Urteil
3 O 238/20
LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2021:1223.3O238.20.00
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Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. I. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 1. Der Erlass eines Grundurteils ist hier gemäß § 304 Abs. 1 ZPO zulässig und zweckmäßig, da die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach im Streit stehen, während die Frage über den Anspruchsgrund bereits entscheidungsreif ist und es nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Anspruch in zumindest überwiegender Höhe besteht. So ist insbesondere davon auszugehen, dass Ersatzansprüche für überzahlte Marktprämien bestehen und Rechtsgründe ihrer Erstattung nicht entgegenstehen. Zum Umfang und der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs bedarf es dagegen einer Beweisaufnahme. Angesichts des erforderlichen Zeitaufwandes für die umfangreiche Beweisaufnahme zur Schadenshöhe bezüglich einer Vielzahl von durch die Beklagte bestrittener einzelner Entschädigungszahlungen – so insbesondere in der Klageerwiderung vom 13. November 2020 (Bl. 55 d.A.) und dem Schriftsatz 20. Januar 2021 (Bl. 157 d. A.) - führt der Erlass eines Grundurteils nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach gemäß § 57 Abs. 5 S. 1 und S. 4 EEG 2017 einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Marktprämien. Danach muss ein Übertragungsnetzbetreiber der dem Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben zahlt, den Mehrbetrag zurückfordern (§ 57 Abs. 5 S. 1 EEG). Wobei die Sätze 1 bis 3 im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber - so vorliegend - entsprechend anzuwenden sind (§ 57 Abs. 5 S. 4 EEG) und eine eigene Anspruchsgrundlage begründen (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 21.6.2016 – 3 U 108/15, BeckRS 2016, 12001, beck-online). Diese Voraussetzung sind erfüllt. Die Klägerin hat der Beklagten eine höhere als die im Teil 3 des EEG 2017 vorgesehene Vergütung gezahlt. Im Einzelnen: a) Die Klägerin hat der Beklagen für die Anlage ... ab dem 01.01.2016 und für die Anlage ... ab dem 01.03.2016 Marktprämien im Sinne des § 34 EEG 2017 gezahlt, deren Berechnung eine erhöhte Anfangsvergütung zugrunde lag. Der Berechnung hätte jedoch zu diesem Zeitpunkt die Endvergütung zugrunde liegen müssen, da temporäre Leistungsreduzierungen zu berücksichtigen waren. aa) Gemäß § 29 Abs. 2 EEG 2009 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh). Diese sogenannte Anfangsvergütung verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Der Referenzertrag ist gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 EEG 2009 „der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz“. Gemäß Anlage 5 Nr. 8 EEG 2009 sind bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung temporäre Leistungsreduzierungen nicht zu berücksichtigen. bb) Die Anlage 5 des § 29 EEG 2009 ist für die Ermittlung der Anfangsvergütung nicht mehr maßgeblich. Mit dem Inkrafttreten des EEG 2017 sind die Übergangsvorschriften des § 100 Abs. 2 EEG 2017 einschlägig. § 100 Abs. 2 EEG 2017 ist die Übergangsvorschrift „für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind“ und sieht in Abs. 2 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 vor, dass „statt der §§ 26 bis 29, (…) des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (…) die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare- Energien- Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden“ sind. Die Anlagen der Beklagten wurden am 22.12.2010 und am 21.02.2011 in Betrieb genommen, so dass die Übergangsvorschrift einschlägig ist. Verstünde man den Verweis in § 100 Abs. 2 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 als einen umfassenden Verweis auf § 29 EEG 2009, so wäre gemäß des § 29 Abs. 2 S. 3 EEG 2009 die Anlage 5 zum EEG 2009 anzuwenden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass temporäre Leistungsreduzierungen in Hinblick auf den Referenzertrag nicht zu berücksichtigen wären. (1) Gegen eine solche Auslegung spricht nach Überzeugung der Kammer jedoch der insoweit eindeutige Wortlaut des § 100 Abs. 2 Nr. 10 lit. c) EEG 2017. Denn neben den Paragrafen des EEG 2009 verweist die Norm ausdrücklich auf die Anlagen 1 bis 4, nicht jedoch auf die Anlage 5. (2) Ein Fortwirken der Anlage 5 ergibt sich auch nicht daraus, dass § 29 EEG 2009, auf den der § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 verweist, seinerseits in die Anlage 5 EEG 2009 verweist. Denn beispielsweise verweisen die §§ 24, 25, 26 EEG 2009 (jeweils Abs. 3) ihrerseits ausdrücklich auf die Anlage 1 zum EEG 2009 ( § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG verweist auf die Anlage 2, § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 verweist auf die Anlage 3 und § 28 Abs. 2 EEG 2009 verweist auf die Anlage 4). Da § 100 Abs. 2 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 die Geltung all dieser Paragraphen des EEG 2009 anordnet, wäre es folglich nicht erforderlich gewesen, dort zusätzlich noch einen Verweis auf Anlage 1 bis 4 zum EEG 2009 aufzunehmen. Dass der Gesetzgeber dies getan hat – und die Anlage 5 zum EEG 2009 nicht in die Verweisung in § 100 Abs. 2 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 mit aufgenommen hat, spricht dafür, dass nur eine Fortgeltung der Anlagen 1 bis 4 zum EEG 2009 gewollt war (so auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18.11.2016, 16 U 73/16, (Anlage K5, Sonderband). Danach gelten für Altanlagen mit einem Inbetriebnahmezeitpunkt wie der klägerischen die Anlage 5 des EEG 2009 nicht. (3) Eine wie in Ziffer 7 Anlage 2 zum EEG 2014 wörtliche Klarstellung über die Berücksichtigung von Leistungsreduzierungen fehlt in der vorliegend anzuwendenden Anlage 2 zum EEG 2017. Dennoch wird sowohl in der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2014, als auch in der wortgleichen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 die Anlage 5 für die Fortgeltung ausgenommen. Außerdem besagt die Ziffer 7.2 Anlage 2 zum EEG 2017, dass die eingespeiste Strommenge die Grundlage ist, „zu der die fiktive Strommenge zu addieren ist, die der Anlagenbetreiber in dem Betrachtungszeitraum hätte einspeisen können“. Dies kann bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass bei der Berechnung fiktive temporäre Leistungsreduzierungen Berücksichtigung zu finden haben. b) Die Nicht-Fortgeltung der Anlage 5 zum EEG 2009 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, denn sie stellt keine echte Rückwirkung dar. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Der in Rede stehenden Regelung kommt grundsätzlich unechte Rückwirkung zu. Die Rechtsfolgen von § 100 Abs. 2 lit. 10 c) EEG 2017 treten erst nach seiner Verkündung ein und entwerten in gewissen Umfang die mit der Anlage 5 des EEG 2009 zugesicherten Vergütungsoptionen. Die durch die Anlage 5 des EEG 2009 zugesicherte Nichtberücksichtigung von Leistungsreduzierungen hat sich mit Novellierung des EEG 2012 geändert, weshalb nun auch für Bestandsanlagen Leistungsreduzierungen zu berücksichtigen sind. Durch die Novellierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen, sondern bezüglich noch andauernder Förderungszeiträume klargestellt, dass eine erhöhte Anfangsvergütung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Einen uneingeschränkten Anspruch der Anlagenbetreiber auf die Aufrechterhaltung des vergütungsrechtlichen status quo gibt es dagegen nicht (Beschluss BVerfG vom 18.02.2009, Az: BvR 3076/08 ). c) Die Rückforderung ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil die KIägerin die Vergütung in Kenntnis der fehlenden Verpflichtungen geleistet hätte, denn die Einwendung des § 814 BGB ist auf Ansprüche aus § 57 Abs. 5 EEG 2017 nicht anwendbar. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung geben einen Hinweis darauf, dass dem Anspruch aus dem EEG die Einwendungen aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht entgegen gehalten werden könnten (OLG SH aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2018, Az 6 U 83/15, Rn. 49 – zit. nach juris). Bei dem Rückforderungsanspruch gemäß § 57 Abs. 5 EEG 2017 handelt es sich um einen speziellen bereicherungsrechtlichen Anspruch. Die Regelung in § 57 Abs. 5 EEG 2017 soll im Interesse der Allgemeinheit und zur Begrenzung des Kostenanstiegs sicherstellen, dass ausschließlich Beträge in den bundesweiten Ausgleichsmechanismus eingestellt werden, die den gesetzlichen Vergütungssätzen entsprechen (Böhme in Greb/Boewe, BeckOK EEG, 11. Edition, § 57 Rn. 18; so auch zum wortgleichen § 35 EEG 2012: Salje EEG 2012, § 35, Rn. 48). Im Gegensatz zu einem in diesem Sinne „üblichen“ bereicherungsrechtlichen Anspruch, der nur zwei Parteien betrifft, beteiligt der § 57 Abs. 5 EEG 2017 mittelbar auch die stromverbrauchende Mehrheit. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des Billigkeitsrechts scheidet in diesem Zusammenhang aus. Die Absicht des Gesetzgebers war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (BGH, Urt. v. 5.7.2017 – VIII ZR 147/16 NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 36, beck-onlineOLG Karlsruhe, Urt. v. 27.7.2021 − 4 U 219/20, EnWZ 2021, 470, beck-online). d) Dem Anspruch steht nicht die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle gemäß § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2017 entgegen. Die Einrede nach § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2017 kann erhoben werden, wenn die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Abs. 5 EEG 2017 erfolgt ist und die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung beruht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es an einer höchstrichterlichen Entscheidung in anderer Sache fehlt, die Grundlage der streitgegenständlichen Rückforderung ist. aa) Die in § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2017 gefasste Regelung soll in den dort genannten Fällen das Vertrauen in ein Verfahrensergebnis der Clearingstelle nach § 81 Abs. 4 oder 5 EEG 2017 schützen, indem eine entsprechende Einrede erhoben werden kann (BT- Drs. 18/8860, 237 f., BT- Drs. 18/9096, 365, BT- Crs. 18/10209, 110). In einem solchen Fall entfällt die Rückforderungspflicht nach § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2017 für Zahlungen, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind, wenn die geleistete Zuvielzahlung einer zunächst getroffenen Entscheidung der Clearingstelle entsprochen habe, der sich der Bundesgerichtshof dann später nicht angeschlossen hat (BT- Drs. 18/8860, 237). bb) Der durch die Beklagte ins Feld geführte Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2018, VIII ZR 146/17, stellt keine höchstrichterliche Rechtsprechung im Sinne von § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2017 dar, da eine Entscheidung in anderer Sache nicht stattfand. Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofs stellte klar, dass „weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert“. Eine Auseinandersetzung mit der Sache - die Grundlage der hier ergehenden Entscheidung ist - blieb hingegen aus. e) Dem Anspruch steht nicht die Einrede der Verjährung gemäß § 57 Abs. 5 S. 3 EEG 2017 entgegen. Danach verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. aa) Die Einspeisung des Stroms bezüglich des streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs der überzahlten Marktprämien, für welche die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, erfolgte im Jahr 2017. Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Jahres und Ende der Verjährungsfrist war dementsprechend der 31. Dezember 2019, so dass die gerichtliche Geltendmachung mit der Klageschrift vom 27.08.2020 grundsätzlich nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte. bb) Der erhobenen Einrede der Verjährung stehen jedoch die am 20.11.2019 und am 02.06.2020 abgegebenen Erklärungen der Beklagten über einen Verjährungsverzicht entgegen. Der in unverjährter Zeit erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung berührt nicht den Lauf der Verjährungsfrist, sondern beschränkt den Schuldner lediglich in seiner Befugnis, die Verjährungseinrede zu erheben (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az XII ZB 141/13). Macht der Gläubiger nicht innerhalb dieser Frist seine Ansprüche geltend, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Macht der Gläubiger dagegen vor Ablauf der Frist die Ansprüche geltend, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam. Am 20.11.2019 erklärte die Beklagte einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung befristet bis zum 30.06.2020 für die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütung nach dem EEG/Marktprämie für das Jahr 2017. Nachdem am 20.05.2020 die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch in Hinblick auf die Marktprämien erstmals bezifferte, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2020 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung wegen der erhobenen Forderungen, soweit zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung nicht bereits Verjährung eingetreten war. Diesen Verzicht befristete die Beklagte bis zum 31.08.2020. Auf Nachfrage der Klägerin stellte die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.06.2020 klar, dass sich die Erklärung vom 02.06.2020 auf die Verlängerung des Verzichts vom 20.11.2019 beziehen und wegen der Einzelheiten auf die Erklärungen vom 20.11.2019 und 02.06.1010 Bezug genommen würde. cc) Die Verzichtserklärung vom 02.06.2020 verlängerte die am 20.11.2019 abgegebene Verzichtserklärung und umfasst somit auch die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten Ansprüche aus dem Jahr 2017. Ob die Verzichtserklärung nicht nur die noch nicht verjährten Forderungen umfasst, sondern auch die potentiell bereits verjährten vom ersten Einredeverzicht umfassten Rückforderungsansprüche, ist im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dafür ist darauf abzustellen, wie ein objektiver vernünftiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben die Erklärung verstanden hätte. In der Erklärung vom 02.06.2020 hat die Beklagte ihren Verzicht auf Forderungen beschränkt, die zum Zeitpunkt der Erklärung nicht bereits verjährt sind. Da der Verzicht der Verjährungseinrede nicht die Verjährungsfrist beeinflusst, sondern lediglich die Befugnis der Verjährungseinrede auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, würde diese Erklärung die Rückforderungsansprüche aus 2017 nicht mehr umfassen. Zwar bestand ein Verzicht in Hinblick auf diese Rückforderungsansprüche bis zum 30.06.2020, dieser umfasste jedoch lediglich die Einrede, nicht die Frist an sich. Da am 02.06.2020 bereits die Verjährungsfrist der Ansprüche aus dem Jahr 2017 abgelaufen war, umfasste die Verjährungserklärung lediglich die in 2018 und später entstandenen Ansprüche. In ihrer Klarstellung vom 11.06.2020 erklärte die Beklagte jedoch, dass es sich bei dem Verzicht um eine Verlängerung des Verzichts vom 20.11.2019 handelte und bezüglich der Einzelheiten auf die vorangegangenen Erklärungen Bezug genommen wird. Aus Sicht eines objektiven Dritten kann diese Klarstellung nur dahingehend verstanden werden, dass die in der am 02.06.2020 abgegebenen Verzichtserklärung die konkret mit Schriftsatz vom 20.05.2020 bezifferten noch nicht verjährten Ansprüche und auch die mit Schriftsatz vom 20.11.2019 angeführten Ansprüche umfasst sein sollten. Da von dieser ersten Verzichtserklärung auch die Rückforderung des Anspruchs aus dem Jahr 2017 umfasst waren und die Klarstellung von einer „Verlängerung des Verzichts vom 20.11.2019“ spricht, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Verzicht auch die Forderungen aus dem Jahr 2017 umfasst. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Entschädigungen. Die Voraussetzungen des 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB liegen vor. Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin ohne Rechtsgrund etwas erlangt. a) Die Klägerin hat ziel- und zweckgerichtet das Vermögen der Beklagten vermehrt, indem sie seit dem Jahr 2016 Entschädigungszahlungen im Sinne des § 15 EEG 2017 auf Grundlage einer erhöhten Anfangsvergütung an die Beklagte zahlte. b) Die Entschädigungen in Höhe der Differenz zwischen der erhöhten Anfangsvergütung und der Endvergütung für die beiden Anlagen sind ohne rechtlichen Grund erfolgt. Wie bereits erörtert, sind bei der Berechnung der Anfangsvergütung temporäre Leistungsreduzierungen zu berücksichtigen. Ab dem 01.01.2016 und dem 01.03.2016 galt für beide Anlagen die Endvergütung. Diese Differenz hat sich ebenfalls in den Entschädigungszahlungen niedergeschlagen. c) Die Beklagte kann der Klägerin nicht mit Erfolg ein Handeln in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB entgegenhalten. Die Kenntnis der Nichtschuld liegt vor, wenn der Leistende positiv wusste, dass er zum Leistungszeitpunkt nicht zur Leistung verpflichtet war. Nicht anwendbar ist § 814 BGB dann, wenn der Empfänger kein schutzwürdiges Vertrauen bezüglich des Behaltendürfens der Leistung haben durfte. Vorliegend konnte die Beklagte bereits deswegen nicht auf das Behaltendürfen vertrauen, da die Rückforderung vorbehalten war. Die Abrechnungs- und Messvereinbarung vom 01.06.2010 führen unter Ziffer 5 (Anlage K 1, Sonderband) an, dass „bei Feststellung von Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrags oder nachträglichen Änderungen der einer Abrechnung zugrunde liegenden Daten, (…) eine entsprechende Rechnungskorrektur (erstellt wird). Der nach der ursprünglichen Abrechnung zu viel oder zu wenig berechnete Betrag ist zu erstatte (...)“. Dass Zahlungen der Klägerin an die Beklagte vorbehaltlich späterer Gesetzesänderung und/oder Auslegungen derselben durch Gerichte erfolgten und sich die Klägerin ausdrücklich eine rückwirkende Korrektur der Zahlbeträge vorbehielt, machte sie gegenüber der Beklagten iÜ. in den auszugsweise als Anlagen K8 - K10 (Sonderband) zur Akte gereichten Abrechnungen der Jahre 2017 -2019 deutlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die insoweit abgerechneten Einspeisungen der Beklagten die durch die Klägerin gezahlten Marktprämien und nicht die Entschädigungszahlungen betrifft, die den bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin begründen. Gleichwohl war der Beklagten nach Überzeugung der Kammer anhand dieses Vorbehalts unzweideutig vor Augen geführt, dass jegliche Vergütung - ob tatsächlich oder ausgefallenen - unter dem Vorbehalt einer sich ändernden Rechtslage erfolgte. Denn Grundlage der Entschädigungszahlungen war - ebenso wie bei der Marktprämienzahlung - die Regelung der Anfangs- und Endvergütung eines ständiger Änderungen unterworfenen EEGs. Ein solcher Vorbehalt steht dem Berufen auf § 814 BGB entgegen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 3.3.2015 − 6 U 55/13, EnWZ 2015, 415, beck-online; OLG Naumburg, Urt. v. 5.8.2016 − 7 U 16/16, EnWZ 2017, 278, beck-online). d) Dem Anspruch steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährung des Anspruchs nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. aa) Die verkürzte Verjährungfrist auf zwei Jahre nach § 57 Abs. 5 S. 3 EEG 2017 ist nicht einschlägig, da es sich bei den Entschädigungen nicht um Rückforderungen im Sinne des § 57 Abs. 5 EEG 2017 handelt. (1) Der Wortlaut des § 57 Abs. 5 EEG 2017 besagt, dass Mehrbeträge zurückgefordert werden müssen, sofern sie „mehr als in Teil 3 vorgeschrieben“ gezahlt wurden. Die in Teil 3 Abschnitt 1 EEG 2017 niedergelegten Zahlungsansprüche (§§ 19 – 21 c EEG 2017) umfassen gerade nicht die Härtefallregelung des § 15 EEG 2017. Die Härtefallregelung ist vielmehr systematisch der „Kapazitätserweiterung“ und dem „Einspeisemanagement“ des Teil 2 Abschnitt 2 des EEG 2017 zugeordnet und nicht den „Arten der Zahlungsansprüche“. (2) Auch der Sinn und Zweck des § 57 Abs. 5 EEG 2017 spricht gegen eine Ausweitung des Anspruchs auf Rückforderungen zu viel gezahlter Härtefallregelungen nach § 15 EEG 2017. Bei Entschädigungen nach dem § 15 EEG 2017 handelt es sich nicht um Förderzahlungen im bundesweiten Ausgleichsmechanismusses im Sinne des § 57 EEG 2017, sondern um Kompensationsleistungen des Netzbetreibers für die entgangenen Einnahmen bei Einspeisemanagement- Aufrufen. bb) Die Verjährung beginnt gemäß 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Mit Einspeisung des Stroms im Jahr 2016 begann die Verjährungsfrist Ende des Jahres 2016 zu laufen und endete am 31. Dezember 2019. Das Schreiben der Klägerin vom 20.05.2020 mit einer ersten Zahlungsaufforderung wäre somit verfristet. cc) Der geltend gemachten Verjährung stehen jedoch die am 20.11.2019 und am 02.06.2020 abgegebenen Erklärungen über einen Verjährungsverzicht entgegen. Diese umfassen - entsprechend bereits unter I.1.e) ausgeführt - auch die Forderung, auf welche im Rahmen der ersten Verzichtserklärung am 20.11.2019 verzichtet wurde. e) Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung gem. § 398 BGB teilweise erloschen. Denn die Beklagte kann nicht mit vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.003,40 € aufrechnen, da ihr kein Ersatzanspruch zusteht. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten wären nur erstattungsfähig, sofern sie bei einer rechtmäßigen außergerichtlichen Verteidigung gegen nicht bestehende Forderungen schadensbegründend entstanden wären. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe unrechtmäßig mit den streitgegenständlichen Forderungen aufgerechnet und die anwaltliche Verteidigung der Beklagte dadurch notwendig gemacht, verfängt sie nicht mit der Annahme, dieser Verrechnung der Klägerin stünde das aus Aufrechnungsverbot des § 27 EEG 2017 entgegen. Denn gemäß § 57 Abs. 5 S. 5 EEG 2017 findet auf die vorgerichtlich durch die Klägerin verrechneten Ansprüche § 27 Abs. 1 EEG keine Anwendung. 4. Die Bezifferung des durch die Klägerin begehrten Zahlbetrags kann noch nicht erfolgen. Hierzu sind Feststellungen zu den konkrete geleisteten Prämien- und Entschädigungszahlungen der Klägerin zu treffen, welche zwischen den Parteien streitig sind. Diese Feststellungen sind im Betragsverfahren zu treffen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. III. Die Verhandlung war nicht gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, auch nicht aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.12.2021. Dies bereits nicht, da in diesem Schriftsatz kein neues, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten enthalten war. Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von temporären Leistungsreduzierungen im Rahmen der Bestimmung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung bei der Einspeisung von Energie aus Windkraftanlagen. Die Klägerin macht vor diesem Hintergrund Rückforderungsansprüche wegen vermeintlich überzahlter Marktprämien und überzahlter Entschädigungen geltend. Die Klägerin ist aufnahmepflichtige Netzbetreiberin in S…-H…. Die Beklagte betreibt am Anlagenstandort in … E… zwei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E – 70 E4 mit den Seriennummern … und …. Die Anlagen sind über eine gemeinsame Messeinrichtung an das Netz der Klägerin angeschlossen. Die Anlage mit der Seriennummer … wurde am 22.12.2010, die Anlage mit der Serienummer … am 21.02.2011 in Betrieb genommen. Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen galt das EEG 2009 mit den in §§ 29 ff. EEG 2009 festgelegten Vergütungssätzen. Die Vergütung von Strom aus Windenergieanlagen unterteilt sich in die sogenannte Anfangsvergütung und die Endvergütung. Für die Anlage mit der Seriennummer … erhielt die Beklagte ab dem Jahr 2010 für die Anfangsvergütung gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 unter Berücksichtigung der Degression nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 b) EEG 2009 einen Vergütungssatz von 9,11 Cent pro Kilowattstunde. Zudem konnte die Beklagte gem. § 29 Abs. 2 S. 4 EEG 2009 für ihre Einspeisungen einen sogenannten Systemleistungsbonus in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde und gemäß § 30 EEG 2009 einen Repowering- Bonus für das Ersetzen einer Altanlage in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch nehmen. Daraus ergab sich für die Anlage … eine Anfangsvergütung in Höhe von insgesamt 10,11 Cent pro Kilowattstunde. Die Endvergütung betrug gemäß § 29 Abs. 1 EEG 2009 4,97 Cent pro Kilowattstunde. Für die Anlage mit der Seriennummer … erhielt die Beklagte ab dem Jahr 2011 gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 unter Berücksichtigung der Degression nach § 20 Abs. 7 b) EEG 2009 einen Vergütungssatz von 9,02 Cent pro Kilowattstunde. Der Systemleistungsbonus und der Repowering- Bonus senkten sich auf jeweils 0, 49 Cent pro Kilowattstunde ab, weshalb im Ergebnis eine Anfangsvergütung in Höhe von 10,00 Cent pro Kilowattstunde berechnet wurde. Die spätere Endvergütung der Anlage belief sich auf 4,92 Cent pro Kilowattstunde. Im Sinne des § 29 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 beläuft sich der Förderzeitraum für die Anfangsvergütung inklusive ihrer Erhöhungen grundsätzlich auf fünf Jahre seit Inbetriebnahme der Anlage. Um die gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 grundsätzlich auf fünf Jahre angelegte Anfangsvergütung zu verlängern, reichte die Beklagte ein „Zertifikat für die Fristbestimmung zur Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung bei Windkraftanlagen und Ertragstestat“ (Anlage K 3) vom 28.10.2016 ein. Das Ertragsgutachten gelangte im Ergebnis zu einer Verlängerung der Anfangsvergütung um 56 Monate und nahm als Datum der Absenkung der Anfangsvergütung den 01.10.2020 an. Dieser Verlängerung lag die Berechnung zugrunde, dass sich der Zeitraum der Anfangsvergütung um zwei Monate je einem bestimmten Prozentanteil des sogenannten Referenzertrags (Ertrag einer idealtypischen Vergleichsanlage) verlängert, um den der Ertrag der Anlage in den ersten fünf Jahren 150 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Für die Verlängerung der Anfangsvergütung in Zweimonatsschritten ist nach dem EEG 2009 ein Prozentanteil von je 0,75 Prozent des Referenzertrags zugrunde zu legen, um den der Anlagenertrag unter der Grenze von 150 Prozent des Referenzertrags liegt. Anlage 5 Ziffer 8 zum EEG 2009 ordnete zudem an, dass temporäre Leistungsreduzierungen nicht zu berücksichtigen seien. Auf Grundlage der angenommenen verlängerten Anfangsvergütung zahlte die Klägerin ab dem 01.10.2016 und 01.03.2016 sogenannte Marktprämien an die Beklagte in Höhe von insgesamt 499.433,26 € für das Jahr 2017, in Höhe von insgesamt 443.532,89 € für das Jahr 2018 und in Höhe von insgesamt 555.020,77 € für das Jahr 2019. Auf Grundlage der angenommenen verlängerten Anfangsvergütung zahlte die Klägerin zudem ab dem Jahr 2016 Entschädigungszahlungen im Sinne des § 15 Abs. 1 EEG 2017 an die Beklagte. Am 20.11.2019 erklärte die Beklagte – vertreten durch E… v… S… – einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütung nach dem EEG/Marktprämie für das Jahr 2017 sowie Rückforderungen überzahlter Entschädigungen nach §§ 14, 15 EEG für die Jahre 2016 und 2017, befristet bis zum 30.06.2020, auf die Anlage K13, Seite 2 (Sonderband) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.05.2020 bezifferte die Klägerin die Rückforderungen in Hinblick auf die überzahlten Marktprämien für die Jahre 2017 bis 2019 auf insgesamt 1.073.799,65 € und im Hinblick auf die überzahlten Entschädigungsleistungen für die Jahre 2016 bis 2019 auf 1.047.879,94 €. Sie setze der Beklagten eine Zahlungsfrist für den berechneten Gesamtbetrag in Höhe von 2.121.679,59 € bis zum 02.06.2020, auf die Anlage K 14 (Sonderband) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.06.2020 erklärte die Beklagte – nunmehr vertreten durch RA M… und S… – befristet bis zum 31.08.2020 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung wegen der erhobenen Forderungen, soweit zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung nicht bereits Verjährung eingetreten sei, auf die Anlagenkonvolut K15 (Sonderband) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.06.2020 stellt die Beklagte – vertreten durch RA S… – klar, dass sich die Erklärung vom 02.06.2020 auf die Verlängerung des Verzichts vom 20.11.2019 beziehen würde und wegen der Einzelheiten auf die Erklärungen vom 20.11.2019 und 02.06.2020 Bezug genommen werde, auf die Anlagenkonvolut K15 (Sonderband) wird Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, dass seit der Novellierung des EEG im Jahr 2014 temporäre Leistungsreduzierungen bei der Bestimmung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung zu berücksichtigen seien und meint, dass überhöhte Zahlungen der Marktprämie eine im Rahmen des § 57 Abs. 5 EEG 2017 ausgleichsfähige Zahlung sei. Zwar gelte aufgrund des § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 der § 29 EEG 2009 fort, statt der bisherigen Anlage 5 zum EEG 2009 sei allerdings nun die Anlage 2 zum EEG 2014 heranzuziehen. Zur Vermeidung von Doppelförderungen seien auch nicht in das Netz eingespeiste, aber durch den Netzbetreiber entschädigte Strommengen für die Bestimmung des Anlagenertrags heranzuziehen. Dies habe zur Folge, dass sich die Differenz zwischen dem Anlagenertrag und 150 Prozent des Referenzertrags verringern und sich somit der Zeitraum für die verlängerte Anfangsvergütung reduzieren würde. Unter Berücksichtigung der entschädigten Strommengen könne die Beklagte nur eine Anfangsvergütung in Höhe des gesetzlichen Regelzeitraums von 5 Jahren verlangen. Der Zeitraum für die erhöhte Anfangsvergütung habe daher für die Anlage ... am 31.12.2015 und für die Anlage ... am 29.02.2016 geendet. Ab dem 01.01.2016 beziehungsweise 01.03.2016 habe für beide Anlagen nur noch die Endvergütung gegolten. Daraus folge eine Neuberechnung der der Beklagten zustehenden Vergütung, wobei die Marktprämien nunmehr auf dem Vergütungssatz für die Endvergütung mit dem Fördersatz von 4,97 Cent pro Kilowattstunde für die Anlage ... und 4,92 Cent pro Kilowattstunde für die Anlage ... beruhe. Davon würden tatsächliche Monatsmarktwerte in den einzelnen Einspeisemonaten abgezogen und gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EEG 2017 hinzugerechnet. Da Boni – wie der Systemleistungsbonus und der Repowering- Bonus gemäß §§ 29 Abs. 2 S. 4, 30 EEG 2009 nur für den Zeitraum der Anfangsvergütung beansprucht werden könnten, entfielen diese ebenfalls. Für das Jahr 2017 könne die Beklagte daher nur Marktprämien in Höhe von 165.703,35 €, für das Jahr 2018 in Höhe von 95.815,88 € und für das Jahr 2019 in Höhe von 162.688,03 € in Anspruch nehmen. Die Überzahlung der Beklagten bei den Marktprämien für das Jahr 2017 belaufe sich für beide Anlagen auf insgesamt 333.729,91 € (167.844,58 € + 165.855,31 €), für das Jahr 2018 auf insgesamt 347.717,01 € (174.879,18 € + 172.837,82 €) und für 2019 auf insgesamt 392.352,74 € (197.328,10 € + 195.024,66 €), mithin auf 1.073.799,66 €. Diese Neuberechnung des Endes der Anfangsvergütung wirke sich analog auf die Höhe der gezahlten Entschädigungsleistungen aus, weshalb ab dem 01.01.2016 beziehungsweise dem 01.03.2016 für beide Anlagen auch in soweit nur noch die Endvergütung gelte. Die Klägerin meint, dass für den Rückforderungsanspruch von Entschädigungsleistungen zwar § 57 Abs. 5 EEG 2017 nicht anwendbar sei, stützt ihren Antrag aber auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Die Überzahlung der Beklagten nach der Härtefallregelung belaufe sich für beide Anlagen für das Jahr 2016 insgesamt auf 175.037,10 € (105.011,73 € + 70.025,37 €), für das Jahr 2017 insgesamt auf 219.769,09 € (110.929,54 € + 108.839,55€), für das Jahr 2018 insgesamt auf 326.684,52 € (164.073,53 € + 162.610,99 €) und für das Jahr 2019 auf insgesamt 335.599,83 €, mithin insgesamt auf 1.047.879,94 €. Mit Schriftsatz vom 27.08.2020 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 2.112,57 € wegen Berechnungsfehlern bezüglich der streitgegenständlichen überzahlten Entschädigungsleistungen für die Jahre 2016 und 2017 für Anlage Nr. ... teilweise zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 27.08.2020 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 662.284,35 € wegen überzahlter Entschädigungsleistungen für die Jahre 2018 und 2019 zudem erweitert. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.468.605,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage und weitere 662.284,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass da gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 lit. c) EEG 2017 der § 29 EEG 2009 ausdrücklich weiter gelte und dieser auf die Anlage 5 zum EEG 2009 verweise, die Anlage 5 EEG 2009 weiter Grundlage der zeitlichen Berechnung der Anfangs- und Endvergütung sei. Zudem ordne die Übergangsvorschriften nicht ausdrücklich an, dass Anlage 5 EEG 2009 nicht fortgelten solle, weshalb diese fortgelten müsse. Sie meint, es entspräche einem Fall der echten Rückwirkung, wenn nachträglich der berechnete Zeitraum für die Anfangsvergütung abgesenkt werden könne. Die Beklagte behauptet zudem, dass die Klägerin mit dem Beschluss vom 20.11.2018, Az. VIII ZR 46/17 (Anlage K7, Sonderband) gewusst habe, dass sie keinen Anspruch auf eine erhöhte Anfangsvergütung hätte und meint daher, dass die Klägerin in Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB gehandelt habe. Darüber hinaus meint sie, dass ihr gemäß § 57 Abs. 5 S. 2, 4 EEG 2017 in Verbindung mit dem Hinweis der Clearingstelle EEG KwKG vom 16.06.2016 (Az 2015/42) die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle zustünde. Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dass mit der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB die Spezialregelungen unterlaufen würden und meint daher, dass die verkürzte Verjährungsfrist des § 57 Abs. 5 EEG 2017 auch auf den Anspruch aus § 812 BGB durchgreife. Sie behauptet, dass sich der Verzicht der Einrede vom 02.06.2020 nur auf noch unverjährte Forderungen beziehe und meint daher, dass die vorausgegangene Verjährungsverzichtserklärung die Verjährung nicht hemmen könne. Die streitgegenständlichen Forderungen für die Jahre 2016 und 2017 seien daher verjährt. Hilfsweise hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2020 die Aufrechnung mit einer Forderung aus Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.003,40 € erklärt. Die Beklagte behauptet, diese Kosten seien entstanden, weil die Klägerin unrechtmäßig mit den streitgegenständlichen Forderungen aufgerechnet habe. Um sich zu verteidigen habe die Beklagte daher einen Anwalt konsultieren müssen. Die Klägerin meint, dass das Aufrechnungsverbot des § 27 EEG 2017 gemäß § 57 Abs. 5 S. 5 EEG 2017 gerade nicht für streitige Forderungen wegen überzahlter EEG Forderungen greife. Daher könne auch die zwischenzeitliche Verrechnung eines Teilbetrags in Höhe von 13.650,20 € auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten keine Ansprüche auslösen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.12.2021 weiter vorgetragen.