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Urteil

2 O 125/12

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2013:1025.2O125.12.0A
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Leitsätze
1. In dem Emissionsprospekt 2004/2005 des LeaseFonds VI werden weder die für die Einwerbung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen aufzuwendenden Platzierungs- und Emissionskosten verschleiert noch das Rückforderungsrisiko nach § 172 Abs. 4 HGB unzutreffend dargestellt.(Rn.22) 2. Einen Grundsatz, dass im Emissionsprospekt die Emissionskosten ausschließlich im Verhältnis zu den prospektierten Einlagen darzustellen sind, gibt es nicht.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.902,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozent p.a. aus 6.750 Euro seit dem 14. März 2012 und aus jeweils 250 Euro seit dem 2. April 2012, 2. Mai 2012, 2. Juni 2012, 2. Juli 2012 und 2. August 2012 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Emissionsprospekt 2004/2005 des LeaseFonds VI werden weder die für die Einwerbung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen aufzuwendenden Platzierungs- und Emissionskosten verschleiert noch das Rückforderungsrisiko nach § 172 Abs. 4 HGB unzutreffend dargestellt.(Rn.22) 2. Einen Grundsatz, dass im Emissionsprospekt die Emissionskosten ausschließlich im Verhältnis zu den prospektierten Einlagen darzustellen sind, gibt es nicht.(Rn.23) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.902,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozent p.a. aus 6.750 Euro seit dem 14. März 2012 und aus jeweils 250 Euro seit dem 2. April 2012, 2. Mai 2012, 2. Juni 2012, 2. Juli 2012 und 2. August 2012 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Rateneinlagen in Höhe von insgesamt 8.000 Euro. Dieser Anspruch folgt aus § 4 Nr. 1 des Treuhandvertrags iVm. der Beitrittserklärung. a) Ein Anspruch der Treuhänderin gegen den Beklagten auf Zahlung der Rateneinlagen für die Zeit von Januar 2010 bis August 2012 (32 x 250 Euro = 8.000 Euro) ist entstanden. Der Anspruch folgt aus § 4 Nr. 1 des Treuhandvertrags iVm. der Beitrittserklärung. Der Anspruch ist auch nicht nach § 158 Abs. 2 BGB durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung untergegangen. Nach § 4 Nr. 10 des Gesellschaftsvertrags stehen Rateneinlageverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft unter der auflösenden Bedingung, daß der mit der Einlage verfolgte Gesellschaftszweck gemäß § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags nicht mehr erreicht wird. Auch im Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Beklagten steht die Verpflichtung des Beklagten nach § 4 Nr. 1 des Treuhandvertrags, die Einlagen zu zahlen, unter dieser auflösenden Bedingung, weil nach § 1 Nr. 3 des Treuhandvertrags der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft Bestandteil des Treuhandvertrags ist und die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber sinngemäß gelten. Allerdings ist die auflösende Bedingung jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2010 bis August 2012 nicht eingetreten. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der mit der Einlage verfolgte Gesellschaftszweck iSd. § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in diesem Zeitraum nicht mehr erreicht werden konnte. Insoweit bedarf es keiner Feststellungen, ob der Vorstand der Klägerin bereits Mitte 2009 entschied, das Neugeschäft einzustellen. Dieser Umstand führte nämlich nicht dazu, dass der Gesellschaftszweck nicht mehr zu erreichen war. Nach § 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand der Gesellschaft der Abschluss und die Durchführung von Leasinggeschäften aller Art. Der Gesellschaftszweck ist danach nicht auf das Neugeschäft und damit eine werbende Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst auch die Durchführung des Bestandgeschäfts. Dass auch dieses Bestandsgeschäft einschließlich damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr durchzuführen war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die Fortführung dieser Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll und gewinnbringend war, spielt für die Erreichbarkeit des Gesellschaftszwecks grundsätzlich keine Rolle. Anders mag dies ab dem Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses im Dezember 2012 zu beurteilen sein, weil dieser nach § 4 Nr. 10 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich als auflösende Bedingung genannt ist. Der Beschluss der vorzeitigen Liquidation wurde jedoch erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum gefasst, nach § 158 Abs. 2 BGB kann die Wirkung der Einlageverpflichtung erst mit Eintritt der Bedingung enden. b) Die Klägerin ist auch berechtigt, diesen Anspruch auf Zahlung der Rateneinlagen geltend zu machen. Die Treuhänderin hat den Anspruch bereits am 23. Oktober wirksam an die Klägerin abgetreten, darüber hinaus kann die Klägerin den Anspruch auf Zahlung der Einlage auch im eigenen Namen geltend machen. aa) Die Abtretungserklärung vom 23. Oktober 2012 wurde nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Abgetreten wird ausdrücklich zunächst „eine Einlageforderung gemäß des Gesellschaftsvertrages gegen Herrn C. W.“. Der Beklagte ist aber nicht unmittelbarer Kommanditist der Klägerin, eine abtretbare Einlagenforderung aus dem Gesellschaftsvertrag besteht deshalb nicht. Abtretbar wäre nur der Anspruch auf Zahlung der Einlagen aus § 4 Nr. 1 des Treuhandvertrags iVm. der Beitrittserklärung. Die Abtretungserklärung vom 23. Oktober 2012 umfasst „vorsorglich“ auch den „Anspruch [der Treuhänderin] aus dem Treuhandverhältnis“, allerdings „mit Herrn Wo.“ und nicht dem Beklagten. Ausdrücklich wurde der Anspruch der Treuhänderin gegen den Beklagten auf Zahlung der Einlagen aus § 4 Nr. 1 des Treuhandvertrags danach zwar nicht abgetreten. Bei der Abtretung eines Anspruchs gegen „Herrn Wo.“ handelt es sich aber offensichtlich um ein Schreibversehen. Die Abtretungserklärung in ihrer Gesamtheit ist nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass Ansprüche der Treuhänderin gegen den Beklagten auf an die Klägerin abgetreten wurden, d.h. der Anspruch auf Zahlung der Einlagen aus § 4 Nr. 1 des Treuhandvertrags sowie der Zinsanspruch. Ein Abtretungsverbot iSd. § 399 BGB wurde nicht vereinbart, in § 4 Nr. 1 und 2 des Treuhandvertrags ist eine Abtretung des Einzahlungsanspruchs und des Zinsanspruchs sogar ausdrücklich vorgesehen. bb) Jedenfalls den Anspruch auf Zahlung der Einlage kann die Klägerin ohnehin im eigenen Namen geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der – in den Treuhandvertrag einbezogene – Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – II ZR 201/10, NZG 2012, 1345). So liegt der Fall hier. Nach § 1 Nr. 3 des Treuhandvertrags ist der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft Bestandteil des Treuhandvertrags. Nach § 4 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags und § 4 Nr. 1 des Treuhandvertrags zahlen die Treugeber Rateneinlagen auf das in der Beitrittserklärung benannte Konto der Klägerin. Im Innenverhältnis ist dem Beklagten nach § 1 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags und § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags wirtschaftlich die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten eingeräumt. c) Der Beklagte hat gegen die Treuhänderin keinen auf Freihaltung gerichteten Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 Satz 1, § 249 BGB) und kann diesen als Einwendung der Klägerin deshalb nicht entgegensetzen. aa) Grundsätzlich kann der Beklagte einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Treuhänderin der Klägerin nach § 404 BGB entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Gegenrechte des Anlegers aus einer Aufklärungspflichtverletzung des Treuhandgesellschafters gegenüber dem Anspruch des Treuhandgesellschafters auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger zwar ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – III ZR 150/11, NJW 2013, 862, 864; BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 271/08, NJW 2011, 2351, 2354). Die Annahme eines aus §§ 133, 157 BGB oder § 242 BGB folgenden Aufrechnungsverbots durch den BGH in den entschiedenen Fällen beruht allerdings darauf, dass durch eine Aufrechnung das gesellschaftsrechtliche Haftungssystem der §§ 129, 172 HGB nicht umgangen werden soll, betrifft also nur die Außenhaftung des (mittelbaren) Gesellschafters. Darum geht es vorliegend nicht, die Sachlage ist nicht vergleichbar. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung, weil ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Treuhänderin bereits dem Grunde nach nicht besteht: bb) Der Beklagte hat gegen die Treuhänderin keinen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen im Hinblick auf den Abschluss des Treuhandvertrags und auf die beabsichtigte mittelbare Beteiligung an der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 Satz 1, § 249 BGB. (1) Zwischen dem Beklagten und der Treuhänderin bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis iSd. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Treuhänderin traf als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren. Diese Pflicht bestand auch, wenn die Treuhänderin mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand, weil der Beitritt des Beklagten durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Treuhänderin und dem Beklagten als Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Klägerin (§ 1 Nr. 1 des Treuhandvertrags) erfolgte, ohne Mitwirkung der Treuhänderin also nicht möglich war (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, 407; BGH, Urteil vom 22. März 2007 – III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041, 1042; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1130; BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613, 614; BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – III ZR 323/07). Ihre Pflicht, den Beklagten als künftigen Treugeber über alle für seine mittelbare Beteiligung wesentlichen Punkte aufzuklären, hat die Treuhänderin aber nicht verletzt. Die Aufklärung erfolgte durch die Überlassung des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird im Emissionsprospekt weder die für die Einwerbung der Beteiligungen zu zahlende Vertriebsprovision verschleiert noch das Rückforderungsrisiko nach § 172 Abs. 4 HGB unzutreffend dargestellt, so dass die Treuhänderin zu einer weitergehenden Aufklärung nicht verpflichtet war: (11) Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Umstand, in welchem Umfang die Beteiligung eines Anlegers nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, für den Anleger von wesentlicher Bedeutung ist. Erfolgt die Aufklärung nur durch Überlassung eines Emissionsprospekts, muss sich dieser Umstand dem Prospekt ohne weiteres entnehmen lassen – die Emissionskosten müssen sich unmittelbar aus dem Prospekt und den maßgeblichen Erläuterungen ergeben und dürfen von dem Anleger nicht eine Reihe von Abgleichungen verschiedener Prospektangaben und Rechengängen erfordern (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, 2043). Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Platzierungskosten ebenso wie die gesamten Emissionskosten im Emissionsprospekt 2004/2005 nicht unzureichend oder irreführend dargestellt. Ausweislich des Unternehmensplans auf Seite 36 (Blatt 44R der Akte) des Emissionsprospekts sowie der Erläuterung unter Nr. 13 auf Seite 39 des Prospekts (Blatt 46 der Akte) belaufen sich die an das mit dem Vertrieb beauftragte Emissionshaus R. & C. AG zu zahlenden Platzierungskosten auf 25,9 Mio. Euro. Unter der Überschrift „Mittelherkunft, Mittelverwendung 2004 bis 2005“ auf Seite 41 des Prospekts (Blatt 47 der Akte) werden neben weiteren Kosten wie dem Verwaltungsaufwand oder der Geschäftsbesorgungsvergütung auch die gesamten Emissionskosten, welche die Platzierungskosten beinhalten, mit insgesamt 19,9 Mio. Euro oder 6,1 Prozent des Mittelverwendungsvolumens zuzüglich Agio, brutto mit insgesamt 27,137 Mio. Euro oder 8,3 Prozent des Mittelverwendungsvolumens, angegeben. Dies beinhaltet die reinen Platzierungskosten von 25,9 Mio. Euro. Dabei wird deutlich herausgestellt, dass das von den Anlegern zu zahlende Agio zur Deckung der Emissionskosten nicht ausreicht. Deutlich wird auch, dass die eingezahlten Einlagen nicht vollständig für Neuinvestitionen verwendet, sondern in erheblichem Umfang für andere Aufwendungen benötigt werden. Dieser Umfang ist auch hinreichend erkennbar. Es trifft zwar zu, dass an keiner Stelle des Emissionsprospekts die Platzierungskosten von 25,9 Mio. Euro zu den prospektierten Kommanditeinlagen ins Verhältnis gesetzt werden, also rund 35 Prozent der in den Jahren 2005 bis 2005 prospektierten Kommanditeinlagen von 74,097 Mio. Euro bzw. rund 21,6 Prozent der für die Jahre 2004 bis 2018 insgesamt prospektierten Kommanditeinlagen von 120 Mio. Euro umfassen. Dies ist für eine hinreichende Aufklärung aber auch nicht erforderlich. Unter der Überschrift „Mittelherkunft, Mittelverwendung 2004 bis 2005“ auf Seite 41 des Prospekts (Blatt 47 der Akte), insbesondere in der dazugehörigen Tabelle, werden die einzelnen Beträge unter „Mittelherkunft“ und „Mittelverwendung“ einander gegenübergestellt. Angesichts der räumlichen Nähe der Angabe der prospektierten Kommanditeinlagen einerseits und der Emissionskosten andererseits kann der potentielle Anleger diese Beträge ohne langes Suchen auffinden, vergleichen und ins Verhältnis setzen. Es ist nicht fehlerhaft, dass der dargestellte Prozentsatz der Emissionskosten von 8,3 Prozent die Relation der Emissionskosten zum Mittelherkunfts- bzw. Mittelverwendungsvolumen ausweist. Dieses wird ebenfalls auf S. 41 des Emissionsprospekts erläutert. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass sich Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsvolumen nicht nur aus den Einlagen der Anleger, sondern auch aus weiteren Positionen wie dem Fremdkapital zusammensetzt. Von einem Anlageinteressenten kann, will er eine Relation der Emissionskosten zu der Höhe der Einlagen der mittelbaren Kommanditisten herstellen, erwartet werden, dass er diesen einfachen Rechenschritt selbst vollzieht. Einen Grundsatz, dass die Emissionskosten ausschließlich im Verhältnis zu den prospektierten Einlagen darzustellen sind, gibt es nicht. Da es hier um die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft geht, die nicht nur die noch zu werbenden Einlagen der (mittelbaren) Kommanditisten für ihre wirtschaftliche Tätigkeit nutzt, sondern der gerade auch weiteres (Fremd-)Kapital zur Verfügung steht, ist nachvollziehbar, dass Emissionskosten einschließlich der reinen Platzierungskosten zum Mittelverwendungsvolumen ins Verhältnis gesetzt werden. Diese Darstellung ist weder sinnlos noch irreführend (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 11. März 2013 – 11 U 103/12, n.v.; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2013 – 9 U 74/12, n.v.). (22) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung für den Fall der Rückzahlung einer Einlage nach § 172 Abs. 4 HGB für den Anleger von wesentlicher Bedeutung ist. Dies gilt auch bei einer nur durch einen Treuhandvertrag vermittelten Kommanditeinlage wie die des Beklagten. Bei einer nur mittelbaren Kommanditeinlage trifft die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB zwar nicht unmittelbar den Anleger, sondern den Treuhandkommanditisten. Dies schließt eine mittelbare Haftung des Anlegers durch Rückgriff aus dem Treuhandvertrag aber nicht aus (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, n.v. (juris) Rn. 35; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. April 2012 - 5 U 52/11, n.v. (juris) Rn. 38). Über dieses Risiko ist der potentielle Anleger deshalb aufzuklären. Erfolgt die Aufklärung nur durch Überlassung eines Emissionsprospekts, muss sich dieses Risiko dem Prospekt ohne weiteres entnehmen lassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Emissionsprospekt 2004/2005 hinreichend dargestellt. Auf Seite 8 des Prospekts (Blatt 31R der Akte) heißt es: „Auszahlungen: Gewinnunabhängige jährliche Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe bis zu 10 Prozent der Einmalanlage während der ersten 10 Vertragsjahre nachschüssig.“ Auf Seite 21 des Prospekts (Blatt 37 der Akte) heißt es: „Keine persönliche Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der A. C. AG & Co. KG über seine Einlage hinaus (zum Wiederaufleben der Haftung vergl. rechtliche Grundlagen, Seite 60).“ sowie „Keine Nachschußpflicht nach Erbringung der Einlage.“ Auf Seite 60 des Prospekts heißt es schließlich unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten/Treugeber“: „Diejenigen Anleger, die sich an der Gesellschaft direkt als Kommanditisten beteiligen, haften gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Solange und soweit der Saldo der Kapitalkonten in der Handelsbilanz durch Auszahlungen (Entnahmen und Ausschüttungen) und Gewinn- und Verlustzurechnungen einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (Kapitalkonto I) aufweist, lebt die Haftung jedoch – auch für Wiederanleger – gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Auszahlung (Entnahme und Ausschüttung) wieder auf. Im Ergebnis gilt dies auch für die sich als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Anleger. Die Treugeber stellen gemäß dem Treuhandvertrag den Treuhandkommanditisten anteilig bezüglich des von diesem für sie gehaltenen Kommanditanteils von der vorstehend dargestellten Kommanditistenhaftung frei.“ Die Auszahlungen (Entnahmen und Ausschüttungen) selbst sind ergänzend in § 12 des Gesellschaftsvertrags geregelt, dies ist auf S. 91 des Prospekts (Blatt 72 der Akte) dargestellt. Diese Aufklärung ist verständlich und ausreichend (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2013 – 9 U 74/12, n.v.). (2) Mangels Pflichtverletzung bedarf es weder einer Entscheidung über die Ursächlichkeit der gerügten Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung des Beklagten noch einer Entscheidung darüber, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags (zur Wirksamkeit OLG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2013 – 9 U 74/12, n.v.) verjährt ist. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht auch einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Zinsen in Höhe der bis einschließlich März 2012 bezifferten 902,34 Euro sowie fortlaufend wie ausgeurteilt. Dieser Anspruch folgt aus § 4 Nr. 2 des Treuhandvertrags iVm. der Beitrittserklärung iVm. § 398 BGB. Der Beklagte befand sich mit den Zahlungen der ratierlichen Einlagen für die Zeit von Januar 2010 bis August 2012 in Verzug. Einer Fristsetzung bedurfte es wegen der für die Zahlung der Raten bestimmten Fälligkeit nicht. Auch diesen Anspruch der Treuhänderin aus § 4 Nr. 2 des Treuhandvertrags iVm. der Beitrittserklärung hat die Treuhänderin bereits am 23. Oktober 2012 abgetreten; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen (unter I. 1. b aa) Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer ratierlichen Einlage für die mittelbare Beteiligung des Beklagten an der Klägerin. Die Klägerin ist die Fondsgesellschaft des geschlossenen Fonds A. C. AG & Co. KG (L.F. VI). Gegenstand des Fonds war die Investition in Leasinggüter. Die Beteiligung an diesem Fonds war ein sogenannter Blind Pool, da Art und Umfang der Investition in künftige Leasinggüter zum Zeitpunkt der Beteiligungen noch nicht konkret feststand. Wegen des Inhalts des Emissionsprospekts 2004/2005 wird auf die Anlage B1 (Blatt 28 der Akte) Bezug genommen. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Blatt 68 der Akte) heißt es auszugsweise: „… § 1 … 3. Gegenstand der Gesellschaft ist: a) der Abschluß und die Durchführung von Leasinggeschäften aller Art; … § 4 … 10. Rateneinlageverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft bestehen unter der auflösenden Bedingung, daß der mit der Einlage verfolgte Gesellschaftszweck gemäß § 1 Ziff. 3 nicht mehr erreicht wird. Kann der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden, z.B. bei Eintreten von Umständen, die dem wirtschaftlichen Verlauf gemäß Prospektdarstellung so gefährden, daß durch Gesellschafterbeschluss die vorzeitige Liquidation der Gesellschaft beschlossen wird, bestehen künftige Einlageverpflichtungen der Ratenanleger nicht mehr, soweit in der Vergangenheit die Raten ordnungsgemäß eingezahlt worden sind. …“ Am 4. Mai 2005 zeichnete der Beklagte eine mittelbare Beteiligung an der Klägerin mit einer Gesamtzeichnungssumme von 95.000 Euro nebst 5.700 Euro Agio. In Höhe von 50.000 Euro nebst 3.000 Euro Agio war die Beteiligung durch eine Einmaleinlage („Classic“) zu erbringen, in Höhe von 45.000 Euro nebst 2.700 Euro Agio durch eine Rateneinlage („Sprint“) von monatlich 250 Euro für die Dauer von 15 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 (Blatt 12 der Akte) eingereichte Beitrittserklärung Bezug genommen. Treuhandkommanditistin war die D. C. T. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die H. F. T. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ist. Im Treuhandvertrag (Blatt 75 der Akte) heißt es auszugsweise: „… § 4 Einzahlungen der gezeichneten Einlage 1. … Durch die Zahlung der vereinbarten Einlagen zzgl. Agio erfüllt der Treugeber seine Einzahlungsverpflichtung gegenüber dem Treuhänder und der Treuhänder seine Einzahlungsverpflichtung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft, unbeschadet des Rechts des Treuhänders, ausstehende Einlagen der Treugeber einzufordern, geltend zu machen oder an die Beteiligungsgesellschaft an Erfüllung statt abzutreten. 2. Erfüllt ein Treugeber, der eine Rateneinlage vereinbart hat, die von ihm übernommene Ratenzahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht, ist der Treuhänder berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 12 Prozent p.a. zu verlangen und diesen Anspruch an die Beteiligungsgesellschaft abzutreten. …“ Ab dem 2. Januar 2010 erbrachte der Beklagte auf die Rateneinlage „Sprint“ keine Zahlungen mehr. Am 23. Oktober 2012 gab die Treuhänderin gegenüber der Klägerin eine Abtretungserklärung ab; wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf Blatt 94 der Akte Bezug genommen. Seit Dezember 2012 befindet sich die Klägerin in Liquidation. Die Klägerin begehrt die Zahlung ausstehender Rateneinlagen für die Zeit von Januar 2010 bis August 2012 (32 x 250 Euro = 8.000 Euro) nebst Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent p.a.; wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K5 (Blatt 99 f. der Akte) eingereichte Forderungsaufstellung Bezug genommen. Hierzu behauptet die Klägerin, die Treuhänderin habe den Anspruch auf Zahlung der Rateneinlagen nebst Zinsen an sie abgetreten. Den Einwendungen des Beklagten tritt die Klägerin entgegen. Der Gesellschaftszweck sei nicht entfallen, die Klägerin habe sich bis zum Beschluss der Liquidation im Dezember 2012 in Vollzug befunden. Keinesfalls habe der Vorstand der Klägerin Mitte 2009 entschieden, das Neugeschäft endgültig einzustellen. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Treuhänderin wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestehe nicht. Die Klägerin erhebt insoweit unstreitig zudem die Einrede der Verjährung. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.652,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozent p.a. aus 6.750 Euro seit dem 14. März 2012 zu zahlen; 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.250 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozent p.a. aus jeweils 250 Euro seit dem 2. April 2012, 2. Mai 2012, 2. Juni 2012, 2. Juli 2012 und 2. August 2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Die vorgelegte Abtretungserklärung vom 23. Oktober 2012 sei unzureichend, soweit sie sich auf eine Einlagenforderung „gemäß des Gesellschaftsvertrages“ gegen den Beklagten und einen „Anspruch aus dem Treuhandverhältnis mit Herrn Wo.“ beziehe. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, nach § 4 Nr. 10 iVm. § 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesellschaftsvertrags sei er spätestens seit Mitte 2009 nicht mehr verpflichtet gewesen, die Rateneinlage zu erbringen, weil der mit der Einlage verfolgte Gesellschaftszweck seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Hierzu behauptet der Beklagte, bereits Mitte 2009 habe der Vorstand der Klägerin aufgrund von erheblichen Betrugsfällen innerhalb der Leasinggesellschaften entschieden, das Neugeschäft einzustellen. Dies ergebe sich auch aus dem als Anlage B4 (Blatt 88 der Akte) eingereichten Geschäftsbericht für das Jahr 2009. Zudem lasse die wirtschaftliche Lage der Klägerin eine sinnvolle Fortführung der Gesellschaft seit langem nicht zu, weshalb diese mit Anlegerrundschreiben vom 27. März 2012 (Blatt 86 der Akte) für eine Abstimmung zur Liquidation geworben habe. Schließlich erklärt der Beklagte in Höhe der Klageforderung die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Treuhänderin aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Er ist der Auffassung, die Treuhänderin sei verpflichtet gewesen, ihn als künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die mittelbare Beteiligung von Bedeutung gewesen seien. Diese Pflicht habe die Treuhänderin verletzt. Hierzu trägt der Beklagte vor, der Emissionsprospekt verschleiere zum einen die an die mit dem Vertrieb beauftragte R. & C. AG zu zahlenden Vertriebsprovisionen von mehr als 20 Prozent des eingeworbenen Kommanditkapitals. Zum anderen werde im Emissionsprospekt das Rückforderungsrisiko nach § 172 Abs. 4 HGB unzureichend dargestellt. Hierdurch sei dem Beklagten ein Schaden in Form der Eingehung der Beteiligung entstanden. Diese Einwendung könne der Beklagte auch der Klägerin entgegenhalten.