Beschluss
1 T 98/19
LG Flensburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2019:1122.1T98.19.00
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Leitsätze
1. Ob die Überschreitung eines Gutachtenauftrages geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.(Rn.8)
2. Die Überschreitung eines Gutachtenauftrages stellt zunächst nur eine Unzulänglichkeit der Begutachtung dar, die allein eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen aus der Sicht einer vernünftigen Partei nicht begründen kann.(Rn.8)
3. Dass die überschießende Feststellung eines Sachverständigen zuungunsten einer der beiden Parteien geht, ist mit jeder - auch von einem Beweisbeschluss gedeckten - Beweisaufnahme verbunden und rechtfertigt noch nicht den Schluss auf ein ungerechtfertigtes einseitiges Vorgehen zulasten einer der Parteien und damit eine Besorgnis der Befangenheit, solange nicht erkennbar ist, dass die Überschreitung des Gutachtenauftrages von vornherein aus einer einseitigen Belastungsabsicht des Sachverständigen heraus erfolgt ist.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 11.10.2019 wird nach einem Beschwerdewert von 1000 € auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Überschreitung eines Gutachtenauftrages geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.(Rn.8) 2. Die Überschreitung eines Gutachtenauftrages stellt zunächst nur eine Unzulänglichkeit der Begutachtung dar, die allein eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen aus der Sicht einer vernünftigen Partei nicht begründen kann.(Rn.8) 3. Dass die überschießende Feststellung eines Sachverständigen zuungunsten einer der beiden Parteien geht, ist mit jeder - auch von einem Beweisbeschluss gedeckten - Beweisaufnahme verbunden und rechtfertigt noch nicht den Schluss auf ein ungerechtfertigtes einseitiges Vorgehen zulasten einer der Parteien und damit eine Besorgnis der Befangenheit, solange nicht erkennbar ist, dass die Überschreitung des Gutachtenauftrages von vornherein aus einer einseitigen Belastungsabsicht des Sachverständigen heraus erfolgt ist.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 11.10.2019 wird nach einem Beschwerdewert von 1000 € auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht das Befangenheitsgesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausführung des Richters/Sachverständigen zu rechtfertigen, sind damit nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9). Entscheidend ist danach allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters/Sachverständigen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Amtsgerichtes an, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Der Sachverständige, dem die Klägerin vorhält, dass er über die an ihn gestellte Beweisfrage hinausgegangen sei, hat in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch der Klägerin nachvollziehbar erläutert, warum es aus seiner fachlichen Sicht nötig war, Ermittlungen zu dem nicht mehr vorhandenen Fahrrad der Klägerin vorzunehmen und warum es auf die Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt ankommt. Zwar ist die Wertangabe des als vergleichbar ermittelten Fahrrades nicht zwingend für die Beantwortung der Beweisfrage. Sie dient aber auch zur genaueren Identifikation der Fundstelle der sachverständigen Recherche und kann daher Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht begründen. Ob die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Feststellung, es sei zum Unfallzeitpunkt dunkel gewesen, richtig ist, betrifft die sachliche Richtigkeit des Gutachtens, die ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht Gegenstand eines Befangenheitsgesuchs sein kann. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Sachverständige bei seinem Gutachten über die Beweisfrage hinausgegangen ist, wären vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen nicht angebracht. Ob die Überschreitung eines Gutachtenauftrages geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (BGH NJW-RR 2013,851). Ähnlich wie ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit ein Gutachten entwerten mögen, aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen, stellt auch die Überschreitung eines Gutachtenauftrages nur eine Unzulänglichkeit der Begutachtung da, die alleine eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen aus der Sicht einer vernünftigen Partei nicht begründen kann. Die Festlegung der Beweisbedürftigkeit ist für sich gesehen noch keine Tätigkeit, die eine Partei bevorzugen muss und damit Grundlage für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit bei einer der Parteien sein kann. Dies gilt auch, wenn ein Sachverständiger entgegen seinem vom Gericht vorgegebenen Auftrag Beweisfragen überdehnt oder ihm nicht gestellten Beweisfragen eigenmächtig bearbeitet, sofern keine besonderen Umstände hinzukommen. Er bewegt sich dann lediglich außerhalb seines Auftrages, so das ihm dafür keine Vergütung zusteht (OLG Stuttgart DS 2012,397). Dass die überschießende Feststellung eines Sachverständigen zuungunsten einer der beiden Parteien gehen, ist mit jeder - auch von einem Beweisbeschluss gedeckten - Beweisaufnahme verbunden und rechtfertigt noch nicht den Schluss auf ein ungerechtfertigtes einseitiges Vorgehen zulasten einer der Parteien und damit eine Besorgnis der Befangenheit, solange nicht erkennbar ist, dass die Überschreitung des Gutachtenauftrages von vornherein aus einer einseitigen Belastungsabsicht des Sachverständigen heraus erfolgt ist (OLG Stuttgart a.a.O.). Solch eine Belastungstendenz kann hier jedoch nicht festgestellt werden, da der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen hat, dass zur endgültigen Klärung etwa der Sichtverhältnisse weitere Ermittlungen nötig sind und hinsichtlich seiner Ermittlungen zum Fahrradtyp angeregt wird, die Klägerseite prüfen zu lassen, ob (weiteres) Anknüpfungsmaterial zum Fahrrad zur Verfügung steht. Dies wird das Amtsgericht ebenso zu klären haben wie die Beantwortung der übrigen im Schriftsatz Klägerin vom 16.09.2019 aufgeworfenen Fragen, sei es durch eine Ergänzung der Begutachtung oder durch eine amtswegige Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seiner Ausführungen. Nur wenn das Amtsgericht danach das Gutachten für ungenügend halten sollte, käme eine Neubegutachtung gem. § 412 ZPO in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts - für die Abrechnung nach dem RVG - gem § 3 ZPO geht die Kammer von einem Bruchteil von 1/3 der Hauptforderung aus (BGH, Urt. vom 15.12.2003, II ZB 32/03).