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Urteil

3 O 120/23

LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2024:1004.3O120.23.00
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Leitsätze
1. Im Eröffnen eines Spielerkontos auf der Website eines Anbieters von Online-Glücksspielen durch einen Verbraucher liegt der Abschluss eines Rahmenvertrages, unter dessen Regelungssystem die einzelnen Spiele, Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen durchgeführt und verbucht werden und mit dem die einzelnen Spiele, Einzahlungen und Gewinnausschüttungen untrennbar verbunden sind.(Rn.37) 2. Führt eine andere Betreibergesellschaft das bei der ursprünglichen Betreibergesellschaft registrierte Spielerkonto unverändert, insbesondere unter identischer Domain und Website, fort, so liegt darin regelmäßig bei objektiver Auslegung eine Vertragsübernahme des Rahmenvertrages samt der mit ihm verbundenen einzelnen Spiele, verbuchten Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen, welcher der Verbraucher jedenfalls konkludent durch aktive Weiternutzung seines Accounts zugestimmt hat.(Rn.38) 3. Die streitgegenständlichen Verträge über die Teilnahme an Online-Glücksspielen sind wegen eines Verstoßes gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Es besteht somit kein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Spielers. Eine etwaige Duldung der Onlinesportwetten durch staatliche Behörden führt zu keinem anderen Ergebnis.(Rn.33) 4. Unerheblich ist, ob der Sportwettenanbieter eine Genehmigung nach dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz hatte, sofern er von dieser keinen Gebrauch gemacht und das Angebot auf Schleswig-Holstein beschränkt, sondern sein Angebot bundesweit ausgerichtet hatte.(Rn.41)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.206,12 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Eröffnen eines Spielerkontos auf der Website eines Anbieters von Online-Glücksspielen durch einen Verbraucher liegt der Abschluss eines Rahmenvertrages, unter dessen Regelungssystem die einzelnen Spiele, Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen durchgeführt und verbucht werden und mit dem die einzelnen Spiele, Einzahlungen und Gewinnausschüttungen untrennbar verbunden sind.(Rn.37) 2. Führt eine andere Betreibergesellschaft das bei der ursprünglichen Betreibergesellschaft registrierte Spielerkonto unverändert, insbesondere unter identischer Domain und Website, fort, so liegt darin regelmäßig bei objektiver Auslegung eine Vertragsübernahme des Rahmenvertrages samt der mit ihm verbundenen einzelnen Spiele, verbuchten Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen, welcher der Verbraucher jedenfalls konkludent durch aktive Weiternutzung seines Accounts zugestimmt hat.(Rn.38) 3. Die streitgegenständlichen Verträge über die Teilnahme an Online-Glücksspielen sind wegen eines Verstoßes gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Es besteht somit kein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Spielers. Eine etwaige Duldung der Onlinesportwetten durch staatliche Behörden führt zu keinem anderen Ergebnis.(Rn.33) 4. Unerheblich ist, ob der Sportwettenanbieter eine Genehmigung nach dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz hatte, sofern er von dieser keinen Gebrauch gemacht und das Angebot auf Schleswig-Holstein beschränkt, sondern sein Angebot bundesweit ausgerichtet hatte.(Rn.41) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.206,12 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Das angerufene Landgericht F… ist international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Danach kann ein Verbraucher einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag an seinem Wohnsitz verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kläger hat die den streitgegenständlichen Sportwetten zugrundeliegenden Verträge mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Verbraucher geschlossen. Der Verbraucherbegriff des Art. 15 EuGVVO ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) autonom auszulegen. Die Vorschrift erfasst danach alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen. Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der Sportwetten sind weder vorgetragen noch ersichtlich; allein die Anzahl der Wetten, die Dauer des täglichen Spiels oder die Höhe der Einsätze und Gewinne belegen eine solche nicht (EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-774/19, juris). Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben durch ihr Angebot einer in allen Bereichen deutschsprachigen Internetseite, die zur Teilnahme an Sportwetten einlädt, ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland als Mitgliedstaat ausgerichtet. Der Verbrauchergerichtsstand erfasst auch bereicherungsrechtliche und deliktische Ansprüche, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden. b) Aus der Regelung in Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO folgt zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts F..., weil der Kläger im hiesigen Gerichtsbezirk wohnt. 2. Die Klage ist begründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.206,12 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat durch die Einzahlungen des Klägers in Höhe der Differenz zu den erhaltenen Auszahlungen etwas auf dessen Kosten erlangt. Dies geschah durch eine Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund, weil die Verträge über den Abschluss von Sportwetten gemäß § 134 BGB wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig waren. Im Einzelnen: aa) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) deutsches Sachrecht anwendbar. Danach unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen liegen, wie bereits oben ausgeführt, vor. Weil auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers abgestellt wird ist unerheblich, ob der Kläger jedes einzelne Spiel von zuhause aus durchgeführt hat. bb) Die Beklagte hat die Einzahlungen in Höhe der verbliebenen Differenz zu den Auszahlungen, also in Höhe von 12.206,12 €, durch dessen Leistung erlangt. (1) Insgesamt zahlte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 21.01.2018 bis zum 18.08.2020 19.635,00 € ein und erhielt Auszahlungen in Höhe von 7.428,88 €. Dies ergibt sich aus der als Anlage K4 eingereichten Übersicht seiner Transaktionen. Diesen Ein- und Auszahlungen ist die Beklagte inhaltlich nicht konkret entgegengetreten. Sie hat nur den Verlust insgesamt bestritten und gerügt, dass es sich um eine selbst erstellte Übersicht der Klägerseite handele. Ein solches pauschales Bestreiten der Beklagten, der eine eigene, ggf. abweichende Darlegung der Transaktionen des Klägers ohne weiteres möglich wäre, ist unbeachtlich. (2) Die Beklagte hat auch bereits durch die Einzahlungen des Klägers auf sein Spielerkonto „etwas erlangt“ i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht erst an einzelne Spiele. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Rahmenvertrag, nach dem die einzelnen Spiele erfolgten und abgewickelt wurden. Anzuknüpfen ist nicht an die einzelnen Spiele, weil nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB objektiv zu bestimmenden Parteiwillen nicht bei jedem Spiel neue und eigenständige vertragliche Regelungen begründet werden sollten. Vielmehr unterfällt das einzelne Spiel dem Regelungsregime des Rahmenvertrages, wie er der Eröffnung des Spieleraccounts zugrunde liegt. Eine andere Interessenslage der Parteien ist schlechterdings objektiv nicht vorstellbar, da gerade das Erfordernis eines Spieleraccounts der Identifikation des Kunden dient und die effektive Abwicklung von Massenverkehr bei Online-Dienstleistungen erst ermöglicht. Dabei ist unerheblich, ob in den einzeln durchgeführten Spielen jeweils ein zusätzlicher Einzelvertragsschluss zu sehen ist, denn jedenfalls wären diese Einzelverträge nicht losgelöst vom zugrundeliegenden Rahmenvertrag, mit dem der Spieleraccount begründet und die Nutzungsbedingungen vereinbart werden, zu verstehen. Ohne einen Spieleraccount wären die einzelnen Spiele nicht effektiv abzuwickeln (LG Heilbronn, Urteil vom 10.02.2023 - 6 O 345/21, BeckRS 2023, 1485 Rn. 37 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2024 - 52 O 160/22, BeckRS 2024, 2844 Rn. 71). (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, dass die streitgegenständliche Internetplattform bis zum 28.11.2018 von der H... (S...) LP betrieben wurde. Richtig ist, dass durch die Einzahlungen des Klägers vor diesem Zeitpunkt zunächst die H... (S...) LP „etwas erlangt“ hat i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat das Glücksspielangebot der H... (S...) LP bei unveränderter Weiterführung der Domain und Website und insbesondere des Spielerkontos übernommen. Im Angebot der Beklagten an die Spieler, mit dem bisherigen Nutzerkonto auf der gleichen Plattform weiterzuspielen, liegt bei objektiver Auslegung das Angebot der Übernahme des Rahmenvertrages mit dem bisherigen Anbieter samt der mit ihm verbundenen einzelnen Spiele, verbuchten Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen. Dieses Angebot hat der Kläger durch die Weiternutzung des Accounts über den 28.11.2018 hinaus auch angenommen, anderenfalls hätte er nach diesem Zeitpunkt keine neuen Sportwetten abschließen können. Aufgrund dieser Übernahme des Rahmenvertrags mit dem Kläger sein Spielerkonto betreffend hat die Beklagte auch für die Einzahlungen und Spiele des Klägers vor dem 28.11.2018 als Einzelrechtsnachfolgerin der H... (S...) LP rechtlich einzustehen (dazu LG Heilbronn, Urteil vom 10.02.2023 - 6 O 345/21, BeckRS 2023, 1485 Rn. 38 ff.), als hätte sie auch diese Einzahlungen selbst erlangt. cc) Die Zahlungen des Klägers in Höhe der streitgegenständlichen 12.206,12 € erlangte die Beklagte auch ohne rechtlichen Grund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der vom Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene und von dieser übernommene Rahmenvertrag ist wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Gleiches gälte auch für etwaige, einzelne Sportwetten betreffende zusätzliche Einzelspielverträge. (1) Die zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen verstießen gegen § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012. (11) Maßgeblich für die Beurteilung sind hier die bis zum 30.06.2021 geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012. Soweit die Beklagte vorträgt, ihr Angebot sei in Schleswig-Holstein nach dem damaligen Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz lizensiert gewesen, ist dem nicht weiter nachzugehen: Zum einen hat die Beklagte eine solche Genehmigung weder vorgelegt noch überhaupt hierzu konkret vorgetragen - es ist unklar, welchem Anbieter eine solche Genehmigung mit welchem Inhalt erteilt worden sein soll. Zum anderen haben weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgängerin von einer solchen Genehmigung Gebrauch gemacht und ihr Angebot auf S…beschränkt, vielmehr war ihr Angebot bundesweit ausgerichtet und wäre deshalb von einer etwaigen Genehmigung von Sportwetten nach dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz nicht umfasst gewesen. (22) Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis waren verboten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV waren das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten. Hiervon war zwar für Sportwetten nach § 4 Abs. 5, § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 eine Ausnahme möglich. Die Beklagte hat aber weder eine solche deutschlandweit gültige Konzession erteilt bekommen, noch erfüllte sie die Voraussetzungen hierfür. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 durfte eine Ausnahmegenehmigung nämlich nicht erteilt werden, wenn über dieselbe Internetdomain Wetten und Lotterien angeboten werden oder auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt wird. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben auf ihrer Seite, wie die Anlage K2 deutlich erkennen lässt, neben den Sportwetten auch Casinospiele verlinkt. Außerdem hat die Beklagte auch Wetten während des laufenden Sportereignisses (Livewetten) ermöglicht, was der Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 widersprach. Hinzu kommt, dass der Kläger vorliegend Einzahlungen von über 1.000 € im Monat vornehmen konnte und dies ausweislich der als Anlage K4 vorgelegten Aufstellung auch getan hat, beispielsweise im Mai 2020, was nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ebenfalls entgegengestanden hätte. Eine etwa in Malta erteilte Erlaubnis ersetzte eine Erlaubnis nach dem GlüStV 2012 nicht. Die genannten Regelungen des GlüStV sind auch unionsrechtskonform (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 15 ff.). Eine etwaige Duldung der Onlinesportwetten durch die staatlichen Behörden führt nicht zu einem anderen Ergebnis - die Nichtverfolgung rechtswidrigen Verhaltens durch die zuständigen Behörden berührt die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 19 U 14/23, juris, m.w.N.). (33) Die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war, wie auch der BGH zwischenzeitlich festgehalten hat (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris Rn. 15 ff.) wirksam und stand mit materiellem Gemeinschaftsrecht im Einklang, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 AEUV dar. Bereits im Jahr 2009 hat der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221). Er hat zugleich betont, dass Glücksspiele im Internet ein erheblich höheres Gefährdungspotential haben als traditionelle Vertriebskanäle, weil neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren darstellen, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und auf Grund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (EuGH, Urteil vom 30.06.2011 - C-212/08, EuZW 2011, 674). Unerheblich ist dabei, ob das Genehmigungsverfahren so gestaltet war, dass tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Konzessionen erteilt wurden. Denn die Beklagte erfüllte, wie ausgeführt, schon die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 nicht. Ob also das Verfahren zur Vergabe der Konzessionen im Rahmen der Experimentierklausel des § 10a GlüStV gemeinschaftsrechtswidrig war (dazu EuGH, Urteil vom 04.02.2016 - C-336/14, NVwZ 2016, 369), ist vorliegend nicht entscheidend. Die Vereinbarkeit des Internetverbots von Sportwetten mit Art. 12 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11, ZfWG 2014, 24). Gleichermaßen ist die Vereinbarkeit des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten mit dem Unionsrecht und mit Art. 12 GG vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ( BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895). (2) Der einseitige Verstoß der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin gegen § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 genügt, die Rechtsfolge der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB herbeizuführen. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Etwas anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (BGH, Urteil vom 12.05.2011 - III ZR 107/10, juris). So liegt der Fall hier: Es liefe dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrags zuwider, geschlossene Verträge über Onlineglücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen. Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrags ist es, die Spielteilnehmer zu schützen (BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534; BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 28 ff.). In § 1 GlüStV 2012 sind als gleichrangige Ziele Suchtprävention und -bekämpfung, Angebot eines begrenzten, erlaubten Glücksspiels zur Lenkung des natürlichen Spieltriebs, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen genannt (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 29). Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet, ist grundsätzlich verboten, weil es nicht nur das für Glücksspiele übliche Zufallsrisiko mit sich bringt, sondern darüber hinaus eine besondere Manipulationsanfälligkeit aufweist. Es ist davon auszugehen, dass digitale Angebote deutlich einfacher manipuliert werden können als übliche Glücksspiele, die in körperlicher Anwesenheit der Teilnehmer stattfinden. Auch wenn für Sportwetten im Internet eine Erlaubnisfähigkeit als Ausnahme vorgesehen war, so waren die aufgezeigten Risiken auch auf der Internetseite der Beklagten gegeben, gerade weil sie dort neben den Sportwetten auch Online-Casinospiele und zudem Live- und Ereigniswetten ermöglichte, vor denen der Glücksspielstaatsvertrag 2012 die Spieler besonders schützen möchte. Diese Spiel- bzw. Wettmöglichkeiten enthalten ein besonders hohes Suchtpotential. Der Grundsatz der Trennung der verschiedenen Glücksspielangebote im Internet trägt der Erkenntnis Rechnung, dass das Internet auch wegen des einfachen Wechsels zwischen verschiedenen Glücksspielarten in einer Plattform spezifische Gefahren für suchtgefährdete Menschen mit sich bringt (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Der beabsichtigte Schutz der Spielteilnehmer wird dabei nur erreicht, wenn die abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind, sodass die Spieler ihre Leistungen zurückverlangen können. Die Nichtigkeitsfolge trägt dazu bei, dass Spiel- und Wettanbieter auf eine Legalität ihres Angebots achten, um nicht Rückzahlungsforderungen der Spieler ausgesetzt zu werden. dd) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht ausgeschlossen. (1) Es bedarf zunächst keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 817 Satz 1 BGB vorliegen, ob also der Zweck der Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Die Beklagte meint hierzu, sie sei sich eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nicht bewusst gewesen. § 817 S. 1 BGB stellt jedoch eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und keine Einschränkung des Rückforderungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Da dessen Voraussetzungen bereits vorliegen, kommt es auf die Regelung des § 817 Satz 1 BGB nicht an. (2) Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig, gehandelt hat. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs ist gerade unter dem Aspekt der Generalprävention nur dann zu rechtfertigen, wenn sich der Leistende bewusst außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat, wenn er die Rechts- oder Sittenordnung vorsätzlich verletzt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Verbotswidrigkeit der Sportwetten im hier streitgegenständlichen Spielzeitraum bekannt war oder er sich der Einsicht in diese leichtfertig verschlossen hätte, zeigt die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht auf. Eine Kenntnis oder ein leichtfertiges Verschließen des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin, in denen sie darauf hinweist, dass je nach Wohnort des Spielers die Spielteilnahme möglicherweise gesetzlich verboten sei und den Spieler eine diesbezügliche Informationspflicht treffe. Zum einen ist nicht klar, ob der Kläger diese Hinweise überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Selbst wenn er sie, wozu die Beklagte nicht näher vorträgt, in irgendeiner Weise, etwa durch das Setzen eines Häkchens oder durch Anklicken, bestätigt haben sollte, bedeutet dies zwar, dass er sie zur Kenntnis genommen haben sollte, belegt aber nicht, dass er sie tatsächlich wahrgenommen und verstanden hatte (dazu OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - 19 U 51/22, juris Rn. 52 ff.). Zum anderen ließ sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht entnehmen, dass auch die vom Kläger getätigten Sportwetten gesetzlich verboten waren, sondern die Beklagte versuchte lediglich, ihm eine Informationspflicht aufzuerlegen. Ein konkreter Hinweis auf die Situation am Wohnort des Beklagten fehlte. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass der Kläger eine individuelle, auf seinen Wohnort bezogene Prüfung vorgenommen hätte. Dass die Internetseite zudem vollständig in deutscher Sprache gehalten war, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weiterer Kundeninformationen, ließ gerade nicht vermuten, dass das angebotene Onlineglücksspiel in Deutschland illegal war. Dagegen spricht auch, dass auf die Steuerpflicht in Deutschland hingewiesen wurde und dass Deutschland nicht in der Länderauflistung der Orte, von denen das Angebot nicht genutzt werden durfte, eben gerade nicht enthalten war. Diese Regelungen in den AGB der Beklagten könnten im Gegenteil sogar den Eindruck der Erlaubtheit vermitteln. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass in der Zeit, in der der Kläger Einsätze leistete, umfangreich in der Presse über Onlineglücksspiel berichtet wurde, ist unklar, ob auch über dessen Illegalität berichtet wurde. Ohnehin belegt eine Medienpräsenz eines Themas nicht, dass auch der Kläger Kenntnis des Verbots hatte. Umfang und Art seines Medienkonsums sind nicht näher bekannt. (3) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger von der Illegalität der Sportwetten auf der Internetseite der Beklagten wusste. Er hatte daher auch keine positive Kenntnis von der Nichtschuld. Ein Kennenmüssen, also eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis, genügt demgegenüber nicht, auch wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss er aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung geschlossen haben. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Beklagte als Leistungsempfängerin. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Kläger positive Kenntnis der Nichtschuld hatte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. (4) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, schon weil es die Beklagte war, die ein gesetzeswidriges Sportwettenangebot unterhalten hat. Ihre Interessen sind nicht schutzwürdiger als die des Klägers an einer Erstattung; vielmehr ist es, wie ausgeführt, gerade die Absicht des Glücksspielstaatsvertrags, die Interessen des Spielers vorrangig zu schützen. Der Kläger, der sich die erhaltenen Gewinne auf seine Einzahlungen anrechnen lässt, also nur die Verluste geltend macht, hat für seine Leistungen auch keine einklagbaren Forderungen erhalten, sodass es nicht treuwidrig ist, die Spieleinsätze zurückzufordern (OLG Köln, a.a.O.). (5) Die Regelung in § 762 BGB steht dem Rückzahlungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Danach wird durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das aufgrund des Spiels oder der Wette Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. § 762 BGB findet jedoch keine Anwendung, wenn es um nichtige Spiel- und Wettverträge geht, sondern nur, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird (BGH, Urteil vom 10.11.2005 - II ZR 72/05, juris). ee) Als Rechtsfolge ist dem Kläger das zu erstatten, was er an die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin ohne Rechtsgrund geleistet hatte, also seine Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen. Eine Gegenleistung, nämlich die erhaltene Spielmöglichkeit und Gewinnchance, ist nicht in Abzug zu bringen. Auch ist die Beklagte nicht in Höhe gezahlter Steuern entreichert. Der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB scheitert bereits an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB), da der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin die Existenz des § 4 Abs. 4 GlüStV ungeachtet ihrer abweichenden Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Norm jedenfalls ebenso bekannt war wie der Umstand, dass der vorliegende Vertrag der Parteien von dem Verbot erfasst war (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris Rn. 55). ff) Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Nach diesen Vorschriften beginnt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Rückzahlungsanspruch ist jeweils bereits mit den Einzahlungen in der Zeit von 21.01.2018 bis zum 20.08.2020 entstanden. Das der Kläger vor dem Jahr 2020 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte, ist nicht festzustellen. Der Kläger hat vorgetragen, erst aufgrund späterer anwaltlicher Beratung von der Unwirksamkeit des Spielvertrags Kenntnis erlangt zu haben. Zwar reicht für den Verjährungsbeginn die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände aus. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Von einer Kenntnis des Klägers in diesem Sinn vor 2020, insbesondere während des Spielzeitraums, ist jedoch nicht auszugehen. Maßgeblich ist nämlich, dass das Angebot von Sportwetten im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag ausnahmsweise genehmigt werden konnte. Anders als bei dem Totalverbot für Onlineglücksspiele war mit der Kenntnis, Einsätze auf eine Onlinesportwette zu leisten, daher noch nicht die Kenntnis von sämtlichen einen Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen verbunden. Hierzu wäre vielmehr noch erforderlich gewesen, dass dem Gläubiger auch das Fehlen einer Erlaubnis bekannt war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 19 U 14/23, juris, m.w.N.). Diese Kenntnis erlangte der Kläger erst nach dem Jahr 2020. Eine frühere Kenntnis des Klägers hat die Beklagte nicht konkret dargelegt. Die im Jahr 2023 erhobene Klage hat daher die Verjährung rechtzeitig gehemmt (§ 204 Nr. 1 BGB). b) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von verlorenen Einsätzen für online durch die Beklagte angebotene Sportwetten. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in M..., bietet unter der Marke „b...“ seit Jahren u.a. auf Deutschland ausgerichtet Online-Glücksspiele und Sportwetten über ihre Website www.b....com an. In der Zeit von Oktober 2014 bis einschließlich 27.11.2018 wurden die Sportwetten auf dieser Plattform von der H... (S...) LP, wie die Beklagte einem Tochterunternehmen der b...-Gruppe, angeboten (im Folgenden auch: Rechtsvorgängerin der Beklagten). Deren Angebote waren in deutscher Sprache gehalten, über eine deutsche Top-Level-Domain erreichbar, umfassten einen deutschsprachigen Chat, und die AGB (Anlage B1) waren ebenfalls in deutscher Sprache verfügbar. In den Geschäftsbedingungen (Abschnitt A Nr. 6) heißt es u.a. „Der Besuch und/oder die Nutzung der Homepage (einschließlich auf der Homepage angebotener Produkte) ist in manchen Ländern gesetzeswidrig (einschließlich bsp. den USA). Es obliegt dem Kunden, sicherzustellen, dass der Besuch und/oder die Nutzung der Homepage gemäß der jeweiligen, für den Kunden maßgeblichen Rechtsprechung gesetzeskonform ist. Es wird von Seiten des Kunden nach bestem Gewissen versichert, dass Glücksspiel am jeweiligen Wohnsitz nicht illegal ist.“ Nach Neugründung der Beklagten im August 2018 wurden die Nutzer ab dem 28.11.2018 dazu aufgefordert, einer Übertragung ihrer Rahmenverträge von der H... (S...) LP auf die neue Gesellschaft zuzustimmen. Die Spieler wurden beim login in ihr Spielerkonto von dem Betreiberwechsel darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beziehung auf die Beklagte transferiert werde und diese Änderungen keine Auswirkung auf die angebotenen Dienste, Kontodaten einschließlich Guthaben, ausstehende Wetten und laufende Boni hätten. Die H... (S...) LP war nach der Übertragung nicht mehr am Sportwettangebot auf der b...-Plattform beteiligt. Nutzer, die dem Übergang nicht zugestimmt hatten, konnten keine neuen Wetten eingehen. Der Kläger stimmte dem Betreiberwechsel zu. Die Online-Glücksspiele und Sportwetten auf der b...-Plattform wurden bundesweit angeboten. Im Jahr 2012 beteiligte sich die H... New Media Ltd. an einem Sportwettenkonzessionsverfahren des Hessischen Innenministeriums, das jedoch staatlicherseits abgebrochen wurde. Eine bundesweite Sportwettenkonzession erhielt die Beklagte am 09.10.2020. Die Internetdomain der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin enthielt im Zeitraum 2013 bis 2020 Verlinkungen zu Casinoglücksspielen. Angeboten wurden auch Live-Wetten auf einzelne Vorgänge während eines laufenden Sportereignisses, etwa bestand die Möglichkeit, während eines laufenden Spiels darauf zu wetten, wer das nächste Tor schießt. Der Kläger, wohnhaft in R...-L..., unterhielt seit dem 21.02.2009 ein Nutzerkonto auf der b...-Plattform. Hierzu meldete er sich unter dem Benutzernamen „...“ an und schloss, zunächst mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Rahmenspielvertrag ab, auf dessen Basis ein Kundenkonto für den Kläger eingerichtet wurde. Über dieses wurden im weiteren Verlauf die Einzahlungen des Klägers und die Auszahlungen an ihn abgewickelt. Auch in der streitgegenständlichen Zeit vom 21.01.2018 bis zum 18.08.2020 nahm der Kläger in seiner Freizeit an Sportwetten auf dieser Internetplattform teil. Insgesamt zahlte der Kläger im o.g. Zeitraum 19.635,00 € ein und erhielt Auszahlungen in Höhe von 7.428,88 €. Wegen der Einzelheiten der Transaktionen wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. In der Zeit, in der der Kläger seine Einsätze erbrachte, wurde in der Presse über Online-Glücksspiel berichtet. Der Kläger trägt vor, er habe von zuhause aus gespielt, die Zahlungen an die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin seien jeweils über den Personal Computer oder die mobile Webseite des Smartphones in seiner im Rubrum genannten Wohnung erfolgt. Während des Spielzeitraums habe er angenommen, dass die auf der Plattform der Beklagten angebotenen Glücksspiele und Sportwetten erlaubt seien. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte nicht über eine Konzession zum Angebot von Sportwetten im Internet verfüge. Der Beklagten sei jedoch bereits damals bewusst gewesen, dass das Betreiben einer derartigen Internetseite rechtswidrig sei. Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Differenz zwischen seinen Einzahlungen und den erhaltenen Auszahlungen. Die Beklagte sei in dieser Höhe u.a. ungerechtfertigt bereichert. Mit ihrem Angebot von Online-Sportwetten habe sie u.a. gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV 2012) verstoßen. Die Regelung des GlüStV 2012, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist, sei europarechts- und verfassungskonform. Dies habe die Nichtigkeit des Vertrags mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin gemäß § 134 BGB zur Folge. Deren Angebot der Beklagten sei wegen der Verlinkung von Casinoglücksspielen und des Angebots von Live-Wetten auf einzelne Vorgänge während eines laufenden Sportereignisses nicht erlaubnisfähig gewesen und des halb nicht wirksam geduldet worden, zudem sei nicht sichergestellt gewesen, dass die monatlichen Verluste auf 1.000 € begrenzt würden. Eine Leistung des Klägers sei bereits durch die Einzahlung der Beträge auf das Spielerkonto erfolgt, deren späterer Einsatz stelle rechtlich gesehen lediglich eine Zweckbestimmung dar. Sein Anspruch sei auch nicht etwa gemäß § 817 BGB ausgeschlossen, weil die Rechtswidrigkeit auf Vorschriften beruhe, die gerade dem Schutz des Spielers dienten. Die Beklagte sei auch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum passivlegitimiert. Durch die Zustimmung des Klägers zum Betreiberwechsel sei die gesamte Rechtsbeziehung von der H... (S...) LP auf die Beklagte übergegangen. Es seien sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kläger übertragen worden. Die Formulierung, dass die „Beziehung transferiert“ werde einschließlich Guthaben, ausstehende Wetten und laufende Boni, sei aus Sicht des Klägers als Nutzer des Wettangebots nach Treu und Glauben nur so zu verstehen gewesen, dass die Beklagte vollumfänglich an die Stelle der H... (S...) LP treten sollte und die gesamte Rechtsbeziehung übergehe, sodass sich aus Sicht des Spielers praktisch keine Veränderung ergebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.206,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint zunächst, für die Zeit vom 21.01.2018 bis zum 28.11.2018 sei sie schon nicht passivlegitimiert, weil der Kläger den Vertrag ursprünglich mit der H... (S...) LP geschlossen habe. Für die Spielvorgänge vor dem 28.11.2018 sei die Beklagte weder Vertragspartnerin gewesen noch durch etwaige Einzahlungen der Spieler bereichert worden. Für die geltend gemachte Rückabwicklung der bis zu diesem Zeitpunkt entfallenden Einzelspielverträge sei die Beklagte deshalb nicht passivlegitimiert. Sie meint weiter, die Zahlungen es Klägers im Rahmen der Online-Sportwetten seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die streitgegenständlichen Onlinewettverträge nicht nach § 134 BGB nichtig sein: Die Beklagte trägt, ohne dies weiter aufzuführen, vor, das Angebot sei in Schleswig-Holstein nach dem damaligen Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz lizensiert gewesen. Infolge der Unionsrechtswidrigkeit des bundesweiten Konzessionsverfahrens nach §§ 4 Abs. 5, 4a ff. GlüStV 2012 und der folgenden behördlichen Duldung des Sportwettangebots der Beklagten, sei dieses bereits nicht als „unerlaubt“ iSd. §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 einzustufen. Es liege demnach bereits keine Verletzung eines Verbotsgesetzes vor. Bei den hier allein gegenständlichen Sportwetten gelte ohnehin nicht das Totalverbot von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, welches sich auf im Internet angebotene Casinospiele beziehe, sondern ein in § 10a Abs. 2, Abs. 4 S. 1 GlüStV 2012 enthaltener Erlaubnisvorbehalt. Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 für den Fall der Unionsrechtswidrigkeit des § 10a sei nicht möglich. Nach zutreffender verwaltungsgerichtlicher Auffassung sei jeder Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich Sportwetten unionsrechtswidrig und damit unanwendbar. Auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 01.01.2020 fehle es an einem einschlägigen Verbotsgesetz. Überdies ziehe selbst ein etwaiger Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften nicht die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nach sich. Entscheidend sei, sich ein gesetzliches Verbot nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wende oder auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit. Die §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 2, 10a Abs. 2 GlüStV 2012 richteten sich einseitig gegen den Anbieter von Sportwetten. Sei ein Rechtsgeschäft aber nur für einen Teil verboten, so sei das verbotswidrig abgeschlossene Geschäft in der Regel gültig, wenn nicht Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes ausnahmsweise die Nichtigkeit des Vertrages erfordern. Dies sei hier nicht der Fall. Für das Angebot von Sportwetten im Internet sei nach Maßgabe von § 4 Abs. 5, § 4a GlüStV 2012 ein staatliches Konzessionsverfahren vorgesehen und ein Totalverbot schon gesetzgeberisch gerade nicht gewollt gewesen. Dass sich die Erlaubniserteilung für das fragliche Sportwettenangebot zeitlich verzögerte, sei der Beklagten nicht anzulasten. Aufgrund des gescheiterten Konzessionsverfahrens sei es der Beklagten trotz Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nicht möglich gewesen, eine Konzession für ihr Sportwettenangebot zu erhalten. Des Weiteren sei durch die aktive Duldung des Sportwettangebotes durch das Regierungspräsidium Darmstadt nach Abbruch des Konzessionserteilungsverfahrens ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dem eine zivilrechtliche Wirkung zukomme. Eine Bereicherung der Beklagten sei zudem nicht bereits durch die Einzahlungen auf dem Spielerkonto des Klägers eingetreten; sie entstehe allenfalls dann, wenn der Spieler einzelne Spielverträge abschließe, am Spiel teilnehme und damit Zahlungsvorgänge auf seinem Spielerkonto auslöse. Die Einzahlungen hätten jederzeit wieder ausgezahlt werden können. Der Kläger werde deshalb den an eine Substantiierung seiner Transaktionen zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte meint, jedenfalls sei ein etwaiger Rückforderungsanspruch nach §§ 762 f., § 817 Satz 2, § 242 BGB ausgeschlossen, weil auch der Kläger gegen das gesetzliche Verbot verstoßen habe. Jedenfalls sei die Beklagte insoweit nicht bereichert oder entreichert, als sie Sportwettensteuern für die streitgegenständlichen Wetten des Klägers in Höhe von insgesamt 3.945,65 € an deutsche Finanzämter abgeführt habe. Zudem habe der als unmittelbare Gegenleistung für den Wetteinsatz die streitgegenständlichen Online-Sportwetten genutzt und eine damit unmittelbar einhergehende Gewinnchance nebst Spielvergnügen erlangt - den nach § 287 ZPO auf 50% des Spieleinsatzes zu schätzenden Wert habe er sich anrechnen zu lassen. Sie erhebt schließlich die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten spätestens am 21.09.2023 zugestellt worden. Der internationale Rückschein enthält zwar kein Zustelldatum, ist bei Gericht aber am 21.09.2023 eingegangen.