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Urteil

6 HK O 34/20, 6 HKO 34/20

LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2020:1218.6HKO34.20.00
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Leitsätze
1. Das Angebot "Brillenfassung geschenkt für alle" ist eine nach § 7 HWG unzulässige Werbung mit einer kostenlosen Zuwendung, wenn die Fassung nicht Teil eines Komplettangebotes ist.(Rn.55) 2. Das Angebot "Brillenfassung geschenkt für alle" ist ein irreführendes Werbeversprechen, wenn die Brillenfassung nur an Kunden abgegeben wird, die Brillengläser erwerben.(Rn.64)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 25 6. 2020 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Angebot "Brillenfassung geschenkt für alle" ist eine nach § 7 HWG unzulässige Werbung mit einer kostenlosen Zuwendung, wenn die Fassung nicht Teil eines Komplettangebotes ist.(Rn.55) 2. Das Angebot "Brillenfassung geschenkt für alle" ist ein irreführendes Werbeversprechen, wenn die Brillenfassung nur an Kunden abgegeben wird, die Brillengläser erwerben.(Rn.64) Die einstweilige Verfügung vom 25 6. 2020 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. A. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil der Kläger zu Recht von der Beklagten die Unterlassung der Werbung verlangen kann. I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 UWG glaubhaft gemacht. 1. Die von der Beklagten beauftragte Werbung „Brillenfassung geschenkt für alle!“ in zwei Regionalzeitungen ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung handelt. a) Die Werbung der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil sie - sei es als Produktwerbung unmittelbar oder als Unternehmenswerbung mittelbar auf die Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens abzielt. b) Diese geschäftliche Handlung ist auch unlauter. Nach § 3a UWG handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Werbung mit der Schenkung einer Brillenfassung verstößt gegen § 7 Abs. 1 HWG, weil dadurch in unzulässiger Weise mit einer kostenlosen Zuwendung zum Zwecke der Förderung des Absatzes von Brillen oder Brillengläsern geworben wird. Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit die Werbemittel nicht unter die dort genannten Ausnahmetatbestände fallen. aa) Bei § 7 HWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Die Vorschrift ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urteil vom 06.11.2014, I ZR 26/13, NJW 2015, 1960 Rn. 9, Beck-online; BGH, Urteil vom 06.07.2006, I ZR 145/03, Rn. 25, Juris). bb) In den beanstandeten Anzeigen wird eine Brillenfassung als Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG ausgelobt. Die Beklagte hat die Brillenfassung als Werbegabe angeboten. Sie war nicht Teil eines Angebots zum Kauf einer aus Korrektionsgläsern und Fassung bestehenden Brille.Das grundsätzliche Verbot von Werbegaben gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG auch für die Werbung für Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Brillenfassung um ein Medizinprodukt im Sinne von § 1a HWG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 MPG handelt - wie es vom Gericht in dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung erwogen worden ist, die Fassung sei wesentlicher Bestandteil einer Brille und müsse zudem bestimmten Anforderungen an die gesundheitliche Verträglichkeit genügen - oder ob es sich lediglich Zubehör handelt, das nach § 3 Nr. 9 MPG kein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 MPG ist. Denn bei der Werbegabe selbst muss es sich nicht um ein Medizinprodukt handeln; es reicht aus, wenn mit der Werbegabe für ein Medizinprodukt geworben wird. Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist im Hinblick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein bestimmtes oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt wird (BGH, Urteil vom 06.11.2014, I ZR 26/13, NJW 2015, 1960 Rn. 14, mit Nachweisen, Beck-online). Hier hat die Beklagte mit der Werbegabe für ein Medizinprodukt, nämlich für die von ihr angebotenen Brillen und Korrektionsgläser geworben. Die Werbung hat den nach § 7 HWG notwendigen Produktbezug. Denn § 7 HWG ist nur anwendbar, wenn die Werbung sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht als Unternehmens- oder Imagewerbung, sondern als Werbung für konkrete Medizinprodukte darstellt (BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 163/15, PharmR 2017, 293 [296], Beck-online). Denn nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung steht nicht - wie die Beklagte vorträgt - die Darstellung des Unternehmens, sondern die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund. Das ergibt sich zum einen aus der Werbeanzeige selbst, die in den Sternchenhinweisen auf die Möglichkeit verweist, die Brillenfassung mit Korrektionsgläsern oder Sonnenschutzgläsern versehen zu lassen oder sich den Wert der Fassung beim Kauf von anderen Fassungen anrechnen zu lassen. Die mit der Werbung intendierte Förderung des Absatzes von Brillen und Brillenglasern ergibt sich aber auch aus den Anweisungen an das Verkaufspersonal, dass die Aktion auch dazu genutzt werden soll, „nach Möglichkeit hochwertige Brillengläser zu verkaufen“, die in den Handlungsanweisungen mit Preisen dargestellt werden. Die Einbettung der Werbung in den Kontext der Corona-Epedimie und die empathische Ansprache der Kunden durch die Worte (“handeln mit Herz“ und „geschenkt für alle“ dient ersichtlich dem - allgemein legitimen - Zweck, durch die Emotionalisierung der Werbung und der Auslobung von kostenlosen Brillenfassung den Verbraucher dazu zu bewegen, die Filialen der Beklagten aufzusuchen, um ihnen dort bei dieser Gelegenheit mit dem weiteren angeboten der Beklagten vertraut zu machten und zum Kauf von Brillen zu animieren. Die kostenlose Abgabe der Brillenfassung begründet die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten ausgeht. Das Bestehen einer abstrakten Gefahr der Beeinflussung reicht aus (BGH, Urteil vom 12.12.2013, I ZR 83/12, juris Rn. 14). Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung zur kostenlosen Abgabe von Brillen an Angehörige von Heil- und Pflegeberufen (Urteil vom 06.08.2020, 2 W 23/20, Rn. 28 f - Brillen für Corona-Helden, Juris) ausgeführt: „Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung ist im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger zu bewerten. (...) Hier ist die abstrakte Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung anzunehmen, wenn es nach den Umständen nicht fernliegt, dass sich ein Verbraucher, der eine Brille für die Korrektur einer Sehschwäche benötigt, für eine solche vom Werbenden entscheidet, ohne zuvor eine von ihm andernfalls vorgenommene Prüfung durchzuführen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht (BGH, Urteil vom 06.111. 2014, I ZR 26/13, juris Rn. 24 – Kostenlose Zweitbrille). Die abstrakte Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung besteht mithin nicht – wovon das Landgericht aber ausgeht – darin, dass der von der Werbung angesprochene Adressat eine Entscheidung über eine von ihm zu bezahlende Leistung trifft, die er sonst nicht in Anspruch genommen hätte, sondern darin, dass er sich für die Leistung (Brillengestell und Glas) entscheidet, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen. Im Übrigen hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Verkehrskreise anlässlich der Abholung des Geschenks aufgrund der wirtschaftlichen Freiheit, die aus der Unentgeltlichkeit resultiere, oder aus Dankbarkeit weitere Brillen, wie beispielsweise eine Sonnenbrille, bei der Antragsgegnerin erwerben könnten. Nach psychologischen Erkenntnissen entsprechend der sozialen Reziprozitätsregel ist bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018, 2 U 39/17, juris Rn. 50 – Unsere 6 gegen Erkältung). Unter diesem Gesichtspunkt ist es denkbar, dass sich die Beschenkten durch den (sofortigen oder späteren) kostenpflichtigen Erwerb anderer Produkte der Antragsgegnerin erkenntlich zeigen.“ II. Der Unterlassungsantrag zu 1b) ist aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG begründet. 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über den Anlass des Verkaufs, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert wird, täuscht. Dazu reicht es aus, dass Kunden das Angebot der Beklagten, eine kostenlose Brillenfassung zu erhalten, nur in Anspruch nehmen konnten, wenn sie tatsächlich auch Brillengläser in einer Filiale der Beklagten erwarben. Damit wird das Werbeversprechen im Verkaufsgespräch widerrufen. Die Beklagte nimmt dem Kunden im Verkaufsgespräch den Vorteil, den sie in der Werbung ankündigt. Sie löst damit in dieser Kundenkontaktebene das Werbeversprechen nicht ein (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.1998, 2 U 243/97, Rn. 38, Juris). Dabei ist das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 UWG wie eigenes Verhalten zuzurechnen. Hierbei handelt es sich auch nicht um Ausreißer. Dagegen spricht zum einen, dass den Kunden in 2 verschiedenen Filialen die unzutreffende Auskunft erteilt worden war, dass die Brillenfassung nur dann kostenlos abgegeben werde, wenn der Kunde zugleich die Brillengläser erwirbt. Zum anderen war von dem Mitarbeiter in der H Filiale noch am 10.06.2020, also eine Woche nach Beginn der Aktion, die Aushändigung einer Fassung von dem Kauf von Korrektionsgläsern abhängig gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt müsste aber bekannt gewesen sein, dass der Kunde die Fassung auch dann erhält, wenn er keine entgeltlichen Leistungen in Anspruch nehmen will. Zudem war eine Missinterpretation der Anweisung der Beklagten an ihre Mitarbeiter, die Brillenfassung kostenlos abzugeben, durch die ausgereichten Handlungsanweisungen naheliegend. Denn die Beklagte hat die Werbeaktion in ihren Filialen als „Verkaufsinformation“ bekannt gemacht und sie als Marketingaktion zur Förderung des Verkaufs dargestellt, wie sich insbesondere aus der ergänzenden Informationen ergibt, dass die Aktion nach Möglichkeit genutzt werden soll, hochwertige Brillengläser zu verkaufen. Die Werbung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Werbung erweckte bei einem erheblichen Teil der beworbenen Verbraucher die irrige Vorstellung, sie könnten die Brillenfassung auch dann unentgeltlich erhalten, wenn sie im Übrigen keine (entgeltlichen) Leitungen der Beklagten in Anspruch nähmen. Der Verstoß ist nach § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. 2. Die notwendige Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem vorangegangenen Verstoß. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. C Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da mit diesem Urteil die - bereits vollstreckbare - einstweilige Verfügung in dem Beschluss vom 25.06.2020 bestätigt worden ist. Berichtigungsbeschluss vom 4. Februar 2021 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Flensburg - 6. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - vom 18.12.2020 wird in den Entscheidungsgründen zur Behebung von Rechtschreibfehlern wie folgt berichtigt: Auf Seite 10 wird im 2. Absatz der letzte Satz wie folgt gefasst: „Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung zur kostenlosen Abgabe von Brillen an Angehörige von Heil- und Pflegeberufen (Urteil vom 06.08.2020, 2 W 23/20, Rn. 28 f - Brillen für Corona-Helden, Juris) ausgeführt:“ Auf Seite 12 ist unter „C“ das angegebene Datum des Beschlusses auf den 25.06.2020 (statt 24.06.2020) zu ändern. Gründe: Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Verfügungskläger (Kläger) nimmt die Verfügungsbeklagte (Beklagte) wegen unlauterer Werbung auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger ist als branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen zum Zwecke der Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere der Erhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs und der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, tätig. Die Beklagte betreibt bundesweit Geschäfte, in denen sie Brillen und Hörgeräte vertreibt. Die Beklagte hatte am 30.05.2020 in der L Zeitung und in der P Zeitung grafisch gestaltete Werbeanzeigen mit der Kernaussage „Brillenfassung geschenkt für alle!“ veröffentlichen lassen. Die Werbeaussage war mit einem Sternchen versehen, dem unterhalb der Grafik ein kleingedruckter Text zugeordnet war: „Angebot gültig bis 30.06.20. Pro Person max. eine kostenlose Vienna Design Fassung. Keine Barablöse. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. Verglasbar mit Brillen- / Sonnenschutzgläsern ab 49,-- bzw. Gleitsicht ab 99,-- O H GmbH … Str. …, … F“ Ferner warb die Beklagte im Internet zum einen auf der Seite „www.o...-h....de“ mit der Behauptung „Brillenfassung geschenkt für alle!“ Die Werbeaussage war mit einem Sternchen versehen, dem aber kein Hinweis zugeordnet war. Die Werbeaussage ist mit der Unterseite „https://aktionen.o...-h....de/gratis-Fassung/“ verlinkt, auf der ebenfalls mit dieser Aussage geworben wird. Dem der Aussage beigefügten Sternchen ist folgender Text zugeordnet: „Angebot gültig bis 30.06.20. Pro Person max. eine kostenlose Vienna Design Fassung. Keine Barablöse. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. Verglasbar mit Brillen- / Sonnenschutzgläsern ab 49,-- bzw. Gleitsicht ab 99,--. Modelle erhältlich solange der Vorrat reicht. Nicht jedes Modell in jeder Filiale erhältlich. Beispielfassungen.“ Auf youtube veröffentlichte sie ein Video, in dem sie unter dem Hashtag „#HandelnMitHerz-Brillenfassung geschenkt für alle“ mit folgenden Aussagen warb Hallo Deutschland! Moin! Wir haben ein Geschenk für dich. Wie siehst du die Lage? Wir von H sehen, dass viele von euch jetzt ihre Finanzen im Auge behalten müssen. Um euch dabei zu unterstützen, bekommt ihr jetzt von uns eine Brillenfassung geschenkt. Wir sind ein Team und wir handeln mit Herz. Ihr könnt aus über 200 Vienna Design Fassungen auswählen. Auf Wunsch verglasen wir sie natürlich auch für euch mit Brillengläsern aus Deutschland. Auch als Sonnenbrille. Denn wir bringen euch gerne zum Strahlen. Und wünschen euch allen jetzt schöne Augenblicke. Denn in schwierigen Zeiten soll niemand "fassungslos sein oder durch die Finger sehen. Das liegt uns am Herzen! Und wir handeln mit Herz.“ Am 04.06.2020 erkundigte sich Frau R L in der Filiale der Beklagten in P unter Bezugnahme auf die Werbung, ob sie eine Brillenfassung aussuchen und kostenlos mitnehmen könne. Sie erhielt von dem Mitarbeiter Herrn K die Auskunft, dass eine kostenlose Abgabe nicht möglich sei; die Kundin erhalte nur dann eine Fassung, wenn sie kostenpflichtig eine Verglasung vornehmen lasse. Ferner war dem Justiziar der Beklagten, Herrn B, der sich am 10.06.2020 in einer Hamburger Filiale mehrere Brillenfassungen zeigen ließ, auf die Frage, ob er eine der Fassungen, wie beworben, kostenfrei mitnehmen könne, von dem Beschäftigten Herrn Z entgegnet worden, das Angebot gelte nur, wenn man auch Gläser kaufe; die Fassung sei kostenlos, aber Gläser zahle man immer extra. Der Kläger machte mit der Abmahnung vom 10.06.2020 (Anlage Ast 8, Blatt 177 der Akte) unter Beifügung eines Entwurfs einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten geltend, dass ihre Werbung nach § 7 HWG und wegen Irreführung nach § 5, § 5a UWG verboten sei und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Für die Beklagte meldeten sich ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Deren Ersuchen um Bewilligung einer Fristverlängerung bis zum 19.06.2020 entsprach der Kläger nicht, der nach Ausbleiben einer Stellungnahme am 24.06.2020 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte. Der Vorsitzende der Kammer entsprach dem Antrag durch Beschluss vom 25.06.2020, mit dem er der Beklagten, ihren Anträgen zu 1a) und 1b) voll entsprechend, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verbot, a) im geschäftlichen Verkehr mit der Aussage „Brillenfassung geschenkt für alle!“ zu werben und / oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den mit diesem Beschluss als Bestandteil des Tenors verbundenen Anlagen ASt1, ASt2 und / oder ASt4 ersichtlich und / oder b) im geschäftlichen Verkehr mit der Aussage „Brillenfassung geschenkt für alle!“ gegenüber Verbrauchern zu werben oder werben zu lassen, wenn 1. dies geschieht wie aus den mit diesem Beschluss als Bestandteil des Tenors verbundenen Anlagen als ASt 1 bis ASt 5 ersichtlich und 2. die beworbene Brillenfassung tatsächlich nur unter der Bedingung abgegeben wird, dass zugleich Brillengläser bei der Antragsgegnerin gekauft werden. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Beklagten, mit dem sie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begehrt. Der Kläger ist der Auffassung, die mit lit. a) angegriffene Werbung in den Printmedien verletze das Werbeverbot von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Danach sei es unzulässig, Verbrauchern Zuwendungen und sonstige Werbegaben im Zusammenhang mit dem Angebot von Medizinprodukten im Sinne von § 1 Abs. 1 HWG anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes sei eröffnet. Es komme nicht drauf an, ob Brillenfassungen Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne von § 3 Nrn. 9 MPG seien. Denn es reiche aus, dass die Werbung mit Zubehör darauf gerichtet sei, mittelbar den Absatz eines Medizinproduktes zu fördern. Das sei hier der Fall. Mit der Schenkung von Brillenfassungen bewerbe die Beklagte ihre Korrektionsgläser. Der Antrag zu 1b) sei begründet, weil die Beklagte entgegen ihrer Werbung die Brillenfassung nicht unentgeltlich, sondern nur bei Erwerb von Korrektionsgläsern abgegeben habe, was ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, ferner gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und gegen § 5a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 UWG sei. Der Kläger beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Gericht habe durch den angefochtenen Beschluss zu 1b) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Eine Anhörung oder mündliche Verhandlung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trotz der Abmahnung notwendig gewesen, weil die Klägerin von dem mit der Mahnung übersandten Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abweichende Unterlassungsanträge gestellt habe. Die Unterlassungsanträge seien schon unzulässig, weil der Unterlassungsverpflichtung nicht auf das Staatsgebiet von Deutschland beschränkt werde. Der Unterlassungsantrag zu 1a) sei unbegründet. Bei den beworbenen Brillenfassungen handele es sich weder um ein Medizinprodukt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 MPG noch um einen wesentlichen Bestandteil eines Medizinprodukts, sondern - wie das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 zutreffend festgestellt habe – um Zubehör im Sinne von § 3 Nr. 9 MPG. Die gegenteilige Argumentation in dem angegriffenen Beschluss sei unzutreffend. Gegenstand des Unterlassungsantrages zu 1a) sei auch keine Produktwerbung, sondern eine unternehmensbezogene Imagewerbung, für die das Werbeverbot nicht gelte. Sie habe nicht für den Kauf von individualisierbaren Produkten geworben, insbesondere nicht eine bestimmte Brillenfassung in Verbindung mit einem Sonderpreis in den Vordergrund gestellt. Der Unterlassungsantrag zu 1b) sei ebenfalls unbegründet. Das in zwei Fällen von ihren Mitarbeitern die kostenlose Abgabe einer Brillenfassung abgelehnt worden sei, habe zu keiner spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt. Hierbei habe es sich entweder um ein Missverständnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter oder um einen einzelnen Verstoß im Sinne eines „Ausreißers“ gegen die ausdrückliche Weisung, diese Brillenfassungen kostenlos an die Kunden abzugeben, gehandelt. Sie habe alle Mitarbeiter angewiesen, die Brillenfassung kostenlos abzugeben: Sie habe ihre Filialen mit der per E-Mail vom 29.05.2020 übersandten „Weekly News“ über die Werbeaktion informiert (Anlage MS 3, Blatt 218 der Akte). Die News seien ausgedruckt und sämtlichen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt worden. Darin sei die Werbeaktion mit folgenden - unstreitigen - Informationen angekündigt worden: „Verkaufsinformationen Handeln mit Herz Brillenfassung geschenkt Wir halten zusammen! Es sind schwere Zeiten, aber niemand in Deutschland muss deswegen fassungslos sein. Denn wir von H schenken jetzt eine Brillenfassung von Vienna Design. Auf Wunsch verglasen wir sie gerne mit unserem Brillenglas aus Deutschland, auch als optische Sonnenbrille. Genauere Informationen findet ihr in der Verkaufsinformation im Anhang. Viel Spaß beim Verkaufen.“ In der beigefügten Verkaufsinformation (Anlage MS 3, Blatt 221 der Akte) sei die Werbeaktion sodann nochmals - insoweit ebenfalls unstreitig - beschrieben worden: Wir schenken unseren Kunden eine Vienna Designfassung ... Angebot gültig bis 30.06.2020. Pro Person max. eine kostenlose Vienna Designfassung Fassung. Keine Barablöse. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. Verglasbar mit Brillen-/Sonnenschutzgläsern ab 49,-- bzw. Gleitsicht ab 99,-- Verglasung mit Korrektions- bzw. Sonnenschutzgläsern grundsätzlich für den Kunden optional, aber selbstverständlich nutzen diese Aktion, um den Kunden wie immer professionell zu beraten und nach Möglichkeit hochwertige Brillengläser zu verkaufen! Gläser: Einstärke: MG Express Org. 1,5 TH 49,-- Einstärke Sonne: MG Express Sun 49,-- Gleitsicht: MG Action 99,-- Gleitsicht Sonne: MG Action Color 99,-- Anrechnung von 49,-- EUR beim Kauf einer anderen Fassung ist möglich“ Sämtliche Regionalleiter hätten ihre Standorte abtelefoniert und über den Inhalt der Werbeaktion informiert. In der H Filiale E seien die Filialleiter und Mitarbeiter von dem Regionalleiter, Herrn H, am 25.05.2020 zur Werbeaktion geschult und insbesondere darauf hingewiesen worden, dass pro Person eine kostenlose Vienna Design verschenkt werde und optional mit Brillengläsern ab 49,00 € verglast werden könne. Am 29.05.2020 habe der Regionalleiter auf entsprechenden Nachfragen nochmals bestätigt, dass pro Person eine kostenlose Brillenfassung Vienna Design verschenkt werde. Die Angaben entsprechend der eidesstattlichen Versicherung des Regionalleiters, Herrn H (Anlage MS 2, Blatt 217 der Akte). In der P Filiale habe der Regionalleiter Herr F die Mitarbeiter bereits am 27.05.2020 über den Inhalt der Werbeaktion gebrieft und insbesondere darüber aufgeklärt, dass jeder Kunde eine Vienna Design Fassung bedingungslos geschenkt bekomme. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte die eidesstattliche Versicherung von Herrn F vorgelegt (Anlage MS 1, Blatt 216 der Akte) Sämtliche Mitarbeiter seien in der 25. Kalenderwoche durch die Weekly News erneut über die Werbeaktion informiert worden (Anlage MS 5, Blatt 224 der Akte): „Information Brillenfassung geschenkt Hier noch mal eine kleine Zusatzinformation, da es bereits einige Anfragen gab. Mit der aktuellen Aktion „Brillenfassung geschenkt“ ist es möglich, eine wie Vienna Design Fassung geschenkt zu bekommen, auch wenn der Kunde keine Gläser kaufen möchte. Bedingung ist, dass wir den Kunden im Amparex anlegen, damit wir überprüfen können, ob nicht bereits eine Fassung gratis an den Kunden abgegeben worden. Die Aktion läuft noch bis 30.06.2020“ In beiden von dem Kläger beanstandeten Fällen hätten die Mitarbeiter eigenmächtig und entgegen der ausdrücklichen Dienstanweisung eine kostenlose Abgabe an den Kunden verweigert. Bei dem Mitarbeiter in der P Filiale, Herrn K, der am 04.06.2020 den Telefonanruf der Kundin entgegengenommen habe, handele es sich um einen Auszubildenden. Dieser sei davon ausgegangen, dass die in der Anzeige beworbene kostenlose Fassung nur in Verbindung mit einer Verglasung abgegeben werde, weil er eine Dienstanweisung falsch verstanden habe. Es habe keine Anweisung gegeben, Brillenfassungen nur in Verbindung mit einer Verglasung kostenlos abzugeben. Unmittelbar nach dem Kundengespräch habe er seinen Irrtum bemerkt und die Brillenfassungen verschenkt. Die Beklagte bezieht sich zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherung von Herrn K (Anlage MS 6, Blatt 227 der Akte) Der Mitarbeiter in der H Filiale, Herr Z, von dem der Kunde Herrn B am 10.06.2020 beraten worden sei, habe die Dienstanweisung ebenfalls missverstanden. Außerdem habe er nicht wirklich verstanden, was der Kunde von ihm gewollt habe. Erst nachdem der Kunde den Laden verlassen und er mit seinem Vorgesetzten darüber gesprochen habe, sei ihm klar geworden, dass er Aufgrund dieses Vorfalls habe der Gebietsleiter, Herr H, ihn und die anderen Mitarbeiter am 19.06.2020 nochmals darauf hingewiesen, dass jeder Kunde eine Brillenfassung geschenkt bekommen könnte.dem Kunden die Fassung hätte überreichen sollen. Die Beklagte hat hierzu die eidesstattliche Versicherungen von Herrn Z (Anlage MS 7, Blatt 228 der Akte) und Herrn H (Anlage MS 2, Blatt 217 der Akte) vorgelegt.