Urteil
II Ks 2/16
LG Flensburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2017:0119.IIKS2.16.0A
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Leitsätze
Bei der Festsetzung der Jugendstrafe muss berücksichtigt werden, dass die an sich gebotene Einbeziehung eines früheren Urteils wegen der vollständigen Erledigung der dortigen Jugendstrafe nicht mehr zulässig ist.(Rn.48)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer
Jugendstrafe von 2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 211 StGB, §§ 1, 3, 17, 18, 21 Abs. 1 und 2 JGG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Festsetzung der Jugendstrafe muss berücksichtigt werden, dass die an sich gebotene Einbeziehung eines früheren Urteils wegen der vollständigen Erledigung der dortigen Jugendstrafe nicht mehr zulässig ist.(Rn.48) Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 211 StGB, §§ 1, 3, 17, 18, 21 Abs. 1 und 2 JGG. (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte wurde als zweites Kind seiner Eltern geboren, die sich trennten als er zwei Jahre alt war. Die Kindheit und Jugend des Angeklagten wurde durch die Trennung seiner Eltern und die daraus resultierende familiäre Instabilität mit wechselnden Aufenthaltsorten geprägt. (…) Weil sich seine Mutter später aber mit seiner Erziehung überfordert fühlte, wurde die von ihr beantragte freiwillige Erziehungshilfe gewährt, so dass der Angeklagte von Februar 1980 bis zum Erreichen des Sonderschulabschlusses 1981 im Jugenddorf R. des Evangelischen Hilfswerks lebte. Anschließend wechselte er im Sommer 1981 für ein Schuljahr ins JAW in F., das er am 18.06.1982 ohne Abschluss verließ. In beiden Einrichtungen lebte er aufgrund der dort geltenden Regeln weitestgehend abstinent. Alkohol konsumierte er lediglich auf gelegentlichen Partys, Drogen nahm er keine. Im Tatzeitraum lebte der damals 17jährige Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater beschäftigungslos in S., bezog Sozialhilfe und lebte unstrukturiert in den Tag hinein. (…) Am 04.03.1986, mithin nach Begehung der unter II. festgestellten Tat, verurteilte das Landgericht - Große Jugendkammer - L. den Angeklagten wegen eines am 10.06.1985 begangenen Totschlags eines damals siebenjährigen Jungen zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren. Die Vollstreckung aus diesem Urteil ist vollständig erledigt, nachdem das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 24.08.1993 einen nach Teilverbüßung durch Beschluss vom 22.06.1990 zur Bewährung ausgesetzten Strafrest erlassen hat. (…) Nachdem er in der Folgezeit über mehrere Jahre Gelegenheitsarbeiten nachgegangen war, arbeitete er von 2011 bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 14.07.2016 als Beikoch in einem Restaurant in G. Hierbei erwies er sich als sehr zuverlässig und übte seine Tätigkeit zur vollen Zufriedenheit seiner Arbeitgeberin, der Zeugin P., aus. Seit dem 01.01.2015 wohnt der Angeklagte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, deren Sohn sowie der gemeinsamen Tochter auch in G.. Auch aufgrund der anfälligen psychischen Konstitution seiner Lebensgefährtin obliegt es dabei im Wesentlichen dem Angeklagten, den familiären Alltag zu organisieren. Nach der genannten Verurteilung durch das Landgericht L. kam es noch zu sieben weiteren Verurteilungen des Angeklagten, wobei sich der jeweilige Tatvorwurf ganz überwiegend auf Straßenverkehrsdelikte beschränkte und die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht O. vom 29.11.2010 datiert. Im Einzelnen: (…) Nach seiner Festnahme vom 14.07.2016 befindet sich der Angeklagte seit dem 15.07.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts - Jugendermittlungsrichter - S. vom selben Tag (…) in Untersuchungshaft. (…) II. Der Angeklagte verschaffte sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 30.06.1982, 18 Uhr, und dem 01.07.1982, 17:50 Uhr, unter einem Vorwand Zutritt zu der Wohnung der damals 73jährigen E. G. im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses F.straße in S., um dort Geld und andere Wertsachen zu stehlen. Er hatte zuvor Alkohol konsumiert, ohne dass hierdurch seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Der Angeklagte kannte Frau G., weil er von April 1979 bis Dezember 1980 gemeinsam mit seiner Familie eine andere Wohnung des Mehrfamilienhauses bewohnt hatte. Aus Anlass eines in diesen Zeitraum fallenden Brandes in der eigenen Wohnung hatte er sich gemeinsam mit seiner Schwester - der Zeugin H. - einige Stunden in der Wohnung der Frau G. aufgehalten. Nachdem Frau G. den Angeklagten in ihre Wohnung hereingelassen hatte, durchsuchte dieser in einem unbeobachteten Moment im Wohnzimmer Schränke und Schubladen, während Frau G. sich in einem anderen Zimmer der Wohnung aufhielt. Als Frau G. in das Zimmer zurückkam und den Angeklagten bei seiner Tätigkeit überraschte, entwickelte sich zwischen beiden ein Disput, in dessen Verlauf Frau G. damit drohte, die Polizei zu alarmieren. Der Angeklagte, der sehr erschrocken war, dass Frau G. ihn beim Durchsuchen ihrer Sachen erwischt hatte, wollte sie nun zum Schweigen bringen, um zu verhindern, dass Frau G. laut schreien und ihn später als Täter eines Diebstahls anzeigen konnte. Obwohl Frau G. sich jedenfalls zunächst mit ihren Händen zur Wehr setzte, brachte der Angeklagte sie deshalb zu Boden, würgte sie so stark am Hals, dass es zum Bruch des linken Schildknorpelhorns kam und drückte ein dort aufgefundenes Sofakissen so lange gegen ihr Gesicht, dass sie schließlich erstickte. In welcher zeitlichen Abfolge der Angeklagte Frau G. würgte und die Atemwege mit dem Sofakissen verlegte, konnte die Kammer nicht feststellen. Den Tod der E. G. nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf. Anschließend durchsuchte er die gesamte Wohnung nach Wertgegenständen und nahm etwa 10 bis 20 Münzen sowie drei Uhren in einem Gesamtwert von insgesamt wenigen hundert DM an sich. Der Angeklagte schnitt mit einem in der Wohnung aufgefundenen Küchenmesser die gesamte Kleidung der - auch nach seiner Vorstellung - verstorbenen Frau G. auf und „entblätterte“ sie vollständig, so dass auch die Geschlechtsteile der Verstorbenen entblößt waren. Anschließend manipulierte der Angeklagte an sich selbst bis er zum Samenerguss kam und auf die entblößte Leiche der Frau G. ejakulierte. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte die festgestellte Fortsetzung der Durchsuchung der Wohnung nach dem Tod der Frau G. schon erledigt hatte, als er zunächst an ihrer Kleidung und schließlich an sich manipulierte. Schließlich verließ der Angeklagte mit seiner Beute die Wohnung nicht durch die Wohnungstür, sondern - um Aufmerksamkeit zu vermeiden - durch ein seitlich gelegenes Fenster, an dem er zuvor mit dem Küchenmesser die befestigten Schnüre zerschnitten hatte, die der Verriegelung des Fensters dienten. Anschließend ging er über einen zwischen dem Mehrfamilienhaus und dem Nachbargebäude befindlichen „Zwischengang“, einen Hof und eine kleine Treppe in Richtung (…). Später vergrub er seine Beute in einem Erdloch in einem Park in S. Bei Begehung der Tat war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert oder gar aufgehoben im Sinne der §§ 20, 21 StGB. III. 1. Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben sowohl in der Hauptverhandlung als auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. T. sowie der Aussage der Schwester des Angeklagten, der Zeugin H. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 09.01.2017 und dem Urteil des Landgerichts L. vom 04.03.1986. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen hat die Kammer im Wesentlichen auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den Angaben des polizeilichen Vernehmungsbeamten KHK S., dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik K. vom 02.07.1982, das von der Sachverständigen Prof. Dr. P.-W. erläutert worden ist, dem DNA-Vergleichsgutachten vom 20.07.2016, sowie den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. getroffen. a) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte am 30.06. oder 01.07.1982 - genauere Feststellungen zum Tatzeitpunkt waren der Kammer nicht möglich - E. G. getötet hat, indem er sie am Hals würgte und ein Sofakissen so lange gegen ihr Gesicht drückte, bis sie schließlich erstickte. (…) b) Der Angeklagte hat den Tod der Frau G. bei Begehung der Tat billigend in Kauf genommen. (…) c) Dass der Angeklagte Frau G. tötete, weil er sehr erschrocken war, dass sie ihn beim Durchsuchen ihrer Sachen erwischt hatte, und er sie zum Schweigen bringen wollte, um zu verhindern, dass Frau G. laut schreien und ihn später als Täter eines Diebstahls anzeigen konnte, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten sowohl in der Hauptverhandlung, als auch in seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.07.2016 und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen. IV. Der Angeklagte hat den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB erfüllt. Er hat vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund einen anderen Menschen getötet, indem er E. G. ein Sofakissen ins Gesicht drückte und so ihre Atemwege verschloss, bis sie erstickte und sie zusätzlich würgte. Er hat dabei den Tod der Frau G. jedenfalls billigend in Kauf genommen und handelte in Verdeckungsabsicht, nämlich um eine Anzeige der Frau G. wegen eines versuchten Diebstahls zu verhindern, bei dem sie den Angeklagten unmittelbar zuvor im Wohnzimmer ihrer Wohnung ertappt hatte. 1. Die Annahme eines Tötungsvorsatzes erfordert eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Vornahme einer besonders gefährlichen Gewalthandlung hat dabei Indizwirkung für das Inkaufnehmen der Todesfolge (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 212 Rn. 8). Der Angeklagte drückte einige Minuten lang ein Sofakissen fest in das Gesicht der Frau G. und verschloss so ihre Atemwege auch dann noch, als sie bereits in Ohnmacht gefallen war. Zudem würgte er sie. Dabei hat er sich über die Abwehrhandlungen, die E. G. mit ihren Händen geleistet hat, hinweggesetzt. Dieses Verhalten lässt sich nicht mit einer begründeten Hoffnung, dass Frau G. überleben werde (wie es für die Annahme einer Fahrlässigkeit erforderlich wäre), in Einklang bringen. 2. Der Angeklagte handelte, um einen vorangegangenen (versuchten) Diebstahl zu verdecken. Denn Frau G. ertappte ihn, als er in ihrem „Fernsehzimmer“ befindliche Schränke und Schubladen nach Wertgegenständen durchsuchte, um diese zu stehlen. Aus Angst vor einer polizeilichen Anzeige der (versuchten) Diebstahlshandlung und seiner Identifizierung als Täter - und um beides zu verhindern - drückte er ihr das Sofakissen in der beschriebenen Art ins Gesicht und würgte sie. Die Kammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte Frau G. zur Ermöglichung einer anderen Straftat oder aus Habgier tötete. Zwar hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte sich zunächst unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung der E. G. verschafft hat, um dort zu stehlen und sowohl vor als auch nach der Tötungshandlung die Wohnung nach Wertgegenständen und Geld durchsucht hat. Es liegt deshalb nahe, dass es dem Angeklagten bei der Tötung der Frau G. auch darauf ankam, die Fortsetzung des Diebstahls zu ermöglichen und so einen materiellen Vorteil zu erhalten. Bei Vorliegen eines solchen Motivbündels kann sowohl die Ermöglichungsabsicht als auch Habgier jeweils nur angenommen werden, wenn sie jeweils das beherrschende Motiv des Täters und Triebfeder seines Handelns gewesen sind. Die Kammer hat jedoch nicht festgestellt, dass der Wunsch, den begonnenen Diebstahl fortzusetzen und so einen materiellen Vorteil zu erhalten gegenüber der Absicht, eine Anzeige des begonnenen Diebstahls und seine Identifizierung als Täter zu verhindern, bewusstseinsdominant war. V. Der Angeklagte handelte schuldhaft. Bei Begehung der Tat waren zur Überzeugung der Kammer weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert. Zu dieser Einschätzung gelangt die Kammer aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. Der sehr erfahrene Sachverständige hat sein Gutachten auf seine Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, die ihm überlassenen Aktenbestandteile sowie eine ausführliche Exploration des Angeklagten, in der auch standardisierte Instrumente zur Persönlichkeitsdiagnostik zur Anwendung kamen, gestützt. (…) VI. Die Kammer hat gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von 2 Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 1. Weil der Angeklagte bei Begehung der Tat 17 Jahre und 7 Monate alt - und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG - gewesen ist, ist der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des JGG eröffnet und Jugendrecht anzuwenden. Unerheblich ist, dass der Angeklagte inzwischen 52 Jahre alt ist. Es kommt nämlich auf sein Alter zur Zeit der Begehung der vorgeworfenen Verfehlung an (Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 1 Rn. 7). 2. Der Angeklagte ist strafrechtlich verantwortlich gemäß § 3 Satz 1 JGG, weil er zur Zeit der Tat die für die in Rede stehende Reife erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hatte. Der psychiatrische Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt gewusst habe, was Recht und was Unrecht sei. Er habe sich während seiner dem Tatzeitpunkt vorgelagerten Aufenthalte im Jugenddorf des evangelischen Hilfswerks in R. sowie im JAW F. an dort geltende Regeln gehalten. Schließlich beinhalte das Verbot, einen anderen Menschen zu töten keine komplexe und für den Angeklagten unüberschaubare Verbotsstruktur. 3. Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der in der Tat hervorgetretenen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. a) Angesichts des Alters des Angeklagten, dem inzwischen nach der Tat eingetretenen Zeitablauf sowie der (weitgehenden) Straffreiheit des Angeklagten in den letzten Jahren liegen bei ihm keine schädlichen Neigungen (mehr) vor, die die Verhängung von Jugendstrafe geboten hätten (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG). b) Die Schwere der Schuld gebietet jedoch den Ausspruch einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Das Merkmal Schwere der Schuld hebt auf das Ausmaß der Einzelschuld ab, bei der es auf die Höhe des verwirklichten Unrechts ankommt. Die Schuldschwere ist nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat, sondern der charakterlichen Haltung, der Persönlichkeit und Motivation des Täters zu beurteilen. Der Angeklagte hat sich wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht, indem er die Geschädigte am 30.06./01.07.1982 am Hals würgte und mit einem Sofakissen erstickte, um seine Identifizierung als Täter des Diebstahls, zu dem er zuvor bereits unmittelbar angesetzt hatte, zu verhindern. Anschließend durchsuchte er - entsprechend seinem Tatplan - die gesamte Wohnung der Geschädigten nach Wertgegenständen. Im Erwachsenenstrafrecht ist die lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB absolut und zwingend. Ferner bleibt festzuhalten, dass die von dem Angeklagten verübte Tat nicht von entwicklungsbedingten Motiven - Mutprobe, Abenteuersuche, Anerkennung bei Gleichaltrigen - getragen worden ist, sondern es sich um das bewusste Töten eines anderen Menschen in Verdeckungsabsicht gehandelt hat, das die Ahndung lediglich durch Zuchtmittel unverhältnismäßig erscheinen lässt. Nach der neueren Rechtsprechung des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 06.05.2013, 1 StR 178/13) genügt bereits das Vorliegen eines gewissen Schuldausmaßes allein als Anordnungsgrund einer auf das Merkmal der „Schwere der Schuld“ gestützten Jugendstrafe, ohne dass es auf die Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Angeklagten ankommt. 4. Das Mindestmaß der zu verhängenden Jugendstrafe beträgt 6 Monate, das Höchstmaß 10 Jahre (§18 Abs. 1 JGG). Zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Angeklagten konnte die Kammer höchstens auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren erkennen. a) Am 04.03.1986, mithin nachdem der Angeklagte den hier abzuurteilenden Mord begangen hatte, verurteilte das Landgericht L. den Angeklagten wegen eines am 10.06.1985 begangenen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren. Eine Einbeziehung dieser rechtskräftigen Entscheidung kam gemäß § 31 Abs. 2 JGG nicht in Betracht, weil die Vollstreckung aus dem Urteil vom 04.03.1986 inzwischen vollständig erledigt ist. Ein nach Teilverbüßung zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzter Strafrest wurde nämlich mit Wirkung zum 24.08.1993 erlassen. b) Der Umstand, dass die an sich rechtlich gebotene Einbeziehung des Urteil des Landgerichts L. vom 04.03.1986 wegen der vollständigen Erledigung der dort erkannten Jugendstrafe nicht mehr zulässig war, stellt für den Angeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe zu Gunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden musste (BGH , Beschl. vom 11.05.2006, 3 StR 136/06,; Urt. vom 28.04.2010, 5 StR 135/10). Dieser sog. „Härteausgleich“ muss angemessen sein (BGH, Urt. vom 23.01.1985, 1 StR 645/84). Das ist nur dann der Fall, wenn die auf der getrennten Aburteilung beruhenden Nachteile tatsächlich ausgeglichen worden sind, der Täter bei der Strafzumessung also so gestellt wird, wie er gestanden hätte, wenn bei der früheren Verurteilung auch die den Gegenstand des späteren Verfahrens bildende Tat mit abgeurteilt worden wäre. (BGH, a.a.O.). Das Landgericht L. hätte im Jahr 1986 die Höchstgrenzen der Jugendstrafe von 10 Jahren aus den §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG zu beachten gehabt, selbst wenn es den Mord an E. G. mit abgeurteilt hätte. Hieran ist die Kammer bei der Bemessung des Härteausgleichs gebunden. c) Von einem Härteausgleich kann auch nicht in analoger Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG abgesehen werden (mit der Folge, dass rechnerisch die Summe der in den verschiedenen Verfahren verhängten Jugendstrafen die gesetzliche Höchstgrenze übersteigt). Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der Analogiefähigkeit der Norm, bei der es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der Regel des § 31 Abs. 2 JGG handelt, wonach unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vorgesehen ist. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht vor, weil keine Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen erzieherisch nicht zweckmäßig ist und daher eine getrennte Rechtsfolgenentscheidung ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstgrenzen der Jugendstrafe in der Regel unzulässig ist (Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 31 Rn. 33; Ostendorf, JGG, 9. Aufl., § 31 Rn. 15 m.w.N.). Zwar kann es ausnahmsweise geboten sein, einem bereits zuvor zu einer hohen Jugendstrafe verurteilten Angeklagten das Ausmaß seiner erneuten Rechtsgutverletzung eindringlich nahezubringen und ihn nicht in dem Glauben zu bestärken, er habe nunmehr "freie Hand" für die Begehung weiterer Straftaten (vgl. KG JR 1981, 306, 308; Brunner JR 1989, 523). Im Tatzeitpunkt waren derartige Überlegungen des Angeklagten aber gegenstandslos, weil er noch nicht wegen Totschlags zu einer hohen Jugendstrafe verurteilt worden war, als er die hier abzuurteilende Tat verübte. Der Angeklagte hat die abzuurteilende Tat nämlich begangen, bevor er im Jahr 1986 vom Landgericht L. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren verurteilt wurde. Der Angeklagte hat E. G. gerade nicht nach der Verurteilung durch das Landgericht L. in dem Bewusstsein getötet, dass bis zum Erreichen der Höchstgrenze der Jugendstrafe nur zwei Jahre offen sind. Schließlich wäre die Nichteinbeziehung des Urteils des Landgerichts L. - die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 JGG unterstellt - insbesondere deshalb unzweckmäßig gewesen, weil dies eine Schlechterstellung des nach Jugendrecht behandelten Angeklagten zur Folge gehabt hätte. Denn bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach allgemeinem Strafrecht hätte die Höchststrafe des § 38 StGB nicht überschritten werden dürfen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB). 5. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, dass dem im Jugendrecht grundsätzlich vorherrschenden Erziehungsgedanken bei der Bestimmung der Art und Dauer der Sanktion für die Tat des nunmehr 52 Jahre alten Angeklagten kaum Bedeutung zukommen kann. Bei der Bemessung der Strafe ist neben den vorrangig die Täterpersönlichkeit betreffenden Aspekten auch auf das Ziel eines gerechten Schuldausgleichs - soweit dies innerhalb des konkret noch zur Verfügung stehenden Strafrahmens möglich ist - abzustellen. Zum Nachteil des Angeklagten wirkten sich insbesondere die massiven Folgen der Tat - ein Mensch ist ums Leben gekommen - aus, bei der es sich um einen Fall schwerster Kriminalität handelt, der im Erwachsenenstrafrecht zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge gehabt hätte. Strafmildernd wirkt, dass der Angeklagte - weitgehend - geständig war und den Tatentschluss spontan gefasst hat. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat inzwischen fast 35 Jahre zurückliegt und er seit der Haftentlassung fast ausschließlich durch Straßenverkehrsdelikte auffällig geworden ist, die alle mit einer geringen Geldstrafe geahndet werden konnten. Insgesamt erschien eine Jugendstrafe von zwei Jahren - innerhalb des noch verbleibenden Strafrahmens - als schuldangemessene Sanktion. 6. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt, weil das Gericht die Erwartung künftiger Straffreiheit des Angeklagten hat (§ 21 Abs. 1 JGG). Zwar kam es nach der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts L. zur Bewährung noch zu insgesamt sieben Verurteilungen des Angeklagten, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 29.11.2010. Bei den Straftaten, die den Verurteilungen zugrunde lagen, handelt es sich jedoch ausschließlich um eher leichte Vergehen - hauptsächlich Straßenverkehrsdelikte - die jeweils mit geringen Geldstrafen geahndet werden konnten. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war nicht mehr erforderlich. Die letzte Verurteilung des Angeklagten liegt mehr als sechs Jahre zurück. Da der Angeklagte sich insbesondere in den vergangenen fünf Jahren stabilisieren konnte - er ging zuverlässig seiner Tätigkeit als Beikoch nach und lebte zusammen mit seiner langjährigen Lebensgefährtin, ihrem Sohn und der gemeinsamen Tochter, um die er sich fürsorglich kümmert - ist die Vollstreckung auch im Hinblick auf seine Entwicklung nicht geboten (§ 21 Abs. 2 JGG). Eine dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbare Vorschrift, wonach gemäß § 56 Abs. 3 StGB bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten die Vollstreckung auch bei positiver Sozialprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet (z. B., weil der Angeklagte sich einer schweren Straftat schuldig gemacht hat), ist im Jugendrecht, namentlich in § 21 JGG, gerade nicht vorhanden. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.