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Urteil

6 HK O 42/21, 6 HKO 42/21

LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2022:0819.6HKO42.21.00
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Leitsätze
1. Zur Kennzeichnung eines Futtermittels i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gehören auch die zu Werbezwecken gemachten Angaben. Nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 darf durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nicht behauptet werden, dass sie eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen. 2. Hunde sind vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 umfasst. 3. Bei dem streitgegenständlichen Produkt handelt es sich um ein Mischfuttermittel i.S.v. Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. 4. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen betreffen Krankheiten i.S.v. § 20 LFGB. Die in der Werbung angesprochenen Beeinträchtigungen (Gelenksteifigkeit, Gelenkprobleme, Schmerzen, Lahmheit, Humpeln) sowie die dem Produkt zugeschriebenen Wirkungen (Entzündungshemmung, Schmerzreduzierung, vorbeugend um zukünftige Beschwerden zu vermeiden) beziehen sich auf Erkrankungen oder Krankheitssymptome. 5. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UVG.
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „P J C“ Ergänzungsfuttermittel für Hunde mit folgenden Aussagen zu werben: 1. „Helfen bei Gelenksteifigkeit“ 2. „Für Hunde ..., die unter Gelenkproblemen leiden,“ 3. „Methylsulfonylmethan 3.1 dient der Entzündungshemmung 3.2 ... dient der ... Schmerzreduzierung“ 4. „Bei welchen Beschwerden kann P J C helfen? 4.1 Dein Hund bewegt sich nur noch sehr langsam, hat Probleme beim Aufstehen, sichtbar weniger Freude an Spaziergängen & Aktivitäten oder lahmt dabei,“ 4.2 ... Oft leckt sich dein Hund die Pfoten oder beißt sich sogar in Betroffene schmerzende Gelenke …,“ 5. „… Retriever B ... es hilft, B steht besser auf und man merkt, er hat keine so großen Schmerzen mehr“, 6. „G bekommt die Leckerchen … Sie humpelt seit gestern gar nicht mehr. Sie hatte vorher Probleme...“, 7. „vorbeugend ... um zukünftige Beschwerden zu vermeiden“, sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleitung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Kennzeichnung eines Futtermittels i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gehören auch die zu Werbezwecken gemachten Angaben. Nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 darf durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nicht behauptet werden, dass sie eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen. 2. Hunde sind vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 umfasst. 3. Bei dem streitgegenständlichen Produkt handelt es sich um ein Mischfuttermittel i.S.v. Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. 4. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen betreffen Krankheiten i.S.v. § 20 LFGB. Die in der Werbung angesprochenen Beeinträchtigungen (Gelenksteifigkeit, Gelenkprobleme, Schmerzen, Lahmheit, Humpeln) sowie die dem Produkt zugeschriebenen Wirkungen (Entzündungshemmung, Schmerzreduzierung, vorbeugend um zukünftige Beschwerden zu vermeiden) beziehen sich auf Erkrankungen oder Krankheitssymptome. 5. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UVG. I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „P J C“ Ergänzungsfuttermittel für Hunde mit folgenden Aussagen zu werben: 1. „Helfen bei Gelenksteifigkeit“ 2. „Für Hunde ..., die unter Gelenkproblemen leiden,“ 3. „Methylsulfonylmethan 3.1 dient der Entzündungshemmung 3.2 ... dient der ... Schmerzreduzierung“ 4. „Bei welchen Beschwerden kann P J C helfen? 4.1 Dein Hund bewegt sich nur noch sehr langsam, hat Probleme beim Aufstehen, sichtbar weniger Freude an Spaziergängen & Aktivitäten oder lahmt dabei,“ 4.2 ... Oft leckt sich dein Hund die Pfoten oder beißt sich sogar in Betroffene schmerzende Gelenke …,“ 5. „… Retriever B ... es hilft, B steht besser auf und man merkt, er hat keine so großen Schmerzen mehr“, 6. „G bekommt die Leckerchen … Sie humpelt seit gestern gar nicht mehr. Sie hatte vorher Probleme...“, 7. „vorbeugend ... um zukünftige Beschwerden zu vermeiden“, sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleitung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. A Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Klage berechtigt. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis eines Verbands. Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage bereits unzulässig (BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534, Rn. 23, Beck-online). Der Kläger ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte und veröffentlichte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Seine Tätigkeit ist u.a. darauf gerichtet, zu überwachen, ob die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird durch die Vielzahl von Wettbewerbsverfahren, die der Kläger gerichtsbekannt in allen Instanzen geführt hat und führt, belegt. Dem Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die notwendige Zahl von Mitgliedsunternehmen, die wegen des Vertriebs von Hundefutter im Wettbewerb mit der Beklagten stehen, wird bereits durch die Mitgliedschaft von umsatzstarken Versandhandelsunternehmen, wie des E Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V., der N L Stiftung & Co. KG, der L D GmbH & Co KG, der O GmbH & Co. KG und der T GmbH vermittelt, zu deren regelmäßigem Angebot auch Hundefutter gehört. Die E-Gruppe ist ein genossenschaftlich organisierter kooperativer Unternehmensverbund im deutschen Einzelhandel. Die E-Zentrale hält jeweils Kapitalanteile in Höhe von 50 Prozent an sieben Regionalgesellschaften, die jeweils anderen 50 Prozent werden von einer oder mehreren regionalen Genossenschaften gehalten. Die E-Zentrale kontrolliert zudem mehrheitlich den Discountfilialisten N. Die N L Stiftung & Co. KG ist ein Lebensmittel-Discounter mit einem Netz von über 1450 Filialen in Deutschland, Frankreich, Österreich und Tschechien. Das Unternehmen ist mit Filialen im größten Teil Deutschlands vertreten; nur in Hamburg, Bremen und großen Teilen Niedersachsens sowie in weiten Teilen Westfalens gibt es keine Filialen. Die L D GmbH & Co KG steuert nach ihrer Eigendarstellung im Internet in Deutschland 39 Regionalgesellschaften, die in rund 3.200 Filialen die Kunden mit Waren versorgen. Die O GmbH & Co KG ist ein deutsches Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Hamburg, das u.a. im Einzelhandel und Versandhandel aktiv ist. Die T GmbH K- und E; sie unterhält sowohl eigene Ladengeschäfte in Innenstädten und in Einkaufszentren als auch Verkaufsregale in Supermärkten und ist auch im Onlinehandel tätig. Zur Begründung der Klagebefugnis reicht es aus, dass die jeweiligen Konzernmuttergesellschaften und nicht die jeweiligen Einzel- bzw. Filialunternehmen Mitglieder des Klägers sind. Es erscheint danach ausgeschlossen, dass der Kläger mit der Klage lediglich Interessen eines Mitglieds oder von wenigen Einzelmitgliedern verfolgt. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der Werbeaussagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG verlangen. 1. Die Werbung der Beklagten ist nach § 3 UWG unzulässig, weil es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3a UWG handelt. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. a) Die Werbung der Beklagten stellt eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung dar. Nach Artikel 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (Futtermittel-Verkehrs-VO) darf durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nicht behauptet werden, dass sie eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen. aa) Der Anwendungsbereich der VO (EG) 767/2009 ist eröffnet. Die Verordnung legt gem Art. 2 Abs. 1 die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung fest. Das von der Beklagten beworbenen Hundefutter gehört gemäß Art. 3 Abs. 1a der VO (EG) 767/2009, der auf die Begriffsbestimmungen der VO (EG) Nr. 178/2002 verweist, zu den Futtermitteln. Nach Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung) gelten als Futtermittel alle Stoffe, Erzeugnisse und Zusatzstoffe, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Das von der Beklagten beworbenen Futter soll von Hunden oral aufgenommen werden. Hunde sind vom Geltungsbereich der Futtermittel-Verkehrs-VO umfasst (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019, 2 U 144/18, Rn. 40, Beck-online): Sie gehören gem. Art. 3 Abs. 2 lit. d) zu den nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren; hierzu zählt jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird. bb) Die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 liegen vor. (1) Zur Kennzeichnung eines Futtermittels gehören auch die zu Werbezwecken gemachten Angaben. Nach Art. 3 Abs. 1 lit s) der VO (EG) 767/2009 ist die Kennzeichnung eines Futtermittels die Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Futtermittel beziehen, durch Anbringen dieser Informationen auf jeglicher Art von Medium, welches sich auf dieses Futtermittel bezieht oder dieses begleitet, wie etwa Verpackung, Behältnis, Schild, Etikett, Schriftstück, Ring, Verschluss oder im Internet, einschließlich zu Werbezwecken. (2) Die Beklagte ist die für die Kennzeichnung des beworbenen Hundefutters verantwortliche Person. Nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 767/2009 ist die für die Kennzeichnung der Futtermittelunternehmer verantwortlich, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder ggf. der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird. Die Beklagte erfüllt beide Voraussetzungen: Sie ist Herstellerin des Produkts „P J C“, und bringt sie bringt es unter diesen Namen auf den Markt. (3) Bei dem Produkt handelt es sich um ein Mischfuttermittel im Sinne von Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 767/2009. In Art. 3 Abs. 2 lit. h) VO (EG) Nr. 767/2009 wird „Mischfuttermittel“ als eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind, definiert. Das Produkt der Beklagten stellt, seiner Kennzeichnung als „Food Supplement For Adult Dogs“ entsprechend, ein Ergänzungsfuttermittel gem. Art. 3 Abs. 2 Buchst. j der VO (EG) 767/2009 dar. Hiernach ist „Ergänzungsfuttermittel“ ein Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht. Das trifft auf die „Gelenk Chews“ zu. (4) Die Werbeaussagen der Beklagten betreffen Krankheiten im Sinne von § 20 LFGB. Aussagen beziehen sich dann auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten, wenn sie eine bestimmte Krankheit oder ein bestimmtes Krankheitsbild direkt ansprechen oder auch indirekt durch Hinweise auf Wirkungen des Futtermittels, die der Verwender des Futtermittels die Aussagen mit bestimmten Krankheiten in Verbindung bringen kann. Dabei wird neben dem objektiven Aussagewert einer Angabe auch die subjektive Wirkung auf den Durchschnittsverbraucher nicht außer Acht gelassen werden können (Boch, in: Boch, LFGB, 8. Aufl. 2019, LFGB, § 20 Rn. 3, Beck-online). Krankheit ist jede, auch nur geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers. Der Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst mithin auch Verdauungs- und Fruchtbarkeitsstörungen (Boch, in: Boch, LFGB, 8. Aufl. 2019, LFGB § 20 Rn. 2, Beck-online). Jeder lebende Organismus ist allerdings biologischen Abläufen unterworfen, die sein Wohlbefinden beeinträchtigen können, ohne Krankheitsqualität zu haben. Dies sind bei Tieren neben Trächtigkeit z. B. Empfängnisbereitschaft, Fell- oder Federwechsel (Mauser), Alterung oder mit den Haltungsbedingungen einhergehende biologische Zustände. Sie sind allerdings nur dann keine Krankheiten, wenn sie den Rahmen der üblichen und natürlichen, mit diesen Vorgängen verbundenen Beeinträchtigungen nicht überschreiten (Boch, in: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 181. EL November 2021, LFGB § 20 Rn. 4, Beck-online). Die in der Werbung angesprochenen Beeinträchtigungen (Gelenksteifigkeit, Gelenkprobleme, Schmerzen, Lahmheit, Humpeln) sowie die dem Produkt zugeschriebenen Wirkungen (Entzündungshemmung, Schmerzreduzierung, vorbeugend …, um zukünftige Beschwerden zu vermeiden) beziehen sich auf Erkrankungen oder Krankheitssymptome. Die Werbung ist nicht gesundheitsbezogen, denn die Aussagen schreiben dem Produkt keine Wirkungen zu, die auf die Erhaltung eines gesunden Zustandes gerichtet sind. b) Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) 767/2009 ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019, 2 U 144/18, Rn. 45, Juris; LG Itzehoe, Urteil vom 21.01.2020, 5 HKO 47/19, GRUR-RS 2020, 7988, Rn. 15, Köhler, in: GRUR 2008, 502, Beck-online). Eine gesetzliche Vorschrift regelt das Marktverhalten, wenn sie (zumindest) auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (iSv § 2 I Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, UWG, § 3a R. 1.61, Beck-online). Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch die Werbung (Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.62). Eine Regelung im Interesse der Marktteilnehmer setzt voraus, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 06.06.2019, I ZR 67/18, GRUR 2019, 970, [972f] Rn. 28, Beck-online). Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) 767/2009 regelt in diesem Sinne das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, indem sie Regelungen zur Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln aufstellt, die eine krankheitsbezogene Werbung verbieten (LG München I, Endurteil vom 01.12.2021, 17 HKO 14156/21, GRUR-RS 2021, 45052, Rn. 45, Beck-online). Die Entscheidung des Verbrauches, ein Produkt zu kaufen, soll nicht durch Aussagen beeinflusst werden, die sich auf die Vermeidung, Heilung oder Linderung von Erkrankungen beziehen. c) Der Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei der Entscheidung des Verbrauchers, ein Produkt zu erwerben, hat die Angabe, durch den Gebrauch oder den Verzehr des Produkts könnten Krankheiten verhindert, geheilt oder in deren Wirkungen gemildert werden, eine große Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es nicht um die Gesundheit von Menschen geht, sondern um die Gesundheit von Tieren (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019, 2 U 144/18, GRUR-RR 2020, 12 Rn. 69, Beck-online). Die Werbung der Beklagten zur Wirkung des Hundefutters mit krankheitsbezogenen Aussagen bestätigt die Relevanz dieser Angaben für die Verbraucherentscheidung. 2. Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Gefahr einer Wiederholung der unzulässigen Werbung ist wegen des streitgegenständlichen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 anzunehmen. B Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 91 Abs. 1 ZPO. C Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 709 ZPO anzuordnen. D Der Streitwertbeschluss ergeht aufgrund von § 63 Abs. 2 GKG. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte bringt als Herstellerin das Produkt „P J C“ sog. „Gelenk Chews“ als Ergänzungsfuttermittel für Hunde in den Verkehr. Dem Futtermittel sind ausweislich der Produktbeschreibung auf der Internetseite unter der Rubrik „Die meist gestellten Fragen“ (Blatt 108 der Akte) neben Entenfleisch, Kartoffeln sowie den Vitaminen E, D3 und Biotin auch die als Hauptwirkstoffe bezeichneten Glucosamine, Chondroitine, Methylsulfonylmethane und Grünlippmuscheln beigefügt. Die Beklagte warb am 31.08.2021 auf ihrer Internetseite „www...“ u.a. mit folgenden Aussagen für den Kauf des Hundefutters: - Vorteile unserer Gelenk-Chews: Helfen bei Gelenkssteifigkeit, - Gemeinsam mit führenden Experten haben wir ein 6-in-3 Präparat für Hunde entwickelt, die unter Gelenkproblemen leiden, - Methylsulfonylmethan dient der Entzündungshemmung und der Schmerzreduzierung, - Bei welchen Beschwerden kann „P J C“ helfen? Schwerfällige Bewegung Dein Hund bewegt sich nur noch sehr langsam, hat Probleme beim Aufstehen, sichtbar weniger Freude an Spaziergängen & Aktivitäten oder lahmt sogar dabei. Häufiges Lecken Oft leckt sich dein Hund die Pfoten oder beißt sich sogar in Betroffene und schmerzende Gelenke - vor allem nach anstrengenden Aktivitäten. - Was unsere Kunden sagen B... - verifizierte Kundin Ich bin einfach nur begeistert Ich habe das gekauft für meinen Goldenen Retriever B, er ist 14,5 Jahre alt und ich gebe es ihm jetzt seit 10 Tagen und es hilft. B steht besser auf und man merkt, er hat keine so großen Schmerzen mehr. Kann ich nur empfehlen. S - verifizierte Kundin Ich bin einfach nur begeistert G bekommt die Leckerchen, jetzt eine Woche. Sie Humpelt seit gestern, gar nicht mehr. Sie hatte vorher Probleme, wenn sie länger gelegen oder gesessen hatte. Sie brauchte teilweise mehrere Versuche um aufzustehen. Und die ersten Schritte war mehr rumpeln, als laufen. Und jetzt, springt sie auf und rennt sogar los. Ohne humpeln. Ich freue mich so für meine Maus. Ich kann es echt nur weiter empfehlen. Einfach super. - Kann ich die Chews meinem Hund auch zur Vorbeugung geben? Selbstverständlich kannst du P J C auch vorbeugend geben, um zukünftige Beschwerden zu vermeiden. Wir empfehlen dir, die tägliche Dosis zu Halbieren. Pro Tag und 20 kg Körpergewicht solltest du dann einen Chew geben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Werbung wird auf die Internetseite der Beklagten (Anlage K 3, Blatt 89 -117 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger beanstandete die Werbung mit dem Abmahnschreiben vom 02.09.2021 (Anlage K 4, Blatt 118 der Akte) als wettbewerbswidrig und verlangte Unterlassung. Die Beklagte missachte das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung, wonach es untersagt sei, für Futtermittel mit Aussagen zur Beseitigung Linderung oder Verhütung von Krankheiten zu werben. Die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil sie dem Hundefutter eine gesundheitsfördernde Wirkung zuschreibe, die nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Die Beklagte verteidigte ihre Werbung mit Schreiben vom 13.09.2021 (Anlage K 5, Blatt 124 der Akte) als rechtskonform. Der Kläger trägt zu seiner Anspruchsberechtigung vor, zu seinen Mitgliedern, die in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten stünden, gehörten 22 Unternehmen, die mit Tierbedarf handelten, und weiteren 27 Unternehmen, die mit Waren aller Art handelten. Der Kläger meint, die Werbeaussagen seien unlauter. Sie wiesen einen unzulässigen Krankheitsbezug auf. Außerdem verursachten sie bei Verbrauchern einen Irrtum über die ausgelobte Wirksamkeit, die nicht wissenschaftlich belegt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „P J C“ Ergänzungsfuttermittel für Hunde zu werben: 1. „Helfen bei Gelenksteifigkeit“ 2. „für Hunde ..., die unter Gelenkproblemen leiden,“ 3. „Methylsulfonylmethan 3.1 dient der Entzündungshemmung 3.2 ... dient der ... Schmerzreduzierung“ 4. „Bei welchen Beschwerden kann P J C helfen? 4.1 ...Dein Hund bewegt sich nur noch sehr langsam, hat Probleme beim Aufstehen, sichtbar weniger Freude an Spaziergängen & Aktivitäten oder lahmt dabei, 4.2 ... Oft leckt sich dein Hund die Pfoten oder beißt sich sogar in Betroffene schmerzende Gelenke …,“ 5. „… Retriever B ... es hilft, B steht besser auf und man merkt, er hat keine so großen Schmerzen mehr“, 6. „G bekommt die Leckerchen … Sie humpelt seit gestern gar nicht mehr. Sie hatte vorher Probleme...“, 7. „vorbeugend ... um zukünftige Beschwerden zu vermeiden“ sofern dies geschieht wie in der Anlage K3 wiedergegeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass die von dem Kläger angegeben Unternehmen Mitglied des Klägers seien und Tierfutter verkauften. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze verweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Werbung sei auch nicht irreführend. Das Hundefutter habe die beworbenen Wirkungen, was durch zahlreiche wissenschaftlichen Studien belegt worden sei. Insoweit wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 10.05.2022 verwiesen.