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Urteil

6 HKO 14/22, 6 HK O 14/22

LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2023:1222.6HKO14.22.00
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Leitsätze
1. Hat ein Kreditinstitut es übernommen, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln zu stellen, ist sie verpflichtet, den Antrag rechtzeitig weiterzuleiten.(Rn.40) 2. Steht die Förderung unter der weiteren Bedingung, dass sie solange gewährt wird, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, genügt das Kreditinstitut seiner Sorgfalt nur, wenn es darauf hinwirkt, dass die notwendigen Unterlagen zur Antragstellung von dem Kunden unverzüglich beigebracht werden und der vollständige Antrag unverzüglich an die die Förderung bewilligende Stelle weitergeleitet wird.(Rn.40)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerinnen jeweils 133.320,58 € sowie weitere 4.105,90 € zu zahlen und 2. die Klägerinnen während der zehnjährigen Laufzeit der mit ihnen über 1.800.000,00 € und mit einem Jahreszinssatz von 1,95 % geschlossenen Darlehensverträge zur Finanzierung der Errichtung von 12 Wohneinheiten in B… „an den Wehlen“ von Ansprüchen auf Zahlung von Zinsen insoweit freizuhalten, als der die Zahlungspflicht begründende Zinssatz 0,64 % übersteigt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 11% und die Beklagte 89 % zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. V. Beschluss: Der Streitwert wird auf 433.882,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Kreditinstitut es übernommen, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln zu stellen, ist sie verpflichtet, den Antrag rechtzeitig weiterzuleiten.(Rn.40) 2. Steht die Förderung unter der weiteren Bedingung, dass sie solange gewährt wird, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, genügt das Kreditinstitut seiner Sorgfalt nur, wenn es darauf hinwirkt, dass die notwendigen Unterlagen zur Antragstellung von dem Kunden unverzüglich beigebracht werden und der vollständige Antrag unverzüglich an die die Förderung bewilligende Stelle weitergeleitet wird.(Rn.40) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerinnen jeweils 133.320,58 € sowie weitere 4.105,90 € zu zahlen und 2. die Klägerinnen während der zehnjährigen Laufzeit der mit ihnen über 1.800.000,00 € und mit einem Jahreszinssatz von 1,95 % geschlossenen Darlehensverträge zur Finanzierung der Errichtung von 12 Wohneinheiten in B… „an den Wehlen“ von Ansprüchen auf Zahlung von Zinsen insoweit freizuhalten, als der die Zahlungspflicht begründende Zinssatz 0,64 % übersteigt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 11% und die Beklagte 89 % zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. V. Beschluss: Der Streitwert wird auf 433.882,56 € festgesetzt. A Die Klage ist überwiegend begründet I. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten gem. § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283, § 675, § 611 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages. 1. Die Parteien verband ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Die Beklagte war aufgrund dessen verpflichtet, das ihr übertragene Geschäft sorgfältig und sachkundig zu erledigen. Hat ein Kreditinstitut, wie hier die Beklagte, es übernommen, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln zu stellen, muss sie den Antrag rechtzeitig weiterleiten. Was rechtzeitig ist, bestimmt sich im Einzelfall nach den Bedingungen der beantragten Förderung. Ist für die Inanspruchnahme einer Förderung die eine Frist wahrende Einreichung von (die Voraussetzungen der Förderung nachweisenden) Antragsunterlagen ausreichend, kann diese Frist ausgeschöpft werden. Steht die Förderung aber - wie hier - unter der weiteren Bedingung, dass sie solange gewährt wird, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, genügt das Kreditinstitut seiner Sorgfalt nur, wenn darauf es darauf hinwirkt, dass die notwendigen Unterlagen zur Stellung eines Antrages von dem Kunden unverzüglich beigebracht werden und der vollständige Antrag unverzüglich an die die Förderung bewilligende Stelle - hier die KfW - weitergeleitet wird. Die Parteien haben sich nicht darauf verständigt, dass die Beklagte sich bei der Bearbeitung der Anträge in jedem Fall noch vertragsgemäß verhält, wenn sie die Anträge erst am letzten Tag des angekündigten Endes der Frist fertigstellt und einreicht. Das Schweigen der Klägerinnen zur E-Mail der Beklagten vom 10.12.2021 (Anlage K 5, Blatt 22 Anlagenband), dass nur noch bis Ende Januar die Fördermittel zum KfW Standard 55 eingebunden werden könnten, und zur E-Mail vom 17.12.2021 (Anlage K 6, Blatt 23 Anlagenband), die Tilgungszuschüsse bis Ende Januar 2022 zu beantragen, kann nicht Zustimmung aufgefasst werden, die Beklagte könne diese Frist ausschöpfen. Den E-Mails lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Beklagte den Klägerinnen ein Angebot auf Vereinbarung einer verbindlichen Bearbeitungs- und Leistungszeit unterbreiten wollte. Es handelte sich vielmehr um eine Bestätigung des genauen Zeitpunktes des angekündigten Endes des Förderprogramms, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin zu 2) hierzu mit E-Mail vom 08.12.2021 angefragt hatten, „ich habe da was im Kopf von Mitte Januar ist Schluss“. Dem mit dieser E-Mail geäußerten Wunsch auf Rückmeldung, „ob wir da im Zeitplan sind für die KfW Anträge“ ist vielmehr zu entnehmen, dass die Klägerinnen daran gelegen war, dass die Anträge so vorbereitet und gestellt werden, dass sie in dem Förderprogramm berücksichtigt werden. 2. Der Beklagten ist die Ausführung des Geschäfts unmöglich gem § 275 Abs. 1 BGB geworden, weil nach Beendigung des Programms keine Anträge auf Bewilligung einer Förderung energetischen Baumaßnahmen nach dem KfW-Programm 55 eingereicht werden konnten. 3. Die Unmöglichkeit, einen erfolgreichen Förderantrag zu stellen, beruht auf einer von der Beklagten zu vertretenen Pflichtverletzung. a) Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergibt, dass sie die zur Unmöglichkeit führende Verletzung von Vertragspflichten nicht gem. § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten hat, § 267 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dementsprechend hat die Exkulpation des Schuldners (§ 280 Abs. 1 Satz 2) so zu erfolgen, dass der Schuldner darlegt und ggf. beweist, dass er den Eintritt der für § 275 BGB erheblichen Situation in der Lebenswirklichkeit nicht willentlich herbeigeführt hat (kein Vorsatz) und dass er diesen Zustand auch nicht durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hat eintreten lassen (keine Fahrlässigkeit). Insofern kann der Schuldner vorbringen, dass er den Eintritt der Umstände, die zum Ausschluss seiner Leistungspflicht führen, nicht hätte vorhersehen oder nicht hätte vermeiden können (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, BGB § 283 Rn. 7, Beck-online; Riehm, in: Beck-online.Großkommentar zum BGB, BGB § 283 Rn. 30, Beck-online). b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht auf einer sorgfaltswidrigen Bearbeitung der Anträge der Klägerinnen beruht. aa) Für die Beklagte war die Gefahr erkennbar, dass schon vor dem angekündigten Ablauf der Frist das Förderprogramm wegen Ausschöpfung der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingestellt werden könnte. Sie durfte nicht darauf vertrauen, dass alle förderungsberechtigten Antragsteller, deren Anträge bis zum Ende des Förderprogramms am 31.01.2022 eingereicht sein würden, eine Förderung erhielten. Ihr war bekannt, dass die Förderung gem. 7.4 der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) vom 16.09.2021 unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel stand. Wegen der Beliebtheit des Förderprogramms waren im November 2021 weitere Haushaltsmittel bereitgestellt worden, um die erwarteten Anträge mit Fördermitteln bedienen zu können. Da die Bereitstellung von weiteren Haushaltsmitteln mit der Ankündigung verbunden war, das Förderprogramm zum 31.01.2022 zu beenden, musste damit gerechnet werden, dass eine Vielzahl von antragsberechtigte Förderungsempfänger noch in den Genuss einer Förderung kommen wollten, so dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel noch vor dem angekündigten Ende des Programms ausgeschöpft sein könnten. Es bestand also das erkennbare Risiko, dass auch rechtzeitig bis zum 31.01.2022 eingereichte Anträge nicht zu einer Förderung führen könnten, falls die bereitgehaltenen Haushaltsmittel bereits vor dem angekündigten Ende des Förderprogramms aufgebraucht sein würden. Dass sich dies abzeichnete, ergab sich zuletzt aus der Ankündigung der KfW Anfang Januar 2022, wonach die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-Gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bereits „Ende Januar 2022“ eingestellt werde (Anlage B1, Blatt 52 Anlagenband). Damit rückte die KfW von ihrer Mitteilung aus dem November 2021 ab, das Programms werde zum 01.02. 2022 enden. Angesichts des Umstandes, dass die Förderung von dem Vorhandsein von zu diesem Zweck bereitgestellten Mitteln abhängig war, die für das Förderprogramm bereitgestellten Mittel zuvor mehrfach aufgebraucht waren und aufgestockt werden mussten, war wegen der absehbaren Gefahr eines jederzeitige Beendigung des Programms der Antrag mit der gebotenen Dringlichkeit zu bearbeiten. bb) Die Beklagte hätte die Unmöglichkeit ihrer Leistung - Stellen des Antrages vor dem Ende des Programms - auch vermeiden können. (1) Die Vermeidbarkeit ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag. Die Beklagte hat behauptet, der Antrag sei am 24.01.2022 fertiggestellt gewesen und habe in abgabefähiger Form vorgelegen. Da dass Förderprogramm aber erst um 24.00 Uhr des gleichen Tages geschlossen wurde, hätte noch die Gelegenheit bestanden, den fertiggestellten Antrag bei der KfW einzureichen. Die Beklagte hat keinen Grund vorgetragen, warum das nicht geschah. Sie hat vielmehr mit der Einreichung des fertigen Antrages noch abgewartet. (2) Die Beklagte hätte die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen und Darlehen bereits wesentlich früher stellen können und müssen. Der Beklagten lagen bereits Ende November 2021 die wesentlichen Informationen vor, um die Anträge bearbeiten zu können. Die Klägerinnen hatte am 18.11.2021 die für die Beantragung der Förderung erforderlichen „Bestätigungen zum Antrag“ (BzA) eingereicht. Der Beklagten war - insoweit ebenfalls unstreitig - aufgrund des Vorgesprächs im September 2021 bekannt, dass die Klägerinnen den weiteren Finanzbedarf durch die Inanspruchnahme von KfW-Darlehen abdecken wollten. Auf diese Absprache verwiesen die Klägerinnen in Ihrer E-Mail vom 17.12.2021. Die Beklagte hätte also bereits im Dezember 2021 - und nicht erst Mitte Januar 2022 - die Klägerinnen auffordern können, die Wertermittlung, den Bauantrag und die Baugenehmigung vorzulegen, falls diese Unterlagen erforderlich gewesen sein sollten, um bei der KfW einen ordnungsgemäßen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen und Darlehen stellen zu können. Die Beklagte hat keinen Grund vorgetragen, warum sie die Klägerinnen weder im Dezember 2021 noch während des Besprechungstermins am 11.01.2022, sondern erst mit der E-Mail vom 19.01.2022 (Anlage K 9, Blatt 27 der Akte) zur Vervollständigung der Unterlagen aufforderte. Aus ihrem Sachvortrag ergibt sich insbesondere nicht, dass sich erst während des Besprechungstermins am 11.01.2022 zeigte, dass diese Unterlagen fehlten und noch beizubringen waren. Bei den nachzureichenden Unterlagen dürfte es sich um solche handeln, die von der Beklagten regelmäßig benötigt werden, um - sei es zur Wahrung der eigenen Interessen bei der Gewährung von Hausdarlehen oder im Auftrag der KFW - eine Kreditprüfung vorzunehmen. Da die Klägerinnen dem Verlangen der Beklagten, diese Unterlagen beizubringen, jeweils unverzüglich nachgekommen waren, ist davon umzugehen, dass sich die Beklagten bereits im Dezember 2021 in den Besitz aller Unterlagen hätte bringen können, um einen vollständigen und ordnungsgemäßen Antrag auf Förderung bei der KFW stellen zu können. 4. Den Klägerinnen ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden. a) Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 BGB ist darauf gerichtet, die Klägerinnen so zu stellen, wie sie bei rechtzeitige Stellung des Antrages gestanden hätten. Haftet der Schädiger - wie hier die Beklagte - für eine Vertragsverletzung, so hat er den Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags gegeben wäre. Er muss also, wie sich schon aus § 252 BGB ergibt, dem Geschädigten insbesondere auch den Gewinn ersetzen, den dieser aus dem Geschäft gezogen hätte (so genannte positives oder Erfüllungsinteresse). [...] Der Schaden ist demzufolge mittels eines Gesamtvermögensvergleichs zu berechnen. Es ist darzulegen, wie sich die gesamte Vermögenssituation bei ordnungsgemäßer Erfüllung entwickelt hätte und wie die tatsächliche Vermögensentwicklung war (OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2017, 21 U 112/16; NJW-RR 2018, 399 [403], Rn. 85, Beck-online; Oetker, in : Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, BGB, § 249 Rn. 128, Beck-online; Brandt, in: Beck-online.Großkommentar, BGB § 249 Rn. 30, Beck-online). b) Die Saldierung der durch den Verlust der Förderung nach dem KfW-Programm 55 entstandenen Nachteile mit den zu berücksichtigenden Vorteilen führt zu einem ersatzfähigen Schaden von 266.641,17 €. aa) Die Klägerinnen sind durch den Verlust der Förderung nach dem KfW-Programm 55 Vermögenseinbußen in Höhe von 468.249,17 € entstanden. (1) Zu den durch die Pflichtverletzung verursachten Vermögensnachteilen der Klägerinnen gehört, dass ihnen die Zuschüsse nach dem KfW-Programm 55 entgangen sind. Den Klägerinnen wären bei rechtzeitiger Beantragung solche Zuschüsse bewilligt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, dass alle rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Anträge zu einer Förderung durch die KFW geführt haben, nachdem die Klägerinnen eine Pressmitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vorgelegt haben, wonach alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp eingegangen sind, genehmigt werden (Anlage K 15a, Blatt 173 der Akte). Der den Klägerinnen entgangene Zuschuss ist mit 315.000,00 € anzusetzen. (2) Die Beklagten haben den Klägerinnen auch die Mehrkosten zu ersetzen, die dadurch verursacht wurden, dass die 12 Wohnungen nach Maßgabe der später erlangten Förderung nach dem KfW-Programm 40 im Vergleich zu dem KfW-Programm 55 höhere Anforderungen an die Verhinderung von Wärmeverlusten erfüllten mussten. Die zusätzlichen Baukosten zur Erreichung des höheren energetischen Standards haben die Klägerinnen durch die beigebrachten Unterlagen nachvollziehbar mit 147.366,17 € dargelegt. Die Kammer ist nach Anhörung der Geschäftsführer der Klägerinnen überzeugt, dass die Nachkalkulation der mit der Herstellung der Wohnungen beauftragten B... B… GmbH (Anlagen K 19 - 19d, Anlagenband), die von dem Planungs- und Sachverständigenbüro W… geprüft und bestätigt worden ist (Anlage K 20, Anlagenband), diese Kosten zutreffend wiedergibt und die Klägerinnen - und nicht der B... H... GbR, an die die Kalkulation adressiert war - diese Kosten getragen haben. (3) Die Klägerin haben durch die Beibringung des Angebots der R… Ingenieure GmbH vom 06.04.2022 (Anlage K 21, Anlagenband) belegt, dass die Umplanung der 12 Wohneinheiten vom KfW 55 Standard auf „KfW 40+ Standard“ zu weiteren Kosten von 5.883,00 € geführt haben. bb) Von den Vermögensnachteilen sind Positionen abzuziehen, soweit sie darauf beruhen, dass die Klägerinnen infolge der Inanspruchnahme der Förderung nach dem KfW-Programm 40 einen Vermögensvorteil erlangt oder Aufwendungen erspart haben. Das sind insgesamt 201.608,00 €. Im Einzelnen: (1) Der verlorene Zuschuss des KfW-Programms 55 in Höhe von 315.000,00 € ist mit dem nach Maßgabe des ersatzweise in Anspruch genommen KfW-Progamms 40 plus erlangten Zuschuss von 180.000,00 € zu saldieren. Die Klägerinnen haben zwar einen Zuschuss von insgesamt 225.000,00 € erhalten. Darin enthalten ist aber ein Betrag von 45.000,00 €, der als Zuschuss für die Errichtung von Photovoltaikanlagen gewährt worden ist. Ein Zuschuss für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wäre aber nicht Bestandteil einer Förderung nach dem KfW-Programm 55 gewesen. Bei einer Gegenüberstellung der durch die Pflichtverletzung entstandenen Nachteile und den erlangten Vorteilen, ist der für die Photovoltaikanlagen gewährte Zuschuss daher nicht zu abzuziehen. (2) Als schadensmindernd ist der Betrag abzuziehen, um den sich Kosten für die Beheizung der Wohnungen verringern werden, weil die nach dem KfW Standard 40 plus errichteten Wohnungen eine gegenüber dem KfW Standard 55 bessere Wärmedämmung aufweisen. Die Minderaufwendungen sind mit 21.608,00 € anzusetzen. Das Gericht folgt den Berechnungen der Klägerinnen, gegen die die Beklagte keine substantiierten Einwendungen vorgebracht hat. Die Klägerinnen haben eine Schätzung der R… Ingenieure GmbH vom 06.04.2023 (Anlage K 22, Anlagenband) vorgelegt, wonach der Energiebedarf ca. 5.402 kWh/a niedriger liegen wird. Über einen den Förderungszeitraum von 10 Jahren ergibt sich bei einem Durchschnittspreis von 0,40 € / kWh eine Einsparung von 21.608 €. c) Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von den für die Gewährung von Darlehen über 1.800.000,00 € zu zahlenden Zinsen, soweit der die Zahlungspflicht begründende Zinssatz 0,64 % übersteigt. Der Befreiungsanspruch ist als Minus in dem Antrag auf Leistung enthalten. Die Beklagte hat den Klägerinnen einen Zinsschaden von 118.882,56 € zu ersetzen. Dieser Schaden wird den Klägerinnen dadurch entstehen, dass sie Baukosten in Höhe von 1.800.000 € nicht über ein KfW-Darlehen, das ihnen nach dem KfW-Programm 55 bei einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 0,64% p.a. bereitgestellt worden wäre, finanzieren können, sondern ein von der Beklagten gewährtes Darlehen mit gleicher Laufzeit zu einem höheren Zinssatz von 1,95 % in Anspruch nehmen müssen. Soweit die Klägerinnen mit den für das Darlehen zu zahlenden Zinsen erst in der Zukunft, nämlich zu den jeweiligen, während der Restlaufzeit des Darlehens eintretenden Fälligkeitszeitpunkten, belastet werden, besteht nur ein Anspruch auf Schuldbefreiung. Soweit die Klägerin auf in der Vergangenheit fällig gewordene Zinsansprüche schon Zahlungen geleistet haben sollte, haben die Klägerinnen gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch nach § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 281 BGB. II. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, BGB. B Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs, 1 ZPO. C Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 709 ZPO anzuordnen. D Der Beschluss zur Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs, 2, § 48, § 40 GKG. Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen einer entgangenen Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Errichtung von 12 Wohnungen. Geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin zu 1) ist Herr J... C..., geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 2) ist Herr B... B.... Beide Gesellschafter sind zugleich Gesellschafter der B... H... GbR (im Folgenden: GbR). Die GbR hatte im Jahr 2020 mit der Beklagten Darlehensverträge geschlossen, um einen Grundstückskauf und die Errichtung von 32 Wohneinheiten nach Maßgabe des KFW-55 Standards für energetisches Bauen zu finanzieren. Im Jahr 2021 entschlossen sich die Gesellschafter der GbR aus dem Gesamtprojekt 12 Grundstücke auszugliedern und auf die Klägerinnen zu übertragen, um darauf jeweils 6 Wohneinheiten durch die Klägerinnen errichten zu lassen. Da diese 12 Wohneinheiten nach ihrer Errichtung nicht verkauft, sondern zum Zweck der Vermietung im Bestand der Klägerinnen verbleiben sollten, kam eine Förderung durch Kredite und Zuschüsse nach dem KfW-Programm 55 in Betracht, die über die Beklagte beantragt werden sollten. Nachdem im September 2021 hierzu bereits eine Vorbesprechung stattgefunden hatte (vergleiche E-Mail vom 30.09.2021, Anlage K 2 Anlagenband), übersandten die Klägerinnen am 18.11.2021 die für die Beantragung der Förderung erforderlichen „Bestätigungen zum Antrag“ (BzA). Hierbei handelt es sich um von einem Energieeffizienz-Experten errichtete und unterschriebene Gutachten, in denen dieser bestätigt, dass die Bauvorhaben die Anforderungen an das Förderprogramm erfüllen. Anfang November informierte die KfW darüber, dass zum 01.02.2022 die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-Gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt werde, nachdem im Laufe des Jahres 2021 wegen hoher Nachfrage die Fördermittel mehrfach aufgestockt werden mussten. Mit E-Mail vom 08.12.2021 (Anlage K 4, Blatt 21 Anlagenband) baten die Klägerinnen um eine kurze Mitteilung, „ob wir da im Zeitplan sind für die KfW Anträge für unsere Einheiten? Ich hab da was im Kopf von Mitte Januar ist Schluss“. Die Beklagte bestätigte mit Mail vom 10.12.2021 (Anlage K 5, Blatt 22 Anlagenband), dass nur noch bis Ende Januar die Fördermittel zum KfW Standard 55 eingebunden werden könnten und die Klägerinnen Anfang nächster Woche den Finanzierungsvorschlag erhielten. Mit weiterer E-Mail vom 17.12.2021 (Anlage K 6, Blatt 23 Anlagenband) bestätigte die Beklagte, die Tilgungszuschüsse für die Effizienzhäuser 55 EE fristgerecht bis Ende Januar 2022 zu beantragen und teilte darüber hinaus mit, sie sei auf der Suche nach einem Finanzierungsmodell, um den weiteren Finanzierungsbedarf von jeweils 150.000 € je Wohneinheit zu decken. Die Klägerinnen wiesen mit E-Mail vom gleichen Tag darauf hin, mit der Beklagten sei bereits besprochen worden, dass eine Finanzierung nicht mit einem Bankdarlehen, sondern über ein zinsgünstiges Darlehen der KfW erfolgen solle (Anlage K 7, Blatt 24 Anlagenband). Daraufhin lud die Beklagte zum 11.01.2022 zu einer Besprechung ein, um die weitere Vorgehensweise zur Bereitstellung der KfW Darlehen bzw. der KfW Zuschüsse abzustimmen. (Anlage K 8, Blatt 25 Anlagenband) Anfang Januar 2022 ließ die KfW mitteilen, dass die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-Gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zu Ende Januar 2022 eingestellt werde (Anlage B1, Blatt 52 Anlagenband). Am 11.01.2021 unterschrieben die Geschäftsführer der Klägerin die Bestätigungen zum Antrag. Das Finanzierungsangebot der Beklagten wiesen sie zurück, weil sie die günstigeren Konditionen der KfW in Anspruch nehmen wollten. Mit E-Mail vom 19.01.2022 (Anlage K 9, Blatt 27 der Akte) bat die Beklagte die Klägerinnen, zur Vervollständigung und für die Wertermittlung noch den Bauantrag nebst Anlagen zum 2. Bauabschnitt sowie die Baugenehmigung zur Verfügung zu stellen und kündigte an, die KfW-Mittel in Höhe von 1.800.00 € € einzukaufen. Am 20.01.2022 stellten die Klägerin der Beklagten die begehrten Unterlagen zur Verfügung und am 21.01.2022 erhielt die Beklagte den Nachweis über den notariellen Kaufvertrag zum Erwerb der Baugrundstücke. Noch bevor die Beklagte die Anträge zur Förderung der Bauvorhaben mit Finanzmitteln des KfW-Programms 55 bei der KfW stellen konnte, stoppte die KfW am 24.01.2022 dieses Förderprogramm und schaltete die Antragsplattform zum 24.01.2022, 0:00 Uhr, ab. Allen bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Anträgen, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllten, wurde eine Förderung nach dem KfW-Programm 55 gewährt. Als Ersatz für die ausgefallene Förderung beantragten die Klägerinnen für die Errichtung der 12 Wohneinheiten und nunmehr auch einer Photovoltaikanlage am 20.04.2020 über die D… Bank AG einen Zuschuss nach dem Programm Nr. 261 (KfW 40), der ihnen in Höhe von 225.00,00 € bewilligt wurde. Darüber hinaus gewährte die Beklagte den Klägerinnen ein Darlehen von 1.800.000 € zu einem Zinssatz von 1,95 %. Nachdem die Klägerinnen die Beklagte erfolglos zum Ersatz eines Schadens, den sie mit 433.882,56 € angaben, aufgefordert hatten, beauftragen sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte sei ihnen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe die Bearbeitung und Einreichung des Antrages auf Bewilligung eines Zuschusses und eines Darlehens nach dem KfW-Programm 55 pflichtwidrig verzögert. Sie behaupten, die Anträge hätten, nachdem die Beklagte die Bestätigungen zum Antrag (BzA) am 18.11.2021 erhalten habe, eingereicht werden können. In der Praxis habe die KFW die von einem Energieeffizienz-Experten, aber nicht auch von dem Bauherrn unterschriebenen BzA akzeptiert. Die am 19. und 20.01.2022 beigebrachten Unterlagen seien für einen Antrag auf Zuschuss nicht erforderlich gewesen. Der nachfolgende, erfolgreiche Antrag auf Bewilligung einer Förderung nach dem Programm Nr. 261 (KfW 40) sei auf Bitten der Beklagten bei der KfW ohne die Unterschriften ihrer Geschäftsführer eingereicht worden, um den Antrag noch am Tage der Öffnung des Förderprogramms am 20.04.2022 stellen zu können. Die Behauptung der Beklagten, sie habe noch die Gesamtfinanzierung klären müssen, träfe nicht zu. Zwischen den Parteien sei - wie sich aus der E-Mail vom 17.12.2021 (Anlage K 7, Anlagenband) ergebe - bereits vereinbart gewesen, dass die Beklagte bei der KfW neben dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses auch einen Antrag auf Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens über 1.800.000 € zur Deckung der verbleibenden Finanzierungslücke habe stellen sollen. In dem Besprechungstermin am 11.01.2022 hätten ihre Geschäftsführer nur die B… unterschrieben, die von der Beklagten behauptete Abstimmung der Finanzmodalitäten habe nicht stattgefunden. Einer Prüfung der Kreditwürdigkeit nach § 18 KWG habe es zur Einreichung der Anträge nicht bedurft. Für die Gewährung eines Zuschusses habe die Kreditwürdigkeit ohnehin nicht geprüft werden müssen. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit für das KfW-Darlehen habe nicht vor der Einreichung des Antrages bei der KfW abgeschlossen sein müssen. Der Beklagten seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen und der Wert der Grundstücke bekannt gewesen. Die Beklagte habe aufgrund ihrer Erfahrung nicht darauf vertrauen dürfen, dass die für das KfW-Programm 55 bereitgestellten Haushaltsmittel nicht vor dem 31.01.2022 verbraucht seien. Bei rechtzeitiger Antragstellung wären Zuschuss und Darlehen in voller Höhe bewilligt worden. Die Klägerinnen behaupten, durch die entgangene Förderung sei ihnen ein Schaden entstanden, dessen Höhe sie zuletzt auf jeweils 192.761,82 € beziffert haben. Bei einer rechtzeitigen Antragstellung hätten sie nach dem KfW-Programm 55 einen Zuschuss von 26.250,00 € je Wohneinheit, für 12 Wohneinheiten also insgesamt 315.000 €, erhalten. Da der Finanzierungsbedarf von 1.800.000,00 € nicht über ein Darlehen des KW-Programms 55 habe gedeckt werden können, sei ihnen während der Vertragslaufzeit von 10 Jahren ein Zinsschaden von 118.882,56 € entstanden. Bei rechtzeitiger Antragstellung hätte sie 1.800.000 € über ein KfW-Darlehen mit einem Zinssatz von 0,64 % finanzieren können. Stattdessen hätten sie ein Darlehen mit einem Zinssatz von 1,95 % in Anspruch nehmen müssen, was über den Zeitraum der Zinsbindungsfrist von 10 Jahren zu einer Mehrbelastung von 118.882,56 € führen werde. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 8 der Klageschrift Bezug genommen. Um den für eine Förderung nach dem KfW Programm 40 notwendigen höheren energetischen Standard zu erreichen, hätten sie zusätzlich 147.189,53 € aufwenden müssen. Hierzu legen sie eine an die B... H... GbR adressierte Nachkalkulation der mit der Herstellung der Wohnungen beauftragten B... B… GmbH vor (Anlagen K 19 - 19d, Anlagenband) vor, die von dem Planungs- und Sachverständigenbüro W... geprüft und bestätigt worden ist (Anlage K 20, Anlagenband). Darüber hinaus hätten die zur Erreichung des energetischen Standards KfW 40 notwendigen baulichen Veränderungen eine Umplanung notwendig gemacht. Mit diesen Leistungen sei das Ingenieurbüro R… GmbH beauftragt worden, das hierfür 5.883,00 € berechnet und erhalten habe. Diesen zusätzlichen Aufwendungen stünden der nach dem KFW Programm gewährte Zuschuss in Höhe von 180.000,00 € und die durch die zusätzlichen energetischen Maßnahmen bewirkten jährlichen Einsparungen an Energie gegenüber, deren Höhe die Klägerinnen für alle 12 Wohneinheiten - insoweit streitig – unter Vorlage einer Berechnung des Energieberaters (Anlage K 22, Anlagenband Kläger) mit insgesamt 21.608 € vortragen. Daraus ergebe sich, bezogen auf 12 Wohneinheiten, folgende Schadensberechnung: • Entgangene Förderung KfW 55 EE 315.000,00 € • Mehrkosten für die Aufwertung auf den KfW 40 plus Standard 147.366,17 € • Kosten der Umplanung auf den KfW 40 plus Standard 5.883,00 € • Entgangener Zinsvorteil, berechnet für 10 Jahre 118.882,56 € 587.131,73 € • Abzüglich Zuschuss nach KfW 40 180.000,00 € • Abzüglich Minderaufwendungen für Energie 21.608,00 € 385.523,73 € bezogen auf jeweils 6 Wohneinheiten jeder Klägerin 192.761,82 € Die Klägerinnen haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 216.941,28 € zu zahlen und die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Wegen des Zinsschadens in Höhe von 118.882,56 € haben sie hilfsweise Feststellung der Ersatzpflicht begehrt. Die Klägerinnen beantragen zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen jeweils 192.761,82 € zu zahlen und den Klägerinnen außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.277,50 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meinen, die Leistungsanträge seien unzulässig, soweit sie auf Ersatz von Zinsen gerichtet seien. Da der angebliche Zinsschaden erst sukzessive während der Laufzeit der Darlehensverträge von 10 Jahren entstehe, könne er nicht mit der Leistungsklage, jedenfalls nicht jetzt in seiner vollen Höhe, geltend gemacht werden. Ihr sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Sie habe mit dem Geschäft, für die Klägerinnen die Förderanträge bei der KFW einzureichen, nicht auch das Risiko übernommen, dass eine Antragstellung wegen vorzeitigem Verbrauchs der Fördermittel nicht mehr möglich sei. Sie behauptet, was unstreitig ist, mit den Klägerinnen sei kein vor dem angekündigten Ende der Förderung zum 31.01.2022 liegender Termin vereinbart worden, bis zu dem der Antrag bei der KfW einzureichen gewesen sei. Vielmehr sei vereinbart worden, dass sie die Anträge bis Ende Januar 2022 einreichen könne. Die Klägerinnen hätten auch nach der E-Mail vom 17.12.2022, mit der sie - die Beklagte - die fristgerechte Einreichung der Anträge bis Ende Januar 2022 angekündigt habe, nicht auf einen früheren Abgabetermin gedrängt. Sie habe die Bearbeitung des Antrages nicht verzögert. Sie behautet, der Antrag auf Gewährung von Tilgungszuschüssen habe Anfang Januar 2022 bei der KFW noch nicht eingereicht werden können, weil die Gesamtfinanzierung noch nicht gewährleistet gewesen sei. Sie habe erst nach dem Besprechungstermin am 10.01.2022 die Kreditverträge ausarbeiten können, die neben dem Tilgungszuschuss für eine Gesamtfinanzierung notwendig gewesen seien und erst nachdem am 20.01.2022 von den Klägerinnen die weiteren Unterlagen beigebracht worden seien, habe sie die wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen können, die bei der Vergabe von Krediten von mehr als 750.000 € nach § 18 KWG vorzunehmen sei. Anschließend sei noch Bearbeitungszeit notwendig gewesen. Die Anträge hätten am 24.01.2022 abgabefähig vorgelegen, ihre Abgabe sei aber wegen der für den gesamten Kapitalmarkt nicht vorhersehbaren, unangekündigten Einstellung des Programms nicht mehr möglich gewesen sei. Sie treffe daher auch kein Verschulden. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass Anträge auf Erhalt von Tilgungszuschüssen und Darlehen bis zum 31.01.2022 hätten gestellt werden können. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Ersatz eines angeblichen Schadens in Höhe der entgangenen Förderung. Sie könnten nicht Ersatz des Erfüllungsinteresses, sondern nur das negative Interesse verlangen.