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Beschluss

5 T 124/19

LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2019:1011.5T124.19.00
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Leitsätze
Anforderungen an den Versuch einer gütlichen Einigung i.S.v. KV-Nr. 208 der Anlage zum GKostG (Anschluss u.a. an OLG Braunschweig, Bes. v. 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, DGVZ 2019, 43).(Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 10.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an den Versuch einer gütlichen Einigung i.S.v. KV-Nr. 208 der Anlage zum GKostG (Anschluss u.a. an OLG Braunschweig, Bes. v. 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, DGVZ 2019, 43).(Rn.24) 1. Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 10.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Der Gläubiger richtet sich gegen eine Kostenrechnung eines Gerichtsvollziehers. Mit Vollstreckungsauftrag vom 27.09.2018 (vgl. Bl. 4ff d. A.) beauftragte der Gläubiger die Zwangsvollstreckung der Forderung gegen die Schuldnerin gemäß Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 05.01.2016 (Az.: 15-9801203-0-1). Als Adresse der Schuldnerin war die im Rubrum genannte angegeben. Inhalt des Auftrags war der Versuch einer gütlichen Einigung iSv. § 802b ZPO, die Abnahme der Vermögensauskunft gem. §§ 802c, 802f ZPO sowie ggf. den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO (Abschnitte E, G und H des Formulars). Im Abschnitt E „gütliche Erledigung (§ 802b ZPO)“ des Auftragsformulars kreuzte der Gläubiger an, dass er mit der Einziehung von Teilbeträgen bei einer Ratenhöhe von mindestens 100,00 EUR (Unterabschnitt E2) sowie mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers (Unterabschnitt E3) einverstanden sei. Über die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge erhielt der tätige Gerichtsvollzieher XY am 01.10.2018 den Zwangsvollstreckungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher bestimmte daraufhin Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 23.10.2018 in der Wohnung der Schuldnerin. Er fertigte daraufhin das Ladungsschreiben vom 02.10.2018. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise auf der Vorderseite: „Für die Begleichung der Forderung wird Ihnen eine letzte Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen der gütlichen Einigung Vollstreckungsaufschub gewähren, sofern Sie die Zahlung leisten zu können (sic!). Bitte zahlen Sie den kompletten Betrag auf mein oben angegebenes Dienstkonto ein oder leisten Barzahlung zu den Sprechzeiten oder nach vorheriger Terminsabsprache in meinem Büro.“ Auf der Rückseite des Schreibens findet sich eine Auflistung mit der Überschrift „Wichtige Hinweise:“. Dort haben die letzten zwei Absätze, denen die Unterschrift des Gerichtsvollziehers folgt, auszugsweise folgenden Inhalt: „Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann vertagt werden, wenn Sie im Termin glaubhaft machen, dass Sie die Forderung des/der Gläubigerin binnen einer Frist von 12 Monaten vollständig tilgen werden und der/die Gläubigerin einer Ratenzahlung nicht widerspricht (§ 802b ZPO). Der Gerichtsvollzieher kann im Termin Vollstreckungsaufschub gewähren und eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Ratenzahlung gestatten, sofern Sie im Termin glaubhaft machen, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die Glaubhaftmachung können Sie insbesondere durch den Nachweis einer entsprechenden Teilzahlung oder durch Vorlage anderer geeigneter Urkunden erbringen. […]“ Am 04.10.2018 begab sich der Gerichtsvollzieher persönlich zur im Vollstreckungsauftrag angegebenen Wohnadresse der Schuldnerin, um dieser die vorgenannte Ladung zuzustellen. Dort stellte er fest, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen war und die neue Anschrift auch sonst nicht zu ermitteln war. Mit Schreiben vom 04.10.2018 (Bl. 7R d. A.) sandte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen mit dem Bemerken zurück, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen sei. Diesem Schreiben fügte er folgende an den Gläubiger gerichtete Kostenrechnung bei: Summe 34,45 EUR Nicht erl. Zustellung KV 600 3,00 EUR Nicht erl. Vermögensauskunft KV 604, 260 15,00 EUR Versuch gütl. Einigung KV 208 8,00 EUR Wegegeld bis 10 km KV 711 3,25 EUR Auslagenpauschale KV 716 5,20 EUR Mit Schreiben vom 06.11.2018 legte der Gläubiger Erinnerung gegen die vorstehende Kostenrechnung ein. Er hat beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die bei der Ausführung des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers vom 27.09.2018 in der Kostenrechnung vom 04.10.2018 in Ansatz gebrachte Gebühr Nr. 208 KV GVKostG in Höhe von 8,00 EUR nicht sowie demzufolge die angesetzte Auslagenpauschale Nr. 716 KV GvKostG lediglich in Höhe von 3,60 EUR in Ansatz zu bringen. Der Gläubiger meint, dass die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG zu Unrecht angesetzt worden sei. Die Gebühr sei nicht angefallen, da die Schuldnerin nicht angetroffen werden konnte. Der Versuch einer gütlichen Einigung sei nicht vollendet worden, da das Schreiben die Schuldnerin gar nicht erreicht habe. Auch sei nicht ersichtlich, worin konkret der Versuch einer gütlichen Einigung zu sehen sei. Die Gewährung einer zweiwöchigen Zahlungsfrist sei bspw. nicht ausreichend, um die Gebühr nach Nr. 208 GvKostG auszulösen. Die Annahme der Gebühr sei etymologisch schon nicht haltbar. Ein „Versuch“ könne nicht vorliegen, wenn das Schreiben die Schuldnerin gar nicht erreicht habe. Der Versuch sei dann nicht vollendet und die Gebühr werde nicht ausgelöst. Vielmehr liege nur eine nicht erledigte Amtshandlung iSv. Nr. 604 KV GvKostG vor. Auch stehe fest, dass die Schuldnerin auf das Angebot nicht eingehen werde, da ihr das Angebot zur Einigung mangels Zugang gar nicht bekannt gegeben worden sei. Für die Einzelheiten und die von ihm herangezogene Rechtsprechung wird auf das Erinnerungsschreiben vom 06.11.2018 (Bl. 1ff. d. A.) und das Schreiben vom 18.01.2019 (Bl. 19ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.11.2018 (Bl. 10 d. A.) teilte - nachdem ihm die Erinnerungsschrift des Gläubigers durch das Gericht zur Stellungnahme zugeleitet worden war - der Gerichtsvollzieher mit, dass er der Erinnerung des Gläubigers nicht abhelfe. Unter dem 08.01.2019 (Bl. 14f. d. A.) hat die vom Amtsgericht beigezogene Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Flensburg für die Landeskasse Stellung genommen und beantragt die Erinnerung zurückzuweisen. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die Gebühr nicht von einem Einigungserfolg abhänge. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10.04.2019 (Bl. 23ff. d. A.) hat das Amtsgericht Flensburg die Erinnerung zurückgewiesen. Das Rechtsmittel der Beschwerde hat es auf Antrag des Gläubigers wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Für die Begründung wird auf den Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Gläubiger am 12.04.2019 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 05.06.2019 (Bl. 30ff. d. A.), eingegangen am 12.06.2019, hat der Gläubiger Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Flensburg eingelegt. Mit der Beschwerde vertieft er sein Vorbringen im Erinnerungsverfahren. Ergänzend führt er den Wortlaut der Nr. 604 KV GvKostG und die Ausführungen in der BT-Drucksache 18/9698 an. Die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG komme nur für einen Mehraufwand des Gerichtsvollziehers in Betracht der auch einen Mehrgewinn für den Auftraggeber habe. Der hier betriebene Aufwand sei auch angefallen, wenn eine gütliche Einigung von vornherein durch den Gläubiger abgelehnt worden wäre. Für die Einschlägigkeit der Gebührentatbestände Nr. 207 und Nr. 208 KV GvKostG sei daher zumindest erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher Kontakt zum Schuldner herstelle. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Gläubigers gemäß Beschluss vom 18.06.2019 (Bl. 40 d. A.) nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.06.2019 (Bl. 44f. d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Gläubiger die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Amtsgerichts gerügt. Das Amtsgericht habe sich nicht vollständig mit den von ihm vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. a. Das Amtsgericht hat die Kostenerinnerung des Gläubigers zu Recht zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher kann die Gebühr nach KV-Nr. 208 GvKostG inkl. anteiliger Auslagenpauschale nach KV-Nr. 716 ansetzen. Dem Gerichtsvollzieher steht für das Angebot im Schreiben vom 02.10.2018 an die Schuldnerin, im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ggf. einen Vollstreckungsaufschub oder eine Ratenzahlungsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen gewähren zu können, die eingangs genannte Gebühr zu. b. Durch das vorgenannte Schreiben hat der Gerichtsvollzieher den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers, der das Entstehen der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG auslöst, ist prinzipiell immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordert, gleichgültig in welcher Form dies geschieht. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner hierzu aufsuchen oder diesen schriftlich zur gütlichen Erledigung auffordern. Ob dies in einem separaten Anschreiben erfolgt oder dem Schuldner die gütliche Einigung innerhalb eines ohnehin erforderlichen Schreibens angeboten wird, ist dabei unerheblich. Auch auf die tatsächliche Annahme des Schuldners oder dessen Mitwirkung kommt es nicht an. Zwar kann der Aufwand, der mit dem Einigungsversuch für den Gerichtsvollzieher verbunden ist, im Fall eines nur formelhaft an den Schuldner herangetragenen Einigungsversuchs gegebenenfalls gering sein. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, so dass sich der Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig ohnehin in den beiden Maßnahmen (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung), die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht, erschöpft. Außerdem differenziert der streitgegenständliche Gebührentatbestand nicht danach, wie hoch der Aufwand des Gerichtsvollziehers tatsächlich ist. Ein formelhafter Versuch einer gütlichen Erledigung reicht aus (vgl. OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43, beck-online; OLG Schleswig, DGVZ 2017, 211, beck-online sowie DGVZ 2019,21; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.8.2015 – 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208). Dass der tatsächliche Aufwand ggf. gering war, steht der Bejahung eines Versuchs im gebührenrechtlichen Sinne nicht entgegen. Der hier streitgegenständliche Gebührentatbestand differenziert nicht danach, wie viele Einigungsversuche der jeweilige Gerichtsvollzieher im Laufe eines Verfahrens tatsächlich unternimmt. Es spielt somit keine Rolle, wie hoch sein Aufwand tatsächlich ist. Die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG fällt in jedem Fall nur einmal an. Somit erscheint eine generalisierende Betrachtung, bei der der Aufwand des Gerichtsvollziehers pauschal abgegolten wird, wenn er einem Schuldner eine gütliche Erledigung, egal in welcher Form, Individualität und Intensität anbietet, sachgerecht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016, BeckRS 2016, 13102; LG Münster Beschl. v. 28.12.2018 – 05 T 639/18, BeckRS 2018, 35932, beck-online). Nach den vorgenannten Maßstäben lösen die im Tatbestand aufgeführten Passagen, insbesondere die letzten beiden Absätze der „Wichtigen Hinweise“ des Schreibens die Gebühr nach KV Nr. 208 aus. Die Schuldnerin wird durch diese nach dem Gesetz nicht obligatorischen Hinweise - wenn auch nur formularmäßig, was nicht schadet (vgl. auch OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 44) - über ihre Möglichkeiten einer gütlichen Einigung mit dem Gläubiger in Form eines Vollstreckungsaufschubs oder aber der Vereinbarung einer Ratenzahlung unterrichtet. Sie wird auch darüber informiert, welche Unterlagen sie bspw. vorlegen muss, dass der Gerichtsvollzieher auf ein entsprechendes Anliegen der Schuldnerin eingehen kann. Darin liegt ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers, der auf eine gütliche Erledigung gerichtet ist. Im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Schleswig vom 20.09.2018 (DGVZ 2019, 21) beinhaltet das hiesige Schreiben gerade nicht nur die Setzung einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorgenannten Erklärungen sind auch nicht inhaltlich deckungsgleich mit dieser Fristsetzung, wie dies in der Entscheidung des OLG Schleswig der Fall war. Dort wurde neben der Fristsetzung als gütliche Erledigung die Vollzahlung binnen dieser Frist angeboten. So liegt der Sachverhalt hier nicht. c. Unter welchen Voraussetzungen die streitige Gebühr entsteht, wenn der Gläubiger - wie in den vorgenannten Entscheidungen des OLG Schleswig - einer gütlichen Erledigung im Vollstreckungsauftrag widersprochen hat, kommt es vorliegend nicht an. Der Gläubiger war vorliegend mit dem Abschluss einer gütlichen Regelung einverstanden und hatte den Gerichtsvollzieher auch mit einer solchen beauftragt. d. Ob es für die Entstehung der Gebühr nach KV Nr. 208 darauf ankommt, dass das Schreiben des Gerichtsvollziehers mit den Vergleichsbemühungen der Schuldnerin auch zugegangen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten: aa. So meint eine Ansicht, die bspw. das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 19.03.2019 vertritt (vgl. DGVZ 2019, 133, beck-online; vgl. auch Vorinstanz LG Bochum, Beschl. v. 28.01.2019, Az.: I 7 T 284/18, juris), dass ein untauglicher Versuch, um den es sich handele, wenn ein auch auf eine Einigung gerichtetes Schreiben den Schuldner nicht erreiche, eine Vergütung nach KV Nr. 207 oder 208 nicht auslöse. Nicht jeglicher Aufwand des Gerichtsvollziehers solle unabhängig von Form, Individualität und Intensität mit der KV-Nr. 208 GvKostG abgegolten werden. Vielmehr müsse der Versuch auch tauglich sein müsse, eine gütliche Erledigung herbeizuführen; davon sei nicht auszugehen, wenn das betreffende schriftliche Angebot den Schuldner nicht erreiche. Zwar solle KV-Nr. 208 GvKostG grundsätzlich jeden Aufwand des Gerichtsvollziehers zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung abgelten. Nach Sinn und Zweck der Regelung erfasse der Kostentatbestand offensichtlich untaugliche Versuche aber nicht. KV-Nr. 208 GvKostG setze neben den erkennbaren und nachweisbaren Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung auch die tatsächliche Möglichkeit einer Kommunikation mit dem Schuldner voraus. Diese sei nicht gegeben, wenn die Bemühungen des Gerichtsvollziehers den Schuldner gar nicht erreichten. Auch ergebe sich aus der Begründung zur Beschlussempfehlung zum Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) – BT-Drs. 18/9698, 25 –, dass eine solche weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung im Falle der GvKostG KV 208 nicht angezeigt sei, weil die Gebühr nach GvKostG KV Nr. 604 in Höhe von 15,00 EUR bereits hinsichtlich der sonstigen nicht erledigten Amtshandlung nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO entstehe. Insofern falle eine Gebühr nach GvKostG KV 207 als auch nach GvKostG KV 208 nur dann an, wenn der Versuch einer gütlichen Erledigung insoweit als tauglich angesehen werden könne, dass dieser überhaupt erfolgreich sein könne. Dazu müsse die auf den Versuch gerichtete Amtshandlung des Gerichtsvollziehers den Schuldner zumindest erreichen bzw. erreichen können. Davon sei nicht auszugehen, wenn der betreffende Hinweis des Gerichtsvollziehers dem Schuldner gar nicht erst zugestellt werden könne (vgl. auch LG Wuppertal, Beschl. v. 01.10.2018, Az: 16 T 199/18, juris, welches dies jedenfalls dann annimmt, wenn der Gerichtsvollzieher versucht, dem Schuldner das Schreiben persönlich zuzustellen und dies scheitert). bb. Die andere Ansicht, die unter anderem vom OLG Braunschweig vertreten wird, macht die Einschlägigkeit des streitigen Kostentatbestandes nicht vom Zugang des Schreibens beim Schuldner abhängig. In seiner Entscheidung vom 30.10.2018 (vgl. DGVZ 2019, 43, beck-online) führt das OLG Braunschweig aus: „Die Gebühr ist deshalb vorliegend angefallen. Unerheblich ist dabei, dass das Schreiben des Gerichtsvollziehers den Schuldner nicht erreicht hat, da dieser unter der vom Gläubiger angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war. Für das Entstehen der Gebühr kommt es auf einen konkreten Erfolg der Erledigungsbemühungen nicht an. Vielmehr soll jeglicher Aufwand des Gerichtsvollziehers abgegolten werden. Auch die objektive Tauglichkeit des Versuchs ist nicht entscheidend, solange und soweit die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus dessen Sicht jedenfalls bei Vornahme der Amtshandlung erforderlich war. Eine solche Amtshandlung liegt hier vor. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner das Schreiben vom 23.11.2017 persönlich zustellen wollen und dazu die von dem Gläubiger genannte Adresse des Schuldners aufgesucht. Der Aufwand des Gerichtsvollziehers ist damit bereits entstanden.“ Ähnliches meint das AG Frankenthal in seiner Entscheidung vom 09.11.2017 (vgl. BeckRS 2017, 134646), in der es auszugsweise heißt: „Im Gerichtsvollzieherkostengesetz ist der Anfall der Gebühr nach KV 207 oder 208 von dem Versuch des Gerichtsvollziehers abhängig. Unter einem Versuch versteht man das tatsächliche Handeln, die Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald also der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Dass der Schuldner hierzu zwingend aufgesucht werden muss, kann dem Gebührentatbestand nicht entnommen werden. [...] Dass der Gerichtsvollzieher ausweislich seines Protokolls sich am 12.09.2017 an Ort und Stelle begeben hat und nach der im Protokoll getroffenen Feststellung, dass der Schuldner unter der von der Gläubigerin angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist und die Zwangsvollstreckung daher eingestellt hat, steht dem Anfall der Gebühr nicht entgegen. Ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers liegt immer dann vor, wenn er den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordert, egal in welcher Form dies geschieht. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner hierzu aufsuchen oder diesen schriftlich zur gütlichen Erledigung auffordern. Ob dies in einem separaten Anschreiben erfolgt oder dem Schuldner die gütliche Erledigung innerhalb eines ohnehin erforderlichen Schreibens (Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft) angeboten wird, ist dabei unerheblich. Inwieweit ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers vorliegen muss, wurde auch in der Gesetzesbegründung nicht klargestellt (Bundestagsdrucksache 18/9698, 25.).“ Des Weiteren werden ähnliche Ansichten in veröffentlichten Entscheidungen des AG Karlsruhe-Durlach (DGVZ 2017, 182), des AG Calw (DGVZ 2018, 238, beck-online), des LG Münster (Beschl. v. 28.12.2018 – 05 T 639/18, BeckRS 2018, 35932, beck-online), des LG Osnabrück (Beschl. v. 17.7.2018 – 1 T 291/18, BeckRS 2018, 17275, beck-online) und des LG Stuttgart (DGVZ 2018, 50) vertreten (für Lit. vgl. Richter/Zuhn, DGVZ 2017, 29 dort Ziffer 2.; Herfurth in BeckOK Kostenrecht, 26. Ed., Stand: 01.06.2019, Nr. 208 KV GvKostG, Rn. 10f.; Fleck in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 33. Ed., Stand: 01.07.2019, § 802b ZPO, Rn. 21f.). cc. Aus den vom Gläubiger zitierten Entscheidungen des OLG Schleswig vom 26.07.2017 (vgl. DGVZ 2017, 211) und vom 20.09.2018 (vgl. DGVZ 2019, 21) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Gläubigervertreters - nichts für hiesige rechtliche Problematik. Soweit in den Gründen der Entscheidungen angeführt wird, dass für das Eingreifen der Gebühr das bloße Angebot einer gütlichen Einigung an den Schuldner ausnahmsweise dann nicht ausreiche, wenn von vornherein feststehe, dass der Schuldner nicht darauf eingehen werde, wird dort nicht geklärt, ob dies dazu führt, dass der Kostentatbestand nicht eingreift oder aber ob dieser wegen einer unrichtigen Sachbehandlung iSv. § 7 GvKostG ausgeschlossen ist. In der erstgenannten Entscheidung des OLG Schleswig - auf die der zweitgenannte Beschluss Bezug nimmt - wird ausdrücklich ausgeführt, dass dann ggf. eine unrichtige Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 GvKostG anzunehmen sei. Über eine unrichtige Sachbehandlung muss aber erst dann diskutiert werden, wenn der Kostentatbestand eingreift. Die hier diskutierte Problematik musste das OLG Schleswig letztlich auch nicht entscheiden, denn in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen haben die Schreiben mit den etwaigen Vergleichsbemühungen die Schuldner jeweils erreicht. dd. Nach eigener Prüfung schließt sich der Kammer der unter bb. genannten Auffassung an und bejaht vorliegend die Einschlägigkeit des in Streit stehenden Kostentatbestandes. Im Einzelnen: (1) Sinn und Zweck der Gebührentatbestände der Nrn. 207 und 208 KV GvKostG ist, den pauschalierten Mehraufwand eines Gerichtsvollziehers abzudecken, der durch den Versuch einer gütlichen Einigung entsteht (vgl. nur LG Stuttgart, a.a.O.). Es kann grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei einer ex-post-Betrachtung erfolgstauglich war, solange und soweit sie nur aus Sicht des Gerichtsvollziehers bei Vornahme der Amtshandlung erforderlich war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Versuch der gütlichen Erledigung bei objektiver Betrachtung deshalb nicht erfolgstauglich war, weil die vom Gläubiger angegebene Anschrift des Schuldners unrichtig war, und der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung berechtigterweise auf die Richtigkeit der Gläubigerangabe vertraut hat (vgl. LG Stuttgart, a. a. O.). Auch kann es für die Entstehung der Gebühr nicht darauf ankommen, ob der Versuch von dem jeweiligen Schuldner tatsächlich zur Kenntnis genommen werden kann oder tatsächlich zur Kenntnis genommen wird, denn hierdurch wird der tatsächliche Aufwand des Gerichtsvollziehers weder erhöht noch verringert. Der Versuch muss daher in dem Moment als erledigt gelten, in dem der jeweilige Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vornimmt, die auf den entsprechenden Versuch gerichtet ist, jedenfalls solange der Gerichtsvollzieher bei einer ex-ante-Betrachtung davon ausgehen kann, dass dieser Versuch auch tauglich sein wird (vgl. LG Münster a. a. O.). (2) Weiter erscheint es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des Gerichtsvollziehers nicht angebracht für die Einschlägigkeit des Kostentatbestandes auf die Tauglichkeit des Versuchs abzustellen. Insofern steht als Korrektiv zur Herstellung von Kostengerechtigkeit im Einzelfall für aus der ex ante-Sicht des Gerichtsvollziehers, offensichtlich untaugliche Versuche die Niederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 GvKostG zur Verfügung. (3) Die Systematik der KV-Nrn. 207, 208 und 604 GvKostG steht vorstehender Auslegung nicht entgegen. Wird der Versuch einer gütlichen Einigung isoliert beauftragt und erledigt, entsteht nach KV-Nr. 207 eine Gebühr von 16,00 EUR. Wird der Versuch in diesem Fall nicht erledigt, greift KV-Nr. 604 für nicht erledigte Amtshandlungen und es sind 15,00 EUR abzurechnen. Wird der Gerichtsvollzieher hingegen - wie hier - neben dem Einigungsversuch mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung (d. h. Abgabe der Vermögensauskunft oder Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen) beauftragt, fällt im Falle der Erledigung - neben der Gebühr für die jeweilige Amtshandlung - für den erledigten Einigungsversuch eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 8,00 EUR nach KV-Nr. 208 an. In KV-Nr. 604 heißt es nunmehr, dass für einen nicht erledigten (nicht isoliert beauftragten) Versuch iSv. KV-Nr. 208 die Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nicht anfällt. Dies bedeutet für den Fall, dass weder der Einigungsversuch noch die Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO erledigt wurden, nur einmal die Gebühr nach KV-Nr. 604 (und zwar für die nicht erledigte Amtshandlung nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4) an. Für den nicht erledigten Einigungsversuch fällt dann ausdrücklich keine weitere Gebühr nach KV-Nr. 604 anfällt. Daraus kann nach hiesiger Sicht aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Gebühr nach KV-Nr. 208 nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Einigungsversuch erledigt wurde und nur die Amtshandlung nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO nicht erledigt wurde. In diesem Fall ist die KV-Nr. 208 nämlich ohne weiteres einschlägig, denn der Versuch der gütlichen Einigung wurde unternommen. Eine andere Frage - und dies dürfte die hier im Ergebnis zu beantwortende sein - ist, welche Anforderungen an die Erledigung des Versuchs und damit an die Einschlägigkeit der Kostenbestände KV-Nr. 207 und 208 zu stellen sind. Nach oben Ausgeführtem ergibt sich für diese Problematik aus der vorgenannten Systematik aber nichts. Das Argument der Gegenauffassung, dass es bei vorgenannter Betrachtungsweise praktisch keine unerledigten Versuche einer gütlichen Einigung gebe, überzeugt nach Auffassung der Kammer nicht, denn ein unerledigter Versuch liegt auch bei dieser Betrachtungsweise etwa vor, wenn es letztlich zu gar keiner auf die Erledigung gerichteten Amtshandlung mehr kommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Vollstreckungsauftrag vor dem Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Schuldner zurückgenommen wird, dem Gerichtsvollzieher vor der Kontaktaufnahme ein Umzug des Schuldners bekannt wird oder sonstige Vollstreckungshindernisse eintreten. Die unter aa. genannte Auffassung lässt sich auch nicht durch die Gesetzesbegründung stützen. In der Bundestagsdrucksache 18/9698 heißt es auf S. 25: „Endet der Auftrag, bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist, entsteht in den Fällen der isolierten Beauftragung die Gebühr 604 KV GvKostG. Ist der Auftrag gleichzeitig noch auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 gerichtet, entsteht die Gebühr 604 KV GvKostG in Höhe von 15,00 € bereits hinsichtlich der sonstigen nicht erledigten Amtshandlung. Eine weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch ist hier nicht angezeigt.“ Das spricht nach Auffassung der Kammer im Umkehrschluss dafür, dass die Gebühr für einen Einigungsversuch entstehen sollte, sobald eine auf eine Einigung gerichtete Amtshandlung in Form eines Kontaktaufnahmeversuchs erfolgt ist (vgl. LG Münster, a. a. O.). (4) Die Ausführungen des Gläubigervertreters zur „Etymologie“ des „Versuchs“ bzw. zur „Erledigung des Versuchs“ überzeugen die Kammer im Ergebnis nicht. Vielmehr lässt sich der Sinn und die Bedeutung des Wortes „Versuch“ oder „erledigter Versuch“ mit hier vertretener Ansicht vereinbaren. Ein Versuch beschreibt nämlich zunächst einmal eine oder mehrere Handlungen, die auf einen bestimmten, aber nicht mit Sicherheit eintretenden Erfolg gerichtet sind. Dabei steht - wie die strafrechtliche Bedeutung des Wortes zeigt - der Bezeichnung einer Handlung als Versuchs nicht entgegen, wenn mit dieser noch nicht alles Erforderliche zur Erreichung des Erfolgs getan wurde, der Versuch mit dieser Handlung also noch nicht beendet worden ist. Schließlich kann der Versuch auch schon im nicht beendeten Stadium fehlschlagen. Soweit der Gläubigervertreter seine Ausführungen mit dem „Versuch“ einen Hammer in die Wand zu schlagen illustriert oder Parallelen zum „Versuch“ im Bereich des Sports zieht, wird dies der komplexeren Situation eines Einigungsversuchs im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht gerecht. Schließlich steht der hier angenommenen Rechtsauffassung auch der Begriff des „erledigten Versuchs“ nicht entgegen. Der Gebrauch dieses Terminus in KV-Nr. 604 weist nämlich auf das Nichteingreifen des Kostentatbestands nach KV-Nr. 208 hin. Einen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. (5) Soweit teilweise in der Rechtsprechung bei einem Umzug des Schuldners danach differenziert wird, ob der Kontaktaufnahmeversuch mit Hilfe der Post oder durch den Gerichtsvollzieher persönlich erfolgt (so LG Wuppertal, Beschluss vom 01.10.2018, Az.: 16 T 199/18), so folgt die Kammer dem ebenfalls nicht. Zwar ist es zutreffend, dass der Gerichtsvollzieher bei einer persönlichen Kontaktaufnahme von der Untauglichkeit seines Versuchs erfährt, bevor er aus seiner Sicht alles getan hat, was für eine Kontaktaufnahme erforderlich ist. Letztlich ist der Unterschied, ob der Gerichtsvollzieher ein Anschreiben selbst zuzustellen versucht oder ob er sich dafür der Hilfe der Post oder eines anderen Zustellers bedient, so marginal, dass hiervon nicht die Entstehung einer Gebühr abhängig gemacht werden kann (vgl. LG Münster Beschl. v. 28.12.2018 – 05 T 639/18, BeckRS 2018, 35932, beck-online). e. Die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Gebühren ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 GVKostG ausgeschlossen. Der Gerichtsvollzieher durfte berechtigterweise darauf vertrauen, dass die von dem Gläubiger angegebene Adresse der Schuldnerin zutreffend ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 66 Abs. 8 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG. 3. Die weitere Beschwerde wird nach §§ 66 Abs. 4 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG zugelassen, da die Rechtssache, namentlich unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher die Gebühren nach KV Nr. 207 und 208 GvKostG geltend machen kann, insbesondere wenn - wie hier - der Schuldner unbekannt verzogen ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Zudem existiert - wie oben dargestellt - eine uneinheitliche, obergerichtliche Rechtsprechung. Eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur konkret in vorliegendem Fall bestehenden Problematik steht hingegen aus.