Urteil
2 O 90/25
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2025:0905.2O90.25.00
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Leitsätze
Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.874,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.874,94 € festgesetzt. Die Klage ist erfolglos. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die beklagte Gemeinde keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung wegen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 839 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und § 10 Abs. 1, Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein. Dabei kann dahinstehen, ob sich der behauptete Unfall überhaupt auf dem Gebiet der Beklagten ereignete, diese also überhaupt passivlegitimiert ist. Denn unabhängig von der Frage der Passivlegitimation liegt eine Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - selbst unterstellt eine wie auf den Lichtbildern Bl. 17, 20 d. A. ersichtliche Schadstelle habe bestanden - bereits nicht vor. Gemäß § 10 Abs. 4 StrWG werden die mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen. Damit trifft den betreffenden Amtsträger grundsätzlich sowohl die Straßenbau- und Unterhaltungslast als auch die Straßenverkehrssicherungspflicht. Allein die Verletzung letzterer Pflicht kann Amtshaftungsansprüche begründen, weil nur diese drittschützenden Charakter hat (vgl. OLG Schleswig NVwZ-RR 2018, 255; Scheidler LKRZ 2013, 273, 274). Aus den genannten Vorschriften des StrWG S-H ergibt sich daher zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten. Die Straßenverkehrssicherungspflicht, die als Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1993 – III ZR 167/92; BGH, Urteil vom 18.12.1972 – III ZR 121/70), hat damit zum Inhalt, die öffentlichen Verkehrsflächen – wozu auch Seitenstreifen oder sonstige Nebenbereiche der Straße zählen - sowie alle sonstigen, einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen, möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen. Der betreffende Amtsträger muss dabei jedoch nicht für alle erdenkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht gefordert werden. Der Verkehrssicherungspflichtige muss vielmehr in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH NZV 2012, 533, 534 m.w.N.). Dabei gibt es keine starren Regeln, welche Unebenheiten oder Kanten hinzunehmen sind. Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend ist dabei insbesondere die Sicherheitserwartung des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche, ihrer Verkehrsbedeutung und gegebenenfalls an dem Maß der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer orientiert (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100). Sofern eine Straße in einem schlechten Zustand ist, mag der Straßenbaulastträger seiner Unterhaltungsverantwortung nicht hinreichend nachgekommen sein. Dies begründet jedoch keine Rechte des Einzelnen. Haftungsbegründend kann vielmehr allein eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sein, die „grundsätzlich erst dort [beginnt], wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist“ (vgl. OLG Schleswig, a. a. O., 256; ähnlich u. a. BGH NVwZ-RR 2012, 831 m. w. N.). Dies stellt an den Benutzer der Straße die Anforderung, sich den Straßenverhältnissen anzupassen und „die Straße so hinzunehmen [...], wie sie sich ihm erkennbar darbietet“ (Scheidler, a. a. O, 275 m. w. N.). „Ein offenkundig schlechter Straßenzustand warnt in der Regel gleichsam vor sich selbst“ (Scheidler, a. a. O, 275 m. w. N.). Die Straßenverkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine Pflichtverletzung beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 4.8.2017 – 7 U 122/16). Vorliegend ist bereits aus dem durch den Kläger eingereichten Lichtbild (Bl. 20 d. A.) und dem gemeinsam im Rahmen der Hauptverhandlung über „google street view“ angesehenen Streckenverlauf ersichtlich, dass es sich bei der streitgegenständlichen Strecke um eine schmale Straße handelt, welche auf einer Strecke von schätzungsweise 1,5 - 2 km von beiden Seiten von Feldern umsäumt ist, keinen befestigten Straßenrand aufweist und links und rechts von einem schmalen unbefestigten Streifen in der Art einer unbefestigten Bankette eingefasst ist. Insoweit ist hier bereits für den ortsunkundigen Straßenbenutzer ersichtlich, dass es sich um eine weitgehend unbefestigte Straße mit untergeordneter Verkehrsbedeutung handelt, welche bei entgegenkommendem Verkehr nur bei reduzierter Geschwindigkeit und aufmerksam befahren werden kann. Der ortskundige Kläger, der bereits ausweislich seiner Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Straße des Öfteren befahren hat, konnte nicht genau sagen, ob die auf den Lichtbildern Bl. 20 d. A. und Bl. 17 d. A. befindliche Straßenkante sich bereits zum Zeitpunkt des Hinüberfahrens dort befunden hat oder ob diese erst durch das Hinüberfahren entstanden ist, also gewissermaßen dadurch „abgebrochen ist“. Es dürfte insoweit auf der Hand liegen, dass ein unbefestigtes Bankett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweisen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. 1. 2005 - III ZR 176/04; LG Bonn (1. Zivilkammer), Urteil vom 10.05.2017 - 1 O 302/16). Insoweit hat der Rand der Straße bereits auf dem Lichtbild Bl. 20 d. A. nicht derart stabil befestigt gewirkt, dass der Kläger darauf vertrauen konnte, bei entgegenkommendem Verkehr mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h mit seinen Reifen ganz außen auf dem äußeren Rand der Straße gefahrlos fahren zu können. Auch tragen bereits die durch den Kläger eingereichten Lichtbilder nicht die Behauptung des Klägers, die Bankette sei von tiefen Schlaglöchern durchzogen und daher bereits für Ausweichfahrten bei entgegenkommendem Verkehr unbefahrbar gewesen. Sollte sich die behauptete Abbruchkante daher schon vor dem Passieren des Klägers am Straßenrand befunden haben, hat der Gesamteindruck des Straßenkörpers nicht den Eindruck vermittelt, mit einer derartigen Stelle nicht rechnen zu müssen. Jedenfalls aber hat der Bauhof der Beklagten den streitgegenständlichen Weg unstreitig zuletzt einen halben Monat vor dem hier behaupteten Unfall kontrolliert und führt eine solche Kontrolle im übrigen 3 - 4 Mal im Jahr durch. Sollte die entsprechende Stelle erst durch das Passieren des Klägers abgebrochen sein (obgleich der Kläger nicht auf ein gefahrloses Passieren unter den benannten Parametern vertrauen durfte, siehe oben), hätte diese Mitarbeitern der Beklagten in der besagten Kontrolle schon nicht auffallen können. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Feststellung einer künftigen Eintrittspflicht sowie auf Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Der Wert des Feststellungsantrages ist mit 500,00 € bei der Streitwertfestsetzung bemessen worden. Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung von der beklagten Gemeinde Schadensersatz in Höhe von 1.374,94 € aufgrund eines behaupteten Unfallereignisses am 03.11.2024 auf einem Abschnitt des H... W.... Ferner begehrt der Kläger die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für etwaige zukünftige Schäden. Der Kläger behauptet, er sei am 03.11.2024 gegen 11:45 Uhr vom M… W... kommend auf dem H… W... auf dem Gemeindegebiet der Beklagten mit seinem Pkw Opel Insignia mit dem amtlichen Kennzeichen … gefahren. Ihm sei aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung sodann ein Auto entgegengekommen. Er habe deshalb seine Geschwindigkeit reduziert und sei mit seinem Wagen mit einer Geschwindigkeit von circa 50 km/h weiter auf dem rechten asphaltierten Rand der Straße gefahren, bis der andere Wagen ihn passiert habe. Plötzlich habe der Kläger einen lauten Knall vernommen. Der Kläger behauptet, die beiden rechten Reifen seines Fahrzeuges seien aufgrund einer an der Straße befindlichen Bruchstelle in einer Größe von circa 13 - 15 cm geplatzt; ferner seien dadurch die zugehörigen Felgen beschädigt worden (vgl. Lichtbilder Anlage K2, Bl. 7 ff. d. A. und Lichtbilder Anlage K2, Bl. Bl. 16 ff. d. A.). Der Kläger behauptet ferner, er habe die neben der Fahrbahn befindliche Bankette bewusst nicht befahren, weil diese sich in einem ausgefahrenen beziehungsweise abgewaschenen Zustand befunden habe und tiefe Schlaglöcher aufgewiesen habe. Seinen Zahlungsanspruch stützt der Kläger auf einen Kostenvoranschlag der Firma Autohaus F... vom 07.11.2024 in Höhe von 1.374,94 € (vgl. Anlage K3, Bl. 21 d. A.). Der Kläger hat bisher eine entsprechende Reparatur nicht vornehmen lassen. Unstreitig sind an der Bankette zwischenzeitlich Arbeiten durchgeführt worden, sodass sich diese nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand befindet. Ebenso unstreitig wird die Bankette am Rand des H... W... vierteljährlich von einem Mitarbeiter des Bauhofes der Beklagten kontrolliert. Vor dem 03.11.2024 fand zuletzt Mitte Oktober 2024 eine entsprechende Überprüfung statt. Der Kläger ist insgesamt der Ansicht, der Beklagten falle ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht zur Last. Insbesondere hätte die Beklagte Schilder oder Rasengittersteine aufstellen müssen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 1.374,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte sämtliche künftigen, materiellen Schäden, die aus dem Unfallgeschehen vom 03.11.2024 resultieren, zu ersetzen hat, soweit diese nicht bereits auf Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sich der behauptete Unfall möglicherweise nicht auf ihrem Gemeindegebiet, sondern auf dem Gebiet der Gemeinde F… ereignet haben könnte. Die Beklagte bestreitet ferner den Unfallhergang und die Unfallfolgen insgesamt. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass die Reifen des Klägers bereits Vorschäden aufgewiesen hätten. Ferner habe aus ihrer Sicht bereits kein erkennbarer und verkehrswidriger Zustand der Straße vorgelegen. Die Klage ist der Beklagten am 11.06.2025 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 27.05.2025 ist der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers vom Amtsgericht Flensburg an das Landgericht Flensburg verwiesen worden. Der Rechtsstreit ist mittels Beschluss vom 24.07.2025 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2025 Bezug genommen.