Urteil
7 O 74/22
LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2023:0914.7O74.22.00
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Leitsätze
Wer nach einem Unfall sein Auto nicht reparieren lässt und stattdessen einen Zweitwagen nutzt, hat keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.864,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten für den Fall der tatsächlich durchgeführten Reparatur des Unfallschadens am klägerischen Fahrzeug sämtliche im Zusammenhang mit der Reparatur stehende Kosten, abzüglich der bereits fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 4.527,64 Euro, zu tragen haben.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von 627,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72% und die Beklagten als Gesamtschuldner 28% zu tragen.
Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 23.490,85 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer nach einem Unfall sein Auto nicht reparieren lässt und stattdessen einen Zweitwagen nutzt, hat keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens.(Rn.32) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.864,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten für den Fall der tatsächlich durchgeführten Reparatur des Unfallschadens am klägerischen Fahrzeug sämtliche im Zusammenhang mit der Reparatur stehende Kosten, abzüglich der bereits fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 4.527,64 Euro, zu tragen haben. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von 627,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72% und die Beklagten als Gesamtschuldner 28% zu tragen. Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 23.490,85 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 32 ZPO i.V.m. § 20 StVG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der Feststellungsantrag zu 2) zulässig. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO liegt in der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung, da die Reparaturkosten neben der Umsatzsteuerbelastung noch weiteren Unsicherheiten hinsichtlich von möglicherweise gestiegenen Material- und Arbeitskosten unterliegen. II. Der Kläger hat einen Anspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung in Höhe von 5.864,65 Euro. 1. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Dies ist vorliegend der Fall, da beim Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 1) geführten Beklagtenfahrzeug das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt worden ist. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Vor dem Hintergrund, dass der Unfall hier durch mehrere Fahrzeuge verursacht worden ist, richtet sich die Ersatzpflicht der Halter und Fahrzeugführer nach § 17 StVG. Danach hängen die Verpflichtungen der Unfallbeteiligten zum Schadensersatz zueinander sowie der Umfang des zu leistenden Schadens von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Anwendung des § 17 Abs. 1 StVG ist vorliegend geboten, da sich beide Parteien nicht nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten konnten. Nach § 17 Abs. 3 StVG lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird. Beide Parteien haben den Unabwendbarkeitsnachweis jedoch nicht geführt. Bei diesem Nachweis kommt es darauf an, ob für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer, den sogenannten Idealfahrer, bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Beide Parteien hätten nach der Überzeugung des Gerichts durch Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt unter Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente und bei geistesgegenwärtigen Handeln über den gewöhnlichen persönlichen Maßstab hinaus den Unfall vermeiden können. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge des Klägers sowie des Beklagten zu 1) ergibt vorliegend, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall alleine vom Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Der Beklagte zu 1) hat in eklatanter Weise seine Pflichten aus §§ 1 Abs. 2 i.V.m. 9 Abs. 5 StVO verletzt: Danach muss ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Beklagte zu 1) ist mit dem Beklagtenfahrzeug rückwärts aus der Parklücke gefahren und mit dem vorbeifahrenden Klägerfahrzeug kollidiert. Der Sachverständige B... hat die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs mit 6 km/h geschätzt, was nach Erfahrung des Gerichts der sog. Schrittgeschwindigkeit entspricht. Vor dem Hintergrund, dass der Anstoß am Klägerfahrzeug an der hinteren rechten Fahrzeugseite erfolgt ist, hätte der Beklagte zu 2) das Klägerfahrzeug bei einer Prüfung der Fahrzeugspiegel oder einem Kontrollblick durch das Heckfenster seines Fahrzeugs sehen und eine weitere Rückwärtsfahrt beenden müssen. Demgegenüber fällt dem Kläger kein Mitverursachungsbeitrag zur Last. Der Kläger ist in Schrittgeschwindigkeit an den Parkbuchten vorbeigefahren. Aus den zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen (Anlage K2, Bl. 72) ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch ein hinreichender Abstand des Klägerfahrzeugs zu den dort parkenden Fahrzeugen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in die hintere Fahrzeugseite des Klägerfahrzeugs gefahren ist, hat der Kläger keine Möglichkeit gehabt, die Kollision durch ein Abbremsen seines Fahrzeugs zu verhindern. Insbesondere führt die theoretische Möglichkeit, den Unfall durch eine sofortige Beschleunigung zu verhindern, nicht zu einer Mitverursachung des Klägers, da ein solches Fahrmanöver nur vom sog. Idealfahrer verlangt werden kann. Im Übrigen ergibt sich eine Mithaftung des Klägers auch nicht aus der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs. Aufgrund der unachtsamen Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) sowie aufgrund der vorsichtigen Fahrt des Klägers mit Schrittgeschwindigkeit fällt die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs bei der Verursachung des streitgegenständlichen Unfalls nicht ins Gewicht. 2. Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf einen Betrag von 5.864,65 Euro. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Reparatur der Unfallschäden am Klägerfahrzeug einen Nettobetrag in Höhe von 4.527,64 Euro erfordert und das Klägerfahrzeug eine unfallbedingte Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro erlitten hat. b) Der Schaden des Klägers umfasst auch die Kosten des Sachverständigen in Höhe von 917,01 Euro, welche zur Ermittlung des Sachschadens am Klägerfahrzeug erforderlich gewesen ist. Aus der E-Mail des Sachverständigenbüros vom 29.06.2023 ergibt sich für das Gericht, dass der Kläger den Rechnungsbetrag in Höhe von 917,01 Euro an den Sachverständigen bezahlt hat. c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens für die Zeit vom 28.09.2021 bis zur Klageerhebung sowie für die voraussichtliche Reparaturzeit von 5 Tagen. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich aus der Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges dem Grunde nach ein ersatzfähiger Vermögensschaden ergeben kann (siehe BGH, NJW 2023, 47 (48)). Im Sinne des schadensrechtlichen Grundsatzes des Bereicherungsverbots ist die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung jedoch davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb „fühlbar“ geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt es daher, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 2023, 47 (48)). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Rechtsprechung des BGH hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Der Kläger hat keinen hinreichenden Willen zur Nutzung des Klägerfahrzeugs gehabt, da er über einen geeigneten Zweitwagen verfügt hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass er seit dem 28.09.2021 das Kraftfahrzeug seiner Lebensgefährtin genutzt und mehr als 14.000 km zurückgelegt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger über einen Zweitwagen als geeignetes Fortbewegungs- und Transportmittel verfügt hat, kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich nicht in der Lage gewesen ist, die Kosten für die Reparatur des Klägerfahrzeugs zu verauslagen. Ebenfalls kann dahinstehen, ob ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) dem Kläger auf telefonische Nachfrage die fehlerhafte Auskunft über eine Wertung einer Reparatur als Haftungsanerkennung. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.09.2021 entnimmt das Gericht, dass der Kläger die Unfallregulierung unmittelbar nach dem Schadensgutachten vom 27.09.2021 von seinen Prozessbevollmächtigten durchführen ließ, so dass ein beachtlicher Rechtsirrtum im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen ist. d) Im Übrigen kann der Kläger eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro als Schaden geltend machen. Die allgemeine Kostenpauschale von 20,00 Euro entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (OLG Schleswig, Urteil vom 17.11.2016, 7 U 20/16, DAR 2017, 145-147). Eine Erhöhung der Kostenpauschale ist nicht angezeigt, da Kommunikationskosten in den letzten Jahren eher gesunken sind und Schadenfälle vorwiegend in digitaler Form abgewickelt werden. III. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen hat der Kläger einen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kosten einer tatsächlichen Reparatur zu tragen. IV. Der Feststellungsantrag zu 3) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum von der Rechtshängigkeit der Klage bis zur tatsächlichen Reparatur des Klägerfahrzeugs. Der Kläger hat in der Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Kraftfahrzeug seiner Lebensgefährtin über ein geeignetes Fortbewegungs- und Transportmittel verfügt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger nunmehr nicht berechtigt sein soll, dieses Kraftfahrzeug bis zur sowie während der Reparatur des Klägerfahrzeugs zu nutzen. V. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro. Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst dabei nur die 1,3 fache Rahmengebühr. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, wobei die Gebührenbemessung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BGH, NJW-RR 2013, 1020). Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit nicht ersichtlich geworden. Dem Rechtsstreit liegt ein geringfügiger Parkplatzunfall zugrunde, welcher weder einen erhöhten Arbeitsumfang, noch eine erhöhte Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründet hat. Aus den Darlegungen der Klagepartei ergibt sich auch nicht, dass die Korrespondenz mit der Beklagten zu 2) besonders zeitaufwendig gewesen sein soll. VI. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes hat das Gericht gem. § 3 ZPO den Antrag zu 1) mit 14.188,65 Euro, den Antrag zu 2) mit 688,20 Euro, den Antrag zu 3) mit 8.614,00 Euro bewertet. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Eigentümer des PKW Audi A3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ... (nachfolgend „Klägerfahrzeug“). Der Beklagte zu 1) ist Halter des PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen ... (nachfolgend „Beklagtenfahrzeug“), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Am 27.07.2021 fuhr der Beklagte zu 1) mit dem Beklagtenfahrzeug auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes im M... in F... rückwärts aus seiner Parklücke. Hinter dem ausparkenden Beklagtenfahrzeug fuhr der Kläger mit dem Klägerfahrzeug in Schrittgeschwindigkeit. Das Heck des Beklagtenfahrzeugs kollidierte daraufhin mit dem Klägerfahrzeug an dessen hinterer rechten Fahrzeugseite. Im Zeitpunkt des Unfalls betrug die Laufleistung des Klägerfahrzeugs ungefähr 84.000 km. Bis zur Vorstellung beim Sachverständigen F... am 27.09.2021 fuhr der Kläger weiterhin mit dem Klägerfahrzeug, wobei er eine Fahrtstrecke von weiteren 9.000 km zurücklegte. Ausweislich des vom Kläger eingeholten Schadensgutachten vom 27.09.2021 des Sachverständigen F... entstand am Klägerfahrzeug ein Sachschaden in Form von Reparaturkosten in Höhe von 4.527,64 Euro netto bei einer Reparaturdauer von 4-5 Arbeitstagen und einer Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro. Im Zeitpunkt der Begutachtung am 27.09.2021 wies das Klägerfahrzeug eine Laufleistung von 93.025 km auf. Laut dem vorgenannten Sachverständigengutachten befand sich das Klägerfahrzeug bei der Begutachtung in einem fahrfähigen aber nicht verkehrssicheren Zustand. Im Übrigen wird auf das Sachverständigengutachten vom 27.09.2021 (Anlage K1) Bezug genommen. Der Sachverständige F... stellte dem Kläger für die Erstellung des Gutachtens eine Rechnung über 917,01 Euro. Mit E-Mail vom 29.06.2023 teilte das Büro des Sachverständigen F... dem Klägervertreter mit, dass die streitgegenständliche Rechnung ausgeglichen sei. Nach dem Hinweis des Sachverständigen auf die fehlende Verkehrssicherheit verzichtete der Kläger auf eine weitere Nutzung seines Fahrzeugs. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2021 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Erteilung einer Regulierungszusage auf und teilte mit, dass er „nicht zur Gruppe derer gehört, die nach Treu und Glauben verpflichtet wären, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem Unfall vorzunehmen und dabei ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren“. Die Kläger ließ das Fahrzeug bis zum 25.08.2023 nicht reparieren. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei aufgrund der bislang nicht durchgeführten Reparatur des Klägerfahrzeugs ein Nutzungsausfallschaden für den Zeitraum vom 28.09.2021 bis zur Klageerhebung am 14.12.2021 in Höhe von 8.319,00 Euro (78 Tage x 59,00 Euro) entstanden. Der Kläger behauptet, ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) habe ihm auf seine telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass eine Reparatur des Klägerfahrzeugs von der Beklagten zu 2) als Haftungsanerkennung seitens des Klägers bewertet würde. Weiter behauptet der Kläger, er sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die Reparatur des Klägerfahrzeugs zu finanzieren. Der Kläger trägt ferner vor, er habe seinen Willen zur Nutzung des Klägerfahrzeugs nicht aufgegeben. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin benutzt und sei damit mehr als 14.000 km gefahren. Der Kläger behauptet, er habe die Rechnung des Sachverständigen F... über 917,01 Euro beglichen. Ferner ist der Kläger der Ansicht, es sei eine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 Euro anzusetzen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.188,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für den Fall der tatsächlich durchgeführten Reparatur des Unfallschadens am klägerischen Fahrzeug sämtliche im Zusammenhang mit der Reparatur stehenden Kosten, abzüglich der bereits fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 4.527,64 Euro zu tragen haben. 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Nutzungsausfallschaden bis zur Fertigstellung der Reparatur, die nach Klärung der Haftung durchgeführt wird, seit Rechtshängigkeit der Klage mit einer Tagespauschale in Höhe von 59,00 Euro zu zahlen haben. 4. die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von 1.390,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2). Die Beklagten behaupten, der Kläger hätte die Verkehrssicherheit des Klägerfahrzeugs bereits durch einen Reifenwechsel herstellen können. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe durch die unterlassene Reparatur gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Im Übrigen sind die Beklagten der Auffassung, die unterbliebene Reparatur offenbare den fehlenden Willen des Klägers zur Nutzung seines Fahrzeugs. Die Klage ist den Beklagten am 10.01.2022 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen B... und Z.... Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 02.02.2023 den Sachverständigen B... mit der Erstellung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens beauftragt. Im Anschluss an die vorläufige Einschätzung des Sachverständigen B... vom 01.03.2023, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, haben die Beklagten die Unfalldarstellung der Klagepartei unstreitig gestellt.