Urteil
3 O 309/18
LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2021:0416.3O309.18.00
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Leitsätze
1. Das im Rahmen eines im Kontokorrent geführten Kontos abgegebene Saldoanerkenntnis kann nur als Ganzes kondiziert werden, so dass die Parteien sich anschließend so gegenüber stehen, als ob kein Anerkenntnis abgegeben wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/65, juris, Rn. 32).(Rn.28)
2. Die Kondiktion eines fehlerhaften Saldoanerkenntnisses hat zur Folge, dass die späteren, d.h. nach dem Ende der jeweils folgenden Rechnungsperioden abgegebenen Schuldanerkenntnisse ihrerseits fehlerhaft werden. Auf zuvor abgegebene Anerkenntnisse ist sie hingegen ohne Auswirkung.(Rn.29)
3. Eine eingetretene Verjährung ist auch nicht wegen des weiter bestehenden Kontokorrentverhältnisses dauerhaft gehemmt. Eine Hemmung findet jeweils nur bis zum Schluss der Abrechnungsperiode, nicht jedoch während der gesamten Laufzeit des Kontokorrents, statt. Die Kontokorrentabrede hat hinsichtlich der Verjährung der jeweiligen Einzelforderung nur die Wirkung, dass eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss derjenigen Rechnungsperiode eintritt, in der der Anspruch hätte in das Kontokorrent eingestellt werden müssen (Anschluss OLG München, Urteil vom 9. Mai 2011 - 19 U 3229/10, juris, Rn. 21).(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das im Rahmen eines im Kontokorrent geführten Kontos abgegebene Saldoanerkenntnis kann nur als Ganzes kondiziert werden, so dass die Parteien sich anschließend so gegenüber stehen, als ob kein Anerkenntnis abgegeben wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/65, juris, Rn. 32).(Rn.28) 2. Die Kondiktion eines fehlerhaften Saldoanerkenntnisses hat zur Folge, dass die späteren, d.h. nach dem Ende der jeweils folgenden Rechnungsperioden abgegebenen Schuldanerkenntnisse ihrerseits fehlerhaft werden. Auf zuvor abgegebene Anerkenntnisse ist sie hingegen ohne Auswirkung.(Rn.29) 3. Eine eingetretene Verjährung ist auch nicht wegen des weiter bestehenden Kontokorrentverhältnisses dauerhaft gehemmt. Eine Hemmung findet jeweils nur bis zum Schluss der Abrechnungsperiode, nicht jedoch während der gesamten Laufzeit des Kontokorrents, statt. Die Kontokorrentabrede hat hinsichtlich der Verjährung der jeweiligen Einzelforderung nur die Wirkung, dass eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss derjenigen Rechnungsperiode eintritt, in der der Anspruch hätte in das Kontokorrent eingestellt werden müssen (Anschluss OLG München, Urteil vom 9. Mai 2011 - 19 U 3229/10, juris, Rn. 21).(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinem bei ihr geführten Geschäftskonto einen Betrag von 99.999,32 € gutschreibt. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob die Beklagte im Zeitraum vom Dezember 2001 bis zum Dezember 2015 teilweise Buchungen fehlerhaft wertgestellt, Entgelte zu Unrecht erhoben oder Zinssätze fehlerhaft angepasst und hierdurch einerseits bereichert ist sowie andererseits unberechtigte Nutzungen gezogen hat. a) Der Kläger hat aufgrund der ausdrücklich geltend gemachten Kondiktion des „letzten“ Saldoanerkenntnisses gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund von Einzelbuchungen. Im Einzelnen: aa) Der Kläger hat im Anwaltsschreiben vom 31.01.2018 mitgeteilt, er wolle das zuletzt erteilte Saldoanerkenntnis kondizieren. Im Rahmen des Rechtsstreits hat er diese Festlegung nicht geändert, sondern auf Seite 24 des Schriftsatzes vom 27.05.2019 (Blatt 168 der Akte) wiederholt. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Rechnungsabschluss ermöglicht das - in Abhängigkeit vom exakt für die Abgabe eines Saldoanerkenntnisses zugrunde zu legenden Zeitpunkt - den korrigierenden Zugriff auf womöglich fehlerhafte Einzelbuchungen Ende des Jahres 2017, sodass die mit der Klage beanstandeten Einzelbuchungen des vom Privatgutachter untersuchten Zeitraums vom Dezember 2001 bis zum Dezember 2015 aufgrund insoweit weiter bestehender Saldoanerkenntnisse einer Korrektur entzogen wären: bb) Soweit der Kläger meint, mit der Geltendmachung der Ansprüche aufgrund der Kondiktion des letzten Saldoanerkenntnisses seien zugleich sämtliche zu Unrecht erteilten Saldoanerkenntnisse kondiziert, da es sich um Ansprüche des Klägers wegen der Buchungen im laufenden Kontokorrent handele, trifft das nicht zu. (1) Die Saldofeststellung ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis iSd. §§ 781, 782 BGB. Neben diesem kann der Anspruch aus dem kausalen Saldo nicht geltend gemacht werden. In dem Saldoanerkenntnis liegt eine Novation des Schuldverhältnisses. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis (BGH, Urteil vom 06.06.2000 – XI ZR 258/99, juris, Rn. 28). Das Schuldanerkenntnis begründet eine neue, selbständige Verpflichtung, die vom zu Grunde liegenden Schuldverhältnis unabhängig ist und als Leistung kondiziert werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11, juris, Rn. 31). Das Saldoanerkenntnis kann nur als Ganzes kondiziert werden, so dass die Parteien sich anschließend so gegenüber stehen, als ob kein Anerkenntnis abgegeben wurde (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/65, juris, Rn. 32). (2) Dass das Saldoanerkenntnis nur als Ganzes kondiziert werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass mit der Kondiktion irgendeines - hier ausdrücklich des jüngsten - Saldoanerkenntnisses auf sämtliche während der Laufzeit des gesamten Kontokorrents erfolgten Einzelbuchungen korrigierend zugegriffen werden könnte. Derjenige, der erfolgreich ein Saldoanerkenntnis zurückfordert, ist so zu stellen, als ob kein Anerkenntnis vorläge. Er kann infolgedessen auf die einzelnen Kontokorrentposten zurückgreifen, die von dem beanstandeten und durch Saldoanerkenntnis genehmigten Rechnungsabschluss unmittelbar erfasst waren (BGH, Urteil vom 13.12.1967 – Ib ZR 168/65, juris, Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11, juris, Rn. 33). Die Kondiktion eines fehlerhaften Schuldanerkenntnisses hat damit zur Folge, dass die späteren, d.h. nach dem Ende der jeweils folgenden Rechnungsperioden abgegebenen Schuldanerkenntnisse ihrerseits fehlerhaft werden (Placzek, WM 2017, 1835, 1841). Auf zuvor abgegebene Anerkenntnisse ist sie hingegen ohne Auswirkung. b) Aber auch dann, wenn man das Begehren des Klägers zu seinen Gunsten dahin versteht, dass er sämtliche Schuldanerkenntnisse des streitigen Zeitraums und damit auch das älteste noch in unverjährter Zeit kondizierbare Saldoanerkenntnis beanstanden wolle, bestünde ein Anspruch des Klägers nicht: Etwaige Kondiktionsansprüche wären jedenfalls insoweit verjährt, als sie Saldoanerkenntnisse beträfen, die vor dem 01.01.2014 abgegeben wurden. Dass die Beklagte aufgrund fehlerhafter Buchungen nach dem 01.01.2014 unberechtigt bereichert wäre, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. aa) Der Kläger ist zunächst hinsichtlich etwaiger Kondiktionsansprüche aktivlegitimiert. Auf den Einwand der Beklagten, das Geschäftskonto werde bei ihr für eine GbR geführt, hat er durch Vorlage der Anlage K 6 (Blatt 208 der Akte) substantiiert vorgetragen. Daraus ergibt sich, dass das vormals in der Rechtsform einer GbR betriebene Unternehmen seit dem Jahr 2014 durch den Kläger als Einzelunternehmen fortgeführt wird. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, sodass er der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen war. bb) Bei Klageerhebung im Jahr 2018 waren etwaige Ansprüche auf Kondiktion von vor dem 01.01.2014 abgegebenen Saldoanerkenntnisse verjährt. (1) Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB – für vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB – drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es genügt insoweit die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hiernach begann die Verjährung der Ansprüche auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse jeweils mit dem Schluss des Jahres, in welchem dem Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin die Kontoauszüge für das betreffende Konto vorlagen und die sechswöchige Frist gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen abgelaufen war, innerhalb der er als Kontoinhaber Einwendungen erheben müsste, um das Zustandekommen des abstrakten Saldoanerkenntnisses zu verhindern. Aus den Kontoauszügen waren nämlich die Buchungen und Wertstellungen ersichtlich, die der Kläger mit der Klage angreift. Insbesondere die Zinssätze sind dem Kläger auch durchgängig bekannt gewesen. Die den Buchungen zugrunde gelegten Zinssätze sind in den Kontoauszügen unstreitig ab dem 19.02.2003 ausdrücklich aufgeführt worden. Soweit der Kläger den Ausweis des Zinssatzes für den Zeitraum bis zum 18.02.2003 in den Kontoauszügen vermisst hat, hat die Beklagte schriftsätzlich darauf hingewiesen, der Zinssatz habe bis zu diesem Zeitpunkt seit Krediteinräumung unverändert bei 8,75 % gelegen (Schriftsatz vom 16.12.2020, Blatt 306 f. der Akte). (2) Soweit sich der Kläger für die Herausarbeitung der einzelnen behaupteten Buchungsfehler des Gutachtens eines Privatsachverständigen bedient hat führt das nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erst mit Vorliegen des Gutachtens zu laufen begonnen hätte. Denn der Sachverständige stützt sein Gutachten in tatsächlicher Hinsicht allein auf aus den Kontoauszügen ersichtliche Grundlagen, die dem Kläger bekannt, im Falle einer unterbliebenen Kenntnisnahme von dem Inhalt der Kontoauszüge jedenfalls grob fahrlässig unbekannt waren (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2011 - 1 O 299/06, juris, Rn. 31). Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen mit Kenntnismöglichkeit der regelmäßig übersandten Kontoauszüge vor; es kommt nicht darauf an, ob diese rechtlich zutreffend gewürdigt worden sind (OLG München, Urteil vom 09.05.2011 - 19 U 3229/10, juris, Rn. 21). Auch bei komplexen Zusammenhängen ist eine zutreffende rechtliche Würdigung keine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn; Rechtsunkenntnis oder -irrtum gehen zu Lasten des Gläubigers. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn zwar hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, juris). Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits im Jahr 2009 zu Zinsanpassungsklauseln gemäß Nr. 17 AGB Sparkassen geäußert (BGH, Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 ff.). Die Erhebung einer Klage wäre spätestens seitdem zumutbar gewesen. Dass der Kontoinhaber durch eine verzögerte Einholung sachverständiger Unterstützung das Anlaufen der Verjährung seiner Korrekturansprüche verhindern könnte, wäre mit dem Zweck des Verjährungsrechts, Rechtsfrieden herzustellen, auch unvereinbar. Die fehlende Kenntnis vom Inhalt eines Sachverständigengutachtens, das der Ermittlung der Höhe von Ansprüchen im Fall unwirksamer Zinsänderungsklauseln dient, vermag die Unzumutbarkeit der Klageerhebung daher nicht zu begründen (Placzek, WM 2017, 1835, 1845 mN. zur Rechtsprechung des BGH). Aus den vom Kläger im Schriftsatz vom 08.04.2021 zitierten Rechtsprechungsnachweisen (dort Seite 3, Blatt 355 der Akte) ergibt sich im Übrigen nichts Anderes: Der Bundesgerichtshof führt etwa in der Entscheidung vom 29.01.2008 (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, juris, Rn. 26) aus (Hervorhebung hinzugefügt): „Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß ...“ (3) Die Verjährung ist auch nicht wegen des weiter bestehenden Kontokorrentverhältnisses dauerhaft gehemmt gewesen. Eine Hemmung findet jeweils nur bis zum Schluss der Abrechnungsperiode, nicht jedoch während der gesamten Laufzeit des Kontokorrents, statt (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2018 - 14 U 176/16, juris, Rn. 35). Die Kontokorrentabrede hat hinsichtlich der Verjährung der jeweiligen Einzelforderung nur die Wirkung, dass eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss derjenigen Rechnungsperiode eintritt, in der der Anspruch hätte in das Kontokorrent eingestellt werden müssen (OLG München, Urteil vom 09.05.2011 - 19 U 3229/10, juris, Rn. 21). c) Eine Bereicherung der Beklagten aufgrund von Einzelbuchungen, welche in mangels Verjährung noch kondizierbare Saldoanerkenntnisse eingestellt sind, hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Aus diesem Grund bedarf es weder einer Entscheidung, ob die Verjährung weitergehender Ansprüche aufgrund von Verhandlungen der Parteien seit Dezember 2017 gemäß § 203 BGB zusätzlich gehemmt worden ist, noch ob die Ausschlussfrist des § 676b Abs. 2 BGB auf das vorliegende Kontokorrentverhältnis Anwendung findet. aa) Eine solche Bereicherung wird aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Gutachten nicht nachvollziehbar. Die Höhe der nach dem 31.12.2013 entstandenen Ansprüche ist damit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Angesichts dessen, dass jedenfalls ein Großteil der Forderung des Klägers verjährt ist, sind die für die Zeit ab 01.01.2014 möglicherweise als berechtigt verbleibenden Teile der Klagforderung nicht dargelegt. Das eingereichte Gutachten ermittelt die im Klageantrag zusammengefasste Bereicherung über eine Vielzahl von Buchungen fortlaufend. Der Privatsachverständige geht auf Grund der von ihm attestierten Fehler bei Einzelbuchungen jeweils von einem gegenüber dem tatsächlichen Kontostand korrigierten Kontostand auf einem Vergleichskonto aus. Auf der Grundlage dieses Kontostands des Vergleichskontos ermittelt er sodann die Schäden des Klägers bzw. Bereicherungen der Beklagten, sodass die Zinsen schon auf Grund eines niedrigeren Sollsaldos jeweils geringer ausfallen. Der Kammer ist es nicht möglich, aus diesen fortlaufenden Zahlenreihen die jeweils verjährten Anteile herauszurechnen. bb) Soweit Herr Rechtsanwalt B, der den Kläger zusammen mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Termin begleitet hat, in der mündlichen Verhandlung - insoweit nicht protokolliert - erklärt hat, entgegen der Annahme der Kammer sei es sehr wohl möglich, aus dem ursprünglichen Gutachten (Anlage K 1) unverjährte Ansprüche abzulesen, dies werde er schriftsätzlich noch erläutern, ist eine solche Erläuterung unterblieben. Stattdessen hat der Kläger im Nachgang ein Ergänzungsgutachten für eine Neuberechnung etwaiger Ansprüche ab dem 30.12.2013 in Auftrag gegeben und eingereicht. cc) Dieses nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Ergänzungsgutachten, insbesondere die Anlagen K 14, K 15 und K 17 und die darauf bezogenen schriftsätzlichen Ausführungen, waren bei der Entscheidung gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. dd) Die mündliche Verhandlung war auch nicht nach §§ 296a Satz 2, 156 ZPO wiederzueröffnen, um die Neuberechnung in den Rechtsstreit einzuführen. Zwingende Gründe zur Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Kammer übt das ihr deshalb eröffnete Ermessen über die Frage der Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO dahin aus, dass keine Wiedereröffnung stattfindet. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Der ursprünglich für den 20.10.2020 vorgesehene Termin ist wegen einer Erkrankung des Klägervertreters mit Verfügung vom 19.10.2020 auf den 23.03.2021 verlegt worden (Blatt 268 der Akte). Mit Hinweisbeschluss ebenfalls vom 19.10.2020 hat die Kammer im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Ansprüche des Klägers auf Grund der kenntnisabhängigen, dreijährigen Regelverjährung größtenteils verjährt sein dürften und dass es auf Grund der im Gutachten vorgenommenen Kumulation der beanstandeten Buchungsfehler die Ermittlung eines unverjährten Anspruchsrests nicht möglich sei (Blatt 270 f. der Akte). In Anbetracht des Terminsvorlaufs von seinerzeit rund fünf Monaten hätte der Kläger ausreichend Zeit gehabt, um seinen Vortrag zu ergänzen. Die Notwendigkeit einer Wiedereröffnung ergibt sich auch nicht aus dem im Schriftsatz vom 14.04.2021 erwähnten Argument, die Kammer habe noch im Hinweisbeschluss eine Anwendung des § 676b Abs. 2 BGB jedenfalls für möglich gehalten, weshalb der Kläger von einer exakteren Darlegung ggf. unverjährter Ansprüche zunächst noch habe absehen dürfen. Im Falle der Anwendbarkeit dieser Vorschrift wären Ansprüche des Klägers betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt ausgeschlossen gewesen. In seinem Schriftsatz vom 13.11.2020 hat der Kläger aber unter ausführlicher Begründung dargelegt, warum §§ 675u, 676b Abs. 2 BGB seines Erachtens vorliegend nicht anwendbar seien. Schon auf Grund dieser Rechtsmeinung hätte er davon ausgehen müssen, dass die Kammer eine weitere Darlegung in Gemäßheit des letzten Absatzes des Hinweisbeschlusses vom 19.10.2020 erwarten würde. Das hätte dem Kläger schließlich auch auf Grund des Telefonats bewusst sein müssen, das auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14.04.2021 erwähnt wird. Der Vorsitzende der Kammer hat dem Klägervertreter auf dessen telefonische Nachfrage ausdrücklich bestätigt, die Kammer halte weiter am erwähnten Hinweis fest. Der Umstand, dass der Klägervertreter den Schriftsatz vom 13.11.2020 mit der Bitte um Erteilung eines richterlichen Hinweises beendet hat, vermag hieran nichts zu ändern. Die richterlichen Hinweispflichten werden hierdurch nicht erweitert. Mangels Verletzung einer Hinweispflicht bedurfte es auch keines Schriftsatznachlasses, zumal die Parteien zu Rechtsfragen ohnehin bis zur Verkündung einer Entscheidung Stellung nehmen können. 2. In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger von der Beklagten auch die Gutschrift berechneter bzw. fortlaufend zu ermittelnder Zinsen nicht verlangen. Die Klage war auch insoweit abzuweisen. 3. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Stufenklage war hinsichtlich aller Stufen abzuweisen. Es steht bereits jetzt fest, dass der Kläger gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche geltend machen kann, die ihre Grundlage in einer Neuabrechnung des Kontokorrents unter gerichtlicher Vorgabe der maßgeblichen Zinsanpassungen hätten. a) Die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn das Schicksal des Leistungsbegehrens bereits jetzt feststeht, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die verlangte Leistung hat (BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, juris). So liegt der Fall hier. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft durch Neuabrechnung des Kontokorrents unter Berücksichtigung korrigierter Wertstellungen und nach Maßgabe einer gerichtlichen Leistungsbestimmung gemäß dem Hilfsantrag. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 675c Abs. 1, §§ 666, 675 BGB iVm. dem Girovertrag und der Kontokorrentabrede. aa) Grundsätzlich folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Girovertrag zum Girokonto mit der Kontokorrentabrede eine Auskunftspflicht gemäß § 675c Abs. 1, §§ 666, 675 BGB (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2014 - 5 U 2/14, SchlHA 2015, 361). Diese hat die Beklagte allerdings durch die unstreitige regelmäßige Zurverfügungstellung von Kontoauszügen und die monatlichen Rechnungsabschlüsse des Girokontos erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Dass der Kläger diese für fehlerhaft hält, ändert hieran nichts. bb) Der Kläger hat auch keinen weitergehenden Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB. Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den Umständen des Einzelfalls. Danach kann ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über bestimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, hierüber erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist. Sofern das Auskunftsverlangen des Kunden nicht mutwillig oder missbräuchlich erscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen. Beschränkungen des Auskunftsanspruchs können sich nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Dabei kann, auch wenn die Rechnungslegung dem Auftraggeber die Prüfung und Darlegung eigener Ansprüche gegen den Beauftragten ermöglichen soll, nicht unberücksichtigt bleiben, welche Daten der Auftraggeber bereits kennt oder seinen eigenen Unterlagen entnehmen kann (OLG Schleswig aaO mwN). Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte, weitere Auskunftsanspruch nicht zu. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm die bereits erteilten Informationen verloren gegangen sind. Im Gegenteil liegen dem Kläger die begehrten Informationen sämtlich vor, wie das von ihm selbst in Auftrag gegebene private Kreditgutachten dokumentiert. Der Kläger hält die von der Beklagten erteilte Auskunft lediglich für fehlerhaft. Für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB kommt es aber nicht darauf an, ob die bereits erteilte Auskunft fehlerhaft war, insbesondere ob Buchungen rechtmäßig erfolgten oder nicht, weil dem Kläger die zur Beurteilung notwendigen Informationen bereits vorliegen (OLG Schleswig aaO). c) Eine gerichtliche Bestimmung der maßgeblichen Zinsanpassung ist ebenfalls nicht möglich. aa) Die unstreitig zunächst verwendete Zinsanpassungsklausel nach Maßgabe der Nr. 17 der Sparkassen AGB ist unwirksam. Solche Zinsanpassungsklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, § 308 Nr. 4 BGB iVm. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht stand. Das darin vorgesehene Zinsanpassungsrecht der Beklagten benachteiligt den Kläger unangemessen, weil es weder eine Bindung der Beklagten an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht, noch eine Verpflichtung der Beklagten enthält, Kostenminderungen an den Kläger weiterzugeben, ohne dass die Beklagte insoweit ein Ermessen hat, und deshalb das Äquivalenzverhältnis nicht gesichert ist (dazu BGH, Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 ff.). Dieser Maßstab der Inhaltskontrolle gilt auch für Kontokorrentkreditverhältnisse und Kreditverträge mit Unternehmern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - 6 U 7/11, juris). bb) Selbst wenn man den (seitens der Beklagten bestrittenen) Vortrag des Klägers unterstellt, entsprechende Zinsanpassungsklauseln hätten während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums Verwendung gefunden, folgt daraus kein Anspruch auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Zinses nach § 315 BGB. Aus einer Unwirksamkeit der Zinsänderungsklauseln folgt, dass der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB insoweit nicht zusteht. Die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklauseln erfasst nicht die zugrunde liegende Vereinbarung eines variablen Zinssatzes, da es sich dabei um eine eigenständige, ihrerseits nicht gegen ein Klauselverbot verstoßende, kontrollfreie Preisregelung handelt (BGH, Urteil 13.04.2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933). Durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entsteht eine Regelungslücke, die nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank entsprechend § 315 BGB geschlossen werden kann. Dazu hätte es der wirksamen Vereinbarung bedurft, einer Vertragspartei das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zu übertragen. Ist die in den Vertragsbedingungen enthaltene Zinsanpassungsklausel unwirksam, so ist damit zugleich ein darin enthaltenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten ersatzlos entfallen (BGH, Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306). Von einem Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB geht der Kläger selbst nicht aus, sondern hält eine ergänzende Vertragsauslegung für geboten. Ein einseitiges Zinsbestimmungsrecht steht der Beklagten aber auch nicht als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. Da einerseits unwirksame Zinsänderungsklauseln nicht durch dispositives Recht ersetzt werden können und andererseits das Gefüge der Kreditverträge ohne eine Regelung zur Zinsanpassung nachhaltig gestört wäre, ist diese Regelungslücke im Grundsatz zwar durch ergänzende Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB auszufüllen. Hieraus folgt aber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten, das - ungeachtet der nach § 315 Abs. 3 BGB bestehenden Billigkeitskontrolle - die unwirksamen Klauseln im Kern wirkungsgleich ersetzen würde (BGH aaO). Aus diesem Grund fehlt es an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten und damit an einer Voraussetzung für eine gerichtliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dass der geschuldete Zins im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ebenfalls durch das Gericht zu bestimmen wäre, steht dem nicht entgegen - eine solche erfolgte nicht im Rahmen eines Antrags nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sondern erst bei der Beurteilung eines von dem Kläger zunächst zu beziffernden Leistungsanspruchs. Das hat der Kläger aber nicht getan, sondern im Hilfsantrag eine Stufenklage erhoben. cc) Ob der Kläger - wie die Beklagte meint - etwaige Rechte bezüglich ggf. mangelhafter Zinsanpassungen verwirkt hat, kann damit im Ergebnis dahinstehen. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 30.171,50 € - Aufwendungen für ein Gutachten, das Grundlage einer unbegründeten Klage ist, sind schon dem Grunde nach nicht erforderlich und deshalb nicht erstattungsfähig. 5. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Kläger auch weder einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen, nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbaren Rechtsanwaltskosten noch auf die begehrten Zinsen. II. Wie bereits ausgeführt, war die mündliche Verhandlung auch nicht gemäß §§ 296a, 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Da die Kammer keine Pflicht zur Erteilung rechtlicher Hinweise verletzt hat, war dem Kläger auch der begehrte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Korrektur vermeintlich fehlerhafter Wertstellungen, Zinssätze und Entgelte in einem Kontokorrentkonto. Der Kläger und zuvor seine Rechtsvorgängerin, eine GbR, unterhielten für ihren Geschäftsbetrieb jedenfalls seit 2001 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin ein im Kontokorrent geführtes Konto mit der Nummer 48014.... Rechnungsabschlüsse erfolgten vereinbarungsgemäß monatlich. Am 24.11.2015 wurde die Kreditlinie vollständig zurückgeführt, das Konto wird seitdem im Haben geführt. Sämtlichen Rechnungsabschlüssen widersprach der Kläger nicht. Das Kontokorrentkonto besteht fort. Der Kläger ließ die Kontoführung der Beklagten für das streitgegenständliche Konto im Zeitraum vom Dezember 2001 bis zum Dezember 2015 durch den Kreditsachverständigen E überprüfen. Dieser Zeitraum betrifft rund 21.200 Einzelbuchungen. Auf den Inhalt des privaten Gutachtens vom 20.10.2017 (Anlage K 1 in drei gesonderten Aktenordnern) wird Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2017 machte die Klägerin der Beklagten die Ausführungen des Gutachters bekannt und unterbreitete ein Angebot für eine gütliche Einigung. Die Beklagte erhob mit Schreiben vom 31.12.2017 (Anlage B2, Blatt 105 ff. der Akte) die Einrede der Verjährung für etwaige Ansprüche aus der Zeit bis zum 31.12.2013. Für etwaige, nicht bereits verjährte Ansprüche ab dem 01.01.2014 erklärte die Beklagte zugleich einen befristeten Verjährungsverzicht zunächst bis zum 30.06.2018. Auf ein weiteres Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31.01.2018 unterbreitete die Beklagte ein Gegenangebot für einen Vergleich. Auf die Bitte des Klägers um Bedenkzeit erklärte sie, auf die Verjährungseinrede bis zum 30.09.2018 verzichten zu wollen. Mit Anwaltsschreiben vom 05.10.2018 ließ der Kläger wiederum einen Einigungsvorschlag unterbreiten, zu dem sich die Beklagte innerhalb der dort gesetzten Frist nicht mehr äußerte. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe dem Kläger durch fehlerhafte Wertstellungen, Zinssätze und Entgelte Kapital in Höhe von 99.999,32 € entzogen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen hätte bei korrekter Kontoführung und Zinsanpassung unter Berücksichtigung zeitweise sittenwidriger und aus Sicht des Klägers daher auf Null reduzierter Zinsen ein Habensaldo von 101.345,38 € bestehen müssen. Tatsächlich habe die Beklagte einen Habensaldo von 1.346,05 € ausgewiesen. Die von der Beklagten hinsichtlich des vorenthaltenen Kapitals zu zahlende Nutzungsentschädigung belaufe sich bis zum 31.10.2017 auf 78.052,30 €, für die sich anschließende Zeit ab dem 01.11.2017 auf Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 99.999,33 €. Die durch die Beklagte verwendete Zinsanpassungsklausel gemäß Nr. 17 der AGB Sparkassen sei unwirksam. Diese Klausel sei bis ins Jahr 2015 unverändert angewendet worden. Im Rahmen der durchgeführten Zinsanpassungen sei das vertragliche Äquivalenzgefüge nicht eingehalten worden und seien Sollzinsanpassungen zu Lasten des Klägers abweichend von der Entwicklung des Referenzzinssatzes geschehen. Die Saldoanerkenntnisse seien zu Unrecht abgegeben worden, da nicht bestehende Forderungen in das Kontokorrentkonto eingebucht worden seien. Die Möglichkeit der Kondiktion zunächst nicht genauer bezeichneter Saldoanerkenntnisse sei - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - erstmals mit Schreiben vom 04.12.2017 thematisiert gemacht worden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 04.12.2017 wird auf Anlage K 2 (Blatt 44 ff. der Akte) Bezug genommen. Im Anwaltsschreiben vom 31.01.2018 sei - zwischen den Parteien unstreitig - klargestellt worden, dass das „letzte“ Saldoanerkenntnis kondiziert werden solle. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage K 3 (Blatt 58 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger meint, mit der Geltendmachung der Ansprüche seien zugleich sämtliche weiteren zu Unrecht erteilten Saldoanerkenntnisse kondiziert, da es sich um Ansprüche des Klägers wegen der Buchungen im laufenden Kontokorrent handele. Die Verjährungsfrist beginne erst mit der Beendigung des Kontokorrents oder der Kondiktion des Saldoanerkenntnisses. Im laufenden Kontokorrent könne allenfalls auf das Rechtsinstitut der Verwirkung zurückgegriffen werden. Jedenfalls habe die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung nicht vor der Kenntnis der Feststellungen des Privatgutachters zu laufen begonnen. Maßgeblich für die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis seien die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden, nicht die eines Sachverständigen. Der Kläger habe von den maßgeblichen Zinsanpassungsparametern keine Kenntnis gehabt. Ferner sei die Verjährung wegen der Verhandlungen der Parteien gehemmt gewesen und dann durch die Erhebung der Klage erneut gehemmt worden. Mit den als Stufenklage erhobenen Hilfsanträgen für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1 begehrt der Kläger auf erster Stufe die Neuberechnung des streitgegenständlichen Kontokorrentkontos für den Zeitraum vom 18.12.2001 bis zum 31.03.2016 nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung. Die variablen Zinssätze seien hier entsprechend der Veränderungen des jeweiligen Referenzzinssatzes unter Einhaltung des vertraglichen Grundgefüges zu ermitteln. Geeignet sei insoweit der auch für die Erstellung des Gutachtens herangezogene EURIBOR Dreimonatsgeld-Durchschnittszinssatz (SU 0316). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem für den Kläger geführten Kontokorrentkonto 48014... per 01.01.2016 einen Betrag in Höhe von 99.999,32 € nebst Nutzungsersatz in Höhe von 78.052,30 € per 31.10.2017 gutzuschreiben, sowie weiteren Nutzungsersatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 99.999,32 € ab 01.11.2017 an den Kläger zu zahlen; 2. hilfsweise, a. das für den Kläger geführte Kontokorrentkonto zum Vertrag Nr. 48014... ab 18.12.2001 bis zum 31.3.2016 neu zu berechnen. Wertstellungen von Zahlungseingängen und Ausgängen sind jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten zu buchen. Die Sollzinssatzänderungen richten sich nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung. Dies betrifft insbesondere die Festlegung des Referenzzinssatzes sowie von Anpassungsintervallen und Anpassungssätzen; b. die Beklagte hat die Richtigkeit der zu erstellenden Konto Neuberechnung an Eides statt zu versichern; c. die Beklagte hat den sich aus der Kontenneuberechnung ergebenden Guthabenbetrag nebst Nutzungsersatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an den Kläger auszuzahlen; 3. 30.171,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für verauslagte Gutachterkosten an den Kläger zu zahlen; 4. 2.725,40 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für verauslagte Rechtsanwaltskosten an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers umfassend entgegen. Sie hält den im Wesentlichen durch Inbezugnahme des vorgelegten Privatgutachtens erfolgten Vortrag für unzureichend und beanstandet das Gutachten als fehlerhaft. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auch auf Verwirkung. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Vorschrift des § 676b Abs. 2 BGB normiere eine 13-monatige Ausschlussfrist, die auch für die Kondiktion von Saldoanerkenntnissen gelte. Mit dem Schreiben vom 31.01.2018 habe der Kläger daher allenfalls noch Saldoanerkenntnisse seit Januar 2017 kondizieren können. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 676b Abs. 2 BGB hier auch für einen originären Kondiktionsanspruch des Kontoinhabers gegen sein kontoführendes Kreditinstitut einschlägig. Zwar gelte die Vorschrift für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675u BGB, die ein Drei-Personen-Verhältnis voraussetzten. Ein solches sei hier aber auf Grund der Doppelfunktion der Beklagten gegeben: Sie sei im Rahmen des Valutaverhältnisses, des Kredits, als Zahlungsempfängerin aufgetreten, im Rahmen des Deckungsverhältnisses, des Girovertrags, aber als Zahlungsdienstleisterin. Zinsanpassungen hätten nicht auf der Grundlage des ursprünglichen Äquivalenzgefüges stattfinden müssen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien Zinsanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht durchgängig, sondern bereits seit dem 01.11.2009 nicht mehr enthalten gewesen; die Änderungen seien dem jeweiligen Kontoinhaber, zunächst der GbR, später dem Kläger, stets mitgeteilt worden. Der Kläger habe zu keiner Zeit - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - die Kündigung erklärt. Der Klage ist am 09.11.2018 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 07.12.2018 zugestellt worden. Nach mündlicher Verhandlung hat der Kläger mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen weiter zur Sache vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 08.04.2021 (Blatt 353 ff. der Akte), 09.04.2021 (Blatt 372 der Akte) und vom 12.04.2021 (Blatt 385 der Akte) Bezug genommen. Wegen des mit diesen Schriftsätzen zunächst in Auszügen (Anlagen K 13 bis K 16) und anschließend in vollständiger Form vorgelegten Ergänzungsgutachtens des Privatsachverständigen E (Anlage K 17) wird auf die in einem gesonderten Aktenordner befindlichen Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte ist diesem Vortrag des Klägers in ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 12.04.2021 (Blatt 375 ff. der Akte) und vom 13.04.2021 (Blatt 387 der Akte) entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 14.04.2021 begehrt der Kläger im Wesentlichen die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.