Urteil
2 O 177/20
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2023:1222.2O177.20.00
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Leitsätze
Zur Darlegung des entgangenen Gewinns eines Selbstständigen ist vorzutragen, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum erzielt worden wären und welche im Einzelnen darzulegenden Unkosten des gesamten Betriebs den gegenüberstanden.(Rn.52)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 2. September 2019 auf dem Seitenstreifen im L…, auf der Höhe der Hausnummer 3 in …, zukünftig entstehen, soweit nicht Ansprüche kraft Gesetzes auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 31.634,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegung des entgangenen Gewinns eines Selbstständigen ist vorzutragen, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum erzielt worden wären und welche im Einzelnen darzulegenden Unkosten des gesamten Betriebs den gegenüberstanden.(Rn.52) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 2. September 2019 auf dem Seitenstreifen im L…, auf der Höhe der Hausnummer 3 in …, zukünftig entstehen, soweit nicht Ansprüche kraft Gesetzes auf Dritte übergehen oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 31.634,56 € festgesetzt. Die Klage hat zum Teil Erfolg. I. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 14.000,00 €. Der Anspruch ergibt sich gegen den Beklagten zu 1 aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, gegen die Beklagte zu 2 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. a) Der Kläger ist am 2. September 2019 auf dem Seitenstreifen der Straße L… in H… auf Höhe der Hausnummer 3 beim Betrieb des vom Beklagten zu 1 geführten und gehaltenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-Benz verletzt worden, § 7 Abs. 1 StVG. aa) Der Beklagte zu 1 hat den Kläger angefahren, nämlich mit der Front seines Pkws Mercedes-Benz die linke Kniekehle des Klägers berührt. Dies steht nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1 als Partei sowie Vernehmung des Zeugen B… zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger hat die Berührung detailliert geschildert. Seine Schilderung wird insoweit durch die Angaben des Zeugen B… bestätigt, als dieser angegeben hat, der Kläger habe bereits vor Ort eine Berührung geschildert. Soweit der Beklagte zu 1 erklärt hat, es habe keine Berührung seines Pkws mit dem Bein des Klägers stattgefunden, hat die Parteianhörung ergeben, dass der Beklagte zu 1 aufgrund der Beschaffenheit seines Fahrzeuges und des Umstands, dass er sehr nah an den Kläger herangefahren war, gar nicht die Möglichkeit hatte, eine Berührung wahrzunehmen. bb) Damit hat der Beklagte zu 1 jedenfalls gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr gemäß § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Ein Mitverschulden des Klägers an der Kollision ist weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst erkennbar. b) Die Beklagten als Gesamtschuldner haben danach dem Kläger dem Grunde nach den ihm aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden zu ersetzen, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, § 11 Satz 2 StVG. Bei Zugrundelegung aller maßgeblichen Umstände ist wegen des dem Kläger adäquat-kausal durch den Verkehrsunfall entstandenen immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000,00 € angemessen. aa) Die unfallursächliche körperliche Verletzung des Klägers und die dadurch herbeigeführten Folge - eine Distorsion des linken Kniegelenkes mit daraus resultierenden geringen Gelenkerguss - bestand lediglich vom Unfalltag, dem 2. September, bis zum 8. Oktober 2019, mithin für etwa 5 Wochen, und war dann folgenlos abgeheilt. Die unfallunabhängige degenerative Vorschädigung des Kniegelenkes hat zu stärkeren Folgen der Distorsion geführt, als dies bei einem nicht vorgeschädigten Kniegelenk der Fall gewesen wäre (Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Dr. Z…, Seite 11f.). bb) Jedoch hat der Kläger ursächlich bedingt durch den Verkehrsunfall vom 2. September 2019 psychische Erkrankungen entwickelt, die seit Mai 2021 durchgehend bis heute bestehen, nämlich eine depressive Störung - eine inzwischen chronische Depression mit im Juni 2023 leichter bis mittelschwerer depressiver Symptomatik - und eine Agoraphobie. Auch für diese Folgen haben die Beklagten als Gesamtschuldner einzustehen. Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGH, Urteil vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - juris, Rn. 9 m.w.N.). Solche psychisch bedingten Folgewirkungen sind beim Kläger infolge des Unfallereignisses vom 2. September 2019 eingetreten. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S…, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2023 sowie dessen Erläuterungen im Verhandlungstermin am 17. November 2023. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S… steht das Auftreten der von ihm festgestellten psychischen Erkrankungen des Klägers, der chronischen Depression mit gegenwärtig (im Zeitpunkt der Untersuchung am 5. Juni 2023) leichter bis mittelschwerer depressiver Symptomatik sowie der Agoraphobie (Gutachten, Seite 10), im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. September 2019 (Gutachten, Seite 17ff.). Die depressive Störung und die Agoraphobie sind im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Beginn der psychiatrischen Behandlung des Klägers im Mai 2021 eingetreten, ohne dass der Zeitpunkt deren Beginns - vor Mai 2021 - näher bestimmt werden kann. Damit ist von einem Bestehen dieser Erkrankungen seit Mai 2021 auszugehen. An der Einstandspflicht der Beklagten für diese psychischen Folgeschäden dem Grunde nach ändert die - vom Sachverständigen Dr. S… hier allerdings festgestellte - besondere Schadensanfälligkeit des Klägers nichts. Denn der Grundsatz, dass eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist, dieser sich nicht darauf berufen kann, ein weniger anfälliger Mensch hätte die eingetretenen Folgewirkungen nicht erlitten, gilt auch für psychische Schäden, die aus einer besonderen seelischen Labilität des Geschädigten erwachsen (OLG Köln, BeckRS 2001, 160093 Rn. 13 m.w.N.). Mitursächlich dafür, dass aus dem hier recht geringen körperlichen Trauma eine so erhebliche psychische Erkrankung entstanden ist, sind - wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend dargelegt hat - eine Reihe von die Entstehung einer psychischen Erkrankung begünstigenden Faktoren beim Kläger geworden. Dysfunktionale Hilfsmittel, wie etwa ein ab etwa Oktober 2019 erhöhter Alkoholkonsum des Klägers zur Bekämpfung von Schlafstörungen, haben hier die Entstehung einer depressiven Störung begünstigt. Gleiches gelte für die Unfähigkeit oder gering ausgeprägte Fähigkeit des Klägers, etwas gegen aversive, also unangenehm erlebte Gefühlszustände zu tun. Zudem die Hoffnung, die Klage zu gewinnen und Geld zu erhalten, was nur bei bestehender Erkrankung möglich sei und sozusagen zu einer erlebten Notwendigkeit des Krankseins führe (Protokoll vom 17. November 2023, Seite 5, Bd. II Blatt 360 GA). Der Sachverständige hat dies anschaulich so beschrieben, dass die relativ geringe unfallbedingte körperliche Schädigung auf einen „gewissen Boden“ fallen müsse, damit die Agoraphobie und die depressive Störung sich entwickeln können; einen solchen Boden habe es hier gegeben (Protokoll vom 17. November 2023, Seite 6, Bd. II Blatt 361 GA). Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, in dem die Haftung dem Grunde nach zu begrenzen wäre, liegen hier auch angesichts dieser dysfunktionalen Verarbeitung nicht vor. Solche Begrenzungen ergeben sich dann, wenn es sich bei den seelisch bedingten Folgeschäden um eine Renten- oder Begehrensneurose handelt oder eine extreme Schadensdisposition vorliegt, bei der bereits ganz geringfügige (Bagatell-)Ereignisse zu Folgeschäden führen, die in grobem Missverhältnis zum Anlass stehen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 13). Keine dieser Fallgruppen liegt hier vor. Der Sachverständige Dr. S… hat überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der dysfunktionalen Verarbeitung des Klägers um einen unbewussten Vorgang handelt; eine Renten- oder Begehrensneurose besteht nicht (Protokoll Seite 8, Bd. II Blatt 363 GA). Auch eine lediglich bagatellhafte physische Primärschädigung im Sinne der Rechtsprechung des BGHs liegt nicht vor. An die Annahme eines Bagatellvorfalls sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96 - juris, Rn. 12). Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH - VI ZR 376/96 - juris, Rn. 13). Die Distorsion des linken Knies mit geringem Gelenkerguss und Beschwerden für etwa fünf Wochen stellt keine solche Bagatellbeeinträchtigung dar. cc) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht anspruchserhöhend insbesondere die Dauer der psychischen Erkrankung, die bisher bereits etwa zweieinhalb Jahre andauert, und deren Chronifizierung - mit der Erwartung des, jedenfalls ohne intensivere Behandlung, auch künftigen Fortbestehens der Erkrankung - berücksichtigt. Ohne regelmäßige ambulante psychotherapeutische Behandlung - die bisher nicht stattfindet - wird die depressive Störung voraussichtlich bestehen bleiben und ist eine Frühberentung des Klägers zu erwarten. Die vergleichsweise geringgradigen und recht kurzzeitigen körperlichen Beeinträchtigungen fielen dagegen weit weniger ins Gewicht. Ebenfalls anspruchserhöhend hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger unfallbedingt - aufgrund der Distorsion - vom 2. September bis 8. Oktober 2019 arbeitsunfähig war und aufgrund der unfallbedingten psychischen Folgeschäden - der Agoraphobie und insbesondere der chronischen Depression - seit Mai 2021 lediglich in der Lage ist, weniger als 3 Stunden täglich zu arbeiten, wie der Sachverständige Dr. S... festgestellt hat (Protokoll vom 17. November 2023, Seite 7, Bd. II Blatt 362 GA). Schmerzensgeldmindernd hat das Gericht berücksichtigt, dass - wenngleich unbewusst - das Verhalten des Klägers, etwa der erhöhte Alkoholkonsum zur Bekämpfung von Schlafstörungen, zur Entwicklung der psychischen Erkrankung beigetragen hat. Ebenso hat sich mindernd ausgewirkt, dass der Kläger trotz des ausdrücklichen Rats seines behandelnden Psychiaters eine - durchaus zumutbare - regelmäßige ambulante psychotherapeutische Behandlung mit der Aussicht auf Besserung der Erkrankung bisher nicht wahrgenommen hat. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 12.634,56 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249, 252 BGB. Der Kläger hat einen ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 2. September 2019 entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargelegt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass zugunsten des Klägers insoweit Darlegungs- und Beweiserleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO gelten. Aufgrund der Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB muss der Geschädigte bei Geltendmachung entgangenen Gewinns diejenigen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt; es müssen die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 2 U 77/95 - juris, Rn. 2 m.w.N.). a) Hierfür ist der Rückgriff auf den letzten Veranlagungszeitraum in der Regel nicht ausreichend; eine in die Zukunft reichende Prognose ist vielmehr erst aufgrund einer mehrjährigen Rückschau gerechtfertigt, wobei drei Jahre zumeist ausreichen (Müko BGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 252 Rn. 29; BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16 - juris, Rn. 15: „in der Regel erforderlich und angebracht“ …, „an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen“). Diesen Anforderungen genügt die Darlegung des Klägers nicht. Er hat lediglich als Anlage K2 eine Übersicht und als Anlagenkonvolute K3 und K4 Stundenzettel bzw. Rechnungen im Zeitraum Januar bis August 2019 vorgelegt. Dabei ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger die Vorlage von Geschäftsergebnissen für den Zeitraum vor 2019 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Insbesondere hat er nach eigenem Bekunden in der Zeit vor 2019 ebenfalls als selbstständiger Handwerker gearbeitet - wenngleich weniger Stunden pro Tag als im Jahr 2019. Hier liegt zudem kein Sonderfall vor, in dem - ausnahmsweise - die Vorlage von Unterlagen für einen kürzeren Zeitraum ausreichen würde. Ob die Vorlage von Unterlagen für einen drei Jahre - wie vorliegend - ganz erheblich unterschreitenden Zeitraum dann genügt, wenn die Umsatzzahlen gleichmäßig ausfallen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 137657, Rn. 30), kann hier dahinstehen. Denn diese Voraussetzung trifft auf die Umsatzzahlen des Klägers nicht zu. Diese schwanken von Monat zu Monat, wie sich aus Anlage K2 ergibt, ganz erheblich. Danach hat der Kläger monatliche Bruttoeinnahmen zwischen 1.740,- € (Januar 2019) und 5.915,- € (Juli 2019) erzielt. b) Unabhängig vom nicht ausreichenden Zeitraum (a) ist der Vortrag des Klägers auch inhaltlich nicht ausreichend, um eine Schadensschätzung gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zu ermöglichen. Wird - wie hier - kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt, kann als Grundlage für den Verdienstausfall eines selbstständig Tätigen ebenfalls die Vorlage einer Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung bzw. einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) genügen, wenn auf ihrer Grundlage die zukünftige Geschäftsentwicklung gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann; gegebenenfalls kommt auch die Vorlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen in Betracht (Müko BGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 252 Rn. 29). Die Tatsachen, die die Gewinnerwartung des Geschädigten als wahrscheinlich erscheinen lassen sollen, sind von diesem im Einzelnen darzulegen (Oetker, a.a.O., § 252 Rn. 29). Für die Darlegung entgangenen Gewinns muss spezifiziert vorgetragen werden, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum erzielt worden wären und welche im Einzelnen darzulegenden Unkosten des gesamten Betriebs dem gegenüberstanden. Es ist eine Gesamtbetrachtung in Form einer betriebswirtschaftlichen Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich, um das Vorliegen eines Gewinns oder Verlusts feststellen zu können (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 2). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt das Vorbringen des Klägers keine schlüssige Darlegung des entgangenen Gewinns dar. Er hat dazu lediglich in Anlage K2 „Ausgaben und Firmenkosten“ in Höhe von insgesamt 8.643,89 € aufgeführt, ohne darzulegen, wie sich diese zusammensetzen. Soweit er weiter auf das ungeordnete umfangreiche Anlagenkonvolut K5 verweist und dazu schriftsätzlich lediglich darlegt, die Belege beträfen Kosten seines Betriebs, beispielsweise Garagenmiete und Haftpflichtversicherung für das Firmenfahrzeug, Telefonkosten, Treibstoffkosten und Kosten für die Beschaffung von Handwerksmaterial, genügt dies zur nachvollziehbaren, schlüssigen Darlegung der betrieblichen Unkosten im einzelnen nicht. Das Anlagenkonvolut K5 enthält diverse Rechnungen/Zahlungsbelege, deren Sinn sich keineswegs von selbst ergibt - wie (lediglich beispielhaft) Zahlungen an R… über 31,17 € am 5. Juli 2019, die D… über 76,- € vom 12. Juli 2019, das O… D…B… über 26,67 € am 11. Juli 2019, B… F… über 38,64 € am 11. Juli 2019 und 36,25 € am 30. Juli 2019 und S… F… über 32,00 € vom 5. August 2019. Überdies ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus einem umfangreichen Anlagenkonvolut - wie Anlage K5 - zusammenzusuchen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - IX ZR 299/12 - juris, Rn. 1). c) Das Gericht hat darauf, dass der Vortrag des Klägers insoweit nicht ausreicht, bereits im Verhandlungstermin am 23. Juni 2021 hingewiesen (Protokoll Seite 7, Bd. I Blatt 53 GA). Ein ausführlicherer Hinweis war jedenfalls im Hinblick darauf entbehrlich, dass die Beklagten mit Schriftsatz vom 28. September 2020, Seite 3 (Bd. I Blatt 22 GA), ausdrücklich darauf hingewiesen haben, der Kläger möge, da Selbstständige üblicherweise schwankende Einkünfte aufwiesen, die Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Anlagen sowie Steuerbescheide der vergangenen drei Jahre vorlegen. d) Darauf, dass ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des entgangenen Gewinns wegen Arbeitsunfähigkeit/reduzierter Arbeitsfähigkeit allenfalls (aufgrund der Distorsion) im Zeitraum vom 2. September bis 8. Oktober 2019 und (aufgrund der psychischen Erkrankungen) seit Mai 2021 - nicht jedoch in den übrigen geltend gemachten Zeiträumen - besteht, kommt es danach nicht mehr an. 3. Der Kläger hat angesichts dessen, dass die unfallbedingten psychischen Erkrankungen noch andauern, gegen die Beklagten einen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung. 4. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Denn er hat eine vorgerichtliche Tätigkeit seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte nicht schlüssig dargelegt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger, von Beruf selbstständiger Handwerker, war am 2. September 2019 auf dem Seitenstreifen der Straße L… in H… auf Höhe der Hausnummer 3 mit der Vorbereitung von Bauarbeiten beschäftigt. Zu dieser Zeit befuhr der Beklagte zu 1 mit dem von ihm gehaltenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-Benz V-Klasse, amtliches Kennzeichen …, den L…. Der Beklagte zu 1 beabsichtigte, sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen in dem Bereich zu parken, in dem sich der Kläger aufhielt. Die Einzelheiten des Einparkvorgangs sind streitig. Der Kläger war zunächst bis zum 8. Oktober 2019 krankgeschrieben. Der Kläger hatte 2016 Beschwerden und Schmerzen im linken Knie gehabt, weswegen 2016 eine Spiegelung des Kniegelenks durchgeführt worden war. Auch nach der Spiegelung bis Ende des Jahres 2018 hatte der Kläger weiterhin Beschwerden im linken Knie und eine Beinschiene. Er war in dieser Zeit gleichwohl als selbständiger Handwerker tätig, arbeitete jedoch durchschnittlich weniger Stunden pro Tag als im Jahr 2019. Der Kläger behauptet, der vom Beklagten zu 1 geführte Pkw sei beim Einparken mit geringer Geschwindigkeit mit der Front in seine, des Klägers, Kniekehle gefahren. Dadurch habe er sich erschrocken und nach links gedreht, wodurch sein durch den Kontakt mit dem Pkw fixiertes linkes Knie verdreht worden sei. Im Jahr 2019 vor dem Unfall am 2. September sei er beschwerdefrei gewesen und habe in Vollzeit, 12-13 Stunden täglich, gearbeitet. Durch den Unfall habe er eine Prellung und eine Zerrung mit Erguss im Kniegelenk erlitten und seitdem unfallbedingt erhebliche Kniebeschwerden: Das linke Knie schwelle bei Belastung an und sobald er den linken Fuß seitlich drehe, trete ein starker stechender Schmerz auf. Er verweist auf das ärztliche Attest vom 17. September 2019 (Anlage K1, Bd. I Blatt 6 GA). Er sei ursächlich bedingt durch den Unfall vom 2. September 2019 und in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an diesen psychisch erkrankt, insbesondere in eine depressive Krise geraten. Er sei seit dem Unfall aufgrund der unfallbedingten Knieverletzung und der unfallbedingten psychischen Erkrankung weitgehend arbeitsunfähig, er könne nur noch etwa 2-3 Stunden am Tag arbeiten. Er habe vor dem Unfall im Zeitraum von Januar bis August 2019 einen durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst von 2.807,68 € erzielt (Anlage K2, Bd. I Blatt 7 GA, Anlagen K3 bis K5, Anlagenhefter). Im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2023 habe er Nettoeinnahmen von insgesamt 36.640,- €, mithin monatlich durchschnittlich 1.221,33 € gehabt, sodass sich sein monatlicher Verdienstausfall seit Anfang 2021 auf (2.807,68 € -1.221,33 € =) 1.586,35 € belaufe (Anlagen K8 bis K 10, Bd. II Blatt 269-300 GA). Aufgrund der unfallbedingten Erkrankungen/Verletzungen sei ihm im Zeitraum vom 2. September bis 8. Oktober 2019 und vom 21. Januar 2020 bis Anfang Mai 2020 ein Verdienst in Höhe von (2.807,68 €/Monat x 4,5 Monate =) 12.634,56 € entgangen. Hilfsweise macht er diesen Betrag für den Zeitraum Januar bis Juli und anteilig August 2021 (7 x 1.586,35 € + 1.530,11 €) geltend. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger a) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 5.000,00 €, sowie b) 12.634,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weitere 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 2. September 2019 auf dem Seitenstreifen im L…, auf Höhe der Hausnummer 3 in …, zukünftig entstehen, soweit nicht Ansprüche kraft Gesetzes auf Dritte übergehen oder übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1 als Partei angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B… sowie durch Einholung eines orthopädischen und psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Auf die Protokolle vom 23. Juni 2021 (Bd. I Blatt 51-53 GA), 7. September 2022 (Bd. I Blatt 158-162 GA) und 17. November 2023 (Bd. II Blatt 357-364 GA), das orthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. Z… und das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. S… vom 28. Juni 2023 wird Bezug genommen.