Urteil
1 S 92/17
LG Flensburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2018:0622.1S92.17.00
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Leitsätze
Die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Fälligkeit tritt bereits dann ein, wenn der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 20.10.2017, Az. 24 C 5/17, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.313,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Fälligkeit tritt bereits dann ein, wenn der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 20.10.2017, Az. 24 C 5/17, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.313,09 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche für erfolgte Energieversorgung. Die Beklagte ist Eigentümerin der Verbrauchsstelle D.. Die Klägerin versorgte die dortige Verbrauchsstelle (Vertragskonto --, Zähler-Nr.: --) im Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 30. Oktober 2012 als Grundversorgerin mit Strom. Mit Jahresrechnung vom 11. April 2013 und mit Schlussrechnung vom 06. Mai 2013 machte die Klägerin Beträge von insgesamt 1.313,09 € geltend. Die Jahresrechnung bezieht sich auf den Abrechnungszeitraum vom 11. November 2010 bis zum 31. August 2011; die Schlussrechnung auf den Zeitraum vom 01. September 2011 bis zum 30. Oktober 2012. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 15ff., 21ff. d.A.) vorgelegten Rechnungen Bezug genommen. Die Klägerin hat die Forderungen zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht und insoweit einen Mahnbescheid erwirkt, der im November 2016 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Wegen der übrigen Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil vom 27. Oktober 2017 (Bl. 69ff. d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Gemäß § 40 Abs. 3 und Abs. 4 EnWG seien Lieferanten gegenüber Letztverbrauchern verpflichtet, innerhalb der dort genannten Fristen abzurechnen. Die für den Beginn der Verjährungsfristen maßgebliche Fälligkeit trete bereits dann ein, wenn die Versorger die Rechnung hätten erteilen können und müssen. Die Ansprüche seien daher spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 verjährt gewesen. Mit der Berufung greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil umfassend an. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, § 40 EnWG sei eine reine Ordnungsvorschrift. Ein Verstoß habe keinen Einfluss auf Primärleistungsansprüche des Versorgers, sondern könne nur zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Bundesnetzagentur auf Grundlage des EnWG führen. Die Verjährung beginne mit der Fälligkeit, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV erst nach Zugang der Rechnung eintrete. Eine Sanktionsvorschrift wie § 556 Abs. 3 BGB fehle im Energierecht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts zu verurteilen, an sie 1.313,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.292,28 EUR seit dem 26.04.2013 und aus 20,81 EUR seit dem 25.05.2013 sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 179,50 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. § 40 EnWG sei keine bloße Ordnungsvorschrift. Die Ansicht der Klägerin führte im Ergebnis dazu, dass Stromanbieter gegenüber sonstigen Unternehmern unangemessen privilegiert würden, da es in ihrem Belieben stünde, den Fälligkeitszeitpunkt durch spätere Rechnungszustellung unbegrenzt hinauszuschieben. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (Urteile vom 27.04.2017, 1 S 77/16 und vom 13. Dezember 2017, 1 S 57/17). Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 40 EnWG nicht das Datum der Rechnungsstellung. Zwar wird der Anspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB kennzeichnenden Umstände treten jedoch bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 10.03.2014, 15 O 536/12, juris). Dies widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Verjährung auch dann von der Fälligkeit des Anspruchs abhängt, wenn sie ihrerseits aufgrund einer gesetzlichen Regelung von der Handlung eines Gläubigers, hier der Rechnungslegung, abhängt (BGH, Urteil vom 22.10.1986, VIII ZR 242/85, NJWRR 1987, 237). Abweichend von der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gesetzeslage sind nunmehr seit 2005 Energielieferanten gemäß § 40 Abs. 3 EnWG verpflichtet, gegenüber den Letztverbrauchern in Zeitabschnitten abzurechnen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Die Abrechnung muss nach § 40 Abs. 4 EnWG spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums den Letztverbraucher erreichen. Aufgrund dieser jährlichen Abrechnungspflicht ist hinsichtlich der Verjährung nicht mehr ausschließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen. Den Grundgedanken der Verjährungsvorschriften, die insbesondere auf Rechtsfrieden und -sicherheit nach einem gewissen Zeitablauf abzielen, entspricht es, in der vorliegenden Konstellation - unabhängig von der Rechnungsstellung - von einem entstandenen Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und damit vom Verjährungsbeginn auszugehen. Auch Ansprüche aus gegenseitigem Vertrag, denen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegensteht, und Schadensersatzansprüche, die noch nicht beziffert werden können, aber bereits eine Feststellungsklage ermöglichen, können unabhängig von ihrer Fälligkeit verjähren (vgl. Ellenberger in Palandt, 77. Auflage 2018, § 199 Rn. 3 m.w.N.). Hier bestanden keine Hindernisse, die einer fristgerechten Abrechnung entgegengestanden hätten. Die Klägerin ging von einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten aus. Dass und warum ihr eine fristgemäße Abrechnung nicht möglich gewesen wäre, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Die Jahres- und Schlussrechnungen der Klägerin hätten demnach beide noch im Jahr 2012 erteilt werden müssen. Das Abrechnungsjahr bezieht sich auf einen Zeitraum vom 01. September bis zum 31. August. Das Lieferverhältnis ist zum 31. Oktober 2012 beendet gewesen. Aus § 40 Abs. 4 EnWG folgt eine Pflicht zur Abrechnung binnen sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums oder des Lieferverhältnisses. Die dreijährige Regelverjährung hat demnach insgesamt am 01. Januar 2013 begonnen und am 31. Dezember 2015 geendet. Das im Jahr 2016 eingeleitete Mahnverfahren hat die Verjährung nicht mehr hemmen können. Richtigerweise weicht das Amtsgericht auch angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 (VIII ZR 243/12, juris) nicht von seiner Einschätzung ab. Jene Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der Abrechnungspflicht des Lieferanten, nicht aber mit dem Verjährungsbeginn. Auch die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.04.2016, 8 U 129/15, juris) geäußerten Zweifel, ob ein Verstoß gegen § 40 Abs. 4 EnWG dazu führt, dass der Lieferant seine Forderung gegenüber dem Kunden nicht mehr geltend machen kann (so im Ergebnis auch: LG Kiel, Urteil vom 10.06.2015, 12 O 351/14, BeckRS 2015, 12321; LG Berlin, Urteil vom 07.01.2009, 8 O 131/08, BeckRS 2009, 13786), überzeugen die Kammer nicht. Zwar bliebe § 40 Abs. 4 EnWG nicht völlig ohne Anwendungsbereich, da ein Verstoß aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann. Dem Zweck der Regelung, nämlich dem Verbraucher durch zeitnahe Abrechnung eine angemessene Überprüfung sowie einen Vergleich verschiedener Anbieter am Markt zu ermöglichen, widerspräche es jedoch, wenn die Abrechnungsfrist für den Verbraucher aufgrund des Vorrangs der Fälligkeitsregelung aus § 17 StromGVV ohne Bedeutung wäre, weil der Lieferant die Fälligkeit beliebig hinauszögern könnte und bei Nichteinhaltung der Frist lediglich Aufsichtsmaßnahmen befürchten müsste. Die Revision ist im Sinne des § 543 ZPO zuzulassen, da die Angelegenheit – schon wegen der zu erwartenden Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle – grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist. Das Verhältnis von § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV zu § 40 Abs. 3 und 4 EnWG ist in der Rechtsprechung bisher weder einheitlich noch abschließend behandelt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.