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Urteil

2 O 96/18

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2019:0510.2O96.18.00
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Leitsätze
Der Vertrag über die Errichtung eines Kaltwintergartens ist als BGB-Werkvertrag und nach den Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren. Aufgrund eines rechtswirksamen Widerrufs entfällt der vertragliche Anspruch auf Zahlung des Werklohns. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nicht.(Rn.29) (Rn.40) (Rn.45) (Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.900 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 18.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vertrag über die Errichtung eines Kaltwintergartens ist als BGB-Werkvertrag und nach den Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren. Aufgrund eines rechtswirksamen Widerrufs entfällt der vertragliche Anspruch auf Zahlung des Werklohns. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nicht.(Rn.29) (Rn.40) (Rn.45) (Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.900 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 18.750,00 € festgesetzt. Die Klage hat im Gegensatz zur Widerklage keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von 16.850,00 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 13. Juni 2014 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 32 Abs. 1, § 39 EGBGB. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 21.09.2017 wirksam gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB widerrufen. Der Anwendungsbereich des § 312 g Abs. 1 BGB war eröffnet und das Widerrufsrecht nicht nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen. 2. Die rechtlichen Erwägungen knüpfen an die für diesen Rechtsstreit zentrale Entscheidung des BGH, Urteil vom 30. August 2018 – VII ZR 243/17 –, juris - Senkrechtlift, an. Zur Begründung wird im Folgenden wiederholt aus den Entscheidungsgründen zitiert. „Der Anwendungsbereich von § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet, wenn die Voraussetzungen von § 312 BGB gegeben sind und es sich um einen Vertrag handelt, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b BGB). aa) Nach § 312 Abs. 1 BGB ist § 312g BGB auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sind Verträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Beklagte als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte und mit dem Kläger einen dessen privaten Zwecken dienenden Vertrag abschloss. Die Leistung der Beklagten sollte gegen ein Entgelt von 40.600 € erfolgen. Die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB ist nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie, ABl. EU Nr. L 304, S. 64) und der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Richtlinie (BT-Drucks. 17/12637, S. 46) der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen sei. Hierunter fielen nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe. Maßgeblich seien mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbaumaßnahmen handele, seien von der Ausnahme nicht erfasst. Bei der Bestellung der Aufzugsanlage handele es sich lediglich um einen Anbau. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.“ Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin handelte als Unternehmerin und die Beklagte als Verbraucherin, so dass die Grundsätze des privatrechtlichen Verbraucherrechts zur Anwendung kommen. Die Anwendung ist auch nicht gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Der Anbau eines Kaltwintergartens ist wie die Errichtung eines Senkrechtslifts keine erhebliche Baumaßnahme, so dass nicht von einem Verbraucherbauvertrag auszugehen ist. 3. „bb) Den Vertrag haben die Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. In diesem Sinne sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (§ 312b Abs. 2 Satz 1 BGB).“ Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Parteien haben den Vertrag in der Wohnung der Beklagten und damit außerhalb der in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Räumlichkeiten geschlossen. Maßgeblich für den Vertragsabschluss ist der Ortstermin am 22.11.2016. Vor Erörterung der rechtlichen Konsequenzen hatten die Parteien in ihrer Laiensphäre daran auch keinen vernünftigen Zweifel. Die Klägerin argumentierte stets mit dem Bauvertrag vom 22.11.2016 und nahm darauf auch in ihrer Auftragsbestätigung vom 16.12.2016 Bezug. Auch aus rechtlicher Sicht ist dieses Datum maßgeblich. Dass die Kontaktaufnahme seitens der Beklagten erfolgte und dem Ortstermin am 22.11.2016 bereits Vertragsverhandlungen vorgeschaltet waren, ist für die Anwendung des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unerheblich. Anders als nach früherem Recht kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Vertragsschluss mündliche Verhandlungen vorausgegangen sind. Es ist auch nicht mehr maßgeblich, wo die Motivation des Verbrauchers zum Vertragsschluss geweckt wurde, sondern darauf, wo die zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen abgegeben wurden (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 312b Rn. 35). Weggefallen ist auch das in der alten Fassung erforderliche Kausalitätserfordernis zwischen Überrumpelungssituation und Abgabe der Willenserklärung (Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 312b Rn. 15). Es wird jetzt generell davon ausgegangen, dass außerhalb von Geschäftsräumen ein psychischer Druck oder ein Überraschungsmoment besteht, welches besondere Schutzvorkehrungen zugunsten des Verbrauchers rechtfertigt (Ermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 312b Rn. 17). Die Erklärungen der Parteien vor dem 22.11.2016 sind als Vertragsverhandlungen zu bewerten. Wie schon dargestellt, entfaltet aus Sicht der Klägerin erst der schriftliche Bauvertrag rechtsbindenden Charakter. Selbst wenn der Zeuge K in einem Telefonat der Beklagten einen Festpreis von 18.000 € mitteilte, ist dies als Ergebnis der vorvertraglichen Verhandlungen zu sehen. Die auf den Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags gerichtete Willenserklärung findet sich erst in der Vorlage des schriftlichen Vertrages am 22.11.2016. Wäre aus Sicht der Klägerin bereits das Telefonat rechtsverbindlich, hätte es des schriftlichen Bauvertrags nicht bedurft und es hätte gleich nach dem Aufmaß die schriftliche Auftragsbestätigung erstellt werden können. Dafür, dass die Klägerin grundsätzlich keine rechtsbindenden mündlichen Zusagen vor Unterschrift des schriftlichen Bauvertrages macht, spricht auch der Inhalt des schriftlichen Bauvertrages. Dort ist geregelt, dass alle Absprachen der schriftlichen Form bedürfen. Auch sind dort Regelungen der VOB und AGB in Bezug genommen worden. Gerade diese Inbezugnahmen zeigen, dass die Klägerin ihre Willenserklärung auf Abschluss des Vertrages zur Errichtung des Kaltwintergartens erst mit Vorlage des ausgefüllten schriftlichen Bauvertragstextes abgegeben hat. Denn eine mündliche Zusage würde die weiteren Vertragsbedingungen gerade nicht umfassen. Diese Willenserklärung vom 22.11.2016 hat die Beklagte angenommen und den schriftlichen Vertrag unterzeichnet. Selbst wenn die Beklagte mit ihrer Email vom 16.10.2016 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen bindenden Auftrag zur Errichtung des Kaltwintergartens abgeben möchte, war diese Erklärung nur der Anlass für die Klägerin, einen Aufmaßtermin zu vereinbaren und ihrerseits nun den vollständigen schriftlichen Vertragstext zur Unterschrift vorzulegen, der seinerseits wie dargelegt weitere Vertragsbedingungen in Bezug nimmt. Dieses nun neue, vollständige Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB) hat die Beklagte dann rechtverbindlich angenommen. 4. „Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen besteht nach dieser Norm kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Diese Regelung findet keine Anwendung, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen ist. aa) Dem Wortlaut nach umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB) erfasst. Dies entspricht der Verbraucherrechterichtlinie, deren Umsetzung unter anderem § 312g BGB dient. Nach Art. 2 Nr. 5 Verbraucherrechterichtlinie ist ein "Kaufvertrag" jeder Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Damit werden von dieser Definition Kauf- und Werklieferungsverträge umfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zur Montage der zu liefernden Waren verpflichtet hat. Eine entsprechende Regelung enthalten § 474 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 2 Satz 1, §§ 433, 651 Satz 1 BGB. In Abgrenzung zum "Kaufvertrag" ist dagegen ein "Dienstleistungsvertrag" jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie. Nach dieser Definition sind Werkverträge (§ 631 BGB) jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen. Ob Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts in Ausnahmefällen als Verträge über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen sind, braucht nicht entschieden zu werden. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht der Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 a) Verbraucherrechterichtlinie), hat der Gesetzgeber nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB benutzte Begriff der "Dienstleistung" entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge.“ Der Vertrag der Parteien ist nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren einzuordnen, da er nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als Werkvertrag und nach den Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist. „(1) Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18 Rn. 19; Urteil vom 2. Juli 2016 - VII ZR 348/13 Rn. 11, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12 Rn. 18, BauR 2013, 946 = NZBau 2013, 297). Diese Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung von Waren stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius) zur Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - ABl. EG Nr. L 171, S. 12 ff.). Danach liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vor, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (EuGH, NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius; siehe zudem BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18 Rn. 20). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspricht den Definitionen des "Kaufvertrags" und des "Dienstleistungsvertrags" in Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie in Verbindung mit Erwägungsgrund 26 Verbraucherrechterichtlinie und kann deshalb auf diese übertragen werden. Die Erwägungen sehen einen Vertrag, mit dem sich der Unternehmer verpflichtet, einen Wintergartenanbau zu errichten, als Dienstleistungsvertrag an, obwohl für die Herstellung des Wintergartens bewegliche Sachen zu liefern sind, aus denen der Wintergarten zusammengesetzt wird. In diesen Fällen stellt also die Dienstleistung keine bloße Ergänzung eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags dar, sondern ist als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen. Nach dem Vertragsinhalt lag der Schwerpunkt des Vertrags nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile an die Außenfassade des Wohnhauses des Klägers. Die auch geschuldete Montage stellte nicht eine bloße Ergänzung der Lieferung der einzelnen Elemente des Lifts dar. Die Beklagte hatte die Verpflichtung, nach der von ihr zu erstellenden Planung eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste, funktionstaugliche Liftanlage zu errichten. Der Annahme einer solchen Verpflichtung steht nicht entgegen, dass es dem Kläger oblag, bauseitige Änderungen umzusetzen. Denn diese waren auf der Grundlage der von der Beklagten zu erstellenden Vorgaben zu verwirklichen. Des Weiteren steht der Annahme eines Werkvertrags im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entgegen, wie die Revision geltend macht, dass der Warenwert mit fast dem Vierfachen der Montagekosten anzusetzen sein könnte.“ Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Errichtung eines Kaltwintergartens als Werkvertrag einzustufen ist. Zum einen ist dieser Vertragsgegenstand ausdrücklich als Beispiel herangezogen worden. Auf die Differenzierung zwischen Warm - und Kaltwintergarten kommt es nicht entscheidend an, da beide Anbauten grundsätzlich aus endzumontierenden Industriefertigteilen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen auch hier vor. Das Gericht hat bereits in seiner Verfügung vom 11.05.2018 herausgearbeitet, dass ein Schwerpunkt der Leistung die Planung und Erstellung der Feinmaße ist, da es sich um eine Sonderanfertigung handelt. Diese Leistung gibt dem Vertrag die prägende Gestalt. 5. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht rechtswirksam ausgeübt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.09.2017 den Widerruf des Vertrags gegenüber der Klägerin erklärt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB). Die Beklagte hat die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB), die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnt (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), gewahrt, da die Klägerin die Beklagte nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hatte (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ausgehend vom Vertragsschluss am 22.11.2016 war damit der Widerruf vom 21.09.2017 rechtzeitig. 6. Aufgrund des rechtswirksamen Widerrufs entfällt der vertragliche Anspruch der Klägerin auf die Zahlung ihres Werklohns aus § 631 BGB. Der Klägerin steht auch kein Wertersatzanspruch für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zu, weil die Klägerin die Beklagte über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular nicht unterrichtet hat (§ 357 Abs. 8 Satz 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). 7. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe der zum Kaltwintergarten verbauten Einzelteile. Diesen Antrag hat die Klägerin erst nach der mündlichen Verhandlung im nachgelassenen Schriftsatz gestellt. Die mündliche Verhandlung war unabhängig von Verspätungsfragen nicht wieder zu eröffnen, da die Klägerin aus Rechtsgründen keinen Herausgabeanspruch hat. Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357 BGB abschließend geregelt. Zwar sind nach § 357 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen grundsätzlich herauszugeben. Für Verträge über Dienstleistungen, zu denen wie erläutert Werkverträge in der Systematik des Verbraucherrechts gehören, gilt allerdings § 357 Abs. 8 BGB als Sonderregelung (lex specialis) abschließend (LG Stuttgart, BauR 2017, 570 ff.). Danach schuldet der Verbraucher Wertersatz, allerdings nur, wenn er über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. 8. Der Widerruf ist nicht treuwidrig. Auch ist im Übrigen kein Raum für eine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Der Unternehmer kann die Rechtsfolgen umgehen, wenn er den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt. Fehlt allerdings eine solche Belehrung, sind die Rechtsfolgen abschließend geregelt. Eine Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Die Folge, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs Werkleistungen weder zu vergüten, noch Wertersatz zu leisten oder der Werkstoff herauszugeben ist, ergibt sich aus dem Gesetz und ist im Sinne eines umfassenden Verbraucherschutzes bewusst so geregelt worden. Der Umstand, dass die Beklagte zunächst aufgrund von behaupteten Mängeln die Klägerin zur Nachbesserung bewegte, lässt den Widerruf ebensowenig treuwidrig erscheinen. Das Recht zum Widerruf steht neben den übrigen Mängelgewährleistungsrechten. Es ist die zulässige freie Entscheidung des Verbrauchers, welches Recht er durchsetzen möchte. Die Wirkungen des Widerrufs werden dadurch abgemildert, dass er zeitlich auf 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss begrenzt ist. 9. Aufgrund des rechtswirksamen Widerrufs des Vertrags ist die Klägerin verpflichtet, den von der Beklagten gezahlten Vorschuss in Höhe von 1.900 € an diese zurück zu gewähren (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB). 10. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 €. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Verzug, noch auf Grundlage eines deliktischen Anspruchs. Weder die fehlende Widerrufsbelehrung noch die behauptete mangelhafte Leistung sind deliktischer Natur (LG Stuttgart, a.a.O.). Ein vertraglicher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus. Zwar hat die Klägerin eine vorvertragliche Pflicht verletzt. Denn sie war gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V. mit Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB verpflichtet, die Beklagte über das Widerrufsrecht zu informieren (dazu AG Bad Segeberg, Urteil vom 13. April 2015 – 17 C 230/14 –, Rn. 36, juris). Dennoch ist die Pflichtverletzung nicht kausal für den eingetretenen Schaden, nämlich die Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch die Beklagte. Hätte die Beklagte die Kläger über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt, wären die Kläger über ihre Rechte zwar im Bilde gewesen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger unter Bezugnahme auf die Belehrung den Vertrag nicht widerrufen hätten. Anders als im Fall des AG Bad Segeberg (a.a.O.) ist der Vertrag durchgeführt worden. Erst das Auftreten von Mängeln führte zur Inanspruchnahme von Rechtsberatung. Das Ergebnis war dann der noch rechtzeitig mögliche Widerruf. Im Fall des AG Bad Segeberg reuten die Verbraucher jedoch ihren Vertragsabschluss und wollten sich vor Baubeginn unter Rückzahlung der Anzahlung vom Vertrag lösen. War dort die Loslösung vom Vertrag das Ziel der Rechtsberatung, so war hier das Ziel eine mangelfreie Werkleistung. Unter diesen Umständen scheidet wie vom LG Stuttgart zu Recht entschieden ein Kostenersatzanspruch aus. 11. Der Anspruch der Beklagten auf Zinsen folgt wegen Verzugs aus § 286 BGB. Darüber hinaus haben weder die Klägerin noch die Beklagte mangels Hauptanspruch Anspruch auf Zinsen. 12. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Zuvielforderung der Beklagten beruht auf einem Zahlenfehler (verrutschtes Komma) und hat keine Auswirkung auf den Streitwert, da es sich um eine Nebenforderung handelt. Der Streitwert setzt sich aus der Klageforderung und der Forderung der Widerklage in Höhe von 1.900 € zusammen. Insoweit liegt ein Obsiegen der Beklagten vor, so dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die widerklagend begehrt werden, sind allerdings als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO einzustufen und erhöhen den Streitwert nicht. Die Kosten sind durch den erklärten Widerruf entstanden und damit von diesem abhängig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Erstellung eines Kaltwintergartens am Haus der Beklagten. Nachdem die Beklagte zur Firma der Klägerin Kontakt aufgenommen hatte, erteilte diese ihr bei einem Hausbesuch des Zeugen K ein handschriftliches Angebot für einen Kaltwintergarten zu einem Preis von 18.440 € unter dem 28.9.2016. Nachdem der Zeuge K und die Beklagten telefonierten und sich auf einen Betrag in Höhe von 18.000 € einigten, sendete die Beklagte an die Klägerin am 16.10.2016 eine E-Mail (Anlage K 8, Bl. 83 d.A.). Sie erklärt darin, dass sie den telefonisch erteilten Auftrag hiermit bestätige. Weitere Detaileinzelheiten sollten vor Ort besprochen werden. Baugenehmigung und Statik sollten gegen zusätzliche Berechnung von der Klägerin erstellt werden. Am 22.11.2016 trafen sich die Beklagte und der Zeuge K erneut vor Ort am Haus der Beklagten. Sie unterzeichneten einen schriftlichen Bauvertrag über eine Summe von 18.750 €, wobei auf die Erstellung der Bauantragsunterlagen der Anteil von 750 € entfiel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Bezug genommen (Ablage B 1, Bl. 54 d.A.). Unter dem 30.11.2016 übersandte die Klägerin der Beklagten eine entsprechende Auftragsbestätigung, die die Beklagte ihrerseits am 16.12.2016 unterzeichnete. Die Anzahlung in Höhe von 1.900 € zahlte die Beklagte. In Mai 2017 beendete die Klägerin ihre Arbeiten. Die Beklagte unterzeichnete am 9.5.2017 das Bauabnahmeprotokoll. Danach rügte die Beklagte Mängel. Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.9.2017 ließ die Beklagte den Widerruf des Bauvertrages vom 22.11.2016 erklären und forderte die Rückzahlung der Anzahlung. Für dieses Schreiben zahlte die Beklagte an ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 €. Die Klägerin behauptet, der Kaltwintergarten seit eine Sonderanfertigung für das Haus der Beklagten. Glaselemente, Profile und Stützen würden bei einem Vorlieferanten maßgefertigt und beschichtet. Er bestehe nicht aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen. Die Gesamtkosten setzten sich weit überwiegend aus dem Materialwert zusammen. Nur ein geringer Teil entfalle auf die eigentliche Montage. Sie ist der Auffassung, bei dem zugrunde liegenden Vertrag handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Der Widerruf sei gemäß § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Hilfsweise sei der Widerruf treuwidrig. Die Beklagte selbst habe die Klägerin kontaktiert. Auf Basis des Angebotes habe die Beklagte sowohl mündlich als auch zweimal schriftlich ihr Einverständnis mit den Leistungen erklärt. Erst nachdem die Klägerin Nachbesserungsversuche unternommen habe und der Rechnungsbetrag gefordert wurde, habe die Beklagte den Widerruf erklärt. Der Vertragsschluss sei auch nicht am 22.11.2016 erfolgt, sondern erst durch die Auftragsbestätigung am 30.11.2016. Hilfsweise aber bereits telefonisch, mindestens aber am 16.10.2016 per Email. Mängelrechte stünden der Beklagten nicht zu. Ihre Rechte habe sich die Beklagte in Bauabnahmeprotokoll nicht vorbehalten. Undichtigkeiten im Bereich des Wandanschlusses habe die Klägerin bereits beseitigt. Im übrigen würden Mängel nicht vorliegen. Die Kostenschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und zu hoch. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.850 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2008 zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt sie, das Terassendach-Satteldach, die Ganzglas-Schiebeanlage und zwei Markisen an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragte sie ursprünglich, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 3.051 € nebst Zinsen zu zahlen. Nach Korrektur ihres Zahlenfehlers beantragt sie nun, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 3.000,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, das Vertragsverhältnis habe sich aufgrund des berechtigten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt. Die Klägerin habe die Anzahlung an sie zurückzuzahlen. Einen Anspruch auf Herausgabe des verwendeten Materials habe die Klägerin nicht. Wertersatz schulde die Beklagte nicht. Hilfsweise behauptet die Beklagte, die Leistung der Klägerin sei mangelhaft. Sie behauptet, der Anschluss des Wintergartens an die Hauswand sei undicht. Sie beruft sich zudem auf das Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen W vom 12.2.2018 und die von diesem festgestellten Mängel. Die Kosten der Mängelbeseitigung schätzt dieser auf 15.000 €. Die Beklagte beruft sich insoweit auf Zurückbehaltungsrecht. Hilfsweise beruft sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 1.293,11 €.