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Urteil

8 S 7/16

LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2016:0819.8S7.16.00
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Leitsätze
Das Unterlassen eines (weiteren) Auskunftsverfahrens unter Beteiligung des Accessproviders ("Resellers") begründet kein Verbot, die vom Accessprovider mitgeteilte Adresse des Inhabers eines Internetanschlusses als Beweis im Prozess zu verwerten.(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schleswig wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.359,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz trägt die Klägerin 13 % und der Beklagte 87 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert der 2. Instanz wird auf 3.897,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Unterlassen eines (weiteren) Auskunftsverfahrens unter Beteiligung des Accessproviders ("Resellers") begründet kein Verbot, die vom Accessprovider mitgeteilte Adresse des Inhabers eines Internetanschlusses als Beweis im Prozess zu verwerten.(Rn.38) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schleswig wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.359,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz trägt die Klägerin 13 % und der Beklagte 87 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert der 2. Instanz wird auf 3.897,80 € festgesetzt. I. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG.Der Beklagte hat das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin an den Musikwerken auf dem Album „The Fame Monster“ rechtswidrig verletzt, indem er Musikdateien dieses Albums über seinen Internetanschluss unter Verwendung von Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht hat. Hierzu war indessen ausschließlich die Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte befugt. a) Bei Musikdateien handelt es sich um geschützte Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, an denen Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG zugunsten der Klägerin bestehen. Sie kann gem § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 UrhG die Rechte der Tonträgerhersteller, nämlich den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, ausüben. Zu dem hier betroffenen Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG gehört das Recht, das Werk dadurch zu nutzen, dass es im Internet Mitgliedern der Öffentlichkeit - den Internetnutzern - zugänglich gemacht wird. b) Es steht mit der hinreichenden Sicherheit fest, dass die Musikwerke über den Internetanschluss des Beklagten nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Denn die Ermittlungen haben ergeben, dass Dateien, die über ihren Hashwert als zum Musikalbum „The Fame Monster“ gehörend identifiziert werden konnten, über Internetadressen, die dem Anschluss des Beklagten zugeordnet waren, zum Download zur Verfügung gestellt wurden. aa) Die Einwände des Beklagten zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsergebnisses der p. GmbH greifen nicht durch. Obwohl der Beklagte die fehlerfreie Funktionsweise der Ermittlungssoftware im Grundsatz in zulässiger Weise gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten hat, bedarf es dennoch zum Beweis der Richtigkeit der Ermittlungen keiner weiteren Feststellungen. Eine fehlerhafte Ermittlung und Zuordnung des Rechtsverstoßes zu einem bestimmten Internetanschluss ist bei mehreren Verstößen, die die gleiche Musikdatei betreffen, unwahrscheinlich (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, 6 U 239/12, OLG Köln, Urteil vom 18.10. 2013, 6 U 93/13, zit Juris Rn. 9; AG Hamburg, Urteil vom 17.01.2014, 36a C 55/13; AG Leipzig, Urteil vom 12.11.2014, 102 C 6097/13; LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2011, 17 O 39/11, zit. Juris Rn 24). Das ist hier der Fall. Es konnte zum Musikalbum „The Fame Monster“ zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses ermittelt werden, dem im Zeitpunkt dieser Verletzungshandlungen die jeweilige IP-Adresse zugeteilt war. Darüber hinaus konnten dem Internetanschluss des Beklagten - worauf die Kammer mit der Terminsverfügung vom 09.05.2016 (Blatt 213 der Akte) hingewiesen hat - zwei weitere Upload-Vorgänge mit Daten des Musikalbums „German Top 100 Single Charts“ zugeordnet werden. Dass es - wie hier - kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt fern. Im Übrigen hat die Klägerin im Detail vorgetragen, wie sie den Rechtsverstoß ermittelt hat. Angesichts dieses konkreten Sachvortrags hätte es dem Beklagten oblegen, einzelfallbezogene Zweifel aufzuzeigen, dass die von der Klägerin vorgelegten Ermittlungen unzutreffend sind (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.06.2013, 28 O 346/12 zit. Juris Rn. 38, OLG Köln, Urteil vom 14.01.2011, 6 U 77/10). bb) Die den dynamischen IP-Adressen zugeordneten Nutzerdaten unterliegen auch keinem Beweisverwertungsverbot. (1) Teilweise wird ein solches Verwertungsverbot mit der Begründung angenommen, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei (LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15, zit. Juris; AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, 411 C 250/14, zitiert Juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, 16 C 3030/14, zitiert Juris; AG Rostock, Urteil vom 07.08.2015, 48 C 11/15, Rn. 13 ff., zitiert juris). Wenn der Anschlussinhaber seinen Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen habe, der nicht identisch mit dem Internet-Access-Provider (Netzbetreiber) sei, müsse nicht nur dem Netzbetreiber, sondern auch dem Reseller die Weitergabe der Daten gestattet werden. Ohne eine solche Gestattung stelle die Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch den Netzbetreiber, der nicht Vertragspartner des Anschlussinhabers sei, ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112, 113 TKG dar und führe zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Feststellung der Identität des mutmaßlichen Filesharers (AG Frankenthal, Urteil vom 10. März 2016, 3a C 36/16, Rn. 37, unter Hinweis auf Johannes Zimmermann, Kommunikation Recht 2015, Seite 73 ff, zit Juris). (2) Nach anderer Auffassung unterliegen Auskünfte zu IP-Adressen, welche zur Tatzeit dem Anschlussinhaber über einen Reseller zur Nutzung zugewiesen waren, keinem Beweisverbot. Ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller sei nicht erforderlich, weil die Auskunft des Resellers nur noch über Bestandsdaten und nicht über Verkehrsdaten erfolge (LG Köln, Urteil vom 02.06.2016, 14 S 21/14, Rn. 53, zit. Beck-online; LG Berlin, Urteil vom 03.11.2015, 15 S 5/15, Rn. 7 unter Hinweis auf OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4; AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15, Rn. 17, zit. Beck-online, OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2015, 589/11 - unveröffentlicht - zu dem Sonderfall, dass der Netzbetreiber die statischen Benutzerkennungen, die Namen und die Anschriften der Anschlussinhaber bereits zuvor einmal mitgeteilt hatte). (3) Die Kammer ist der Auffassung, dass die Auskunft des Resellers, die ohne weiteren Gestattungsbeschluss erteilt wird, jedenfalls nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Zwar dürfte die Auskunft des Resellers zum Namen und zur Anschrift des Anschlussinhabers, auch wenn damit nur Bestandsdaten mitgeteilt werden, wenigstens mittelbar unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG Satz 1 erfolgt sein. Denn der Reseller erteilt die Auskunft zum Anschlussinhaber aufgrund der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung, die wiederum vom Netzbetreiber aufgrund der zuvor ermittelten dynamischen IP-Adressen bekannt gegeben worden war. Die Klägerin hätte den Resellern nicht zu der begehrten Auskunft auffordern können, wenn sie nicht zuvor über die Netzbetreibern in Erfahrung gebracht hätte, welchen Benutzern die ermittelten IP-Adressen zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzungen zugeordnet waren. Aber selbst wenn der Reseller, die 1&1 Internet AG, einer Gestattung bedurft hätte, weil die Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt wurde, folgt daraus kein Verwertungsverbot. § 101 Abs. 9 UrhG macht die Auskunft, die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 des TKG erteilt werden kann, von der Erteilung einer vorherigen richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten abhängig. Gegenstand der Prüfung sind damit die sachlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs, insbesondere die Rechtsinhaberschaft des Antragstellers und die Verletzungshandlung, während auf Seiten des zur Auskunft Verpflichteten allein die Gewerbsmäßigkeit des Handelns, die im Falle eines Netzbetreibers und Resellers regelmäßig vorliegt, zu prüfen ist. Sinn der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG ist nicht, das Gestattungsverfahren mit Blick auf die sich nach Auskunftserteilung herausstellende Beteiligung eines Resellers zu wiederholen, obwohl die Voraussetzungen einer Gestattung von der Person des Auskunftspflichtigen unabhängig bereits geprüft und bejaht worden ist (AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15, Rn. 21, zit. Juris). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Umstand, dass der Beklagte wegen der Zwischenschaltung eines Resellers bei der Deutschen Telekom als pseudonymisierter Benutzer auftritt, allein aus seiner Vertragssphäre herrührt, während es sich aus Sicht des Verletzten als eine zufällige Aufsplittung der einzuholenden Bestandsdaten darstellt. Es ist nicht ersichtlich, wieso diese von dem Beklagten gewählte vertragliche Konstruktion eines besonderen Schutzes durch ein zweifach gestuftes richterliches Gestattungsverfahren bedarf und inwiefern bei einem gegenüber dem Reseller durchgeführten Gestattungsverfahren unter Berücksichtigung des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG das individuelle Vertragsverhältnis des Resellers mit der Beklagten Relevanz erlangen soll (AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15, Rn. 21, zit. Juris). Im Übrigen ist angesichts des Umstandes, dass ein Gericht bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG geprüft hat, die Folge eines Beweisverwertungsverbots nicht angemessen. Ob eine Beweisaufnahme zulässig und verwertbar ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse - hier dem Eigentumsschutz des Rechteinhabers, der auf die Auskunft zur Verfolgung seiner Rechte angewiesen ist - auf der anderen Seite (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, BVerfGE 106, 28-51, zit. Juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 18. 02.2003, XI ZR 165/02, Rn. 12, zit. Juris). Nach der Rechtsprechung des BVerfG fällt die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen in den Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses. Soweit der Gesetzgeber die Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, auf diese Daten zurückzugreifen und sie auszuwerten, liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur dann, wenn die Diensteanbieter die Verbindungsdaten selbst herausgeben müssen, sondern auch dann, wenn sie diese für eine Auskunft nutzen müssen (BVerfG, NJW 2012, 1419 Rn. 116 – Bestandsdatenspeicherung, BGH, Beschluss vom 19. 04.2012, I ZB 80/11, Rn. 43, NJW 2012, 2958 [2962], zit. Beck-online). Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen (BVerfGE 125, 260, NJW 2010, 833 Rn. 254 – Vorratsdatenspeicherung). Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass die Rechtsinhaber selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Sie erhalten im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen (BVerfGE 125, 260, NJW 2010, 833 Rn. 254 – Vorratsdatenspeicherung). Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260, NJW 2010, 833 Rn. 254 – Vorratsdatenspeicherung, BGH, Beschluss vom 19. 04.2012, I ZB 80/11, Rn. 43, NJW 2012, 2958 [2962], zit. Beck-online). Ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, ist jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne Weiteres begründet (BGH, Beschluss vom 19.04. 2012, I ZB 80/11, NJW 2012, 2958, [2962], zit. Beck-online). cc) Die Klägerin konnte über den sog. Hashwert die vom Internetanschluss des Beklagen öffentlich zugänglich gemachten Daten als solche des Musikalbums „The Fame Monster“ identifizieren. Der Hashwert erlaubt eine eindeutige Identifizierung eines in das Internet gestellten Werks und ist zum Beweis einer Urheberechtsverstoßes geeignet (OLG Köln, Beschluss vom 20.04. 2016,6 W 37/16, zitiert juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2010,5 W 126/10, MMR 2011, 281 [282]). Soweit der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten ist, der Hashwert einer Datei lasse sich nur ermitteln, wenn die Datei vollständig vorliege, sodass Bruchstücke einer Datei eine solche Identifizierung nicht zuließen, berücksichtigt er nicht das konkrete Vorbringen der Klägerin zum Umfang der Ermittlungen. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass die P. GmbH nach Herstellung der Internetverbindung die Datei heruntergeladen und durch einen Hörvergleich und durch die Software Audible Magic geprüft hat, ob die heruntergeladene Datei tatsächlich das gesuchte Album beinhaltet. Diesem Vorbringen ist der Beklagen nicht konkret entgegengetreten. c) Der Beklagte steht als Täter fest, weil er Inhaber des Internetanschlusses ist, über den das Musikwerk öffentlich zugänglich gemacht worden ist und er die hierdurch begründete Vermutung, als Täter verantwortlich zu sein, nicht erschüttert hat. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Eine Vermutung besteht dagegen nicht, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, er 2014,5 147,548, zitiert Beck online Rn. 15 – Bear Share –, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12, zitiert juris Rn. 33 – Morpheus –; Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, zitiert juris Rn. 12 – Sommer unseres Lebens). Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruht dabei wie der Beweis des ersten Anscheins auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 281; LG München, Urteil vom 01.07.2015, 37 O5394/14, zitiert Beck online). Dabei hat der Rechteinhaber nach allgemeinen Grundsätzen die tatsächlichen Voraussetzungen der Vermutungsgrundlage, nämlich dass der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses im Verletzungszeitpunkt war und zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen diesen Anschluss nicht benutzen konnten, darzulegen und zu beweisen. Dem Beklagten obliegt es dagegen, die für seine Täterschaft sprechende tatsächliche Vermutung zu erschüttern, indem er die die ernsthafte Möglichkeit darlegt und beweist, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12, zitiert juris Rn. 32, 34f. – Morpheus). Nach Auffassung der Kammer kann der Beklagte aber schon das Bestehen der Vermutungsgrundlage nicht einfach bestreiten. Dem Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zur Nachforschung verpflichtet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, MMR 2014,5 147,548 zitiert Beck online Rn. 18 – Berkshire). Darüber hinaus ist er zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er durch die Nachforschungen über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/10, zitiert juris Rn. 42 – Tauschbörse III). Denn in Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14. 01.2016, 29 U 2593/15, Rn. 38, zit. Juris). Der Beklagte hat zur Erfüllung seiner Darlegungsobliegenheiten vorgetragen, dass sowohl seine Ehefrau als auch die beiden Söhne Zugang zum Internet gehabt haben. Indessen hat die Klägerin durch die Zeugenvernehmung der vorgenannten Familienangehörigen beweisen können, dass sie nicht ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Sohn F. befand sich, seiner glaubhaften Aussage folgend, im Zeitpunkt der Verletzungshandlung in Australien und war erst im Jahr 2011 nach Deutschland zurückgekehrt. Die Ehefrau des Beklagten, L., hat glaubhaft abgestritten, mithilfe eines Filesharingprogramms die Musiktitel zum Download durch Dritte im Internet bereitgestellt zu haben. Ihrer Aussage kann die Kammer auch deshalb folgen, weil der Beklagte eine Täterschaft seiner Ehefrau zwar als möglich vorgetragen, aber nicht ernsthaft erwogen und in Betracht gezogen hat. Auch der Sohn M. kommt aufgrund seiner Aussage, das Album nicht heruntergeladen und für Dritte öffentlich zum Upload zugänglich gemacht zu haben, als Täter der Rechtsverletzungen nicht in Betracht. Aus den Umständen und den Aussagen der anderen Zeugen ergeben sich keine begründbaren Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Insbesondere kann weder ihren Aussagen noch dem Vortrag des Beklagten entnommen werden, innerhalb der Familie wäre M. als Täter der Verletzungshandlung verdächtigt worden. d) Der Beklagte hat durch das öffentliche Zugänglichmachen der Musikdateien die Rechte der Klägerin verletzt. Der Beklagte wendet ohne Erfolg ein, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, in welchem Umfang der Beklagte auf die Dateien Zugriff genommen habe. Es trifft zu, dass die Auffassung vertreten wird, für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk müsse feststehen, dass ein zumindest schutzfähiger Teil eines geschützten Werkes zum Herunterladen angeboten worden sei, was nicht der Fall sei, wenn lediglich ein nicht selbstständig nutzbares Fragment einer Datei ("Datenmüll") angeboten werde (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 11. 08.2015, 6 O 55/15, zit Juris Rn. 14). Daran fehle es, wenn die zum Zugriff freigegebenen Dateifragmente gar keine, wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbaren Elemente des Ton- bzw. Bildträgers enthielten. Eine Übertragung kleinster Datenpartikel reiche nicht aus, um einen Eingriff in ein Verwertungsrecht annehmen zu können (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016, 6 S 22/15, zit. Juris). Denn eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten regelmäßig nicht lauffähig, so dass die Verbreitung eines solchen Dateifragmentes nicht ohne weiteres eine Nutzung eines Werkes darstelle (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15, zit Juris Rn. 14). Dem kann hier nicht gefolgt werden. Ferner wird aufgrund der technischen Funktionsweise von sog. Peer-To-Peer-Netzwerken von den beteiligten Computern (Clients) nicht das vollständige Werk heruntergeladen. Ein Filesharing-System greift zur Erhöhung der Datenübertragungsrate gleichzeitig auf die Daten einer möglichst großen Zahl von an dem Netzwerk beteiligten Computern zu, damit von jedem Computer jeweils nur ein kleiner Teil der benötigten Daten in das Netzwerk hochgeladen werden muss. Da ein und dasselbe Werk von vielen Anbietern zeitgleich angeboten wird, können aufgrund des parallelen Herunterladens unterschiedlicher, kleinster Werkteile auch bei einer geringen Upload-Geschwindigkeit des einzelnen Computers in kürzester Zeit große Datenmenge verfügbar sein, aus denen das Werk vollständig zusammengesetzt werden kann (LG München I, Urteil vom 08.05.2013, 21 S 8468/12, zit. Juris Rn. 8). Zur Feststellung eines Eingriffs ist es zudem unerheblich, ob auf dem Computer der Beklagten Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Eine mangelnde Abspielbarkeit der Dateien lässt den Leistungsschutz nicht entfallen, da Gegenstand des § 19a UrhG nicht die Wahrnehmbarkeit des Werkes, sondern die öffentliche Zugänglichmachung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob Dritte das Werk tatsächlich ganz oder teilweise abrufen oder vollständig wahrnehmen können (LG München I, Urteil vom 08.05.2013, 21 S 8468/12, zit. Juris Rn. 8). Da hier eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß § 85 Abs. 1 UrhG im Streit steht, ist maßgeblicher Verletzungsgegenstand kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG, sondern die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, Urteil vom 20.11.2008, I ZR 112/06, GRUR 2009, 403, Rn. 14 - Metall auf Metall I). Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (BGH, Urteil vom 11.06. 2015, I ZR 7/14, zit. Juris Rn. 20 - Tauschbörse II mit Hinweisen auf BGH, Urteil vom 11.06 2015, I ZR 19/14, Rn. 28 - Tauschbörse I; BGH, Urteil vom 29.04. 2010, I ZR 69/08, - Vorschaubilder I, mwN). Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 22.07.2016, 6 S 22/15, Rn. 30, zit. Juris ) hat die Auffassung vertreten, der Rechtsprechung des BGH könne wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Musikwerke - Samplings (BVerfG, Urteil vom 31.05. 2016, 1 BvR 1585/13, juris) nicht mehr gefolgt werden. Dem, schließt sich die Kammer nicht. Das BVerfG hat ausgeführt, der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums gebiete nicht, dem Tonträgerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen, sondern solle lediglich sicherstellen, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibe (BVerfG, Urteil vom 31.05. 2016, 1 BvR 1585/13, zit Juris Rn. 87). Der Anspruchsteller hat daher auch danach darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass vom Anschluss des Anspruchsgegners eine Datei oder ein Fragment davon zur Verfügung gestellt worden ist, das tatsächlich auch - ggf. näher zu bezeichnende - Ton- bzw. Bildpartikel beinhaltet, welche dem geschützten Ton-/Bildträger zugeordnet werden können. Das Bundesverfassungsgericht zog diesen Gesichtspunkt indessen ausschließlich zur Abwägung der eigentumsrechtlichen Interessen des Tonträgerherstellers an der exklusiven Verwertung des Werkes mit der damit konkurrierenden Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG des eine Tonfolge des Werkes nutzenden Künstlers heran. Im Unterschied dazu geht es hier um den Schutz des Rechteinhabers gegen die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes, ohne dass sich der Beklagte darauf berufen hat, die Verwertungshandlung sei Ausdruck der Kunstfreiheit. e) Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin schuldhaft verletzt. Der Beklagte handelte fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, indem die gegen eine vorhersehbare Verletzung fremder Rechte und Rechtsgüter notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, die im konkreten Fall geboten und möglich sind, um eine Verletzung abzuwenden, nicht getroffen werden. Dem Beklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuwerfen, das Musikalbum heruntergeladen und mit Hilfe eines Filesharingprogramms öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Er wusste, dass er nicht Inhaber der Verwertungsrechte der Musik war. Er hätte auch erkennen können, dass über ein Filesharing-Program eine öffentliche Zugänglichmachung des Werkes an eine unbestimmte und beliebige Anzahl von Personen erfolgt, worin eine Verwertungshandlung liegt, die dem Rechtsinhaber vorbehalten ist. Da im Urheberrecht strenge Sorgfaltsanforderungen gelten, muss sich auch eine Privatperson umfassend nach dem Umfang ihrer Rechte erkundigen. Das gilt insbesondere, wenn sie eine Verwertungshandlung vornimmt, die, wie die öffentliche Zugänglichmachung, typischerweise beim Tonträgerhersteller liegt. f) Der Klägerin steht ein Schadensersatz in der geltend gemachten Mindesthöhe von 2.500,00 € zu. Die Klägerin kann gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie für jeden Titel des Musikalbums 200,00 € verlangen. Die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (BGH, Urteil vom 22.03.1990, I ZR 59/88, Rn. 16, „Lizenzanalogie“, zit. Juris). Aufgrund der Lizenzanalogie kann der Rechteinhaber von dem Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr im Rahmen der sog. Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, 22.03.1990, I ZR 59/88, Rn. 9, zit Juris „Lizenzanalogie“; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, I-4 U 34/15, 4 U 34/15, Rn. 121, zit. Juris). Ihre normativen Zielsetzung entsprechend setzt die – fiktive - Lizenz - nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre (BGH, Urteil vom 17.06.1992, I ZR 107/90, GRUR 1993, 55 [58], "Tchibo/Rolex“ zit. Beck-online, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14, Rn. 41 „Tauschbörse Ii“, zit. Juris). Es kommt deswegen nicht darauf an, dass die Klägerin eine Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung des Films über ein Filsharingnetzwerk wegen der naheliegenden Gefahr eines Mißbrauchs nicht erteilt hätte. Denn derjenige, der ausschließlich Rechte anderer verletzt, soll nicht besser dastehen, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Die von der Klägerin vorgenommene Bemessung des Schadens auf 200 € für jeden Musiktitel ist angemessen. Für den hier vorliegenden Fall des öffentlichen Zugänglichmachens über ein Filesharingnetzwerk ist eine fiktive Lizenz von 200 € inzwischen von der obergerichtlichen Rechtsprechung als angemessen gebilligt worden (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14, Rn. 51, „Tauschbörse III“, zitiert juris; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14, Rn. 39 „Tauschbörse II“, zitiert juris; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14, Rn. 54, „Tauschbörse I“, zitiert juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016, I-4 U 75/15, 4 U 75/15, Rn. 49, zit. Juris; OLG München, Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2593/15, Rn. 49, zit. Juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014, 11 U 115/13, Rn. 26, zit. Juris; OLG Köln, Urteil vom 14.03. 2014, I-6 U 109/13, 6 U 109/13, Rn. 29, zit. Juris). Es gibt keine Veranlassung die Vergütung unterhalb dieses Betrages anzusetzen. Denn das Album „The Fame Monster“ gehört gerichtsbekannt zu den erfolgreichsten Musikalben der letzten 10 Jahre. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zur Berechnung ihres Schadens alle 24 Titel des Musikalbums mit einer fiktiven Lizenz von 200 € pro Titel bewertet. Denn der Beklagte hat durch die öffentliche Zugänglichmachung auch das - bei der Klägerin liegende - Verwertungsrecht am gesamten Album ausgeübt, sodass es nicht drauf ankommt, welche Titel von Dritten tatsächlich heruntergeladen worden sind. Da es um die fiktive Lizenzgebühr für das gesamte Album geht, ist es ferner unerheblich, dass nicht alle 24 Titel des Albums in gleicher Weise kommerziell erfolgreich waren. Im übrigen hat die Klägerin diesen Umstand bereits dadurch berücksichtigt, dass sie statt des sich bei 24 Musikwerken rechnerisch ergebenden Schadens von 4.800 € lediglich einen Mindestschaden von 2.500 € geltend macht. g) Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch mit der Anspruchsbegründung und der daraufhin erfolgten Abgabe an das Prozessgericht zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, als der Ablauf der Verjährungsfrist noch nach § 209, § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB infolge des Mahnbescheides gehemmt war. Dabei kommt es nicht drauf an, ob der Schadensersatzanspruch der 10-jährigen Verjährung nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB oder der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB unterliegt, weil jedenfalls auch die kürzere Verjährungsfrist noch nicht verstrichen war. Die 3-jährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2011, weil die Klägerin erst mit Schreiben der 1 & 1 Internet AG vom 03.01.2011 über den Beklagten als möglichen Rechtsverletzer informiert wurde (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist wurde rechtzeitig vor ihrem Ablauf zum 31.12.2014 durch den am 19.12.2014 beantragten und dem Beklagten am 05.01.2015 zugestellten Mahnbescheid, in dem die hier geltend gemachten Ansprüche ausreichend individualisiert waren, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO gehemmt. Als die Mahngerichtsakte am 28.05.2015 an das zuständige Prozessgericht abgegeben wurde, wirkte die Hemmung gemäß 204 Abs. 2 Satz 1 BGB noch fort, weil die Frist von 6 Monaten nach Ablauf der letzten Verfahrenshandlung noch nicht verstrichen war. 2. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. in Höhe von 859,80 €. Der weitergehende Klageantrag unterliegt der Abweisung. a) Die Voraussetzungen des Anspruchs sind § 97a UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung zu entnehmen, weil die Abmahnung im Jahr 2011 erfolgte. b) Nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. kann der Verletzte vom Verletzer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Abmahnung nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung der beanstandeten Nutzung verpflichtet und die Abmahnung erforderlich war, um ihm einen - im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren - kostengünstigen Weg zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr aufzuzeigen. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks durch den Beklagten verletzte die Klägerin in ihren Rechten als Tonträgerherstellerin und begründete dadurch die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen. Die Abmahnung war erforderlich, weil die Wiederholunggefahr regelmäßig nur durch eine strafbewerten Unterlassungserklärung, zu deren Abgabe der Beklagte mit der Abmahnung aufgefordert worden war, beseitigt werden kann. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmißbrauch des Rechts zur Abmahnung. Die Abmahnung entsprach den formellen Anforderungen. In der Abmahnung war der Sachverhalt und der sich daraus ergebende Vorwurf eines rechtsverletzenden Verhaltens so konkret bezeichnet, dass der Beklagte dessen Berechtigung tatsächlich und rechtlich prüfen konnte. Mit der Abmahnung wies die Klägerin dem Beklagten durch die Aufforderung zur Unterlassungsklärung zugleich einen Weg, eine Befriedung ohne einen Prozess zu erreichen. c) Die infolge der Abmahnung erwachsenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin gehören dem Grunde nach zu den nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG erstattungsfähigen Aufwendungen. Ihre Höhe kann nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet werden. Indessen sind sie der Höhe nach nur zum Teil berechtigt. Die Rechtsanwälte durften die 1,3 Geschäftsgebühr nur auf der Grundlage eines Gegenstandwertes von 20.000 € berechnen. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Zur Festsetzung des Gegenstandswertes einer Abmahnung zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht (BGH, Urteile vom 12.05.2016, I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15, unveröffentlicht, zit. Pressemitteilung). Ferner ist der große Verkaufserfolg des Albums „The Fame Monster“ zu berücksichtigen, der durch die unkontrollierte Verbreitung über Filesharingnetzwerk beeinträchtigt worden ist. Der gegenüber der Klägerin abgerechnete Gegenstandswert von 50.000 € ist unangemessen hoch. Soweit die Abmahnung auch eine Verletzung von Rechten an dem Musikalbum „German Top 100 Single“ Charts zum Gegenstand hatte, kann dies nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden, weil die Klägerin insoweit zur Begründetheit und Berechtigung der Abmahnung nicht vorgetragen hat. Der BGH hat für die unberechtigte Verwertung von 100 Musikwerken einen Gegenstandswert von 80.000 € (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14, Rn. 72 ff. - „Tauschbörse II“, zitiert juris) und von 150 Musikwerken einen Gegenstandswert von 100.000 € (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14, Rn. 80 - „Tauschbörse I“, zitiert juris) als angemessen erachtet. Im hier zu beurteilenden Fall eines Musikalbums mit 24 Musikwerken führt die verhältnismäßige Übertragung dieser Werte zu einem Gegenstandswert zwischen 15.000 und 20.000 €. Angesichts des erheblichen kommerziellen Erfolgs des Musikalbums „The Fame Monster“ ist ein Gegenstandswert von 20.000 € angemessen. Das führt zur folgenden Vergütungsberechnung: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG a.F. 839,80 € Auslagenpauschale 20,00 € 859,80 € d) Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Anwaltskosten ist nicht durch § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100 € begrenzt. Nach dieser Vorschrift war der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfachen Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 € beschränkt. Hier liegt kein Fall einer nur unerheblichen Rechtsverletzung vor. Die massenhafte Rechtsverletzungen über Filesharingprogramme (Tauschbörsen) beeinträchtigen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaberin auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGH, Beschluss vom 19.04.2012, I ZB 80/11, Rn. 23 a.E., GRUR 2012, 1026 - „Alles kann besser werden“). Wer eine Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internettauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt nicht rein altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt sie einer nahezu unbegrenzten Vielzahl von Personen zur Verfügung. Er kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte der Rechteinhaberin in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht. Er strebt auch zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart (OLG München, Urteil vom 14.01 2016, 29 U 2593/15, Rn. 57, zit. Juris). 3. Ein Anspruch auf die von der Klägerin jeweils geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB beginnend mit dem Tag nach Rechtshängigkeit, die gem. § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO am 04.06.2016, dem Zeitpunkt des Eingangs der Akten in der Prozessabteilung des Amtsgerichts Schleswig, eintrat. Die Rechtshängigkeit wirkt hier nicht gem. § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides, dem 05.01.2016, zurück. Die Mahnakte konnte nach dem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben, weil die Klägerin den Antrag auf das streitige Verfahren erst nachträglich gestellt hat. II. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 92 Abs.1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. III. Die Zulassung der Revision erfolgt aufgrund von § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil durch den Bundesgerichtshof bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entschieden worden ist, ob (auch) die Auskunft, die ein sog. Reseller aufgrund der Benutzerkennung, deren Bekanntgabe zuvor richterlich gestattet worden ist, zum Namen und zur Anschrift eines Internetanschlussinhabers erteilt, einer solchen Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG bedarf, und und ob für den Fall ihres Fehlens die mitgeteilten Bestandsdaten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 GKG, § 3 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an Werken der Musik. Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an den Werken des Musikalbums “The Fame Monster“ von Lady Gaga für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Musikalbum mit 24 Werken war insgesamt 137 Wochen in den Top 100 der deutschen Albumcharts, davon 56 Wochen in den Top 10, und erreichte in Deutschland hohe Verkaufszahlen. Die von der Klägerin zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen beauftragte p. GmbH stellte am 24.10.2010 fest, dass über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 84.144.155.108 zugewiesen war, mithilfe der Filesharing-Software „Bit Torrent“ Dateien des Musikalbums „The Fame Monster“ zum Herunterladen bereitgestellt wurden. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22.11.2010 – 226 O 334/10 – erteilte die Internetserviceproviderin Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass es sich um eine von der 1 & 1 Internet AG als sog. Reseller verwaltete IP-Adresse mit der Benutzerkennung „frn6/r.coardts“ handelte. Als Reseller erbringt die 1 & 1 Internet AG gegenüber ihren Endkunden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Telekommunikationsdienstleistungen wie den Internetzugang. Sie benutzt dazu das Netz der Deutschen Telekom AG. Die 1 & 1 Internet AG teilte auf Anfrage mit, dass diese Benutzerkennung dem Beklagten zugeteilt war. Am 29.11.2010 wurde das Musikalbum nach den Feststellungen der p. GmbH erneut mithilfe eines Filesharingprogramms über die IP-Adresse 84.144.150.127 öffentlich zugänglich gemacht. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 13.10.2010 – 205 O 410/10 – erhielt die Klägerin von der Deutschen Telekom AG die Auskunft, dass der IP-Adresse wiederum die Benutzerkennung „frn6/r.coardts“ zugeteilt war, zu der die 1 & 1 Internet AG mitteilte, dass sie den Beklagten als Anschlussinhaber identifiziere. Die Klägerin nahm den Beklagten mit der Abmahnung vom 24.01.2011 (Anlage K 7, Blatt 52 der Akte) wegen Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerherstellerin auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Mit der Abmahnung rügte die Klägerin nicht nur die hier im Streit stehende Verletzung von Verwertungsrechten an dem Musikalbum „The Fame Monster“. Sie machte darüber hinaus geltend, über den Anschluss des Beklagten seien am 25.10.2010 und am 29.10.2010 Dateien des Musikalbums „German Top 100 Single Charts“ über die IP-Adressen 84.144.153.93 und 84.144.155.127, die ebenfalls dem Anschluss des Beklagten hätten zugeordnet werden können, zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte verpflichtete sich darauf hin, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Musikalbum und weiter Werke insbesondere öffentlich zugänglich zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Unterlassungserklärung vom 01.02.2011 (Anlage K 8, Blatt 59/64 der Akte) verwiesen. Über die vergleichsweise Zahlung eines Schadensersatzes konnten sich die Parteien nicht verständigen. Die Klägerin hat daraufhin einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 30.12.2014 über einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 1.379,80 € und in Höhe eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von 2.500,00 € erwirkt, der dem Beklagten am 05.01.2015 zugestellt worden ist. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht. Die Ermittlungen, die zur Feststellung geführt hätten, dass Dateien des Musikalbums „The Fame Monster“ über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden seien, seien fehlerfrei. Die Ermittlungssoftware der p. GmbH arbeite zuverlässig. Ein Ermittlungsfehler sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Beklagte in zwei Fällen als Inhaber des Internetanschlusses identifiziert worden sei, über den Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könne, liege so fern, dass der Beklagte mit seinen unsubstantiierten Einwänden gegen die Richtigkeit der Ermittlungen keinen Erfolg haben könne. Sie ist der Auffassung, für eine Täterschaft des Beklagten spreche bereits eine tatsächliche Vermutung, weil von seinem Internetanschluss die Rechtsverletzung begangen worden sei und er keinen Geschehensablauf dargelegt habe, der die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten begründe. Die Klägerin hat mit der am 17.06.2015 zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.879,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere Kosten in Höhe von 1,35 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, von seinem Internetanschluss sei das Musikalbum nicht öffentlich zugänglich gemacht worden. Es liege ein Ermittlungsfehler vor. Im Falle der Zuteilung einer dynamischen IP-Adresse lasse sich der Anschlussinhaber nicht zweifelsfrei feststellen. Ferner lasse sich mit Hilfe des Hashwerts eine heruntergeladene Datei nicht identifizieren. Der Hashwert einer Datei lasse sich nur ermitteln, wenn die Datei komplett vorliege. Die Klägerin habe aber nicht dargelegt, dass die Dateien des Musikalbums vollständig heruntergeladen worden seien. Er hat die Ansicht vertreten, die Auskunft der 1 & 1 Internet AG, wonach die IP-Adresse seinem Internetanschluss zugewiesen worden sei, dürfe nicht berücksichtigt werden. Es liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Aufgrund der Beschlüsse des Landgerichts Köln habe ausschließlich die Deutsche Telekom AG, nicht aber die 1 & 1 Internet AG Auskünfte erteilen dürfen. Er hat behauptet, er könne ein Tauschbörsenprogramm weder installieren noch benutzen. Er könne aber nicht ausschließen, dass Familienangehörige den Internetanschluss genutzt hätten, um das Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen. Neben seiner Ehefrau hätten auch seine beiden Söhne F. und M. im Tatzeitpunkt Zugang zum Internet gehabt. Er habe allerdings beiden die Benutzung von Tauschbörsen verboten und zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür gehabt, dass gegen dieses Verbot verstoßen werde. Beide Söhne hätten abgestritten, das Musikalbum heruntergeladen und zum Download angeboten zu haben. Auch ein unberechtigter Zugriff Dritter auf seinen Internetanschluss komme nicht in Betracht, weil er das WLAN hiergegen gesichert habe. Gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wendet er ein, dass ein Schaden nicht entstanden sei, wenn lediglich Teile eines Musikalbums bzw. einzelner Musikwerke heruntergeladen worden seien. Ein Ersatzanspruch von 200 € für jeden Musiktitel sei unangemessen hoch. In der Rechtsprechung seien Beträge zwischen 0,50 € und 15 Euro für jeden Titel als angemessen erachtet worden. Der Aufwendungsersatzanspruch für die Abmahnung sei nach § 97 Abs. 2 UrhG auf 100 € beschränkt. Der von den Rechtsanwälten der Klägerin zur Abrechnung ihrer Gebühren angenommene Gegenstandswert von 50.000 € sei übersetzt. Für die Abmahnungstätigkeit der Rechtsanwälte könne ohnehin nur eine 3/10 Geschäftsgebühr angesetzt werden. Das Amtsgericht Schleswig hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlich sei. Sie sei für ihre Behauptung, die von der p. GmbH ermittelten IP-Adressen seien dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen, beweisfällig geblieben. Die Auskünfte der 1 & 1 Internet AG und die angebotenen Zeugen dürften als Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Diese Beweismittel unterlägen einem Beweisverwertungsverbot, weil die Auskünfte von der 1 & 1 Internet AG rechtswidrig erteilt worden seien. Der 1 & 1 Internet AG sei nicht gestattet worden, den Inhaber des Anschlusses bekannt zu geben, denn sie sei am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligt gewesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, es bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Die Erteilung der Auskunft durch die 1 & 1 Internet AG habe keiner Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG bedurft. Die Auskunft sei lediglich unter Verwendung von Bestandsdaten und nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG erteilt worden. Die 1 & 1 Internet AG habe zu der Benutzerkennung, der ihr aufgrund des Gestattungsbeschlusses von der Deutschen Telekom AG mitgeteilt worden sei, den Namen und die Adresse des Beklagten bekannt gegeben. Bei der Benutzerkennung handele es sich - wie bei der statischen IP-Adresse - um ein Datum ohne Nutzungsbezug. Nutzungsbezug hätten lediglich Auskünfte, die unter Verwendung einer dynamischen IP-Adresse, die dem Internetanschluss nur zeitweise jeweils nach einer Einwahl in das Internet zugeteilt werde, begehrt würden. Dann könne der Anschlussinhaber nur dann namhaft gemacht werden, wenn der genaue Zeitpunkt der Internetnutzung, also ein Verkehrsdatum, mitgeteilt werde. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Rechtsverletzung durch den Beklagten streite. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Er habe keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprächen, einer seiner Söhne oder seine Ehefrau hätten die Rechtsverletzung begangen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Schleswig abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.879,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Kammer hat Beweis erhoben zur Internetnutzung durch Vernehmung der Ehefrau und der beiden Söhne des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.06.2016 (Blatt 241 der Akte) verwiesen.