OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 104/15

LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2016:0129.3O104.15.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.(Rn.18) 2. Bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung einer Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille im Zweifel dahin, den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, VIII ZR 316/13).(Rn.18) 3. Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt bei der Geltendmachung von Versorgungsleistungen voraus, dass das Versorgungsunternehmen dem Kunden eine Rechnung erteilt hat.(Rn.21)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.408,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 11.408,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.(Rn.18) 2. Bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung einer Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille im Zweifel dahin, den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, VIII ZR 316/13).(Rn.18) 3. Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt bei der Geltendmachung von Versorgungsleistungen voraus, dass das Versorgungsunternehmen dem Kunden eine Rechnung erteilt hat.(Rn.21) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.408,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 11.408,88 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11.408,88 EUR aus einem Stromlieferungsvertrag. Zwischen den Parteien ist ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen, indem der Beklagte Strom aus dem Netz der Klägerin entnommen hat. Dabei ist nicht streitig, dass der Beklagte das Verbrauchsobjekt bewohnte und Strom nutzte. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden, und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt. Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden. Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Dabei kommt es nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten (zu alledem vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 2014 – VIII ZR 316/13 –, BGHZ 202, mit weiteren Nachweisen). Vorliegend kannte die Klägerin den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt infolge der Mitteilung des Eigentümers vom 01.05.2006, sodass die Realofferte an den Beklagten gerichtet war. Dieser hat diese durch Entnahme des Stroms angenommen. Dass die Ehefrau des Beklagten ggf. auch in der Wohnung lebte, ist unerheblich. Es ist schon nicht klar, ob die Ehefrau selbst Mieterin und damit Inhaberin der vom Eigentümer abgeleiteten Verfügungsgewalt war. Aber auch dies kann dahinstehen, da diese neben dem Beklagten Vertragspartnerin der Klägerin geworden wäre, was zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten gemeinsam mit seiner Ehefrau führen würde. Danach könnte die Klägerin ihre Vertragsforderungen gegenüber beiden Parteien als Gesamtschuldner geltend machen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 13 U 105/11, BeckRS 2012, 09530, beck-online) . Die Klägerin hat über die Verbrauchszeiträume auch zulässig abgerechnet, sodass die Forderungen auch fällig waren. Nach § 12 Abs. 3 StromGVV war die Klägerin berechtigt den Stromverbrauch der einzelnen Jahre zu schätzen. Es ist zu berücksichtigen, dass der vom Beklagten nicht angegriffene Gesamtverbrauch für den geltend gemachten Zeitraum gerade nicht auf einer Schätzung sondern auf den vom Zeugen N. mitgeteilten Ablesewerten zum Ein- und Auszug beruht. Damit ist die anteilige Abrechnung für die einzelnen Jahre nicht zu beanstanden. Letztlich kann dies auch dahin stehen, da selbst, wenn eine vorprozessuale Verbrauchsschätzung durch das Versorgungsunternehmen unzulässig war und eine Ablesung der Zählerstände nicht mehr möglich ist, muss das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1650 [1651]; OLG Düsseldorf, RdE 2009, 227 [228] = BeckRS 2009, 10363). Dabei ist, wenn eine exakte Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs auf andere Weise nicht möglich ist, eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO zulässig, sofern der Vortrag der Parteien eine hinreichende Grundlage für eine tatrichterliche Schätzung des Verbrauchs bietet (vgl. BGH, NZM 2011, 117 = WuM 2011, 21 Rn. 13; NZM 2014, 919). Vorliegend ist der tatsächliche Verbrauch unstreitig. Ein gleichmäßige Verteilung auf alle einzelnen Jahres hält das Gericht insoweit für plausibel. Der Beklagte hat im Übrigen auch keine Umstände vorgetragen, die eine andere Verteilung rechtfertigen würden. Der Anspruch ist nicht nach § 18 Abs. 2 StromGVV ausgeschlossen. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar. Danach sind Nachforderungen der Stromversorgungsunternehmen auf längstens 3 Jahre (§ 18 Abs. 2 StromGVV) beschränkt. Die Vorschriften bestimmt, dass der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten ist, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt werden. Die Beschränkung auf drei Jahre jedoch gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind. All dies war nicht der Fall; die Abrechnungen beruhen nicht auf solchen Fehlern. Der Beklagte kann sich auch nicht in entsprechender Anwendung der oben genannten Vorschriften auf die darin verankerte zeitliche Beschränkung für Nachforderungen berufen. Denn Fälle der unterbliebenen Abrechnung fallen nicht unter diese Vorschriften. Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts auf einen Zeitraum von drei Jahren basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin, dass die ihm auf Grund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen kann Derjenige nicht gewonnen haben, der über einen langen Zeitraum hinweg Energie bezieht, ohne jemals eine Rechnung von dem Energieversorger erhalten zu haben. Denn dass der Stromlieferant nicht kostenlos liefert, versteht sich von selbst (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. November 2014 – 7 U 35/14 –). Der Beklagte kann die Erfüllung wegen Eintritts der Verjährung gemäß §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1 BGB auch nicht verweigern. Der klägerische Anspruch ist nicht verjährt. Die Ansprüche unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Lauf der Verjährung hat erst im Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Rechnungen beim Beklagten im Jahr 2015 begonnen. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist hier ausgehend von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d. h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird. Dabei steht der Verjährung nicht entgegen, dass die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, die der Forderung zugrunde liegenden Stromlieferungen schon früher zu berücksichtigen. Denn maßgebend für den Verjährungsbeginn ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, an dem die Nachforderungsansprüche fällig werden. Bei der Geltendmachung von Versorgungsleistungen setzt die Fälligkeit des Anspruches jedoch voraus, dass das Versorgungsunternehmen dem Kunden eine Rechnung erteilt, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV in der Fassung vom 26.10.2006. Dieser Zeitpunkt liegt hier nicht vor der Erteilung der Rechnungen im Jahre 2015. Damit waren die Ansprüche selbst zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht verjährt. Auch eine Verwirkung gemäß § 242 BGB liegt nicht vor. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment. Der Schuldner des Stromlieferanten kann bei objektiver Würdigung nicht annehmen, allein deswegen, weil der Gläubiger in angemessener Frist nicht abgerechnet habe, verzichte dieser auf Forderungen. Denn die Gründe für das Versäumnis des Lieferanten können vielgestaltig sein. Dem Lieferanten darf es nicht schon ohne weiteres zum Nachteil gereichen, wenn er mit der Geltendmachung der Forderung etwa aus Kulanz oder auch nur aus eigener Bequemlichkeit oder aus Sorglosigkeit zuwarte. Grundsätzlich können daher die Ansprüche des Versorgungsunternehmens nicht allein schon deswegen als verwirkt angesehen werden, weil es nicht fristgerecht abgerechnet hat. Der Gesichtspunkt der Verwirkung ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Er kann nur dann durchgreifen, wenn über das bloße Verstreichenlassen der Abrechnungsfrist hinaus Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, der Lieferant wolle keine Ansprüche mehr geltend machen. Hier hat die Klägerin nicht aufgrund besonderer Umstände dem Beklagten gegenüber den Eindruck erweckt, das Unterlassen der Abrechnung bedeute einen Verzicht auf einen sich bei einer solchen sich ergebenden Anspruch (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. November 2014 – 7 U 35/14 –). Im Gegenteil: Nach dem Vortrag des Beklagte lagen überhaupt keine Handlungen der Klägerin vor, die ein Vertrauen in einen Forderungsverzicht ihrerseits begründen konnten. Vielmehr trägt der Beklagte auch vor, dass ihm gar nicht bewusst war, dass er von der Klägerin auch mit Strom versorgt wurde. Der Beklagte hat über Jahre Strom verbraucht ohne dafür zu zahlen. Dass er an den Vermieter für Strom gezahlt hat, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Nachdem über Jahre keine Abschlagsrechnungen oder Ablesungen erfolgten, musste sich dem Beklagten geradezu aufdrängen, dass dies wegen eines Organisationsmangels unterblieb (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2007 - 11 U 148/06, juris Tz. 41; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945, 946/947). Den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Klägerin nach §§ 280, 286 BGB hingegen nicht von dem Beklagten ersetzt verlangen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin befand sich der Beklagte noch nicht in Verzug. Eine Inverzugsetzung erfolgte nämlich nicht schon durch die Übersendung der einzelnen Rechnungen. Dem Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 31.03.2015 kann das Gericht - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entnehmen. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung muss als ein letztes Wort aufzufassen sein (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 74. Aufl., 2015, § 286, Rn. 24). Dies liegt nach Ansicht der Kammer schon deswegen nicht vor, da der Beklagte der Klägerin ein Vergleichsangebot gemacht hat. Dass er nach Ablehnung dieses Angebot nicht bereit ist eine Zahlung zu leisten, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Soweit das Schreiben der Klägerin vom 09.04.2015 ggf. als konkludente Leistungsaufforderungen aufgefasst werden kann, ist dies unerheblich, da zu diesem Zeitpunkt die klägerischen Prozessbevollmächtigten schon beauftragt waren und eine Kausalität mit dem Verzug nicht besteht. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB, wobei für den Zinsbeginn auf den Ablauf der Frist in der anwaltlichen Mahnung abzustellen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2, 708 ZPO. Die Parteien streiten um eine Entgeltforderung für Strom im Zeitraum 29.04.2006 bis 13.02.2015. Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen aus dem Bereich des Versorgungssektors und bietet ihren Kunden unter anderem die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser sowie die Entsorgung von Schmutzwasser an. Die Klägerin belieferte die Abnahmestelle in der Xstraße 6 in W. mit Strom. Eigentümer des Objekts ist der Zeuge N. Am 14.03.2006 teilte der Zeuge N. der Klägerin mit, dass die elektrische Beheizung des Objektes zugunsten einer gasbetriebenen Heizungsanlage gewechselt werde (vgl. Anlage K1, Bl. 9 d. A.), woraufhin Monteure der Klägerin die Versorgungsanlagen in dem Objekt an die baulichen Veränderungen anpassten. In dem Zusammenhang wurden die bis dahin betriebenen zwei Stromzähler für die Nachtspeicherheizung und die Fußbodenheizung mit den Nummern 23201958 und 27455582 ausgebaut. Gleichzeitig ist auch der dritte Stromzähler mit der Nummer 49169416 für die Beleuchtung und den Verbrauchsstrom durch den Zähler mit der Nummer 52952963 ersetzt worden. In die Datenbank der Klägerin wurde dieser Zähler nicht eingepflegt; der vorhergehende Zähler wurde als verlustig gemeldet. Im weiteren Verlauf vermietete der Zeuge N. das Objekt an den Beklagten. Die Übergabe fand am 29.04.2006 statt. Über diesen Umstand unterrichtete der Zeuge N. die Klägerin mit Schreiben vom 01.05.2006 (Anlage K2, Bl. 10 d. A.) und wies darauf hin, dass der Beklagte die Klägerin bereits informiert habe, dass er das Haus jetzt bewohne und dass er die anfallenden Kosten für Strom, Gas, Wasser, Abwasser übernehme. Außerdem teilte der Eigentümer den Zählerstand des Stromzählers mit der Nummer 52952963, der sich auf 14.344,0 KWh belief, mit und bat darum ihm eine Abschlussrechnung zuzusenden. Im August 2006 sandte die Klägerin an den Beklagten eine Vertragsbestätigung, die Vertrags- und Zählerdaten nicht enthielt (vgl. Anlage K3, Bl. 11 d. A.). Wegen der fehlenden Einarbeitung des ausgewechselten Stromzählers für Verbrauchsstrom in die Datenbank der Klägerin unterblieb die Abrechnung des Stromverbrauchs über Jahre. Auch Abschlagsanforderungen an den Beklagten gab es nicht. Nichtsdestotrotz wurde von der Verbrauchsstelle Strom entnommen. 2015 zog der Beklagte aus dem Objekt aus. Unter dem 24.02.2015 meldete sich der Zeuge N. wiederum bei der Klägerin an und gab den Stand des Stromzählers per 13.02.2015 mit 60.208,0 KWh an (vgl. Anlage K4, Bl. 12 d. A.). Angesichts dessen wurde die Kläger sich des Umstandes bewusst, dass Verbrauchsabrechnungen für das vom Beklagten bewohnte Objekt für die Zeit vom 29.04.2006 bis zum 13.02.2015 nicht erfolgt waren. Diese Abrechnungen holte die Klägerin anhand der vom Zeugen N. mitgeteilten Zählerstande nach und bezifferte die ausstehende Forderung mit 11.408,88 EUR. Der dadurch ermittelte Stromverbrauch in Höhe von 45.864,0 kw/h teilte die Klägerin linear auf die einzelnen Jahre auf. Im Einzelnen wird auf die Rechnungen vom 16.03.2015 der Anlagen K6 bis K15 (Bl. 14ff. d. A.) sowie auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 15.10.2015, S. 4 (Bl. 71 d. A.), Bezug genommen. Die Rechnungen übermittelte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 18.03.2015 (Anlage K5, Bl. 13 d. A.). Mit Schreiben vom 31.03.2015 teilte der Beklagte über seine Prozessbevollmächtigten mit, dass jedenfalls die Forderungen aus den Jahren 2006 bis 2011 verjährt seien. Außerdem bot der Beklagte ein vergleichsweise Regelung in der Weise an, dass er zur Abgeltung der Nachforderung einen Betrag von 2.500,00 EUR zahle (vgl. Anlage K16, B. 45 d. A.). Mit Schreiben vom 09.04.2015 lehnte die Klägerin dieses Angebot ab und gab an, die Angelegenheit bereits an die klägerischen Prozessbevollmächtigten abgegeben zu haben. Letztere forderten den Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2015 unter Fristsetzung zum 03.06.2015 zur Zahlung auf (Anlage K17, Bl. 47 d. A.). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.408,88 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2015 sowie vorgerichtliches Anwaltshonorar in Höhe von 805,20 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass die Klägerin den Stromverbrauch nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe. Die Aufteilung des Gesamtverbrauchs auf die einzelnen Abrechnungszeiträume sei willkürlich und entspreche nicht dem tatsächlichen Verbrauch dieser Zeiträume. Der Klägerin stehe es nicht zu, den jährlichen Verbrauch zu schätzen. Dies sei vor allem wegen der unterschiedlichen Verbrauchspreise des gesamten Abrechnungszeitraumes von Bedeutung. Im Übrigen sei auch gar kein Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen. Nach der StromGVV sei ein Vertrag mit dem Eigentümer N. zustande gekommen. Darüber hinaus seien die Ansprüche bis 2011 verjährt, da der Kaufpreisanspruch für den bezogenen Strom bereits mit dem jeweiligen Verbrauch entstehe. Auch ohne Rechnungslegung sei der Anspruch entstanden. Sollte eine Verjährung nicht eingetreten sein, sei nach Ansicht des Beklagten Verwirkung eingetreten. So habe die Klägerin dem Beklagten nie mitgeteilt ihm Strom zu liefern. In der Auftragsbestätigung kurz nach Einzug seien nur die Versorgung mit Gas und Wasser genannt worden. Zumindest nach Ablauf von drei Jahren habe der Beklagte davon ausgehen können, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung für gelieferten Strom erhebe. Auch seien über all die Jahre von der Klägerin keine Abschläge gefordert oder Zählerstände abgelesen worden. Aus diesem Verhalten habe der Beklagte schließen können, dass die Klägerin keine Ansprüche gegenüber ihm erhebe. In der mündlichen Verhandlung am 05.01.2016 hat der Beklagte vorgetragen, dass auch seine Ehefrau in der gemieteten Wohnung gelebt habe (vgl. Sitzungsprotokoll v. 05.01.2016, Bl. 93 d. A.).