Urteil
7 O 9/19
LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2021:0205.7O9.19.00
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Leitsätze
1. Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigtes Software-Update, das zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor dem Hintergrund eines verbindlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts vom Hersteller entwickelt wurde, ist geeignet, einen in der unzulässigen Abschalteinrichtung begründeten Sachmangel und die Gefahr einer Nutzungsuntersagung zu beseitigen.(Rn.27)
2. Aus dem Vorhandensein der Programmierung eines sog. "Thermofensters" kann nicht ohne weitere hinzutretende Umstände auf das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes des Herstellers im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs geschlossen werden.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigtes Software-Update, das zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor dem Hintergrund eines verbindlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts vom Hersteller entwickelt wurde, ist geeignet, einen in der unzulässigen Abschalteinrichtung begründeten Sachmangel und die Gefahr einer Nutzungsuntersagung zu beseitigen.(Rn.27) 2. Aus dem Vorhandensein der Programmierung eines sog. "Thermofensters" kann nicht ohne weitere hinzutretende Umstände auf das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes des Herstellers im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs geschlossen werden.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Klage gegen die Beklagte zu 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 346 BGB. Der Kaufvertrag besteht weiterhin fort, da der Rücktritt unwirksam war. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2018 gegenüber der Beklagten zu 1. den Rücktritt vom streitgegenständlichen Kaufvertrag erklärt. Allerdings lagen für den Rücktritt zu diesem Zeitpunkt nicht alle Voraussetzungen vor. Gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB setzt der Rücktritt wegen Schlechtleistung voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Das hat der Kläger nicht getan. Vielmehr hat er in dem Rücktrittsschreiben vom 03.12.2018 die Nacherfüllung verweigert, und stattdessen direkt die Beklagte zu 1. aufgefordert, den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen. Tatsächlich schrieb der Kläger in dem Schreiben vom 03.12.2018 auch, dass technische Nachrüstmaßnahmen bisher nicht angeboten worden seien. Dies ist ausweislich des als Anlage K6 vorgelegten Schreibens der Beklagten zu 2. vom 26.10.2018 jedoch nicht korrekt. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte zu 2. dem Kläger ein kostenloses Software-Update für den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeboten. Dieses Angebot lag vor dem am 03.12.2018 erklärten Rücktritt. Damit liegen die Voraussetzungen für den Kläger zum sofortigen Rücktritt gemäß § 326 Abs. 5 BGB nicht vor. Nach dieser Norm braucht der Käufer keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, wenn dem Verkäufer die Nacherfüllung unmöglich ist. Dass das angebotene Software-Update einen eventuellen Mangel des Fahrzeugs nicht beseitigen könnte, ist hingegen vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. Zum einen ist es so, dass die Gefahr einer Nutzungsuntersagung durch die Durchführung des Software-Updates beseitigt werden kann. Das KBA, dass das Software-Update selbst freigegeben hat, geht davon aus, dass mit dem Update eine möglicherweise vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung vollumfänglich beseitigt wird. Damit wird das Fahrzeug nach Durchführung des Updates die Zulassungsvorschriften einhalten. Die Zivilgerichte sind an eine entsprechende Einschätzung des KBA gebunden (OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18 – juris, Rn. 50). Dass das Fahrzeug durch eine möglicherweise ursprünglich vorhandene, unzulässige Abschalteinrichtung auch nach Durchführung des Software-Updates einen merkantilen Minderwert hat, ist nicht hinreichend vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, dass Fahrzeuge, die von diesem Skandal betroffen sind, einen Wertverlust erleiden, ist ein Vortrag ins Blaue hinein. Dem Kläger wäre die Durchführung des Updates auch zumutbar im Sinne des § 440 S. 1 BGB. Hierzu führt die 8. Kammer des Landgerichts Flensburg in einem ähnlichen Fall wie dem hiesigen überzeugend aus: „Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. Darunter kann auch die begründete Befürchtung fallen, der Wagen werde anschließend wieder mangelhaft sein. Eine solche Befürchtung muss sich aber auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Die allgemeine Befürchtung, der Wagen werde nach dem Update mangelhaft sein, insbesondere einen höheren Verbrauch haben, führt im Grundsatz nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. Dies folgt bereits aus § 440 Satz 2 BGB. Hiernach gilt eine Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder in den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Eine Nachbesserung, insbesondere wenn sie Reparaturen, zB wie hier an einem Fahrzeug, erfordert, birgt immer die Gefahr, dass der Mangel nicht vollständig beseitigt wird oder dass die Reparatur nicht vollständig ordnungsgemäß erfolgt. Der Gesetzgeber hält aber selbst in diesem Fall, wie aus der soeben zitierten Norm ersichtlich, einen zweiten Nachbesserungsversuch für erforderlich, bevor der Käufer den Rücktritt erklären kann. Die bloße Befürchtung, die nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützt wird, der Wagen würde nach dem Update einen höheren Verbrauch aufweisen, führt damit nicht zur Unzumutbarkeit der Nachbesserung. Erst wenn sich nach Durchführung tatsächlich ein erhöhter (Norm-)Verbrauch ergibt, und sich dieser auch in einer weiteren Nachbesserung nicht abstellen lässt, kann dem Kläger das Recht zustehen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Vage Befürchtungen des Käufers und die hypothetische Möglichkeit, dass auch nach der Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen, sind nicht ausreichend (OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018, 10 U 1561/17, Rn. 32, juris unter Hinweis auf OLG München, Urteil vom 03.07.2017, 21 U 4818/16; LG Dresden, Urteil vom 08.11.2017, 7 O 1047/16, Rn. 51 unter Verweis auf Veröffentlichungen des ADAC, die nach durchgeführten Tests zeigen, dass das Update wirksam ist und namentlich die Stickoxidemissionen auf gesetzeskonforme Werte zurückgehen, während Verbrauch und Motorleistung durch die Umrüstung kaum beeinträchtigt werden; LG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2017 - 11 O 3826/16, Rn. 28 bei juris, jeweils m.w.N.) Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Käufer die Beweislast dafür trägt, dass ein Mangel trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen (BGH, Urteil vom 09.03.2011, VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664, juris Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017, 2 U 4/17, juris Rn. 26). ((OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018, 10 U 1561/17, Rn. 28, juris; OLG München, Urteil vom 03.07.2017, 21 U 4818/16, NJW-RR 2017, 1240,Rn. 25, juris; a.A.: OlG München, Hinweisverfügung vom 20.06.2017, 8 U 1710/17, Juris).“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an und macht sich die Ausführungen zu eigen. Auch im vorliegenden Fall hat es der Kläger nicht vermocht, darzulegen, dass die Nachbesserungsversuche von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären, oder dass es greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Software-Update zu einem Mangel am Fahrzeug führen würde. Insbesondere hat der Kläger auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen sein Vertrauen explizit in die Beklagte zu 1. gestört sein solle, die nur Verkäuferin, nicht aber Herstellerin des Fahrzeugs ist. 2. Klage gegen die Beklagte zu 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2. aus den allein infrage kommenden Anspruchsgrundlagen §§ 826 i.V.m. 31 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger geschädigt hat, indem sie das Fahrzeug mit einer nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht zulässigen Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, in Verkehr gebracht hat, da zur Überzeugung der erkennenden Kammer jedenfalls der für eine deliktische Haftung erforderliche Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten zu 2. nicht festgestellt werden kann. a. Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB oder eines Betruges gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist der vermeintlich Geschädigte, hier also der Kläger. Seiner Darlegungslast ist der Kläger hier in diesem Punkt nicht ausreichend nachgekommen. (1) Auch wenn § 826 BGB kein absichtliches oder arglistiges Verhalten erfordert, bedarf es doch des Bewusstseins, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie des Billigens oder Inkaufnehmens des Schädigungsrisikos. Hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen muss der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen haben. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte erkennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18 – juris, Rn. 49). Maßgeblich ist dabei nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung einzelner Spruchkörper der Gerichte, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19 – juris, Rn. 92). Insofern ist die Software im vorliegenden Fall denn auch anders zu beurteilen als die im Rahmen der „VW-Fälle" zu betrachtende „Schummelsoftware“ des Motors EA 189. Es wurde nicht hinreichend dargelegt, dass die hier vorgetragenen Softwareprogramme zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheiden, sodass sie damit nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt sind (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18 – juris, Rn. 46). Bei einer Software in Form einer Umschaltlogik, wie sie beim VW-Motor EA 189 verwendet wurde, ist Sittenwidrigkeit in objektiver wie in subjektiver Hinsicht gegeben, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19 – juris, Rn. 80). Der Hersteller hat nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung seines Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19 – juris, Rn. 79). Anders ist es hier in Bezug auf das Thermofenster sowie die AdBlue-Zuführung. Denn es ist zu bedenken, dass selbst bei einer Bewertung der hier verwendeten Softwareprogramme als objektiv unzulässige Abschalteinrichtungen eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten erfolgt sein könnte. In Bezug auf das Thermofenster wurde jahrelang kontrovers diskutiert, ob es eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Es war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs jedenfalls denkbar, dass hier die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingreifen könnte. Auch nach Einschätzung der vom BMVI eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen lag ein Gesetzesvorstoß durch die Thermofenster jedenfalls nicht auf der Hand. Eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich sei, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, verstoße angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretation zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123). Daran wird bereits deutlich, dass eine Auslegung, ein Thermofenster stelle eine zulässige Abschalteinrichtung dar, jedenfalls nicht unvertretbar ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19 – juris, Rn. 90). Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.). Gleiches gilt für die AdBlue-Einspritzung. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof jüngst entschieden: „Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht bereits deshalb gegeben sind, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat.“ (BGH, Beschl. v. 19.1.2021 – VI ZR 433/19 - BeckRS 2021, 847 Rn. 13) Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. (2) Wenn die Beklagte die Rechtslage jedoch lediglich fahrlässig verkannt hat, fehlt der haftungsbegründende Schädigungsvorsatz. Das OLG Stuttgart führt hierzu in seinem Urteil vom 30.07.2019 (Az. 10 U 134/19 - juris, Rn. 96 f.) wie folgt aus: „Entsprechend § 31 BGB findet eine Zurechnung des Handelns von Organen im aktienrechtlichen Sinne, also insbesondere von Vorstandsmitgliedern, aber auch anderer „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ statt. Der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ wird dabei weit im Sinne eines Repräsentanten des Unternehmens ausgelegt. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich. Es genügt, dass einer Person durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und sie die juristische Person insoweit repräsentiert (BGH, Urteil vom 30.10.1967 ‒ VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19; Urteil vom 21.09.1971 ‒ VI ZR 122/70, NJW 1972, 334; Urteil vom 05.03.1998 ‒ III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1856). Der personelle Anwendungsbereich von § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechtes (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 31 Rn. 6). Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, dass ein Repräsentant der Beklagten Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp hatte. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, es sei undenkbar, dass der Vorstand der Beklagten über den Einbau der behaupteten Abschalteinrichtungen nicht unterrichtet worden sei. Ansonsten liege eine mangelhafte Überwachung durch den Vorstand vor (Sitzungsprotokoll vom 30.7.2019, Seite 3). Die Beklagte sei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast verpflichtet, vorzutragen, wer von ihren Organen wann welche Kenntnisse hatte.“ Dem schließt sich die erkennende Kammer an und macht sich die Ausführungen zu eigen. Auch im hiesigen Verfahren fehlte dem klägerischen Vortrag die substantiierte Behauptung, dass ein Repräsentant der Beklagten Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit der konkret verbauten Motorengeneration hatte. Dabei vermag auch der Hinweis des Klägers auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten seinem Schadensersatzbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine sekundäre Darlegungslast besteht dann, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragen Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - NJW 2020, 1962 Rn. 37; Urt. v. 07.12.1998 – II ZR 266/97 - NJW 1999, 579). Sie führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des in Anspruch genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozess erfolgt benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - NJW 2020, 1962 Rn. 37). Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo die darlegungsbelastete Partei nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für ihre Behauptungen vorbringen kann (OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 – 3 U 148/18 - BeckRS 2019, 15640 Rn. 6). Dementsprechend heißt es auch in der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs überzeugend wie folgt: „Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller .“ (BGH, Beschl. v. 19.1.2021 – VI ZR 433/19 - BeckRS 2021, 847 Rn. 19) (3) Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Dem Kläger mag nachgelassen sein, dass er außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablauf steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt. Trotzdem ist dem klägerischen Vortrag mehr abzuverlangen, als hier geleistet wurde.Zur Frage des Vorsatzes trägt der Kläger u.a. in der Klage vom 22.01.2019 (Bl. 1a d. A, dort S. 15 ff.), im Schriftsatz vom 18.03.2020 (Bl. 372 d. A., dort S. 14 ff., 32 ff.), vom 02.12.2020 (Bl. 601 d. A., dort S. 4 f., 16 ff.) vor, jedoch jeweils ohne konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte zu nennen, anhand derer die Kammer die Behauptungen des Klägers in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Motor nachvollziehen könnte. Letztlich erschöpfen sich die Behauptungen des Klägers im Wesentlichen darin, dass die Beklagte „gewusst haben müsse“, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Rückschlüsse für dieses Wissen ziehen lassen könnten, benennt der Kläger aber nicht. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe im Genehmigungsverfahren gegenüber dem KBA offenkundig geforderte Angaben pflichtwidrig unterlassen, und konkludent erklärt, es gäbe keine nennenswerte Abweichung der Arbeitsweise des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen, so handelt es sich um eine reine Behauptung ins Blaue hinein. Die Beklagten haben mehrfach (bspw. Schriftsatz vom 11.06.2020, Bl. 443 d. A., zuletzt mit Schriftsatz vom 14.01.2021, Bl. 691 d. A.) diese Behauptung erheblich bestritten und angegeben, dass die Beklagte ihre Mitteilungspflicht nicht verletzt habe. Die Beklagte zu 2. hat die Vorgaben für die Prüfunterlagen als Anlage B 27 vorgelegt, und beschrieben, dass sie die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung dem KBA regelmäßig in ihren Typengenehmigungsverfahren angezeigt habe. Auf diesen Vortrag hat der Kläger nicht mit weiterer Substantiierung seiner Behauptungen reagiert. Insbesondere hat er nicht dargelegt, welche Angaben das KBA nach Ansicht des Klägers gefordert hätte, die die Beklagte aber nicht gemacht habe und inwiefern das Unterlassen dieser Angaben zu einem Irrtum des KBA geführt haben könnte. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2. im vorliegenden Fall gerade nicht wie die VW AG in Bezug auf den Motor EA 189 mit einem Manipulationseingeständnis an die Öffentlichkeit getreten ist. Vorliegend ist es so, dass die Beklagte zu 2. die gegen sie ergangenen Bescheide des KBA angefochten hat, und bislang noch keine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Es ist insofern allgemein bekannt, dass die Beklagte zu 2. weiterhin gegenüber dem KBA an ihrer Auffassung festhält, eine unzulässige Abschalteinrichtung liege nicht vor. Ohne substantiiertes Vorbringen von Klägerseite kann daher jedenfalls aus den äußeren Umständen des Verhaltens der Beklagten zu 2. nicht von einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten zu 2. ausgegangen werden. Insofern ist auch die Betroffenheit des klägerischen Fahrzeugs durch einen Rückruf des KBA allenfalls ein Indiz, enthebt den Kläger jedoch nicht seiner Verpflichtung zu substantiierten Vortrag. Auch soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte bewusst das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007 für sich in Anspruch nahm, und damit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein entsprechendes Gefahrbewusstsein gehabt habe, spricht dies nach Ansicht der Kammer nicht für einen Schädigungsvorsatz im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs. Vielmehr handelt es sich bei der Inanspruchnahme eines gesetzlichen Tatbestands – sei es auch ein Ausnahmetatbestand – um ein vollkommen legales und zulässiges Verhalten. Beruht dieses Verhalten auf einer - wie sich im Nachhinein möglicherweise herausstellt - falschen Gesetzesauslegung, so sagt dies nichts über den Vorsatz im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs aus. Ebenso wäre es nicht schädlich, wenn – wie der Kläger behauptet – es so wäre, dass die Abschalteinrichtungen nicht dem Motorschutz dienen, weil die Versottungsgefahr nicht mit der Außentemperatur korreliert. Auch wenn das Versottungsrisiko bei allen Außentemperaturen gleich sein sollte, so führt die Reduzierung der Abgasrückführung bei niedrigeren Temperaturen im Ergebnis dazu, dass die Abgasrückführung in der Summe reduziert wird und damit das Versottungsrisiko insgesamt sinkt. Anders als beim Motor EA 189 verhält es sich dabei auch nicht so, dass eine Abgasrückführung nur auf dem Prüfstand erfolgt, sondern auf der Straße ebenfalls stattfindet, allerdings abhängig von der Außentemperatur (OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18 – juris, Rn. 47). Diese gleichförmige Steuerung der Abgasrückführung abhängig von äußeren Parametern, die ebenso gut auf der Straße, wie auf dem Prüfstand vorliegen können, gibt nichts her für einen Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 2. im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die Kammer den Vortrag des Klägers - im vorliegenden Fall - nicht als über Spekulation und Vermutungen hinausgehenden Vortrag werten. Weitere Sachverhaltsaufklärung oder gar eine weitergehende Beweisaufnahme war aus Sicht der Kammer demzufolge mangels konkreter Anhaltspunkte weder geboten noch zulässig (vgl. dazu auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2020, Az. 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519 Rn. 17 mwN). b. Mangels der begehrten Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine Zinsansprüche zu. 3. Da dem Kläger weder gegen die Beklagte zu 1. noch gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückerstattung des Kaufpreises zusteht, befinden sich die Beklagten auch nicht im Annahmeverzug. Des Weiteren besteht aus diesem Grund auch kein Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung des Klägers waren die Kosten für den sie betreffenden Teil der ursprünglichen Klage ebenfalls gem. § 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Aus den unter Ziff. I. genannten Gründen hatte auch der Teil der Klage, den der Kläger für erledigt erklärt hat, keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt wegen des Kaufs eines vermeintlich vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs Schadensersatz von den Beklagten. Der Kläger gab am 16.11.2017 die verbindliche Bestellung eines Fahrzeugs der Beklagten zu 2. vom Typ Mercedes Benz V 250d Marco Polo 4Matic bei der Beklagten zu 1. ab (Anlage K1, Bl. 26 d. A.). Das Fahrzeug sollte 57.500,00 € kosten. Bestandteil der verbindlichen Bestellung waren die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten zu 1. zum Stand Dezember 2016 (Anlage B 18, Bl. 266 d. A.). Das Fahrzeug wurde am 13.12.2017 an den Kläger ausgeliefert. Erstzulassung war der 23.09.2016. Bei Verkauf an den Kläger wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 35.000 km auf (Anlage K1, Bl. 26 d. A.). Das Fahrzeug hat die Fahrzeugidentifikationsnummer WDF4478…. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs OM 651 verbaut. Dieser unterfällt der europäischen Abgasnorm Euro 6. In dem Fahrzeug ist ein sog. „Thermofenster" installiert, bei dem die Kontrolle der Stickoxidemissionen unter anderem durch die sogenannte Abgasrückführung („AGR“) erfolgt, bei der ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt, was im Ergebnis die Entstehung von Stickoxid bei der Verbrennung vermindert. Bei niedrigen Temperaturen findet eine Reduzierung der Menge der zurückgeführten Abgase statt. Für das Fahrzeug wurde von Seiten des Kraftfahrtbundesamtes („KBA“) ein Rückruf angeordnet. Der Rückrufbescheid vom 03.08.2018 gegenüber der Beklagten zu 2. ist noch nicht bestandskräftig (Anlage B 16, Bl. 257). Mit Bescheid vom 12.09.2016 genehmigte das KBA das von der Beklagten zu 2. geplante Software-Update zur Einhaltung der Emissionswerte (Anlage B 2, Bl. 175 d. A.). Mit Schreiben vom 26.10.2018 wurde der Kläger von der Beklagten zur 2. zur Durchführung des Software-Updates aufgefordert (Anlage K 6, Bl 243 d.A.). Mit Schreiben vom 03.12.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. und 2. den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlagen K 2, Bl. 27 d. A., K 3, Bl. 63 d. A.). Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Software ausgestattet sei, mithilfe derer die Beklagte zu 2. bewusst die Abgaswerte beschönigt und damit die gesetzlichen Vorgaben umgangen habe. Nach der Behauptung des Klägers sei der Beklagten zu 2. auch positiv bekannt gewesen, dass in dem streitgegenständlichen Motor eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet werde. Der Kläger behauptet, das von dem Thermofenster typischerweise die Bedingungen auf einem Prüfstand erfasst seien, sodass im normalen Straßenbetrieb wegen anderer thermischer Bedingungen die Abgasgrenzwerte überschritten würden. Das Thermofenster stellt nach Ansicht des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 2. hafte wegen der behaupteten Manipulationssoftware im Motor u.a. des klägerischen Pkw unter verschiedenen deliktischen Aspekten auf Schadensersatz. Er behauptet weiter, die Beklagte zu 2. habe durch den Einsatz der oben geschilderten Motorsoftware eine durch das Kraftfahrtbundesamt ausgestellte EU-Typengenehmigung erschlichen. Die Beklagte zu 2. habe im Genehmigungsverfahren vor dem KBA nicht alle relevanten Informationen mitgeteilt. Er sei von der Beklagten vorsätzlich getäuscht und sittenwidrig geschädigt worden, in dem die Beklagte zu 2. das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und in den Verkehr gebracht habe. Die Abschalteinrichtungen seien auch nicht erforderlich, um das Fahrzeug bzw. den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Durch die verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtungen läge bei seinem Fahrzeug ein Mangel vor, der auch durch das Software-Update nicht beseitigt werden könne. Es bliebe ein merkantiler Minderwert zurück. Zudem sei das Fahrzeug deswegen mangelhaft, weil eine fehlerhafte Dosierung des Harnstoffmittels AdBlue vorliege, die dazu führe, dass das Fahrzeug weniger AdBlue verbrauche, als für die Erreichung der Grenzwerte notwendig, was zudem ebenfalls im Ergebnis zu höherem Schadstoffausstoß führe. Aufgrund dieser Mängel sei auch die Beklagte zu 1. verpflichtet, ihm den Kaufpreis aufgrund seines Rücktritts abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück zu erstatten. Der Kläger beantragte mit der Klage ursprünglich die Zahlung von 56.501,89 € nebst Deliktszinsen sowie weiteren Nebenforderungen. Nachdem der Kläger seine Anträge mehrfach umgestellt hat, beantragt er nunmehr, 1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 52.358,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Mercedes Benz V 250d Marco Polo 4Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDF4478…. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 03.12.2018 im Annahmeverzug befinden. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an die D… Rechtsschutz Leistungs-GmbH, …zur Schadennummer: SR 0722… vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2101,48 € sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 445,54 € gegenüber der W… Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. Im Übrigen erklärte er die Klage für erledigt. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten treten dem Vorbringen des Klägers vollumfänglich entgegen. Die Beklagte zu 1. trägt vor, dem Kläger stehe schon kein Rücktrittsrecht zu. Einerseits fehle es schon an einer Mangelhaftigkeit des übergebenen Fahrzeugs, des weiteren hätte der Kläger auch zunächst eine Nachfrist zur Nacherfüllung setzen müssen. Auch wenn ein Mangel überhaupt vorläge, so sei dieser unerheblich, da das Fahrzeug in seiner Fahrbereitschaft wieder beeinträchtigt sei noch lägen sonstige Einschränkungen im Straßenverkehr vor, insbesondere wurde die Typengenehmigung nicht entzogen. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung das Rücktrittsrecht schon aufgrund der Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte zu 2. meint, die Behauptungen der Klägerseite hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien unsubstantiiert und ins Blaue hinein aufgestellt. Keinesfalls läge eine unzulässige Abschalteinrichtung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug vor. Auch aus dem Rückruf, der erst nach Übergabe des Fahrzeugs angeordnet wurde, folge keine Rechtsverletzung zulasten des Klägers, denn nach wie vor liege eine bestandskräftige und uneingeschränkt wirksame Typengenehmigung vor. Das KBA habe gegenüber der Beklagten zu 2. lediglich eine nachträgliche Nebenbestimmung angeordnet, wonach bestimmte Fahrzeuge nachzurüsten seien. Aus dem Vorliegen eines Rückrufs des Fahrzeugs ergebe sich nicht schon per se ein Mangel. Im Übrigen werde die Beklagte zu 2. mit einem kostenlosen Software-Update die nachträglichen Anordnungen des KBA vollständig erfüllen. Negative Folgen für das Fahrzeug habe das Software-Update nicht. Des Weiteren sei es so, dass die Funktionsweise des Thermofensters deswegen auf bestimmte Temperaturbereiche beschränkt sei, um den Motor zu schützen. Finde die Rückführung bei zu niedrigen Temperaturen statt, käme es zur Kondensation der Abgasbestandteile im Abgasrückführkühler und damit zur Versottung des Motors. Bei wiederholtem Betrieb des Motors in diesem Zustand würde sich das Abgasrückführsystem zusetzen, was zu einer dauerhaften Schädigung bis hin zum totalen Motorausfall führen könnte. Entgegen der klägerischen Behauptung sei auch die Dosierung der Harnstofflösung am streitgegenständlichen Fahrzeugmodell nicht abhängig von einer manipulativen Software, sondern vom konkreten Betriebszustand des Fahrzeugs, was von diversen Parametern, unter anderem dem jeweiligen individuellen Fahrstil, abhänge. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands insbesondere in Bezug auf die technischen Details auf die zwischen den Parteien gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Verhandlungsprotokolle vom 15.08.2019 (Bl. 235 d. A.) und vom 10.12.2020 (Bl. 659 d. A.). Die Beklagte zu 1. hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 der Teilerledigungserklärung des Klägers unter Prostest gegen die Kostenlast angeschlossen. Die Beklagte zu 2. hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 haben die Parteien ihr Einverständnis mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren erklärt. Der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist der 14.01.2021 (Bl. 660 d.A.).