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Beschluss

V Qs 58/21

LG Flensburg 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2021:1203.V.QS58.21.00
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Leitsätze
Der Vortrag des Beschuldigten in einem Verteidigerschriftsatz im Ermittlungsverfahren, er räume den (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr ein, lässt nicht die Voraussetzungen für die - mangels freiwilliger Abgabe einer Speichelprobe - angeordnete Blutprobenentnahme zum Zwecke der Erlangung einer Vergleichsprobe zum Abgleich mit am Tatort gefundenem und aufgrund eines vaginalen Abstrichs erlangen DNA-Materials entfallen.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschuldigten C S gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 01.11.2021 - 480 Gs 1092/21 - wird kostenfällig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vortrag des Beschuldigten in einem Verteidigerschriftsatz im Ermittlungsverfahren, er räume den (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr ein, lässt nicht die Voraussetzungen für die - mangels freiwilliger Abgabe einer Speichelprobe - angeordnete Blutprobenentnahme zum Zwecke der Erlangung einer Vergleichsprobe zum Abgleich mit am Tatort gefundenem und aufgrund eines vaginalen Abstrichs erlangen DNA-Materials entfallen.(Rn.12) 1. Die Beschwerde des Beschuldigten C S gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 01.11.2021 - 480 Gs 1092/21 - wird kostenfällig als unbegründet verworfen. I. Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1, 6 Nr. 1 StGB geführt. Ihm wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 11. auf den 12.07.2021 in einem Strandkorb am Strand von S, …, mit der Zeugin G entgegen ihres erkennbar geäußerten Willens Geschlechtsverkehr durch Eindringen seines Gliedes in ihren Körper gehabt zu haben. Am mutmaßlichen Ort des Geschehens hat die Polizei noch am 12.07.2021, nachdem sie von den Zeugen U, M, V und H alarmiert worden war, am Strandkorb diverse Gegenstände sichergestellt, so unter anderem ein benutztes Kondom, ein Oberhemd und mehrere Bierflaschen (Bl. 31 f. d. A.). Im Rahmen der in den frühen Morgenstunden des 12.07.2021 durchgeführten ärztlichen Untersuchung der Zeugin G wurden diverse Kleidungsstücke, die sie während der mutmaßlichen Tat getragen hat, sichergestellt (Bl. 28 f. d. A.), sowie mittels Watteträger Abstriche genommen, so ein Abstrich vom Mons pubis, an den großen und kleinen Labien und vaginal (Bl. 24 ff. d. A.). Die Asservate wurden mit Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung vom 13.07.2021 an das LKA Schleswig-Holstein, Dr. Z, Dezernat … - DNA-Analytik/Biologie, übersandt (Bl. 62 ff. d. A.). Nach Auskunft des Sachverständigen vom 24.09.2021 konnten am Abstrich vom Mons pubis sowie am Kondom Mischspuren mit männlichem Spurenanteil festgestellt werden (Bl. 106 d. A.). Zur weiteren Identifizierung werde eine Speichelprobe des Tatverdächtigen zu Vergleichszwecken benötigt (Bl. 106 d. A.). Der Beschuldigte teilte durch seine Verteidigerin am 20.09.2021 mit, freiwillig keine Speichelprobe abgeben und auch nicht zu einer Vernehmung erscheinen zu wollen (Bl. 100 d. A.). Mit Beschluss vom 01.11.2021 hat das Amtsgericht Flensburg die Entnahme von Körperzellen mittels einer Blutprobe angeordnet, wobei die Entnahme durch die Abgabe einer Speichelprobe abgewendet werden kann. Zudem wurde die molekulargenetische Untersuchung der erlangten Körperzellen zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters und zum Abgleich mit den Spuren, die am Kondom und den Abstrichen gefunden wurden, angeordnet (Bl. 117 d. A.). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 08.11.2021 (Bl. 121 d. A.). Zur Begründung führt er aus, die Blutprobenentnahme sei nicht zweckmäßig bzw. nicht notwendig, denn der Beschuldigte bestreite nicht, dass es zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Zeugin G gekommen sei, es werde lediglich die von der Zeugin beschriebene fehlende Einvernehmlichkeit bestritten. Zudem sei die Blutprobenentnahme unverhältnismäßig, da der Nachweis nicht gelingen werde, dass die Zeugin G ihren Willen gegenüber dem Beschuldigten zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs aufhören solle. II. Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Maßnahmen des § 81a StPO sind gegen den Beschuldigten zulässig. Dabei verlangt das Gesetz für die Anordnung keinen besonderen Verdachtsgrad; es genügt ein anhängiges Ermittlungsverfahren, in dem ein einfacher Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO gegen den Beschuldigten besteht (LG Bielefeld, Beschl. v. 29.09.2010 – 10 Qs 404/10 – juris, Rn. 6). Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten und Eingriffe in seinen Körper sind zur Feststellung von Tatsachen zulässig, die für das Verfahren von Bedeutung sind, § 81a Abs. 1 S. 1 StPO (Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81a Rn. 15). Zu den Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, gehören vor allem diejenigen, die zum - wenn auch nur mittelbaren - Beweis der Straftat, der Täterschaft und der Schuld des Beschuldigten dienen oder für die Ahndung der Tat erheblich sind (Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81a Rn. 16). Nach diesem Maßstab durfte das Amtsgericht die Blutprobenentnahme und deren molekulargenetische Untersuchung anordnen. Es besteht gegen den Beschuldigten ein Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 177 Abs. 1, 6 Nr. 1 StGB. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend dargelegt, dass gegen den Beschuldigten ein Anfangsverdacht besteht aufgrund der Aussagen der Zeuginnen G und N und des Zeugen M. Die Zeugin N hatte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung den Vornamen „C“ des mutmaßlichen Täters angegeben und konnte die Handynummer desjenigen mitteilen, der Geschlechtsverkehr mit der Zeugin G gehabt hatte. Dieser „C“ hatte seine Handynummer selbst in ihr Handy eingegeben (Bl. 51 SB I). Eine polizeiliche Abfrage zu dieser Handynummer ergab die Personalien des Beschuldigten als Anschlussinhaber, geboren am XX.XX.1994 (Bl. 59 d. A.). Die Meldeauskunft zu diesen Personalien enthielt auch ein Foto (Bl. 61 d. A.). Der Zeuge M erkannte den Beschuldigten auf diesem Foto als die Person wieder, die Geschlechtsverkehr mit der Zeugin G gehabt hatte (Bl. 81 d. A.). Die Zeugin G hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt, an den Namen könne sie sich zwar nicht erinnern, die Person sei aber 27 Jahre alt und 1,83m groß, zudem habe „L“ (= die Zeugin N) seine Handynummer gespeichert (Bl. 18 SB I). Sie habe während des Geschlechtsverkehrs etwas „in die Richtung“ von „nein, stopp, ich will das nicht, hör auf, du tust mir weh“ (Bl. 6 SB I), jedenfalls aber „nein“ (Bl. 33 SB I) oder „stopp“ (Bl. 16 SB I) gesagt, der Täter habe aber weiter mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt (Bl. 16 SB I). Insofern ist in diesem Verfahrensstadium auch nicht notwendig, dass - wie die Verteidigung in ihrer Beschwerdeschrift argumentiert - zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar sein wird, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich war. Soweit die Verteidigung mit den diversen Zeugenaussagen argumentiert und hierin eventuell bestehende Widersprüche und Unsicherheiten in Bezug auf die Nachweisbarkeit aufzuzeigen und die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G zu erschüttern sucht, sind dies Fragen, die sich ggf. für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts am Ende der Ermittlungen und die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens stellen werden. Der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten besteht zum jetzigen Zeitpunkt der Ermittlungen dessen ungeachtet. Die Blutprobenentnahme wurde auch zur Feststellung einer für das Verfahren bedeutsamen Tatsache angeordnet. Zur Identifizierung der Person, die Geschlechtsverkehr mit der Zeugin G am 12.07.2021 gehabt hat, ist eine Vergleichsprobe notwendig. Mit dieser können die männlichen Spurenanteile in der Mischprobe vom Kondom und dem Abstrich am Mons pubis verglichen werden. Es liegt also bereits geeignetes DNA-Vergleichsmaterial zur Identifizierung des mutmaßlichen Täters vor (auch ohne bereits vorhandenes Vergleichmaterial wäre die Anordnung der Körperzellenentnahme und deren molekulargenetischen Untersuchung aber zulässig, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.7.2016 – 5 Ws 249/16 - BeckRS 2016, 14582 Rn. 20). Eine eventuelle Übereinstimmung der bereits gefundenen Spuren mit den durch die Entnahme erlangten Körperzellen wäre eine für die Feststellung der Täterschaft und damit für das Verfahren insgesamt bedeutsame Tatsache. Die Bedeutsamkeit dieser Tatsache entfällt auch nicht dadurch, dass nunmehr erstmals in der Beschwerdeschrift vorgetragen wird, der Beschuldigte bestreite nicht, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Eine solche mit Verteidigerschriftsatz im Ermittlungsverfahren vorgetragene Angabe hat erheblich weniger Beweiskraft für das Verfahren als eine sachverständige, molekulargenetische Vergleichsuntersuchung von zwei Proben. Von der Verteidigung abgegebene Erklärungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren könnten auch in einer eventuellen späteren Hauptverhandlung nicht verlesen werden (Gorf, in: BeckOK StPO, 41. Ed., Stand: 01.10.2021, § 243 Rn. 43), anders als bspw. ein richterliches Geständnis. Ein solches liegt hier aber nicht vor. Die angeordneten Maßnahmen nach §§ 81a, 81e, 81f StPO sind auch verhältnismäßig. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat steht und ist auch abhängig von der Stärke des Tatverdachts (Goers, in: BeckOK StPO, 41. Ed. Stand: 01.10.2021, § 81a Rn. 15). Vorliegend steht ein Tatvorwurf von erheblicher Schwere im Raum, eine Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1, 6 Nr. 1 StGB wäre mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ist zum derzeitigen Stand der Ermittlungen auch hinreichend konkret aufgrund der vorgenannten Beweismittel. Zum jetzigen Zeitpunkt der Ermittlungen kann auch die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G, der Beschuldigte habe gegen ihren erkennbaren Willen mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt, nicht abschließend (wie die Verteidigung meint, negativ) beurteilt werden. Die Schwere des mit der Maßnahme verbundenen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten ist demgegenüber sehr gering. Die Entnahme einer Blutprobe ist absolut ungefährlich (Goers, a.a.O., Rn. 10), sofern nicht - wofür hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen - beim Beschuldigten bspw. eine Hämophilie vorliegt. Zudem trägt der Beschluss des Amtsgerichts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dadurch Rechnung, dass die Blutprobenentnahme durch Abgabe einer Speichelprobe abgewendet werden kann. Die Abgabe einer Speichelprobe ist im Verhältnis zur Blutprobenentnahme ein nochmals weniger schwerwiegender Eingriff, da er durch einen Abstrich von der Mundschleimhaut durchgeführt werden kann, was keinerlei körperliche Folgen und keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.