Urteil
8 O 118/11
Landgericht Flensburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFLENS:2014:0930.8O118.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz sowie Schmerzensgeld wegen vermeintlicher Verkehrssicherungspflichtverletzungen bei unter Mitwirkung des Beklagten zu 2) durchgeführten Baumfällarbeiten auf dem im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden Grundstück. 2 Der Beklagte zu 2), der Lebensgefährte der Beklagten zu 1), verabredete im Frühjahr 2011 mit dem Kläger die Durchführung von Baumfällarbeiten auf dem Grundstück, dessen Eigentümerin die Beklagte zu 1) ist. Die Parteien waren bereits privat miteinander bekannt; bereits im Jahr 2010 hatte der Kläger mit dem Zeugen M. auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) einen Baum gefällt, dessen Holz er, der Kläger, und der Zeuge M. zum Preis von 20,00 € pro lfd. Meter erworben hatten. 3 Zunächst war lediglich das Fällen einer Esche und einer kleinen Linde verabredet; einige Tage vor Durchführung der Fällarbeiten verabredete man, die Krone einer weiteren Linde abzuholzen. 4 Es war zwischen den Parteien verabredet, dass der Kläger und der Zeuge M. das Holz der Esche und jedenfalls einer Linde für 20,00 € pro lfd. Meter erwerben konnten. 5 Bei einem Gespräch vor Durchführung der Arbeiten teilte der Kläger dem Beklagten zu 2) mit, er habe schon mal „Holz gemacht“; habe also schon Säge-/Fällarbeiten durchgeführt; der Beklagte zu 2) erwiderte, auch er habe schon mal „Holz gemacht“. 6 Am 26.03.2011 trafen sich nach vorheriger Verabredung der Kläger, der Zeuge M. und der Beklagte zu 2) auf dem Grundstück der Beklagten zu 1), um die Baumfällarbeiten durchzuführen. Der Kläger hatte zur Durchführung der Arbeiten eigene Utensilien, etwa Seile mitgebracht, um diese etwa an abzusägenden Ästen zu befestigen. Zudem hatten der Kläger bzw. der Zeuge M. Werkzeug, u.a. eine Säge, mitgebracht. 7 Der Beklagte zu 2) beschaffte zur Durchführung der Arbeiten an der Krone einer Linde eine Hebebühne. Zudem lieh sich der Beklagte zu 2) vom Zeugen B. einen Traktor, um die Hebebühne zu ziehen. 8 Nachdem der Kläger und der Zeuge M. zunächst Fällarbeiten an der Esche durchgeführt hatten, bei denen der Beklagte zu 2) zeitweise mithalf, zeitweise jedoch auch abwesend war, wurde dann der Hubwagen unter der Linde, an deren Krone Sägearbeiten durchgeführt werden sollten, positioniert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf wessen Anweisung der Hubwagen positioniert wurde. 9 Der Kläger, der Beklagte zu 2) und der Zeuge M. besprachen, dass zunächst ein in der Krone der Linde befindlicher Ast abgesägt werden und zu diesem Zweck am Ast ein Seil befestigt werden sollte, dessen anderes Ende am Traktor befestigt werden sollte. Dazu sollte der Kläger sich in den Hubwagen begeben, dieser ausgefahren werden, und der Kläger, nachdem er das Seil am Ast befestigt hatte und das andere Ende am Traktor befestigt war, beginnen, den Ast mit der Motorsäge abzusägen, wobei der Beklagte zu 2), der den Traktor steuern sollte, mit diesem das Seil derweil auf Spannung halten und schließlich mit dem Traktor anfahren sollte, um den Ast seitlich wegzuziehen. Bei dem abzusägenden Ast handelte es sich um einen Ast von etwa 40 bis 45 cm Durchmesser; eine Abbildung des Astes findet sich auf dem Lichtbild, Blatt 81 d. A.. Die Sägearbeiten fanden in etwa 8 m Höhe statt. Der Beklagte zu 2) oder der Zeuge M. knotete an das Ende des Seils, dessen anderes Ende der Kläger am Ast befestigte, mehrere weitere Seile, wobei der Kläger das Ende des letzten Seils am Traktor befestigte. Sämtliche verwendeten Seile waren gleichartige Seile. Nachdem die Seile befestigt waren und der Beklagte zu 2) sich im Traktor befand und mit diesem die Seile auf Spannung hielt, begann der in der Kanzel der ausgefahrenen Hebebühne befindliche Kläger, mit der Motorsäge den Ast abzusägen. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Traktor an. 10 Im Laufe dieses Vorgangs wurde der Beklagte zu 2), als oder nachdem sich der Ast vom Baum löste, durch den Ast aus der Kanzel der Hebebühne geschleudert und stürzte aus etwa 8 m Höhe zu Boden, wobei er sich schwer verletzte. Im Zuge des Vorganges riss eines der Seile kurz hinter dem Traktor, wobei nicht fest steht, ob dies geschah, bevor oder erst nachdem der Kläger aus der Kanzel des Hebebühne geschleudert wurde; die Verknotung der Seile oder des letzten Seils mit dem Traktor löste sich nicht. 11 Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Fraktur des Schulterblattes, eine Rippenserienfraktur rechts mit traumatischem Pneumothorax, eine traumatische Symphysensprengung sowie akute massive Atemnot. Er wurde in der Diakonissenanstalt Flensburg zunächst auf der Intensivstation behandelt, wo eine Lungenentzündung auftrat, die eine Tracheotomie erforderlich machte. Am 29.04.2011 wurde der Kläger aus der Diako entlassen und begab sich in eine anschließende Reha-Behandlung. 12 Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Hebebühne an der Linde, an welcher gearbeitet wurde, als der Unfall passierte, selbstständig und nicht auf seine – des Klägers – Anweisung positioniert. Sämtliche bei den Sägearbeiten an der Linde, bei denen der Unfall geschah, verwendeten Seile habe der Beklagte zu 2) gestellt und erklärt, die Seile (Spanngurte) würden 9 t halten. Der Zeuge B. habe dem Beklagten zu 2) unmittelbar vor Durchführung der Arbeiten an der Linde, bei denen der Unfall geschah, darauf hingewiesen, dass die verwendete Hebebühne für die vorgesehenen Arbeiten viel zu klein sei. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15 a. ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 30.000,00 € in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2011, 16 b. 2.048.30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.638,64 € ab dem 15.09.2011 und auf weitere 409,66 € ab Rechtshängigkeit sowie 17 c. zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten 832,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 18 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall bei Baumfällarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten am 26.03.2011 entstehen, soweit nicht Ansprüche kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. 19 Die Beklagten beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagten behaupten, der Kläger habe am 26.03.2011 im Beisein des Zeugen St. auf seine, des Beklagen zu 2), Nachfrage erklärt, er – der Kläger – könne und wolle die Baumfällarbeiten auch mit Blick auf die Lage selbstständig und in vollständiger Eigenverantwortung wahrnehmen. Er, der Beklagte zu 2), habe die Hebebühne an der Linde, an der gearbeitet wurde, als der Unfall geschah, auf Anweisung des Klägers positioniert. 22 Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 13.05.2014 (Bl. 186 – 191 d.A.) sowie vom 09.09.2014 (Bl. 206 – 214 d.A.) Bezug genommen. 23 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., B. und St.. Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist unbegründet. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. 26 Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. 27 Nach dieser Vorschrift ist, wer fahrlässig Körper oder Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. 28 Zwar liegt es – wenngleich, nachdem der Beklagte zu 2) mit dem Trecker das Seil stramm hielt und der Kläger begann, den Ast abzusägen, die genaue zeitliche Abfolge des darauf folgenden Geschehens nicht feststeht - nahe, dass der Beklagte zu 2), indem er das Seil mit dem Trecker stramm hielt und schließlich mit diesem anfuhr, in adäquat kausaler Weise den Sturz des Klägers aus der Gondel des Hubwagens und damit dessen Verletzungen mit herbeigeführt hat. Die Schädigung des Klägers ist bei wertender Betrachtung der gesamten Sachlage dem Beklagten zu 2) haftungsrechtlich jedoch nicht zuzurechnen. 29 Vorliegend geht es nicht um die Haftung für den Schaden eines Außenstehenden, nicht an den Baumfällarbeiten beteiligten Dritten, sondern darum, den Beklagten zu 2) einen Teil des Schadens des an den Gefahr geneigten Sägearbeiten in der Krone der Linde mitbeteiligten Klägers tragen zu lassen. Diese Konstellation zeichnet sich dadurch aus, dass sich in der Verletzung des Klägers nicht – wie dies bei einem außenstehenden Dritten der Fall ist – eine mehr oder weniger zufällige Berührung mit den vom Kläger, dem Beklagten zu 2) (und dem Zeugen M.) durchgeführten Gefahr geneigten Fällarbeiten realisiert hat, sondern hierfür im Vordergrund die eigene, freie Entschließung des Klägers steht, sich an diesen Arbeiten zu beteiligen, deren Gefahren er nicht anders als der Beklagte zu 2) hätte erkennen können und müssen und deren schädigende Folgen für sich er selbst erst ausgelöst hat. 30 In derartigen Fällen gewinnt der Grundsatz Bedeutung, dass weder ein allgemeines Gebot besteht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1986, Az. VI ZR 208/84, Rn. 14). Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers dergestalt auf die bloße Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, dann fehlt es nach Auffassung des Gerichts an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Schadenserfolg und einer von dem „Schädiger“ verletzten Verhaltensnorm, der es rechtfertigen könnte, den Geschädigten anders zu behandeln, als wenn er das Unternehmen für sich allein durchgeführt hätte und schon deshalb mit seinem Schaden allein belastet bliebe (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14). Dass der Entschluss des Klägers, die Baumfällarbeiten (mit) durchzuführen und sich schließlich in die Gondel des Hubwagens zu begeben, um den Ast abzusägen, durch die Monate zuvor erfolgte Mitteilung des Beklagten zu 2), er wolle auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) Baumfällarbeiten durchführen, gefördert bzw. mit herbeigeführt worden ist, reicht nicht aus, den Beklagten zu 2) des Klägers Schaden mittragen zu lassen, solange der Beklagte zu 2) nicht durch die Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als „Experte“ und Wortführer im Verhältnis zum Kläger eine Garantenstellung für die Durchführung des Unternehmens übernommen hat (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14). 31 Für eine solche Vorrangstellung des Beklagen zu 2), der sich, anders als die Beklagte zu 1), an den Baumfällarbeiten beteiligt hat, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. 32 Vielmehr hat der Kläger bereits nach eigenem Bekunden, wie sich aus seiner Parteianhörung ergibt, vor Durchführung der hier in Rede stehenden Fällarbeiten, bei denen es zum Unfall kam, dem Beklagten zu 2) mitgeteilt, er „mache Holz“, habe also jedenfalls eine gewisse Erfahrung mit Fäll- und Sägearbeiten. Zudem hatte der Kläger zusammen mit dem Zeugen M. bereits im Jahr 2010 einen Baum auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) gefällt. 33 Auch hat der Kläger seine Behauptung, der Beklagte zu 2) habe den Hubwagen alleine positioniert und sei federführend bei der Durchführung der Fällarbeiten gewesen, nicht bewiesen. Vielmehr hat der Zeuge M., der bei den Fällarbeiten ebenfalls beteiligt war, bekundet, zwar habe der Beklagte zu 2) die Hebebühne, nachdem diese mit einem PKW nicht mehr zu bewegen war, mit dem Trecker an die Linde gefahren; jedoch hätte entweder er, der Zeuge M., oder der Kläger „Stopp“ gesagt und so den Beklagten zu 2) bei der Positionierung der Hebebühne sozusagen eingewiesen. Auf die Frage, wer bei den Arbeiten federführend gewesen sei, hat der Zeuge M. bekundet, zwar habe der Beklagte zu 2) gewollt, dass die Krone der Linde entfernt werde, jedoch seien die Arbeiten eben vorher besprochen worden, er könne nicht sagen, wer federführend gewesen sei. 34 Gegen eine leitende oder führende Stellung des Beklagten zu 2) spricht ebenfalls die Bekundung des Zeugen M., er selbst und der Kläger seien bei den Fällarbeiten die ganze Zeit beteiligt gewesen, der Beklagte zu 2) sei jedoch bei den vorher durchgeführten Fällarbeiten an der Esche nur gelegentlich dabei gewesen und habe sich zwischendurch immer wieder entfernt, wenngleich der Zeuge bekundet hat, bei den Fällarbeiten an der Linde, an der gearbeitet wurde, als der Unfall passierte, sei der Beklagte zu 2) die ganze Zeit dabei gewesen. 35 Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) bei der Durchführung der Baumfällarbeiten, auch denjenigen an der Linde, an der gearbeitet wurde, als der Unfall geschah, keine übergeordnete, leitende Stellung einnahm, wird letztlich auch durch die Aussage des Zeugen St. gestützt, der glaubhaft bekundet hat, der Kläger habe bei einem Gespräch über die Baumfällarbeiten Monate vor deren Durchführung im Winter 2010/2011 angeboten, dass er, der Kläger, diese Arbeiten durchführen werde. Ebenso hat der Zeuge St. glaubhaft bekundet, der Kläger habe bei diesen Gesprächen erklärt, er, der Kläger, habe schon ein paar Mal mit einer Hebebühne Äste geschnitten bzw. Bäume gefällt. 36 Die Bekundungen des Zeugen St. sind glaubhaft. Dieser hat hinsichtlich der von ihm geschilderten Gespräche im Vorfeld der Fällarbeiten durchgehend gleichartig detailreiche Angaben gemacht. Zudem stimmen seine Angaben, etwa die Bekundung, es sei vereinbart worden, dass diejenigen, die die Fällarbeiten durchführen, dass Holz erwerben können, mit dem Vorbringen beider Parteien überein. 37 Angesichts vorstehender Ausführungen ändert sich an dieser Wertung auch dadurch nichts, dass – wovon nach der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen B., auszugehen ist – der Zeuge B. dem Beklagten zu 2) vor Durchführung der Sägearbeiten in der Krone der Linde erklärt hat, die Hebebühne sei zu klein. Aus dieser Erklärung des Zeugen B. gegenüber dem Beklagten zu 2) ergibt sich keine übergeordnete Rolle des Beklagten zu 2) als Experte bzw. kein überlegenes Wissen des Beklagten zu 2). Denn einerseits hatte, wie dargelegt, der Kläger dem Beklagten zu 2) gegenüber erklärt, er „mache Holz“ und habe schon einige Male mit einer Hebebühne Äste geschnitten, sodass aus Sicht des Beklagten zu 2) von einer gewissen Erfahrung des Klägers mit solchen Arbeiten auszugehen war. Zudem befand sich der Kläger in der Kanzel der Hebebühne und konnte deren Höhe sowie die Größe und den Umfang sowie die Position etc. des abzusägenden Astes in der Baumkrone selbst erkennen. 38 Auch ändert sich dadurch nichts, dass – wovon ebenfalls nach der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen M. auszugehen ist – sämtliche Seile, die bei Durchführung der Fällarbeiten an der Linde, an der gearbeitet wurde, als der Unfall geschah, verwendet wurden, vom Beklagten zu 2) stammten und der Beklagte zu 2), wovon ebenfalls auszugehen ist, erklärt hatte, die Seile (Spanngurte) würden 9 t halten, wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat. 39 Es steht, wie dargelegt, bereits nicht fest, dass das Reißen des Seils adäquat kausal für den Unfall des Klägers war. Denn es steht nicht fest, ob das Seil, dass kurz hinter dem Traktor riss, bereits riss, bevor der Kläger bzw. die Kanzel der Hebebühne, in welcher sich der Kläger befand, vom Ast getroffen wurde und der Kläger aus dieser geschleudert wurde, oder ob das Seil erst riss, nachdem der Kläger bereits aus der Kanzel der Hebebühne geschleudert worden war. 40 Unabhängig von der Zugkraft des Seils war, wie sich aus dem vom Kläger zur Akte gereichten Ausdruck der Unfallverhütungsvorschriften „Baumarbeiten im Gartenbau“, dort Seite 33 ergibt, das Verwenden von Seilen lediglich zum Abseilen von Pflanzenteilen vorgesehen. In den Unfallverhütungsvorschriften wird auf Seite 29 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Abseiltechniken eine umfangreiche Ausbildung und Erfahrung voraussetzt. Hingegen ist der Einsatz von Seilen nicht vorgesehen, um – wie vorliegend - Äste mit erheblichem Krafteinsatz aus Baumkronen seitlich heraus zu ziehen. Dafür, dass der Beklagte zu 2) diesbezüglich über den Kenntnissen des Klägers überlegene Kenntnisse verfügt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. 41 Zudem hatte der Kläger das Seil, welches er am Ast befestigte, selbst in der Hand und konnte dieses jedenfalls in Augenschein nehmen; die übrigen verwendeten Seile waren gleichartige Seile. Überdies hatte der Beklagte zu 2), wie der Kläger im Rahmen seiner Anhörung als Partei selbst angegeben hat, nicht erklärt, er habe im Kronenschneiden Erfahrung. Daher war nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 2) Kenntnisse darüber hatte, welche Zugkräfte beim Ziehen mit dem Traktor an Seilen, mit denen größere Äste weggezogen werden sollen, also bei Durchführung derartiger Arbeiten auftreten können. 42 Nach alledem reicht die Beteiligung des Beklagten zu 2) an der Vorbereitung und Durchführung der Fällarbeiten nicht aus, dem Kläger die Folgen der Selbstgefährdung teilweise abzunehmen, denn die Beteiligung des Beklagten zu 2) hat das Risiko für den Kläger nicht erhöht; es wurde durch die vom Beklagten zu 2) mit gesetzten Gefahren nicht ein zusätzlicher Gefahrenkreis für die Schädigung des Klägers eröffnet (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16). 43 Auch hat der Beklagte bei der Durchführung der gemeinsamen Fällarbeiten die Gefahr für den Kläger nicht dadurch erhöht, dass er das in seine Mitwirkung gesetzte Vertrauen auf ein den Vorstellungen beider Parteien entsprechendes Verhalten verletzte (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16). Die Parteien hatten vor Durchführung der Sägearbeiten an dem etwa 40 bis 45 cm starken Ast in der Krone der Linde die grundsätzliche Vorgehensweise, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, besprochen. Dass der Beklagte zu 2) sich an das verabredete Vorgehen – insbesondere das Strammhalten des Seils und das Anfahren beim Lösen des Astes – nicht gehalten hat, hat der Kläger bereits nicht behauptet. Vielmehr hat er im Rahmen der Parteianhörung selbst bekundet, das Seil sei stramm gewesen, so wie es auch habe sein sollen. Er habe dann weitergesägt. Was dann passiert sei, könne er nicht genau sagen. 44 Bei dieser Sachlage war die Gefahr einer Selbstgefährdung – insbesondere für den Kläger – derart, dass deren Verwirklichung zu dem entschädigungslosen allgemeinen Lebensrisiko gehörte. Der Kläger verletzt den gegen Treu und Glauben verstoßenden Grundsatz des Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), indem er die finanziellen Folgen seiner Körperbeschädigung auf den Beklagten zu 2) abwälzen will, obwohl er selbst es war, der sich aus freiem Entschluss und eigener Sorglosigkeit in die gefährliche Situation begeben und dabei selbst verletzt hat. 45 Aus vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. 46 Die Beklagte zu 1) hat sich an den Baumfällarbeiten in keiner Weise beteiligt. 47 Auch kommt ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 1) als Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem der Unfall geschah, in Betracht. Denn der Sturz und die daraus resultierende körperliche Schädigung des Klägers sind nicht durch einen Gefahr geneigten Zustand des Grundstücks, dessen Eigentümerin die Beklagte zu 1) ist, etwa einen unsicheren Zustand morscher Äste oder Bäume, herbeigeführt worden. Vielmehr ist die Gefahr, wie dargelegt, erst dadurch herbeigeführt worden, dass auch der Kläger sich selbst an den Sägearbeiten beteiligt hat. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.