Urteil
7 O 140/20
LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2022:0323.7O140.20.00
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Leitsätze
Die wahrheitswidrige öffentliche Behauptung, eine Person sei Mitglied der Staatssicherheit (Stasi) gewesen, kann einen Unterlassungsanspruch und einen Schmerzensgeldanspruch begründen.(Rn.70)
(Rn.129)
Tenor
Der Beklagten zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Aussagen über den Kläger wörtlich oder sinngemäß ihm oder Dritten gegenüber zu äußern, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
a) „… ließ viele Werftarbeiter persönlich über die Klinge springen durch seine Spitzeltätigkeit.“
b) „… war Mitglied der Stasi.“
c) „… war bis 1989 Offizier der Staatssicherheit auf der Volkswerft Stralsund.“
d) „… meldete 1980 meinen zweiten Antrag auf Erteilung eines Seefahrtbuches beim Volkspolizei-Kreisamt Stralsund als versuchte Republikflucht.“
e) „… ist mitverantwortlich für meine Strafversetzung von der Hauptwerft zur Maschinen- und Apparatebau (MAB) in Stralsund und meinem Aufenthalt in der Haft-Psychiatrie 1981-82 und der damit verbundenen Psychiatrisierung bis zum heutigen Tag.“
f) „… hat als ehemaliger Mitläufer und systemtreuer SED- und Stasikader vom Untergang der DDR profitiert.“
g) „… hat mich seit 1978 observiert.“
h) "Ich habe … mein … hat mir gedroht." mein gewaltsames Verlassen der Werft zu ... verdanken."
i) …
j) „... ist für meine Zersetzung verantwortlich.“
Der Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger in der ersten Auflage des Druckerzeugnisses „… “ (ISBN …) anders als "…", "…" oder "…", etwa mit vollständigem Namen zu benennen.
Der Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger in der ersten Auflage des Druckerzeugnisses „… “ (ISBN …) anders als "…", "…" oder "…", etwa mit vollständigem Namen zu benennen.
Dem Beklagten zu 1 wird hiermit für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte zu 2 wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger in der ersten Auflage des Druckerzeugnisses „… “ (ISBN …) in den Verkehr zu bringen und / oder öffentlich zu verbreiten, wenn der Kläger in dem genannten Werk mit vollständigem Namen, anders als "… “, "… oder "…" benannt ist.“
Der Beklagte zu 2 wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, alle etwaigen weiteren Auflagen des Druckerzeugnisses …. (ISBN …) bringen und / oder öffentlich zu verbreiten, wenn der Kläger in dem genannten Werk mit vollständigem Namen, anders als "… “, "…“ oder „… “ benannt ist.
Der Beklagten zu 2 wird hiermit für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - angedroht.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 887,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.3.2020 zu zahlen.
Der Anspruch des Klägers gemäß Klageantrag zu 5. wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das hiesige Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die wahrheitswidrige öffentliche Behauptung, eine Person sei Mitglied der Staatssicherheit (Stasi) gewesen, kann einen Unterlassungsanspruch und einen Schmerzensgeldanspruch begründen.(Rn.70) (Rn.129) Der Beklagten zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Aussagen über den Kläger wörtlich oder sinngemäß ihm oder Dritten gegenüber zu äußern, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: a) „… ließ viele Werftarbeiter persönlich über die Klinge springen durch seine Spitzeltätigkeit.“ b) „… war Mitglied der Stasi.“ c) „… war bis 1989 Offizier der Staatssicherheit auf der Volkswerft Stralsund.“ d) „… meldete 1980 meinen zweiten Antrag auf Erteilung eines Seefahrtbuches beim Volkspolizei-Kreisamt Stralsund als versuchte Republikflucht.“ e) „… ist mitverantwortlich für meine Strafversetzung von der Hauptwerft zur Maschinen- und Apparatebau (MAB) in Stralsund und meinem Aufenthalt in der Haft-Psychiatrie 1981-82 und der damit verbundenen Psychiatrisierung bis zum heutigen Tag.“ f) „… hat als ehemaliger Mitläufer und systemtreuer SED- und Stasikader vom Untergang der DDR profitiert.“ g) „… hat mich seit 1978 observiert.“ h) "Ich habe … mein … hat mir gedroht." mein gewaltsames Verlassen der Werft zu ... verdanken." i) … j) „... ist für meine Zersetzung verantwortlich.“ Der Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger in der ersten Auflage des Druckerzeugnisses „… “ (ISBN …) anders als "…", "…" oder "…", etwa mit vollständigem Namen zu benennen. Der Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger in der ersten Auflage des Druckerzeugnisses „… “ (ISBN …) anders als "…", "…" oder "…", etwa mit vollständigem Namen zu benennen. Dem Beklagten zu 1 wird hiermit für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Der Beklagte zu 2 wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger in der ersten Auflage des Druckerzeugnisses „… “ (ISBN …) in den Verkehr zu bringen und / oder öffentlich zu verbreiten, wenn der Kläger in dem genannten Werk mit vollständigem Namen, anders als "… “, "… oder "…" benannt ist.“ Der Beklagte zu 2 wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, alle etwaigen weiteren Auflagen des Druckerzeugnisses …. (ISBN …) bringen und / oder öffentlich zu verbreiten, wenn der Kläger in dem genannten Werk mit vollständigem Namen, anders als "… “, "…“ oder „… “ benannt ist. Der Beklagten zu 2 wird hiermit für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - angedroht. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 887,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.3.2020 zu zahlen. Der Anspruch des Klägers gemäß Klageantrag zu 5. wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das hiesige Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat in dem austenorierten Umfang Erfolg. Allein über die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes muss noch weiter verhandelt werden. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. 1. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Flensburg sachlich und örtlich zuständig. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Der Beklagte zu 2 ist als Unternehmergesellschaft gem. § 5 a GmbHG als juristische Person des Privatrechts ebenfalls parteifähig. Im Prozess wird er gem. § 35 I 1 GmbHG durch seinen Geschäftsführer vertreten. 2. Der beklagtenseits gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO stand einer Entscheidung des Gerichts in der Sache hier nicht entgegen. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO ergeht grundsätzlich von Amts wegen. Anträge der Parteien sind nur als Anregungen zu verstehen. Die Aussetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es lässt sich vom Zweck der Vorschrift leiten. In den Fällen bindender Entscheidung der Vorfrage wird sich die Aussetzung regelmäßig empfehlen; anders etwa, wenn die „Vorfrage“ keinen unmittelbaren Einfluss auf das gegenständliche Verfahren hat. So war dies hier zu beurteilen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Anlage K 16, Bl. 38 d.A.) hat vorliegend nur Indizwirkung und dient nicht als Vollbeweis dahingehen, dass der Kläger nicht Mitglied der Stasi war. Schließlich wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom BStU lediglich auf Grundlage der dort vorliegenden Informationen ausgestellt. Diese Informationen ergeben sich aus der entsprechenden Akte, die ebenfalls Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Ein Rechtsmittel gegen die Unbedenklichkeitsbescheinigung, sofern ein solches überhaupt statthaft ist, hätte daher unter keinem Umstand einen unmittelbaren Einfluss auf das hiesige Verfahren. II. Die Klage ist im Hinblick auf die Klageanträge 1.-4., 6.-9. auch voll begründet. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 5. ist die Klage jedenfalls dem Grunde nach begründet. Was die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes angeht, ist die Sache noch nicht entscheidungsreif. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf die geforderte Unterlassung zu. Dieser Anspruch folgt jedenfalls aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. a) Der Kläger kann vom Beklagten zu 1 die im Klageantrag 1.-3. genannten Unterlassungen verlangen. In § 1004 Abs. 1 BGB heißt es: „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.“ Anerkanntermaßen lässt sich dieser Anspruch auch auf sonstige Rechte, etwa das Persönlichkeitsrecht, übertragen. Ist das Persönlichkeitsrecht etwa durch öffentliche, rufschädigende Meinungsäußerungen verletzt worden, so kann dem Verletzten als Schadensersatz ein Anspruch auf Unterlassung zustehen, wenn eine solche zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist. Die Rechtfertigung des Klageantrags zu 4. (Androhung eines Ordnungsgeldes u.a.) folgt sodann unmittelbar aus dem Gesetz, vgl. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO. aa) Durch die Äußerungen des Beklagten zu 1 in seinem Blog (siehe Klageantrag zu 1), aber auch durch die Behauptungen in seinem Buch (Anlage K 2 - Anlage K 7) ist der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (nachfolgend: „APR“), das grundrechtlich geschützt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG), stellt ein sog. „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Im Rahmen des APR geschützt ist etwa das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit. Die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit ist ebenfalls geschützt, und zwar insofern, als dass Informationen, die sich auf die Privatsphäre beziehen, grundsätzlich nicht ohne weiteres der Öffentlichkeit preisgegeben werden dürfen. Dies schließt auch das Recht am eigenen Bild mit ein, sowie das Bestimmungsrecht über die öffentliche Darstellung der eigenen Person (BVerfGE 35, 202, 220). Dies ist allgemein anerkannt. Auch im Hinblick auf den „Ehrenschutz“ ist der Gesetzgeber seiner Pflicht zum Schutz des sozialen Geltungsanspruchs des Einzelnen durch die Straftatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie durch zivilrechtliche Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatztatbestände (§§ 823, 1004 BGB) nachgekommen. Diese Vorschriften sind etwa im Lichte des Persönlichkeitsrechts auszulegen (Rixen, in: Sachs zum Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 2 Rn. 123). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Äußerungen des Beklagten zu 1 in seinem Blog und in seinem Buch geeignet, um den Kläger in seinem APR zu verletzten. Der Beklagte zu 1 bezeichnet den Kläger darin unter anderem als Mitglied der Stasi, als Stasi-Offizier und führt zudem aus, der Kläger habe „viele Werftarbeiter persönlich über die Klinge springen [lassen] durch seine Spitzeltätigkeit“. Ferner hat der Beklagte zu 1 in seinem Blog behauptet, der Kläger habe 1980 seinen zweiten Antrag auf Erteilung eines Seefahrtbuches beim Volkspolizei-Kreisamt Stralsund als versuchte Republikflucht gemeldet, ihn bedroht und observiert, weshalb der Beklagte zu 1 dem Kläger das gewaltsame Verlassen der Werft zu verdanken habe. In seinem Buch bringt der Beklagte zu 1 den Kläger in Verbindung mit Stasitätigkeiten und schreibt ihm dabei sogar „Führungspositionen“ zu (vgl. Anlage K 5). Im Hinblick auf die sonstigen Ausführungen des Beklagten zu 1 über den Kläger und dessen angebliche Stasi-Vergangenheit wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die Anlagen K 1 - K 7 (Bl. 15 - 25 d.A.) Bezug genommen. Sowohl in seinem Blog als auch in seinem Buch verwendet der Beklagte zu 1 dabei den Klarnamen des Klägers und sogar sein Bild (Anlage K 1), was eine Identifikation des Klägers unschwer möglich macht (und zudem ja auch gewollt ist: „Täter beim Namen nennen“). Diese Behauptungen des Beklagten zu 1, der Kläger sei ein hochrangiger Stasi-Offizier gewesen und habe die näher dargestellten Taten begangen (bzw. sei für diese verantwortlich), sind unschwer geeignet, den Kläger nach heutiger Wahrnehmung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich verächtlich zu machen und ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Äußerung sind zudem geeignet, das soziale und ggf. politische Ansehen des Klägers zu mindern. Schließlich herrscht heute innerhalb der Bundesrepublik Deutschland allgemeiner Konsens darüber, dass die Stasi für zahlreiche Verbrechen an Menschen verantwortlich ist, die nach damaliger Beurteilung innerhalb der DDR nicht ins dortige System passten. Dass Menschen im Auftrag der Stasi verfolgt, verhaftet, gefoltert und gar getötet worden sind, dürfte heute nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Kläger wird hier vom Beklagten zu 1 offen und ohne Relativierung nicht nur als Mitverantwortlicher, sondern als Teil der Hauptverantwortlichen (Offizier) dargestellt. Dabei verwendet der Beklagte zu 1 sogar ein Lichtbild des Klägers, welches diesen in seiner Feuerwehruniform zeigt (Anlage K 1). Der Kläger wird somit für jedermann identifizierbar öffentlich einem verbrecherischen ehemaligen Staatsorgan zugeordnet und damit undifferenziert jenen Menschen gleichgesetzt, die (tatsächlich) andere Mitmenschen verfolgt, verhaftet, gefoltert und gar getötet haben. Nach Ansicht des Gerichts stellen die Äußerungen des Beklagten zu 1 in seinem Blog, wie auch in seinem Buch, daher geeignete Verletzungshandlungen dar, die einzeln und in ihrer Gesamtheit zu einem nicht unbeachtlichen Verletzungserfolg beim Kläger führen. bb) Die Äußerungen des Beklagten zu 1 (Anlagen K 1 - K 7, Bl. 15 - 25 d.A.) über den Kläger sind auch rechtswidrig. Eine Duldungspflicht auf Seiten des Klägers besteht insoweit nicht. (1) Entscheidend ist an dieser Stelle zunächst die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen zu Meinungsäußerungen. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. u.a. BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1996, 1529). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH NJW 2011, 2204; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Bei den Äußerungen des Beklagten zu 1 handelt es sich um reine Tatsachenbehauptungen. Schließlich sind sie einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich (etwa: war der Kläger tatsächlich ein Mitglied der Stasi?). (2) Nach dem Vortrag der Parteien und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen ist das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht davon überzeugt, dass der Vortrag der Beklagten wahr ist. Vielmehr ist mit dem Vortrag des Klägers, der diesen etwa durch Vorlage seiner BStU-Akte (Anlage K 18), seines damaligen Ausweises (Anlage K 19) und der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Anlage K 16) konkretisiert und substantiiert hat, davon auszugehen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass der Kläger je eine offizielle oder inoffizielle (sog. „IM“) Verbindung zur Stasi hatte. Ein Anspruch nach § 1004 BGB analog setzt nicht voraus, dass der Geschädigte das Gegenteil einer Behauptung beweist; es reicht vielmehr aus, dass derjenige, der die Behauptungen aufstellt, den Wahrheitsbeweis nicht führen kann (vgl. LAG Köln BeckRS 1994, 122954 Rn. 14; BGH NJW 2013, 790 Rn. 12). Dieser Maßstab lässt sich freilich auch aus den allgemeinen Beweislastregeln ableiten. Demnach sind negative Tatsachen dem Beweis in der Regel nicht zugänglich, was bedeutet, dass eine Nicht-Verbindung zur Stasi kaum zu beweisen ist. Den Beklagten ist es vorliegend nicht gelungen, den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen / Äußerungen über den Kläger zu beweisen, § 286 ZPO. Nach der Überzeugung des Gerichts steht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht fest, dass der Kläger jemals Mitglied der Stasi war, eine Verbindung zur Stasi hatte, oder die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Die Beklagten stellen im hiesigen Prozess allerhand Behauptungen und Vermutungen in den Raum, um die Mitarbeit des Klägers bei der Stasi zu „belegen“. Allerdings geht der Vortrag der Beklagten über die bloße Vermutung (die teilweise nicht einmal auf konkreten Anknüpfungstatsachen basiert) nicht hinaus. Im Gegenteil. Größtenteils wirken die Vorstöße der Beklagten hilflos und vollkommen aus der Luft gegriffen. Einer prozessual ordnungsgemäßen Vortragsweise entspricht dies nicht. Im Einzelnen wird daher nur in der gebotenen Kürze zu den verschiedenen Argumenten ausgeführt: (a) Soweit die Beklagten vortragen, der Beweis für die Mitarbeit des Klägers bei der Stasi ergebe ich sich bereits aus dem Umstand, dass sich auf der Homepage „www.stasi-liste/online“ (vgl. Bl. 83, 85 d.A.) der Hinweis auf einen … mit einem „nahezu identischen Geburtsdatum“ finden ließe, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Zum einen ist nicht erkennbar - und von den Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen - wie authentisch diese Homepage ist, wer sie betreibt und ob diese Daten überprüft worden sind. Abgesehen davon dürfte aber der Umstand, dass es sich selbst nach dem Vortrag der Beklagten lediglich um ein nahezu identisches Geburtsdatum handelt, Zweifel an der Ergiebigkeit des Arguments aufkommen lassen. Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach „die Möglichkeit eines Schreibfehlers“ nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28.5.2020, S. 6). Schließlich ist Parteivortrag im Zivilprozess, der ohne greifbare Anhaltspunkte „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ erfolgt, eine willkürliche Behauptung und als solche unbeachtlich (vgl. BGH NJWRR 2004, 337, 338; BGH BB 2020, 527, 529). Unter Berücksichtigung dessen konnte das Gericht den Vortrag der Beklagten - im vorliegenden Fall - nicht als über Spekulation / Vermutung hinausgehenden Vortrag werten. Weitere Sachverhaltsaufklärung oder gar eine Beweisaufnahme war aus Sicht des Gerichts demzufolge in diesem Punkt mangels konkreter Anhaltspunkte weder geboten noch zulässig (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2020, Az. 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519). (b) Soweit die Beklagten vortragen, der Beweis für die Mitarbeit des Klägers bei der Stasi ergebe ich sich jedenfalls aus der „Gehaltsabrechnung“ (vgl. Anlage K 1), die eine Zahlung in Höhe von 24.530,00 DDR an den Kläger im Dezember 1989 belege, so vermag auch dieses Argument nicht zu überzeugen. Der Kläger hat den Erhalt dieses Geldes und den Bezug zu ihm stets bestritten. Die angeführte „Gehaltsabrechnung“, sofern diese tatsächlich existiere, sei jedenfalls nicht auf ihn ausgestellt. Schließlich stimme bereits die Personenkennziffer nicht überein. Eine solche sei in der DDR nur einmal vergeben worden. Seine ergebe sich aus dem damaligen Personalausweis (Anlage K 19). Abgesehen davon habe sich der Kläger im Dezember 1989 bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Hierauf haben die Beklagten qualifiziert nicht erwidert. Sie haben lediglich - anlasslos - die Echtheit des Personalausweises des Klägers angezweifelt. Dieser ist daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2022 im Original allseits in Augenschein genommen worden (vgl. Protokoll vom 17.2.2022, S. 2). Hinweise darauf, dass es sich bei dem Personalausweis um eine Totalfälschung handelt, gab es nicht. (c) Soweit die Beklagten behaupten, bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Anlage K 16) handele es sich um eine Fälschung, vermag auch dieser Behauptung nicht zu überzeugen. Unabhängig davon würde dies im Umkehrschluss aber jedenfalls nicht zur Annahme der Wahrheit des Vortrags der Beklagten führen. Der Einwand der Beklagten, der Name stimme nicht überein, ist bereits erkennbar nicht durchgreifend. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erkennbar für einen Herrn … geboren am .. in . ausgestellt (Anlage K 16, Bl. 38 d.A.). Diese Angaben stimmen sowohl mit dem ehemaligen Passdokument des Klägers (vgl. Anlage K 19), welches im Original in Augenschein genommen wurde (Protokoll vom 17.2.2022, S. 2), als auch mit dem aktuellen Personalausweisdokument überein (Anlage K 24, Bl. 165 d.A.). Auch das Original der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist seitens des Gerichts und den Anwesenden in Augenschein genommen worden (Protokoll vom 17.2.2022, S. 2). Hinweise auf eine Fälschung waren nicht zu erkennen. Wenn die Beklagten nunmehr in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.3.2022 - und insoweit gemäß § 296a ZPO verspätet - vortragen, dass diese Bescheinigung doch „mit großer Wahrscheinlichkeit“ in einem normalen Briefumschlag geschickt worden sei und insoweit Faltmarken aufweisen müsste, ist dieser Vortrag ein Musterbeispiel für einen ohne greifbare Anhaltspunkte „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ erfolgten Prozessvortrag, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als willkürliche Behauptung unbeachtlich bleiben muss (vgl. BGH NJW-RR 2004, 337, 338; BGH BB 2020, 527, 529). Nur höchst vorsorglich sei an dieser zudem darauf hingewiesen, dass sich auch aus den der Unbedenklichkeitsbescheinigung zugrundeliegenden Akten des BStU, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nichts anderes ergibt. Ein Widerspruch zur Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gerade nicht erkennbar. (d) Soweit die Beklagten vortragen, aus der Akte des BStU ergebe sich, dass der Kläger jedenfalls informeller Mitarbeiter der Stasi war (sog. „IM“), erschließt sich dies nicht. Zum einen wäre es für den hiesigen Rechtsstreit ohnehin nicht von zentraler Bedeutung, da der Beklagte zu 1 in seinem Blog und in seinem Buch behauptet, der Kläger sei hochrangiger Stasi-Offizier gewesen. Als solcher habe er auch ein offizielles Gehalt bezogen (vgl. Anlage K 1). An keine Stelle, jedenfalls soweit das Gericht dies anhand der eingereichten Unterlagen überblicken kann, wird behauptet, der Kläger sei lediglich IM gewesen. Doch selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, ergibt sich für das Gericht erkennbar nicht aus den Akten, dass der Kläger jedenfalls informeller Mitarbeiter der Stasi war. Im Gegenteil. Aus dem Schreiben vom 18.12.1984 der Akte (vgl. etwa Bl. 164 d.A.) ergibt sich vielmehr, dass der Kläger unter anderem „nicht bereit war, Personen direkt zu belasten“, weshalb von Seiten der Mitarbeiter der Stasi keine Möglichkeit gesehen wurde, den Kläger für eine offizielle oder inoffizielle Tätigkeit anzuwerben. Von den Anwerbeversuchen habe der Kläger nichts mitbekommen. Der Kläger wurde auch sonst in der Akte nicht als „IM“,, sondern lediglich als „IM-Kandidat“ geführt (vgl. etwa Bl. 166 d.A.). (e) Soweit die Beklagten vortragen, jedenfalls aus der Dienstvorschrift Nr. 06/82 lasse sich die Zugehörigkeit des Klägers zur Stasi ableiten, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch hier gilt zunächst, dass der Beklagte zu 1 in seinem Blog und in seinem Buch stets behauptet, der Kläger sei hochrangiger Stasi-Offizier gewesen und habe als solcher Menschen „persönlich über die Klinge springen“ lassen. Welche Relevanz in dem Zusammenhang die rechtliche Eingruppierung der Feuerwehr in der DDR seit 1982 haben mag, ist bereits nicht erkennbar. Doch abgesehen davon hat der Kläger vorgetragen, dass er bereits im Februar 1982 seinen Dienst in der Feuerwehr gekündigt hatte. Dies ist unstreitig. Die Dienstvorschrift Nr. 06/82, auf die sich die Beklagten beziehen, trat nach ihrem eigenen Vortrag erst im April 1982 in Kraft. cc) Unabhängig vom mangelnden Wahrheitsgehalt der Äußerungen des Beklagten zu 1 vermag das Gericht auch kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu 1 an seiner Äußerung zu erkennen, welches es rechtfertigen würde, sein Recht auf freie Äußerung über das grundgesetzlich geschützte Recht des Klägers zu stellen. Der Beklagte zu 1 ist insbesondere kein Journalist oder ein Angehöriger der Presse. Letzterer mag im Einzelfall ein besonderes Interesse an der Wahrheitsfindung zugesprochen werden. Auch handelt es sich beim Kläger nicht um eine Person der Öffentlichkeit, bzw. bei seinem Bild nicht um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Insofern ist nicht erkennbar, dass auf Seiten des Beklagten zu 1 ein besonders schutzwürdiges Interesse an seinen Äußerung besteht, welches im Verhältnis zum Interesse des Klägers an der Unterlassung überwiegen würde. dd) Es besteht vorliegend auch eine Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr besteht dann, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Dies ist dann der Fall, wenn bereits eine Störung stattgefunden hat und objektiv eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine Wiederholung der Beeinträchtigung erfolgen wird. Letztlich muss das Gericht eine Prognoseentscheidung treffen. Vorliegend ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese folgt bereits aus den Äußerungen des Beklagten zu 1 und des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 in den mündlichen Verhandlungen, wonach diese nicht von den Behauptungen abrücken würden. Vielmehr begann die Beklagte zu 2 während des hiesigen Prozesses sogar, die Behauptungen über den Kläger öffentlich zu bekräftigen. So versuche der Kläger nun mithilfe dieses Prozesses den Beklagten zu 1 erneut „zum Schweigen zu bringen“ (vgl. Anlage K 21). Es ist daher zu besorgen, dass es zu weiteren Beeinträchtigungen kommen wird. ee) Der Beklagte zu 1 ist auch als Verantwortlicher für die Behauptungen und somit als „Störer“ im Sinne des Unterlassungsanspruchs zu qualifizieren. Die Beiträge in seinem Blog hat er selbst verfasst. Gleiches gilt für sein Buch. b) Der Kläger kann auch von der Beklagten zu 2 die im Klageantrag 6.-7. genannten Unterlassungen verlangen. Die Rechtfertigung des Klageantrags zu 8. (Androhung eines Ordnungsgeldes u.a.) folgt sodann unmittelbar aus dem Gesetz, vgl. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO. Soweit im Klageantrag zu 8. Auf die Ziffern 7. und 8. Bezug genommen wird, war dies erkennbar nur ein redaktionelles Versehen (gemeint waren 6. und 7.). aa) Was das Vorliegend der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB angeht, kann zunächst nach oben verwiesen werden. In seinem Buch behauptet der Beklagte zu 1 ohne rechtfertigenden Grund, dass der Kläger eine Führungsposition bei der Stasi innegehabt habe (vgl. etwa Anlage K 5) und sogar „Stasi-Offizier“ gewesen sei (Anlage K 6). Diese unbelegte und nach der Überzeugung des Gerichts unwahre - öffentlich gemachte - Behauptung verletzt den Kläger in seinem APR. Diese Verletzung braucht der Kläger nicht zu dulden. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung ist auf Seiten der Beklagten zu 2 ebenfalls nicht zu erkennen. bb) Ebenso wie der Beklagte zu 1 ist auch die Beklagte zu 2, jedenfalls was das Buch des Beklagten zu 1 angeht, als „Störerin“ im Sinne des Unterlassungsanspruchs zu qualifizieren. Passivlegitimiert im Rahmen des Unterlassungsanspruchs ist, wer den Schaden rechtswidrig und (im Fall der Schadensersatzhaftung) schuldhaft verursacht hat. Mitverursachung kann ausreichen. Im Bereich der Störerhaftung bei Unterlassungsansprüchen kommt als Anspruchsverpflichteter auch der Verlag eines ehrverletzenden Werkes in Betracht. Die Haftung des Verlegers (Verlagsunternehmens) setzt dabei einen sachlichen Bezug nicht voraus, da der Verleger als „Herr des Unternehmens“ für sämtliche Publikationen verantwortlich ist (BGH NJW 1977, 626; Hegemann/Amelung, in: Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, § 15 Rn. 8 und Rn. 139 m.w.N.). Hieraus folgt die indirekte Verpflichtung eines jeden Verlags, den Inhalt der zu publizierenden Werke vorab zu überprüfen und - gegebenenfalls - Quellenrecherche zu betreiben. Die Beklagte zu 2 ist Verlegerin des Buches des Beklagten zu 1. Dieses Buch lässt schon dem Titel nach erahnen, dass es nicht nur einen allgemeingültigen Inhalt hat. Die Beklagte zu 2 hätte daher - in ihrem eigenen Interesse - vorab klären müssen, ob die darin getätigten Behauptungen auch belastbar und belegbar sind. Dies hat sie offenbar nicht getan, weshalb jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. 2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach auch ein Schmerzensgeld zu (Klageantrag zu 5.). Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1 auf ein angemessenes Schmerzensgeld folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249, 253 BGB. Demnach kann ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, zu einer Entschädigung in Geld führen, sofern das Gesetz dies bestimmt. Schuldner ist dabei jener, der vorsätzlich oder fahrlässig ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Anerkannt ist, dass der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 I GG dem Betroffenen (Geschädigten) auch eine immaterielle Entschädigung gewährt. Der immaterielle Geldentschädigungsanspruch (auch „Schmerzensgeld“) kann bestehen, wenn die durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Schäden nicht anders ausgeglichen werden können. Somit soll vor allem zukünftigen Rechtsverletzungen vorgebeugt werden. Wie der immaterielle Schaden zu bemessen ist, das heißt, wie hoch die Geldentschädigung (Schmerzensgeld) ausfällt, muss im Einzelfall betrachtet werden. Zu untersuchen ist, wie schwerwiegend der Eingriff ist und was dahinter steckt. Dabei sind auch die persönlichen Folgen / Beeinträchtigungen zu untersuchen. Zudem kommt es auf den jeweiligen Verschuldens-Maßstab an. Da der Kläger die Bestimmung der Höhe der Geldentschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, und das Gericht diese insbesondere mit Blick auf die vorgetragenen weiteren psychischen Folgen (vgl. Protokoll vom 17.2.2022, S. 2) nicht vollends beurteilen kann, ist die Sache insoweit noch nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Im Hinblick auf die Begründung des Anspruchs dem Grunde nach kann nach oben verwiesen werden. Für das Gericht steht fest, dass der Beklagte zu 1 ohne Rechtfertigung das APR des Klägers vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig verletzt hat (s.o.). 3. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 887,03 zu. Dieser Anspruch folgt direkt aus § 812 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf die Voraussetzungen wird nach oben verwiesen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war mit Blick auf die hiesige Situation erforderlich und geboten. III. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung basiert auf § 709 S. 1 ZPO. IV. Im vorliegenden Rechtsstreit war die isolierte Entscheidung über die Klageanträge 1.-4. und 6.-9. im Wege des sog. Teilurteils zulässig und geboten (§ 301 ZPO). Ferner war eine Grundentscheidung zum Klageantrag zu 5. zulässig und geboten (§ 304 ZPO). 1. In § 301 ZPO heißt es: „Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruches oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen.“ Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Vereinfachung der Entscheidung und Beschleunigung in der Durchsetzung von Rechten der obsiegenden Partei beabsichtigt (vgl. Musielak, in: MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 301 Rn. 1). Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils ist, dass sich ein Rechtsstreit in abgrenzbare Teile zerlegen lässt, wonach für jeden Teil ein selbständiges Urteil in Betracht kommt. Einem Teilurteil steht dabei nicht entgegen, dass die Entscheidung über verschiedene in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von derselben Rechtsfrage abhängt. Allerdings muss die Gefahr divergierender Entscheidungen, also eines Widerspruchs zwischen Teil und Schlussurteil, ausgeschlossen sein (Musielak, in: MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 301 Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der klägerseits begehrte Unterlassungsanspruch lässt sich sowohl denklogisch wie auch dogmatisch von dem Schmerzensgeldanspruch abgrenzen. Eine divergierende Entscheidung ist nicht zu befürchten, da das Gericht gleichzeitig im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch ein Grundurteil erlassen hat (siehe dazu Ziffer 2.). Die hiesige Entscheidung dient zudem der Beschleunigung der Durchsetzung der Rechte des Klägers. Dieser soll sich nicht länger gefallen lassen müssen, dass falsche diffamierende Behauptungen über ihn öffentlich verbreitet werden. Folglich war hier im Wege des Teilurteils zu entscheiden. 2. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 5. hat sich das erkennende Gericht vorliegend für den Erlass eines Grundurteils entschieden, § 304 ZPO, da die Voraussetzungen dafür vorlagen und dies für sachdienlich gehalten wurde. Das Grundurteil ist ein Zwischenurteil besonderer Art. Durch dieses Urteil wird im Unterschied zum Teilurteil nicht über einen (selbständigen) Teil des Streitgegenstandes entschieden, sondern über einen Bestandteil der Endentscheidung, die es vorbereitet. Die Besonderheit des Grundurteils besteht darin, dass es nicht – wie andere Zwischenurteile – eine prozessuale Vorfrage klärt, sondern einen materiell-rechtlichen Inhalt aufweist (Vgl. Musielak, in: MüKo zum ZPO, 6. Aufl. 2020, § 304 Rn. 6-7). Ein Grundurteil darf von Gesetzes wegen ergehen, wenn der vom Kläger oder Widerkläger geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist. Andere, vom Richter als zweckdienlich angesehene Maßstäbe, rechtfertigen es hingegen nicht, ein Grundurteil zu erlassen (BGH NJW-RR 2013, 363). Nach der Rechtsprechung verlangt § 304 ZPO darüber hinaus, dass sämtliche Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und dass nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ in irgendeiner Höhe besteht oder dass dies „zumindest wahrscheinlich“ ist. So liegt der Fall hier. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht (s.o.). Wie hoch das Schmerzensgeld ist, kann indes noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger verlangt von den Beklagten Unterlassung öffentlich gemachter Behauptungen über seine Person sowie Schmerzensgeld im Zusammenhang mit diesen Behauptungen. Der Kläger ist ein aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: „DDR“) stammender, inzwischen pensionierter Lehrer der … . Er ist geboren am … in … . Sein vollständiger Name lautet … (vl. Anlage K 19), wobei „… “ der Rufname ist. Der Beklagte zu 1 stammt ebenfalls aus der ehemaligen DDR. Der Beklagte zu 1 und der Kläger kennen sich bereits seit vielen Jahren und waren einst befreundet. Beide lebten damals in Stralsund. Der Beklagte zu 1 ist Autor des Buches „…“ (nachfolgend: „Buch des Beklagten zu 1“), welches unter anderem über die Verkaufsplattform „www.amazon.de“ vertrieben wird (ISBN …). Dort wurde es bereits mindestens 25 mal verkauft. Die Beklagte zu 2 ist eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (UG). Sie ist Verlegerin des Buches des Beklagten zu 1. Der Kläger absolvierte von Mai 1975 bis Oktober 1976 den Grundwehrdienst bei der Volksmarine in Peenemünde. Ab November 1976 begann er dann als Feuerwehrmann bei der Betriebsfeuerwehr Stralsund seinen Dienst. Von Februar bis Mitte Juni besuchte er den Grundlehrgang der Feuerwehr in Hoyerswerda. Ab September 1977 folgte ein Vorbereitungslehrgang zur Ausbildung als Offizier der Feuerwehr an der Fachschule „Herman Matern“ in Heyrothsberge, bevor er im September 1978 sein Studium begann. Dieses schloss er Ende 1981 ab. Im März 1982 kündigte der Kläger bei der Feuerwehr Stralsund und arbeitete ab September 1982 als Brandschutzinspektor auf der Volkswerft in Stralsund. Nach der Wende verließ der Kläger am 10.11.1989 die DDR und zog nach Schleswig. 1990 stellte ihn die … in … als Lehrer ein. 1991 folgte die Verbeamtung. Nach fast 30 Dienstjahren ging der Kläger dann im Juni 2019 in Pension. Vor der Pensionierung, im April 2019, lud das Innenministerium den Kläger vor und stellte Fragen zu einer angeblichen früheren Verbindung zur Staatssicherheit der DDR (nachfolgend ggf. auch: „Stasi“). Der Kläger erklärte gegenüber dem Ministerium, dass er zu keinem Zeitpunkt seines Lebens irgendwelche Verbindungen zur Staatssicherheit der DDR gehabt habe. Nach dieser Vorladung gab der Kläger seinen Namen in einer Suchmaschine im Internet ein und stieß auf den vom Beklagten zu 1 unter der Domain http:// … (nachfolgend: „Blog des Beklagten zu 1“). In diesem Blog veröffentlichte der Beklagte zu 1 verschiedene selbst verfasste Artikel. Unter anderem einen ausweislich der Überschrift am 21.10.2014 veröffentlichten Artikel über den Kläger mit dem Titel: „Täter beim Namen nennen: … bis 1989 Offizier der Staatssicherheit auf der Volkswerft Stralsund.“ In diesem Artikel behauptete der Beklagte zu 1 unter Nennung des vollständigen Namens des Klägers und unter Hinzufügung eines Lichtbildes des Klägers, welches diesen in seiner Feuerwehruniform zeigte (vgl. dazu Anlage K 1, Bl. 15 d.A.), dass der Kläger in der DDR auf der Volkswerft in Stralsund für die Sicherheit verantwortlich gewesen sei und viele Werftarbeiter persönlich durch seine Spitzeltätigkeit habe „über die Klinge springen lassen“. Er behauptete darin weiter, der Kläger habe 1980 seinen zweiten Antrag auf Erteilung eines Seefahrtbuches beim Volkspolizei-Kreisamt Stralsund als versuchte Republikflucht gemeldet und der Kläger sei mitverantwortlich für seine Strafversetzung von der Hauptwerft zum Maschinen- und Apparatebau in Stralsund und schließlich auch für seinen Aufenthalt in der Haftpsychiatrie 1981 bis 1982 und der damit verbundenen Psychiatrisierung bis zum heutigen Tage. Darüber hinaus zitierte er aus einem vermeintlichen Stasi-Gehaltsauszug aus Dezember 1989, welcher "…"; … Diensteinheit …-Zentralbereich … Satz … Hauptabteilung/PKZ: Betrag 24.530,00 DDR Mark“ lautet. Dieser Artikel war mindestens bis November 2019, also mindestens 60 Monate, online. Im Rahmen seiner Internetrecherche stieß der Kläger darüber hinaus auf das Buch des Beklagten zu 1 (s.o.). Der Beklagte zu 1 erzählt darin seine Lebensgeschichte und nennt auch hier den Kläger mit vollem Namen und behauptet dessen angebliche Verbindung zur Stasi. Auf die insoweit relevanten Auszüge des Buchs wird an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen (Anlagen K 2 bis Anlage K 7). Auf Amazon und etlichen weiteren Online-Buchhandelsplattformen ist das Buch des Beklagten zu 1 bis heute erhältlich. Der Kläger fühlte sich hierdurch in seiner persönlichen Ehre verletzt. Der Kläger stellte daraufhin bei der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: „BStU“) in Berlin einen Antrag auf Akteneinsicht und Erteilung einer sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“. Letztere wurde auch erteilt. In dem als Anlage K 16 (Bl. 38 d.A.) vorgelegten Schreiben bescheinigt der BStU, dass für den Namen „…“; geboren am … in … , „keine Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vorliegen“ (nachfolgend: „Unbedenklichkeitsbescheinigung“). Mit einem Schreiben vom 30.09.2019 forderte der Kläger den Beklagten zu 1 auf, die im Klagantrag zu 1 genannten Behauptungen zu unterlassen sowie den erwähnten Blog-Artikel zu löschen und das erwähnte Buch in der aktuellen Fassung nicht weiter zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Zudem forderte er den Beklagten zu 1 dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und die dem Kläger infolge der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 887,03 zu erstatten (vgl. Anlage K 8). Die Blog-Einträge wurden daraufhin von der Seite genommen. Nach einigen weiteren Aufforderungsschreiben an sich wechselnde Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 forderte der Kläger mit Schreiben vom 23.12.2019 die Beklagte zu 2 auf, es umgehend zu unterlassen das genannte Buch zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst Dritten zugänglich zu machen, soweit der Kläger dort mit seinem echten Namen genannt wird. Gleichzeitig forderte er auch die Beklagte zu 2 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf. Die Beklagte zu 2 veröffentlichte auf der Website https://… mehrere Artikel, in denen der Kläger im Zusammenhang mit dem hiesigen Rechtsstreit als „DDR-Offizier“ bezeichnet wird (Anlage K 21). Der Kläger meint, die Behauptungen über seine angeblichen Verbindungen zur Stasi, welche der Beklagte zu 1 in seinem Blog-Artikel und seinem Buch äußert, seien unwahr und ehrverletzend. Er habe keinerlei Verbindungen zur Stasi. Sämtliche ihm vom Beklagten zu 1 gemachten Vorwürfe seien unzutreffend. Mit Schriftsatz vom 5.8.2021 hat der Kläger seinen ursprünglichen weiteren Klagantrag gerichtet auf den Widerruf der Aussagen in einer Tageszeitung (ursprünglich Ziffer 5, vgl. Bl. 5 d. A.) zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Der Beklagten zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Aussagen über den Kläger wörtlich oder sinngemäß ihm oder Dritten gegenüber zu äußern, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: a) „… ließ viele Werftarbeiter persönlich über die Klinge springen durch seine Spitzeltätigkeit.“ b) …„ war Mitglied der Stasi.“ c) „ war bis 1989 Offizier der Staatssicherheit auf der Volkswerft Stralsund.“ d) „… meldete 1980 meinen zweiten Antrag auf Erteilung eines Seefahrtbuches beim Volkspolizei-Kreisamt Stralsund als versuchte Republikflucht.“ e) „… ist mitverantwortlich für meine Strafversetzung von der Hauptwerft zur Maschinen- und Apparatebau (MAB) in Stralsund und meinem Aufenthalt in der Haft-Psychiatrie 1981-82 und der damit verbundenen Psychiatrisierung bis zum heutigen Tag.“ f) „… hat als ehemaliger Mitläufer und systemtreuer SED- und Stasikader vom Untergang der DDR profitiert.“ d) „… meldete 1980 meinen zweiten Antrag auf Erteilung eines Seefahrtbuches beim g) „… hat mich seit 1978 observiert.“ h) „Ich habe … mein … hat mir gedroht." mein gewaltsames Verlassen der Werft zu verdanken.“ i) „…“ j) „ ist für meine Zersetzung verantwortlich.“ 2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger in der ersten Auflage des Druckerzeugnisses „… “ (ISBN …) mit vollständigem Namen, als …, als …, als … zu benennen, wenn dies geschieht wie in den als Anlagen K 2 bis K 7 vorgelegten Buchausdrucken. 3. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger in allen weiteren Auflagen des Druckerzeugnisses „…" (ISBN …) mit vollständigem Namen, als …, als …, als … zu benennen, wenn dies geschieht wie in den als Anlagen K 2 bis K 7 vorgelegten Buchausdrucken. 4. Dem Beklagten zu 1 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsgebote nach Ziff. 1., 2. und 3. ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. 5. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von € 10.000,00 jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, die erste Auflage des Druckerzeugnisses „… “ (ISBN …) in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn der Kläger in dem genannten Werk mit vollständigem Namen, als …, als …, als … zu benennen, wenn dies geschieht wie in den als Anlagen K 2 bis K 7 vorgelegten Buchausdrucken. 7. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, alle weiteren Auflagen des Druckerzeugnisses „… “ (ISBN …) in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn der Kläger in dem genannten Werk mit vollständigem Namen, als …, als …, als … zu benennen, wenn dies geschieht wie in den als Anlagen K 2 bis K 7 vorgelegten Buchausdrucken. 8. Der Beklagten zu 2 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsgebote nach Ziff. 7. und 8. ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer -, angedroht. 9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 887,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1 behauptet, die in seinem Blog und in seinem Buch geschilderten Behauptungen seien wahr. Die Gehaltsabrechnung für „…“ beweise, dass der Kläger für die Stasi tätig gewesen sei. Dieser sei dort hochrangiger Stasi-Offizier gewesen. Jedenfalls sei er informeller Mitarbeiter gewesen (sog. „IM“). Auch die Eingabe des Namens des Klägers auf der Website http://www.stasi-liste.online/ ergebe drei Treffer, wovon der eine ein ähnliches Geburtsdatum habe wie der Kläger (vgl. Bl. 85 d.A.). Die Beklagten sind der Ansicht, dieser Treffer könne dem Kläger zugeordnet werden. Das abweichende Geburtsdatum sei lediglich ein Tippfehler. Die vom Kläger vorgebrachte Unbedenklichkeitserklärung des BStU sei insofern nicht relevant, da diese auf einen „ …“ ausgestellt worden sei, bei dem es sich nicht um den Kläger handele. Zudem sind die Beklagten der Ansicht, die Voraussetzungen zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das BStU lägen im Fall des Klägers nicht vor. Dieser sei als inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit anzusehen. Ein Indiz für eine Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger als Feuerwehrmann tätig war. Die Dienstvorschrift Nr. 06/82 in der Fassung vom 8.4.1986 unter Ziffer 10 lege dies nahe. Die Klagschrift ist dem Beklagten zu 1 am 22.2.2020 und dem Beklagten zu 2 am 30.3.2020 zugestellt worden (vgl. Bl. 42, 56 d. A.). Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und den Parteivertretern umfassend erörtert. In der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2021 hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, dass die Behauptungen der Beklagten über den Kläger zutreffend seien (vgl. Protokoll vom 22.7.2021, S. 2). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2022 hat das Gericht Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Behauptungen geäußert. In dieser Verhandlung hat das Gericht den DDR Ausweis und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Klägers in Augenschein genommen (vgl. Protokoll vom 17.2.2022, S. 2). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 22.7.2021 und vom 17.2.2022.