Beschluss
2 O 163/13
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2014:0602.2O163.13.00
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Leitsätze
Das auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht für den durch Erwerb einer treuhänderischen Beteiligung verursachten Schaden unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung gerichtete Klagebegehren ist nicht musterverfahrensfähig. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG setzt als Ausgangsverfahren eine Leistungsklage voraus.(Rn.3)
Tenor
In dem Rechtsstreit … / … wird der Musterverfahrensantrag der Kläger vom 28. Februar 2014 als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht für den durch Erwerb einer treuhänderischen Beteiligung verursachten Schaden unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung gerichtete Klagebegehren ist nicht musterverfahrensfähig. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG setzt als Ausgangsverfahren eine Leistungsklage voraus.(Rn.3) In dem Rechtsstreit … / … wird der Musterverfahrensantrag der Kläger vom 28. Februar 2014 als unzulässig verworfen. I. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für sämtliche durch den Erwerb einer treuhänderischen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft … Dreiländer Beteiligung Objekt ... D ... F KG verursachten Schäden unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung. Mit Musterverfahrensantrag vom 28. Februar 2014 begehren die Kläger die Feststellung des Vorliegens verschiedener anspruchsbegründender Voraussetzungen. II. Die Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 3 Abs. 1, S 1 Abs. 1 des Gesetzes über Muster-verfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG). Der vorliegende Rechtsstreit ist als Ausgangsverfahren nicht musterverfahrensfähig, der Musterverfahrensantrag der Kläger deshalb unzulässig. Im Einzelnen: 1. Der vorliegende Rechtsstreit ist als Ausgangsverfahren nicht musterverfahrensfähig, weil der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG nicht eröffnet ist. Nach § 1 Abs. 1 KapMuG ist dieses Gesetz anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, KapMuG), wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist (S 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG), oder ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG), geltend gemacht wird. a) Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für sämtliche durch den Erwerb einer treuhänderischen Beteiligung verursachten Schäden unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung. Das Klagebegehren der Kläger ist damit weder auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG durch die Beklagte noch auf einen Erfüllungsanspruch iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG gerichtet. b) Mit der vorliegenden Feststellungsklage machen die Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, iSd. S 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG geltend. Die Kammer teilt die Auffassung, dass die Geltendmachung eines „Schadensersatzanspruchs" iSd. S 1 Nrn. 1 und 2 KapMuG oder eines 'vertraglichen „Erfüllungsanspruchs" iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG die Erhebung einer Leistungsklage voraussetzt, Feststellungklagen hingegen nicht musterverfahrensfähig sind (so schon LG Frankenthal, Beschluss vom 12. März 2014 - 40 214/13, n.V.; aA KK-KapMuG/Kruis, 2. Auflage 2014, S 1 Rn. 1 1 für die positive Feststellungsklage mwN auch zur Gegenansicht). Bereits der Wortlaut der genannten Vorschriften legt wegen der Verwendung der Begriffe „Schadensersatzanspruch" bzw. „Erfüllungsanspruch" nahe, dass nur hierauf gerichtete Leistungsklagen musterverfahrensfähig sind. Allerdings lässt sich diese Beschränkung dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht eindeutig entnehmen, da nicht ausgeschlossen scheint, auch die Feststellung solcher Ansprüche dem Grunde nach hierunter zu verstehen. Für die Beschränkung der Musterverfahrensfähigkeit auf Leistungsklagen spricht jedoch der eindeutige Wille des Gesetzgebers, auch wenn dieser im Wortlaut von § 1 Abs. 1 KapMuG nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat. So heißt es in der Gesetzesbegründung zum KapMuG vom 16. August 2005: „Der Musterfeststellungsantrag kann nur in einem Leistungsprozess gestellt werden, da er voraussetzt, dass ein Schadensersatzanspruch oder ein vertraglicher Erfüllungsanspruch geltend gemacht wird." (BT-Drucks. 15/5091,S. 20). Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG), durch das KapMuG vom 19. Oktober 2012 hat der Gesetzgeber von seinem Willen, die Musterverfahrensfähigkeit auf Leistungsklagen zu beschränken, keinen Abstand genommen. Der Gesetzesbegründung zu § 1 KapMuG in der aktuellen Fassung (BT-Drucks. 17/8799, S. 16 f.) lässt sich ein solcher Wille nicht entnehmen; dies wäre aber zu erwarten gewesen, hätte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des KapMuG über die ursprüngliche Intention hinaus auf Feststellungsklagen ausdehnen wollen. Neben dem Willen des Gesetzgebers sprechen auch systematische Gründe für eine Beschränkung der Musterverfahrensfähigkeit auf Leistungsklagen. Dass es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine bezifferte Leistungsklage handelt, wird in verschiedenen Bestimmungen des KapMuG vorausgesetzt: Nach § 8 Abs. 4 KapMuG hat das Prozessgericht das Oberlandesgericht über die Aussetzung zu unterrichten und die Höhe des Anspruchs anzugeben. Nach S 9 Abs. 2 Nr. 3 KapMuG ist bei der Bestimmung des Musterklägers die Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist, nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 KapMuG bei der Anmeldung zum Musterverfahren ein Anspruch dem Grund und der Höhe nach zu bezeichnen. Auch für die Kostenentscheidung wird in § 24 Abs. 2 KapMuG die Kenntnis der Anspruchshöhe vorausgesetzt. Darüber hinaus dürfte die Musterverfahrensfähigkeit von Feststellungsklagen zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des in § 17 KapMuG vorgesehen Vergleichsverfahrens führen — nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG soll ein Vergleichsvorschlag Regelungen zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten enthalten, was offenkundig zu Schwierigkeiten führen dürfte, wenn die im Rahmen von Feststellungsklagen geltend gemachten Ansprüche nicht beziffert worden sind. 2. Aufgrund der fehlenden Musterverfahrensfähigkeit ist der Musterverfahrensantrag der Kläger in entsprechender Anwendung des S 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die fehlende Musterverfahrensfähigkeit als Verwerfungsgrund in § 3 Abs. 1 KapMuG nicht aufgeführt. Trotzdem ist ein Musterverfahrensantrag auch dann durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, wenn bereits der Anwendungsbereich des Gesetzes nach S 1 Abs. 1 KapMuG nicht eröffnet ist. Die Verwerfung beruht in diesem Fall auf einer entsprechenden Anwendung des S 3 Abs. 1 KapMuG (KK-KapMuG/Kruis, 2. Auflage 2014, S 3 Rn. 66).