftreten, als vertragsmäßige Leistung festlegen, nicht vereinbar. II. Der Antrag auf Unterlassung der Werbung hat ebenfalls Erfolg. 1. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. 2. Der Kläger kann Unterlassung der beanstandeten Werbung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG verlangen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung enthält. a) Die Werbung der Beklagten für ihre Kommunikationsplattform „a...“ ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil sie darauf abzielt, zugunsten des Unternehmens der Beklagten den Absatz ihrer Dienstleitung, der Vermittlung von sog. Flirtgesprächen, zu fördern. b) Die Werbung ist irreführend. Die Werbung enthält zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Dienstleistung, die geeignet sind, bei Verbrauchern einen Irrtum über die vertragliche Leistung zu erwecken. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 5/21, Rn. 16, Beck-online). Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird sie so verstehen, dass die Beklagte Kontakte zwischen den Nutzern der Plattform vermittelt, die diese Kontakte in der wechselseitigen Hoffnung oder Erwartung knüpfen, dass sich daraus eine Bekanntschaft, Freundschaft oder Liebesbeziehung entwickeln könnte. Die mit dem Startseiten-Titel „a...“, hervorgerufene Erwartung, die Plattform könne für alleinstehende Menschen, die ohne feste Bindung an einen Partner oder eine Partnerin leben (“Singles“), eine Möglichkeit zu einer Partnerschaft eröffnen, kann das Leistungsangebot der Beklagten nicht erfüllen, wenn Controller zur Kommunikation eingesetzt werden. Die Werbeaussage suggeriert, dass Gespräche mit anderen Nutzerinnen oder Nutzern vermittelt werden, aus denen sich eine Bekanntschaft oder Partnerschaft entwickeln könnte. Tatsächlich wird der Nutzer / die Nutzerin nicht an Gesprächsteilnehmer / Gesprächsteilnehmerinnen vermittelt, die - so wie er / sie - auf der Suche nach einem Partner / einer Partnerin oder einer Bekanntschaft ist. Denn bei den Gesprächsteilnehmern / Gesprächsteilnehmerinnen handelt es sich ausnahmslos um professionelle Chatpartner. Die von der Beklagten bereitgestellten Dienste lassen es nicht zu, dass sich zu dem professionellen Chat-Partner ein weitergehender sozialer Kontakt entwickelt, der über die Bereitstellung von entgeltlichen Gesprächen hinausgeht. Denn alles was ein Kennenlernen voraussetzt, lässt ein Gespräch mit anonymen Chat-Partnern, die ihre wahre Identität hinter fiktiven Profilen und ausgedachten Gesprächsinhalten verbergen, nicht zu. Die Werbung erweckt ferner die unzutreffende Vorstellung, der Nutzer könne die Gesprächsperson nach seinen Bedürfnissen auswählen und mit ihr sei eine körperliche Begegnung möglich. Tatsächlich kann der Nutzer eine an seinen Bedürfnissen orientierte Auswahl und Entscheidung nicht treffen. Die Erwartung, potentielle Gesprächspersonen könnten eine beliebige Zahl von Nutzern / Nutzerinnen der Gesprächsplattform sein, wird nicht erfüllt. Eine Auswahl und Entscheidung unter den Chat-Partnern ist unmöglich, weil der Nutzer zur Person, mit der er spricht, soweit sich aus der Art und Weise ihrer Gesprächsführung keine Hinweise auf ihre Persönlichkeit oder Charakter ergeben, keine Informationen enthält. Mit dem Hinweis, es ließe sich eine Gesprächsperson „direkt bei dir in Deiner Nähe“ finden, wird angedeutet, dass auch eine körperliche Begegnung mit der Person möglich sei. Andernfalls hätte es des Hinweises nicht bedurft, weil für die Kommunikation im Internet die Entfernung zum Gesprächsteilnehmer / zur Gesprächsteilnehmerin ohne Bedeutung ist. Tatsächlich stehen die professionellen Chat-Partner nicht für Treffen außerhalb der Plattform zur Verfügung. Damit ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich aus dem Chat jenseits der geschäftlichen Beziehung ein persönlicher oder intimer Kontakt entwickeln könnte, wie ihn die Werbung als möglich darstellt. Dieses Verständnis wird auch nicht in geeigneter Weise durch den Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen korrigiert. Allgemeine Geschäftsbedingen werden von dem Durchschnittsverbraucher in der Regel nicht gelesen. Zudem sind die Allgemeinen Geschäftsbedingen auch nicht der Ort, wo der Verbraucher wesentliche Informationen zu der ihm angebotenen Leistung erwartet. Insbesondere muss er nicht damit rechnen, dass ihm dort Informationen über den Inhalt der ihm angebotenen Leistung präsentiert werden, welche zu der Erwartungshaltung, die das Angebot objektiv hervorruft, im Widerspruch stehen (LG Berlin, Urteil vom 27.01.2022 ,16 O 62/21, Rn. 61, Juris). c) Die irreführende Werbung ist auch relevant. Sie ist geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz UWG. Eine geschäftliche Entscheidung ist nach der Definition des § 2 I Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts der den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen (BGH, Urteil vom 07.3.2019, I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [749], Rn. 29, Beck-online). Es ist daher ausreichend, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs diesen veranlasst, sich durch Aufruf der Bestellwebsite oder durch Betreten des Geschäfts mit dem Angebot näher zu befassen, auch wenn es nicht zum Kauf kommt (Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 338, Beck-online). Letzteres kann auch hier angenommen werden. Die Werbung veranlasst Verbraucher, die die Möglichkeit in Erwägung ziehen, über derartige Kommunikationsplattformen Menschen zu finden, die ebenfalls nach einem Partner / einer Partnerin suchen oder einen sonstigen sozialen Kontakt, der über den eines Chats hinausgeht, herstellen möchten, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen. Da die geschäftliche Entscheidung bereits darin besteht, dass Verbraucher veranlasst werden, sich mit dem Angebot der Beklagte näher zu befassen und sich zu registrieren, kommt es nicht darauf an, dass der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - sofern sie nach Maßgabe von §§ 306, § 305c Abs. 1 BGB Vertragsinhalt geworden sind - über den tatsächlichen Umfang der Leistungen aufgeklärt wird. Der Schutzbereich von § 5 UWG umfasst auch Sachverhalte, wenn der Irrtum des Verbrauchers, der zum Anlocken geführt hat, vor der Entscheidung zum Vertragsschluss ausgeräumt wird (BGH, Urteil vom 28.4.2016, I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 35, Beck-online). d) Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Gefahr einer Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens wird durch die Verletzung des Irreführungsverbots indiziert. Sie wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte die Internetseite nicht mehr betreibt (s.o.). 3. Darüber hinaus stellt der Umstand, dass der Verbraucher nicht bereits auf der Startseite, sondern erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Einsatz von künstlichen Profilen hingewiesen wird, eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG dar (LG Berlin, Urteil vom 27.01.2022, 16 O 62/21, Rn. 63, Juris). Gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Umstand, dass die Beklagte die Nutzer zur Kommunikation mit Controllern und Controllerinnen verbindet, ist für den Verbraucher eine wesentliche Information, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Für den Verbraucher, der sich auf einem Flirtportal in der berechtigten Erwartung anmeldet, dort andere Menschen anzutreffen, die auf der Suche nach neuen Bekanntschaften oder Beziehungen sind, kommt der Information, dass dort auch künstliche Profile vorhanden sind, hinter denen keine dem Profil entsprechende und an einem echten Kennenlernen und Treffen interessierte Person stecken, ein erhebliches Gewicht zu. Denn er muss abwägen können, ob er das Risiko, auf ein solches Profil zu treffen, eingehen will (LG Berlin, Urteil vom 27.01.2022, 16 O 62/21, Rn. 68, juris). Die Beklagte enthält dem Verbraucher die Information auch vor, da sie diese Information nicht auf der Startseite oder einer ähnlich prominenten Stelle darstellt, sondern lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Hinweis auf den Einsatz von Controllern und Controllerinnen hingewiesen hat. Der Begriff des Vorenthaltens ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Bereitstellung einer Information völlig unterlassen wurde, sondern erfasst darüber hinaus auch die Darstellung von Informationen an einer für den interessierten Personenkreis unerwarteten Stelle (Alexander, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage, 2020, UWG, § 5a, Rn. 254). Unerwartete Beschränkungen sowie sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden (BGH, Urteil vom 11.03. 2009, I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064, [1068], 39; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, 5. Aufl. 2021, UWG § 5a Rn. 98, Beck-online). Ein Verbraucher muss nicht damit rechnen muss, dass ihm in den Allgemeinen Geschäftsbedingen wesentliche Informationen über den Inhalt der ihm angebotene Leistungen mitgeteilt werden, insbesondere nicht solche, die zu der Erwartungshaltung, die das Angebot objektiv hervorruft, im Widerspruch stehen (LG Berlin, Urteil vom 27.01.2022 – 16 O 62/21, Rn. 72, juris). Das Vorenthalten solcher Informationen ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. II. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nach § 13 Abs. 3 UWG iVm. § 5 UKlaG und nach § 288 Abs. 1, § 291 BGB begründet. B Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. C Die vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach § 709 ZPO anzuordnen. D Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Kläger begehrt Unterlassung von Werbung für eine von der Beklagten im Internet betriebene Kommunikationsplattform. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragen. Die Beklagte betreibt auf ihrer Internetseite „https://a...de“ eine Kommunikationsplattform. Die Startseite „a…“ ist im oberen Teil mit dunkelblauer Farbe hinterlegt und zeigt in der Mitte die Gestalt einer stehenden, unbekleideten Frau mit geöffneten Armen. Der Name der Webseite „a...“ ist in großer, roter Schrift ausgeführt und der Buchstabe „m“ in der Form eines Herzens gestaltet. Auf dem unteren Teil der Startseite wird die Seite bewerben: Flirt. A… Du kannst bei A... auf einen Blick erkennen, wer gerade online ist und dich sofort via Flirt, chatten auf die Suche nach interessanten Bekanntschaften begeben. Natürlich gibt es bei uns keine versteckten Kosten oder gar eine Abofalle. A... bietet Menschen mit gleichen Interessen die Möglichkeit, sich näher kennen zu lernen. Flirten mit A... Darunter sind drei Symbole abgebildet unter denen weitere Hinweisen stehen. Unter dem Symbol einer Lupe heißt es „Deine Suche kann bald ein glückliches Ende nehmen -melde dich bei uns an.“ Unter einer Text-/Sprechblase steht „Chatte mit Singles aus deiner Nähe - ohne Abo oder Verpflichtungen.“ und unter dem Symbol eines Herzens wird mit den Worten „Heißer Flirt - bei uns findest du dein passendes Gegenstück.“ für die Nutzung der Plattform geworben. Der Zugang zum Kommunikationsportal wird eröffnet, wenn der Nutzer auf der Startseite „a...“ seine E-Mail-Adresse eingibt und in einem Dialogfeld mitteilt, ob er/sei ein Mann oder eine Frau ist. Nach Eingabe dieser Daten wird der Nutzer aufgefordert, einen Account einzurichten, Angaben zum Wohnort und zum Geburtsdatum zu machen und zu bestätigen, dass der die AGB und Datenschutzbestimmungen gelesen und akzeptiert habe. Neben diesen Dialogfeldern befindet sich eine Anleitung zur Anmeldung und unter der Überschrift: „100% Flirtchance, dafür garantieren wir“ der Text: „Wir wollen, dass alle hier Spaß am Flirten haben. Allerdings gibt es immer mal wieder ein Mangel an Frauen bzw. Männer, was dazu führt, dass keine geeigneten Flirtpartner anwesend sind. Um diesen Mangel auszugleichen, setzen wir immer mal wieder Controller ein, welche unter anonyme Scheinaccounts Dialoge führen. Ähnlich wie bei Tanzschulen oder Kreuzfahrtreisen, wo es immer Tanzpartner gibt, welche vom Veranstalter gestellt werden, setzen auch wir unsere Controller/Controllerrinnen dafür ein, um euch auf netter amüsanter Art und Weise zu unterhalten. Des weiteren fördern wir mit den Einnahmen unser Controller, welche meistens aus jungen Studenten bzw. Studentinnen bestehen, damit sie zu ihrem Studium etwas dazu verdienen können, ohne bei einer Burgerbude an der Fritteuse stehen zu müssen. Unsere Controller sind mit den Profilen, welche sie benutzen, nicht sonderlich gekennzeichnet und werden sich auch nicht als solche zu erkennen geben. Der Flirt Spaß soll hier bei uns an oberster Stelle stehen. Es wird also keiner leer ausgehen bei uns. Das versprechen wir.“ In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter „Beschreibung des Service“ nach einem längeren Text, in dem über die Bedeutung der Geschäftsbedingungen und ihre Abänderbarkeit aufgeklärt wird, darauf hingewiesen: „... dass im Chat durch das Unternehmen beschäftigte Controller/Controllerrinnen eingesetzt werden und tätig sind, die unter mehreren Identitäten am Chat teilnehmen. Insbesondere Dialoge mit anderen Teilnehmern führen. Diese sind nicht ausdrücklich als Controller/Controllerinnen gekennzeichnet oder wahrnehmbar, sondern über Scheinaccounts/-Profile im Chat tätig. Es ist also möglich, dass ein externer angemeldeter Teilnehmer Dialoge mit einem für das Unternehmen tätigen Controller bzw. einer für das Unternehmen tätigen Controllerin führt, ohne dass dieser/diese sich als solcher/solche zu erkennen gibt. Der Einsatz von für das Unternehmen tätigen Controllern bzw. Controllerrinnen dient insbesondere dazu, eine Austauschmöglichkeit auch bei einem ggf. temporären Mangel an sonstigen (externen) Teilnehmern zu gewährleisten und die Einhaltung der Teilnehmerpflichten zu überwachen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die den einzelnen Profilen zugeordneten Personen Abbildungen nicht zwingend mit der tatsächlich hinter dem Profil stehenden natürlichen Person übereinstimmen. Insbesondere und auch gilt dies für die vom Unternehmen eingesetzten Controller/Controllerrinnen, die unter verschiedenen Profilen/Identitäten (m/w) tätig sein können.“ Nach der Registrierung erhält der Nutzer 10 Flirtchips, um die Dienste probeweise nutzen zu können. Weitere Flirtchips muss der Nutzer erwerben, um sog. Zusatzleistungen nutzen zu können. Als Gegenstand dieser Zusatzleistung nennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beispielhaft das Versenden von SMS, damit ein Partner eine Nachricht erhält, wenn er nicht online ist. Der Kläger beanstandete mit der Abmahnung vom 08.11.2021, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei und Teile der Geschäftsbedingungen, unter anderem die Hinweise zu dem Einsatz von Controllern und fiktiven Nutzerprofilen, unwirksam seien. Die Beklagte gab am 10.02.2022 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die indessen nicht die hier streitgegenständlichen Beanstandungen betraf. Die Beklagte stellte den Betrieb ihrer Internetseite inzwischen ein. Der Kläger ist der Auffassung, die den Einsatz von Controllern und fiktiven Profilen betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam. Die mit der Annahme der Bedingungen vereinbarte Nichtkenntlichmachung des Einsatzes von Controllern/Controllerinnen gefährde den Nutzungszweck, wie er beworben worden sei. Zwar sei Chatten und Flirten auch mit professionellen Mitarbeitern möglich. Aufgrund der Werbung erwarteten die Verbraucher, mit realen Nutzern in Kontakt treten, sie kennenzulernen und eine Chance zu haben, mit ihnen Freundschaften oder sogar Partnerschaften entwickeln zu können. Bei den Personen, die die Beklagte gezielt auf ihrer Plattform einsetze, sei von vornherein ein Kennenlernen zu Zwecken einer Freundschaft oder einer Partnerschaft ausgeschlossen. Verbraucher träten jedoch auch zu diesen Personen in Kontakt, ohne zu wissen, dass diese ein fiktives Profil verwendeten. Hinzu komme, dass die Nutzung entgeltlich sei, weil der Verbraucher Flirtchips erwerben müsse, um die Chat-Funktion nutzen zu können. Chatteten Verbraucher aber mit fiktiven Profilen, wendeten sie Geld auf, ohne dass der mit diesem Geldeinsatz von ihnen angestrebte Zweck erfüllt werde. Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung sei unlauter. Die Werbung sei gem. § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG irreführend. Sie erwecke bei Verbrauchern sprachlich sowie bildlich den Eindruck, dass die Beklagte einen Kontakt zu anderen Nutzern vermittle, die sich ebenfalls in dem Portal angemeldet hätten, um andere Menschen kennenzulernen und zu flirten. Die beim Verbraucher hervorgerufene Vorstellung entspreche aber nicht der tatsächlichen Leistung. Die Beklagte vermittle lediglich den Kontakt zu professionellen Chat-Partnern, die im Auftrag der Beklagten den Nutzerinnen und Nutzern die Gespräche als entgeltliche Dienstleistung anböten. Für den Verbraucher sei nicht erkennbar, ob er mit professionellen Teilnehmern chatte. Die Controller / Controllerinnen bedienten sich fiktiver Profile und könnten unter mehreren Identitäten am Chat teilnehmen. Die Werbung verschweige den Verbrauchern damit auch wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, die sie für ihre geschäftliche Entscheidung benötigten. Der Kläger verlangt ferner Erstattung seiner Aufwendungen für die Abmahnungen Höhe von 260,00 € brutto. Der Kläger beantragt aufgrund der am 27.04.2022 zugestellten Klage: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet in Bezug auf Verträge über die Nutzung einer digitalen Flirt-und kennen Lernplattform folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) (Unternehmer) zu verwenden: Das Unternehmen weist ausdrücklich darauf hin, dass im Chat durch das Unternehmen beschäftigte Controller/Controllerrinnen eingesetzt werden und tätig sind, die unter mehreren Identitäten am Chat teilnehmen, insbesondere Dialoge mit anderen Teilnehmern führen. Diese sind nicht ausdrücklich als Controller/Controllerinnen gekennzeichnet oder wahrnehmbar, sondern über Scheinaccounts/-Profile im Chat tätig. Es ist also möglich, dass ein externer angemeldeter Teilnehmer Dialoge mit einem für das Unternehmen tätigen Controller bzw. einer für das Unternehmen tätigen Controllerin führt, ohne dass dieser/diese sich als solcher/solche zu erkennen gibt. Der Einsatz von für das Unternehmen tätigen Controller bzw. Controllerrinnen dient insbesondere dazu, eine Austauschmöglichkeit auch bei einem ggf. temporären Mangel an sonstigen (externen) Teilnehmern zu gewährleisten und die Einhaltung der Teilnehmerpflichten zu überwachen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die den einzelnen Profilen zugeordneten Personenabbildungen nicht zwingend mit der tatsächlich hinter dem Profil stehenden natürlichen Person übereinstimmen. Insbesondere und auch gilt dies für die vom Unternehmen eingesetzten Controller/Controllerrinnen, die unter verschiedenen Profilen/Identitäten (m/w) tätig sein können.“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführer, zukünftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für die Nutzung eines Flirtportals wie in Anlage K1 abgebildet, zu werben bzw. werben zu lassen, in dem Verbraucher mit anderen Nutzern in Kontakt treten können, wenn sich hinter Profilen, die Nutzern erscheinen, nicht ausschließlich Privatpersonen befinden, sondern auch Profile, die durch sogenannte Controller, d.h. Mitarbeitende, künstlich angelegt und inhaltlich bedient werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Unterlassungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bereits vor Einreichung der Klage die Internetplattform „a....de“ aufgegeben habe. Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zur Kommunikation mit Nutzern auch von der Beklagten beauftragte Controller der Beklagten zum Einsatz gelangten, führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher, insbesondere werde der Vertragszweck nicht gefährdet. Die Annahme des Klägers, dass es sich bei „a....de“ um eine „Flirt- und Datingplattform“ handele, sei falsch. Der in Aussicht gestellte Vertragserfolg sei nicht auf das Kennenlernen einer Person oder das Vermitteln eines Lebenspartners gerichtet. Sie biete eine Dienstleitung für Personen, die via Chat miteinander flirten wollten. Dieser Vertragserfolg könne auch bei einer Kommunikation mit einem Controller oder einer Controllerin erreicht werden. Eine unlautere Wettbewerbshandlung liege nicht vor. Sie habe nur damit geworben, dass man mit den verkauften Flirtchips via Chat flirten oder Menschen kennenlernen könne. Reale Treffen seien nicht versprochen oder angepriesen worden. Sie habe ausdrücklich vor Abschluss der Registrierung darauf hingewiesen, dass Controller oder Controllerinnen zum Einsatz kämen. Damit habe sie ihre Informationspflichten ausreichend und rechtzeitig erfüllt. Der Einsatz von Controllern sei branchentypisch und immer notwendig, wenn sich Kunden zu einem Zeitpunkt einloggten, in dem zu wenig andere Nutzer online seien.