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Beschluss

5 T 36/13

LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2013:0213.5T36.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, der ohne Pass und Aufenthaltstitel unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist ist, ist grundsätzlich zwecks Zurückschiebung in Sicherungshaft zu nehmen.(Rn.18) 2. Die vollständige Inkenntnissetzung des Ausländers über den Inhalt des Haftantrags mittels eines Dolmetschers reicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich aus, wenn die Anhörung zu einem einfachen, überschaubaren Sachverhalt und einem Antrag erfolgte. (Rn.19) 3. Eine Sicherungshaft ist grundsätzlich anzuordnen, wenn der Ausländer im Rahmen seiner amtsrichterlichen Anhörung mehrfach geäußert hat, nicht freiwillig ausreisen zu wollen.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.000 €. Die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird versagt. Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt A. K. aus T. zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger gemäß § 419 Abs.2 FamFG bestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, der ohne Pass und Aufenthaltstitel unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist ist, ist grundsätzlich zwecks Zurückschiebung in Sicherungshaft zu nehmen.(Rn.18) 2. Die vollständige Inkenntnissetzung des Ausländers über den Inhalt des Haftantrags mittels eines Dolmetschers reicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich aus, wenn die Anhörung zu einem einfachen, überschaubaren Sachverhalt und einem Antrag erfolgte. (Rn.19) 3. Eine Sicherungshaft ist grundsätzlich anzuordnen, wenn der Ausländer im Rahmen seiner amtsrichterlichen Anhörung mehrfach geäußert hat, nicht freiwillig ausreisen zu wollen.(Rn.23) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.000 €. Die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird versagt. Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt A. K. aus T. zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger gemäß § 419 Abs.2 FamFG bestellt. I. Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 27.01.2013, durch den das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Bundespolizeiinspektion gemäß § 62 Abs. 2 i.V.m. §§ 57, 71 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn bis zum 10.03.2013 einschließlich angeordnet hat. Der Betroffene, somalischer Staatsangehöriger, wurde am 26.01.2013 um 23.15 Uhr in dem aus Dänemark kommenden CNL 473 im Streckenabschnitt Tarp von Beamten der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt angetroffen und kontrolliert. Er konnte sich nicht ausweisen. Er führte lediglich eine Bahnfahrkarte für die Fahrt von Kopenhagen nach Hamburg mit sich. Gegenüber den Beamten gab er sich in englischer Sprache als somalischer Staatsangehöriger zu erkennen und äußerte ein Asylbegehren. Eine Eurodac-Recherche verlief positiv. Danach ist der Betroffene seit dem 20.07.2010 als Asylbewerber in Schweden registriert. Die Staatsanwaltschaft Flensburg erteilte nach Vortrag des Sachverhaltes ihr Einvernehmen mit der beabsichtigten Rückführung des Betroffenen. In ihrem Haftantrag hat die Antragstellerin die Dauer der Sicherungshaft vom 27.01.2013 bis zum 10.03.2013 mit Erfahrungswerten bei Zurückschiebungen nach VO( EG ) 343/2003 in einen Mitgliedstaat begründet. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Antrag ( Bl.7). Eine Ausfertigung des von der Bundespolizei am 27.01.2013 gegenüber dem Amtsgericht Flensburg gestellten Antrages auf Anordnung der Freiheitsentziehung zur Sicherung der Zurückschiebung wurde dem Betroffenen zunächst auf der Dienststelle der Bundespolizei durch einen Sprachmittler übersetzt und eröffnet. Er erklärte, den Haftantrag verstanden und diesbezüglich keine weiteren Fragen zu haben. Dies bestätigte er zusätzlich durch seine Unterschrift unter diesem Passus (Bl.7d.A.) Der Amtsrichter hat den Betroffenen am 27.01.2013 mit Hilfe eines Dolmetschers angehört, nachdem er dem Betroffenen eine Kopie des Haftantrages ausgehändigt und vom Dolmetscher hat übersetzen lassen. Der Betroffene hat bei dieser Anhörung nach Belehrung angegeben, das Verfahren in Schweden sei abgeschlossen, er sei dreimal abgelehnt worden. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er freiwillig ausreisen würde, erklärte der Betroffene: "Nein, ich möchte nicht nach Schweden zurück, weil ich von dort nach Somalia zurückgeschickt werde" (Bl.10 d.A. ). Das Amtsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 27.01.2013 die Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung bis zum 10.03.2013 einschließlich angeordnet und hat zur Begründung ausgeführt, die auf Antrag der zuständigen Bundespolizeiinspektion angeordnete Haft beruhe auf § 62 Abs.2 i.V.m. §§ 57, 71 Abs. 3 AufenthG. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ablehnung des Asylantrages, die Androhung der Zurückschiebung in sein Heimatland durch Schweden und die Fahrt von Kopenhagen nach Hamburg ließen erwarten, dass der Betroffene die Entscheidung der Übernahme durch Schweden nicht abwarten werde, da er eine Abschiebung aus Schweden in sein Heimatland verhindern möchte. Das für die Bundesrepublik vorgebrachte Asylbegehren stehe der Anordnung der Haft nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird verwiesen auf den angefochtenen Beschluss (Bl.11, 12). Am 05.02.2013 haben sich die schwedischen Behörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig erklärt für die Übernahme des Betroffenen zur Bearbeitung seines Asylantrages. Die Zurückschiebung nach Schweden auf dem Luftweg soll am 14.02.2013 mit einem bereits gebuchten Flug erfolgen. Mit seiner Beschwerde macht der Betroffene geltend, zwar seien die Voraussetzungen der §§ 57, 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dem Grunde nach erfüllt. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft halte jedoch rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand und sei rechtswidrig, weil dem Betroffenen vor dem Termin zur Anhörung vor dem Amtsgericht Flensburg keine schriftliche Übersetzung des Antrages auf Anordnung der Zurückschiebungshaft ausgehändigt worden sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich, da vorliegend kein einfacher Sachverhalt gegeben sei. Die Haftanordnung lasse zudem keine ausreichende Ermessensausübung im Hinblick auf den Haftgrund erkennen. Der Betroffene sei vom Haftrichter nicht ausdrücklich dazu befragt worden, ob er sich der Zurückschiebung in den zuständigen Dublin II- Mitgliedstaat nicht entziehen wolle. Außerdem sei jedenfalls inzwischen eine Zurückschiebung des Betroffenen nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Er habe nach Beratung durch die Migrationssozialarbeiterin des Diakonischen Werkes und des Verfahrensbevollmächtigten am 04.02.2013 diesen gegenüber erklärt, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Abschiebungshaft den deutschen Behörden bzw. der Bundespolizei für die anstehende Zurückschiebung bereit halten und nicht etwa untertauchen werde. Im Fall seiner Entlassung aus der Abschiebehaft werde sich der Betroffene nach Meldung bei der Ausländerbehörde in die ihm zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft oder sonstige Bleibe begeben und einer ihm ggfls. auferlegten Meldepflicht nachkommen. Zu diesem neuen Vorbringen müsse der Betroffene erneut persönlich angehört werden. Auf das weitere Beschwerdevorbringen (Bl.27-31) wird verwiesen. Die Antragstellerin hat zu der Beschwerde Stellung genommen (Bl.25,26 d.A.). Sie hält die Sicherungshaft nach wie vor für erforderlich, um die Zurückschiebung des Betroffenen nach Schweden zu sichern. Dieser habe in seiner amtsrichterlichen Anhörung erklärt, nicht freiwillig nach Schweden ausreisen zu wollen. Wer dies erkläre, sei auch nicht bereit, sich für den Vollzug der unbegleiteten Zurückschiebung durch Beamte der Bundespolizei zur Verfügung zu halten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.02.2012 nicht abgeholfen. Insoweit wird auf den Inhalt Blatt 34 der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Nach § 62 Abs. 2 i.V.m. §§ 57, 71 Abs.3 Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer zur Sicherung der Zurückschiebung in Sicherungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Betroffene ist ohne Pass und Aufenthaltstitel unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Das stellt er auch nicht in Abrede. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben rügt, dass ihm vor dem Termin zur Anhörung vor dem Amtsgericht Flensburg keine schriftliche Übersetzung des Antrages auf Anordnung der Zurückschiebung ausgehändigt worden sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs.2 FamFG und damit auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) vor. Der Zeitpunkt, zu dem das Gericht erster Instanz dem Betroffenen nach § 23 Abs.2 FamFG den Haftantrag der beteiligten Behörde zuzuleiten hat, bestimmt sich einerseits danach, was zu der dem Richter im Freiheitsentziehungsverfahren obliegenden Sachaufklärung erforderlich ist, andererseits danach, was den Betroffenen in die Lage versetzt, das ihm von Verfassungs wegen zukommende rechtliche Gehör auch effektiv wahrzunehmen. Betrifft der Haftantrag einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist, genügt die Eröffnung des Haftantrages zu Beginn der Anhörung (BGH V ZB 17/12 vom 26.04.2012 ). Hier war der Betroffene bereits vor der richterlichen Anhörung durch die Antragstellerin mithilfe eines Sprachmittlers vom vollständigen Inhalt des an das Amtsgericht gerichteten Haftantrages in Kenntnis gesetzt worden. Er hat mit seiner Unterschrift bekräftigt, den Inhalt verstanden und dazu keine Fragen zu haben. Zu Beginn der Anhörung vor dem Amtsgericht ist dem Betroffenen dann ausweislich des Protokolls der Haftantrag dem Beschwerdeführer in Kopie ausgehändigt und nochmals durch einen Dolmetscher übersetzt worden. Nach Belehrung hat er erklärt, er wolle nach Rücksprache mit dem Verteidigernotdienst diesen Termin ohne Rechtsanwalt wahrnehmen. Damit ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Die Anhörung erfolgte zu einem einfachen, überschaubaren Sachverhalt und einem Antrag, der lediglich zwei Seiten und vier Zeilen Text umfasst. Der Betroffene war unstreitig nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Papiere oder Aufenthaltstitel. Er war auch nach eigenen Angaben in Schweden mehrfach abgelehnter Asylbewerber. Er war angesichts dieses Sachverhaltes in der Lage, mit Hilfe des Dolmetschers zur Begründung des Haftantrages Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der unerlaubten Einreise, der beabsichtigten Zurückschiebung in das nach der Dublin II -Verordnung für seinen Asylantrag zuständige Schweden und der im Haftantrag mit Begründung ausgeführten Annahme der Antragstellerin, er werde sich der Zurückführung entziehen. Von diesem Recht hat der Betroffene in seiner Anhörung auch Gebrauch gemacht. Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG steht der Freiheitsentziehung nicht entgegen. Der Betroffene ist im Rahmen seiner amtsrichterlichen Anhörung ordnungsgemäß auch zur Frage einer freiwilligen Ausreise befragt worden. Der Betroffene hat gegenüber dem Amtsgericht Flensburg auf dessen ausdrückliche Frage, ob er freiwillig ausreisen würde, bekundet, dass er nicht nach Schweden zurück möchte, weil er von dort nach Somalia zurückgeschickt werde. Nunmehr lässt der Betroffene vortragen, er werde nach Beratung durch eine Mitarbeiterin des diakonischen Werkes und seines Verfahrensbevollmächtigten sich der anstehenden Zurückschiebung nicht entziehen, sondern sich auch außerhalb der Abschiebehafteinrichtung für die anstehende Zurückschiebung bereit halten. Dieses allgemein gehaltene Vorbringen des Betroffenen, das sich gleichlautend auch in anderen Verfahren vom Verfahrensbevollmächtigten vertretener Abschiebehäftlinge findet, hält die Kammer angesichts der eindeutigen Auskunft gegenüber dem Amtsrichter, nicht zurück nach Schweden zu wollen, weil er von dort nach Somalia zurückgeschickt werde und der nach Androhung der Zurückschiebung angetretenen Fahrt von Kopenhagen in Richtung Hamburg für so wenig aussagekräftig, dass es einer erneuten Anhörung des Betroffenen durch die Kammer nicht bedurfte. Zwar hat sich die Beschwerdekammer in der Regel über die Glaubwürdigkeit eines Betroffenen zur Frage der Entziehungsabsicht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, auf die sich der Betroffene beruft, aber nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Betroffene seine Absicht, sich der Zurückschiebung nicht zu entziehen, erst im Beschwerdeverfahren hat vorbringen können (BGH V ZB 17 /12, zitiert nach juris). Dies war angesichts der ausdrücklichen Befragung durch den Amtsrichter zur freiwilligen Ausreise aber gerade nicht der Fall. Die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 FamFG, 128 c KostO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 30 Abs. 2 KostO mit 3.000 € festgesetzt.