Beschluss
5 T 198/19
LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2019:1028.5T198.19.00
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Leitsätze
Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Verstrickung einer Forderung wegen der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Falle des § 89 Abs. 1 InsO.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 06.09.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters hin wird die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Flensburg zum Aktenzeichen 53 M 766/17 vom 24.03.2017, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens einschließlich der „Verstrickung“ ausgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von der Erhebung von Gebühren wird nach billigem Ermessen des Gerichts abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Verstrickung einer Forderung wegen der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Falle des § 89 Abs. 1 InsO.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 06.09.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters hin wird die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Flensburg zum Aktenzeichen 53 M 766/17 vom 24.03.2017, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens einschließlich der „Verstrickung“ ausgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Von der Erhebung von Gebühren wird nach billigem Ermessen des Gerichts abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. I. Der Schuldner hat bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto und ein Sparkonto. Am 24.03.2017 erwirkte die Gläubigerin beim Amtsgericht Flensburg zum Az.: 53 M 766/17 gegen den Schuldner ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage K2, Bl. 103ff. d. A.) der bei der Drittschuldnerin geführten Konten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dem Schuldner am 28.03.2017 zugestellt worden. Am 04.05.2018 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden und der Erinnerungsführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden (vgl. K1, Bl. 99f. d. A.). Der Erinnerungsführer schrieb die Gläubigerin darauf an und forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.02.2019 auf, auf die durch die Pfändung und Einziehung erworbenen Rechte gemäß § 843 ZPO zu verzichten, um die Wirkung der Verstrickung zu beseitigen (vgl. Anlage K4, Bl. 122f. d. A.). Mit Schreiben vom 04.03.2019 bat die Gläubigerin, vertreten durch die …Inkasso (Bl. 126 d. A.), die Drittschuldnerin, den Pfändungs- und Überweisungbeschluss für die Dauer des Insolvenzverfahrens ruhen zu lassen. Ein vollständiger Verzicht käme nicht in Betracht, da dies der Gläubigerin den erlangten Rangvorteil nehme. Gegenüber dem Beschwerdegegner ließ die Gläubigerin erklären, dass sie für die Dauer des Insolvenzverfahrens sowie bis zum Ende der Abtretungsfrist die Aussetzung der Pfändung einschließlich der Verstrickung bewilligt und für diesen Zeitraum auf die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erworbenen Rechte verzichtet (vgl. Bl. 127f. d. A.). Der Beschwerdegegner reagierte darauf mit Schreiben vom 07.03.2019 und vom 20.03.2019 (Anlage K6, Bl. 129ff. d. A.). Die von dem Erinnerungsführer vorformulierte und vollumfängliche Verzichtserklärung gab die Beschwerdeführerin nicht ab. Mit Schreiben vom 25.06.2019 (Bl. 96ff. d. A.) legte der Erinnerungsführer Erinnerung beim Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - ein und beantragte, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Gläubigerin vom 24.03.2017, Az.: 53 M 766/17, für unzulässig zu erklären und aufzuheben. Gemäß Schreiben vom 19.07.2019 beantragte die Gläubigerin die Zurückweisung der Erinnerung (Bl. 141ff. d. A.). Die Drittschuldnerin teilte mit Schreiben vom 09.08.2019 mit, dass sie sich zu einer Auskehrung des Kontoguthabens nicht in der Lage sehe, da die Erklärung des Schuldners nicht geeignet sei, die öffentlich-rechtliche Verstrickung entfallen zu lassen. Mit Beschluss vom 06.09.2019 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung in das Sparkonto IBAN DE70 2175 0000 … des Schuldners bei der Drittschuldnerin unwirksam geworden ist. Der Beschluss ist der Gläubigerin am 12.09.2019 zugestellt worden. Mit am 26.09.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde gegen Beschluss eingelegt (Bl. 174ff. d. A.). Zur Begründung führt sie an, dass das Gericht die Parteimaxime missachtet habe. Es habe etwas entschieden, was von den Parteien nicht beantragt worden sei. Im Übrigen vertieft sie ihr Vorbringen der Ausführungen innerhalb des Erinnerungsverfahrens. Mit Beschluss vom 28.09.2019 hat das Amtsgericht entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (Bl. 175f. d. A.). II. Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet. 1. Dabei konnte die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts schon deswegen keinen Bestand haben, da sie den Prüfungsgegenstand des Erinnerungsverfahrens jedenfalls nicht vollständig abdeckt. Der Insolvenzverwalter hat mit seiner Erinnerung beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Über diesen Antrag hat das Insolvenzgericht nicht (vollumfänglich) entschieden, in dem es lediglich „festgestellt“ hat, dass die Zwangsvollstreckung unwirksam geworden ist. Nach der eindeutigen Formulierung des Tenors wohnt dem Beschluss keine Gestaltungswirkung inne, sondern stellt nur eine bestehende Rechtslage fest. Der Insolvenzverwalter hat aber gerade eine Gestaltungswirkung begehrt. Diese ist auch erforderlich, da die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung der Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin gerade nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverwalters aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az.: IX ZR 40/17; NZI 2017, 892). Darauf, dass über den Antrag des Beschwerdegegners nicht vollumfänglich entschieden wurde, kann sich auch der Beschwerdeführer berufen. Der Beschwerdeführer rügt insoweit zu Recht, dass durch den angegriffenen Beschluss der Prüfungsgegenstand des Erinnerungsverfahrens nicht der gebotenen rechtlichen Klärung zugeführt worden ist. So wird durch den Feststellungstenor insbesondere nicht die Frage geklärt, ob bereits durch die beschränkte Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vom 08.03.2019 die öffentliche-rechtliche Verstrickung der gepfändeten Forderung aufgehoben worden ist. Insoweit steht zwischen den Parteien auch gar nicht in Streit, dass die Zwangsvollstreckung betreffend das Kontoguthaben bei der Drittschuldnerin iSv. § 89 Abs. 1 InsO „unzulässig ist“, soweit dieses zur Zeit des Insolvenzverfahrens erworben wurde und daher in die Insolvenzmasse fällt. 2. Die Vollstreckung inklusive der öffentlich-rechtlichen Verstrickung aus dem gegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war für die Dauer des Insolvenzverfahrens auszusetzen. Dies folgt - und darin sind sich die Parteien einig - aus § 89 Abs. 1 InsO, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auch solche Beträge erfasst, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Forderungen wirksam wird. Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht. Ein Verstoß gegen § 89 InsO hindert jedoch nach allgemeiner Meinung nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung. Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (vgl. BGH, NZI 2017, 892, beck-online m. w. N.). Des Weiteren kann die hier getroffene Aussetzungsentscheidung auch darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeführerin und Gläubigerin auf die Vollstreckung jedenfalls in dem tenoriertern Umfang auf ihre Rechtsposition verzichtet hat. 3. Einer kompletten Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wie vom Insolvenzverwalter mit seiner Erinnerung begehrt, bedurfte es nicht. Der Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition durften nur beschränkt werden, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welche dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für alle Zukunft nimmt, ist dagegen nach dem Zweck des Gesetzes nicht geboten. Daher ist zur vorübergehenden Beseitigung der Verstrickung die Vollziehung aus dem angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auszusetzen, was durch den hiermit gefassten Beschluss erfolgt. Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, NZI 2017, 892 Rn. 14; ebenso im Ergebnis AG Dresden, Beschl. v. 23.5.2018 – 545 IK 1176/17, BeckRS 2018, 14829; vgl. AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673, beck-online m. w. N.; AG Zeitz, Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 5 M 754/16). Der Ansicht des Insolvenzverwalters und anderer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen (bspw. AG Göttingen, Beschl. v. 26.10.2018, Az.: 74 IK 155/18; AG Essen, NZI 2018, 671), nach denen eine Aussetzung nicht möglich sein und ein mit §§ 88, 89 InsO kollidierender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur vollständig aufgehoben werden können soll, wird hier nicht gefolgt. Insoweit schließt sich das Beschwerdegericht den folgenden, zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Hamburg-Altona (a.a.O.) an: „Soweit das AG Essen (NZI 2018, 671 Rn. 28; ebenso AG Göttingen, NZI 2019, 82 GÖ, ohne weitere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH) eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht in Betracht zieht, weil die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen seien (NZI 2018, 671 Rn. 27), kann dem nicht gefolgt werden. Der 7. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 2.12.2015 (NJW-RR 2016, 319) lediglich ausgeführt, der Gläubiger sei nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen (NJW-RR 2016, 319 Rn. 7). Hierin liegt jedoch kein Widerspruch zu der Auffassung des IX. Zivilsenats, dass die Verstrickung auch beseitigt wird, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt. Denn der Gläubiger steht dem Vollstreckungsorgan nicht gleich. Soweit das AG Essen dem IX. Zivilsenat vorhält, ein Fehlzitat verwendet zu haben, ist ihm allerdings beizupflichten: der NZI 2011, 600 befasst sich lediglich mit der Frage, dass das Vollstreckungsorgan nicht gehindert sei, die von ihm angeordnete Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Bet. uneingeschränkt aufzuheben und damit die Verstrickung zu beseitigen (NZI 2018, 671 Rn. 11). Die angeblich unter Fn. 10 zu findenden Ausführungen sind hingegen in NZI 2011, 365 enthalten (Rn. 10). Dies wird auch von Wehner/Velibek, jurisPR-InsR 2/2019 Anm. 5 und Cranshaw, jurisPR-InsR 2/2019 Anm. 4 übersehen. Der scheinbare Widerspruch zwischen dem Beschluss vom 19.5.2011 (NZI 2011, 600) – in dem ausdrücklich nur von der Möglichkeit der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Rede ist – und demjenigen vom 24.3.2011 (NZI 2011, 365) besteht lediglich darin, dass der erstgenannte Beschluss sich mit der Rückschlagsperre des § 88 InsO beschäftigt, die zur Folge hat, dass die erlangte Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird. Diese Wirkung ist mit der Rechtsfolge des § 89 I InsO – Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens – nicht vergleichbar. Für den Fall, dass der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt ist, bleibt es ihr überlassen, gegen die andauernde Zwangsvollstreckung des Gläubigers oder seiner Rechtsnachfolger aus dem dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegenden Titel nach § 767 ZPO die Restschuldbefreiung einzuwenden.“ Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt eine Aussetzung zunächst nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für die Wohlverhaltensphase (vgl. auch § 294 InsO) ist nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ggf. ein neuer Antrag auf Aussetzung zu stellen (vgl. AG Dresden, a.a.O.). 4. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass die Erinnerung des Insolvenzverwalters zurückzuweisen war, da ein Entfallen der Verstrickung schon durch die beschränkte Verzichtserklärung bewirkt worden wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr bedarf es einer förmlichen Beseitigung der Beschlagnahmewirkung. Denn diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt. Es bedarf insoweit stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans (vgl. BGH, NZI 2017, 892, Rn. 14-16, 19). Da der Drittschuldner ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit hat, ist es nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 InsO auch die Verstrickung erfassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 836 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im Insolvenzverfahren erforderlich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse handelt, im Einzelfall Streitfragen aufwerfen kann. Die Antwort ist für den Drittschuldner nicht stets erkennbar. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden ist. Da §§ 88, 89 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändeten Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht (vgl. BGH, NZI 2017, 892, beck-online, Rn. 17). 5. Die Kostenentscheidung zu den Gerichtsgebühren beruht auf § 3 Abs. 2 GKG iVm. KV-Nr. 2381 iVm. letzten Absatzes des Abschnitts 8 (Teil 2, Hauptabschnitt 3) der Anlage 1 zum GKG. Nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO erschien angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens eine Kostenaufhebung angemessen.