Urteil
7 O 86/10
LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2013:0131.7O86.10.00
12Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe von Inhaberaktien ist unbegründet, wenn der Insolvenzschuldner die Aktien wirksam auf die Beklagte übertragen hat und diese daher gemäß den §§ 929 S. 1, 931 BGB durch die Übertragung Eigentümerin der Aktien geworden ist. Soweit die Verfügung über die Aktien durch den Insolvenzschuldner zeitlich vor der Anordnung der Sicherungsanordnung erfolgt ist, spielt es für die eigentumsrechtliche Lage keine Rolle, dass die tatsächliche Ausbuchung aus dem Depot erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.(Rn.119)
(Rn.133)
(Rn.141)
(Rn.142)
2. Die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß §§ 133, 124 InsO liegen nicht vor, wenn die materiell rechtliche Ausschlussfrist von 2 Jahren bei Verfügung unter nahestehenden Personen bereits verstrichen ist und keine unentgeltliche Leistung des Schuldners vorliegt, weil der Leistung eine werthaltige Gegenleistung in Form des Verzichts auf den Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie die Vereinbarung von Gütertrennung bei gleichzeitigem Verzicht auf den Versorgungsausgleich gegenübersteht.(Rn.154)
(Rn.158)
(Rn.165)
3. Soweit die Original-Urkunden nicht im Besitz der Beklagten sind und sich der Verbleib der Urkunden nicht ermitteln lässt, und können die Urkunden auch in Erfüllung der Pflichten aus §§ 421, 426 ZPO nicht im Original vorgelegt werden, ist nicht von einer Beweisvereitelung zum Nachteil des Beweisgegners auszugehen.(Rn.124)
(Rn.127)
(Rn.128)
(Rn.129)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe von Inhaberaktien ist unbegründet, wenn der Insolvenzschuldner die Aktien wirksam auf die Beklagte übertragen hat und diese daher gemäß den §§ 929 S. 1, 931 BGB durch die Übertragung Eigentümerin der Aktien geworden ist. Soweit die Verfügung über die Aktien durch den Insolvenzschuldner zeitlich vor der Anordnung der Sicherungsanordnung erfolgt ist, spielt es für die eigentumsrechtliche Lage keine Rolle, dass die tatsächliche Ausbuchung aus dem Depot erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.(Rn.119) (Rn.133) (Rn.141) (Rn.142) 2. Die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß §§ 133, 124 InsO liegen nicht vor, wenn die materiell rechtliche Ausschlussfrist von 2 Jahren bei Verfügung unter nahestehenden Personen bereits verstrichen ist und keine unentgeltliche Leistung des Schuldners vorliegt, weil der Leistung eine werthaltige Gegenleistung in Form des Verzichts auf den Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie die Vereinbarung von Gütertrennung bei gleichzeitigem Verzicht auf den Versorgungsausgleich gegenübersteht.(Rn.154) (Rn.158) (Rn.165) 3. Soweit die Original-Urkunden nicht im Besitz der Beklagten sind und sich der Verbleib der Urkunden nicht ermitteln lässt, und können die Urkunden auch in Erfüllung der Pflichten aus §§ 421, 426 ZPO nicht im Original vorgelegt werden, ist nicht von einer Beweisvereitelung zum Nachteil des Beweisgegners auszugehen.(Rn.124) (Rn.127) (Rn.128) (Rn.129) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger von den Beklagten die Herausgabe von Inhaberaktien der Firma F. AG (früher: M. AG) im Wege der Besitzverschaffung, hilfsweise der Eigentumsverschaffung aus § 985 BGB begehrt. Der Kläger ist nicht aktiv legitimiert, da der Insolvenzschuldner nicht Eigentümer der streitgegenständlichen Inhaberaktien ist. Der Insolvenzschuldner hat das Eigentum an den streitgegenständlichen Aktien wirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin gemäß den §§ 929 S. 1, 931 BGB durch Übertragung der Aktien geworden. Der ursprüngliche Eigentümer G. S. war zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien zur Verfügung berechtigt. Die Kammer legt der rechtlichen Beurteilung zugrunde, die in dem Beweisbeschluss vom 24.11.2011 aufgeführten Urkunden, d. h. das Schreiben vom 01.07.2000 (Anlage K 4), den Treuhandvertrag vom 16.07.2000 (Anlage K 6), die Vereinbarung zur Abtretung eines Aktiendepots vom 24.09.2002 (Anlage K 7), die Ergänzungsvereinbarung zur Abtretung eines Aktiendepots vom 24.09.2002, vom 31.01.2003 (Anlage K 8), die Vereinbarung zur Aufhebung des Treuhandvertrages vom 16.07.2000, vom 31.01.2003 (Anlage K 9) sowie das Schreiben vom 01.11.2001 (Anlage B 2). Der Kläger als beweisbelastete Partei hat nicht den Nachweis führen können, dass die vorgenannten Urkunden unecht und rückdatiert sind. Entsprechend dem Beweisantritt des Klägers gem. § 421 ZPO hat die Kammer mit Beschluss vom 24.11.2011 den Beklagten aufgegeben, die in dem Beschluss aufgeführten Urkunden im Original vorzulegen, mit dem Ziel der Beweiserhebung über die vom Kläger bestrittene Echtheit der Ausstellerunterschriften einzelner Urkunden und sodann über die weitere Behauptung des Klägers, dass die benannten Urkunden nicht zu den jeweils in den Urkunden genannten Zeitpunkten gefertigt worden seien. Nachdem die Beklagten substantiiert bestritten haben, dass sich die genannten Urkunden in ihrem Besitz befinden, hat das Gericht durch Partei-Vernehmung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) Beweis erhoben über den Verbleib der in dem Beschluss vom 02.07.2012 benannten Urkunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Original-Urkunden nicht im Besitz der Beklagten befinden. Weiter hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sich sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) hinreichend bemüht haben, den Verbleib der Urkunden zu ermitteln. Vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten hat sich die Beklagte zu 1) an den von ihr mit der Verwahrung beauftragten, inzwischen geschiedenen Ehemann gewandt, der mit Schreiben vom 12.12.2011 mitgeteilt hat, dass er nicht wisse, wo sich die Originale dieser Schriftstücke befinden oder befinden könnten und nicht ausschließen konnte, dass die Schriftstücke bei diversen Hausdurchsuchungen beschlagnahmt worden seien. Weiterhin hat der Insolvenzschuldner in seinem Schreiben vom 12.12.2011 erklärt, dass er die Schriftstücke zur sicheren Dokumentation in Kopie unverzüglich nach deren Unterzeichnung zur Akte des Notars N. gereicht habe. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) erklärt, dass er aus Anlass des Erörterungs- und Beweisbeschlusses des Gerichtes vom 02.07.2012 nochmals intensiv nach dem Verbleib der Original-Urkunden bei dem früheren Ehemann der Beklagten zu 1) nachgefragt habe, jedoch mit dem Ergebnis, dass sich bereits aus dem Schreiben vom 12.12.2011 ergebe. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner Partei-Vernehmung erklärt, dass er die Urkunden, die in dem Beweisbeschluss vom 02.07.2012 aufgeführt seien, im Original nicht gesehen habe und auch keine Möglichkeit habe, die Originale zu beschaffen. Zwar habe er sich nicht direkt an den Insolvenzschuldner gewandt, jedoch insoweit von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) die Auskunft erhalten, dass auch der Insolvenzschuldner nicht im Besitz der Originale der Urkunden sei und diese folglich nicht vorlegen könne. Auf der Grundlage der Partei-Vernehmung geht die Kammer demnach davon aus, dass die Beklagten in Erfüllung der Pflichten aus §§ 421, 426 ZPO die streitgegenständlichen Urkunden im Original nicht vorlegen können. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 427 ZPO. § 427 ZPO normiert den das gesamte Beweisverfahren beherrschenden Grundsatz, wonach derjenige der schuldhaft die Feststellung von Tatsachen vereitelt, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein zur Beweislast des Prozessgegners steht, die prozessualen Nachteile zu tragen hat, die sich daraus ergeben, dass genaue Feststellungen nicht mehr möglich sind (Zöller ZPO, 29. Aufl. § 427 Rdnr. 1). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die §§ 426, 427 ZPO nicht zum Nachteil des Beweisgegners Anwendung finden, wenn von einer Beweisvereitelung nicht auszugehen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagten zu 1) und 2) eine Beweisvereitelung begangen haben. Da nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 90, 3151; NJW 2007, 155, 156) nicht von einer allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei auszugehen ist, ist festzustellen, dass der Kläger, der seinerseits die Echtheit der Ausstellerunterschriften bestritten und eine Rückdatierung der Urkunden behauptet hat, beweisfällig geblieben ist für seine Behauptungen. Demzufolge sind die in dem Beweisbeschluss vom 24.11.2011 aufgeführten Urkunden der weiteren rechtlichen Bewertung zu Grunde zu legen. Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Inhaberaktien vollzieht sich regelmäßig nach den §§ 929 ff BGB. Neben der dinglichen Einigung ist danach die Übergabe bzw. ein Übergabesurrogat erforderlich, wobei die beteiligten Parteien im Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Übergabesurrogats weiterhin über den Eigentumswechsel einig sein müssen. Im Falle des Übergabesurrogats gem. § 931 BGB genügt die Abtretung des gegen die Depot-Bank bestehenden Herausgabeanspruchs an den Erwerber. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Abtretung der Depot-Bank gegenüber angezeigt wird (Palandt-Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 931 Rdnr. 4). Zur Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ist dabei die Wertpapiergattung und die Depotbank zu bezeichnen sowie der Nennbetrag bzw. die Stückzahl der veräußerten Aktien zu beziffern. In Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen hat der Insolvenzschuldner das Eigentum an den streitgegenständlichen Aktien wirksam an die Beklagte zu 1) übertragen. Der Insolvenzschuldner und die Beklagte zu 1) haben sich dahingehend geeinigt, dass das Eigentum an den der Beklagten zu 1) mit Schreiben des Insolvenzschuldners vom 01.07.2000 angebotenen 3.000.000 M. Aktien auf die Beklagte zu 1) übergehen sollte. Insoweit hat der Insolvenzschuldner der Beklagten zu 1) am 01.07.2000 angeboten, die Übereignung von 3.000.000 M. Aktien mit der Unterschrift unter dem Ehevertrag anzunehmen. Dieses Angebot nahm die Beklagte zu 1) durch die von ihr geleistete Unterschrift unter dem Ehevertrag vom 12.07.2000 an. Bedenken hinsichtlich der Annahme einer wirksamen dinglichen Einigung könnten allenfalls bestehen, da die übereigneten Aktien, und zwar nach Stückzahl und Wertpapiergattung bezeichnet wurden, jedoch die Depot-Bank nicht benannt wurde. Das kann jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, da der Insolvenzschuldner und die Beklagte zu 1) noch im Zeitpunkt der Übergabe einig waren, das Eigentum an den Aktien zu übertragen und jedenfalls in diesem Zeitpunkt dem Bestimmtheitsgrundsatz dadurch entsprochen wurde, dass in dem Abtretungsvertrag vom 24.09.2002 alle erforderlichen Bestimmungsmerkmale genannt wurden, um die zu übereignende Sachgesamtheit unterscheidbar zu unterzeichnen. In dem Abtretungsvertrag vom 24.09.2002 wird ausdrücklich bestimmt, dass der Insolvenzschuldner 3.000.000 Stück Aktien der M. AG aus seinem Depot bei der VP Bank, Depot-Nr. ...900 an die Beklagte abtritt. Der Insolvenzschuldner hat demzufolge seinen Herausgabeanspruch gegen die VP Bank bezogen auf dieses Depot an die Beklagte zu 1) abgetreten, die die Abtretung angenommen hat. Spätestens mit der Abtretung des Herausgabeanspruches gegen die Depot-Bank ist die Beklagte zu 1) wirksam Eigentümerin der in dem Depot verwahrten Aktien geworden. Unerheblich ist insoweit, dass der Insolvenzschuldner und die Beklagte zu 1) am 01.11.2001 einen modifizierten Ehevertrag geschlossen haben. Die dingliche Einigung bezüglich der Übertragung der 3.000.000 M. Aktien ist mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung in Form der Unterschrift unter dem ursprünglichen Ehevertrag vom 12.07.2000 wirksam geworden und in der Vereinbarung vom 24.09.2002 ausdrücklich nochmals bestätigt worden, indem die Parteien darauf Bezug genommen haben, dass der Insolvenzschuldner aufgrund des Treuhandvertrages vom 16.07.2000 für die Beklagte zu 1) insgesamt 3.000.000 Aktien der M. AG verwaltet. Die Berechtigung des Insolvenzschuldners zur Verfügung über die streitgegenständlichen Aktien wurde auch nicht durch die Sicherungsanordnung in Form eines Verfügungsverbotes gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO des Amtsgerichtes Flensburg aufgehoben. Die Verfügung über die Aktien lag zeitlich vor der Anordnung der Sicherungsanordnung, so dass der Insolvenzschuldner noch verfügen konnte. Für die eigentumsrechtliche Lage spielt es keine Rolle, dass die tatsächliche Ausbuchung aus dem Depot des G. S. erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die Vollendung des Erwerbstatbestandes gem. den §§ 929 S. 1, 931 BGB liegt im Zeitpunkt der Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 398 BGB, so dass der maßgebliche Zeitpunkt die Einigung über die Abtretung zwischen G. S. und der Beklagten zu 1) ist. Zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 24.09.2002, war noch kein Insolvenzverfahren eröffnet, so dass der spätere Insolvenzschuldner G. S. noch verfügen konnte. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2011 unter Ziffer 2.3. (Blatt 237 - 239 d. A.) Umstände vorgetragen hat, die im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO dafür sprechen sollen, dass die gesamten privatschriftlichen Urkunden rückdatiert und erst nachträglich produziert worden seien, um der Beklagten zu 1) und dem Insolvenzschuldner bei der Hinterziehung von Massevermögen behilflich zu sein, ist die Kammer der Überzeugung, dass diese Umstände nicht ausreichend sind, um zu dem für eine Verurteilung sicheren Schluss zu kommen, dass die Urkunden nachträglich gefälscht und einer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen seien. Insbesondere soweit der Kläger anzweifelt, dass der Insolvenzschuldner bereit gewesen sei, 3.000.000 M. Aktien an seine zukünftige Ehefrau zu übertragen und als Gegenleistung nur den Verzicht auf den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich erhalten habe, hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass Triebfeder der Vereinbarung vom 01./12.07.2000 für G. S. gewesen sei, trotz beabsichtigter Eheschließung mit der Beklagten zu 1), seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen der M. AG, G. S. und der F. T. vom 03.04.2000 (Blatt 379 ff d. A.) nachkommen zu könne, d.h. jederzeit frei über seine Aktien verfügen zu können. Insoweit trägt die Beklagte zu 1) vor, dass die gegenüber der F. T. vertraglich geschuldete, jederzeit freie Verfügbarkeit in Ansehung von § 1365 BGB nicht mehr gegeben gewesen wäre, mit der Folge, dass die unternehmerische Handlungsfähigkeit des G. S. ohne Ehevertrag mit seiner zukünftigen Ehefrau wesentlich eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen gewesen wäre. Da G. S. zum damaligen Zeitpunkt über einen Aktienbestand von 26.728.000 Aktien der M. AG verfügt habe, sei es ihm möglich gewesen, über 3.000.000 Aktien zu Gunsten der Beklagten zu 1) zu verfügen, ohne seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der F. T. zu verletzen. Dass die Treuhandvereinbarung und die Abwicklung "verdeckt" habe ablaufen müssen, hat die Beklagte zu 1) damit erklärt, dass die Märkte angesichts des bevorstehenden UMTS-Lizenzerwerbes nicht hätten beunruhigt werden sollten. Soweit der Kläger ein wirtschaftliches Interesse an der Vereinbarung vom 01./12.07.2000 in Frage stellt, trägt die Beklagte zu 1) vor, dass mögliche Zugewinnausgleichsansprüche für G. S. schon eine wirtschaftlich wesentliche Bedeutung gehabt hätten. Da alle beteiligten Unternehmen und deren Berater seinerzeit übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der Aktienkurs infolge des Einstiegs der F. T. und des bevorstehenden UMTS-Lizenzerwerbs zu einer dramatisch positiven Wirtschaftsentwicklung führen würde. Es habe die berechtigte Erwartung ganz erheblicher Steigerungen des Aktienwertes der M. AG gegeben. Zugewinnausgleichsansprüche der Beklagten zu 1) nach Eheschließung hätten dazu führen können, dass diese den Wert der übertragenen 3.000.000 Aktien der M. AG weit überstiegen hätten. Zur Überzeugung der Kammer sind die vorgenannten Darlegungen der Beklagten zu 1) nachvollziehbar und stellen eine mögliche Erklärung für die Vereinbarung vom 01./12.07.2000 dar. Jedenfalls ist die Darstellung des Klägers nicht wahrscheinlicher als die der Beklagten. Somit ist festzustellen, dass die Umstände, die der Kläger im Rahmen einer gem. § 287 ZPO durchzuführenden Beweiswürdigung anführt, weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit geeignet sind, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von einer nachträglichen Fälschung der Urkunden auszugehen. Auch die zwischen G. S. und der Beklagten zu 1) vereinbarte Treuhand ändert an der dinglichen Rechtslage nichts. Bei der vereinbarten Treuhand handelt es sich um eine sogenannte unechte Treuhand, bei der der Treuhänder, hier G. S., nicht die dingliche Berechtigung über das Treugut, die Aktien, innehat. Tritt in seiner solchen Konstellation über das Vermögen des Treuhänders die Insolvenz ein, so fallen die Ansprüche des Treugebers, der Beklagten zu 1), nicht in die Insolvenzmasse. Somit hinderte auch dies nicht die Verfügungsberechtigung des G. S.. Ebensowenig folgt ein Verfügungsverbot für den Insolvenzschuldner aus § 80 InsO. G. S. hat nämlich die Order zum Transferieren der Aktien auf die Beklagte zu 1) zeitlich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt. Der Kläger kann weder die spätestens am 24.09.2002 wirksam vollzogene Übereignung der Aktien noch sämtliche weiteren Rechtshandlungen und Absprachen, insbesondere das Versprechen vom 01.07.2000 in Verbindung mit dem Ehevertrag vom 12.07.2000, den Treuhandvertrag vom 16.07.2000, die Vereinbarung vom 31.01.2003 und die danach vorgenommene Übertragung der Aktien auf den L. T. mit Erfolg gem. den §§ 133, 134 InsO anfechten. Zwar hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten in der Klage eine wirksame Anfechtungserklärung abgegeben, jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 133, 134 InsO nicht vor. Gem. § 133 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen. Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Kläger hat substantiiert keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und aus denen sich ergeben würde, dass ein entsprechender Vorsatz der Beklagten zu 1) bekannt war. Auch die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 2 InsO sind nicht gegeben. Zwar ist die Verfügung an die Beklagte zu 1) eine Verfügung unter nahestehenden Personen, allerdings steht die Anfechtung unter einer materiell rechtlichen Ausschlussfrist von 2 Jahren, die gemäß den §§ 133 Abs. 2, 139 InsO abgelaufen ist. Demnach ist die Verfügung nur dann anfechtbar, wenn sie nicht länger als 2 Jahre vor der Erklärung der Anfechtung erfolgt ist. Da die Anfechtung durch den Kläger erst im Jahr 2010 erklärt wurde, ist demzufolge das Anfechtungsrecht erloschen. Die seitens des Klägers erklärte Anfechtung ist auch nicht gem. § 134 InsO wirksam. Anfechtbar ist danach eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn sie ist früher als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners nicht vorliegt. Zwar ist der Begriff der Leistung im Sinne des § 134 InsO weit auszulegen, mit der Folge, dass unter die Norm die Rechtshandlungen fallen, durch die das Vermögen des Schuldners gemindert wird. Unentgeltlich ist eine aber eine Leistung nur dann, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass der Empfänger eine ausgleichende Gegenleistung an den Verfügenden erbringt. Das Angebot des Insolvenzschuldners vom 01.07.2000 in Verbindung mit dem Ehevertrag vom 12.07.2000 ist demnach nicht gem. § 134 Inso anfechtbar, weil der versprochenen Leistung des Insolvenzschuldners eine werthaltige Gegenleistung der Beklagten zu 1), nämlich der Verzicht auf den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die Vereinbarung von Gütertrennung bei gleichzeitigem Ausschluss des Versorgungsausgleichs gegenüber steht. Der Treuhandvertrag vom 15.07.2000 enthält überhaupt keine Leistung des Insolvenzschuldners im Sinne des § 134 InsO. Die Abtretung vom 24.09.2002 erfolgte schließlich in Erfüllung des entgeltlichen Vertrages zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten zu 1) vom 01./12.07.2000. Wie dargelegt blieb die nachfolgende Modifizierung des Ehevertrages ohne rechtliche Auswirkungen. Die Vereinbarungen vom 31.01.2003 und die vorgenommene Übertragung der Aktien auf den L. T. stellen keine unentgeltlichen Leistungen im Sinne des § 134 InsO dar, weil der Aktienbestand aufgrund des begründeten Treuhandverhältnisses nicht in die Insolvenzmasse fiel und dementsprechend eine Minderung des Vermögens des Insolvenzschuldners ausscheidet. Der gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachte Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist unbegründet, da die Beklagte zu 1) - wie dargelegt gem. den §§ 929 S. 1, 931 BGB - Eigentum an den Aktien erlangt hat mit der Folge, dass sie dieses Eigentum auf den Beklagten zu 2) übertragen konnte. Doch selbst wenn der Insolvenzschuldner das Eigentum an den streitgegenständlichen M. Aktien nicht wirksam an die Beklagte zu 1) übertragen haben sollte, hätte der Beklagten zu 2) jedenfalls gutgläubig Eigentum an den ihm am 13.08.2004 von der Beklagten zu 1) übertragenden 800.000 Stück M. Aktien erworben. Unstreitig erhielt der Beklagte zu 2) das Eigentum an den 800.000 Stück M. Aktien sicherungshalber von der Beklagten zu 1) aus deren Depot übertragen. Die Beklagte zu 1) war demzufolge mittelbare Besitzerin der 800.000 Stück M. Aktien mit der Folge, dass der Beklagte zu 2) jedenfalls mit Erlangung des mittelbaren Besitzes, nämlich der Einlieferung in das Depot Nr. 339... bei gleichzeitiger Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses zwischen ihm und der VP Bank gem. § 932 Abs. 1 BGB gutgläubig Eigentum an den Aktien erwarb. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine Bösgläubigkeit des Beklagten zu 2) begründen könnten. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) persönlich Kenntnis von den Übertragungen des Aktienvermögens hatte. Demzufolge bestehen zugunsten des Kläger gegenüber den Beklagten weder Ansprüche aus § 985 BGB, noch daran anknüpfende Ansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Vindikationslage. Dies gilt für die auf die §§ 990, 989 BGB gestützten Hilfsanträge sowie für die Stufenklageanträge, die auf die §§ 990, 987 BGB gestützt werden. Gemeinsame Voraussetzung der behaupteten Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist eine Vindikationslage zurzeit der Tatbestandsverwirklichung. Eine Vindikationslage bestand aber nicht, weil der Kläger - wie dargestellt - nicht die Herausgabe der streitgegenständlichen Aktien verlangen kann. Ansprüche auf Schadensersatz gem. den §§ 989, 990 BGB gegen den Beklagten zu 2) bestehen schon deshalb nicht, weil der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs, nämlich der Begründung des mittelbaren Besitzes an den in sein Depot übertragenen Aktien, gutgläubig hinsichtlich seines Besitzrechtes war. Ansprüche aus Nutzungsersatz gem. den §§ 987, 990 BGB gegen den Beklagten zu 2) sind nicht schlüssig dargelegt worden. Nach dem Inhalt des Sicherungsübereignungsvertrages vom 05.08.2004 standen die "Erträgnisse des Aktiendepots" ausschließlich der Beklagten zu 1) zu. Dementsprechend konnte der Beklagte zu 2) keine Nutzungen aus den ihm sicherungshalber übereigneten Aktien ziehen. Schließlich stehen dem Kläger auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Wie dargelegt, ist für die Verfügung des Insolvenzschuldners über die Aktien ein Rechtsgrund gegeben. Dieser liegt in dem entgeltlichen Abschluss des Ehevertrages. Ein Vertrag wird dann als entgeltlich bezeichnet, wenn Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Gegenseitigkeits- bzw. Austauschverhältnis stehen. Erforderlich ist, dass die Gegenleistung einen in Geld messbaren Wert hat, der zum Austausch gegen die Leistung übereignet wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte zu 1) erhielt von G. S. eine geldwerte Kompensation für den Abschluss des Ehevertrages, durch den sie auf familienrechtliche Ansprüche im Fall einer Ehescheidung verzichtete. Der Annahme eines kompensatorischen Charakters steht nicht entgegen, dass die Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüche zum Zeitpunkt des Vertragesschlusses nur schwer bestimm- und bezifferbar waren. Für die Beurteilung ist vielmehr maßgeblich, dass ihnen bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Wert zukommt. Das ist bei potentiellen Unterhaltsansprüchen der Fall, da insbesondere bei der Ehe zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten zu 1) von einem erheblichen Vermögen auszugehen ist. Dem Beklagten zu 2) gegenüber besteht auch kein Anspruch aus § 822 BGB. § 822 BGB regelt einen ausnahmsweise statthaften Fall der Durchgriffshaftung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich erlangt hat. Dies ist nach dem Vortrag des Klägers und der Beklagten zu 2) nicht der Fall. Es wurde glaubhaft vorgetragen, dass die Aktien zur Sicherung von Honorarforderungen dienten. Somit fehlt es am Merkmal der Unentgeltlichkeit. Ansprüche des Klägers aus Leistungskonditionen gem. § 812 Abs. 1 Variante 1 BGB kommen bezüglich des Beklagten zu 2) schon mangels einer Leistungsbeziehung zu diesem nicht in Betracht. Wegen des vorrangigen Leistungsverhältnisses zwischen G. S. und der Beklagten zu 1) ist eine Eingriffskondition gegen den Beklagten zu 2) bereits unzulässig. Abgesehen davon liegt auch kein Eingriff des Beklagten zu 2) in das Vermögen des G. S. vor. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) gelten die Ausführungen zu der Beklagten zu 1) entsprechend. Die Beklagte zu 1) konnte als Eigentümerin wirksam über die Aktien verfügen und sie somit auch auf ein durch sie geführtes Unternehmen übertragen. Herausgabe- oder Wertersatzansprüche kommen somit auch gegenüber der Beklagten zu 3) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.000.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des G. S. (im Folgenden Insolvenzschuldner) die Herausgabe von Inhaberaktien der Firma F. AG (ehemals M. AG) und hilfsweise für den Fall, dass die begehrte Besitz- oder Eigentumsverschaffung an den Aktien unmöglich sein sollte, nach Auskunftserteilung Wertersatz. In dem Rechtsstreit geht es um Ansprüche, die dem Kläger nach dessen Vortrag deswegen zustehen, weil der Insolvenzschuldner, der Gründer der M. AG und deren früheres einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied - 2.885.973 M. Aktien an die Beklagte zu 1) übertragen hat. Die M. AG hatte im Jahr 2002 ein Grundkapital von 65.286.600,-- Euro, eingeteilt in 65.286.600 Aktien. G. S. war mit einem Anteil von 37,7 % der Hauptaktionär. Die M. AG beabsichtigte im Jahr 2000 bei der anstehenden Versteigerung der UMTS Lizenzen durch die deutsche Bundesregierung mitzubieten, um zu expandieren. Da diese Investitionen die Möglichkeiten der M. AG überstiegen, wurde im Jahr 2000 eine Kooperationsvereinbarung mit der Fr. T. abgeschlossen. Die UMTS Lizenzen wurden ersteigert. In der Folgezeit geriet die M. AG in finanzielle Schwierigkeiten. Am 21.06.2002 musste G. S. als Vorstandsmitglied bei der M. AG ausscheiden. Mit Vertrag vom 14.11.2002 übertrug er seinen Aktienbestand treuhänderisch an Prof. Dr. T.. Mit Schreiben vom 11.02.2003 stellte G. S. persönlich beim Amtsgericht Flensburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Am 14.02.2003 sprach das Amtsgericht ein Verfügungsverbot zur Sicherung der Insolvenzmasse aus (.../03) und ordnete an, dass der Insolvenzschuldner nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam verfügen durfte. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 02.05.2003 eröffnet. Das Insolvenzverfahren ist bis heute nicht beendet. Ausweislich eines als Anlage K 4 eingereichten Schreibens des Insolvenzschuldners an die Beklagte zu 1) vom 01.07.2000 übertrug der Insolvenzschuldner der Beklagten 3.000.000 M. Aktien unter der Bedingung, dass die Beklagte zu 1) in einem Ehevertrag auf Unterhalt und Versorgungsausgleich verzichtet. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: Liebe S., hiermit übertrage ich dir 3.000.000 M. Aktien unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir noch vor unserer Hochzeit einen Ehevertrag abschließen, mit dem gesetzliche Gütertrennung vereinbart wird und Du auf die eheliche Zugewinngemeinschaft und den gesetzlichen Versorgungsausgleich verzichtest. Mit der Unterschrift unter dem Ehevertrag nimmst Du die Übertragung der 3.000.000 M. Aktien an. Zugleich bestätigst Du, dass ich zunächst bis auf weitere Anweisungen von Dir die Aktien in einem meiner Depots verwahre und die Stimmrechte für Dich als Treuhänder ausübe. Am 12.07.2000 schlossen der Insolvenzschuldner und die Beklagte zu 1) vor dem Notar N. (Nr. 431 der Urkundenrolle für 2000) einen Ehevertrag auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 5). Ausweislich der Anlage K 6 schlossen der Insolvenzschuldner und die Beklagte zu 1) am 16.07.2000 einen schriftlichen Treuhandvertrag über die 3.000.000 Aktien der M. AG, in dem die Parteien des Vertrages vereinbarten, dass der Insolvenzschuldner als Treuhänder den Aktienbestand mit Wirkung ab Unterzeichnung dieses Vertrages im Auftrag und für Rechnung des Treugebers, der Beklagten zu 1), halten sollte. Die Aktien verblieben in dem dem Insolvenzschuldner gehörenden Depot ...900 bei der VP Bank in Vaduz/Lichtenstein. Am 01.11.2001 hoben die Eheleute S./S.-S. gemäß Vertag des Notars N. (Nr. 725 der Urkundenrolle 2001) den notariellen Ehevertrag vom 12.07.2000 auf und vereinbarten u. a. den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ausweislich der Anlage K 7 trat G. S. das Depot ...900. bei der VP Bank in Vaduz an die Beklagte zu 1) ab, welche die Abtretung annahm. Die Abtretung behandelte man vertraulich, das heißt sie wurde gegenüber der VP Bank Vaduz nicht offengelegt. Ausweislich der Anlage K 8 trafen G. S. und die Beklagte zu 1) am 31.01.2003 eine Ergänzungsvereinbarung zur Abtretung des Aktiendepots vom 24.09.2002. In dieser Vereinbarung bestimmten der Insolvenzschuldner und die Beklagte zu 1), dass die auf dem Depot liegenden Aktien auf ein Depot des L. T.s Nr. 304... übertragen werden sollten. Wirtschaftlich Berechtigter dieses Trusts war G. S., der das Depot gleichzeitig zur Sicherheit an die Beklagte zu 1) abtrat. Ausweislich der Anlage K 9 vereinbarten G. S. und die Beklagte zu 1) ebenfalls am 31.01.2003 die Aufhebung des Treuhandvertrages vom 16.07.2000 wie folgt: Der Treuhandvertrag wird hiermit aufgehoben. Die Aufhebung wird wirksam, wenn der Aktienbestand auf ein Depot von Frau S. S.-S. oder auf ein Depot eines Treuunternehmens übertragen ist, für das Frau S. S.-S. einzige Berechtigte und Begünstigte ist. Herr S. wird die Übertragung des Aktienbestandes veranlassen. Am 02.05.2003, unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wies G. S. die VP Bank an, die Aktien aus dem Depot ...900 auf das Depot des L. T.s zu übertragen mit der Folge, dass 2.885.973 Stück M. Aktien diesem Depot am 02.05.2003 gutgeschrieben wurden. Am 11.06.2003 transferierte die VP Bank das gesamte Depot des L. T.s nach Anweisung auf ein Depot des I-Trusts, Depot-Nr. 335.... Nachdem 2.885.973 Stück M. Aktien dem Depot des I-Trusts gutgeschrieben worden waren, wurden am 10.07.2003 100.000 Stück, am 01.09.2003 131.973 Stück und am 25.03.2004 2.552.000 Stück M. Aktien auf das Depot der Beklagten zu 1) übertragen. Auf Weisung der Beklagten zu 1) wurden sodann am 26.07.2004 1.200.000 Stück M. Aktien auf das Depot der K... Kapitalanlagenanstalt, am 13.08.2004 weitere 800.000 Stück Aktien auf das Depot des Beklagten zu 2) und am 17.08.2004 weitere 400.000 Stück Aktien auf das Depot der W. I. GmbH & Co. KG übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten der Aktientransaktionen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Ausweislich eines Sicherungsübereignungsvertrages vom 05.08.2004 vereinbarten die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2), der bei der VP Bank in Vaduz ein Wertpapierdepot auf seinem Namen unter der Depot-Nr. 339... unterhielt, dass die Beklagte zu 1) in dieses Depot Aktien einlegen sollte. Weiter heißt es in dem Sicherungsübereignungsvertrag: Diese Aktien werden Herrn W. K. sicherungshalber zu Eigentum übertragen mit der Maßgabe, dass hiermit Honorarforderungen der Rechtsanwälte K. und Dr. G.K. aus K., M., H. und P. aus B., L. und D. aus K. sowie Prof. Dr. S. nebst eventuellen Gerichtskostenvorschüssen gesichert werden, die diesen aus der anwaltlichen Vertretung zustehen bzw. zustehen werden. Der Kläger behauptet, die von dem Insolvenzschuldner und der Beklagte zu 1) vorgelegten Urkunden, insbesondere das Schreiben vom 01.07.2000, der Treuhandvertrag vom 16.07.2000, die Vereinbarung zur Abtretung eines Aktiendepots vom 24.09.2002, die Ergänzungsvereinbarung zur Abtretung eines Aktiendepots vom 24.09.2002 vom 31.01.2003 und auch die Vereinbarung zur Aufhebung des Treuhandvertrages vom 16.07.2000 vom 31.01.2003 seien nicht echt, sondern nachträglich produziert und rückdatiert worden, um den Verdacht einer Straftat zu vereiteln. Die streitgegenständlichen 2.885.973 Stück M. Aktien, die unstreitig im Eigentum des Insolvenzschuldners gestanden hätten, seien zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte zu 1) übertragen worden mit der Folge, dass der Insolvenzschuldner sein Eigentum an den Aktien nie verloren habe. Dass die vorgenannten Urkunden nicht echt seien, sondern nachträglich produziert und rückdatiert worden seien, um der Beklagten zu 1) und dem Insolvenzschuldner bei der Hinterziehung von Massevermögen behilflich zu sein, werde sich nach Vorlage der Originalurkunden durch die Beklagten aufgrund des Gutachtens eines Schriftsachverständigen und eines kriminaltechnischen Gutachtens ergeben. Unabhängig von den Gutachten der vorgenannten Sachverständigen würden die gesamten Umstände dafür sprechen, dass die privatschriftlichen Urkunden rückdatiert und nachträglich produziert worden seien: Das ergebe sich u. a. aus einer Kooperationsvereinbarung mit der F. T. vom 03.04.2000, in der der Insolvenzschuldner der F. T. garantiert habe direkter Eigentümer von etwa 23.600.000 Stück M. Aktien zu sein, frei von Belastungen und anderen Rechten zugunsten Dritter. Zudem habe sich der Insolvenzschuldner in der Kooperationsvereinbarung mit der F. T. verpflichtet, seine M. Aktien nicht ohne die Zustimmung der F. T.an einen Dritten zu übertragen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Insolvenzschuldner nur 3 Monate nach der Kooperationsvereinbarung anlässlich seiner Eheschließung 3.000.000 Stück Aktien an die Beklagte zu 1) übertrage, ohne die Zustimmung der F. T. hierzu einzuholen. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass der Insolvenzschuldner die Aktienübertragung auf die Beklagte zu 1) nicht notariell beurkundet habe, obwohl der Wert der 3.000.000 M. Aktien 600.000.000,-- Euro betragen habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Insolvenzschuldner seiner zukünftigen Ehefrau 600.000.000,-- Euro zu zahlen verspreche, nur dafür, dass diese auf den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich verzichte. Für die Unechtheit der Urkunden spreche auch, dass diese erstmals im Jahr 2005 im Rahmen des Strafverfahrens (Landgericht Kiel 5 Kls 1/11 [545 Js 4854/05]) aufgetaucht seien. Weder im Rahmen des selbstgestellten Insolvenzantrages im Jahr 2003, noch im Zusammenhang mit der später vom Insolvenzschuldner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung habe dieser Angaben zu der angeblichen Aktienübereignung an die Beklagte zu 1) gemacht. Es sei völlig unklar und werde auch gar nicht erst zu erklären versucht, warum der Insolvenzschuldner am 24.09.2002 das Depot ...900 bei der VP Bank in Vaduz an die Beklagte zu 1) abgetreten habe und warum diese Abtretung gegenüber der VP Bank in Vaduz nicht offengelegt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann bei Abschluss des 2. Ehevertrages am 01.11.2001 im Anfangsvermögen des Ehemannes auch die angeblich übertragenen 3.000.000 Stück Aktien, die seinerzeit noch in den Depots in Deutschland gelagert hätten, mit aufgeführt haben. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass selbst wenn die Aktienübertragung auf die Beklagte zu 1) so stattgefunden haben sollte, wie von dieser vorgetragen, sämtliche Aktienübertragungen aufgrund eines absoluten Verfügungsverbots ihm gegenüber unwirksam seien. Schon die erste Aktienübertragung am 02.05.2003 von dem Depot VP Bank Vaduz, Depot-Nr. ...900, Inhaber G. S., auf das Depot VP Bank Vaduz, Depot-Nr. 304..., Inhaber L. T., sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Insolvenzantrag schon gestellt und gegenüber G. S. ein Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Altern. InsO ausgebracht gewesen sei. Somit habe der Insolvenzschuldner die Verfügungen als nicht Berechtigter getätigt, mit der Folge, dass die Übertragung der Aktien nichtig sei. Auch der Umstand, dass angeblich zugunsten der Beklagten zu 1) Treuhandeigentum begründet worden sei, ändere hieran nichts. Auch Treuhandvermögen gehöre zum Vermögen des Insolvenzschuldners und sei damit vom Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Inso erfasst. Ob Vermögenswerte zur Masse gehören, sei eine originäre Prüfungsaufgabe des vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalters. Da die erste Eigentumsübertragung des Insolvenzschuldners an den L. T. wegen des Verfügungsverbotes unwirksam gewesen sei, sei der Insolvenzschuldner Eigentümer der Aktien geblieben. Ein gutgläubiger Erwerb der Aktien durch einen etwaigen Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) scheide aus, weil sämtliche Rechtsnachfolger von der Beklagten zu 1) kontrolliert und beherrscht würden und diese sich einen bösen Glauben der Beklagten zu 1) zurechnen lassen müssten. Zudem hat der Kläger sämtliche Rechtshandlungen, nämlich Absprachen, die der Insolvenzschuldner mit den Beklagten getroffen habe, also das Versprechen vom 01.07.2000, den Treuhandvertrag vom 16.07.2000, die Abtretung vom 24.09.2002 des Depots ...900 bei der VP Bank in Vaduz an die Beklagte zu 1), die Vereinbarung vom 31.01.2003 und die tatsächlich vorgenommene Übertragung auf den L. T. angefochten. Insoweit vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Verfügungen jedenfalls aufgrund der mit der Klage erklärten Anfechtung nach dem § 133 ff InsO unwirksam seien. Da die Leistungen des Insolvenzschuldners unentgeltlich erfolgt seien, ergebe sich eine Anfechtbarkeit schon aus § 134 InsO. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des § 133 InsO gegeben. Letztlich meint der Kläger, dass die Beklagten auch bei der unterstellten Wirksamkeit der Verfügungen zur Herausgabe der Aktien bzw. zum Wertersatz verpflichtet seien, aus den §§812 ff BGB. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der Depotübertragung vom 24.09.2002 nur sachen- rechtlich Eigentümerin der Aktien geworden, eine schuldrechtliche Causa hierfür fehle, so dass sie ungerechtfertigt bereichert sei. Die im Rahmen der Hauptanträge zu Ziffer 1.1, 2.1 und 3.1 gestellten Hilfsanträge rechtfertigen sich nach Ansicht des Klägers aus den §§ 990, 989 BGB. Die Stufenklageanträge zu Ziffer 1.2, 2.2 und 3.2 stützt der Kläger auf die §§ 990, 987 BGB. Soweit von den an den I. T. V. gelangten Aktien, mindestens 400.000 Stück weiterverkauft worden seien, bestehe gem. § 818 Abs. 2 BGB ein Wertersatzanspruch in Höhe von 12.280,-- Euro. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, 1.1. dem Kläger Besitz - hilfsweise Eigentum - an 383.973 Stück Inhaberaktien der Fa. F. AG (früher: M. AG) zu verschaffen durch Abgabe folgender Willenserklärung: "Ich bin mir mit Herrn Rechtsanwalt J. H. W., Al... 11, in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg ...103), darüber einig, dass das Eigentum an den von der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein im Depot-Nr. 334.783.900 für mich verwahrten Aktien der F.-AG (früher: M. AG, Valoren-Nr. 585.028.000 1 ...400), Bestand 383.973 Stück, auf Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A..., in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg ...103), übergeht. Ich trete sämtliche die vorgenannten Aktien betreffenden Ansprüche gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein hiermit an Herrn Rechtsanwalt W. ab. Zum Vollzug der Übergabe der Aktien gebe ich hiermit meine Besitzansprüche an den genannten Aktien gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein auf verbunden mit der Anweisung an diese, ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit Herrn Rechtsanwalt J. W. zu vereinbaren." Hilfsweise insoweit für den Fall, dass die begehrte Besitz- oder Eigentumsverschaffung an den genannten Aktien ganz oder teilweise unmöglich sein sollte, an den Kläger einen noch näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.2. im Wege der Stufenklage 1.2.1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie seit dem 25.03.2004 bis zum Auskunftstage aus den im Antrag zu 1.1 genannten Aktien gezogen hat durch Hergabe von Wertpapierabrechnungen der Depotbanken sowie Abrechnungen der Firma M. AG 1 F. AG über die gezahlten Ausschüttungen; 1.2.2. an den Kläger einen nach Erteilung der vorstehenden Auskunft näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.3. an den Kläger 12.280,- € zuzüglich 5% Zinsen im Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 1.4. eine Willenserklärung folgenden Inhalts abzugeben: "Ich weise den I. T. reg., FL 9490 Vaduz, A..., Liechtenstein, an, eine Willenserklärung folgenden Inhalts abzugeben: Der I. T. reg. ist sich mit Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A..., in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg ...103), darüber einig, dass das Eigentum an den von der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein im Depot-Nr. 335... für den I Trust reg. verwahrten Aktien der F.-AG (früher: M. AG, Valoren-Nr. 585.028.000 1 ...400), Bestand 98.000 Stück, auf Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A..., in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg ...103), übergeht. Der I. T. reg. tritt seine sämtlichen die vorgenannten Aktien betreffenden Ansprüche gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein hiermit an Herrn Rechtsanwalt W. ab. Zum Vollzug der Übergabe der Aktien gibt der I. T. reg. hiermit seine Besitzansprüche an den genannten Aktien gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein auf verbunden mit der Anweisung an diese, ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit Herrn Rechtsanwalt J. W. zu vereinbaren." hilfsweise insoweit für den Fall, dass die begehrte Eigentumsverschaffung an den genannten Aktien ganz oder teilweise unmöglich sein sollte, im Wege der Stufenklage a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, aus welchem Grunde ihr die Abgabe der gewünschten Willenserklärungen nicht möglich ist und was die Bekl. zu 1.) aufgrund gültiger Verfügungen über die Aktien erworben hat, durch Vorlage des betreffenden Geschäftsschriftwechsels und Kontoauszügen; b) an den Kläger einen nach Erteilung der vorstehenden Auskunft näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.5. eine Willenserklärung folgenden Inhalts abzugeben: "Ich weise die K. K. Anstalt, Postfach ..., 9490 Vaduz/Liechtenstein, an, eine Willenserklärung folgenden Inhalts abzugeben: Der K. K. Anstalt ist sich mit Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A..., in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg ...103), darüber einig, dass das Eigentum an den von der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein im Depot-Nr. ...999 für die K. K. Anstalt verwahrten Aktien der F.-AG (früher: M. AG, Valoren-Nr. 585.028.000 1 ...400), Bestand 1.200.000 Stück, auf Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A..., in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg ...103), übergeht. Die K. K. Anstalt tritt ihre sämtlichen die vorgenannten Aktien betreffenden Ansprüche gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein hiermit an Herrn Rechtsanwalt W. ab. Zum Vollzug der Übergabe der Aktien gibt die K. K. Anstalt hiermit ihre Besitzansprüche an den genannten Aktien gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein auf verbunden mit der Anweisung an diese, ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit Herrn Rechtsanwalt J. W. zu vereinbaren." hilfsweise insoweit für den Fall, dass die begehrte Eigentumsverschaffung an den genannten Aktien ganz oder teilweise unmöglich sein sollte, im Wege der Stufenklage a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, aus welchem Grunde ihr die Abgabe der gewünschten Willenserklärungen nicht möglich ist und was die Bekl. zu 1.) aufgrund gültiger Verfügungen über die Aktien erworben hat, durch Vorlage des betreffenden Geschäftsschriftwechsels und Kontoauszügen; b) an den Kläger einen nach Erteilung der vorstehenden Auskunft näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.6. Hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Bekl. zu 2.) abgewiesen werden sollte, eine Willenserklärung folgenden Inhalts abzugeben. "Ich weise Herrn Rechtsanwalt W. K., ..., 24114 Kiel, an, eine Willenserklärung folgenden Inhalts abzugeben: Ich bin mir mit Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A... in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg ...103), darüber einig, dass das Eigentum an den von der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein im Depot-Nr. 339... für mich verwahrten Aktien der F.-AG (früher: M. AG, Valoren-Nr. 585.028.000 1 ...400), Bestand 800.000 Stück, auf Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A... in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg ...103), übergeht. Ich trete sämtliche die vorgenannten Aktien betreffenden Ansprüche gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein hiermit an Herrn Rechtsanwalt W. ab. Zum Vollzug der Übergabe der Aktien gebe ich hiermit meine Besitzansprüche an den genannten Aktien gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein auf verbunden mit der Anweisung an diese, ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit Herrn Rechtsanwalt J. W. zu vereinbaren." hilfsweise insoweit für den Fall, dass die begehrte Eigentumsverschaffung an den genannten Aktien ganz oder teilweise unmöglich sein sollte, im Wege der Stufenklage a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, aus welchem Grunde ihr die Abgabe der gewünschten Willenserklärungen nicht möglich ist und was die Bekl. zu 1.) aufgrund gültiger Verfügungen über die Aktien erworben hat, durch Vorlage des betreffenden Geschäftsschriftwechsels und Kontoauszügen; b) an den Kläger einen nach Erteilung der vorstehenden Auskunft näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.7. Hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen die Bekl. zu 3.) abgewiesen werden sollte, in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Komplementär GmbH der W. I. GmbH & Co. KG, ..., in L., vertreten durch die W. I. GmbH, ebendort, eine Willenserklärung folgenden Inhalts abzugeben: "Die W. I. GmbH & Co. KG ist sich mit Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A... in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg .../03), darüber einig, dass das Eigentum an den von der C. S. (Deutschland) AG, T..., 60486 Frankfurt am Main im Depot-Nr. 0077342 für die W. I. GmbH & Co. KG verwahrten Aktien der F.-AG (früher: M. AG, Valoren-Nr. 585.028.000 / ...400), Bestand 400.000 Stück, auf Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A... in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg .../03), übergeht. Die W. I. GmbH & Co. KG tritt ihre sämtlichen die vorgenannten Aktien betreffenden Ansprüche gegenüber der C. S. (Deutschland) AG, T..., 60486 Frankfurt am Main, hiermit an Herrn Rechtsanwalt W. ab. Zum Vollzug der Übergabe der Aktien gibt die W. I. GmbH & Co. KG hiermit ihre Besitzansprüche an den genannten Aktien gegenüber der C. S. (Deutschland) AG, T..., 60486 Frankfurt am Main auf verbunden mit der Anweisung an diese, ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit Herrn Rechtsanwalt J. W. zu vereinbaren." hilfsweise insoweit für den Fall, dass die begehrte Eigentumsverschaffung an den genannten Aktien ganz oder teilweise unmöglich sein sollte, im Wege der Stufenklage a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, aus welchem Grunde ihr die Abgabe der gewünschten Willenserklärungen nicht möglich ist und was die Bekl. zu 1.) aufgrund gültiger Verfügungen über die Aktien erworben hat, durch Vorlage des betreffenden Geschäftsschriftwechsels und Kontoauszügen; b) an den Kläger einen nach Erteilung der vorstehenden Auskunft näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.8. Festzustellen, dass im Falle, dass der KI. mit seinen auf Verschaffung des Eigentums an den streitgegenständlichen F. AG (früher: M. AG)Aktien ganz oder teilweise rechtskräftig obsiegen sollte, aufgrund nicht vorhergesehener Entwicklungen die beabsichtigte Eigentumsverschaffung an den Aktien aber scheitern sollte, die Bekl. zu 1.) verpflichtet ist, hinsichtlich jeder Aktie, die der KI. ohne Verschulden nicht zu Eigentum erwerben kann, einen Wertersatz von 2,00 € zu zahlen; 2. den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, 2.1. dem Kläger Besitz - hilfsweise Eigentum - an 800.000 Stück Inhaberaktien der Fa. F. AG (früher: M. AG) zu verschaffen durch Abgabe folgender Willenserklärung: "Ich bin mir mit Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A... in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg .../03), darüber einig, dass das Eigentum an den von der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein im Depot-Nr. 339... für mich verwahrten Aktien der F.-AG (früher: M. AG, Valoren-Nr. 585.028.000 / ...400), Bestand 800.000 Stück, auf Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A... in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg .../03), übergeht. Ich trete sämtliche die vorgenannten Aktien betreffenden Ansprüche gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein hiermit an Herrn Rechtsanwalt W. ab. Zum Vollzug der Übergabe der Aktien gebe ich hiermit meine Besitzansprüche an den genannten Aktien gegenüber der Verwaltungs- und Privat - Bank AG, FL 9490 Vaduz, Postfach ..., Liechtenstein auf verbunden mit der Anweisung an diese, ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit Herrn Rechtsanwalt J. W. zu vereinbaren." hilfsweise insoweit für den Fall, dass die begehrte Besitz- oder Eigentumsverschaffung an den genannten Aktien ganz oder teilweise unmöglich sein sollte, an den Kläger einen noch näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.2. im Wege der Stufenklage 2.2.1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen er seit dem 13.08.2004 bis zum Auskunftstage aus den im Antrag zu 1.1 genannten Aktien gezogen hat durch Hergabe von Wertpapierabrechnungen der Depotbanken sowie Abrechnungen der Firma M. AG / F. AG über die gezahlten Ausschüttungen; 2.2.2. an den Kläger einen nach Erteilung der vorstehenden Auskunft näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu 3.) zu verurteilen, 3.1. dem Kläger Besitz - hilfsweise Eigentum - an 400.000 Stück Inhaberaktien der Fa. F. AG (früher: M. AG) zu verschaffen durch Abgabe folgender Willenserklärung: "Die W. I. GmbH & Co. KG ist sich mit Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A... in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg .../03), darüber einig, dass das Eigentum an den von der C. S.(Deutschland) AG, T..., 60486 Frankfurt am Main im Depot-Nr. 0077342 für die W. I.GmbH & Co. KG verwahrten Aktien der F.-AG (früher: M. AG, Valoren-Nr. 585.028.000 / ...400), Bestand 400.000 Stück, auf Herrn Rechtsanwalt J. H. W., A... in H. als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. S. (AG Flensburg .../03), übergeht. Die W. I.GmbH & Co. KG tritt ihre sämtlichen die vorgenannten Aktien betreffenden Ansprüche gegenüber der C. S.(Deutschland) AG, T..., 60486 Frankfurt am Main, hiermit an Herrn Rechtsanwalt W. ab. Zum Vollzug der Übergabe der Aktien gibt die W. I.GmbH & Co. KG hiermit ihre Besitzansprüche an den genannten Aktien gegenüber der C. S.(Deutschland) AG, T..., 60486 Frankfurt am Main auf verbunden mit der Anweisung an diese, ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit Rechtsanwalt J. W. zu vereinbaren." hilfsweise insoweit für den Fall, dass die begehrte Besitz- oder Eigentumsverschaffung an den genannten Aktien ganz oder teilweise unmöglich sein sollte, an den Kläger einen noch näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3.2. im Wege der Stufenklage 3.2.1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie seit dem 16.08.2003 bis zum Auskunftstage aus den im Antrag zu 5.1 genannten Aktien gezogen hat durch Hergabe von Wertpapierabrechnungen der Depotbanken sowie Abrechnungen der Firma M. AG I F. AG über die gezahlten Ausschüttungen; 3.2.2. an den Kläger einen nach Erteilung der vorstehenden Auskunft näher zu beziffernden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen und tragen insoweit wie folgt vor: Dem Kläger fehle es an der Aktivlegitimation, da der Insolvenzschuldner das Eigentum an den streitgegenständlichen Aktien wirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen habe, und zwar bereits mit Annahme seines Angebots vom 01.07.2000 durch die Beklagte zu 1) am 12.07.2000. Unabhängig davon sei von einer wirksamen Eigentumsübertragung jedenfalls am 23.09.2002 auszugehen. Die Übertragung sei insofern erfolgt gem. den §§ 929, 931 BGB durch Abtretung des gegen die Depot-Bank bestehenden Herausgabeanspruches an den Erwerber. Die Beklagte zu 1) und der Insolvenzschuldner hätten sich am 12.07.2000 darüber geeinigt, dass das Eigentum an dem der Beklagten zu 1) mit Schreiben des Insolvenzschuldners vom 01.07.2000 angebotenen 3.000.000 M. Aktien auf die Beklagte zu 1) übergehen solle. Die Beklagte zu 1) habe dieses Angebot durch Unterzeichnung des Ehevertrages vom 12.07.2000 angenommen. Unerheblich sei, dass der Insolvenzschuldner und die Beklagte zu 1) am 01.11.2001 einen modifizierten Ehevertrag geschlossen hätten. Die dingliche Einigung bezüglich der Übertragung der 3.000.000 M. Aktien sei mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung in Form der Unterschrift unter dem ursprünglichen Ehevertrag vom 12.07.2000 wirksam geworden und in der Vereinbarung vom 24.09.2002 ausdrücklich nochmals bestätigt worden. Der Kläger könne weder die spätestens am 24.09.2002 wirksam vollzogene Übereignung der Aktien noch sämtliche weiteren Rechtshandlungen und Absprachen gem. §§ 133, 134 InsO mit Erfolg anfechten. Weder handele es sich um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 InsO noch habe der Insolvenzschuldner mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Ebensowenig sei den Beklagten ein solcher Vorsatz bekannt gewesen. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Nichtigkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts zur dinglichen Übertragung der Aktien berufen. Es liege keine unentgeltliche Leistung vor. Der versprochenen Leistung des Insolvenzschuldners stehe eine werthaltige Gegenleistung der Beklagten zu 1) gegenüber, nämlich der Verzicht auf den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die Vereinbarung von Gütertrennung bei gleichzeitigem Ausschluss des Versorgungsausgleiches. Demzufolge sei die Depot-Übertragung vom 24.09.2002 auch nicht wegen eines fehlenden Rechtsgrundes kondizierbar. Bei der Vereinbarung über die Übertragung des Eigentums an den 3.000.000 M. Aktien vom 01.07./12.07.2000 handele es sich nicht um eine Schenkung, sondern um einen entgeltlichen Vertrag. Darüber hinaus bestreitet der Beklagten zu 2) mit Nichtwissen, dass die 800.000 M. Aktien, die er von der Beklagten zu 1) erhalten habe, aus dem Depot des G. S. stammen . Die Beklagte zu 1) sei im Besitz eigener M. Aktien gewesen, so dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, ob es sich bei den übertragenen Aktien um originär von der Beklagten zu 1) erworbene Aktien oder um originär von G. S. erworbene und an die Beklagte zu 1) übertragene Aktien handeln würde. Weiterhin vertritt der Beklagte zu 2) die Auffassung, dass selbst wenn der Insolvenzschuldner das Eigentum an den streitgegenständlichen M. Aktien nicht wirksam an die Beklagte zu 1) oder einer Dritten übertragen haben sollte, er jedenfalls gutgläubig Eigentum an den ihm am 13.08.2004 von der Beklagten zu 1) übertragenen 800.000 Stück M. Aktien erworben hätte. Demzufolge sei er nicht passiv legitimiert. Seine fehlende Passivlegitimation ergebe sich auch daraus, dass er nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen 800.000 Stück Aktien sei; zum 30.06.2010 hätten sich noch 112.773 Stück Aktien in seinem Depot befunden. Im Übrigen seien die Aktien für Anwaltshonorare verwendet worden. Insoweit berufe er sich hilfsweise auf Entreicherung. Ansprüche aus dem Eigentümerbesitzerverhältnis gem. den §§ 989, 990 BGB und den §§ 987, 990 BGB würden nicht bestehen, da eine Vindikationslage zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung nicht bestanden habe. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da er die 800.000 Aktien nicht durch eine Leistung des Insolvenzschuldners erlangt habe, sondern durch zweckgerichtete Übertragung der Beklagten zu 1). Es bestehe aber auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 822 BGB, da die Übertragung der Aktien auf ihn der Sicherung von anwaltlichen Honorarforderungen gedient hätte. Insofern sei eine unentgeltliche Zuwendung durch die Beklagte zu 1) nicht gegeben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den wesentlichen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Am 24.11.2011 hat das Gericht nachfolgenden Auflagen- und Beweisbeschluss erlassen: I. Es soll Beweis erhoben werden über die Echtheit der Ausstellerunterschriften nachfolgender Urkunden: - Schreiben vom 01.07.2000 (Anlage K 4) - Treuhandvertrag vom 16.07.2000 (Anlage K 6) - Vereinbarung zur Abtretung eines Aktiendepots vom 24.09.2002 (Anlage K 7) - Ergänzungsvereinbarung zur Abtretung eines Aktiendepots vom 24.09.2002 vom 31.01.2003 (Anlage K 8) - Vereinbarung zur Aufhebung des Treuhandvertrages vom 16.07.2000 vom 31.01.2003 (Anlage K 9) - Schreiben vom 01.11.2001 (Anlage B 2) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Schriftsachverständigen. II. Zur Sachverständigen wird bestimmt Dr. A… S… …Straße 14 … Rottach-…. III. Den Beklagten wird aufgegeben, die unter I. benannten Urkunden binnen 4 Wochen im Original vorzulegen. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen vorgenannter Frist hinsichtlich der Beauftragung des Schriftsachverständigen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000,-- Euro einzuzahlen. IV. Sodann soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, die unter I. benannten Urkunden seien nicht zu dem jeweils in den Urkunden genannten Zeitpunkt gefertigt worden, vielmehr handele es sich um nachträglich gefertigte, also gefälschte Urkunden. durch Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2012 haben die Beklagten zu 1) und 3) mitgeteilt, dass sie sich nach intensiver Suche nicht in der Lage sehen, die vom Gericht bezeichneten Originalurkunden vorzulegen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2012 hat auch der Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass es ihm unmöglich sei, die Originale der Urkunden, die in dem Auflagen- und Beweisbeschluss vom 24.011.2011 bezeichnet sind, vorzulegen. Daraufhin hat das Gericht gemäß Erörterungs- und Beweisbeschluss vom 02.07.2012 Beweis erhoben über den Verbleib der in dem Beschluss genannten Urkunden durch Parteivernehmung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.11.2012 (Blatt 716 - 718 d. A.).