Beschluss
4 O 149/18
LG Flensburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2018:0614.4O149.18.00
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Frist für die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs.(Rn.19)
2. Die Zuleitung einer Gegendarstellung ist auch dann noch als „unverzüglich“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 5 LPrG SH anzusehen, wenn die Kette der im Rahmen des Gegendarstellungsverfahrens unverzüglich vorzunehmenden Handlungen nicht unterbrochen wurde – die mit der notwendigen inhaltlichen Änderung und der Zuleitung einer Zweitfassung der Gegendarstellung verbundene Zeitverzögerung ist jedoch dann nicht mehr unverschuldet, wenn die Erstfassung an groben Mängeln leidet, die ohne weiteres erkennbar sind.(Rn.23)
3. Wenn die erste Fassung einer Gegendarstellung an derartigen Mängeln leidet, handelt es sich bei der Zweitfassung nicht lediglich um eine Modifikation der ersten Fassung, sondern um eine Neufassung, die für sich genommen die Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 5 LPrG SH erfüllen muss.(Rn.23)
4. Gerichtlich geltend gemacht werden muss ein Gegendarstellungsverlangen bei einem durchschnittlichen Artikel in einer Tageszeitung innerhalb von vier Wochen.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frist für die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs.(Rn.19) 2. Die Zuleitung einer Gegendarstellung ist auch dann noch als „unverzüglich“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 5 LPrG SH anzusehen, wenn die Kette der im Rahmen des Gegendarstellungsverfahrens unverzüglich vorzunehmenden Handlungen nicht unterbrochen wurde – die mit der notwendigen inhaltlichen Änderung und der Zuleitung einer Zweitfassung der Gegendarstellung verbundene Zeitverzögerung ist jedoch dann nicht mehr unverschuldet, wenn die Erstfassung an groben Mängeln leidet, die ohne weiteres erkennbar sind.(Rn.23) 3. Wenn die erste Fassung einer Gegendarstellung an derartigen Mängeln leidet, handelt es sich bei der Zweitfassung nicht lediglich um eine Modifikation der ersten Fassung, sondern um eine Neufassung, die für sich genommen die Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 5 LPrG SH erfüllen muss.(Rn.23) 4. Gerichtlich geltend gemacht werden muss ein Gegendarstellungsverlangen bei einem durchschnittlichen Artikel in einer Tageszeitung innerhalb von vier Wochen.(Rn.24) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000,00 €. I. Die Antragstellerin betreibt eine Biogasanlage in B. bei Neumünster. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Verlagshaus, das verschiedene Tageszeitungen in Schleswig-Holstein herausgibt, unter anderem die „G. F.“. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung. In der Wochenendausgabe vom 12./13. Mai 2018 erschien in der Tageszeitung „G. F.“ unter der Überschrift „Viele Biogasanlagen mit bedeutenden Mängeln“ ein Artikel, in dem es unter anderem wörtlich hieß: „In B. bei Neumünster liefen kürzlich erneut zwei Millionen Liter Gärflüssigkeit aus einer Biogasanlage aus – eine Dichtung war abgerissen. Ein aufgeschütteter Erdwall verhinderte – anders als 2014 –, dass in der benachbarten Au Fische sterben mussten.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2018 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüche geltend. Mit weiterem Schreiben vom 24.05.2018 übersandte die Antragstellerin selbst die nach ihrer Auffassung zu veröffentlichende Gegendarstellung, es wird verwiesen auf die Anlage ASt4. Darin heißt es – unter der Überschrift „Gegendarstellung“ – wörtlich: „In der G. F. auf Seite 1 und Seite 2 in der Ausgabe vom 12./13. Mai 2018 Nr. 109 ist ein Beitrag unter der Überschrift „Pannenserie: Viele Biogasanlagen weisen bedeutende Mängel auf“ mit unser Unternehmen betreffenden unrichtigen Behauptungen enthalten. Der Beitrag ist zudem u.a. am 11.05.2018 mit gleicher Überschrift in der online-Ausgabe im F. Tageblatt erschienen. In dem Beitrag heißt es wie folgt: „In B. bei Neumünster liefen kürzlich erneut zwei Millionen Liter Gärflüssigkeit aus einer Biogasanlage aus – eine Dichtung war abgerissen. Ein aufgeschütteter Erdwall verhinderte – anders als 2014 –, dass in der benachbarten Au Fische sterben mussten.“ Dies ist unwahr. In 2014 sind wegen der Biogasanlage B. nach damaliger Rücksprache mit Sachverständigen und Anliegern nachweislich keine Fische gestorben. S. (Geschäftsführer)“ Die Antragsgegnerin lehnte den Abdruck dieser Gegendarstellung mit Schreiben vom 28.05.2018 ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2018, der Antragsgegnerin zugegangen am 07.06.2018, teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass das Gegendarstellungsbegehren vom 24.05.2018 nicht aufrechterhalten werde. Stattdessen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, die dem Schreiben beiliegende Gegendarstellung vom 04.06.2018 zu veröffentlichen. Diese lautete wie folgt: „In der Tageszeitung G. F. vom 12./13.05.2018, S. 1, erschien ein Beitrag unter der Überschrift „Viele Biogasanlagen mit bedeutenden Mängeln“, in dem auf die von uns betriebene Biogasanlage in B. Bezug genommen wird. Es wird behauptet, dass bei einem Austritt von Gärflüssigkeit im Jahr 2014 in der zur Biogasanlage benachbarten Au Fische hätten sterben müssen. Hierzu stellen wir fest: Nach dem Austritt von Gärflüssigkeit im Jahr 2014 starben keine Fische. für die …Biogas B. GmbH & Co. KG Geschäftsführer S. Die Antragsgegnerin lehnte die Veröffentlichung dieser Gegendarstellung mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2018 ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eingegangen bei Gericht am 13.06.2018. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung vom 04.06.2018 zustehe, der sich aus § 11 LPrG SH ergebe. Insbesondere sei der Antragsgegnerin die Gegendarstellung unverzüglich im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 5 LPrG SH zugegangen, da zwischen den einzelnen Schritten der Geltendmachung, der korrigierten Geltendmachung und schließlich der gerichtlichen Geltendmachung jeweils kein über 14 Tage hinausgehender Zeitraum liege. Die Antragstellerin beantragt, den Erlass der nachfolgenden einstweiligen Verfügung: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – auferlegt, in der nächst erreichbaren Ausgabe in der Tageszeitung „G. F.“ auf Seite 1 unter der Verwendung der Überschrift „Gegendarstellung“ die als Anlage beigefügte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Bei der als Anlage beigefügten Gegendarstellung handelt es sich um die oben zitierte Gegendarstellung vom 04.06.2018. Die Antragsgegnerin, von der eine Schutzschrift vorliegt, beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Gegendarstellung verfristet sei. Die Gegendarstellung vom 24.05.2018 sei formal und inhaltlich unzureichend, die zweite Fassung der Gegendarstellung sei der Antragsgegnerin erst nahezu einen Monat nach der Veröffentlichung zugegangen. Zudem sei der Inhalt der begehrten Gegendarstellung auch offensichtlich unwahr, so dass auch aus diesem Grund eine Pflicht zum Abdruck nicht bestehe. Darüber hinaus fehle es auch an einer persönlichen Betroffenheit der Antragstellerin, da in dem streitgegenständlichen Artikel außer dem Ortsnamen B. keinerlei identifizierende Hinweise enthalten seien, die eine Zuordnung der Berichterstattung zur Antragsgegnerin ermöglichen würden. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, in der Sache jedoch hat er keinen Erfolg. Dies beruht auf mehreren Gründen: 1) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 LPrG SH kann der Abdruck einer Gegendarstellung nur verlangt werden, wenn diese der verantwortlichen Redakteurin, dem verantwortlichen Redakteur, der Verlegerin oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn die begehrte Gegendarstellung ist der Antragsgegnerin nicht unverzüglich zugegangen. Unverzüglich im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 5 LPrG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Ob der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern auf den Abdruck einer Gegendarstellung hingewirkt hat, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles und ohne starre Bindung an kurze Fristen zu entscheiden, insbesondere ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Überlegung und Beratung mit seinem Anwalt einzuräumen. Wie lange diese Überlegungs- und Beratungsfrist zu bemessen ist, kann nur vom Einzelfall her entschieden werden, wobei allerdings der erkennbare Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, das Verfahren der Gegendarstellung zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Aktualität des Mediums gewahrt bleibt (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage, Rn. 132). Vor diesem Hintergrund wird eine Gegendarstellung in der Rechtsprechung als „unverzüglich“ angesehen, wenn sie dem Verleger nach Kenntniserlangung des Betroffenen in einem Zeitraum zwischen 10 Tagen (so: KG Berlin, Urteil vom 30.10.1992, 9 U 5580/92, zitiert nach juris) und 14 Tagen zugeht (so: OLG Dresden, Beschluss vom 14.03.2017, 4 U 142/17, zitiert nach juris). Grundsätzlich jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Betroffene regelmäßig innerhalb von zwei Wochen zu einer Entscheidung kommen und reagieren kann (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener a.a.O.). Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss eine abdruckreife Gegendarstellung vorliegen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der streitgegenständliche Artikel ist am 12.05.2018 erschienen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin erst zu einem späteren Zeitpunkt von diesem Artikel Kenntnis erlangt hat. Zwar hat die Antragstellerin dann mit Datum vom 24.05.2018 eine Gegendarstellung übersandt, die der Antragsgegnerin am 25.05.2018 - und damit 13 Tage nach der Veröffentlichung - zugegangen ist. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegnerin neben der Gegendarstellung selbst auch ein Abdruckverlangen zugegangen ist (das entsprechende anwaltliche Schreiben vom 24.05.2018 liegt nur auszugsweise vor) oder ob möglicherweise in der Übersendung der Gegendarstellung selbst ein konkludentes Abdruckverlangen zu sehen ist (vgl. m.w.N.: Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, Kapitel 25, Rn. 25), war diese Gegendarstellung jedenfalls in der damaligen Form nicht druckreif. Zunächst ist weder vorgetragen noch aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage ASt4 ersichtlich, dass die der Antragsgegnerin zugegangene Gegendarstellung überhaupt unterzeichnet war, dies jedoch ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 LPrG SH erforderlich. Zudem ist auch der tatsächliche Aussteller nicht erkennbar. Zwar wird aus der Verwendung der Formulierungen „unser Unternehmen“ und „Geschäftsführer“ deutlich, dass S. nicht für sich selbst sondern in seiner Funktion als Geschäftsführer handeln wollte. Aus der gesamten Gegendarstellung jedoch geht nicht hervor, dass hinter dieser Gegendarstellung die jetzige Antragstellerin steht, diese wird nicht einmal erwähnt. Es ist also nicht erkennbar, wer die Gegendarstellung abgibt. Wenn die Erklärung in Bezug auf ihre Urheberschaft derart irreführend ist, besteht schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Veröffentlichung (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2010, 13 U 23/10, zitiert nach juris). Darüber hinaus lässt die Gegendarstellung ihrem Inhalt nach nur das Verständnis zu, dass es sich um eine Richtigstellung durch die Redaktion handelt. Der wesentliche Inhalt einer Gegendarstellung jedoch liegt in der Entgegnung, also in der eigenen Behauptung des Betroffenen. Er soll die Gelegenheit erhalten, an gleicher Stelle und mit gleichem Publikationsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Wortmeldung, seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen. Die Gegendarstellung ist daher regelmäßig, wenn auch nicht zwingend, in der Ich-Form abzufassen (OLG Oldenburg a.a.O.). Jedenfalls aber muss eine Form verwendet werden, die nicht - wie vorliegend - den Eindruck eines redaktionellen Beitrags hervorruft (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener a.a.O., Rn. 219). Aus den genannten Gründen war die der Antragsgegnerin am 25.05.2018 - und damit unverzüglich - zugegangene Gegendarstellung sowohl formell als auch inhaltlich unzureichend. Zwar ist der Antragsgegnerin dann am 07.06.2018 eine weitere Gegendarstellung zugegangen, die sowohl den formellen als auch den inhaltlichen Anforderungen entsprochen hat. Diese Gegendarstellung ist aber nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 5 LPrG SH zugegangen. Zwar ist die Ansicht der Antragstellerin zutreffend, dass die Zuleitung einer Gegendarstellung auch dann noch als unverzüglich anzusehen ist, wenn die Kette der im Rahmen des Gegendarstellungsverfahrens unverzüglich vorzunehmenden Handlungen nicht unterbrochen wurde (LG Hamburg, Urteil vom 15.02.2016, 324 O 16/16, zitiert nach juris). Die mit der notwendigen inhaltlichen Änderung und der Zuleitung einer Zweitfassung der Gegendarstellung verbundene Zeitverzögerung ist jedoch dann nicht mehr unverschuldet, wenn die Erstfassung an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln leidet. Ist ohne weiteres ersichtlich, dass dem Anspruchsverpflichteten keine veröffentlichungsfähige Gegendarstellung zugeleitet wurde, liegt ein schuldhafter Verstoß gegen die gebotene Beschleunigung vor. Vom Betroffenen ist zu erwarten, dass er sich mit der gebotenen Sorgfalt bemüht, den Anforderungen an eine Gegendarstellung gerecht zu werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2006, 4 U 221/05, zitiert nach juris). Unter derart groben und offensichtlichen Mängeln litt vorliegend der erste Entwurf. Diese Mängel wären für die anwaltlich vertretene Antragstellerin ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Die am 07.06.2018 bei der Antragstellerin eingegangene zweite Gegendarstellung war angesichts der dargelegten Mängel der ersten Fassung nicht lediglich eine Modifikation dieser ersten Fassung und musste deshalb für sich genommen die Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 5 LPrG SH erfüllen (vgl. m.w.N.: OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.11.2008, 4 U 48/08, zitiert nach juris). Die auf den 04.06.2018 datierte Gegendarstellung ist der Antragsgegnerin am 07.06.2018 - und damit fast vier Wochen nach Veröffentlichung und Kenntnisnahme durch die Antragstellerin - zugegangen. Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht mehr unverzüglich. 2) Darüber hinaus fehlt es auch an einem berechtigten Interesse der Antragstellerin, § 11 Abs. 2 Satz 1 LPrG SH, da die Antragstellerin bei der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs die Aktualitätsgrenze überschritten hat (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener a.a.O., Rn. 269). Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Gegendarstellungsverlangens liegt bei einem durchschnittlichen Artikel in einer Tageszeitung bei etwa vier Wochen. Für die Fristwahrung kommt es darauf an, dass das Erstgericht innerhalb dieser Aktualitätsgrenze noch eine erste Sachentscheidung fällen kann (OLG München, Urteil vom 24.09.2013, 18 U 3075/13, zitiert nach juris). Der entsprechende Antrag ist eingegangen bei Gericht am 13.06.2018. Selbst unter schnellstmöglicher Bearbeitung durch das Gericht konnte eine Sachentscheidung dementsprechend frühestens am heutigen Tage erfolgen, so dass die Aktualitätsgrenze vorliegend überschritten ist. Umstände, die es rechtfertigen würden, die Aktualitätsgrenze trotz Überschreitung der Frist als gewahrt anzusehen, liegen nicht vor. Zwar war der streitgegenständliche Artikel auf der Titelseite der Zeitung platziert. Die streitgegenständliche Formulierung jedoch befindet sich in einem Nebensatz und enthält eine Bemerkung zu einem vier Jahre zurückliegenden Vorfall. Die Antragstellerin wird in dem Artikel nicht namentlich genannt. 3) Auf die Frage, ob die Antragstellerin überhaupt Betroffene im Sinne des § 11 Abs. 1 LPrG SH ist, kommt es deshalb nicht an - auch wenn daran vorliegend Zweifel bestehen. Namentlich genannt wird die Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Artikel nicht. Die Tatsache, dass die Antragstellerin der einzige Betreiber einer Biogasanlage in der Ortschaft B. ist, wird nicht glaubhaft gemacht. 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.