Urteil
2 O 93/11
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2013:0320.2O93.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Kreditinstitut muss bei Vermittlung einer Kapitalanlage nicht ungefragt über die Vereinnahmung einer Rückvergütung aufklären, wenn es bei Anwendung eines objektiven Maßstabs davon ausgehen darf, dass dies dem Anleger bekannt ist.(Rn.33)
(Rn.34)
2. Gibt es bei dem Kreditinstitut eine Dienstvereinbarung, nach der eigene Mitarbeiter bei dem Erwerb geschlossener Fonds Sonderkonditionen durch anteilige Beteiligung an der vereinnahmten Vertriebsprovision erhalten, darf der Kundenberater davon ausgehen, dass einem ehemaligen Mitarbeiter diese Dienstvereinbarung und damit die Vereinnahmung einer Rückvergütung bekannt ist. Handelt es sich bei dem Anleger um den ehemaligen stellvertretenden Leiter des Bereichs Geschäftskunden, darf der Berater auch davon ausgehen, dass der Anleger die konkrete Höhe der Vertriebsprovision nachfragt, wenn diese Einfluss auf seine Anlageentscheidung hat. Zu einer ungefragten Aufklärung über die Rückvergütung ist der Kundenberater in einem solchen Fall ausnahmsweise nicht verpflichtet.(Rn.35)
3. Erlangt der Anleger Kenntnis von der Zahlung von Rückvergütungen und begehrt er trotzdem nur die Rückabwicklung des Erwerbs zweier von insgesamt 16 Beteiligungen an geschlossenen Fonds, kann dies den Schluss zulassen, dass die fehlende Aufklärung über die Vereinnahmung von Rückvergütungen für seine Anlageentscheidung nicht ursächlich war.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kreditinstitut muss bei Vermittlung einer Kapitalanlage nicht ungefragt über die Vereinnahmung einer Rückvergütung aufklären, wenn es bei Anwendung eines objektiven Maßstabs davon ausgehen darf, dass dies dem Anleger bekannt ist.(Rn.33) (Rn.34) 2. Gibt es bei dem Kreditinstitut eine Dienstvereinbarung, nach der eigene Mitarbeiter bei dem Erwerb geschlossener Fonds Sonderkonditionen durch anteilige Beteiligung an der vereinnahmten Vertriebsprovision erhalten, darf der Kundenberater davon ausgehen, dass einem ehemaligen Mitarbeiter diese Dienstvereinbarung und damit die Vereinnahmung einer Rückvergütung bekannt ist. Handelt es sich bei dem Anleger um den ehemaligen stellvertretenden Leiter des Bereichs Geschäftskunden, darf der Berater auch davon ausgehen, dass der Anleger die konkrete Höhe der Vertriebsprovision nachfragt, wenn diese Einfluss auf seine Anlageentscheidung hat. Zu einer ungefragten Aufklärung über die Rückvergütung ist der Kundenberater in einem solchen Fall ausnahmsweise nicht verpflichtet.(Rn.35) 3. Erlangt der Anleger Kenntnis von der Zahlung von Rückvergütungen und begehrt er trotzdem nur die Rückabwicklung des Erwerbs zweier von insgesamt 16 Beteiligungen an geschlossenen Fonds, kann dies den Schluss zulassen, dass die fehlende Aufklärung über die Vereinnahmung von Rückvergütungen für seine Anlageentscheidung nicht ursächlich war.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist nicht begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 280 Abs. 1, § 249, § 252 BGB iVm. einem Beratungsvertrag. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden oder zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 126, 128). Dass dies bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Kundenberater der Beklagten K. der Fall war, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat vorgetragen, er sei an den Kundenberater mit dem Wunsch herangetreten, einen Geldbetrag anzulegen, ohne dass dieser Wunsch auf eine bestimmte Anlage konkretisiert gewesen sei. Erst der Kundenberater habe das Gespräch auf Medienfonds gelenkt und den H. Leasing Fonds 158 empfohlen. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. b) Die Beklagte hat ihre sich aus dem Beratungsvertrag ergebende Pflicht, den Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten, nicht verletzt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger ungefragt über die von ihr vereinnahmten Vertriebsprovisionen in Höhe von 9 Prozent des Eigenkapitalanteils aufzuklären. Zwar handelt es sich bei dieser Vertriebsprovision um eine Rückvergütung, über die ein Anleger grundsätzlich ungefragt aufzuklären ist (dazu unter aa). Im vorliegenden Fall bestand eine solche Aufklärungspflicht wegen der fehlenden Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers aber ausnahmsweise nicht (dazu unter bb). aa) Bei der von der Beklagten vereinnahmten Vertriebsprovision handelt es sich um eine Rückvergütung, über die ein Anleger grundsätzlich ungefragt aufzuklären ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängen Inhalt und Umfang der Pflicht einer Bank, eine Zuwendung für den Vertrieb von Fondsbeteiligungen offenzulegen, davon ab, ob es sich um Innenprovisionen oder um Rückvergütungen handelt (zur Unterscheidung BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 ff.; Wiechers, WM 2012, 477, 480 ff.). (1) Innenprovisionen sind Vertriebsprovisionen, die nicht offen ausgewiesen sind und bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie ist unter bestimmten Umständen aufzuklären, weil sie Einfluss auf den Wert der vom Anleger erworbenen Anlage haben und insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können (BGH aaO). Allerdings lässt es der Bundesgerichtshof insoweit ausreichen, dass diese Beträge im Fondsprospekt dem Inhalt und der Höhe nach richtig ausgewiesen sind; eine Bank ist grundsätzlich ungefragt zu weiteren Angaben nicht verpflichtet, wenn sie den Prospekt dem Anleger so rechtzeitig übergeben hat, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31; weitergehend für freie, nicht bankgebundene Anlageberater BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - III ZR 48/11, Rn. 10 ff. (juris) mwN: Aufklärungspflicht ab einer Provision von etwa 15 % des Anlagebetrags). (2) Rückvergütungen sind demgegenüber - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die nicht versteckt aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen (z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen) gezahlt werden. Diese Zahlungen vermindern zwar nicht den Wert der Anlage und rufen keine entsprechende Fehlvorstellung beim Anleger hervor; dieser kann aber ohne Offenlegung nicht erkennen, dass die beratende Bank ein besonderes Interesse an der Empfehlung der Anlage hat. Aus diesem Grund ist eine beratende Bank verpflichtet, dem Kunden Ob und Höhe von Rückvergütungen offenzulegen (BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - XI ZR 50/11, Rn. 12 (juris); BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - X ZR 191/10, NJW 2011, 3229 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3227 Rn. 23 mwN). Soweit in den genannten Entscheidungen als Quelle der Rückvergütungen "Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen" genannt werden, ist dies nicht abschließend. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass Rückvergütungen nicht versteckt im Anlagebetrag enthalten sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über den Wert der Anlage entstehen kann. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht demgegenüber allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt. Sie entsteht unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Vertriebsvergütung an die beratende Bank fließt. (3) Vorliegend ergibt sich aus dem als Anlage B3 eingereichten Verkaufsprospekt für den H. Leasing Fonds 158, dort Seite 8 (Blatt 110 R der Akte), dass für den Vertrieb des Fonds Vergütungen gezahlt werden, und zwar insgesamt 10.163.328 Euro für die Vermittlung des Eigenkapitals und weitere 2.540.832 Euro für die Koordination des Vertriebs. Ausweislich der Seiten 8 und 11 des Verkaufsprospekts (Blatt 110 R und 121 der Akte) sollte diese Vergütung sowie das von den Investoren zu zahlende Agio die mit der Vermittlung des Eigenkapitals und der Durchführung der Beschaffung beauftragte A. GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen erhalten. Diese Vertriebsvergütungen werden somit aus offen ausgewiesenen Positionen gezahlt, weshalb es sich um Rückvergütungen handelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Vertriebsvergütungen, soweit sie über das von den Investoren gezahlte Agio hinausgehen, dem Fondsvermögen entnommen werden. Allein der Umstand, dass Vertriebsprovisionen dem Anlagevermögen entnommen werden, macht diese nicht zu Innenprovisionen. Wie bereits ausgeführt, entsteht die Aufklärungspflicht für Rückvergütungen unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Vertriebsvergütung an die beratende Bank fließt. Dies kann auch das Fondsvermögen sein. Wollte man dies anders beurteilen, müsste in Fällen wie dem vorliegenden, da der wesentliche Teil der Vertriebsvergütungen dem Fondsvermögen entnommen und dies offen gelegt wird, von "offen ausgewiesenen Innenprovisionen" gesprochen werden. Dies wäre ein Widerspruch in sich, weil Innenprovisionen begrifflich nur vorliegen, wenn sie gerade nicht offen ausgewiesen, sondern im Anlagebetrag versteckt sind (Wiechers, WM 2012, 477, 482). (4) Die Beklagte war deshalb grundsätzlich verpflichtet, Anleger ungefragt darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe sie eine Vergütung für den Vertrieb der Fonds erhielt (BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - XI ZR 50/11, Rn. 12 (juris); BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - X ZR 191/10, NJW 2011, 3229 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3227 Rn. 23 mwN). bb) Im vorliegenden Fall bestand eine solche Aufklärungspflicht aber ausnahmsweise nicht, weil der Kläger nicht aufklärungsbedürftig war. (1) Trotz der weitgehend abstrakten Konkretisierung von Beratungspflichten einer Bank durch die Rechtsprechung hängen Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist unter anderem der Wissensstand des Anlegers (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261). So sind Kunden, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen oder sich, nicht ersichtlich unglaubhaft, als erfahren gerieren und eine Aufklärung nicht wünschen, nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 28. September 2004 - XI ZR 259/03, WM 2004, 2205 ff.). Nach Auffassung der Kammer kommt es insoweit nicht darauf an, welches konkrete Wissen und welche Erfahrungen der Anleger tatsächlich hatte. Maßgeblich ist vielmehr, von welchen Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers der Berater der Bank aufgrund der gesamten Umstände der Beratungssituation nach dem Empfängerhorizont ausgehen durfte (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2012 - 4 U 1514/12, WM 2013, 415). Im vorliegenden Fall ist deshalb entscheidend, ob der Kundenberater der Beklagten davon ausgehen durfte, dass dem Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten als stellvertretender Leiter des Bereichs Geschäftskunden bekannt war, dass die Beklagte für die Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds Vertriebsprovisionen vereinnahmt, die von dem zu zahlenden Agio unabhängig ist. Hingegen bedarf es für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Beratungspflicht keiner Feststellungen über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger diese Kenntnis tatsächlich hatte, sei es aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte als stellvertretender Leiter des Bereichs Geschäftskunden, sei es durch Kenntnis des Informationsschreibens über Sonderkonditionen vom 11. November 1998. (2) Der Kundenberater der Beklagten durfte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass dem Kläger aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit bei der Beklagten bekannt war, dass die Beklagte für die Vermittlung geschlossener Fonds eine vom Agio unabhängige Vertriebsprovision erhält. Der Kundenberater durfte nämlich annehmen, dass der Kläger das an alle Mitarbeiter übersandte Informationsschreiben vom 11. November 1998 erhalten hatte, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall war. Bei Kenntnis des Klägers von dem Informationsschreiben wäre diesem bekannt gewesen, dass die Sparkasse für die Vermittlung geschlossener Fonds eine Vertriebsprovision erhält. Zwar werden in dem Informationsschreiben ausdrücklich nur Immobilien-, Schiffs- und Leasingfonds genannt. Das Schreiben vermittelte damit aber auch die Kenntnis, dass die Sparkasse bei dem Vertrieb geschlossener Fonds Provisionen vereinnahmt. Bei Kenntnis des Klägers von dem Informationsschreiben wäre diesem auch bekannt gewesen, dass die an die Sparkasse fließenden Provisionen nicht mit dem zu zahlenden Agio identisch sind, denn in dem Informationsschreiben wird ausdrücklich auf Provisionen und nicht auf ein etwaig zu zahlendes Agio Bezug genommen. Der Kundenberater der Beklagten durfte sich darauf verlassen, dass der Kläger diese grundlegenden Informationen auch noch fünf Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Beklagte hatte. Die Höhe der konkret für die Vermittlung des H. Leasing Fonds 158 vereinnahmten Vertriebsprovision ergibt sich naturgemäß aus dem Informationsschreiben nicht, so dass der Kundenberater der Beklagten diese Kenntnis bei dem Kläger nicht ohne Weiteres voraussetzen durfte. Nach den Umständen des vorliegenden Falls, insbesondere wegen der früheren Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Leiter des Bereichs Geschäftskunden bei der ... Sparkasse, durfte der Kundenberater aber davon ausgehen, dass der Kläger für den Fall, dass die konkreten Provisionskonditionen Einfluss auf seine Anlageentscheidung hätten, diese nachfragt. Zu einer ungefragten Aufklärung über die vereinnahmte Rückvergütung war er deshalb nicht verpflichtet. c) Auch wenn es mangels Verletzung einer aus dem Beratungsvertrag folgenden Aufklärungspflicht nicht mehr entscheidend darauf ankommt, scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch an der fehlenden Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für einen in dem Vertragsschluss liegenden Schaden des Klägers. aa) Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet für ihre Behauptung, der Kläger hätte seine Anlageentscheidung gleichermaßen bei einer umfassenden Aufklärung über die an die Sparkasse fließende Rückvergütung getroffen. Wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337, 1340). Diese Beweislastumkehr ist unabhängig davon, ob es für den Anleger vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab oder ob die Aufklärung einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (BGH, aaO). Gerade wenn sich mehrere Handlungsalternativen stellen, ist eine Aufklärung zur Wahrung der Entscheidungsfreiheit wichtig. bb) Dieser Beweis ist der Beklagten im vorliegenden Fall gelungen. Die Kammer ist aufgrund des unstreitigen Vorbringens und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auch ohne weitere Beweisaufnahme iSd. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger die Beteiligung an dem H. Leasing Fonds 158 auch bei Aufklärung über das Ob und die Höhe der vereinnahmte Rückvergütung erworben hätte. (1) Die Frage, wie sich der Kläger bei gehöriger Aufklärung verhalten hätte, betrifft eine innere Tatsache, deren Feststellung regelmäßig nur durch eine Gesamtschau von Hilfstatsachen möglich ist. Eine Hilfstatsache, welche die Vermutung der Kausalität einer Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen widerlegen kann, ist das Verhalten des Anlegers nach erlangter Kenntnis von der vereinnahmten Rückvergütung. Erhält ein Anleger hinsichtlich einer vergleichbaren Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem jeweiligen Erwerb Kenntnis von Provisionen oder Rückvergütungen, kann sich die fehlende Kausalität der unterlassenen Aufklärung unter anderem daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren und möglicherweise gewinnbringenden Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337, 1342). (2) Eine solche Situation, die den Schluss auf die fehlende Ursächlichkeit zulässt, liegt hier vor. Der Kläger fragte mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Oktober 2010 nur die von der Beklagten vereinnahmten Provisionen für den Vertrieb des H. Leasing Fonds 158 und des H. Leasing Fonds 163 ab, nicht aber für den Vertrieb seiner Beteiligungen an 14 weiteren geschlossenen Fonds. Hintergrund dieser Anfrage kann nur die zwischenzeitlich erlangte Kenntnis des Klägers gewesen sein, dass eine Bank bei der Beratung über vereinnahmte Vertriebsprovisionen aufzuklären hat. Wenn die Vereinnahmung von Rückvergütungen für die Anlageentscheidung des Klägers aber unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung seiner Fondsbeteiligungen bedeutsam gewesen wäre, hätte es nahegelegen nachzufragen, ob derartige Rückvergütungen für sämtliche erworbenen Beteiligungen gezahlt wurden. Die vorgenommene Beschränkung der Anfrage auf den streitgegenständlichen Fonds und den H. Leasing Fonds 163 vermochten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu erklären. Der Kläger hat erklärt, er konzentriere sich nur aus Kostengründen zunächst auf die Rückabwicklung des H. Leasing Fonds 158, um im Fall seines Obsiegens ein Präjudiz für die - ggf. vergleichsweise - Rückabwicklung der weiteren Fondsbeteiligungen zu haben. Ein solches kostenbewusstes Vorgehen wäre für die Kammer grundsätzlich nachvollziehbar, wenn es lediglich um die Durchführung eines Rechtsstreits ginge. Es erklärt aber nicht, weshalb sich bereits die ursprüngliche Anfrage auf die Rückvergütungen für die beiden genannten Fonds beschränkte - die Forderung, erhaltene Rückvergütungen für den Vertrieb sämtlicher 16 vom Kläger erworbener Fondsbeteiligungen mitzuteilen, hätte noch keine Mehrkosten ausgelöst. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Mai 2011 (Blatt 45 der Akte) mitgeteilt hat, sie habe für den Vertrieb aller weiteren vom Kläger erworbenen Fondsbeteiligungen ebenfalls eine Vertriebsprovision erhalten. Der Kläger hat dies zwar mit Nichtwissen bestritten, aber auf die Mitteilung nicht mit einem (außergerichtlichen) Ansinnen auf Rückabwicklung der weiteren 14 Fondsbeteiligungen reagiert. Ein solches Ansinnen wäre aber zu erwarten gewesen, wenn die Vereinnahmung von Rückvergütungen für die Anlageentscheidung des Klägers unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung seiner Fondsbeteiligungen bedeutsam gewesen wäre. Dieses Verhalten lässt in seiner Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die nicht erfolgte Aufklärung über die Rückvergütung für die Anlageentscheidung des Klägers insgesamt nicht bedeutsam war, der Kläger die Beteiligung an dem H. Leasing Fonds 158 also auch bei einer Aufklärung über das Ob und die Höhe der vereinnahmten Rückvergütung erworben hätte. Hiervon ist die Kammer iSd. § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, weil die für die Überzeugungsbildung der Kammer maßgeblichen Hilfstatsachen unstreitig sind. c) Mangels einer (ursächlichen) Pflichtverletzung besteht kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens in Form der Erstattung des aufgewandten Eigenkapitalanteils, der Freistellung von den eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten, des Ersatzes entgangenen Anlagezinses und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 2. Der Kläger hat mangels eines Schadensersatzanspruchs auch weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, ihn von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung an dem H. Leasing Fonds 158 freizustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO iVm. § 280 Abs. 1 BGB), noch einen Anspruch auf die begehrten Prozesszinsen (§ 291 BGB). Mangels Schadensersatzanspruchs befindet sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an dem H. Leasing Fonds 158 und dem Treuhandvertrag nicht in Annahmeverzug, weshalb ein Anspruch auf entsprechende Feststellung ebenfalls nicht besteht (§ 293 BGB iVm. § 256 Abs. 1, §§ 756, 765 ZPO). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der … Sparkasse (im Folgenden auch einheitlich: die Beklagte). Der Kläger war von 1993 bis 1999 bei der … Sparkasse beschäftigt, seit 1997 als stellvertretender Leiter des Bereichs Geschäftskunden einer Filiale in F.. Bei der … Sparkasse gab es eine Dienstvereinbarung über Sonderkonditionen. Danach erhielten Mitarbeiter, die Anteile an geschlossenen Immobilien-, Schiffs- und Leasingfonds erwarben, 50 Prozent der an die Sparkasse gezahlten Provisionen ausgezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage B4 eingereichte Informationsschreiben vom 11. November 1998 (Blatt 167 der Akte) Bezug genommen. Am 20. Oktober 2004 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in Höhe von 80.000 Euro zuzüglich eines Agios in Höhe von 425,60 Euro an dem geschlossenen Filmfonds M. Z. B. GmbH & Co. Verwaltungs KG (im Folgenden: H. Leasing Fonds 158). Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 eingereichte Beitrittsvereinbarung vom 20. Oktober 2004 Bezug genommen (Blatt 18 der Akte). Dabei handelt es sich um eine unmittelbare, von der H.-Leasing Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH verwaltete Kommanditbeteiligung mit der Anteilsnummer 718. Der Erwerb erfolgte aufgrund eines Gesprächs mit dem Kundenberater der Beklagten K.. Der Kläger war an den Kundenberater nicht mit dem Wunsch herangetreten, eine bestimmte Anlage zu erwerben, sondern dieser lenkte das Gespräch auf Medienfonds und empfahl den H. Leasing Fonds 158. Den Beteiligungsbeitrag erbrachte der Kläger in Höhe von 42.560 Euro und des Agios als eigenfinanzierte Einlage, in Höhe von 37.440 Euro als fremdfinanzierte Einlage über ein Darlehen der H. D. Landesbank H.-T. I.. Für den Vertrieb des Fondsanteils erhielt die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 9 Prozent des Eigenkapitalanteils. Hierauf wurde der Kläger nicht hingewiesen. Bis zum Jahr 2008 erwarb der Kläger weitere 16 Beteiligungen an geschlossenen Fonds über die Beklagte, von denen er eine widerrief. Unter anderem erwarb der Kläger 2005 eine Beteiligung in Höhe von 175.000 Euro an der M. P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: H. Leasing Fonds 163). Auf anwaltliche Aufforderung vom 6. Oktober 2010 teilte die Beklagte dem Kläger die von ihr vereinnahmten Provisionen für die Vermittlung des H. Leasing Fonds 158 und des H. Leasing Fonds 163 mit (Anlage K2, Blatt 23 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. November 2010 (Anlage K3, Blatt 24 der Akte) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung der Beteiligungen an den beiden genannten Fonds auf. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 ab. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt, weil er nicht über die an die Beklagte gezahlten Vertriebsprovisionen aufgeklärt worden sei. Der Kläger meint, eine ungefragte Aufklärung sei geboten gewesen, weil es sich bei den an die Beklagte gezahlten Vertriebsprovisionen um Rückvergütungen gehandelt habe. Er sei auch aufklärungsbedürftig gewesen. Hierzu behauptet der Kläger, während seiner Tätigkeit bei der Beklagten sei ihm nicht bekannt geworden, dass die Beklagte für den Vertrieb von Fondsbeteiligungen Provisionen erhalte, die über das dem Kunden mitgeteilte Agio hinausgingen. Auch als stellvertretender Leiter des Bereichs Geschäftskunden habe er mit der Beratung und Betreuung geschlossener Fonds nichts zu tun gehabt. Der Kläger meint, er habe deshalb mit der Zahlung einer Vertriebsprovision über das Agio hinaus nicht rechnen müssen. Er behauptet, die als Anlage B4 eingereichte Information über Sonderkonditionen habe er nicht erhalten. Der Kläger meint weiter, eine hinreichende Aufklärung über die an die Beklagte gezahlte Rückvergütung sei nicht erfolgt. Weil es sich bei der an die Beklagte gezahlten Vertriebsprovision um Rückvergütungen und nicht um Innenprovisionen gehandelt habe, sei eine ungefragte Aufklärung darüber erforderlich gewesen, dass und in welcher Höhe die Beklagte (eine über das Agio hinausgehende) Vertriebsprovision erhalte. Dies sei unstreitig nicht erfolgt. Eine hinreichende Aufklärung sei auch nicht durch die Übergabe des als Anlage B3 eingereichten Verkaufsprospekts für den H. Leasing Fonds 158 (Blatt 98 der Akte) erfolgt. Hierzu trägt der Kläger vor, dieser Verkaufsprospekt sei ihm erst am Tag der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung am 20. Oktober 2004 und damit nicht so rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt worden, dass er den Inhalt noch habe zur Kenntnis nehmen und prüfen können. In dem gesondert vorangegangenen Beratungsgespräch sei ihm lediglich das als Anlage K5 (Blatt 69 der Akte) eingereichte Kurzexposé ausgehändigt worden. Gegenstand der Erläuterungen sei auch nur Seite 4 dieses Kurzexposés, welche der Berater der Beklagten mit handschriftlichen Anmerkungen versehen habe, gewesen. Ihm seien weder die im Verkaufsprospekt enthaltenen Investitionspläne erläutert worden noch sei der Kläger ausdrücklich auf die ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten hingewiesen worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Prospektangaben genügten für die erforderliche Aufklärung ohnehin nicht. Dem Verkaufsprospekt lasse sich trotz der Angaben über Eigenkapitalvertriebskosten und Eigenkapitalvermittlungskosten nicht entnehmen, dass und in welcher Höhe gerade die Beklagte eine Vertriebsprovision erhalte. Der Kläger trägt vor, bei pflichtgemäßer Aufklärung über die gezahlte Rückvergütung und den daraus folgenden Interessenkonflikt hätte er die Beteiligung am H. Leasing Fonds 158 nicht erworben. Er meint, aus dem nachfolgenden Erwerb weiterer 16 Beteiligungen an geschlossenen Fonds lasse sich nichts Gegenteiliges schließen. Hierzu trägt er vor, auch insoweit sei er nicht über gezahlte Vertriebsprovisionen, die über ein Agio hinausgingen, aufgeklärt worden; bei einer solchen Aufklärung hätte er keine der Beteiligungen erworben. Nur aus Kostengründen konzentriere er sich zunächst auf die Rückabwicklung des H. Leasing Fonds 158. Der Kläger behauptet, bei einer erteilten Aufklärung über die Rückvergütung hätte er das eingesetzte Eigenkapital anderweitig zu einem geschätzten Zinssatz von jährlich 4 Prozent angelegt. Für die Zeit vom 20. Oktober 2004 bis zum 29. März 2011 beziffert er die entgangenen Zinsen auf 10.964,39 Euro. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.985,60 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der M. Z. B. GmbH & Co. Verwaltungs KG (H. Leasing Fonds 158) mit der Anteilsnummer 718 im Nennwert von 80.000 Euro sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der H.-Leasing Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der M. Z. B. GmbH & Co. Verwaltungs KG (H. Leasing Fonds 158) mit der Anteilsnummer 718 im Nennwert von 80.000 Euro sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der H.-Leasing Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH von sämtlichen unmittelbaren und mittelbaren Verpflichtungen betreffend den mit der H. D. Landesbank H.-T. I. am 20.10.2004 geschlossenen Darlehensvertrag über den Nettokreditbetrag von 37.440,00 Euro zuzüglich eines Zinsbetrags von 8.395,85 Euro, mithin insgesamt 45.835,85 Euro, freizustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 10.964,39 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der M. Z. B. GmbH & Co. Verwaltungs KG (H. Leasing Fonds 158) mit der Anteilsnummer 718 im Nennwert von 80.000 Euro sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der H.-Leasing Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die ihm vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 952,00 Euro zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der M. Z. B. GmbH & Co. Verwaltungs KG (H. Leasing Fonds 158) mit der Anteilsnummer 718 im Nennwert von 80.000 Euro sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der H.-Leasing Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Erwerb der genannten Beteiligung resultieren; 6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der M. Z. B. GmbH & Co. Verwaltungs KG (H. Leasing Fonds 158) mit der Anteilsnummer 718 im Nennwert von 80.000 Euro sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der H.-Leasing Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Beratungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Sie ist weiter der Auffassung, eine Aufklärungspflicht sei nicht verletzt worden. Zum einen meint die Beklagte, der Kläger sei schon nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Hierzu trägt sie vor, dem Kläger sei aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte bekannt gewesen, dass die Sparkasse für den Vertrieb von Fondsbeteiligungen eine Provision erhalte. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Informationsschreiben vom 11. November 1998, das auch der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte erhalten habe. Zudem sei dem Kläger bekannt gewesen, dass das zu zahlende Agio an die Beklagte zurückfließe. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Kläger habe als stellvertretender Leiter des Bereichs Geschäftskunden nicht gewusst, dass der eigene Arbeitgeber für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen Provisionen erhalte. Zum anderen meint die Beklagte, der Kläger sei hinreichend aufgeklärt worden. Eine genügende Aufklärung sei durch die Darstellung im Verkaufsprospekt für den H. Leasing Fonds 158 erfolgt, in dem die Kosten für die Beschaffung des Eigenkapitals einschließlich der Vertriebsvergütung ausgewiesen seien. Hierzu behauptet sie, dieser Verkaufsprospekt sei dem Kläger vor dem Erwerb der Beteiligung übergeben worden. Sie verweist insoweit darauf, dass der Kläger in der Beitrittsvereinbarung vom 20. Oktober 2004 Erhalt des und Kenntnis vom Verkaufsprospekt bestätigte. Dem Kläger seien im Gespräch die im Verkaufsprospekt enthaltenen Investitionspläne durch den Kundenberater K. erläutert worden, dabei sei der Kläger ausdrücklich auf die ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten hingewiesen worden. Das Kurzexposé sei dem Kläger vorab per Post übersandt worden. Die Beklagte behauptet, die unterbliebene Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich gewesen. Sie trägt vor, es sei auffällig, dass der Kläger nur zwei Fondsbeteiligungen rückabwickeln möchte, obwohl die Beklagte auch für die anderen Beteiligungen Provisionen bekommen habe. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.