Urteil
3 O 178/15
LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2025:0513.3O178.15.00
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Leitsätze
1. Eine deliktische Haftung eines Facharztes für Frauenheilkunde kommt nicht in Betracht, wenn keine Unterschreitungen des gebotenen geburtshilflichen Standards festzustellen sind und eine absolute Indikation zur Durchführung einer eiligen Sectio bestanden hat. (Rn.89)
2. Soweit eine Aufklärungsrüge erhoben wird, obliegt es, eine unzureichende Aufklärung unterstellt, der Patientin zu beweisen, dass die im Fall einer fehlerhaften Aufklärung rechtswidrige Schnittentbindung und die hieraus folgende Unreife und das Atemnotsyndrom für ihre neurologischen Beeinträchtigungen ursächlich sind. Lässt sich ein solcher Ursachenzusammenhang nicht feststellen, bleibt die Aufklärungsrüge ohne Erfolg. (Rn.92)
3. Es besteht dem Grunde nach gegenüber dem Krankenhausträger ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Behandlungsvertrag, wenn bei der Behandlung der Kindesmutter der gebotene fachärztliche Standard unterschritten worden und die Kindesmutter nicht in eine Klinik mit einer höheren perinatologischen Versorgungsstufe verlegt worden ist und das Unterbleiben der Verlängerung der Schwangerschaft bzw. das Unterbleiben der Verlegung in ein Krankenhaus höherer Versorgungsstufe ursächlich für die aufgetretene Hirnschädigung des Neugeborenen geworden ist. (Rn.117)
Tenor
Soweit die Klägerin von der Beklagten zu 2 die Zahlung eines Schmerzensgelds nebst Rechtshängigkeitszinsen, die Zahlung einer Schmerzensgeldrente und die Zahlung vorgerichtlicher, nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbarer Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt, ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und immateriellen Schäden, letztere soweit sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht entstanden und vorhersehbar sind, aus der geburtshilflichen Behandlung der Klägerin und ihrer Mutter bei der Beklagten zu 2 am 23.09.2002 und 24.09.2002 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine deliktische Haftung eines Facharztes für Frauenheilkunde kommt nicht in Betracht, wenn keine Unterschreitungen des gebotenen geburtshilflichen Standards festzustellen sind und eine absolute Indikation zur Durchführung einer eiligen Sectio bestanden hat. (Rn.89) 2. Soweit eine Aufklärungsrüge erhoben wird, obliegt es, eine unzureichende Aufklärung unterstellt, der Patientin zu beweisen, dass die im Fall einer fehlerhaften Aufklärung rechtswidrige Schnittentbindung und die hieraus folgende Unreife und das Atemnotsyndrom für ihre neurologischen Beeinträchtigungen ursächlich sind. Lässt sich ein solcher Ursachenzusammenhang nicht feststellen, bleibt die Aufklärungsrüge ohne Erfolg. (Rn.92) 3. Es besteht dem Grunde nach gegenüber dem Krankenhausträger ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Behandlungsvertrag, wenn bei der Behandlung der Kindesmutter der gebotene fachärztliche Standard unterschritten worden und die Kindesmutter nicht in eine Klinik mit einer höheren perinatologischen Versorgungsstufe verlegt worden ist und das Unterbleiben der Verlängerung der Schwangerschaft bzw. das Unterbleiben der Verlegung in ein Krankenhaus höherer Versorgungsstufe ursächlich für die aufgetretene Hirnschädigung des Neugeborenen geworden ist. (Rn.117) Soweit die Klägerin von der Beklagten zu 2 die Zahlung eines Schmerzensgelds nebst Rechtshängigkeitszinsen, die Zahlung einer Schmerzensgeldrente und die Zahlung vorgerichtlicher, nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbarer Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt, ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und immateriellen Schäden, letztere soweit sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht entstanden und vorhersehbar sind, aus der geburtshilflichen Behandlung der Klägerin und ihrer Mutter bei der Beklagten zu 2 am 23.09.2002 und 24.09.2002 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. I. Gegenüber dem Beklagten zu 1 ist die Klage unbegründet. Gegenüber der Beklagten zu 2 ist die Leistungsklage dem Grunde nach begründet, soweit die Klägerin gegen sie Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgelds nebst Rechtshängigkeitszinsen, die Zahlung einer Schmerzensgeldrente und die Zahlung vorgerichtlicher, nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbarer Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Feststellungsklage ist begründet. 1. Hinsichtlich der Leistungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ist der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 Abs. 1 ZPO zulässig und zweckmäßig. Die Parteien streiten insoweit über Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen sowohl dem Grunde als auch dem Betrag nach. Dem Grunde nach ist die Klage auch insoweit entscheidungsreif, während die Bemessung des angemessenen Schmerzensgelds Feststellungen und damit eine umfangreiche weitere Beweisaufnahme zu den streitigen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin erfordert. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und damit Schmerzensgeld. Mangels eines (drittschützenden) Vertragsverhältnisses zwischen der Mutter der Klägerin und dem bei der Beklagten zu 2 angestellten Beklagten zu 1 käme als Grundlage einer Haftung des Beklagten zu 1 allein ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen aber weder unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers (dazu unter a) noch einer unzureichenden Aufklärung (dazu unter b) vor. a) Eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn die Behandlung der Klägerin durch ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers rechtswidrig gewesen wäre. Eine rechtfertigende Einwilligung setzt nämlich eine fachgerechte ärztliche Behandlung voraus - eine standardunterschreitende Behandlung ist niemals von einer Einwilligung gedeckt (BGH, Urteil vom 19.11.1997 - 3 StR 271/97, NJW 1998, 1802, 1803; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.1982 - 1 U 66/82, NJW 1983, 2644; KG, Urteil vom 25.9.2017 – 20 U 41/16, NJW-RR 2017, 232, 234), es sei denn, dass der Patient nach entsprechender Aufklärung gerade in eine solche einwilligt. Eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1 käme deshalb in Betracht, wenn dieser die Klägerin und ihre Mutter standardunterschreitend behandelt hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dies aber nicht der Fall: Die vom geburtshilflichen Sachverständigen Prof. Dr. S... festgestellten Behandlungsfehler betreffen den 23.09.2002 (dazu unten). Der Beklagte zu 1 ist erst am Morgen des 24.09.2002 tätig geworden. Er hat die Mutter der Klägerin gegen 08:15 Uhr untersucht, die Diagnose eines vorzeitigen Blasensprungs gestellt und eine Sectio angeordnet. Bei dieser hat er assistiert. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. S... ausgeführt, es sei nicht standardunterschreitend gewesen, am 24.09.2002 die Indikation zur eiligen Sectio zu stellen. Am Morgen des 24.09.2002 seien eine verstärkte Wehentätigkeit, ein Abgang von Fruchtwasser und Blut mit Koagel bei der (gebotenen) Spekulumeinstellung und eine beginnende Muttermundöffnung festgestellt worden. In einer solchen Situation, wie sie am Morgen des 24.09.2002 vorgelegen habe, also bei Diagnose eines vorzeitigen Blasensprungs mit Verdacht auf eine Plazentarandblutung, erscheine es nicht mehr sinnvoll, die am Abend zuvor noch möglichen schwangerschaftserhaltenden Maßnahmen durchzuführen. In der 33+0 SSW habe nunmehr eine absolute Indikation zur Durchführung einer eiligen Sectio bestanden. In der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 hat der Sachverständige dies bestätigt und ergänzend erläutert, dass der Abfall des Hb-Werts vom 23.09.2022 bis zum Morgen des 24.09.2002 um nur 0,4 g/dl dafür spreche, dass die Mutter der Klägerin tatsächlich bis zum Morgen noch nicht sehr viel Blut verloren hatte, auch wenn der Abfall des Hb-Werts etwas zeitverzögert erfolge. Bei gleichzeitiger Feststellung eines Flüssigkeitsverlusts deute das aber darauf hin, dass ein anderer Flüssigkeitsverlust mit einer Beimischung von Blut vorgelegen habe, so dass der geringe Hb-Abfall eher für die Verdachtsdiagnose eines vorzeitigen Blasensprungs als dagegen spreche. Am Morgen des 24.09.2002 sei auch eine Verlegung in ein Krankenhaus einer höheren Versorgungsstufe kontraindiziert gewesen, das Risiko einer Fahrt auch nur von 50 Minuten sei nicht einzugehen gewesen. Nach den Ausführungen des geburtshilflichen Sachverständigen Prof. Dr. S... sind Unterschreitungen des gebotenen geburtshilflichen Standards durch den Beklagten zu 1 nicht festzustellen. Die Kammer hat dessen klare und eindeutigen Ausführungen nachvollzogen und ist von ihrer Richtigkeit iSd. § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt. Der Sachverständige ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, war bis 2016 und damit zum maßgeblichen Behandlungszeitpunkt klinisch tätig, zuletzt als Oberarzt in der Klinik für Geburtshilfe und Pränatalmedizin im U... H…., zudem war er bis 2024 Lehrbeauftrager am U... H.... An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. b) Auch die erhobene Aufklärungsrüge hat hinsichtlich der Behandlung durch den Beklagten zu 1 keinen Erfolg. aa) Insoweit bedarf es keiner Feststellungen zum streitigen Vortrag der Parteien über den Umfang der Aufklärung der Mutter der Klägerin. Eine unzureichende Aufklärung unterstellt müsste die Klägerin nämlich auch beweisen, dass die im Fall einer fehlerhaften Aufklärung rechtswidrige Schnittentbindung und die hieraus folgende Unreife und das Atemnotsyndrom für ihre neurologischen Beeinträchtigungen ursächlich waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies mit dem anzulegenden Beweismaß des § 287 ZPO (dazu Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage Rn. 603) nicht festzustellen, eine Beweislastumkehr kommt hier nicht in Betracht (Frahm/Walter aaO Rn. 497). bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der frühen Schnittentbindung und der hieraus folgende Unreife und dem Atemnotsyndrom für die neurologischen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht festzustellen. (1) Beide Sachverständige des selbständigen Beweisverfahrens, Dr. L... und Prof. Dr. J..., haben übereinstimmend und eindeutig festgestellt, dass die Klägerin weder an Sauerstoffmangel während der Geburt oder in den zwölf Stunden zuvor noch an einem Amnioninfektionssyndrom gelitten habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J... bestimmt die periventrikuläre Leukomalazie das Schadensbild. Dieser Sachverständige hat die „Unreife bei der Geburt“ und das „mittelgradige Atemnotsyndrom“ als Risiken für eine solche Erkrankung, also als mögliche Ursachen, beschrieben. Belastbare Aussagen über die Ursächlichkeit haben die Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren aber nicht getroffen. Der Sachverständige Dr. L... hat ausgeführt, diese Frage sei schwierig zu beantworten. Der Sachverständige Prof. Dr. J... hat ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich, den Kausalzusammenhang weiter aufzuklären. Die Unreife und das Atemnotsyndrom seien zwei Risikofaktoren für die Entwicklung einer periventrikulären Leukomalazie, allerdings spielten auch genetische Faktoren eine entscheidende Rolle. Der dokumentierte „hypotone Muskeltonus“ bei einem Apgar von 8/9/9 könne auf der Narkose der Mutter beruhen, aber auch ein Hinweis darauf sein, dass eine neurologische Schädigung der Klägerin bereits einige Zeit vor der Geburt eingetreten sei. (2) Der gerichtliche Sachverständige PD Dr. D... hat zunächst erläutert, dass die Schnittentbindung als solche nicht ursächlich für die Entwicklung der Probleme der Klägerin sei - entscheidend sei die Frage, ob die Beendigung der Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt ursächlich oder mitursächlich sei. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, das Schädigungsmuster der Klägerin sei klar einem Zeitpunkt zwischen der 20-24 SSW und vor der 34-36 SSW zuzuordnen. Dabei zeige sich eine Schädigung in Form von Substanzverlusten (Läsionen der weißen Substanz). Mit Schädigung sei hier aber kein distinktes Ereignis gemeint, sondern das extrauterine Leben eines hierfür noch nicht reifen Kindes. Der Sachverständige hat nach Erläuterung der Begriffe der periventrikulären Leukomalazie, der Balkenhypoplasie und der symmetrischen Frontallappenatrophie ausgeführt, dass eine Ursache der periventrikulären Leukomalazie die Frühgeburtlichkeit als solche sei, ggf. werde das Risiko weiter modifiziert durch andere Faktoren, etwa einer Lungenunreife. Eine Balkenhypoplasie sei bei einer deutlichen periventrikulären Leukomalazie idR. begleitend vorhanden. Eine symmetrische Frontallappenatrophie könne typischerweise erst ab dem dritten Lebensjahr beurteilt werden, ein solcher Volumenmangel als Folge der Balkenhypoplasie bei einer deutlichen periventrikulären Leukomalazie sei plausibel, eine andere plausible Erklärung in diesem Alter bei diesem Schädigungsmuster sei ihm, dem Sachverständigen, nicht bekannt. Eine konnotale, d.h. im Mutterleib erworbene CMV-Infektion könne als Ursache der Erkrankungen der Klägerin weitgehend ausgeschlossen werden, weil die vorliegenden klinischen Befunde, das MRT und das Beschwerdebild hierfür nicht typisch seien. Der Sachverständige PD Dr. D...hat schließlich ausgeführt, dass die Antwort auf die Frage, welche Folgen bei der Klägerin ohne die gerügten Behandlungsfehler und damit auch bei einer Verlängerung der Schwangerschaft eingetreten wären, im konkreten Fall nur spekulativ wäre. Es bestehe eine gut belegte Evidenz dafür, dass mit Fortbestehen der Schwangerschaft und / oder einer Lungenreifebehandlung die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Klägerin reduziert worden wäre oder deren Ausprägung geringer vielleicht ausgefallen wäre. Der Sachverständige hat dies anhand der Ergebnisse einer Studie, nämlich dem Cochrane-Review „Immediate versus deferred delivery of the pre-term baby with suspected fetal compromise for improving outcomes“ aus dem Jahr 2016 (Anlage 1 zum Protokoll vom 26.03.2025, Blatt 296 der Akte) erläutert. Danach verringere sich das relative Risiko einer Cerebralparese (Spastik) im Alter von zwei Jahren um den Faktor 5,88, das Risiko einer Entwicklungsstörung um den Faktor 1,72 und das Risiko einer periventrikulären Leukomalazie um den Faktor 2,04, wenn nur eine kurzfristige Verlängerung der Schwangerschaft gelinge. Von diesen drei Problemen sei die Klägerin betroffen. In der mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 hat der Sachverständige hierzu erläutert, dass die in dieser Studie ermittelten Zahlen Faktoren seien, um die sich das Risiko mit oder ohne Intervention verringere oder eben nicht, hingegen keine absoluten Risikoangaben. Das absolute Risiko, im Fall einer unterbliebenen Verlängerung einer Schwangerschaft etwa eine Spastik oder periventrikuläre Leukomalazie zu erleiden, könne er nicht benennen. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. J… im selbständigen Beweisverfahren genannte Zahl zwischen 1 % und 2 % scheine für den Zeitraum zwischen der 32. und 34. Schwangerschaftswoche ganz gut zu passen, sei aber wissenschaftlich nicht belegt. Daraus folge aber, dass die Wahrscheinlichkeit, eine entsprechende Schädigung des Zentralen Nervensystems zu erleiden, mit der Unreife des Frühgeborenen steige, zudem mit der Anzahl und der Schwere von Komplikationen. Bei der Klägerin habe neben der Frühgeburtlichkeit lediglich das Risiko eines Atemnotsyndroms II° als einzige, aber relevante Komplikation vorgelegen. Jede medizinische Maßnahme, welche die Schwangerschaft verlängert oder das Risiko eines Atemnotsyndroms reduziert hätte (also auch eine Tokolyse unter Antibiose, eine Lungenreifung), sei geeignet gewesen, das Risiko der aufgetretenen Hirnschädigung und seiner klinischen Folgen zu reduzieren. Im Umkehrschluss habe jede Maßnahme, die die Schwangerschaftsdauer verkürzt habe, die Wahrscheinlichkeit der bei der Klägerin beobachteten Beeinträchtigungen gesteigert. Damit sei ein positiver Effekt eines anderen Vorgehens auf den medizinischen Verlauf möglich und in Form einer Risikoreduktion wissenschaftlich nachvollziehbar. Eine darüber hinausgehende konkrete Aussage über den definitiven Verlauf der Entwicklung der Klägerin ohne die genannten Behandlungsfehler, etwa bei einer Verlegung in eine Klinik höherer Qualifikation, einer Herauszögerung der Entbindung, einer konsequenten Wehenhemmung, sei aber nicht möglich. Die Kammer hat diese gut verständlichen Ausführungen nachvollzogen und ist von ihrer Richtigkeit überzeugt. Der Sachverständige PD Dr. D... ist Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt Neuropädiatrie, und als Oberarzt am Universitätsklinikum Eppendorf tätig, an seiner Qualifikation bestehen keine Zweifel. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. D..., aber auch der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren ist damit aber nur festzustellen, dass mit einem anderen Verlauf, insbesondere einer etwaige Verlängerung der Schwangerschaft, das statistische Risiko der bei der Klägerin aufgetretenen Hirnschädigung und deren klinischen Folgen verringert worden wäre. Aufgrund der sachverständigen Ausführungen ist weder mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) noch mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) festzustellen, dass die Hirnschädigung der Klägerin und deren klinische Folgen bei einem anderen Verlauf, insbesondere einer etwaigen Verlängerung der Schwangerschaft, nicht eingetreten wären. Damit hat sich letztlich die Vermutung des Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren Prof. Dr. J... bestätigt, dass der Ursachenzusammenhang nicht weiter aufzuklären sei. Da, wie oben ausgeführt, im Rahmen dieses Anspruchs eine Beweislastumkehr nicht in Betracht kommt, geht diese Unaufklärbarkeit zulasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin. 3. Mangels eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach hat die Klägerin gegen diesen auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht, auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder die begehrten Zinsen. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und damit auf Zahlung eines Schmerzensgelds wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem mit den Eltern der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag zugunsten Dritter gemäß § 280 Abs. 1, § 611, § 278 BGB. a) Zwischen den Eltern der Klägerin und der Beklagten zu 2 ist in Bezug auf die Klägerin ein Behandlungsvertrag zugunsten Dritter iSd. § 328 Abs. 1, § 611 BGB, hier zugunsten der Klägerin, zustande gekommen (OLG Schleswig, Urteil vom 10.09.2004 - 4 U 31/97, juris Rn. 36). Auf diesen finden die erst am 26.02.2013 in Kraft getretenen §§ 630a ff. BGB noch keine Anwendung, ohne dass hieraus aber eine abweichende Beurteilung folgt. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer iSd. § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass bei der Behandlung der Mutter der Klägerin am 23.09.2002 der gebotene fachärztliche Standard unterschritten wurde. aa) Der Sachverständige Prof. Dr. S... hat ausgeführt, es sei standardunterschreitend gewesen, die Klägerin und ihre Mutter am 23.09.2002 nicht in eine Klinik mit einer höheren perinatologischen Versorgungsstufe zu verlegen. (1) Ursprünglich haben die Parteien darum gestritten, ob eine pränatale Verlegung in die D... F… erforderlich war. Nach dem maßgeblichen Krankenhausplan (im Folgenden: KHP 2001) für die Jahre 2001 bis 2005 waren aber sowohl die D... F... als auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 damals Krankenhäuser der Versorgungsstufe „Schwerpunktversorgung“, also Krankenhäuser, die eine hauptamtlich geleitete Abteilung der Gynäkologie/Geburtshilfe mit Behandlungsmöglichkeiten in den Bereichen spezielle operative Gynäkologie, Onkologie, Endokrinologie und Perinatologie und eine hauptamtlich geleitete Abteilung der Pädiatrie hatten. Krankenhäuser einer höheren Versorgungsstufe, nämlich der Versorgungsstufe „Zentralversorgung“, waren in S...H...nur die Universitätskliniken in K... und L.... Diese Einteilung und Begrifflichkeiten hat die Kammer dem Sachverständigen vorgegeben. (2) Der Sachverständige Prof. Dr. S... hat ausgeführt, wegen des Leitsymptoms „hellrote Blutung“ und wegen des bereits zuhause aufgetretenen plötzlichen, starken, nicht schmerzhaften und blutigen Flüssigkeitsabgangs sowie der bei der Aufnahmeuntersuchung festgestellten verminderten Fruchtwassermenge sei die Verdachtsdiagnose eines vorzeitigen Blasensprungs mit Plazentarandsinusblutung am ehesten wahrscheinlich gewesen. Bei einer somit drohenden Frühgeburt im Zeitraum SSW 32+0 bis SSW 34+0 mit einem zusätzlichen Risiko (vorzeitiger Blasensprung mit Planzentarandblutung) sei eine antepartale Verlegung der Schwangeren aus einer Klinik der „Schwerpunktversorgung“ (später: Grund- und Regelversorgung) in eine Klinik der „Zentralversorgung“ (später: Maximalversorgung) geboten gewesen. Dies hätte dem geburtshilflichen Standard entsprochen, wie er unter anderem in der AWMF-Leitlinie Nr. 024/001 „Antepartaler Transport von Risikoschwangeren“ aus dem Jahr 1997, aber auch in der geburtshilflichen Literatur beschrieben gewesen. Von der Richtigkeit dieser Ausführungen, die im Kern auch den Ausführungen von PD Dr. L…. entsprechen, ist die Kammer überzeugt. Die Beklagten haben gegen diese Bewertung eingewendet, dass in der Aufnahmeuntersuchung ausweislich des Arztbriefs vom 24.09.2002 lediglich eine geringe Blutung nachgewiesen worden sei, kein Nachweis auf Abgang von Fruchtwasser, die Cervix sei erhalten und der Muttermund geschlossen gewesen. Da kein Blasensprung und keine stärkere Blutung nachgewiesen worden seien, seien weitergehende Untersuchungen ex ante auch nicht geboten gewesen. Im Ultraschall sei auch keine verminderte Fruchtwassermenge, sondern eine Fruchtwassermenge in der unteren Norm dokumentiert worden, dies sei ein deutlicher Unterschied. Die Verdachtsdiagnose habe deshalb richtig „leichte Blutung des Muttermunds nach digitaler Untersuchung des niedergelassenen Kollegen um 16:30 Uhr“ gelautet, damit habe kein Hinweis auf ein zusätzliches Risiko in der 32+6 SSW bestanden und keine Indikation für eine Verlegung. Diesen Einwendungen ist der Sachverständige Prof. Dr. S... deutlich entgegengetreten. Auch wenn es im Verlaufsprotokoll vom 23.09.2002 tatsächlich heiße „FW (Fruchtwasser): untere Normgrenze“, sei dies ein Anhaltspunkt. Was der Begriff „untere Normgrenze“ bedeutet, sei schon nicht ganz klar, das sei ein weicher Begriff. Es bedeutete aber jedenfalls, dass weniger Fruchtwasser da sei als normüblich. Im Arztbrief vom 24.09.2002 heiße es denn auch „wenig Fruchtwasser“. In jedem Fall sei dies eine Auffälligkeit gewesen, die einen Blasensprung nahegelegt habe. Der Sachverständige hat weiter erklärt, aus den Behandlungsunterlagen und der Beschreibung des Verlaufs ergebe sich nur, dass am 23.09.2002 eine abdominale Ultraschalluntersuchung und ein CTG durch Dr. Z... gemacht worden seien. Dr. E... sei wohl zu der Patientin gerufen worden und auch zu ihr gegangen, habe die Klinik dann aber offenbar ohne Dokumentation und Anweisung verlassen. Eine Untersuchung sei jedenfalls nicht dokumentiert. Dabei sei nicht nur eine einfache klinische Untersuchung, sondern eine Spekulumeinstellung klar indiziert gewesen. Durch eine solche hätte man möglicherweise sehen können, ob aus der Cervix Blut komme oder nicht. Eine solche Untersuchung sei aber nicht gemacht, jedenfalls nicht dokumentiert worden. Auch die Kammer kann nicht feststellen, dass eine solche Spekulumeinstellung am 23.09.2002 durchgeführt wurde. Anders als am Morgen des 24.09.2002 um 08:15 Uhr, für den der Beklagte zu 1 eine solche Spiegeleinstellung dokumentiert hat, ist eine solche Untersuchung für den 23.09.2002 nicht dokumentiert, so dass zu vermuten bleibt, dass eine solche Untersuchung auch nicht durchgeführt wurde (heute § 630h Abs. 3 BGB). Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 und nochmals mit Schriftsatz vom 17.04.2025 darauf hingewiesen hat, die Beklagten hätten mit der Klageerwiderung und in den folgenden Schriftsätzen vorgetragen, eine vaginale klinische Untersuchung sei erfolgt, und hierzu das Zeugnis der Hebamme angeboten, kann dies die Vermutung nicht entkräften und erfordert deshalb keine weitere Beweisaufnahme. Zum einen finden sich in der Klageerwiderung (und auch den weiteren Schriftsätzen) kein konkreter Vortrag dazu, dass am 23.09.2002 eine Spiegeleinstellung erfolgt sei. In der Klageerwiderung heißt es lediglich, es seien „vaginale Befunde“ erhoben worden, was in das Zeugnis einer namentlich nicht benannten Hebamme gestellt wird. Abgesehen davon, dass eine solche Untersuchung auch im Nachtrag der Hebamme Frau W... zum Krankenblatt vom 02.10.2002 (zitiert im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S... vom 01.09.2021 (Sonderband Gutachten), Seite 5) nicht erwähnt wird, genügt dieser Vortrag nicht für eine weitere Beweisaufnahme. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bedurfte es nicht nur einer vaginalen klinischen Untersuchung, sondern gerade einer Spiegeleinstellung - eine solche ist aber nicht vorgetragen. Damit bleibt zu vermuten, dass am 23.09.2002 eine solche Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Dies war, wie der Sachverständige ausgeführt hat, standardunterschreitend. Für die Kammer ist nicht mit letzter Sicherheit deutlich geworden, ob der Schwerpunkt des Vorwurfs auf einem Behandlungsfehler aufgrund der unterbliebenen Verlegung in ein Krankenhaus höherer Versorgungsstufe liegt oder auf der unterbliebenen Befunderhebung mittels Spiegeleinstellung, weil beide Vorwürfe wechselbezüglich sind: Der Sachverständige Prof. Dr. S... hat erläutert, dass die Überprüfung der zu stellenden Verdachtsdiagnose eines vorzeitigen Blasensprungs mit Plazentarandblutung und damit die Indikation zur Verlegung in ein Krankenhaus mit einer höheren Versorgungsstufe letztlich von dieser klinischen Untersuchung durch eine Spiegeleinstellung abhängig gewesen seien - wäre mittels einer Spiegeleinstellung ein solcher Verdacht ausgeschlossen worden, hätte man die Patientin vielleicht nicht verlegen müssen, ohne einen solchen sicheren Ausschluss aber schon. Letztlich bedarf es aber keiner Entscheidung über den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit: Die unterbliebene Verlegung der Mutter der Klägerin in ein Krankenhaus höherer Versorgungsstufe bei unterbliebener Spekulumeinstellung am 23.09.2002 war nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... als solche jedenfalls eine Unterschreitung des geburtshilflichen fachärztlichen Standards. Die Kammer hat dessen klare und eindeutigen Ausführungen nachvollzogen und ist von ihrer Richtigkeit iSd. § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt. An seiner Sachkunde bestehen, wie bereits oben ausgeführt, keine Zweifel. bb) Der Sachverständige Prof. Dr. S... hat weiter ausgeführt, es sei standardunterschreitend gewesen, am 23.09.2002 nicht den Versuch einer Verlängerung der Schwangerschaft mit Förderung der Lungenreife mit der Mutter der Klägerin zu erörtern und im Fall eines Einverständnisses zu unternehmen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 01.09.2021 hat der Sachverständige dies zunächst noch zurückhaltend begründet. Danach sei eine Lungenreifeinduktion mit Kortikoiden unter intravenöser Tokolyse sinnvoll und zu empfehlen gewesen, auch wenn nach der damaligen AWMF-Leitlinie 015/029 „Empfehlungen zum Vorgehen beim vorzeitigen Blasensprung“ die Verabreichung von Kortikoiden nur bis zur 32 SSW genannt worden sei; jedenfalls seien diese Behandlung in Erwägung zu ziehen und mit der Patientin die Frühgeburtsrisiken gegen das steigende Infektionsrisiko abzuwägen gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 hat der Sachverständige dies erläutert und teilweise korrigiert: Ursprünglich habe die Empfehlung einer Lungenreifestimulation bei drohender Frühgeburtlichkeit bis zur 34. Schwangerschaftswoche vom NIH aus dem Jahr 1995 gestammt. In der Folge sei dies für die Situation bei einem vorzeitigen Blasensprung kontrovers diskutiert worden; hier sei wegen des Infektionsrisikos eine Empfehlung zunächst nur nur bis zur 32. Schwangerschaftswoche abgegeben worden. Allerdings hätten Studien dann aber ergeben, dass das Infektionsrisiko nicht erhöht wird, weshalb dann die Empfehlung auch bis zur 34. Schwangerschaftswoche angehoben wurde. Im Jahr 2001 habe es eine entsprechende Entwicklung gegeben, auch innerhalb derselben für die Empfehlungen zuständigen Arbeitsgruppe. Aus diesem Grund sei daher in der AWMF-Leitlinie 015/029 „Empfehlungen zum Vorgehen beim vorzeitigen Blasensprung“ aus dem Jahr 2001 für die Gruppe III, d h. für die Zeit zwischen der 24. und 34. Schwangerschaftswoche, auch bei einem vorzeitigen Blasensprung ohne Amnioninfektionssyndrom eine Tokolyse mit Lungenreifung bis zur 34. Schwangerschaftswoche empfohlen worden. Dies habe den damaligen fachärztlichen Standard wiedergegeben. Ausgehend von der zu stellenden Verdachtsdiagnose eines vorzeitigen Blasensprungs bei leichter Wehentätigkeit sei es auf dieser Grundlage standardunterschreitend gewesen, nicht an eine stärkere Wehenhemmung mit Lungenreifestimulation gedacht zu haben. Die Kammer hat auch insoweit die Ausführungen des Sachverständigen nachvollzogen und ist von ihrer Richtigkeit iSd. § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt. Im Kern entsprechen sie auch den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. L.... c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass aufgrund der aufgeführten Behandlungsfehler eine Verlängerung der Schwangerschaft, sei es im Haus der Beklagten zu 2 oder nach Verlegung in ein Krankenhaus höherer Versorgungsstufe, unterblieben ist und die Behandlungsfehler damit für die aufgetretene Hirnschädigung der Klägerin als Primärschaden ursächlich geworden sind. aa) Wie bereits oben ausführlich dargestellt, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. D... ein positiver Effekt eines anderen Vorgehens auf den medizinischen Verlauf möglich und in Form einer Risikoreduktion wissenschaftlich nachvollziehbar, eine darüber hinausgehende konkrete Aussage über den definitiven Verlauf der Entwicklung der Klägerin ohne die genannten Behandlungsfehler, etwa bei einer Verlegung in eine Klinik höherer Qualifikation, einer Herauszögerung der Entbindung oder einer konsequenten Wehenhemmung, aber nicht möglich. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. D..., aber auch der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren ist damit nur festzustellen, dass mit einem anderen Verlauf, insbesondere einer etwaige Verlängerung der Schwangerschaft, das statistische Risiko der bei der Klägerin aufgetretenen Hirnschädigung und deren klinischen Folgen verringert worden wäre. Nicht festzustellen ist hingegen, dass die Hirnschädigung der Klägerin und deren klinische Folgen bei einem anderen Verlauf, insbesondere einer etwaigen Verlängerung der Schwangerschaft, nicht eingetreten wären. Damit hat sich letztlich die Vermutung des Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren Prof. Dr. J... bestätigt, dass der Ursachenzusammenhang nicht weiter aufzuklären sei. Diese Unaufklärbarkeit geht hier zulasten der Beklagten zu 2. Im Einzelnen: bb) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war (heute § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen dieser Beweislastumkehr liegen hier vor: (1) Die oben festgestellten Behandlungsfehler sind als grob zu qualifizieren. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn Ärzte derart gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse verstoßen und einen solchen Fehler begehen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Hier hat der Sachverständige Prof. Dr. S… in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.09.2021 ausgeführt, die von ihm benannten und auch hier festgestellten Fehler verstießen gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und erscheinen fachärztlich als nicht mehr verständlich. Auf entsprechenden Vorhalt der Kammer und der Beklagtenvertreterin hat der Sachverständige diese Einschätzung in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 unmissverständlich bestätigt. Im vorliegenden Fall habe es keine Gründe für ein Abweichen von den Empfehlungen der Fachgremien gegeben, die ein solches Abweichen als verständlich erscheinen ließen. Diese Empfehlungen seien schlicht nicht berücksichtigt worden. Dies gelte nicht nur für die gebotene Spekulumeinstellung und eine Verlegung in eine Klinik höherer Versorgungsstufe, sondern auch für die Pflicht, eine Verlängerung der Schwangerschaft mit Förderung der Lungenreife mit der Mutter der Klägerin zu erörtern und im Fall eines Einverständnisses zu unternehmen. Die Mutter der Klägerin sei nach der Aufnahme und in der Nacht stabil gewesen, einen Grund, die Förderung der Lungenreife mit ihr nicht zu besprechen, habe es nicht gegeben. Diese sachverständigen Ausführungen hat die Kammer nachvollzogen und bewertet die Behandlungsfehler auf dieser Grundlage ebenfalls als grob. (2) Die Behandlungsfehler sind auch grundsätzlich geeignet, eine Verletzung der Klägerin in Form ihrer Hirnschädigung herbeizuführen. Wie bereits oben ausführlich dargestellt, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. D... ein positiver Effekt eines anderen Vorgehens auf den medizinischen Verlauf möglich und in Form einer Risikoreduktion wissenschaftlich nachvollziehbar, auch wenn eine darüber hinausgehende konkrete Aussage über den definitiven Verlauf der Entwicklung der Klägerin ohne die genannten Behandlungsfehler nicht möglich sei. (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach der Beweisaufnahme jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich sei. Die Beklagte trägt hierzu vor, schadensbestimmend sei die periventrikuläre Leukomalazie der Klägerin. Eine frühreife bzw. lungenunreife Entbindung erhöhe zwar das Risiko einer periventrikulären Leukomalazie. Allerdings betrage die Wahrscheinlichkeit, dass eine unterbliebene Prolongation der Schwangerschaft konkret zu einem solchen Schadensbild geführt habe, max. 1 %, sei also noch mehr als unwahrscheinlich. Eine entscheidendere Rolle spielten vielmehr genetische Faktoren. Nach der Rechtsprechung ist eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite nach einem groben Behandlungsfehler ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn - was von der Behandlungsseite zu beweisen ist - jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 27.04.2004 - VI ZR 34/03, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2013 - 7 U 96/10, juris Rn. 46, jeweils mwN). Dabei hat der Begriff der gänzlichen Unwahrscheinlichkeit noch keine feste höchstrichterliche Klärung gefunden (Übersicht bei Frahm/Walter aaO Rn. 279 mwN). Die Kammer geht davon aus, dass Chancen im Bereich oberhalb von 1 % nicht gänzlich unwahrscheinlich in diesem Sinne sind (so auch OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015 - 26 U 104/14, juris Rn. 52), wobei nicht allein absolute Risiken in den Blick zu nehmen sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. D... dürfte hier eine solche Ausnahme nicht in Betracht kommen. Dieser hat anhand des Cochrane-Reviews „Immediate versus deferred delivery of the preterm baby with suspected fetal compromise for im-proving outcomes“ aus dem Jahr 2016 erläutert, dass sich das statistische relative Risiko einer Cerebralparese (Spastik) im Alter von zwei Jahren um den Faktor 5,88, das Risiko einer Entwicklungsstörung um den Faktor 1,72 und das Risiko einer periventrikulären Leukomalazie um den Faktor 2,04 verringere, wenn auch nur eine kurzfristige Verlängerung der Schwangerschaft gelinge. Von diesen drei Problemen sei die Klägerin betroffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige bestätigt, dass es sich bei diesen Zahlen um Faktoren handele, um die sich das Risiko mit oder ohne Intervention verringere oder eben nicht, hingegen keine absoluten Risikoangaben. Solche könne er nicht benennen, die von Prof. Dr. J… im selbständigen Beweisverfahren genannte Zahl zwischen 1 % und 2 % würden ganz gut passen. Bei diesen Zahlen ist nicht davon auszugehen, dass jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Bereits die geschätzte Zahl des absoluten Risikos, im Fall einer frühen Geburt und nicht verlängerter Schwangerschaft eine Spastik oder periventrikuläre Leukomalazie zu erleiden, beziffern die Sachverständigen nicht unterhalb von 1 %. Unabhängig davon kann bei dem Ergebnis des vom Sachverständigen PD Dr. D… erläuterten Cochrane-Reviews, wonach sich im Fall einer auch nur kurzfristigen Verlängerung der Schwangerschaft in der Zeit zwischen der 24. und 36. Schwangerschaftswoche das Risiko einer Cerebralparese um mehr als das fünffache, das Risiko einer Entwicklungsstörung um fast das zweifache und das Risiko einer Leukomalazie um etwas mehr als das zweifache verringere, nicht mehr davon ausgegangen werden, dass jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Umgekehrt bedeutet dies nämlich, dass sich beispielsweise das Risiko, ohne kurzzeitige Verlängerung der Schwangerschaft eine Leukomalazie zu erleiden, etwa verdoppelt. c) Wie der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin konkret zu bemessen ist, ist derzeit nicht zu entscheiden. Hierfür werden im Betragsverfahren Feststellungen zu den streitigen sekundären Beeinträchtigungen zu treffen sein. Gleiches gilt für die Bezifferung der bereits geltend gemachten materiellen Schäden in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen. d) Der Anspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht verjährt. aa) Die regelmäßige Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche der Klägerin beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Ihr Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Entstanden wären etwaige Ansprüche der Klägerin im Jahr 2002. Entscheidend ist, wann die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern (§ 166 Abs. 1, §§ 1626, 1629 BGB), Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangten oder hätten ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Soweit die Beklagten zunächst vorgetragen haben, die Eltern der Klägerin hätten bereits im Jahr 2002 Kenntnis, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Schädigung der Klägerin gehabt, ist dies nicht hinreichend substantiiert und unbeachtlich. Die Beklagten stützen ihre Einrede im Weiteren darauf, dass die Eltern der Klägerin bereits 2004 von den Diagnosen der spastischen Diplegie bei periventrikulärer Leukomalazie sowie der statomotorischen Entwicklungsverzögerung wussten. Auch wenn die Ärzte dies zu diesem Zeitpunkt als Residuen einer Schädigung im Verlauf der frühen Schwangerschaft, evtl. vorzeitiger Wehen in der 7. SSW, beurteilt hätten, hätte sich den Eltern, die von den Schädigungen und einem Sauerstoffmangel als Ursache gewusst und zugleich die Schwangerschaft als komplikationslos beschrieben hätten, aufdrängen müssen, dass die Ursache ebenso gut im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin stehen könnte. Diesen Schluss auf eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis teilt die Kammer nicht. Maßgeblich ist die positive Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis von einem schuldhaften Behandlungsfehler. Der Patient muss laienhaft erkannt oder grob fahrlässig verkannt haben, dass ein Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten der Behandlerseite beruht (Frahm/Walter aaO Rn. 512 mwN). Hier heißt es in dem Arztbrief vom 20.02.2004: „Bei denen im MRT gesehenen Auffälligkeiten handelt es sich um Residuen einer einzeitigen Schädigung im Verlauf der frühen Schwangerschaft, evtl. zeitgleich mit vorzeitigen Wehen in der 7 SSW.“ Diese ärztliche Beurteilung bringt die festgestellten Beeinträchtigungen der Klägerin zunächst nicht in einen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin. Es war aus laienhafter Sicht nicht fahrlässig und schon gar nicht grob fahrlässig, diese ärztliche Einschätzung nicht zu hinterfragen. Eine Kenntnis der Eltern der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen ist, soweit ersichtlich, erst aufgrund des Arztbriefs vom 19.08.2009 anzunehmen, weil es dort heißt: „Die nochmalige Betrachtung der MRT-Bilder aus dem Februar 2004 zusammen mit den Neuroradiologen ergab, dass die periventrikuläre Leukomalazie vermutlich in einem Zeitraum zwischen der 30. und 36. Schwangerschaftswoche/Gestationswoche entstanden ist. Einen genaueren Schädigungsmechanismus bzw. eine genauere Eingrenzung hierzu war jetzt nicht möglich.“ Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis der Eltern haben die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen. Die Verjährungsfrist begann danach mit dem Schluss des Jahres 2009 und endete mit dem Schluss des Jahres 2012. Durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Dezember 2011 und die anschließende Klage ist die Verjährung aber in nicht verjährter Zeit gehemmt worden (§ 204 Nrn. 1 und 7 BGB). 5. Soweit die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagten zu 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen - letztere soweit sie auf einer gegenwärtig nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin beruhen, soweit die hieraus resultierenden Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, ist die Klage zulässig und (mit der vorgenommenen Beschränkung auf die Behandlung) begründet. a) Über den Feststellungsantrag ist nicht durch Grund-, sondern durch Teilendurteil zu entscheiden. Bei einem unbezifferten Feststellungsantrag ist der geltend gemachte Anspruch zwangsläufig nur hinsichtlich des Grundes, nicht aber hinsichtlich eines Betrags streitig. Deshalb scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag wesensgemäß aus (BGH, Urteil vom 27.01.2000 - IX ZR 45/98, juris). Wird neben einem bezifferten Leistungsantrag, über den durch Grundurteil entschieden wird, ein selbständiger unbezifferter Feststellungsantrag gestellt, kann eine Entscheidung über letzteren nur als (Teil-) Endurteil ergehen (BGH aaO). Die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Teilendurteils liegen hier vor. b) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist es der Klägerin gestattet, einen umfassenden Feststellungsantrag zu stellen, der auch die Feststellung materieller Schäden für die Vergangenheit geltend macht. Trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage ist die Feststellungsklage dann zulässig, wenn der Kläger die Schadenshöhe insgesamt noch nicht endgültig beziffern kann, was insbesondere bei sich noch entwickelnden Schäden der Fall sein kann. Überdies ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass allein durch die als Folge veränderter Sachumstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mögliche Leistungsklage das Feststellungsinteresse nicht entfällt (BGH, Urteil vom 14.07.1958 - VII ZR 99/57, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin konnte im Zeitpunkt der Klageerhebung ihre körperliche Entwicklung und damit die sich noch entwickelnden materiellen Schäden, also die Schadenshöhe insgesamt, noch nicht endgültig beziffern. c) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Dies ist der Fall, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen vergangenen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden führen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier, wie oben ausgeführt, vor. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Dies schließt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Kosten des Rechtsstreits ein. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht für materielle und zukünftige immaterielle Schäden wegen einer vermeintlich rechtswidrigen und fehlerhaften Behandlung vor, während und nach ihrer Geburt. Der Beklagte zu 1 ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er war zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 24.09.2003 Oberarzt und Vertreter des Chefarztes sowie diensthabender Arzt bei der M...-L...-K... S... GmbH. Diese betrieb ein Krankenhaus mit Station für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die Beklagte zu 2 ist ihre Rechtsnachfolgerin (im Folgenden einheitlich auch: die Beklagte zu 2). Im Jahr 2002 war die Mutter der Klägerin im Alter von 36 Jahren erstmalig schwanger. Errechneter Entbindungstermin war der 12.11.2002. Eine Untersuchung am 24.03.2002 auf Chlamydien, Röteln, Toxoplasmen und irreguläre Antikörper war unauffällig. Nach Ultraschalluntersuchungen am 09.04.2002 (9+0 SSW) und am 03.05.2002 (12+3 SSW) wurde jeweils eine zeitgerechte Entwicklung des Embryos diagnostiziert. Eine genetische Fruchtwasserdiagnostik am 17.05.2002 zeigte keine Anhaltspunkte für eine offene neurale Dysraphie oder Chromosomenanomalie. Auch eine Ultraschalluntersuchung am 02.07.2002 (21+0 SSW) ergab einen Normalbefund. In der Zeit vom 02.08.2002 (25+3 SSW) bis zum 07.08.2002 wurde die Mutter der Klägerin im Allgemeinen Krankenhaus A... wegen vorzeitiger Wehen stationär aufgenommen und durch intravenöse Tokolyse behandelt, eine Soorkolpitis wurde therapiert. Eine Ultraschalluntersuchung am 16.08.2002 zeigte eine zeitgerechte Entwicklung bei normaler Plazentalokalisation und -struktur. Am 23.09.2002 (32+6 SSW) gegen 17:00 Uhr erfolgte eine ambulante Routineuntersuchung beim Frauenarzt Dr. W… in S.... Das Kardiotokogramm (CTG) zeigte keine Wehentätigkeit, der Muttermund war geschlossen. Aufgrund einer Blutung gegen 21:30 Uhr riefen die Eltern der Klägerin bei Dr. W… an, dieser empfahl die Vorstellung im Krankenhaus. Am 23.09.2002 um 22:30 Uhr wurde die Mutter der Klägerin in der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung der Beklagten zu 2 aufgenommen. Das Aufnahme-CTG zeigte normale Herztöne, es wurden leichte Kontraktionen festgestellt. Anlässlich der Aufnahme wurde dokumentiert: „... 33. Schwangerschaftswoche mit schwacher hellroter Blutung ET 12.11.2002 Aufnahme-CTG. KHT normofrequent, Kontraktionen ® Info Oberarzt Dr. E...+ Dr. Z...“ Um 23.40 Uhr erfolgte eine abdominale Sonografie durch Dr. Z..., die Mutter der Klägerin erhielt einen wehenhemmenden Magnesiumtropf, angeordnet wurde Bettruhe. Die Klägerin wurde auf Station aufgenommen. Im Verlaufsprotokoll heißt es u.a.: „23.09.2002, 23:40 Uhr CTG: leichte Kontraktionen, KHT physiologisch Sono/Za SL (Schädellage) ... Plazenta VW II°, Ø Hämatom FW (Fruchtwasser): untere Normgrenze Partusisten Tab. - Magnesium-Tokolyse i.v. 25 ml/h - Bettruhe“ Wegen der weiteren Einzelheiten der erhobenen Befunde wird auf die detaillierte Darstellung der CTG-Registrierung und des Verlaufsprotokolls im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S…. vom 01.09.2021 (Sonderband Gutachten), dort Seiten 3 f., Bezug genommen. Am 24.09.2002 (33+0 SSW) wurde um 07:30 Uhr im Verlaufsprotokoll festgehalten, der Mutter gehe es gut, keine weitere Blutung. Um 07:40 Uhr zeigte das CTG regelmäßige leichte Kontraktionen. Der Beklagte zu 1 wurde informiert. Im Verlaufsprotokoll heißt es u.a.: „08:15 Uhr ... FW-Abgang, Koagel in der Scheide, regel. Kontraktionen Spiegeleinstellung: Portio teilerhalten, frische Blutung ex CK Vaginale Untersuchung: CK fingerweit, VT Kopf beweglich Diagnose: vorzeitiger Blasensprung, Blutung, Kontraktionen US: I. SL, Vorderwandplazenta, die über den Kopf hinausgeht Vaginalsono: Koagel, Portio teilerhalten Ordo: Sectio ... 08.29 Uhr CTG an. Sectio-Vorbereitung (alle Ops zurzeit belegt, O Dr. N: Z..., Sectio ca. 10:00 Uhr Eingehende Befragung der Patientin über Zeitpunkt des BS (Blasensprungs) (hoh) Blasensprung ~23.09., 21:30 Uhr ... 09:00 Uhr Info Dr. P.. über zunehmende Kontraktionen ® 09:07 Uhr CTG ab, Patientin in den OP 09:21 Uhr Anästhesiebeg. ITN 09:22 Uhr sekundäre Sectio caesarea nach Misgav-Ladach. - vaginale Blutung bei vorz. partieller Plazentalösung bei praevia partialis - vorz. Blasensprung -Frühgeburt 09:25 Uhr Entwicklung aus Schädellage ... 2345 g/48/33, pH 7,30 Apgar 8/9/9 ...“ Die Klägerin wurde anschließend durch den Oberarzt der Kinderabteilung Dr. B... und den Arzt im Praktikum Herr H… erstversorgt. Bei initialem Schreien zeigte sie ein zunächst blass-zyanotisches Hautkolorit und eine hypotone Muskulatur. Sie wurde abgesaugt und kurzzeitig unter Sauerstoffvorlage über Maske beatmet, danach entwickelte sie ein rosiges Hautkolorit. Sie wurde bei leicht stöhnender Atmung im Transportinkubator in die Kinderabteilung übernommen. 10 Minuten postpartal zeigten sich eine unregelmäßige Atmung, reine Herztöne, eine Herzfrequenz von 140 bei weichem Abdomen; bei Gabe von 34 % Sauerstoff über den Inkubator zeigte sich eine Sättigung von 79 %. Gegen 10:15 Uhr fiel die Sauerstoffsättigung auf 58 % ab, der Klägerin wurden eine nasale CPAP-Atemhilfe angelegt und 52 % Sauerstoff gegeben. In der folgenden Stunde hielt sich die Sauerstoffsättigung mit dieser Maßnahme relativ stabil um 90 %, die Körpertemperatur und die Herzfrequenz stiegen leicht an. Wegen des anhaltend hohen Sauerstoffbedarfs erfolgte um 11:00 Uhr nach telefonischer Rücksprache die Entscheidung zur Verlegung in die D... F..., gegen 11:25 Uhr wurde die Klägerin von Oberarzt Dr. T… abgeholt. Die weitere Behandlung erfolgte in der D… F.... Dort zeigte die Klägerin bei Aufnahme ein rosiges Hautkolorit unter nasalem CPAP, die Lunge zeigte ein raues Atemgeräusch, die Muskulatur war weiterhin hypoton. Die Klägerin wies zwei ausgeprägte Hämatome am Schädel rechts parietal und frontal auf. Wegen des vorzeitigen Blasensprungs erfolgte eine Antibiose mit Cefotaxim und Piperacillin. Um 13:10 Uhr wurde die Klägerin nach erneutem Sättigungsabfall bis 77 % intubiert und druckkontrolliert beatmet. Eine Blutgasanalyse um 13:21 Uhr ergab folgende Werte: pH 7,32, pO2 32mmHg, pCO2 48 mmHg, Basenüberschuss -1,6 mmol/l. Im Röntgen zeigte sich eine feingranuläre Eintrübung der Lunge beidseits mit noch darstellbarer Unterscheidbarkeit von Herz zu Lunge und Zwerchfell zu Lunge. Die Ärzte der D... F… diagnostizierten ein Atemnotsyndrom 2. Grades. Um 14:00 Uhr wurde der Klägerin bei einer Sauerstoffkonzentration von 100 % und einer Sättigung von 84 % Surfactant gegeben. Ab 14:05 Uhr lag die Sättigung bei 98 % unter einer Sauerstoffkonzentration von 50 % , in den nächsten 24 Stunden im Wesentlichen über 90 %. Ab dem 25.09.2002 wurde die Sauerstoffkonzentration weiter reduziert., ab dem 26.09.2002 zudem Theophyllin zur Atemantriebssteigerung gegeben. Am 27.09.2002 gegen 11:00 Uhr wurde die Klägerin extubiert, anschließend erhielt sie bis zu 30 % Sauerstoff über den Inkubator. Diese zusätzliche Sauerstoffgabe endete am 28.09.2002. Das Labor vom 29.09.2002 zeigte keinen Hinweis auf eine Infektion, deshalb wurde die Antibiose beendet. Nach weiteren unauffälligen klinischen und neurologischen Untersuchungen wurde die Klägerin am 12.10.2002 in die häusliche Betreuung entlassen. In der Zeit vom 17.02.2004 bis zum 18.02.2004, d.h. im Alter von 17 Monaten, wurde die Klägerin in der Klinik für Neuropädiatrie des U... K... stationär behandelt. Ausweislich des Arztbriefs vom 20.02.2004 (Anlage K4, Blatt 28 der Akte) wurden eine spastische Diplegie bei periventrikulärer Leukomalazie, eine statomotorische Entwicklungsverzögerung, ein Strabismus divergens alternans und eine bilaterale Myopie diagnostiziert. Der Befund der durchgeführten MRT des Hirns ergab eine Balkenhypoblasie, eine symmetrische Frontallappenatrophie, eine periventriluläre Leukomalazie, keinen Hinweis auf eine Optikusatrophie. Zudem heißt es in diesem Arztbrief: „Verlauf: ... Bei denen im MRT gesehenen Auffälligkeiten handelt es sich um Residuen einer einzeitigen Schädigung im Verlauf der frühen Schwangerschaft, evtl. zeitgleich mit vorzeitigen Wehen in der 7 SSW.“ Am 17.08.2009, d.h. im Alter von fast 7 Jahre erfolgte eine ambulante Verlaufskontrolle in der Klinik für Neuropädiatrie des U… K... (Prof. Dr. S...). In dem Arztbrief vom 19.08.2009 (Anlage K5, Blatt 29 der Akte) heißt es u.a.: „Die nochmalige Betrachtung der MRT-Bilder aus dem Februar 2004 zusammen mit den Neuroradiologen ergab, dass die periventrikuläre Leukomalazie vermutlich in einem Zeitraum zwischen der 30. und 36. Schwangerschaftswoche/Gestationswoche entstanden ist. Einen genaueren Schädigungsmechanismus bzw. eine genauere Eingrenzung hierzu war jetzt nicht möglich.“ Die Klägerin ist neurologisch stark beeinträchtigt. Sie bedarf einer ständigen Aufsicht, eine Verständigung ist nur eingeschränkt möglich. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Am 06.09.2009 stellte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, mit Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2 vom 16.02.2010 wurde eine Schlichtung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 29.12.2011, bei Gericht am 30.12.2011 eingegangen und zugestellt am 10.01.2012, hat die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG F..., Az. 3 OH 30/11, beantragt, und zwar gegen die hiesigen Beklagten sowie gegen die D... F.... Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21.06.2012 (Beiakte 3 OH 30/11 Blatt 256) ist Beweis erhoben worden durch Einholung zweier schriftlicher Gutachten, und zwar eines gynäkologischen Gutachtens des PD Dr. L… vom 26.01.2013 und eines neonatologisch-neuropädiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. J.... Beide Sachverständige haben ihr Gutachten im selbständigen Beweisverfahren am 19.01.2015 mündlich erläutert und ergänzt (Beiakte 3 OH 30/11, Blatt 440). Gestützt unter anderem auf diese Gutachten rügt die Klägerin verschiedene Behandlungsfehler und erhebt die Aufklärungsrüge. Behandlungsfehlerhaft sei gewesen, die Mutter der Klägerin vor der Entbindung nicht in ein Perinatalzentrum, also in eine Einrichtung zur Versorgung von Früh- und Neugeborenen, zu verlegen. Eine solche Verlegung sei zwingend gewesen, weil die Beklagte zu 2 nicht über die notwendige klinische apparative Ausstattung verfügt habe. Fehlerhaft sei die Eingangsuntersuchung der Mutter der Klägerin gewesen. Hier seien die Messung der Cervixlänge ebenso unterblieben wie eine Tastuntersuchung und eine vaginale Sonografie. Am 23.09.2002 dem erhobenen Befund einer „Verringerung der Fruchtwassermenge“ nicht nachzugehen und einen vorzeitigen Blasensprung in Betracht zu ziehen, sei ebenfalls fehlerhaft gewesen. Infolge dessen seien eine Antibiotikaprophylaxe und die Verlegung in ein Perinatalzentrum unterblieben. Ebenfalls sei fehlerhaft gewesen, am 23.09.2002 eine gebotene Blutuntersuchung nicht vorzunehmen. Aufgrund dessen habe eine mögliche konnotale Infektion nicht festgestellt werden können. Die Klägerin rügt, die Schnittentbindung am 24.09.2002 sei nicht indiziert gewesen, schon gar nicht unter Cito-Bedingungen. Durch sie sei das anzustrebende Ziel einer Verlängerung der Schwangerschaft verfehlt worden. Ein Akutereignis sei bei der Mutter der Klägerin nicht zu erkennen gewesen, ein Blasensprung reiche als Indikation nicht. Bei einer Verlängerung der Schwangerschaft habe die Möglichkeit einer Lungenreifung bestanden. Zudem hätte sich das Infektionsrisiko vermindert, eine angemessene Erstversorgung der Klägerin wäre wahrscheinlich gewesen. Fehlerhaft sei schließlich gewesen, keine Corticoide zur Förderung der Lungenreife gegeben zu haben, was unterhalb der 34. SSW geboten gewesen sei. Die Klägerin rügt, ihre Mutter sei über die Risiken der Schnittentbindung unzureichend aufgeklärt worden. Dieser sei nur vermittelt worden, es läge eine Notsituation vor, die Klägerin müsse sofort geholt werden. Ein weiteres Aufklärungsgespräch habe nicht stattgefunden. Insbesondere sei die Mutter nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein Zuwarten mit der Sectio zum Zweck der Lungenreifung möglich sei. Über das Risiko einer unreifen Lunge bei einer sofortigen Entbindung sei die Mutter der Klägerin nicht informiert worden. Der Vater der Klägerin sei nicht in der Klinik gewesen, sondern zum Gespräch hinzugekommen. Die Mutter der Klägerin könne sich nicht erinnern, einen schriftlichen Aufklärungsbogen unterzeichnet zu haben. Bei richtiger Einschätzung der Gefährdungslage hätte sich die Mutter der Klägerin immer dafür entschieden, unter Beobachtung in der Klinik abzuwarten, die Lungenreifung voranzutreiben und bis zum letztmöglichen Zeitpunkt einer Sectio abzuwarten. Die Klägerin rügt schließlich eine unzureichende Dokumentation der Beklagten zu 2. Insbesondere fehle eine Dokumentation zur Indikation der sofortigen Sectio am 24.09.2002. Die Klägerin behauptet, aufgrund der Behandlungsfehler, insbesondere der Sectio in der 32+6 SSW und der daraus folgenden Lungenunreife, habe sich unmittelbar nach der Geburt ein Atemnotsyndrom 2. Grades entwickelt, dieses habe zu der eingetretenen Hirnschädigung geführt. Die periventrikuläre Leukomalazie sei postnatal entstanden – eine genetisch bedingte oder während der Schwangerschaft erworbene komplexe Hirnschädigung der Klägerin könne ausgeschlossen werden. Sie ist der Auffassung, dass insoweit die Beweislast umgekehrt sei. Hierzu trägt sie vor, sowohl das Unterlassen der Gabe von Corticoid zur Lungenreifung als auch die Einleitung der Sectio ohne medizinische Indikation seien grob fehlerhaft erfolgt. Auch die unzureichende Dokumentation der Indikation der Sectio führe zu einer Beweislastumkehr. Die Klägerin hält ein kapitalisiertes Schmerzensgeld von mindestens 250.000 € sowie eine Schmerzensgeldrente von mindestens 250 € je Monat für angemessen. Die Klägerin tritt der Verjährungseinrede der Beklagten entgegen. Sie meint, für den Beginn der Verjährung genüge die Kenntnis des negativen Ausgangs einer ärztlichen Behandlung nicht, der Patient müsse vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache des Misserfolgs schließen können. Hierzu trägt sie vor, diese Kenntnis hätten die Eltern der Klägerin erst aufgrund der erneuten ärztlichen Begutachtung durch Prof. Dr. S... im Jahr 2009 erlangt. Trotz vorangegangener Behandlungen habe Herr Prof. Dr. S… zu diesem Zeitpunkt ggü. den Eltern erstmals den Verdacht geäußert, die periventrikuläre Leukomalazie könne zwischen der 30. und 36. SSW und damit im Zusammenhang mit der Geburt entstanden sein. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 250.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 250,00 € monatlich, zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen - letztere soweit sie auf einer gegenwärtig nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin beruhen, soweit die hieraus resultierenden Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten für das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Flensburg zum Aktenzeichen 3 OH 30/11 freizuhalten; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 10.440,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin und ihre Mutter fehlerhaft behandelt worden seien. Eine Verlegung zur Entbindung in ein Perinatalzentrum sei nicht geboten gewesen. Die Eingangsuntersuchung der Mutter der Klägerin sei nicht fehlerhaft gewesen. Ein CTG und eine transabdominale Sonografie seien durchgeführt worden, ein Hämatom und eine vorzeitige Lösung der Plazenta hätten ausgeschlossen werden können. Die Blutung sei regelmäßig kontrolliert worden. Ein abwartendes Verhalten am 23.02.2002 sei gerechtfertigt gewesen. Weitergehende Untersuchungen seien nicht geboten gewesen, auch nicht wegen einer „Verringerung der Fruchtwassermenge“. Eine Antibiotika-Prophylaxe sei nicht geboten gewesen, ein Infektionsrisiko wäre nicht zu mindern gewesen. Spätestens am 24.09.2002 um 07:40 Uhr, dem Zeitpunkt der erstmaligen Untersuchung durch den Beklagten zu 1, habe eine eindeutige Indikation zur Beendigung der Schwangerschaft durch einen Kaiserschnitt bestanden. Wegen des hohen Risikos für Mutter und Kind sei zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung in ein Zentrum mit spezieller Versorgung für Frühgeburten nicht mehr in Frage gekommen. Eine Lungenreifung der Klägerin durch eine Kortikosteroid-Therapie sei nicht erforderlich gewesen. Wegen der Behandlung der Mutter der Klägerin im Krankenhaus A… wegen vorzeitiger Wehen wäre sie auch kontraindiziert gewesen. Hierzu tragen die Beklagten vor, die Mutter der Klägerin habe dort bereits eine Kortikoid-Therapie erhalten. Die Beklagten treten auch der Aufklärungsrüge entgegen. Sie behaupten, die Mutter der Klägerin sei hinreichend über Vor- und Nachteile der Sectio und deren Risiken aufgeklärt worden. Die Aufklärung habe dem Aufklärungsbogen vom 24.09.2002 zur Sectio entsprochen. Dabei sei auch erörtert worden, ob mit der Sectio noch zugewartet werden könne oder nicht. Zudem obliege die Wahl der Entbindungsmethode allein dem Arzt. Die Beklagten behaupten weiter, mangels echter Alternative hätte die Mutter der Klägerin ohnehin in den Eingriff eingewilligt, da sie mehr als daran interessiert gewesen sei, ein gesundes Kind zur Welt zu bringen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Entbindung bereits eingesetzt gehabt habe. Die Beklagten verweisen hierzu auf Rechtsprechung zur mutmaßlichen Einwilligung bei vital absoluten Indikationen. Die Beklagten sind schließlich der Auffassung, die Dokumentation genüge dem Standard des Jahres 2002. Die Beklagten gehen davon aus, dass die Schädigung der Klägerin nicht bei der Behandlung bei den Beklagten zu 2, sondern schicksalhaft erfolgt sei: Schadensbestimmend sei die periventrikuläre Leukomalazie der Klägerin. Eine frühreife bzw. lungenunreife Entbindung erhöhe zwar das Risiko einer periventrikulären Leukomalazie. Allerdings betrage die Wahrscheinlichkeit, dass eine unterbliebene Prolongation der Schwangerschaft konkret zu einem solchen Schadensbild geführt habe, max. 1 %, sei also noch mehr als unwahrscheinlich. Eine entscheidendere Rolle spielten vielmehr genetische Faktoren. Mangels (grober) Behandlungsfehler finde eine Beweislastumkehr nicht statt. Den von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Zustand bestreiten die Beklagten. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Hierzu behaupten die Beklagten zunächst, die Eltern der Klägerin hätten bereits im Jahr 2002 Kenntnis, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Schädigung der Klägerin gehabt. Sie „bestreiten“, dass die Eltern der Klägerin erst 2009 von einer möglichen Schädigung durch die Behandlung bei der Beklagten zu 2 erlangt haben wollen. Die Beklagten tragen vor, die Eltern der Klägerin hätten bereits 2004 von den Diagnosen der spastischen Diplegie bei periventrikulärer Leukomalazie sowie der statomotorischen Entwicklungsverzögerung Kenntnis gehabt. Die Ärzte hätten dies als Residuen einer Schädigung im Verlauf der frühen Schwangerschaft, evtl. vorzeitiger Wehen in der 7. SSW beurteilt. Unabhängig vom konkreten Zeitpunkt habe sich den Eltern der Klägerin, die von den Schädigungen und dem Sauerstoffmangel als Ursache gewusst und zugleich die Schwangerschaft als komplikationslos beschrieben hätten, deshalb aufdrängen müssen, dass die Ursache des Sauerstoffmangels ebenso gut im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin stehen könnte – gleichwohl hätten die Eltern der Klägerin nicht reagiert, sich insbesondere keinen Rechtsrat gesucht. Dieses Verhalten sei unverständlich und als grob fahrlässig zu werten. Die Verjährungsfrist habe deshalb spätestens 2005 zu laufen begonnen. Die Klageschrift ist den Beklagten am 04.12.2015 zugestellt worden. Die Kammer hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht F..., Az. 3 OH 30/11, beigezogen und am 27.12.2019 nach mündlicher Verhandlung am 05.07.2019 einen Hinweis- und Auflagenbeschluss (Blatt 136 der Akte) erlassen. Anschließend hat die Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25.08.2020 (Blatt 159 der Akte) Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Gutachten. Wegen des Inhalts dieser schriftlichen Gutachten wird auf das geburtshilfliche Gutachten von Prof. Dr. S... vom 01.09.2021 (Sonderband Gutachten) und auf das neuropädiatrische Gutachten von PD Dr. D... vom 21.12.2022 (Sonderband Gutachten) Bezug genommen. Die Sachverständigen haben ihre schriftlichen Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 mündlich erläutert und ergänzt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 (Blatt 290 der Akte) Bezug genommen.