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Beschluss

3 O 216/17

LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2018:1129.3O216.17.00
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Leitsätze
Vorbereitende Tätigkeiten, die eine Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen erst ermöglichen sollen ( hier: Versetzung eines PkW in einen fahrbereiten Zustand), sind keine Gerichtskosten, die von einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe umfasst wären. (Rn.8)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die vom Sachverständigen auf 5.000 € - 10.000 € geschätzten Kosten für die Versetzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einen prüffähigen Zustand von der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht umfasst sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorbereitende Tätigkeiten, die eine Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen erst ermöglichen sollen ( hier: Versetzung eines PkW in einen fahrbereiten Zustand), sind keine Gerichtskosten, die von einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe umfasst wären. (Rn.8) Es wird festgestellt, dass die vom Sachverständigen auf 5.000 € - 10.000 € geschätzten Kosten für die Versetzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einen prüffähigen Zustand von der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht umfasst sind. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw und Schadensersatz wegen behaupteter Mängel des Fahrzeugs bei Übergabe. Mit Beschluss vom 29.12.2017 ist dem Kläger uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beweisbeschluss vom 05.07.2018 (Blatt 100 der Akte) ist angeordnet worden, dass gemäß § 358a ZPO vor mündlicher Verhandlung Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben werden soll über die Behauptung des Klägers, der Pkw sei bei Übergabe des Fahrzeugs am 14.09.2016 mangelhaft gewesen, weil zum einen die Motorleuchte aufgeleuchtet habe, das Fahrzeug unruhig gelaufen und zeitweise ein Leistungsverlust des Motors aufgetreten sei, zum anderen weil ein „Knacken“ vorne links zu vernehmen gewesen sei. Mit Schreiben vom 14.08.2018 (Blatt 106 der Akte) hat der gerichtliche Sachverständige mitgeteilt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor der Begutachtung in einen prüf- und fahrfähigen Zustand zu versetzen sei. Erst anschließend sei eine Prüfung der gerügten Mängel möglich, wobei nicht vorauszusehen sei, ob diese dann - sofern vorhanden - überhaupt noch festgestellt werden könnten. Die hierfür notwendigen Kosten hat der Sachverständige grob auf 5.000 € - 10.000 € geschätzt. Der Kläger ist der Ansicht, diese zur Versetzung des Pkw in einen prüffähigen Zustand erforderlichen Kosten seien von der bewilligten Prozesskostenhilfe umfasst; der Sachverständige sei zu beauftragen, das Fahrzeug in einen prüffähigen Zustand zu versetzen und anschließend zu begutachten, ohne dass der Kläger hierfür Kosten aufzuwenden habe. Eine andere Sichtweise führe zu einer faktischen Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers und sei mit dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren. II. Die Entscheidung beruht auf § 127 Abs. 1 ZPO. 1. Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können nicht nur hinsichtlich der Bewilligung oder Versagung von beantragter Prozesskostenhilfe ergehen, sondern auch bei Streitigkeiten über den Umfang der begehrten Prozesskostenhilfe. 2. Hier ist festzustellen, dass die vom Sachverständigen auf 5.000 € - 10.000 € geschätzten Kosten für die Versetzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einen prüffähigen Zustand von der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht umfasst sind. Die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die entstehenden Gerichtskosten nicht gegen die Partei geltend gemacht werden können (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO). Bei den vom Sachverständigen geschätzten Kosten für die Versetzung des Fahrzeugs in einen prüffähigen Zustand handelt es sich aber nicht um Gerichtskosten. Grundsätzlich gehören zu den Gerichtskosten zwar die nach dem JVEG an einen Sachverständigen zu zahlenden Beträge (§ 3 Abs. 2 GKG iVm. Nr. 9005 der Anlage 1 zum GKG). Der Auftrag des Sachverständigen umfasst allerdings keine vorbereitenden Tätigkeiten, die eine Begutachtung erst ermöglichen sollen. Vielmehr muss wegen des geltenden Beibringungsgrundsatzes grundsätzlich die beweisführende Partei die Voraussetzungen dafür schaffen, dass eine Begutachtung der behauptet mangelhaften Sache möglich wird. Insoweit gilt hier nichts anderes als etwa bei notwendigen Bauteilöffnungen (dazu OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2017 - 1 U 49/15, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.10.2017 - 1 W 52/17, juris). Da der Sachverständige zu solchen vorbereitenden Arbeiten nicht angehalten werden kann, handelt es sich also auch nicht um Gerichtskosten, die von der Prozesskostenhilfe umfasst wären. Das Gericht verkennt nicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, da die Schaffung der Voraussetzungen für eine Begutachtung unverhältnismäßig hohe Kosten auslöst, die Rechtsschutzmöglichkeiten einer bedürftigen Partei faktisch eingeschränkt werden. Dies ändert nach Auffassung des Gerichts aber nichts an der gesetzlichen Regelung, dass solche Vorbereitungskosten nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es nicht, eine Partei vor solchen Kosten zu bewahren, bei denen es sich nicht um Prozesskosten handelt. Ohnehin hält es der Sachverständige für möglich, dass bereits die Vorbereitung des Fahrzeugs zur Begutachtung dazu führen kann, dass die behaupteten Fehler - sofern ursprünglich vorhanden - nicht mehr festzustellen sein werden. In diesem Fall würde das Fahrzeug des dann beweisfälligen Klägers auf Kosten der Landeskasse in einen fahr- und prüffähigen Zustand versetzt worden sein. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts vom Zweck der Prozesskostenhilfe nicht umfasst.