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Urteil

3 O 274/07

LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2015:0924.3O274.07.00
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Leitsätze
1. Ein Grundstückseigentümer hat gegen den Betreiber eines Zivilflughafens keinen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 906 BGB auf generelle Unterlassung des Betriebs, da ohne Weiteres eine Benutzung der Start- und Landebahnen denkbar ist, die den Grundstückseigentümer nicht beeinträchtigt.(Rn.27) 2. Zur Ermittlung der für Fluglärm maßgeblichen Grenzwerte im Sinne des äquivalenten Dauerschallpegels kann das Gericht das Fluglärmgesetz ebenso wie die TA Lärm nur als Entscheidungshilfe heranziehen, da sie im vorliegenden Rechtsstreit keine unmittelbare Anwendung finden. Die TA Lärm gilt nur für solche Anlagen, die dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfallen, was gerade für einen Flughafen nicht gilt. Das Fluglärmgesetz ist auch nicht anwendbar, da es sich hierbei um ein Regelwerk handelt, das zur Einrichtung von Schallschutzzonen bei der Errichtung und Erweiterung von Flughäfen anzuwenden ist.(Rn.35) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 24. September 2015 ist durch Beschluss vom 14. Januar 2016 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundstückseigentümer hat gegen den Betreiber eines Zivilflughafens keinen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 906 BGB auf generelle Unterlassung des Betriebs, da ohne Weiteres eine Benutzung der Start- und Landebahnen denkbar ist, die den Grundstückseigentümer nicht beeinträchtigt.(Rn.27) 2. Zur Ermittlung der für Fluglärm maßgeblichen Grenzwerte im Sinne des äquivalenten Dauerschallpegels kann das Gericht das Fluglärmgesetz ebenso wie die TA Lärm nur als Entscheidungshilfe heranziehen, da sie im vorliegenden Rechtsstreit keine unmittelbare Anwendung finden. Die TA Lärm gilt nur für solche Anlagen, die dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfallen, was gerade für einen Flughafen nicht gilt. Das Fluglärmgesetz ist auch nicht anwendbar, da es sich hierbei um ein Regelwerk handelt, das zur Einrichtung von Schallschutzzonen bei der Errichtung und Erweiterung von Flughäfen anzuwenden ist.(Rn.35) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 24. September 2015 ist durch Beschluss vom 14. Januar 2016 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das angerufene Gericht ist im Ausgangspunkt im Hinblick auf die gestellten Hauptanträge durch die öffentlich-rechtliche Rechtslage nicht daran gehindert eine Entscheidung zu treffen. Zivilrechtliche Ansprüche sind nicht gem. der §§ 11 Luftfahrtgesetz i. V. m. 14 Bundesimmissionsschutzgesetz ausgeschlossen. Entscheidend ist insoweit, ob auf öffentlich-rechtlicher Ebene Rechtsschutzmöglichkeiten bereitgestellt werden, insbesondere im Sinne einer hinreichenden Öffentlichkeitsbeteiligung, in dem die Betroffenen von öffentlich-rechtlichen Verfügungen ihre Rechtsverletzungen geltend machen können. Des Weiteren würde der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche im Ausgangspunkt eine bestandskräftige Genehmigung voraussetzen. Letzteres ist jedenfalls gegenüber nicht allen Klägern der Fall, da nach wie vor ausgesetzte Widerspruchsverfahren nicht beschieden worden sind. Im Übrigen bleibt es dabei, dass es bei der Genehmigung von 1996 öffentlich-rechtlich um eine so genannte Planungsentscheidung handelt. Insoweit ist das Zivilgericht in den Grenzen des § 142 LVwG des Landes Schleswig-Holstein zur Entscheidung berufen und befugt. In diesen Grenzen können Verwaltungs- und Zivilgerichte parallel mit Abwehransprüchen befasst werden (BGH NJW 1995, 714 - 715 m. w. N.). Gleichwohl müssen zivilrechtliche Ansprüche unter dem Vorbehalt der Genehmigung - im Sinne der Anordnung des § 142 LVwG - stehen, da anderenfalls zivilrechtlich erstinstanzlich ein Titel geschaffen werden würde, der bestandskräftige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die ggf. durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil überprüft wurden, hinfällig machen. Dies kann schon mit Blick auf die unterschiedlichen Gerichtszweige in der Justiz und die Besetzung der entsprechenden Spruchkörper nicht richtig sein. II. Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Hauptanträge unbegründet. Soweit die Kläger mit dem Antrag zu Ziff. 1 die Unterlassung beantragt, den Flughafen S für Flugbetrieb in der Weise zu nutzen, dass der Luftraum oberhalb des klägerischen Grundstückes durchflogen wird, so ist der Antrag unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 906, 1004 BGB liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften kann der Anspruchssteller als Eigentümer des Grundstücks Unterlassung verlangen, wenn es durch einen Störer beeinträchtigt wird, die Störung unwesentlich und auch nicht ortsüblich ist und auch keine Duldungspflicht besteht. Vorliegend besteht mit Blick auf diesen Antrag eine Duldungspflicht aus dem geltenden Luftverkehrsrecht. Der Luftverkehr ist grundsätzlich frei und in den Grenzen der Luftverkehrsverordnung zu dulden. Gem. § 6 der Luftverkehrsverordnung gelten die Mindestüberflugshöhen nicht für Starts- und Landungen. Denn naturgemäß müssen Flugzeuge um landen und starten zu können, im Tiefflug fliegen, da andernfalls eine Landung und auch ein Start nicht erreichbar ist. Insoweit müssen die Kläger hier die Beeinträchtigung ihres Eigentums hinnehmen. Aus diesem Grund sind auch die weiteren eigentumsrechtlichen Ansprüche aus den §§ 904, 905 BGB ausgeschlossen, da aufgrund der Freiheit des Luftverkehrs eine Duldungspflicht der jeweiligen Eigentümer besteht. Soweit die generelle Unterlassung der Benutzung der Start- und Landebahnen mit dem Antrag zu Ziffer 1) begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Denn die §§ 1004, 906 BGB können nur dann einen Unterlassunganspruch auslösen, wenn auch ein konkreter Bezug zu den jeweiligen Klägern im Sinne einer Beeinträchtigung vorhanden ist, die auch nicht zu dulden ist. Abstrakt und von der konkreten Beeinträchtigung kann keine Unterlassung nach §§ 1004, 906 BGB verlangt werden, da ohne Weiteres eine Benutzung der Start- und Landebahnen denkbar ist, die die Kläger nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt insoweit hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 1 und 2, die hilfsweise gestellt sind. Die prozessuale Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag ist eingetreten, so dass das Gericht über die Hilfsanträge zu entscheiden hat. Diese Ansprüche unterliegen den Grenzen des § 142 Abs. 2 LVwG. Insoweit ist es nämlich möglich, eine konkrete Regelung im Sinne von Schallschutzmaßnahmen auch nachträglich zu treffen. Es gelten nämlich die Sperrwirkungen des § 142 Abs. 2 LVwG auch dann, wenn faktisch keine Öffentlichkeitsbeteiligung im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren stattgefunden hat. Denn - wie das OVG Schleswig in seiner Entscheidung ausgeführt hat - handelt es sich hier um eine Planungsentscheidung, die im Ergebnis auch unter die Vorschrift des § 142 Abs. 2 LVwG fällt (OVG Schleswig 2 KS 1/12 m. w. N.). Die Unterlassung des Betriebs- bzw. der Nutzung des Flughafens kann nicht verlangt werden. Die Kläger sind daher darauf zu verweisen, dass sie mit dem passiv legitimierten Hoheitsträger eine entsprechende Vereinbarung hinsichtlich des Schallschutzes treffen und diese ggf. verwaltungsgerichtlich durchsetzen. Überdies scheitert der Anspruch auch an § 906 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift muss der Anspruchsteller auch eine wesentliche Beeinträchtigung dulden, wenn diese ortsüblich ist. Der Flughafen S ist nach Auffassung des Gerichts mit den damit einhergehenden Immissionen ortsüblich. Der Flughafen existiert auf der Insel S bereits seit langem, früher als militärischer Flughafen und spätestens seit 1970 auch als (überwiegend) zivil genutzter Flughafen. Insoweit ist und war der Flughafen stets ortsprägend für die gesamte Insel S. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Insel S nicht erst seit den letzten 5 Jahren, sondern auch davor, um eine überwiegend touristisch und freizeitmäßig genutzte und erschlossene Insel handelt. Eine gute Verkehrsanbindung ist, sowohl was den Schienenverkehr, als auch was den Luftverkehr angeht, von essentieller Bedeutung für die wirtschaftliche Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Insel S. Der Flughafen hat daher ortsprägenden Einfluss auf die lokalen Gegebenheiten auf der Insel S. Die im Jahre 1970 erfolgte Konversion von militärischem zum überwiegend privat genutzten Flughafen spielt hierfür keine Rolle, da für die Frage der Ortsüblichkeit entscheidend ist, dass auf der Insel S ein Flugplatz vorhanden gewesen ist und die Insel fliegerisch erschlossen war und entsprechend genutzt wurde. Dies ist sowohl vor der Konversion der Fall gewesen, als auch danach. III. Soweit mit der Klage im geänderten Umfange Unterlassung der Überschreitung bestimmter äquivalenter Dauerschallpegel verlangt wird, ist diese ebenso unbegründet. Insoweit liegt vorliegend nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB vor. Die maßgeblichen Grenzwerte im Sinne des äquivalenten Dauerschallpegels betragen vorliegend nach Auffassung des Gerichts für die Tagzeit 65 dB(A) und für die Nachtzeit 55 dB(A). Hierbei gilt als Nachtzeit die Zeiten zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Von den vorgenannten Grenzwerten ist aufgrund der Kurgebietslage der Insel S ein Abschlag von 5 dB(A) zu machen, so dass für die Tagzeit 60 dB(A) und für die Nachtzeit 50 dB(A) als maßgeblicher äquivalenter Dauerschallpegel anzusetzen ist. Das Gericht hat hierbei das Fluglärmgesetz nur als Entscheidungshilfe heranzuziehen, genauso wie die TA-Lärm. Diese Vorschriften und Regelwerke sind grundsätzlich nicht in ihren Grenzwerten bindend für den hiesigen Rechtsstreits, da sie vorliegend nicht unmittelbar Anwendung finden. Die TA-Lärm gilt nur für solche Anlagen, die dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfallen, was gerade für einen Flughafen nicht gilt. Das Fluglärmgesetz ist im Übrigen auch nicht anwendbar, da es sich hierbei um ein Regelwerk handelt, das zur Einrichtung von Schallschutzzonen bei der Errichtung und Erweiterung von Flughafen anzuwenden ist. Gleichwohl kann das Gericht sich dieser Vorschriften als Entscheidungshilfe bedienen, da die Ermittlung von Lärmgrenzwerten jeweils auf den Einzelfall bezogen nach tatrichterlicher Würdigung zu erfolgen hat, gleichwohl nicht im luftleeren Raum ohne Anhaltspunkt für eine sachliche Orientierung. Der Tragweite des Einzelfalls wird das Gericht durch den Abschlag für das Kurgebiet um 5 dB(A) gerecht. Das besondere Ruhebedürfnis von Anwohnern im Kurgebietsbereich - was auch für Urlauber gilt - wird hierdurch in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Ein Abschlag von 5 dB(A) hat aus technischer Sicht erhebliche Einschränkungen für den Flugbetrieb zur Folge, sowohl was die Lärmspitzen als auch die Auslastung des Flughafens angeht. Vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vorgenannten äquivalenten Dauerschallpegel sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit von der Beklagten nicht überschritten werden. Die vom Gericht eingeholten schalltechnischen Berichte komme alle zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen äquivalenten Dauerschallpegel nicht überschritten werden. Insgesamt ergeben sich nach der Begutachtung des Sachverständigen L für den Raum W/W - d. h. nordöstliche Richtung der Bahn 15/33 - ein Beurteilungspegel von 51,4 dB(A) und 54,5 dB(A) für den Tageszeitraum. Für die Anwesen und Messpunkte im Raum K/A - d. h. in südöstlicher Richtung von der Startbahn 15/32 - ergibt sich ein entsprechender Pegel vom 47,1 dB(A) bis 55,8 dB(A). Nachtflüge hat der Sachverständige nicht verzeichnet, ob gleiches ggf. Überflüge bzw. Rettungsflugeinsätze gegeben haben könnte. Der schalltechnische Bericht des Sachverständigen B vom 29.05.2009 hat bereits vorher mit anderer Methodik ein vergleichbares Ergebnis ermittelt. An insgesamt 4 Messpunkten wurden maximale Beurteilungspegel tagsüber von 58,1 dB(A) und 50,7 dB(A) nachts gemessen. Die vorgenannten Werte überschreiten den Grenzwert von 60 dB(A) zur Tagzeit nicht. Sie kommen nicht einmal in die kritische Nähe dieses äquivalenten Dauerschallpegels. In der Methodik ist sind die Gutachten nicht zu beanstanden. Der Sachverständige L erläuterte in der mündlichen Verhandlung, als auch in den Gutachten selbst seine methodischen und wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden nachvollziehbar und plausibel. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Ausbreitung des Lärmes und die Messung im Einzelnen durch ein computergestütztes Programm - Sound Plan - erfolgte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieses Programm die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort richtig und plausibel abbildet, insbesondere der Lärmausbreitung in hinreichendem Maße Rechnung trägt. Schließlich hat der Gutachter L auch durch eine dreitägige Vorort-Messung die Ergebnisse auf Plausibilität geprüft. Die vom Gutachter gefertigten Lärmkatasterkarten sind vor diesem Hintergrund sehr anschaulich, insbesondere grenzen sie kritischere Lärmbereiche von weniger kritischen Bereichen geographisch und farblich nachvollziehbar voneinander ab. Das was schon rein der praktischen Erfahrung nach zu erwarten ist, bestätigen die Lärmkatasterkarten des Gutachters. Auch der schalltechnische Bericht des Sachverständigen B ist nicht zu beanstanden, da auch er - wenngleich ohne die Unterstützung der Software Sound plan - zu plausiblen Ergebnissen gelangt. Er hat detaillierte Messungen durchgeführt und so die Lärmbeeinträchtigungen gemessen. Die Ermittlung selbst erfolgte nach den Grundsätzen des § 3 FluglärmG, mithin auf einer vom Gesetzgeber angeordneten Berechnungsweise. Dabei hat der Sachverständige nicht nur objektive Gegebenheiten, sondern auch subjektive Eindrücke verarbeitet und zum Gegenstand des Gutachtens gemacht (S. 27 zum Bericht vom 29.05.09). Die persönliche Eignung der Gutachter steht für das Gericht außer Frage, weil sie entsprechend für das hier maßgeblich Fachgebiet bestellt sind. Die Verwertbarkeit des neueren Gutachtens wird insbesondere nicht davon gehindert, dass im Jahr 2009 das Gutachten vom Sachverständigen B erstellt wurde, welches eine andere Ermittlung der Lärmwerte zugrunde legte. Zur damaligen Zeit gab es das Programm Sound Plan nicht bzw. nicht in derzeitigen Form, so dass damals noch eine andere Messmethode erforderlich war, um die Lärmbelastung hinreichend darzustellen. Es entspricht vielmehr einer sorgfältigen und gründlichen Arbeitsweise des Sachverständigen, dass es sich neuster Methoden bedient, was der Sachverständige L in seinem Gutachten von 2012 eben auch getan hat. Vor diesem Hintergrund war das Gericht in der Beweisaufnahme insbesondere auch nicht gehalten einen Ortstermin zu veranstalten, um sich einen persönlichen Eindruck von der Lärmbelästigung zu machen. Insoweit hat das Gericht sich des Sachverständigen bedient, der nicht nur computergestützte Messungen vorgenommen hat, sondern auch an 3 Tagen tatsächlich vor Ort war und dort Lärmmessungen zur Überprüfung der Berechnungen des Programms Sound Plan getätigt hat. Insbesondere war es auch mit Blick auf den eigenen richterlichen Eindruck nicht geboten dort einen Ortstermin abzuhalten, da eine derartige Wahrnehmung so stark subjektiv ist, dass sie zum Gegenstand einer eigenen Entscheidung nicht gemacht werden könnte. Dies liegt aus Sicht des Gerichtes daran, dass die Lästigkeit von Lärmimmissionen vom jeweiligen Menschen unterschiedlich eingeschätzt und wahrgenommen wird. Insoweit hätte ein Ortstermin keine wesentlichen Erkenntniswerte gebracht, die der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen wären. Im Übrigen ist die vorliegend gemessene Beeinträchtigung durch den Flughafen auch ortsüblich. Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach der Flughafen S ortsprägend ist und auch schon seit langem zum Bild der Insel gehört. IV. Soweit die Kläger hilfsweise beantragen, die Beklagte zu Entschädigungszahlungen zu verurteilen, so ist dieser Antrag unbegründet. Der Anspruch ist unbegründet, weil der Anspruch nach der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 142 Abs. 2 L VwG des Landes Schleswig-Holstein gesperrt ist. Nach dieser Vorschrift können auf Ebene des öffentlichen Rechts Betriebsbeschränkungen bzw. Betriebsregeln getroffen werden, die einem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch vorgehen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 1. Hs. ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 709 S. 2 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 14. Januar 2016 Tenor: 1. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwert wie folgt festgesetzt: Für den Kläger zu 1) 250.000,00 € Für die Kläger zu 2) und 3) 120.000,00 € Für die Kläger zu 4), 5) und 6) 390.000,00 € Für die Kläger zu 7) 100.000,00 € Für die Kläger zu 8) 100.000,00 € Für die Kläger zu 9) und 10) 100.000,00 € Für die Kläger zu 11) 100.000,00 € Für die Kläger zu 12) und 13) 150.000,00 € Für die Kläger zu 14) 70.000,00 € Für die Kläger zu 15) 150.000,00 € Für die Kläger zu 16) 150.000,00 € Für die Kläger zu 17) und 18) 562.500,00 € 2. Auf Berichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO wird der Kostentenor wie folgt neu gefasst: Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Darüber hinaus wird das Urteil gemäß § 321 ZPO hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen dahingehend ergänzt, dass sich diese aus den Vorschriften § 91 Abs. 1, 1. Halbsatz, § 91 a ZPO ergeben. 4. Im Übrigen wird der Tatbestand gemäß § 320 ZPO auf Antrag der Klagepartei vom 18.11.2015 ergänzt: Auf Seite 4 vor den Anträgen ist als Prozessgeschichte einzufügen: „Mit Schriftsatz vom 08.10.2009 haben die Kläger zu 9) und 10) den Rechtsstreit für erledigt erklärt, woraufhin sich die Beklagten sich dieser Erledigungserklärung mit weiterem Schriftsatz vom 28.10.2009 angeschlossen haben. Die Kläger zu 15) und 16) haben mit Schriftsatz vom 14.05.2012, der Kläger zu 1) mit Schriftsatz vom 25.05.2012, die Kläger zu 17) und 18) mit Schriftsatz vom 26.08.2013, die Kläger zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 29.08.2013 und die Kläger zu 4), 5) und 6) mit Schriftsatz vom 16.04.2015 die Klage zurückgenommen.“ 5. Vor den Klaganträgen im Tatbestand auf Seite 4 ist sodann einzufügen, dass die Kläger zu 1), 2), 3), 4), 5), 6), sowie vor den Erledigungserklärungen durch die Kläger zu 9) und 10) jeweils mit ausschließlicher Wirkung für diese jeweiligen Kläger hilfsweise beantragt hatten, an den Kläger zu 1) 250.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an die Kläger zu 2) und 3) zur gesamten Hand 120.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an die Kläger zu 4), 5) und 6) zur gesamten Hand 390.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an die Klägerin zu 7) 100.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an die Klägerin zu 8) 100.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an die Kläger zu 9) und 10) zur gesamten Hand 100.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an die Klägerin zu 11) 100.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an die Kläger zu 12) und 13) zur gesamten Hand 150.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an den Kläger zu 14) 70.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an die Klägerin zu 15) 150.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an den Kläger zu 16) 150.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen; an die Kläger zu 17) und 18) zur gesamten Hand 562.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge der Klagepartei als auch der Beklagtenpartei abgelehnt. Gründe: Das Urteil ist gemäß § 321 ZPO zu ergänzen und der Tatbestand gemäß § 320 ZPO zu berichtigen. Das Gericht hat insoweit aufgrund eines Diktatversehens es unterlassen, die diversen Klagrücknahmen, teilweisen Klagrücknahmen und Erledigungserklärungen der Parteien in den Tatbestand aufzunehmen und als wesentliche Prozessgeschichte darzustellen. Dies wird hiermit nachgeholt. Darüber hinaus ist unberücksichtigt geblieben, dass von der Klagepartei hilfsweise Anträge gestellt worden sind, die sich ebenso im Tatbestand nicht wiederfinden. Auch insoweit muss das Urteil ergänzt werden. Aufgrund dieser Berichtigung ist die Kostengrundentscheidung ebenso zu korrigieren, da hier eine Kostentragung zur gesamten Hand unzulässig ist, da keine gleichartigen Anträge gestellt worden sind. Demgemäß muss die Kostenentscheidung dahingehend korrigiert werden, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Im Übrigen wird der Antrag jedoch abgelehnt, da der Tatbestand gemäß § 253 ZPO nur eine wesentliche und verknappte Darstellung des Sach- und Streitstandes erhalten soll, soweit dieser für die Entscheidung des Gerichtes von Bedeutung gewesen ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Art der Betriebsgenehmigung erteilt wurde oder wie landschaftlich der Flughafen exakt belegen ist. Maßgebend ist, dass das Gericht in dem Beschluss seine wesentlichen Erwägungen dargestellt hat. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde mit Blick auf den Streitwert ist dieser abzuhelfen und der Streitwert wie im Tenor erwähnten Umfang neu festzusetzen. Insoweit muss den wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Kläger im Streitwertbeschluss Rechnung getragen werden. Die erhobene Gehörsrüge ist vorliegend zulässig aber unbegründet. Das Gericht hat bei dem hier abgefassten Beschluss das rechtliche Gehör der Klagepartei nicht verletzt, da es sich mit den Vorwürfen auseinandergesetzt hat. Demgemäß ist die Gehörsrüge zurückzuweisen. Die Kläger nehmen den Beklagten Flughafen auf Unterlassung, sowie hilfsweise Unterlassung von Lärmimmissionen, sowie vorsorglich auf Zahlung von Entschädigung in Anspruch. Die Beklagte betreibt auf S einen Zivilflughafen. Der Flughafen war ursprünglich ein reiner Militärflughafen und existiert ungefähr seit dem 1. Weltkrieg. Im Jahre 1970 kam es zu einer Teilkonversion im Sinne einer gemischt privat-militärischen Nutzung. Im Jahr 1990 erteilte der Landesbetrieb Straßenbau eine luftrechtliche Genehmigung zur ausschließlichen privaten Nutzung des Flughafens. Im Zuge dessen legte man Lärmschutzbereiche nicht fest. Auch zu einer Öffentlichkeitbeteiligung im Sinne eines Planfeststellungsverfahrens kam es nicht. Des Weiteren nahm der Flughafen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen der Fahrbahnen unter anderem ein Instrumentenlandesystem CAT 11. in Betrieb und erreichte einen Ausbau der Start- und Landebahn für schwerere Flugmuster. Die öffentlich-rechtliche Genehmigung haben andere Anwohner des Flughafens beim Verwaltungsgericht Schleswig angefochten. Die Entscheidung, die das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 10.07.2014 verkündet hat, ist zwischenzeitlich rechtskräftig (OVG Schleswig, 2 KS 1/12). Die vorher eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht haben die Kläger zwischenzeitlich zurückgenommen. Widersprüche, deren Entscheidung aufgrund des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt worden sind, sind noch nicht beschieden. Der Flughafen verfügt über zwei Start- und Landebahnen, die sich kreuzen. Geographisch liegt die Hauptlandebahn zwischen den Ortsteilen K im Süden und dem Ort W im Norden. Der Flughafen liegt nahezu mittig auf der Insel S in der Dünenlandschaft. Die Kapazität und insbesondere die Passagierzahlen stiegen seit dem Jahr 1996 an, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Hinsichtlich der Benutzung des Flughafens kam es um die Jahrtausendwende dazu, dass auch größere, insbesondere düsengetriebene Flugmuster von größeren Fluggesellschaften den Flughafen-S ansteuerten. Aufgrund der Eigenheiten der Insel S, insbesondere der intensiven touristischen Ausnutzung als hauptsächliche Freizeitinsel tritt die Lärmbelästigung überwiegend in den Sommermonaten auf. Lärmspitzen sind vor allem an Wochenenden, d. h. zwischen freitags- und sonntags abends zu beobachten. Die Kläger holten ein Privatgutachten von Dr. M ein. Dieser Sachverständige nahm im Jahr 2006 entsprechende Lärmmessungen vor. Die Kläger behaupten, dass es durch den Flugbetrieb zu ganz massiven Beeinträchtigungen komme. Im Einzelnen träten Lärmspitzen von über 100 dB(A) auf, insbesondere dann, wenn größere, düsengetriebene Flugmuster starten und landen. Darüber hinaus sei die Überflughöhe zu gering. Aufgrund dessen ist die Kläger der Auffassung, dass kein regelkonformes Fliegen im Sinne der Luftverkehrsverordnung vorliege. Daher sei auch ein eigentumsrechtlicher Abwehranspruch gegeben. Die Kläger sind zudem der Auffassung, dass der zivilrechtliche Abwehranspruch aus den §§ 906,1004 BGB nicht nach Maßgabe der §§ 11 Luftverkehrsgesetz i. V. m. § 14 Bundesimmissionsschutzgesetz ausgeschlossen sei, da vorliegend keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren stattgefunden habe. Im Übrigen könne auch hinsichtlich der Lärmgrenzwerte keine Anlehnung an die Werte des § 2 Fluglärmgesetz zur Bestimmung der Grenze der wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2 BGB erfolgen. Denn insoweit seien diese Werte wesentlich zu hoch, da diese nicht den tatsächlichen Gefahren, die von Fluglärm ausgingen ausreichend Rechnung trügen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die auf dem Flughafengelände der Beklagten in W vorhandene Start- und Landebahn 15/33 mit einer Länge von 2120 m und einer Breit von 45 m als Start- und Landebahn zu benutzen. Hilfsweise beantragen die Kläger, 1. Es zu unterlassen, Starts, Landungen, Probeläufe sowie angedeutet Starts- und Landungen (so genannte touch and go) auf dem gesamten Flughafengelände in einer Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr (Ortszeit) durchzuführen. 2. Es zu unterlassen, einen Flugbetrieb auf dem Flughafen W/S zu gestatten und durchzuführen, der zu Emissionswerten (Außenpegel) auf den Grundstücken der Kläger führt, welche die folgenden Werte überschreitet: - Dauerschallpegel tags von 49 dB(A), sowie hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1. Nicht entsprochen wird, Dauerschallpegel von nachts 40 dB(A) sowie - Maximalpegel von 64 dB(A); vorsorglich beantragen die Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 7. € 100.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007, an die Klägerin zu 8. € 100.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007, an die Klägerin zu 11. € 100.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007, an die Kläger zu 12. und 13. zur gesamten Hand € 150.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007, an den Kläger zu 14. € 70.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die 1996 erteilte luftrechtliche Genehmigung eine zivilrechtliche Duldungspflicht für die Kläger entfalte. Insoweit müsse die öffentlich-rechtlich erteilte Genehmigung zivilrechtlichen Rechtsschutz insbesondere mit Blick auf die Lärmimmission ausscheiden und sperren, da insoweit vorrangige Rechtsbehelfe auf öffentlich-rechtlichem Weg auszuschöpfen sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn die erteilte Genehmigung bestandskräftig geworden sei, so wie vorliegend, nach rechtskräftigen Abschlusses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Überdies sei auch keine ortsunübliche Lärmimmission im vorliegenden Fall gegeben. Der Flughafen existiere bereits seit langem und werde auch schon seit langem intensiv genutzt. Dies gelte nicht nur für die militärische, sondern auch für die privatfliegerische Nutzung seit den 1970iger Jahren. Im Übrigen behauptet die Beklagte, dass künftig eher mit geringeren Lärmimmissionen zu rechnen sei, da die Starts und Landungen von großen Flugmustern insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 gesunken seien. Das Gericht hat das Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Beweisaufnahme mit den Verfahren 3 0413/08 (und andere) verbunden. Insoweit ist Beweis erhoben worden durch das Gutachten der Ingenieurgesellschaft Z durch den Sachverständigen C B mit Gutachten vom 29.05.2009. Für die in diesem Verfahren maßgeblichen Messpunkte hat das Gericht einen entsprechenden schalttechnischen Bericht vom 30.04.2013 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird sowohl auf die Gutachten, als auch auf das Protokoll aus dem Termin vom 19.02.2015 Bezug genommen.