Urteil
2 O 263/20
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2024:0503.2O263.20.00
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Leitsätze
1. Der gewerblich handelnde Verkäufer eines Kfz kann sich gegenüber dem privaten Käufer nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Rücktrittsrechts berufen, wenn er dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages zugesagt hat, einen Mangel am Abblendlicht zu beheben, dies aber nicht erfolgt. Dies gilt erst recht, wenn der Ausschluss des Rücktritts nicht auf die im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeuges mitgeteilten Mängel beschränkt worden ist.(Rn.23)
2. Die Erheblichkeit i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wird in der Regel indiziert durch die Sicherheitsrelevanz eines Mangels. Von der Erheblichkeit kann zudem dann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Mangelbeseitigungskosten mindestens 5% der vereinbarten gegen Leistung betragen.(Rn.32)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, 27.950,00 € an die Bank D... K... GmbH zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges BMW 640D, FIN: ... sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.073,60 €.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des unter Ziff.1. genannten Pkw befindet.
3. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 268,75 € sowie 1.324,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 268,75 € seit dem 19.05.2020 sowie auf den Betrag in Höhe von 1.324,60 € seit dem 25.08.2020.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 27.950,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gewerblich handelnde Verkäufer eines Kfz kann sich gegenüber dem privaten Käufer nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Rücktrittsrechts berufen, wenn er dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages zugesagt hat, einen Mangel am Abblendlicht zu beheben, dies aber nicht erfolgt. Dies gilt erst recht, wenn der Ausschluss des Rücktritts nicht auf die im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeuges mitgeteilten Mängel beschränkt worden ist.(Rn.23) 2. Die Erheblichkeit i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wird in der Regel indiziert durch die Sicherheitsrelevanz eines Mangels. Von der Erheblichkeit kann zudem dann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Mangelbeseitigungskosten mindestens 5% der vereinbarten gegen Leistung betragen.(Rn.32) 1. Der Beklagte wird verurteilt, 27.950,00 € an die Bank D... K... GmbH zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges BMW 640D, FIN: ... sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.073,60 €. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des unter Ziff.1. genannten Pkw befindet. 3. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 268,75 € sowie 1.324,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 268,75 € seit dem 19.05.2020 sowie auf den Betrag in Höhe von 1.324,60 € seit dem 25.08.2020. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 27.950,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des streitbefangenen Pkw zu aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Die Parteien verbindet ein wirksamer Kaufvertrag über die Übereignung des streitgegenständlichen Pkw gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Kläger ist mit Erklärung vom 3. Mai 2020 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. 1. Kein wirksamer Ausschluss des Rücktrittsrechts Auf die Vereinbarung im Kaufvertrag, wonach der Rücktritt ausgeschlossen wurde, kann sich der Beklagte gemäß § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen. Danach kann sich bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs der Unternehmer auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 BGB abweicht, nicht berufen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Die Parteien haben in Abweichung von § 437 BGB vereinbart, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist. Der Mangel am Abblendlicht wurde dem Beklagten auch nicht im Sinne von § 476 Abs. 1 S. 1 BGB vor Ausschluss des Rücktrittsrechts durch den Kläger „mitgeteilt“. Der Kläger wurde zwar vom den Beklagten vertretenden Zeugen O... darüber informiert, dass ein Mangel am Abblendlicht vorlag, gleichzeitig wurde ihm aber zugesagt, dass der Mangel am Abblendlicht vor Übergabe beseitigt werden würde. Der Kläger rechnete also nicht mit dem Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe, so dass er sich auch nicht bewusst darüber sein konnte, dass er auf das Rücktrittsrecht im Hinblick auf diesen Mangel verzichtete. Zudem wurde der Ausschluss des Rücktritts auch nicht auf die im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeuges dem Kläger mitgeteilten Mängel beschränkt. Auch aus diesem Grund kann sich der Beklagte auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts nicht berufen. Denn § 476 BGB erlaubt nur den Ausschluss von Rechten in Bezug auf den konkret mitgeteilten Mangel (BeckOK BGB, 69. Edition, Stand 01.02.2024, § 476 Rn. 17). 2. Mangel bei Gefahrübergang Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Pkw im Zeitpunkt der Übergabe am 28. Januar 2020 an einem Defekt am Scheinwerfer vorne links litt und dass dieser Mangel auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 3. Mai 2020 fortbestand. Zwar konnte der gerichtliche Sachverständige in seinen Gutachten den vom Kläger beschriebenen Mangel am Abblendlicht nicht bestätigen, dies liegt jedoch zur Überzeugung des Gerichts daran, dass es sich um einen sporadisch auftretenden Mangel handelt und der Mangel zufällig bei den vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen nicht aufgetreten ist. Dieser Überzeugung steht auch nicht entgegen, dass der streitige Fehler nicht im Fehlerspeicher des Fahrzeuges hinterlegt war. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung vom 7. Dezember 2023 hierzu angegeben, dass es möglich sei, dass der Ausfall des linken Abblendlichts im Fehlersystem nicht gespeichert wurde, wenn es sich um einen sporadischen Fehler handele. Solche sporadischen Fehler würden nach Ausschalten und wieder Einschalten der Zündung vom System gelöscht, soweit der Fehler nicht beim Einschalten der Zündung erneut auftrete. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige keine Fehlermeldung im Speicher des Fahrzeuges bezüglich des Ausfalls des Abblendlichts feststellen konnte, könne demnach nicht geschlossen werden, dass der Fehler in der Vergangenheit nicht (sporadisch) aufgetreten sei. Die daraufhin erfolgte Zeugenvernehmung im Termin vom 1. März 2024 hat das Gericht davon überzeugt, dass bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeuges und somit innerhalb des Zeitraums, innerhalb dessen gem. § 477 BGB a.F. vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, ein Mangel am vorderen linken Scheinwerfer auftrat. Die Überzeugung des Gerichts fußt auf den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung, den Angaben der Zeuge S..., Z..., T.... N.... und S... sowie auf den vom Kläger eingereichten Lichtbildern. Der Kläger sowie die Zeugen S... und Z... schilderten übereinstimmend, dass jedenfalls binnen weniger Wochen nach Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger ein Fehler am vorderen linken Scheinwerfer in der Form aufgetreten sei, dass der streitbefangene Pkw eine Fehlermeldung samt Warngeräusch auswarf und eine Beeinträchtigung der Beleuchtung des vorderen linken Scheinwerfers mit bloßem Auge von außen festzustellen war. Von allen dreien wurde der Fehler als sporadisch auftretend beschrieben. Die Zeugen S... und Z... hatten eine gute Wahrnehmungsmöglichkeit, da sie als damalige Kameraden des Klägers im Rahmen einer vereinbarten Fahrgemeinschaft regelmäßig im streitbefangenen Pkw mitgefahren sind. Die beiden Zeugen konnten sich übereinstimmend an einen Vorfall erinnern, an dem sie zu dritt im Pkw unterwegs waren und sodann das beschriebene Warngeräusch auftrat. Sie schilderten übereinstimmend, aus dem Pkw ausgestiegen und den Scheinwerfer gemeinsam in Augenschein genommen zu haben. Der Zeuge S... konnte konkret erinnern, dass sich die Kameraden bei diesem Vorfall auf dem Weg zum Chinesen befanden. Beide Zeugen bestätigten, dass der Fehler mehrfach aufgetreten sei. Der Zeuge Z... konnte zudem das Auftreten des Fehlers von außen dem Erscheinungsbild nach konkret schildern. Zudem konnte er erinnern, dass die Fehlermeldung nicht nur im Cockpit sondern auch im dem im Menü verfügbaren Fehlerspeicher auftauchte, was wiederum mit der Schilderung des Klägers sowie den von ihm eingereichten Lichtbildern auf Bl. 30 f., Anlage K 13, übereinstimmt. Beide Zeugen schilderten zudem, mitbekommen zu haben, dass der Fehler auch noch nach dem 1. Mangelbeseitigungsversuch durch den Beklagten weiterhin aufgetreten ist. Das Gericht hält die Angaben der Zeugen sowie des Klägers aufgrund der übereinstimmenden und detailreichen Schilderungen sowie der die Angaben bestätigenden Lichtbilder für glaubhaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die beiden Zeugen aus dem Lager des Klägers stammen. Im Ergebnis überwiegen die dargelegten Wahrheitskriterien. Dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag wird nach § 477 BGB a.F. vermutet und ist vorliegend auch deshalb besonders wahrscheinlich, weil unstreitig im Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung ein Mangel am vorderen linken Scheinwerfer gegeben war. Die Wahrnehmungsmöglichkeiten der Zeugen endeten im März oder April 2020, was beide Zeugen ohne Umschweife einräumten, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Fahrzeug des Klägers mitgefahren sind. Die Überzeugung des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens des Mangels auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 3. Mai 2020 fußt auf den Angaben des Klägers sowie den Angaben der Zeugen T... und N.... Nach den Angaben des Klägers trat der Fehler wie von Beginn an auch nach den beiden Mangelbeseitigungsversuchen wie beschrieben auf. Die Zeugen P... T... und G... N... schilderten ebenfalls, übereinstimmend, Vorfälle nach dem zweiten Mangelbeseitigungsversuch, bei denen der Fehler am Abblendlicht erneut auftrat. Beide Zeugen schilderten zum einen, dass der Fehler am Abblendlicht unmittelbar nach der Rückgabe des Fahrzeuges nach dem zweiten Mangelbeseitigungsversuch aufgetreten sei. Sie schilderten übereinstimmend, dass der Beklagte den Pkw am Haus des Zeugen N..., in welchem der Kläger damals wohnte, in der Einfahrt abgestellt hatte und der Kläger diesen nur ein kleines Stückchen umparken musste. In diesem Zeitpunkt sei der Fehler erneut aufgetreten. Der Kläger sei hierüber empört gewesen und habe beide Zeugen dazu geholt, welche dann den Fehler am Scheinwerfer in Augenschein genommen hätten. Die Zeugin T... erinnerte sich zudem daran auch die Fehlermeldung im Cockpit gesehen zu haben, während der Zeuge N... einräumte, sich hieran nicht erinnern zu können. Die Rückgabe des Pkw erfolgte am 29. April 2020 und somit wenige Tage vor der Rücktrittserklärung. Demnach lag der Mangel zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vor. Darauf, dass die Zeugen T... und N... überzeugend einen weiteren Vorfall im Herbst 2020 schildern konnten, bei dem wiederum das linke Abblendlicht ausgefallen ist, sowie darauf, dass der Zeuge S... Auftreten desselben Fehlers am 19. Mai 2023 entsprechend der von ihm an diesem Tag angefertigten Lichtbilder, Anlage K 23, Bl, 273 ff. d.A., schildern konnte, kommt es im Ergebnis nicht an. Erheblich ist das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Urt. v. 27.05.2020 - VIII ZR 315/18). Auch die Angaben der Zeugen T... und N... hält das Gericht für glaubhaft. Die Angaben decken sich in den wesentlichen Punkten inhaltlich und weisen Details auf. Die Zeugen haben zudem Wissenslücken offen eingeräumt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Auch hier überwiegen die Wahrheitskriterien gegenüber dem Umstand, dass die Zeugen aufgrund ihrer familiären Verbindung zum Kläger möglicherweise ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Die Behauptung des Beklagten, der Mangel am Scheinwerfer sei durch eine Manipulation des Klägers verursacht worden, erfolgt ins Blaue hinein. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für das Gericht, dass der Kläger den Mangel mutwillig verursacht hat. 3. Erheblichkeit Der Mangel ist auch im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB erheblich. Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem die Intensität des Mangels und der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erheblichkeit ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Die Erheblichkeit wird in der Regel indiziert durch die Sicherheitsrelevanz eines Mangels. Von der Erheblichkeit kann zudem dann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Mangelbeseitigungskosten mindestens 5% der vereinbarten gegen Leistung betragen (insgesamt Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 323 Rn. 32). Unter Anwendung dieses Maßstabes hält das Gericht den Mangel am vorderen linken Scheinwerfer für erheblich. Bezüglich der Mangelbeseitigungskosten hat der gerichtliche Sachverständige keine Feststellungen getroffen, da er den Mangel nicht bestätigen konnte. Es ist jedoch eine gerichtliche Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Heranziehung der vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschläge möglich. Deren Inhalt ist vom Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden. Ausweislich des Kostenvoranschlags Anlage K2 beliefen sich die Kosten auf 875,00 € brutto, also 3% des Kaufpreises. Grundlage war hier der Quertausch der Scheinwerfer. Nachdem dieser vom Beklagten erfolglos vorgenommen worden ist, geht der Kläger davon aus, dass der Scheinwerfer ausgetauscht werden muss. Hierfür würden Materialkosten für einen neuen Scheinwerfer in Höhe von netto 1.951,93 € anfallen, zuzüglich der Kosten für den Ein- und Ausbau, welche das Gericht anhand der Anlage K2 auf 267,00 € netto schätzt. Es ergeben sich somit Kosten in Höhe von ca. 2.640,00 € brutto, was 9,5% des Kaufpreises entspricht. Soweit der Beklagte behauptet, es seien andere Ursachen möglich, die günstiger beseitigt werden könnten, fehlt es an einem substantiierten Vortrag zu den hierfür zu erwartenden Kosten. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind zudem auch die Kosten für die Ursachenforschung im Rahmen der Mangelbeseitigungskosten zu berücksichtigen. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Kosten für die Beseitigung des Mangels die 5% - Grenzen überschreiten. Hinzu kommen weitere Umstände, die im Ergebnis ausschlaggebend sind für die Erheblichkeit des Mangels. Zum einen tritt der Mangel sporadisch auf und ist somit, wie der vorliegende Rechtsstreit eindrücklich gezeigt hat, sehr schwer nachzuweisen. Auch die Ursachenforschung wird dadurch erschwert. Die damit für den Kläger verbundene Unsicherheit ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zum anderen ist der Mangel auch sicherheitsrelevant. Ein funktionierendes Abblendlicht ist wesentliche Voraussetzung für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges. Dies spiegelt sich auch im Gesetz wider. Nach § 17 Abs. 2a S. 2, Abs.3 S. 1 StVO ist bei Dämmerung, Dunkelheit, oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, das Einschalten des Abblendlichts vorgeschrieben. Die unzureichende Beleuchtung ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zudem bußgeldbewehrt. In einer Gesamtschau ist der Mangel somit als erheblich zu bewerten. Auf das Vorliegen der weiteren vom Kläger behaupteten Mängel kommt es daher im Ergebnis nicht an. 4. Fristsetzung Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 31. März 2020 (Anlage K4, Bl. 18 d.A.) wirksam zur Beseitigung des Mangels am Scheinwerfer binnen 2 Wochen aufgefordert. Der Mangelbeseitigungsversuch des Beklagten im April 2020 war insoweit nicht erfolgreich. Zudem war die Mangelbeseitigung hinsichtlich dieses Mangels nach Durchführung zweier vergeblicher Mangelbeseitigungsversuche auch fehlgeschlagen im Sinne von § 440 S. 1, S. 2 BGB. 5. Rechtsfolge Durch den wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag wandelte sich dieser nach § 346 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Kläger kann die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen, wobei es dem Kläger frei steht, die Zahlung nicht an sich, sondern an die Bank D... K... GmbH zu verlangen. Bezüglich der gezogenen Nutzungen ist der Beklagte beweisbelastet. Der Beklagte hat keine eigene Berechnung der gezogenen Nutzungen vorgenommen, sondern sich die Berechnung des Klägers zu eigen gemacht mit Ausnahme der zugrunde gelegten durchschnittlichen Laufleistung, die er mit 250.000 km (statt 350.000 km) beziffert. Die unterschiedlichen zugrunde gelegten Laufleistungen führen zu einer Differenz der Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 1.000,00 €. Das Gericht sieht gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO insoweit von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab und schätzt die Gesamtlaufleistung auf 300.000 km. Daraus errechnet sich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.073,60 € (27.950€ KP x 14.467 gefahrene km/ 195.000 km Restlaufleistung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses). II. Das Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich des Antrags zu Ziff. 2 ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte befindet sich hinsichtlich der Rücknahme des streitbefangenen PKW im Annahmeverzug (§ 293 BGB). Der Kläger hat dem Beklagten die Rückgabe des PKW mit Schreiben vom 18. Mai 2020 sowie erneut mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 4. Juni 2020 wie geschuldet - nämlich durch Abholung Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises angeboten. Das wörtliche Angebot war nach § 295 BGB ausreichend, da der Beklagte nach Erklärung des Rücktritts zur Abholung des Pkw verpflichtet war. Der Erfüllungsort der Rückgewährpflichten eines Kaufvertrages nach Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts liegt dort wo sich die Sache dem Vertrag entsprechend befindet (Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 346 Rn. 27), vorliegend somit am Wohnort des Klägers. III. Nebenforderungen Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung der ihm durch Einholung des Kostenvorschusses der Fa. BMW B..., Anlage 2 d.A., entstandenen Kosten aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. Die Einholung eines Kostenvoranschlags zur Feststellung der Höhe von Mängelbeseitigungskosten sind Kosten, die der Kläger zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs für erforderlich halten darf. Aus derselben Rechtsgrundlage steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe zu. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Nebenforderungen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 03.05.2024 hinsichtlich der Kosten für den Kostenvoranschlag wirksam in Verzug gesetzt zum 19.05.2020. Soweit Zinsen bereits ab dem 15.05.2020 beantragt werden, ist die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde der Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 04. Juni 2020 zum 01. Juli 2020 in Verzug gesetzt. Die beantragten Zinsen ab dem 25.08.2020 sind zuzusprechen. IV. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 BGB. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw. Der Kläger erwarb für seinen Privatgebrauch beim Beklagten, welcher einen gewerblichen Gebrauchtwagenhandel betreibt, mit Kaufvertrag vom 13. Januar 2020 einen gebrauchten Pkw BMW 640D, Baujahr 2012, Kilometerstand: 105.000 km für einen Kaufpreis in Höhe von 27.950 €, finanziert über die Bank D... K... GmbH. Vor Abschluss des Kaufvertrages nahm der Kläger in Begleitung der Zeugen S... und Z... den Pkw in Augenschein und führte eine Probefahrt durch. Im Rahmen der Besichtigung wurden verschiedene Eigenschaften des Pkw erörtert. Insbesondere teilte der für den Beklagten handelnde Zeuge T... O... dem Kläger mit, dass das Abblendlicht vorne links defekt sei und sagte zu, dieses bis zur Übergabe des Pkw zu reparieren. In dem sodann abgeschlossenen Kaufvertrag heißt es u.a.: „GESONDERTVEREINBART: Rücktritt ist von der Finanzierung sowie vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf dessen Abschrift, Anlage K1, Bl, 12 d.A., Bezug genommen. Der Pkw wurde am 28. Januar 2020 an den Kläger übergeben, der Kaufpreis vollständig gezahlt. Es kam sodann zu mehrfachen Mängelrügen durch den Kläger. Kurz nach der Übergabe rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten neben weiteren Mängeln insbesondere die laut Kläger fortbestehende Fehlfunktion des Abblendlichts vorne links. Der Beklagte nahm am 17. Februar 2020 einen Reparaturversuch vor, in dessen Rahmen einzelne Mängel behoben wurden. Eine Fehlfunktion des Abblendlichts konnte der Beklagte seinen Angaben nach nicht feststellen. Nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Kläger rügte dieser erneut gegenüber dem Beklagten telefonisch insbesondere den von ihm behaupteten Mangel am Scheinwerfer. Der Kläger ließ von einer BMW-Vertragswerkstatt einen Kostenvoranschlag über die Beseitigung dieses sowie weiterer Mängel erstellen (“Testrechnung“ vom 12. März 2020, Anlage K2, Bl. 13 ff. d.A.) wofür ihm Kosten in Höhe von 268,75 € (Rechnung vom 13. März 2020, Anlage K3, Bl. 17 d.A.) entstanden. Den Kostenvoranschlag übersandte der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2020 (Anlage K4, Bl. 18 d.A.) an den Beklagten und forderte diesen auf, die in dem Kostenvoranschlag benannten Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens zu beseitigen. Der Beklagte holte den Pkw am 2. April 2020 erneut beim Kläger ab und brachte ihn am 29. April 2020 zurück. Der Beklagte hatte diverse Arbeiten an dem PKW vorgenommen, an dem Scheinwerfer seinen Angaben nach aber erneut keinen Mangel feststellen können. Mit Schreiben vom 3. Mai 2020 (Anlage K8, Blatt 22 der Akte) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag unter der Behauptung, dass diverse Mängel fortbestünden, insbesondere der Mangel am Scheinwerfer. Er forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis bis zum 18. Mai 2020 zurückzuzahlen an das Kreditinstitut Bank d... K... GmbH und teilte mit, das Fahrzeug nach vorheriger Terminabsprache zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Zudem forderte er den Beklagten auf, binnen derselben Frist die für den Kostenvoranschlag entstandenen Kosten zu erstatten. Der Beklagte wies den Rücktritt zurück (undatiertes Schreiben, Anlage K9, Blatt 23 d.A.). Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 4. Juni 2020 durch seinen Rechtsanwalt erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage K 10, Blatt 24 ff. d.A.) und forderte ihn zur Zahlung der Kosten für den Kostenvoranschlag sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 30. Juni 2020 auf. Am 09. November 2020 belief sich der Kilometerstand auf 119.467 km. Der Kläger behauptet, der erworbene Pkw leide insbesondere weiterhin an einem sporadisch ausfallenden Abblendlicht vorne links. Für die Reparatur des Scheinwerfers fielen ausweislich des Kostenvoranschlags der A... B... GmbH (Anlage K20, Bl. 125 d.A.) Materialkosten in Höhe von 1.951,93 € netto an, zuzüglich der Kosten für den Ein- und Ausbau in Höhe von 266,64 € netto. Die insoweit ursprünglich anhand des Kostenvoranschlags vom 12.03.2020 (Anlage K2, Bl. 13 d.A.) errechneten Kosten in Höhe von 735,11 € netto seien nicht mehr maßgeblich, nachdem der Beklagte seinem Vortrag nach den dort vorgesehenen Quertausch bereits erfolglos vorgenommen habe. Der Kläger beruft sich auf weitere Mängel, die für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch nicht erheblich sind. Dem Kläger sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.650,42 € anzurechnen unter Zugrundelegung einer maximalen Laufleistung von 350.000 km. Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, 1. 27.950,00 € an die Bank D... K... GmbH zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges BMW 640D, FIN: ... sowie einer Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.650,42 € durch den Kläger an den Beklagten; 2. es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet; 3. an den Kläger 268,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen; 4. weitere 1.324,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Mangel am Scheinwerfer sei durch Austausch des Scheinwerfers vor Übergabe des Fahrzeuges erfolgreich beseitigt worden. Sollte der Mangel fortbestehen, kämen verschiedene Ursachen in Betracht, die jeweils zu geringeren als vom Kläger behaupteten Kosten beseitigt werden könnten. Im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung behauptet der Beklagte, die Gesamtlaufzeit des Pkw betrage maximal 250.000 km, im Übrigen greift er die Berechnung der Klagepartei nicht an. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten vom 14. September 2021 und 30. Mai 2023 sowie den Inhalt des Protokolls vom 7. Dezember 2023, Bl. 319 ff. d.A.. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T... O..., T... S..., R... S..., F...S..., I... Z..., P... T... und G... N.... Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 1. März 2024, Bl. 347 ff. d.A..