OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 58/18

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2019:0830.2O58.18.00
2mal zitiert
2Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Frage, ob der Nachbar auf Grund einer Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zivilrechtlich einen Rückbau der Anlage verlangen kann, ist eine Baulast nicht zu berücksichtigen, wenn die Parteien vertraglich eine Duldung der Unterschreitung der Mindestabstände zeitlich befristet haben.(Rn.29)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag vom 2.3./29.4.1998 mit dem Schreiben des Klägers vom 22.4.2017 fristgerecht zum 24.2.2019 gekündigt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Abbau der Windkraftanlage „WEA XXXX“ auf dem Grundstück in der Gemarkung R, Flur …, Flurstück X1 zu veranlassen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 7,5% und die Beklagte 92,5%. Für den Kläger ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frage, ob der Nachbar auf Grund einer Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zivilrechtlich einen Rückbau der Anlage verlangen kann, ist eine Baulast nicht zu berücksichtigen, wenn die Parteien vertraglich eine Duldung der Unterschreitung der Mindestabstände zeitlich befristet haben.(Rn.29) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag vom 2.3./29.4.1998 mit dem Schreiben des Klägers vom 22.4.2017 fristgerecht zum 24.2.2019 gekündigt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Abbau der Windkraftanlage „WEA XXXX“ auf dem Grundstück in der Gemarkung R, Flur …, Flurstück X1 zu veranlassen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 7,5% und die Beklagte 92,5%. Für den Kläger ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist erfolgreich. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Klagantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Zusammenhang mit dem Sachvortrag des Klägers ist ersichtlich, welche Beeinträchtigungen der Kläger abzustellen verlangt. Der Antrag enthält darüber hinaus die begehrte konkrete Beseitigungshandlung, nämlich einen Abbau der Windenergieanlage. Sofern die Kammer zu dem Ergebnis käme, dass lediglich eine weniger einschneidende Maßnahme - etwa eine sektorielle Abschaltung - verlangt werden kann, wäre dies als Minus in dem Antrag des Klägers enthalten. II. Soweit der Kläger seinen ursprünglichen Klagantrag zu 2) in den jetzigen Klagantrag zu 2) geändert hat, ist diese Klagänderung gemäß § 263 ZPO zulässig. Die Beklagte hat in die Klageänderung jedenfalls dadurch eingewilligt, dass sie in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz darauf hingewiesen hat, dass infolge des von ihr gestellten Klagabweisungsantrags keine Einwilligung in die Klageänderung erforderlich sei. Denn hiernach geht die Beklagte selbst davon aus, dass sie bereits durch den Klagabweisungsantrag konkludent in die Klageänderung eingewilligt hat. Eine solche Auslegung ist nach Auffassung der Kammer nicht zwingend, zumal der Beklagten im Protokoll der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eine Stellungnahme zur Einwilligung in die Klagänderung vorbehalten wurde. Wenn die Beklagte aber selbst ihrem Klagabweisungsantrag eine entsprechende Erklärungswirkung zumisst, sieht sich die Kammer hieran gebunden. Eine Einwilligung der Beklagten ist darüber hinaus entbehrlich, weil die Klageänderung sachdienlich ist. Denn mit dem geänderten Klagantrag verfolgt der Kläger dasselbe Rechtsschutzziel wie mit dem ursprünglichen Klagantrag zu 2), nämlich einen Abbau der Windkraftanlage der Beklagten zu erreichen. Letzteres wäre auch Folge der ursprünglich begehrten Löschung der Baulast. Für die Annahme einer Klagänderung ist unschädlich, dass der Kläger den jetzigen Antrag zu 2) ursprünglich als weiteren Antrag zu 3) bezeichnet hat, da sich aus den inhaltlichen Ausführungen ergab, dass der Kläger den Antrag anstelle des Klagantrags zu 2) geltend machen wollte, was der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Soweit der Kläger den jetzigen Klagantrag zu 2) ursprünglich als Feststellungsantrag gestellt und im Termin zur mündlichen Verhandlung in einen Leistungsantrag umgestellt hat, liegt hierin eine ohne weitere Voraussetzungen zulässige Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. III. Die Rücknahme des ursprünglichen Klagantrags zu 1) ist gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung der Beklagten zulässig, da die Rücknahme vor Stellung der Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgte. B. Die Klage ist begründet. I. Hinsichtlich des aktuellen Klagantrags zu 1) ist die Beklagte gemäß § 307 S. 1 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen. II. Der Klagantrag zu 2) ist begründet. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Beseitigungsanspruch zusteht, weil die Rotorblätter der Windenergieanlage der Beklagten einen Teil seiner Grundstücksfläche überstreichen. Denn dem Kläger steht bereits auf Grund der Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen analog § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 LBO SH ein Beseitigungsanspruch zu. Dieser ist auf eine Unterlassung der Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen gerichtet, was nur durch einen Abbau der Anlage umgesetzt werden kann. 1. Im Falle der Nichteinhaltung bauordnungsrechtlich vorgesehener Abstandsflächen besteht ein Beseitigungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Palandt-Herrler, 78. Aufl. 2019, § 1004 BGB, Rn. 11; Grziwotz u. a. - Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 96). Die Vorschriften zu Abstandsflächen sind als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, da ihnen grundsätzlich dritt- und insbesondere nachbarschützende Wirkung zukommt. 2. Die in § 6 LBO SH vorgesehenen Abstandsflächen sind vorliegend nicht eingehalten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Bauordnungswidrig ist die Windenergienanlage der Beklagten nur deshalb nicht, weil der Kläger zu Gunsten der Beklagten eine Baulast beantragt hat. Diese führt im Hinblick auf die Bewertung der Einhaltung der Abstandsflächen zu einer Verschiebung der Grundstücksgrenze. Die Bewertung der Einhaltung der Abstandsflächen hängt daher davon ab, ob man hierbei die eingetragene Baulast berücksichtigt. Öffentlich-rechtlich ist eine Baulast zu berücksichtigen, was im vorliegenden Fall dazu führt, dass für die Windenergieanlage der Beklagten eine Baugenehmigung erteilt wurde und dass der Kläger gegenüber der Bauordnungsbehörde kein Einschreiten auf Grund der Nichteinhaltung von Abstandsflächen geltend machen kann. Die privatrechtlichen Folgen einer Baulast sind hingegen gesetzlich nicht geregelt und umstritten (vgl. BGH NJW 1981, 980, 982). Nach Auffassung der Kammer ist die Baulast bei der Frage, ob der Kläger auf Grund einer Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zivilrechtlich einen Rückbau der Anlage verlangen kann, nicht zu berücksichtigen. Denn die Baulast ist rein öffentlich-rechtlicher Natur und gegenüber den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen verselbständigt (vgl. BGH, a. a. O., 982; OVG Münster, NVwZ-RR 2018, 422, 427; OLG Bremen, NJOZ 2014, 1933; OLG Hamm NJOZ 2018, 697, 701). Grundsätzlich kann daher weder aus dem Bestehen eines privatrechtlichen Nutzungsanspruchs ein Anspruch auf Erteilung einer Baulast abgeleitet werden noch aus dem Bestand einer Baulast auf einen privatrechtlichen Nutzungsanspruch geschlossen werden. Zur Sicherung privater Rechte ist es daher bei Bestellung einer Baulast erforderlich, diese - etwa durch eine Dienstbarkeit - auch zivilrechtlich abzusichern (vgl. Weisemann NJW 1997, 2857, 2858; Grziwotz u. a. - Grziwotz, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 224). Im Einzelfall leitet die Rechtsprechung allerdings aus der Übernahme einer Baulast auch eine zivilrechtliche Duldungspflicht ab (vgl. BGH NJW 1981, 980, 982; OLG Hamm NJOZ 2018, 697; ablehnend dagegen BGH NJW 1984, 124; OLG Bremen, NJOZ 2014, 1933) oder schließt aus der zivilrechtlichen Bestellung einer Grunddienstbarkeit auf die Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast (vgl. BGH NJW 1989, 1607). Unter Heranziehung von § 242 BGB erreicht die Rechtsprechung so, dass eine zivilrechtlich vereinbarte Dienstbarkeit nicht auf Grund der Verweigerung einer Baulast leerläuft oder dass die erteilte Baulast für den Begünstigten auf Grund der zivilrechtlichen Weigerung des Belasteten nutzlos wird. Diese Rechtsprechung basiert auf dem Willen, trotz der förmlichen Trennung von Baulast und zivilrechtlichem Duldungsanspruch einen Gleichlauf zu erreichen, um ein als unbillig empfundenes Ergebnis zu verhindern. Eine solche Ergebniskorrektur ist aus Sicht der Kammer vorliegend nicht erforderlich. Um die Windenergieanlage der Beklagten zu errichten, war die Erteilung einer Baulast öffentlich-rechtlich erforderlich. Ihr privatrechtliches Verhältnis haben die Parteien durch den Nutzungsvertrag vom 2.3./29.4.1998 geregelt. Dessen § 1 Nr. 3 bestimmt: „Der Grundstückseigentümer räumt der Gesellschaft das Recht zur Unterschreitung der gesetzlich geforderten Mindestabstände (Grenzbebauung) ein.“ Hiermit hat der Kläger eine schuldrechtliche Verpflichtung übernommen, die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen zu akzeptieren. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht zeitlich unbegrenzt. Denn die Parteien haben eine Kündbarkeit des Vertrags vorgesehen. Zwar ist in § 7 des Nutzungsvertrags zu den Folgen der Beendigung nur geregelt, inwieweit Anschlussleitungen zu entfernen sind und dass die diesbezügliche Dienstbarkeit zu löschen ist. Was hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen zu geschehen hat, ist hingegen nicht geregelt. Hätte die Beklagte einen dauerhaften Verzicht des Klägers auf die Einhaltung der Abstandsflächen erreichen wollen, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Regelung in den Vertrag aufzunehmen. Ebenso hätte es im umgekehrten Fall nahegelegen, den Rückbau der Anlage zu regeln. Dass beides nicht geschehen ist, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass die Verpflichtung des Klägers aus § 1 Abs. 3 des Vertrags auch nach dessen Beendigung bestehen bleibt. Insbesondere liegt in der Regelung des § 1 Abs. 3 des Vertrags kein im Gegensatz zu dem übrigen Nutzungsvertrag unkündbarer Gestattungsvertrag (so aber LG Dessau-Roßlau, Teilurteil vom 15.11.2013, Az. 3 O 39/13, BeckRS 2014, 5108, S. 4). In der Entscheidung des LG Dessau-Roßlau ging es um die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Miet- bzw. Pachtvertrag einzuordnen ist und daher mangels Einhaltung der Schriftform unbefristet geschlossen und vor Ablauf der vertraglich vorgesehenen Laufzeit kündbar war. In dieser Konstellation hat das LG Dessau-Roßlau einen unkündbaren Gestattungsvertrag angenommen, wobei nach dem zu Grunde gelegten Sachverhalt die dortige Klägerin selbst davon ausging, dass der Vertrag kündbar wäre, wenn die Nutzung des für die Baulast vorgesehenen Bauwerks beendet wäre. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Laufzeit von mindestens 20 Jahren gerade aus dem Grund gewählt wurde, dass die Beklagte diesen Zeitraum benötigt, damit sich die Errichtung der Windenergieanlage wirtschaftlich lohnt. Nach Ablauf dieser Zeit besteht kein Grund mehr, davon auszugehen, dass der Beklagten ein Weiterbetrieb der Anlage ermöglicht werden muss. Insbesondere ist für diesen Fall auch ein Abbau der Windenergieanlage nicht unverhältnismäßig. Im Hinblick auf Verträge, mit denen ein Grundstück für die Errichtung einer Windenergieanlage in der Weise zur Verfügung gestellt wird, dass die Windenergieanlage unmittelbar auf dem Grundstück errichtet wird, ist nach Beendigung des Vertrags unumstritten, dass ein Rückbau der Anlage zu erfolgen hat (so prüft OLG Schleswig, Urteil vom 17.6.2016, Az. 4 U 96/15, veröffentlicht unter www.jurop.org, einen Herausgabeanspruch, ohne dessen konkrete Folgen näher zu erörtern). Das Grundstück muss dem Eigentümer in dem Zustand wieder zur Verfügung gestellt werden, in dem es sich vor Errichtung der Windenergieanlage befand. Es besteht kein Grund, dies anders zu handhaben, wenn der Eigentümer sein Grundstück nicht unmittelbar für die Errichtung der Windenergieanlage, sondern durch die Gewährung von Abstandsflächen zur Verfügung stellt. Anderenfalls wäre der hiesige Kläger dauerhaft verpflichtet, den Betrieb der Windenergieanlage in die üblichen Abstandsflächen unterschreitender Entfernung von seinem Grundstück hinzunehmen, ohne dafür eine Entschädigung zu erhalten. Mit Beendigung des Nutzungsvertrags stünde die Beklagte daher besser als zuvor, da - vorausgesetzt, dass ihr eine alternative Leitungsführung möglich ist - sie die Zahlung an den Kläger erspart, während ihr weiterhin der Ertrag der Windenergieanlage zu Gute kommt. Von eben dieser Rechtsfolge geht auch die Beklagte aus und hält es daher für am günstigsten für den Kläger, den Nutzungsvertrag fortzusetzen. Damit entstünde jedoch ein faktischer Kontrahierungszwang für den Kläger, der aus dem Nutzungsvertrag nicht abgeleitet werden kann. Allein die Regelung des § 1 Abs. 3 des Nutzungsvertrags als unkündbare Gestattung anzusehen, würde vielmehr eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses darstellen, die auch der Sache nach nicht gerechtfertigt ist. Hieraus folgt, dass in privatrechtlicher Hinsicht trotz Eintragung der Baulast ein Verstoß der Beklagten gegen den nachbarschützenden Inhalt des § 6 LBO SH vorliegt, dessen Beseitigung der Kläger grundsätzlich analog § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB verlangen kann. 3. Der Kläger ist nicht analog § 1004 Abs. 2 BGB zu einer Duldung der Nichteinhaltung der Abstandsflächen verpflichtet. a. Wie sich aus obigen Ausführungen unter B.II.2. ergibt, folgt eine Duldungspflicht nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag, da dieser durch die Kündigung beendet ist und die Beendigung auch § 1 Abs. 3 des Nutzungsvertrags erfasst. b. Ebenfalls ergibt sich aus den Ausführungen unter B.II.2., dass eine Duldungspflicht nicht aus der Erteilung der Baulast folgt. c. Eine Duldungspflicht folgt auch nicht daraus, dass im Falle einer Nichtduldung bauordnungsrechtswidrige Zustände entstünden. Denn der von dem Kläger begehrte Zustand, wonach sich auf dem Grundstück der Beklagten keine Windenergieanlage mehr befinden soll, ist nicht bauordnungsrechtswidrig. Insofern liegt der Fall anders als etwa in der Konstellation, in der durch einen Unterlassungsanspruch eine Zuwegung zu einem Grundstück nicht mehr gegeben wäre, die bauordnungsrechtlich aber vorgeschrieben ist (vgl. hierzu BGH NJW 1989, 1607, 1609) oder bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze nicht mehr vorhanden wären (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 980, 982). d. Eine Duldungspflicht des Klägers folgt auch nicht aus § 912 BGB. Zwar dürfte § 912 BGB analog Anwendung finden, wenn zwar kein Überbau vorliegt, aber Abstandsflächen nicht eingehalten werden (vgl. BeckOGK-Vollkommer, Stand 1.6.2019, Rn. 89). Ob die Anwendung von § 912 BGB bereits daran scheitert, dass eine Windenergieanlage nicht als Gebäude im Sinne des § 912 BGB anzusehen ist (so LG Flensburg NJW-RR 2005, 1610), kann dahinstehen. Denn jedenfalls erfolgte die Nichteinhaltung der Abstandsflächen vorsätzlich und unter Abschluss des Nutzungsvertrags vom 2.3./29.4.1998, der als speziellere Regelung § 912 BGB vorgeht. Dass die Übernahme von Abstandsflächen nach dem Vertrag kündbar ist und nach dessen Beendigung keine Duldungspflicht mehr besteht, ergibt sich aus den Ausführungen unter B.II.2. e. Dass eine Duldungspflicht auch nicht aus § 242 BGB folgt, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen unter Ziffer B.II.2. Unabhängig von den Kosten, die der Beklagten für den Rückbau der Anlage entstehen, stellen diese keine die Grenzen von Treu und Glauben überschreitende Belastung der Beklagten dar, da bei der Bemessung der Vertragslaufzeit die Folgen auch der Beendigung des Vertrags einzukalkulieren sind. Sofern die Beklagte dies nicht ausreichend getan und daher einen ihr ungünstigen Vertrag geschlossen haben sollte, handelt es sich hierbei um ihr eigenes Risiko. Hieraus folgt auch, dass ebensowenig ein Rückbau der Anlage für die Beklagte gemäß § 275 Abs. 2 BGB wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93, 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. 1. Hinsichtlich des anerkannten Klagantrags zu 1) ergibt sich die Kostentragungspflicht des Klägers aus § 93 ZPO. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keinen Anlass für die Erhebung der Klage hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung zu dem Zeitpunkt von 20 Jahren nach Inbetriebnahme aller im Windpark genehmigten Windenergieanlagen gegeben. Bereits in ihren vorgerichtlichen Emails hat die Beklagte sowohl den Eingang der Kündigung bestätigt als auch den Umstand, dass die Kündigung 20 Jahre nach Inbetriebnahme aller im Windpark genehmigten Windenergieanlagen möglich ist. Es ist kein Umstand ersichtlich, aus dem die Beklagte eine Wirksamkeit der Kündigung zu diesem Zeitpunkt hätte bestreiten sollen. Das Anerkenntnis der Beklagten erfolgte auch sofort. Die Anzeige der Verteidigungsabsicht ist unschädlich, da die Beklagte hiermit keinen Sachantrag verbunden hat (vgl. MüKo-Schulz, 5. Aufl. 2016, § 93 ZPO, Rn. 14). Das Anerkenntnis erfolgte sodann hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrags zu 1) mit der Klagerwiderung. Hierbei handelte es sich um den frühestmöglichen Zeitpunkt. Es kommt insofern nicht darauf an, dass die Klagerwiderungsfrist verlängert wurde. Denn mit der Verlängerung der Klagerwiderungsfrist war die Beklagte auch berechtigt, die Prüfung, ob ein Anerkenntnis erfolgen soll, auf den verlängerten Zeitpunkt zu verschieben. 2. Hinsichtlich des ursprünglichen Klagantrags zu 1), den der Kläger zurückgenommen hat, folgt seine Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Kläger sind insoweit jedoch nach der von der Kammer angewandten Mehrkostenmethode keine Kosten aufzuerlegen, da durch die Zuvielforderung keine Mehrkosten entstanden sind. 3. Hinsichtlich des Klagantrags zu 2), mit dem der Kläger obsiegt, folgt die Kostentragungspflicht der Beklagten aus § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Verpflichtung zum Rückbau der Anlage aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist an dem Nachteil für die Beklagte zu bemessen, der dieser entstünde, wenn das Urteil vorläufig vollstreckt und später aufgehoben würde. Die Beklagte hat für einen Abbau und Wiederaufbau der Anlage Kosten in Höhe von 500.000,00 € angegeben, die die Kammer zu Grunde legt. Hinsichtlich der Kosten folgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Kläger aus § 709 S. 1, 2 ZPO und für die Beklagte aus § 708 Nr. 1 ZPO. Die Parteien streiten über die Folgen der Beendigung eines Nutzungsvertrags bezüglich des Betriebs einer Windkraftanlage. Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung R, Flur …, Flurstück X2, eingetragen im Grundbuch von R, Bl. … . Die Beklagte betreibt auf Nachbargrundstücken einen Windpark. Der Baubeginn für den Windpark erfolgte am 10.8.1998. Die letzte Windenergieanlage nahm die Beklagte am 24.2.2019 in Betrieb. Auf dem unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstück, dem Flurstück X1, errichtete die Beklagte die Windkraftanlage „WEA XXXX“. Beim Betrieb der Windenergieanlage überstreichen Teile der Rotorblätter die Grundstücksfläche des Klägers. Maximal wird eine Fläche von 690 m² des klägerischen Grundstücks überstrichen. Die Windenergieanlage wurde so nah an der Grundstücksgrenze des Klägers errichtet, dass bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsflächen nicht eingehalten wurden. Um die Genehmigung der Windenergieanlage zu ermöglichen, beantragte der Kläger die Eintragung einer Baulast auf Übernahme einer Abstandsfläche, die am 5.2.1998 in das Baulastenverzeichnis von R, Baulastenblatt Nr. …, S. … eingetragen wurde. Am 2.3./29.4.1998 schlossen die Parteien einen Nutzungsvertrag (Anlage K 1, Bl. 7 f. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Am 22.4.2017 kündigte der Kläger den Nutzungsvertrag. Die Kündigung ging der Beklagten am 26.4.2017 zu. In der Folgezeit bat der Stiefsohn des Klägers um eine Kündigungsbestätigung und wies darauf hin, dass die Laufzeit des Nutzungsvertrags im Jahr 2018 ende. Die Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Nach weiterer Erinnerung durch den Stiefsohn des Klägers bat der Geschäftsführer der Beklagten mit Email vom 7.2.2018 um ein persönliches Gespräch. Dies lehnte der Stiefsohn des Klägers für diesen mit Email vom 9.2.2018 ab und bat zunächst um Informationen, um zu entscheiden, ob ein Gespräch sinnvoll sein könnte. Mit Email vom 12.2.2018 skizzierte der Geschäftsführer der Beklagten die Situation und bestätigte hierin unter anderem eine Laufzeit des Nutzungsvertrags von 20 Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr sowie die Kündigung durch das Schreiben des Klägers vom 22.4.2017. Auf den weiteren Inhalt der Email (im Anlagenkonvolut B 5, Bl. 63 f. d. A.) wird Bezug genommen. Der Stiefsohn des Klägers lehnte ein Gespräch danach weiterhin ab. Mit Email vom 13.2.2018 wies der Geschäftsführer der Beklagten erneut darauf hin, dass die Laufzeit des Nutzungsvertrags „20 Jahre ab Inbetriebnahme aller im Windpark genehmigten Windkraftanlagen“ beträgt. Der Kläger möchte den Abbau der Windenergieanlage „WEA XXXX“ erreichen. Auf Grund ihrer räumlichen Nähe zu dem Grundstück des Klägers verhindert der Bestand der Windenergieanlage, dass der Kläger sein gesamtes eigenes Grundstück für die Errichtung einer Windenergieanlage nutzen kann. Der Kläger behauptet, er habe die Absicht, auf seinem Grundstück eine Windenergieanlage zu errichten. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag vom 2.3./29.4.1998 mit dem Schreiben des Klägers vom 22.4.2017 fristgerecht zum 24.2.2019 gekündigt worden ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers, Gemarkung R, Flur …, Flurstück X2 zu beeinträchtigen, sofern diese Beeinträchtigung durch den Betrieb der Windkraftanlage „WEA XXXX“ auf dem Grundstück in der Gemarkung R, Flur …, Flurstück X1 hervorgerufen wird und den Abbau der Windkraftanlage zu veranlassen. Die Beklagte hat den Klagantrag zu 1) anerkannt. Bezüglich des Klagantrags zu 2) beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück des Klägers sei aus weiteren Gründen als dem Bestand ihrer eigenen Windenergieanlage nicht möglich. Die Klage ist der Beklagten am 20.4.2018 zugestellt worden. In der Klagschrift hat der Kläger mit dem Klagantrag zu 1) eine Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung zum 28.4.2018 und hilfsweise zum Ende des Monats August 2019 beantragt. Der Kläger hat sich insoweit primär auf den Zeitpunkt 20 Jahre nach Vertragsschluss und hilfsweise auf den Zeitpunkt 20 Jahre nach Inbetriebnahme der letzten Windenergieanlage bezogen, wobei der Kläger davon ausgegangen ist, dass die letzte Windenergieanlage im August 1999 in Betrieb genommen wurde. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2.5.2018 Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Mit Schriftsatz vom 14.5.2018 hat die Beklagte beantragt, die Klagerwiderungsfrist um 4 Wochen zu verlängern. Nach Gewährung der Fristverlängerung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.6.2018 den ursprünglichen Hilfsantrag zu 1) anerkannt und darauf hingewiesen, dass die Inbetriebnahme der letzten Windenergieanlage am 24.2.1999 erfolgte und die Kündigung aus ihrer Sicht daher zum 24.2.2019 wirksam geworden sei. Nachdem die Kammer darauf hingewiesen hat, dass der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Windenergieanlage für die Berechnung der Laufzeit maßgeblich sein dürfte, hat der Kläger seinen ursprünglichen Hauptantrag zu 1) zurückgenommen. Den Hilfsantrag hat der Kläger auf den Zeitpunkt des 24.2.2019 geändert. Die Beklagte hat letzteren Antrag, wie zuvor angekündigt, anerkannt. Mit der Klagschrift hat der Kläger außerdem beantragt, festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsvertrags vom 2.3./29.4.1998 berechtigt ist, von der Beklagten die Freigabe der im Rahmen des Nutzungsvertrags vom 2.3./29.4.1998 in Anspruch genommenen Grundstücksfläche durch Löschung der am 5.2.1998 eingetragenen Baulast zu verlangen. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die Löschung einer Baulast von ihr nicht bewirkt werden könne, hat der Kläger seine Anträge sinngemäß um den jetzigen Klagantrag zu 2) in Form eines Feststellungsantrags, den er als Klagantrag zu 3) bezeichnet hat, ergänzt. Auf Nachfrage der Kammer hat der Kläger bestätigt, dass er an seinem ursprünglichen Klagantrag zu 2) nicht mehr festhält, sondern dass der ursprüngliche Antrag zu 2) in den später formulierten Antrag zu 3) geändert werden sollte, den er auf Hinweis der Kammer in einen Leistungsantrag umgestellt hat.