Urteil
8 S 4/17
LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2018:0126.8S4.17.00
2mal zitiert
13Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Weiterleitung eines über Satellit empfangenen Fernsehsignals in mehrere Ferienwohnungen über terrestrische Kabel durch denselben Vermieter über eine von diesem betriebene Verteileranlage kann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG sein und eine Verletzung des urheberrechtlich geschützten (Kabelweiter-)Senderechts darstellen.
2. Mit der Weiterleitung eines über Satellit empfangenen Signals über terrestrische Kabel in mehrere Ferienwohnungen macht der Vermieter ein Werk öffentlich zugänglich. Denn die Mieter und Gäste der Ferienwohnungen stellen Öffentlichkeit im Sinne von § 20 UrhG dar.(Rn.15)
Tenor
I.1 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 28.04.2017, Az. 8 C 358/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.056,69 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2016, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
I.2 Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.056,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Weiterleitung eines über Satellit empfangenen Fernsehsignals in mehrere Ferienwohnungen über terrestrische Kabel durch denselben Vermieter über eine von diesem betriebene Verteileranlage kann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG sein und eine Verletzung des urheberrechtlich geschützten (Kabelweiter-)Senderechts darstellen. 2. Mit der Weiterleitung eines über Satellit empfangenen Signals über terrestrische Kabel in mehrere Ferienwohnungen macht der Vermieter ein Werk öffentlich zugänglich. Denn die Mieter und Gäste der Ferienwohnungen stellen Öffentlichkeit im Sinne von § 20 UrhG dar.(Rn.15) I.1 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 28.04.2017, Az. 8 C 358/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.056,69 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2016, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. I.2 Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.056,69 € festgesetzt. I. Wegen des Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 28.04.2017 Bezug genommen und Folgendes ergänzt: Die Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) betreiben für das Kabelsignal eine zentrale Verteileranlage. Durch diese leiten die Beklagten das Kabelsignal, welches zuvor über eine Satellitenanlage empfangen wurde, in die durch die Beklagten ganzjährig zur Vermietung angebotenen Ferienwohnungen per Kabel weiter. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) berücksichtigte bei der den Beklagten für die ungenehmigte Nutzung in Rechnung gestellten Tarifbeträgen jeweils einen Kontrollzuschlag in Höhe von 100% des Tarifbetrags. Nach Erteilung der Rechnung über die Tarifgebühren mahnte die Klägerin die Beklagten mehrfach erfolglos. Nachfolgend beauftragte sie die Rechtsanwälte W. mit dem Einzug der Forderung. Diese forderten die Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2016 unter Fristsetzung zum 10.06.2016 vergeblich zur Zahlung auf. Hierfür fielen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 281,30 € an. Im Weiteren führte die Klägerin betreffend der Beklagten eine Bonitätsprüfung durch, die Kosten in Höhe von 1,40 € verursachte. Die Klägerin rügt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, dass das Urteil des Amtsgerichts auf einer fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts beruhe. Zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es an der „Öffentlichkeit“ einer etwaigen Wiedergabe von (Musik-)Sendungen in den Ferienwohnungen der Beklagten fehle. Die Begründung des Amtsgerichts, dass innerhalb der einzelnen Ferienwohnungen nur ein abgegrenzter Kreis von Personen erreicht werde, die miteinander durch persönliche Beziehungen verbunden seien, trage nicht. Das Amtsgericht habe nicht gewürdigt, dass in dem vorliegenden Fall eine Weiterleitung des Fernsehsignals über eine zentrale Verteileranlage an die Fernsehgeräte in die Ferienwohnungen erfolge. Vielmehr würden die Beklagten als Nutzer eine öffentliche Wiedergabe vornehmen, indem sie ihren Gästen bewusst und gewollt Kabel-TV zur Verfügung stellten und diesen damit Zugang zu Rundfunk/TV-Sendungen verschafften, die geschützte Werke enthielten. Bei den Feriengästen handele es sich auch um eine „unbestimmte Anzahl potentieller Leistungsempfänger“ und auch um „recht viel Personen“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bzw. BGH. Die Feriengäste seien keine private Gruppe. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, auf ihre Berufung die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Niebüll, Urteil vom 28.04.2017, Az. 8 C 358/16, aufzuheben und die Beklagten wie folgt zu verurteilen: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.056,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.06.2016 und 24,- € Mahnkosten, 281,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten sowie 1,40 € Ermittlungskosten zu zahlen. Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das amtsgerichtliche Urteil. Es mangele an der Öffentlichkeit der Wiedergabe. Es bestehe insoweit ein Unterschied zwischen einem Hotelbetrieb und einer Ferienwohnung. Jedenfalls hinsichtlich des Objektes W.straße X bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung nicht. Der Vorsitzende hat mit der Terminsverfügung vom 22.09.2017 darauf hingewiesen, dass die Kammer den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17.03.2017 auf Seite 2 (3. Absatz) dahingehend verstehe, dass eine Zugänglichmachung durch die Beklagten durch Übertragung und Verbreitung des Sendesignals über eine zentrale Verteileranlage in die Ferienwohnungen erfolgt sei, das Amtsgericht aber - obwohl in erster Instanz nicht bestritten - in den Entscheidungsgründen seines Urteils - nicht aber in dem Tatbestand - angenommen habe, dass die Funksignale nicht über eine Verteileranlage zum Empfang in den Ferienwohnungen zur Verfügung gestellt worden seien. Auf diesen Hinweis haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.11.2017 vorgetragen, dass der Empfang der Fernsehprogramme im vorliegenden Fall über eine Satellitenschüssel erfolge und im Heizungsraum ein Verteiler angebracht sei, der dann die Verbindung zu den einzelnen Apartments herstelle. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.11.2017 mitgeteilt, dass die Kammer ihren Vortrag in dem Schriftsatz vom 17.03.2017 richtig erfasst habe. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2017 haben die Beklagten vorgetragen, dass jeder Ferienhauskomplex bzw. jedes Grundstück eine eigene Verteileranlage habe. Diese stünden im Eigentum der Wohnungseigentümergesellschaften und würden jede Wohnung der Wohnungseigentümer mit dem Sendesignal versorgen. Die Klägerin hat diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestritten und Verspätung gerügt. II. 1. Die Berufung ist zulässig und weit überwiegend begründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 2.056,69 € nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Die Beklagten haben ein urheberrechtlich geschütztes Recht der Klägerin, nämlich das Kabelweitersendungsrecht nach § 20b Abs. 1 UrhG, verletzt. aa) Das Kabelweitersenderecht nach § 20b Abs. 1 UrhG umfasst das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unveränderten und vollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellenssysteme weiterzusenden. Das Kabelweitersenderecht ist als Zweitverwertungsrecht Teil des Senderechts, also des Rechts, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk o.ä. technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (LG Leipzig, Urteil vom 10.03.2015 - 5 O 3641/13 -, BeckRS 2015, 14418). Funk in diesem Sinn ist jede Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern durch elektromagnetische Wellen, die von einer Sendestelle ausgestrahlt werden und an anderen Orten von einer beliebigen Zahl von Empfangsanlagen aufgefangen und wieder in Zeichen, Töne oder Bilder verwandelt werden können. Die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch Verteileranlagen etwa in Hotels, Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten ist Funk durch „ähnliche technische Mittel” i.S.d. § 20 UrhG (BGH, Urteil vom 08.07.1993 - I ZR 124/91 -, GRUR 1994, 45 - Verteileranlagen; BGH, Urteil vom 09.06.1994 - I ZR 23/92 -, GRUR 1994, 797 - Verteileranlage im Krankenhaus; Hillig, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 01.08.2017, § 20 Rn. 1, 4 ff.; OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014 - 6 U 204/13 -, Juris Rn. 7 - Seepark Burhave). Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 228/14 -, Juris Rn. 23 ff. - Ramses). Der bloße Empfang einer Sendung ist keine zustimmungsbedürftige Nutzung eines Urheber- oder Nutzungsrechts, sondern ist „urheberrechtsfrei“ (Hillig, a.a.O., Rn. 16; vgl. BGH, a.a.O. - Verteileranlagen). Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werks oder einer geschützten Leistung, die über ein Verteilernetz erfolgt, unterliegt dem Urheberrecht. Andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Eine Sendung i.S.d. Urheberrechts liegt deshalb nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Übermittlung des Werks oder der Leistung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann (OLG Köln, a.a.O., Rn. 8 - Seepark Burhave). Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung. Maßgeblich ist nicht die technische Ausstattung, sondern die Nutzung des Werks oder der geschützten Leistung (BGH, a.a.O. - Verteileranlagen; BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 216/06 -, GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder; BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 160/07 -, MMR 2010, 775 - Regio-Vertrag; OLG Köln, a.a.O., Rn. 8 - Seepark Burhave). Eine Weiterübertragung eines über Satellit empfangenen Signals über terrestrische Kabel ist als technisches Verfahren zu qualifizieren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Dies stellt eine Nutzung des Rechts durch Weiterverbreitung dar (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 228/14 -, Juris, Rn. 54 ff. - Ramses). Die insoweit in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der EU. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ bzw. der „Öffentlichkeit“ im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Soweit das ausschließliche Recht des Sendeunternehmens, seine Funksendungen über Kabel weiterzusenden sowie das ausschließliche Recht des Filmherstellers, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Kabelweitersendung zu benutzen, betroffen sind, sind dieses zwar durch Unionsrecht nicht geregelt, allerdings gebietet das Gebot der einheitlichen Auslegung auch insoweit den Begriff der öffentlichen Wiedergabe unionskonform auszulegen (BGH, a.a.o. Rn. 30 ff. - Ramses). Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG dann nicht anzunehmen, wenn die Voraussetzungen die der EuGH im Hinblick auf die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs.1 der RL 2001/29/EG und Art. 8 RL 2006/115/EG aufgestellt hat, nicht erfüllt sind (BGH, a.a.O., Rn. 42 - Ramses). Der BGH führt insoweit das Folgende aus: „a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG folgende Anforderungen zu stellen: aa) Eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 26 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 82 und 89 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland). bb) Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Léčebné lázně; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland). Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael, mwN; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland). Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/Léčebné lázně; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland). cc) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch). dd) Schließlich ist es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 und 43 - ITV Broadcasting/TVC).“ (BGH, a.a.O., Rn. 42 - Ramses) Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen. bb) In Anwendung der vorstehend dargestellten Maßstäbe verletzten die Beklagten das von der Klägerin wahrgenommene Senderecht. Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Urhebern bzw. Leistungsschutzberechtigten wahr (vgl. OLG München, Urteil vom 11.09.2014 - 6 U 2619/13 -, Juris Rn. 53). Auch eine Weiterverbreitung bzw. Verarbeitung von entsprechenden urheberrechtlich geschützten Werken durch die Beklagten liegt vor. Für die Beurteilung ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Verteileranlage existiert, über die das per Satellitenanlage empfangene Kabelsignal per Kabel in die streitgegenständlichen Ferienwohnungen weitergeleitet und somit den Wohnungsnutzern als Letztverbrauchern zugänglich gemacht wird. Dieser Vortrag war zwischen den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz unstreitig. Soweit die Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung sodann vorgetragen haben, dass jeder Ferienhauskomplex bzw. jedes Grundstück eine eigene Verteileranlage habe, diese im Eigentum der Wohnungseigentümergesellschaften stünden und jede Wohnung der Wohnungseigentümer mit dem Sendesignal versorge, ist dieses insoweit neue Vorbringen nicht zu berücksichtigen, da verspätet im Sinne des § 530 ZPO. Der Vortrag wurde trotz entgegenstehenden Vortrags der Klägerseite sowie des Umstandes, dass aufgrund des Hinweises des Vorsitzenden in der Terminsverfügung erkennbar war, dass die Form der Weiterleitung für die Kammer von Bedeutung war, erst in der mündlichen Verhandlung und somit nach Ablauf sämtlicher gesetzter Fristen vorgebracht. Selbst in der Stellungnahme zu dem Hinweis der Kammer wurde die entsprechende Tatsachenbehauptung nicht vorgebracht. Gründe nach § 531 Abs. 2 ZPO, die eine Berücksichtigung dieses neuen Vortrags ermöglichen würden, sind nicht gegeben. Insbesondere ist die Voraussetzung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Bereits ausweislich des erstinstanzlichen Urteils ist erkennbar, dass die Frage der Verteilung des Sendesignals für das Gericht von Bedeutung war, da es zur Begründung seiner Entscheidung - wenn auch entgegen dem Vortrag der Klägerin - u.a. auf das Fehlen einer Verteileranlage abgestellt hat. Im Übrigen wären die Beklagten auch nach § 525 ZPO i.V.m. §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO mit dem Vortrag präkludiert. Da die Klägerin den neuen Vortrag bestritten hat, wäre eine Beweisaufnahme nötig, die mangels präsenter Beweismittel einen weiteren Termin erforderlich gemacht und somit zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Dass die Beklagten erst in der Berufungsverhandlung ihren Vortrag geändert haben, beruht auf grober Nachlässigkeit. Spätestens unter Berücksichtigung des Hinweises des Vorsitzenden in der Terminsverfügung hätten sie erkennen müssen, dass diese Frage von Relevanz sein könnte. Gleichwohl haben sie in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis noch vorgetragen, dass es einen Verteiler im Heizungsraum gebe, der dann das Sendesignal zu den einzelnen Apartments leite. Im Weiteren ist die Kammer an die Feststellung des Amtsgerichts in seinen Entscheidungsgründen, dass eine Verteileranlage nicht vorhanden sei, nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Feststellungen zum Vorhandensein einer zentralen Verteileranlage hat das Amtsgericht in dem Tatbestand seines Urteils indessen nicht getroffen. Vielmehr hat es irrtümlich nicht berücksichtigt, dass die Klägerin unbestritten behauptet hat, dass eine Weiterleitung über eine zentrale Verteileranlage erfolge, sondern angenommen, dass die Funksignale nicht über eine Verteileranlage zum Empfang in den Ferienwohnungen zur Verfügung gestellt worden seien, weshalb die Beklagten keinen technischen Sendevorgang (Kabelweiterleitung) vorgenommen hätten. Die Weiterübertragung eines über Satellit empfangenen Signals über terrestrische Kabel ist - wie ausgeführt - als technisches Verfahren zu qualifizieren, dass sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet und im Ergebnis eine Weiterverarbeitung darstellt. Diese Weiterleitung erfolgte auch durch beide Beklagte für alle streitgegenständlichen Ferienapartments. Dabei ist unerheblich, dass im Grundbuch von Westerland Blatt 6947 als Eigentümerin für das dort eingetragene Wohnungseigentum (W.straße X) ausschließlich die Beklagte zu 2) eingetragen ist. Unstreitig ist jedenfalls, dass die Ferienwohnungen von beiden Beklagten zur Vermietung angeboten werden und die einzelnen Ferienwohnungen mit dem Kabelsignal über die Verteileranlage versorgt werden. Es ist im Weiteren unstreitig, dass diese Weiterleitung durch die Beklagten gemeinsam erfolgt. Sie haben die über Satellit empfangenen Fernsehsendungen und somit urheberrechtlich geschützte Werke gezielt in die Ferienwohnung zur Nutzung durch deren Nutzer weitergeleitet. Ohne diese Weiterleitung hätten die Nutzer in den Ferienwohnungen nicht die Möglichkeit, über die dort vorhandenen Fernsehgeräte das über Satellit empfangene Fernsehsignal zu empfangen und die darüber verbreiteten urheberrechtlich geschützten Werke wahrzunehmen. Auch das Merkmal der „unbestimmten Anzahl potentieller Adressaten“ ist erfüllt, da die Wiedergabe vorliegend gerade für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine unbestimmte Anzahl von potentiellen Fernsehzuschauern bei einer Weiterleitung eines Fernsehsignals durch einen Hotelbetreiber in seine Hotelzimmer anzunehmen. Es sei insofern ein umfassender Ansatz geboten, bei dem nicht nur die Gäste zu berücksichtigen seien, die in den Hotelzimmern wohnten, sondern auch die Gäste, die sich in anderen Zimmern des Hotels aufhielten und denen dort ein aufgestellter Fernsehapparat zur Verfügung stehe. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Hotelgäste gewöhnlich rasch aufeinanderfolgten. Im Allgemeinen gehe es um recht viele Personen (EuGH, Urteil vom 07.12.2006 - C-306/05 SGAE/Rafael - GRUR 2007, 225, Rn. 38). Im Anschluss an diese Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass Hotelgäste, deren Anzahl letztlich nur durch die Kapazität des jeweiligen Hotels beschränkt werde, als „Personen allgemein“ anzusehen seien (BGH, a.a.O., Rn. 63 - Ramses). Bereits zuvor wurde auch durch deutsche Instanzgerichte eine Weitersendung in einem Hotel bejaht, wenn die Programme über die hoteleigene Kabelanlage in die einzelnen Zimmer weitergeleitet wurden (LG Köln, Urteil vom 02.08.2006 - 28 O 3/06 -, ZUM 2007, 219 betreffend ein Hotel mit 72 Zimmern; LG Potsdam, Urteil vom 15.01.2007 - 2 O 437/06 -, BeckRS 2007, 07138 betreffend ein Hotel mit mindestens 137 Zimmern; beide jeweils mit der Begründung, dass Ziel der Unterscheidung im § 15 Abs. 3 UrhG sei, kleine Gemeinschaftsantennenanlagen in nachbarschaftlichen Verhältnissen von der urheberrechtlichen Vergütungspflicht auszunehmen). Auch bei Justizvollzugsanstalten und Wohnheimen ist eine Öffentlichkeit bejaht worden (vgl. Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 15 UrhG Rn. 25 m.w.N.). Das OLG Köln hat allerdings entschieden, dass bei Ferienwohnungen eine Öffentlichkeit nicht anzunehmen sei. Eine Vergleichbarkeit mit Hotels bestehe nicht. Die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung, auch wenn sie typischerweise an einen im Zeitablauf wechselnden Kreis von Mietern erfolge, sei vielmehr bei der gebotenen wertenden Betrachtung eher mit der Vermietung von Wohnungen als mit dem Betrieb eines Hotels zu vergleichen. Anders als bei den Gästen eines Hotels könne davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Mieter der Ferienwohnungen untereinander durch persönliche Beziehungen verbunden seien. Für die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber der geschützten Rechte mache es keinen Unterschied, ob ihre Werke oder Leistungen von den Eigentümern der Ferienwohnung selbst oder an deren Stelle von den Mietern dieser Wohnung genutzt würden (OLG Köln, a.a.O., Rn. 17 - Seepark Burhave). Diese Entscheidung fand in der Literatur Zustimmung. Die Ansicht des OLG Köln sei richtig. Dies folge daraus, dass zum einen - anders als nach der Rechtsprechung des EuGH bei Hotels - nur die tatsächlichen Gäste Berücksichtigung finden könnten. Zudem sei die Mietzeit bei Ferienwohnungen länger, so dass sich deshalb auch die Zahl potentieller Zuschauer, die gleichzeitig oder nacheinander die Sendung wahrnehmen könnten, reduziere. Zudem würden sich die Gäste eines Hotels typischerweise nicht untereinander kennen, Ferienwohnungsgäste hingegen schon (Uecker, MMR 2014, 768). Die Argumentation des OLG Köln sowie die sich dieser anschließenden Literaturmeinung überzeugt nach Auffassung der Kammer jedenfalls für Fälle wie dem vorliegenden, in dem gleich mehrere Ferienwohnungen - teilweise in demselben Haus - zur Vermietung angeboten werden, nicht. Es ist zwar zuzugestehen, dass es in Hotels nach der allgemeinen Lebenserfahrung mehr kurzzeitige Aufenthalte geben wird als in Ferienwohnungen. Allerdings lässt sich dies nicht verallgemeinern. Auch in Ferienwohnungen sind jedenfalls Übernachtungen nur über das Wochenende möglich. Und selbst bei wochenweiser Vermietung kann während einer Saison eine nicht unerhebliche Fluktuation bestehen. Zudem sind Ferienwohnungen, mehr noch als Hotelzimmer, regelmäßig auf eine Belegung mit mehreren Gästen, auch mehr als zwei, ausgelegt. Da in Ferienwohnungen zudem, anders als gewöhnlich für Hotelzimmern, die Möglichkeit genutzt wird, als Feriengast Dritte als Gäste zu empfangen und zu bewirten, sind auch diese Gäste als potentielle Nutzer zu berücksichtigen. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass eine Laufkundschaft wie bei einem Hotel als potentielle Nutzer eher nicht in Betracht kommt. Gleichwohl ist auch die Vermietung von Ferienwohnungen auf eine mehrfache Vermietung für jeweils kurze Zeit ausgelegt und im Ergebnis hinsichtlich der Anzahl der potentiellen Nutzer eher mit einem Hotel zu vergleichen, als mit Eigentumswohnungen, die von den Eigentümern bzw. deren Mietern in der Regel langfristig bewohnt werden. Auch eine Privatheit der Gruppe ist nicht anzunehmen. Es ist zwar richtig, dass die Bewohner einer Ferienwohnung sich typischerweise kennen. Die innere Verbundenheit der Bewohner einer Ferienwohnung ist aber nicht geeignet, deren Nutzung eines Werkes von derjenigen Werknutzung durch Bewohner eines Hotelzimmers abzugrenzen. Die Bewohner eines Hotelzimmers - und nur diese wären die zutreffende Vergleichsgruppe - kennen sich typischerweise auch bzw. stehen ebenfalls in einer persönlichen Beziehung. Dass sich die Bewohner verschiedener Ferienwohnungen - was dem Verhältnis zwischen den Bewohnern verschiedener Hotelzimmer entspräche - kennen oder in persönlichen Beziehungen stehen, ist dagegen nicht der Regelfall. Anders ist dies in Wohnungseigentumsanlagen oder Wohnungsanlagen mit Dauermietverhältnissen, bei denen die Mieter regelmäßig über ein gewisses nachbarschaftliches Verhältnis miteinander verbunden sind. Angesichts der potentiellen Anzahl von wechselnden Mietern bzw. Nutzern, die in einer Saison die 14 Ferienwohnungen bewohnen bzw. nutzen und von einer Verteilungsanlage „versorgt“ werden, ist das Merkmal der „recht vielen Personen“ erfüllt. Auch wenn die Klägerin zur Häufigkeit der Belegung der 14 Wohnungen und deren Größe bzw. Gästezahl nicht vorgetragen hat, ist angesichts der der Kammer bekannten Beliebtheit der Insel Sylt als Urlaubsziel davon auszugehen, dass das Sendesignal nicht nur einer allzu kleinen Gruppe zur Verfügung gestellt wird. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur ein regelmäßiger Wechsel der Mieter nach überschaubaren Zeiträumen anzunehmen ist, sondern sich typischerweise in Ferienwohnungen regelmäßig mehrere Personen - nicht zwingend nur die Mieter - aufhalten und dementsprechend das gesendete Werk gleichzeitig oder nacheinander wahrnehmen können. Ferner spricht auch der Umstand, dass die Weiterleitung des Sendesignals im Zusammenhang mit einer Vermietung von Ferienwohnungen und damit letztlich zur Erzielung von Einkünften erfolgt, für eine öffentliche Wiedergabe. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden führt die gebotene wertende Betrachtung dazu, dass in der vorliegenden Konstellation eine eigenständige Sendung bzw. Weiterleitung im Sinne des § 20 UrhG bzw. § 20b UrhG anzunehmen ist. cc) Die Rechtswidrigkeit der Verletzung wird vermutet. Diese Vermutung wurde nicht durch die Beklagten widerlegt. dd) Die Verletzung erfolgte auch schuldhaft, da jedenfalls fahrlässig. Dies ist der Fall, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, wobei an diese im Urheberrecht strenge Anforderungen gestellt werden. Bei schwierigen Rechtsfragen muss gegebenenfalls sachkundiger Rechtsrat eingeholt werden (vgl. v. Woff, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, § 97 Rn. 52). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen, da sie im gewerblichen Bereich über Kabel urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung gestellt haben, ohne dass erkennbar wäre, dass sie die Berechtigung hierzu auch nur überprüft hätten. ee) Da beide Beklagten durch die widerrechtliche Weiterleitung des Kabelsignals das von der Klägerin ausgeübte Weiterleitungsrecht verletzt haben, sind sie beide Täter im Sinne des § 97 UrhG und haften als Gesamtschuldner. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 2.056,69 € für den Nutzungszeitraum vom 04/2012 - 10/2015 inklusive eines Zuschlages von 100%. Für die Berechnung wird auf die Anlagen K1-3 Bezug genommen. Die Angemessenheit sowie Richtigkeit der Tarife, die Grundlage für die Schadensberechnung waren, stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch die Geltendmachung eines „Kontrollzuschlags“ von 100% erfolgte mit Recht, da eine ungenehmigte öffentliche Wiedergabe des geschützten Werks erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.197 - I ZR 160/70 -, GRUR 1973, 379 - Doppelte Tarifgebühr). b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf 2.056,69 € in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2014 gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagten bereits durch die mehrfachen Mahnungen vor dem 29.06.2014 mit der fälligen Gesamtforderung in Verzug waren. c) Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, da die Beklagten bereits durch die mehrfachen Mahnungen vor der Beauftragung von Rechtsanwälten mit der vorprozessualen Geltendmachung der streitgegenständlichen fälligen Hauptforderung in Verzug waren. Das insoweit vermutete Verschulden haben die Beklagten nicht widerlegt. Auch die Höhe ist zutreffend berechnet worden. Bei einem Streitwert von 2.056,69 € fällt nach den gesetzlichen Vergütungsregelungen eine 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG-VV 2300 in Höhe von 261,30 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € an. d) Im Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 2,50 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB für die zweite Mahnung, da die Beklagten aufgrund der ersten Mahnung zu diesem Zeitpunkt bereits hinsichtlich der fälligen Hauptforderung in Verzug waren. Das Gericht schätzt die Kosten für eine Mahnung gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der heutigen Standardisierungsmöglichkeiten beim Versand von Mahnungen auf 2,50 €. Vortrag, der eine andere Schätzung rechtfertigen würde, ist nicht erfolgt. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf den Ersatz von Mahnkosten steht der Klägerin gegen die Beklagten jedoch nicht zu. Die verzugsbegründende Mahnung ist mangels Verzug zum Mahnzeitpunkt nicht nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Kosten für etwaige auf die zweite Mahnung folgende Mahnungen sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht ersatzfähig. Nach zwei erfolglosen Mahnungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Mahnungen der Klägerin selbst erfolgreich sein könnten, so dass diese nicht erforderlich waren. e) Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten für die Bonitätsauskunft. Eine solche ist für die Rechtsverfolgung nicht erforderlich, sondern betrifft allein das Vollstreckungsrisiko. Solche Kosten sind nicht ersatzfähig. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Zulassung der Revision erfolgt aufgrund von § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, 2. Hs. ZPO. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, soweit die Kammer angenommen hat, bei Weiterleitung von Sendungen per Kabel durch eine Verteileranlage in Ferienwohnungen liege eine öffentliche Wiedergabe vor. Insofern ist insbesondere ungeklärt, ob das Merkmal der „Öffentlichkeit“ im Sinne der aus Rechtsprechung des EuGH folgenden Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 228/14 -, Juris - Ramses) erfüllt ist. Diese Frage ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung nur durch das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014 - 6 U 204/13 -, Juris - Seepark Burhave) und in der Literatur ebenfalls nur vereinzelt behandelt worden. Da diese Frage jedenfalls sämtliche Fälle betrifft, in denen ein Betreiber von Ferienwohnungen diese über eine Verteileranlage mit über Kabel weitergeleitete urheberrechtlich geschützten Werken bzw. Sendungen versorgt, ist diese Frage nicht nur für die Parteien des hiesigen Rechtsstreites, sondern allgemein von Bedeutung. Sie kann sich in allen Fällen stellen, in denen die Klägerin als Rechteverwerterin in Deutschland gegenüber anderen Ferienwohnungsbetreibern entsprechende Forderungen geltend macht. Zudem liegt der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs. ZPO vor, da die hiesige Entscheidung zu der zitierten Entscheidung des OLG Köln als höherrangigem Gericht in Divergenz steht. 5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 GKG.