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Beschluss

7 O 93/22

LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Dass Termine in Zivilverfahren grundsätzlich öffentlich sind (Öffentlichkeitsgrundsatz in Zivilprozessen), bedeutet nicht per se, dass Umstände, die in diesen Terminen erörtert werden, bereits als „öffentlich gemacht“ zu qualifizieren sind. Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann daher einen Unterlassungsanspruch begründen.(Rn.2)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigebracht werden kann, einer ersatzweisen Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten einstweilen untersagt, a) die Kaderakte (sog. Stasi-Akte) des Antragstellers zum Geschäftszeichen des ... vollständig oder auszugsweise öffentlich zu machen oder diese dritten Personen ganz oder auszugsweise bzw. Informationen hieraus zugänglich zu machen. b) über den Antragsteller folgende Aussagen wörtlich oder sinngemäß dritten Personen gegenüber zu tätigen, diese öffentlich zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: - „... ist ein ehemaliger Spitzel der Staatssicherheit der DDR“ - „Bei ... könnte es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes (MfS) der ehemaligen DDR handeln“ - „... hat für die Stasi gearbeitet“ - ... hat das Innenministerium belogen“ 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt. 4. Mit dem Beschluss sind zuzustellen: Antragsschrift vom 25.03.2022 eidesstattliche Versicherung des Herrn ... vom 24.03.2022 sowie die weiteren Anlagen Antragsschrift vom 25.03.2022
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass Termine in Zivilverfahren grundsätzlich öffentlich sind (Öffentlichkeitsgrundsatz in Zivilprozessen), bedeutet nicht per se, dass Umstände, die in diesen Terminen erörtert werden, bereits als „öffentlich gemacht“ zu qualifizieren sind. Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann daher einen Unterlassungsanspruch begründen.(Rn.2) 1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigebracht werden kann, einer ersatzweisen Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten einstweilen untersagt, a) die Kaderakte (sog. Stasi-Akte) des Antragstellers zum Geschäftszeichen des ... vollständig oder auszugsweise öffentlich zu machen oder diese dritten Personen ganz oder auszugsweise bzw. Informationen hieraus zugänglich zu machen. b) über den Antragsteller folgende Aussagen wörtlich oder sinngemäß dritten Personen gegenüber zu tätigen, diese öffentlich zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: - „... ist ein ehemaliger Spitzel der Staatssicherheit der DDR“ - „Bei ... könnte es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes (MfS) der ehemaligen DDR handeln“ - „... hat für die Stasi gearbeitet“ - ... hat das Innenministerium belogen“ 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt. 4. Mit dem Beschluss sind zuzustellen: Antragsschrift vom 25.03.2022 eidesstattliche Versicherung des Herrn ... vom 24.03.2022 sowie die weiteren Anlagen Antragsschrift vom 25.03.2022 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 25.03.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Voraussetzungen für den Erlass der o.g. einstweiligen Verfügung liegen hier vor. Dem Antragsteller kann angesichts des laufenden Prozesses und der darin besprochenen Umstände (in zwei mündlichen Verhandlungen, an denen auch der Antragsgegner teilgenommen hat) auch nicht länger zugemutet werden, das beanstandete Vorgehen des Antragsgegners, ob im Namen seines Verlags oder als Privatperson, zu dulden. Der Schaden auf Seiten des Antragstellers, welchen dieser glaubhaft gemacht hat (vgl. Bl. 10 d.A.), würde womöglich täglich größer. Insofern war hier eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung zulässig und geboten, vgl. § 937 Abs. 2 ZPO. Insbesondere war hier zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Situation und die Einschätzung des Gerichts kennt und es gleichwohl für notwendig befunden hat, den Antragsteller weiter öffentlich zu diskreditieren. Belege und / oder Beweise dafür, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen, sind weder ersichtlich noch im Verfahren zum Aktenzeichen 7 O 140/20 vorgebracht worden.